OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2018 - 5 U 65/18
Fundstelle
openJur 2020, 43497
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 13.416,67 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von - nach erstinstanzlich unstreitigem klägerischen Vorbringen - nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen dem 31.12.2003 und dem 01.12.2007 in Höhe von EUR 13.416,67 entsprechend der Auszahlungsübersicht (Anlage K6, Bl. 24 d. A.).

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Fonds Nr. B GmbH & Co ... KG (fortan: "Insolvenzschuldnerin" oder "Fonds") bestellt, an der sich der Beklagte mit einem Kommanditanteil von EUR 50.000,00 beteiligt hatte.

In dem Zeitraum zwischen 2003 und 2012 wurden ausweislich der Übersicht über die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K6, Bl. 23 d. A.) keinerlei Gewinne auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbucht, sondern lediglich Verlustanteile des Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 69.488,71.

Am 06.04.2016 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 10.02.2017 (Anlage K2, Bl. 19 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein Guthaben in Höhe von EUR 576.526,05. Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 05.05.2015 (Anlage K3, Bl. 20 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein weiteres Guthaben in Höhe von USD 212.268,41.

Ein als "Tabelle nach § 175 InsO", Stand 15.02.2017, (Anlage K2, Bl. 9ff d. A.) bezeichnetes Dokument weist insgesamt 68 Forderungen über EUR 6.319.107,83 aus. Zwischen den Parteien steht, unter anderem, der Aussagegehalt der in das Verfahren eingeführten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 15.02.2017, (Anlage K2), der aktualisierten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, (Anlage K14, Bl. 692ff d. A.) sowie der Tabellenstatistik, Stand 21.09.2017, (Anlage K13, Bl. 320 d. A.) im Streit.

Unter der laufenden Ziffer 47 weist die als "Tabelle nach § 175 InsO", Stand 15.02.2017, bezeichnete Aufstellung eine Gesamtforderung der Bank2 AG in Höhe von EUR 1.881.800,50 aus. Ausweislich der Tabellenstatistik, Stand 21.09.2017, sowie der Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, wurde diese Forderung in voller Höhe für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.

Die Parteien streiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insbesondere um die Aktivlegitimation des Klägers, die hinreichende Bestimmtheit der Klage und die Zulässigkeit des Rechtswegs (zur ordentlichen Gerichtsbarkeit).

Hinsichtlich der Begründetheit der Klage streiten die Parteien, unter anderem, um die jeweilige Substantiierungslast, insbesondere des Klägers hinsichtlich der im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Forderungen sowie des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit eines schlichten Bestreitens bzw. Bestreitens mit Nichtwissen. Der Beklagte beruft sich in diesem Kontext, unter anderem, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mit Blick auf ihm als Nichtbeteiligtem nicht zugängliche Informationen aus dem Insolvenzverfahren.

Der Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Erfüllung mit Blick auf die Verwertung von Sicherheiten, darunter dem bei der Veräußerung des Schiffs erzielten Verkaufserlös, sowie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, (Bl. 575 - 594 d. A.), durch das der Klage im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird auf die angefochtene Entscheidung.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit Berufung, mit der er weiter die Abweisung der Klage zu erreichen sucht.

Er bestreitet das Prüfergebnis, die Höhe des Kontostandes, die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sowie hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderungen Zinsgrund und Zinshöhe. Des Weiteren wird zweitinstanzlich der Erhalt der Ausschüttungen als direkt beteiligter Kommanditist bestritten.

Der Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu den Zahlen hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen, der bestrittenen Forderungen und der zurückgenommenen Forderungen.

Der Beklagte erhebt hinsichtlich der Masseverbindlichkeiten weiterhin die Einrede der Verjährung, der Erfüllung und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen vor:

Das Landgericht habe unstreitigen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und formelles sowie materielles Recht fehlerhaft angewendet unter Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Feststellungen der Gläubigerforderung sei für den Kommanditisten nicht bindend.

Die Klage sei bereits unzulässig, da noch nicht einmal die minimalen Substantiierungsanforderungen des BGH mit Urteil vom 20.02.2018 erfüllt seien.

Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Gläubigerforderungen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, liege nur vor, wenn die konkret geltend gemachte Forderung wirksam zur Tabelle angemeldet worden sei, woran vorliegend erhebliche Zweifel bestünden.

Die Klage sei des Weiteren deshalb abzuweisen, weil der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, nun sei der Verwalter nicht mehr zum Forderungseinzug - betreffend die Kommanditistenhaftung - berechtigt, da der Kommanditist für Gesellschaftsschulden, nicht für Masseschulden hafte. Der Insolvenzverwalter habe für die Haftungsforderungen gegenüber den Gesellschaftern eine Sondermasse zu bilden, die die Masseunzulänglichkeit nicht beseitige.

Der Kläger habe zudem gläubigerbenachteiligend und den hiesigen Beklagten täuschend Forderungen von stillen Gesellschaftern in Höhe von insgesamt EUR 2.368.557,18 zur Tabelle festgestellt und zum Streitstoff gemacht.

Ziehe man diese Forderungen von den festgestellten Forderungen ab, verbleibe eine Differenz von lediglich EUR 492.221. Die behauptete Aktivmasse sei folglich größer als die zu bedienenden "echten" Gläubigerforderungen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017, Aktenzeichen 2 O 44/17, zugestellt am 20.12.2017 wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.12.2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Hilfsweise - für den Fall der Berufungszurückweisung - wird angeregt,

das Rechtsmittel der Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Die streitentscheidenden Rechtsfragen seien durch das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, entsprechend der klägerischen Auffassung entschieden worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen sei.

Der Kläger genüge durch die vorgelegten Tabellen seiner Darlegungslast. Die Ergebnisse des gerichtlichen Prüftermins würden sich aus der Tabellenstatistik (Anlage K13) ergeben sowie aus der aktualisierten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018 (Anlage K14, Bl. 692ff d. A.), die inhaltlich identisch sei mit der bereits erstinstanzlich vorgelegten Tabellenstatistik.

Auch im Übrigen sei das Verteidigungsvorbringen des Beklagten unbeachtlich. Dem rechtlichen Gehör des Kommanditisten werde durch die umfassenden gesellschaftsrechtlichen Informations- und Auskunftsrechte genügt. Selbst bei Vorliegen von Masseunzulänglichkeit sei der Insolvenzverwalter weiterhin zur Verwertung der Insolvenzmasse und vor allem auch zur Einziehung der ausstehenden Einlagen verpflichtet. Der Beklagte verwechsele die Masseunzulänglichkeit mit der Massearmut nach § 207 InsO. Nur die Massearmut hätte eine Einstellung des Insolvenzverfahrens zur Folge. Eine Massearmut liege aber angesichts des vorhandenen Massebestandes, der die (Mindest-) Verfahrenskosten gem. § 2 InsVV bei weitem decke, nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, insbesondere des Klägers vom 28.03.2018 (Bl. 678 d. A.) und vom 05.05.2018 (Bl. 688 d. A.) sowie des Beklagten vom 20.03.2018 (Bl. 629 d. A.), 07.05.2018 (Bl. 707 d. A.), 02.10.2018 (Bl. 748 d. A.) und vom 29.10.2018 (Bl. 766 d. A.), einschließlich der jeweiligen Anlagen.

Am 12.11.2018 ist (vorab per Fax) ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagten vom 12.11.2018 (Bl. 776 d. A.) eingegangen.

Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt EUR 20.000 nicht (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in beachtlicher Weise auf.

Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Ein Schriftsatznachlass (§§ 283, 139 Abs. 5 ZPO) musste nicht gewährt werden, da in der mündlichen Verhandlung weder ein richterlicher Hinweis (§ 139 ZPO) erteilt worden ist, noch neues, erhebliches tatsächliches Vorbringen in das Verfahren eingeführt wurde, zu dem sich der Beklagte nicht spontan erklären konnte. Ein Schriftsatznachlass war auch nicht in Bezug auf die Frage erforderlich, ob der Senat an den in der Vergangenheit - insbesondere vor Zuständigkeitswechsel - erteilten Hinweisen festhält. Auf den an den Kläger adressierten Hinweis des zunächst mit der Sache befassten 11. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 20.04.2018 hat der Kläger durch Vorlage der aktualisierten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, (Anlage K14, Bl. 692 ff d. A.), die das Ergebnis der Forderungsprüfung beinhaltet, reagiert und die aufgezeigten inhaltlichen Mängel der als Anlage K2 vorgelegten Tabelle beseitigt. Mit Hinweis vom 20.04.2018 wurde, entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, nicht die "Rechtsnatur" der in das Verfahren eingeführten Tabellen und Aufstellungen als "Eigenbelege" des Insolvenzverwalters beanstandet, sondern die inhaltliche Aussagekraft der Tabelle, die allein angemeldete Forderungen nach § 175 InsO beinhalte. Der aktualisierten Tabelle, Stand 04.05.2018, kann demgegenüber - jedenfalls weit überwiegend - das Ergebnis der Forderungsprüfung entnommen werden, insbesondere sind die widerspruchslosen, festgestellten Forderungen ersichtlich. Angesichts dieser - erheblichen - Reaktion auf den Hinweis vom 20.04.2018 und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien bedurfte es keines weitergehenden gerichtlichen Hinweises, insbesondere nicht zu der Frage eines etwaigen "Festhaltens" an erteilten Hinweisen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 12.11.2018 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Allein wegen der angezeigten Masseunzulänglichkeit besteht - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine "Revisionsträchtigkeit", wie nachstehend unter A. 3. a) sowie C.) ausgeführt. Die durch den Kläger in das Verfahren eingeführten Tabellen reichen aus (vgl. A. 2. a). Einwendungen gegen die angemeldeten Forderungen hätten im Prüfungstermin vorgebracht werden müssen (vgl. B. 5 und 6).

A.

(1)

(a) Der Senat an den von der Vorinstanz angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, 143; Zöller/Lückemann, ZPO 32. Aufl. 2018 § 17a GVG Rz. 18), wobei unschädlich ist, dass das Landgericht keine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit getroffen hat (§ 17a Abs. 3 ZPO), da der Beklagte die Rüge der Rechtswegzuständigkeit nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht hat (§ 282 Abs. 2 S. 2 ZPO). Vielmehr hat er eine Rüge erst mehrere Monate nach der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgebracht. Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügeverzicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden.

(b) Im Übrigen ist die Rüge der Rechtswegzuständigkeit auch nicht begründet, da die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da es sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt (Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018, 5 W 10/18, betreffend den Fonds Nr. 19 MS "Asturia" - MS "Alicantia", m. w. N., nicht veröffentlicht).

(2)

Die Klageforderung ist, unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als Insolvenztabelle bezeichneten Aufstellung mit insgesamt 68 angemeldeten Forderungen über insgesamt EUR 6.319.107,84 sowie einer Tabellenstatistik, ausweislich der er Forderungen über EUR 2.860.778,18 festgestellt, Forderungen über EUR 1.881.800,50 für den Ausfall festgestellt, Forderungen über EUR 727.220,00 bestritten und Forderungen über EUR 435.837,10 zurückgenommen wurden, hinreichend bestimmt. Zweitinstanzlich wurde die Tabellenstatistik um eine aktualisierte Tabelle nach § 175 InsO, Stand 04.05.2018, (Anlage K14, Bl. 692ff d. A.) ergänzt. Wegen der dynamischen Veränderungen im laufenden Insolvenzverfahren ist die zweitinstanzlich vorgelegte Tabelle, die einen aktuellen Stand ausweist, auch nicht als verspätet zurückzuweisen.

(a) Für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt es, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, Rz. 14 f). Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, dass weder die verfahrensgegenständlichen Tabellen nach § 175 InsO noch die Tabellenstatistik die gerichtliche Insolvenztabelle seien, ist unbeachtlich.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten genügt der Kläger nämlich bereits dann seiner Substantiierungslast, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt. Es bedarf keines beglaubigten Tabellenauszuges, da es - sowohl im Kontext von hinreichender Bestimmtheit der Klageforderung als auch im Zusammenhang mit den Anforderungen der Darlegungslast - maßgeblich auf die inhaltlichen Bestandteile der (Forderungs-) Aufstellung ankommt, nicht aber auf einen etwaigen Beglaubigungsvermerk seitens des Insolvenzgerichts. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu.

Eine (amtliche) Benachrichtigung vom Ergebnis des Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung grundsätzlich ohnehin nur für Gläubiger bestrittener Forderungen vor (§ 179 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der (beglaubigte) Tabellenauszug nach § 179 Abs. 3 InsO dient dem Gläubiger zum Nachweis von Anmeldung, Prüfung und Widerspruch und damit zum Nachweis des Feststellungsinteresses sowie der besonderen Prozessvoraussetzungen des § 181 InsO im Prozess gegen den Bestreitenden, hat aber im Übrigen keinen eigenständigen materiellen Aussagegehalt hinsichtlich des Bestehens einer Forderung dem Grunde und der Höhe nach, so dass er in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zur Darlegung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen benötigt wird.

Der Kläger hat zudem unter Bezugnahme auf die in das Verfahren als Anlage K 2 vorgelegte Tabelle nach § 175 InsO vorgetragen, dass durch 68 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von EUR 6.319.107,83 zur Tabelle angemeldet worden seien und unter Bezugnahme auf die Tabellenstatistik (Anlage K 13) weiter dargelegt, dass im ersten Prüfungstermin Forderungen in Höhe von EUR 2.860.778,18 festgestellt und in Höhe von EUR 1.881.800,50 endgültig für den Ausfall festgestellt worden seien, was für eine hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs genügt, da es nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - grundsätzlich ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf anderweitige Schriftstücke erfolgen kann. Anlagen, wie die verfahrensgegenständliche(n) gut strukturierten und geordneten Tabellen nach § 175 InsO und Insolvenzstatistiken von jeweils geringem Umfang können daher grundsätzlich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, sofern sie ihn - wie hier nicht - nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 -, juris, Rz. 19 m. w. N.). Soweit es vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des BGH zur Darlegung der Forderung ausreicht, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wird, wie sich aus dem zugrunde liegenden Berufungsurteil des LG Ansbach (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, juris, Rz. 25) ergibt, mit "Insolvenztabelle" das durch den Insolvenzverwalter erstellte und bis zur Niederlegung durch ihn fortgeschriebene Dokument, die Tabelle im Sinne des § 175 InsO, bezeichnet, nicht aber ein beglaubigter Tabellenauszug im Sinne von § 178 InsO, der (von Amts wegen) grundsätzlich ohnehin nur den Gläubigern widersprochener Forderungen erteilt wird. Da die ursprünglich vom Insolvenzverwalter angelegte Tabelle nach ihrer Niederlegung beim Insolvenzgericht verbleibt und durch das Insolvenzgericht fortgeschrieben wird, kann der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle i. e. S. ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr als solche vorlegen, sondern allenfalls seine durch Fortschreibung erstellten Forderungsaufstellungen bzw. gesondert bei Gericht angeforderte Auszüge. Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, "wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt" (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: "Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14).

Wären entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten für die Erfüllung der Darlegungslast beglaubigte Auszüge bzw. Ausfertigungen der Tabelle mit Beglaubigungsvermerken des Insolvenzgerichts erforderlich, hätte der BGH diesbezüglich eine Klarstellung vorgenommen und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung auch vornehmen müssen, zumal dadurch - ohne sachlichen Grund - eine Abweichung erfolgt wäre von den Anforderungen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Treuhandkommanditisten auf Abtretung seines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber an den Insolvenzverwalter gestellt worden sind. Stützt sich der den mittelbaren Kommanditisten/Treugeber als Sachwalter der Gläubiger aus abgetretenem Recht des Treuhandkommanditisten in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung, nämlich eine Übersicht über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, muss der mittelbare Kommanditist/Treugeber, will er sich gegen die Forderungsaufstellung mit Erfolg wenden, dieser substantiiert entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2018 in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Substantiierungslast einen strengeren Maßstab anlegen wollte und sich nicht mit der vom Insolvenzverwalter erstellten und fortgeschriebenen Tabelle nach § 175 InsO begnügt, sondern Beglaubigungsvermerke gem. §§ 178, 179 InsO fordert, insbesondere weil der Beschluss vom 18. Oktober 2011, das eine vom Insolvenzverwalter erstellte Übersicht/Forderungsaufstellung über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen genügen lässt, ausdrücklich - im Sinne einer nahtlosen Anknüpfung - zitiert wird.

Sachliche Gründe, aus denen - in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH - in der vorliegenden Fallgestaltung ein strengerer Maßstab anzulegen sein könnte mit der Folge, dass - entsprechend der Ansicht des Beklagten - beglaubigte Auszüge nach §§ 178, 179 InsO erforderlich wären, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Beklagte rügt, dass aus der Tabelle nicht ersichtlich sei, ob die Forderungen existierten, valutiert worden seien, fällig durchsetzbar seien, überspannt er die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers. Eine derartige Substantiierung ist im vorliegenden Fall nicht geboten.

Im Übrigen stellt sich die Frage einer etwaigen Erforderlichkeit von Beglaubigungsvermerken systematisch ohnehin nicht im Zusammenhang mit der Frage der Substantiierungslast, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Beweisaufnahme, beispielsweise betreffend die Frage der inhaltlichen Übereinstimmung mit der verfahrensgegenständlichen Aufstellung mit der nach dem Prüfungstermin durch das Gericht (weiter-) geführten Insolvenztabelle. Mangels hinreichenden Bestreitens der inhaltlichen Übereinstimmung zwischen den verfahrensgegenständlichen Aufstellungen und der (gerichtlichen) Insolvenztabelle bedarf es vorliegend insoweit aber keiner Beweisaufnahme.

(b) Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17), da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage ohnehin nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17).

(c) Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 18).

(3)

(a) Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Fonds prozessführungsbefugt, da er gem. § 171 Abs. 2 HGB berechtigt ist, Haftungsansprüche nach § 171 Abs. 1 HGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Um Wettrennen der Gesellschaftsgläubiger um die Verwertung dieser Haftung des Kommanditisten zu unterbinden, lässt § 172 Abs. 2 HGB die Rechte aus dieser Haftung bei Insolvenz der Gesellschaft ausschließlich den Insolvenzverwalter (im Interesse der Gesellschaftsgläubiger) ausüben (Baumbach/Hopt/Roth, 38. Aufl. 2018, HGB § 171 Rz. 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn (EBJS)/Strohn, 3. Aufl. 2014, HGB § 171 Rz. 91-93).

Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -, BGHZ 208, 227-242 und juris Rz. 9 ff), der fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht.

An der Prozessführungsbefugnis des Klägers ändert auch die Tatsache nichts, dass am 08.04.2016 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen ist, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO), denn die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich bis zum förmlichen Verfahrensabschluss, sei es durch Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens, fort. Erst mit Wirksamwerden der Einstellung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter nach § 215 Abs. 2 i. V. m. § 211 InsO seine Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner diese Befugnisse zurück. Ausnahmsweise besteht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters sogar fort, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO in Betracht zu ziehen ist.

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab besteht die Prozessführungsbefugnis des Klägers fort, denn ein Einstellungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts ist bislang weder ergangen, geschweige denn in dem für Veröffentlichungen bestimmten Amtsblatt veröffentlicht worden. Demgegenüber hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit lediglich Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08-, juris, Rz. 5). Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO), nicht aber bereits durch die (oder infolge der) Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

Mit Blick auf den Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist zu differenzieren zwischen dem Vorliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens einerseits und der tatsächlichen Einstellung durch das Insolvenzgericht andererseits mit der Konsequenz, dass die bloße Anzeige der Masseunzulänglichkeit nichts an der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ändert. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit), wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der Verwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkeiten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen.

Selbst nach Eintritt der Massekostenarmut, die hier nicht vorliegt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Prozessführungsbefugnis des Verwalters fort (BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZB 82/14 -, juris Rz. 4; BGH, Beschluss vom 07. Februar 2013 - IX ZB 48/12 -, juris, Rz. 6; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 -, juris, Rz. 5 ff (10) m. w. N., im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 -, a. a. O., Rz. 4, 8), um zu ermöglichen, dass ein Insolvenzverfahren mangels einer Einstellungspflicht fortgesetzt werden kann, wenn die Aktiva der Masse vornehmlich durchsetzbare Forderungen gegen Dritte wie Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner bilden.

Hinsichtlich der Prozessführungs- und Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach angezeigter Masseunzulänglichkeit ist im Übrigen auch keine Differenzierung geboten nach dem Gegenstand etwaiger Aktivprozesse, wie sich unter anderem auch aus dem Gegenstand des Urteils des OLG Celle ergibt, das der BGH mit Urteil vom 06.06.2013 zitiert. Mit Urteil vom 28. Mai 2003 - 9 U 5/03 -, juris, befasst sich das OLG Celle mit dem uneingeschränkten Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters betreffend eine verbotene verdeckte Sacheinlage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung.

(b) Für die gesetzliche Ermächtigung ist es unerheblich, ob es sich um angemeldete oder nicht angemeldete, festgestellte oder auch nicht festgestellte Forderungen handelt, weshalb es für die Zulässigkeit der Klage nicht auf den Streit um die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Forderungsanmeldungen ankommt.

(4)

Schließlich ergibt sich auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer potentiellen Interessenkollision des Insolvenzverwalters in seiner Doppelstellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG und der Komplementärin nichts anders. Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt liegen nicht vor. Der sich allein aus der Doppelstellung des Insolvenzverwalters ergebende potentielle Einzelkonflikt ist dem Insolvenzgericht bekannt und ist im Rahmen von Konzerninsolvenzen ohnehin typisch.

Kommt es in den Fällen der sog. "Konzerninsolvenz" zu Einzelinteressenkonflikten, können diese durch Offenlegung gegenüber Gericht und Gläubigern und durch Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelöst werden.

(5)

Aus im Ergebnis denselben Erwägungen führt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch nicht dazu, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OLG München, Urteil vom 26. April 2018 -23 U 1542/17-, juris, Rz 21).

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angezeigte Masseunzulänglichkeit ggf. Auswirkungen hat in Bezug auf die materiell-rechtliche Befugnis des Klägers zum Forderungseinzug im Hinblick auf die Befriedigungsfunktion zugunsten der Gesellschaftsgläubiger ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der der Klage.

B.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 13.416,67 gemäß § 171 Abs. 2 i. V. m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

(1)

(a) Der Insolvenzverwalter/Sachwalter hat, wenn nicht ein Gesellschaftsgläubiger an der Einlageforderung ein Absonderungsrecht nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO hat, grundsätzlich die freie Wahl, ob er den Kommanditisten auf Leistung der Einlage oder aus der Haftung nach § 171 Abs. 2 in Anspruch nimmt. Hier hat der Insolvenzverwalter das ihm zustehende Wahlrecht wirksam ausgeübt.

(b) Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB unmittelbar bis zu dem Betrag seiner in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragenen Haftsumme. Eine solche Haftung des Kommanditisten ist aber ausgeschlossen, soweit der Kommanditist eine Einlage in Höhe dieser Haftsumme geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HS. 2 HGB) und die Haftung des Kommanditisten nicht nach § 172 Abs. 4 HGB (zum Beispiel durch die Rückzahlung der Einlage) wiederaufgelebt ist. Die Gläubiger der Kommanditgesellschaft können den haftenden Kommanditisten auch dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Kommanditgesellschaft tatsächlich genügend Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Der Streit um die aktuelle Höhe des treuhänderisch verwalteten Massebestandes ist daher letztlich unerheblich. Die durch Kontoauszüge unter Beweis gestellte Höhe der zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Treuhandkonten verwalteten Guthaben ist durch den Beklagten nicht hinreichend bestritten worden.

(2)

Der Beklagte ist - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidungunstreitig- Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einem Kapitelanteil von EUR 50.000,00 und bezog - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidungunstreitig- Ausschüttungen in Höhe von EUR 13.416.67.

Soweit der Beklagte dies in zweiter Instanz schlicht bestreitet (Schriftsatz vom 07.05.2018, Bl. 707ff (712) d. A.), kann er damit nicht mehr durchdringen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag haben weder der Kläger noch der Beklagte gestellt. Gründe, ein erstmaliges Bestreiten des Beklagten in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen wäre das diesbezügliche Beklagtenvorbringen auch nicht hinreichend substantiiert, zumal der Kommanditist, vorliegend also der Beklagte, darlegen und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, BGHZ 189, 45-56 und juris, Rz. 21 m. w. N.).

(3)

In den Jahren 2003 bis 2007 wurden insgesamt EUR 13.416,67 entsprechend der nach Betrag, Datum und Buchungstext konkretisierten Auszahlungsübersicht (Bl. 24 d. A.) seitens der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet, wodurch Gewinnanteile entnommen wurden mit der Folge, dass die Einlage, soweit sie zum Zeitpunkt der Entnahmen überhaupt schon geleistet worden war, wieder jeweils um den ausgeschütteten Betrag herabgemindert wurde. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten Aufstellung betreffend die Entwicklung des Kapitalkontos (Anlage K6 samt Anlage, Bl. 23 d. A.), war die Einlage in Höhe von EUR 50.000,00 zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt. Der Beklagte hat auf die Einlage zwar Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 50.000,00 geleistet, und zwar in drei Raten in den Jahren 2003 bis 2005. Bereits Ende 2003 bezog er aber eine Ausschüttung in Höhe von EUR 3.541,67, die sich als teilweise Rückzahlung der im Jahr 2003 geleisteten Rate in Höhe von EUR 15.000,00 darstellt. In entsprechender Weise haben die beiden Ausschüttungen im Jahr 2004 sowie die Auszahlungen in 2005-2007 die geleistete Einlage gemindert, zumal in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2012 nicht eine einzige Gutschrift für Gewinne erfolgte, sondern neben den Ausschüttungen (Entnahmen) in Höhe von insgesamt EUR 13.416,67 kumulierte Verluste in Höhe von EUR 69.488,71 (anteilig) auf dem Kapitalkonto verbucht wurden. Durch die Ausschüttungen (Entnahmen) an den Beklagten hat die Insolvenzschuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt.

Der Beklagte hat zur Entwicklung seines Kapitalkontos nicht substantiiert Stellung genommen, sondern lediglich auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Entnahmen hingewiesen.

Dass aus dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin jemals ein entnahmefähiger Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte tritt dem diesbezüglichen Klägervortrag, wie er sich unter Bezugnahme auf die Entwicklung des Kapitalkontos des Beklagten und die für den Fall des Bestreitens angekündigte Vorlage der Jahresabschlüsse ergibt, auch nicht entgegen.

Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist zwar in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt. Diese Begrenzungen gereichen dem Beklagten hier aber nicht zum Vorteil. Das Kapitalkonto des Beklagten weist einen negativen Saldo von EUR 30.405.38 auf, wobei zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Ausschüttungen, der Kapitalanteil vollständig vorhanden war. Auffüllungen durch anteilige Gewinne erfolgten zu keinem Zeitpunkt.

Im Prozess hat der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter nur die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten zu belegen, während Letzterer die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit nachzuweisen hat (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 172 HGB, Rz. 45; Baumbach/Hopt/Roth, a. a. O., § 172 Rz. 12). Insoweit kann der Insolvenzverwalter zwar im Rahmen sekundärer Darlegungslast gehalten sein, zu Geschäftsergebnissen vorzutragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier aber nicht - wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urt. v. 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O.).

Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage einer Darstellung der Entwicklung des Kaitalkontos aufgezeigt, dass das tatsächliche Kommanditkapital aufgrund von Verlusten und Entnahmen stets unterhalb des Festkapitals lag. Dem ist der Beklagte weder substantiiert entgegengetreten noch hat er aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Ausschüttungen jeweils durch Gewinnanteile gedeckt waren und sein Kapitalanteil zu den Zahlungszeitpunkten auch nicht unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war.

Soweit der Beklagte (erstinstanzlich) vorträgt, dass er einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen gehabt habe, weshalb keine Ausgleichspflicht bestehe, ist dies unerheblich, da es für das Wiederaufleben der Außenhaftung irrelevant ist, ob und in welchem Umfang im Innenverhältnis Ansprüche bestanden bzw. bestehen (Strohn in EBJS, a. a. O., § 172 Rz. 21).

Für die Geltendmachung der Außenhaftung sind auch im Übrigen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen irrelevant, insbesondere ist weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da diese aus §§ 171 Abs. 1 i. V. m. 128 HGB folgt.

Soweit daher trotz Herabminderung des Kapitalanteils Gewinnanteile entnommen wurden, lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf.

(4)

Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nur begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird. Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen die Summe aller Ausschüttungen.

Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.).

Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung. Allein die Forderung der Bank2 AG wurde in Höhe von EUR 1.881.800,50 für den Ausfall festgestellt. Darüber hinaus wurden ausweislich der Tabellenstatistik (Anlage K13) Forderungen in Höhe von EUR 2.860.778,18 festgestellt.

(a) Der Umstand, dass die in den vorgelegten Insolvenztabellen sowie in der vorgelegten Insolvenzstatistik enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgehen, ist als solcher unstreitig. Soweit der Beklagte pauschal die Feststellungen bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. Der Beklagte müsste - wozu er aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch in der Lage ist - substantiiert darlegen, gegen welche der als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der klägerischen Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben worden ist. Nur ein solcher Widerspruch konnte eine Feststellung verhindern (§ 178 Abs. 1 InsO).

Das Informationsrecht der Beklagten ist nämlich nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erloschen. Vielmehr richtet sich der Informationsanspruch nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, soweit dessen Befugnisse reichen (LG Kassel, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 5 O 1781/16 -, juris, Rz. 42 m. w. N.), bzw. gegen das Insolvenzgericht. Nach der Insolvenzeröffnung unterliegen die Geschäftsunterlagen der Kommanditgesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters. Dieser steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z. B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO. Diese Rechtslage hat zwar auch Auswirkungen auf die Ausübung individueller gesellschaftsrechtlicher Kontrollrechte, wie z. B. dem nach § 166 HGB, führt aber nicht zur völligen Wegfall der Informationsrechte. Den danach begründeten Informationsanspruch des Kommanditisten muss der Insolvenzverwalter in der Weise erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Genau dies ist jedoch vorliegend ausreichend, um substantiierten Vortrag halten zu können. Diesbezüglich hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich die für sie erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme zu beschaffen, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Soweit der Beklagte behauptet, es sei unstreitig, dass Akteneinsicht in die Insolvenzakten durch den Insolvenzverwalter nicht gewährt worden sei, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. wann der Beklagte überhaupt Akteneinsicht beantragt hätte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass und ggf. wann Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten beantragt worden ist. Es ist nicht dargetan, dass der Kläger ein berechtigtes Auskunftsverlangen des Beklagten rechtswidrig zurückgewiesen hätte. Die in den Raum gestellte und durch nichts belegte pauschale Behauptung des Beklagten, der Kläger weise Informationsansprüche zurück, ist mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich.

(b) Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die Wirksamkeit dieser Forderungsanmeldungen stehe in rechtlicher Hinsicht nicht fest, liegt diesem Einwand kein hinreichender Tatsachenvortrag zu Grunde, sofern dieser Einwand in rechtlicher Hinsicht überhaupt erheblich sein sollte. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist es nämlich unerheblich, wenn der Beklagte die ordnungsgemäße Anmeldung der widerspruchslos festgestellten Forderungen bestreitet oder materielle Einwände gegen ihre Berechtigung erhebt, da er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zu wenden (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, a. a. O., Rz. 28 m. w. N.).

Zweifel an der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung der Bank2 AG bestehen vorliegend nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich - worauf der Beklagte möglicherweise mit Recht verweist - um eine Sammelanmeldung handeln könnte.

Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Rz. 10). Dabei kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auch auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen; dies ist allerdings unzureichend, wenn sich daraus der Grund der Forderung nicht ergibt. Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH, BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, a. a. O., juris Rz. 11).

Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Forderung der Bank2 AG hinreichend konkretisiert.

(aa) Aus dem in das Verfahren eingeführten Anlagenkonvolut ergibt sich, dass die Bank2 AG die Forderungen schriftlich angemeldet hat (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Vorlage von Originalen war dabei von Gesetzes wegen (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO) in diesem Verfahrensstadium entbehrlich.

Aus der Anmeldung in Verbindung mit dem vorgelegten Anlagenkonvolut ergeben sich Grund und Betrag der Forderung, wie sie gem. § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bei der Anmeldung anzugeben sind. Dabei kann der Gläubiger bei der Anmeldung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen.

Aus der Anmeldung in Verbindung mit dem vorgelegten Anlagenkonvolut ergeben sich Grund und Betrag der Forderung, wie sie gem. § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bei der Anmeldung anzugeben sind. Aus der Anmeldung der Bank2 AG ergibt sich hinreichend klar, dass sich die Gesamtforderung nach kündigungsbedingter Beendigung der Geschäftsbeziehung zusammensetzt aus Forderungen aus einem Darlehensvertrag sowie aus einem Kontokorrentkredit, wobei die jeweiligen Vertragsgrundlagen der Forderungsanmeldung beigefügt sind. Insoweit verweist die Anmeldung zulässigerweise hinsichtlich der Höhe auf die Forderungsaufstellung und hinsichtlich des Grundes auf die beigefügte Vertragsdokumentation. Der Forderungsanmeldung waren Forderungsaufstellungen beigefügt sowie das Kündigungsschreiben, durch das die Geschäftsverbindung gekündigt wurde, der Darlehensvertrag inkl. Nachträge sowie der Kontokorrentkreditvertrag.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die angemeldeten Forderungen, darunter auch der Darlehensrückzahlungsanspruch, seien verjährt, greift dies nicht durch. Darauf, dass der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle verjährt gewesen sei, kann er sich nach § 129 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB nicht berufen. Eine spätere Verjährung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verjährung durch die ordnungsgemäße Anmeldung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Tabelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt wurde. Zudem beträgt die Verjährungsfrist nach §§ 197 Abs. 1 Ziff. 5, 201 BGB dreißig Jahre ab der Feststellung im Insolvenzverfahren.

Ob und in welchem Umfang es sich bei der Forderungsanmeldung der Bank2 AG um eine Sammelanmeldung handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung, da Sammelanmeldungen nicht per se unzulässig sind. Allein die Tatsache, dass die Bank2 AG mehrere Konten in unterschiedlichen Währung führte, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Gesamtsaldo um einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag handelt, wobei aus der Anmeldung hinreichend klar wird, dass die Bank2 nur eine eigene Forderung im eigenen Namen anmeldet, weshalb die Einordung als Sammelanmeldung ohnehin zweifelhaft erscheint.

(bb) Die danach in Höhe der festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Beträge bestehende Rechtskraftwirkung entfällt auch nicht wegen mangelnder Spezifizierung des jeweiligen Schuldgrundes in der Insolvenztabelle. Zwar beschränkt sich die Urteilskraft nach § 178 Abs. 3 InsO ebenso wie diejenige nach § 183 Abs. 1 InsO auf den "erhobenen Anspruch" i.S.d. § 322 Abs. 1 ZPO (Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 178, Rz. 34), so dass zur Bestimmung der Rechtskraft die Zuordnenbarkeit zu einem bestimmten Schuldgrund bzw. Lebenssachverhalt erforderlich ist. Jedoch wird diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die genannten Angaben in der Forderungsanmeldung enthalten sein müssen, welche zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dient (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, a. a. O., Rz. 10). Diese Angaben müssen in der Insolvenztabelle nicht notwendigerweise wiederholt werden. Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist.

(cc) Es ist auch nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter alle zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger darlegt, weil er ohnehin nicht alle Forderungen einklagen muss. Sofern bereits eine einzige festgestellte Insolvenzforderung so hoch ist, dass bereits für die Befriedigung dieser Forderung die Masse nicht genügt, besteht kein Grund, weshalb der Insolvenzverwalter sämtliche festgestellten Insolvenzforderungen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen müsste.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist allein maßgeblich, ob die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, a. a. O., Rz. 9, unmittelbar betreffend den Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten). Dass der BGH von konkreten "Gläubigerforderungen" spricht, schließt nicht aus, dass die Geltendmachung einer festgestellten Forderung genügt, wenn die Masse schon zur Befriedigung dieser Forderung nicht ausreicht.

(dd) Ungeachtet der Tatsache, dass § 41 InsO nur das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger regelt, haftet der Beklagte auch für Insolvenzforderungen, die gemäß § 41 InsO als fällig gelten, denn der Beklagte ist nicht Dritter, sondern Gesellschafter der Schuldnerin. Die Inanspruchnahme des Beklagten dient der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung und befindet sich daher in völliger Übereinstimmung mit dem Zweck des § 41 InsO, der auf eine Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung gerichtet ist (vgl. - zur Vorgängervorschrift § 65 KO - BGH, Urteil vom 08. Februar 2000 - XI ZR 313/98 -, juris Rz. 16). Soweit dieser Zweck einer Erstreckung der Fälligkeitsfiktion auf die Bürgenhaftung entgegensteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Februar 2013 - 1 U 168/12 -, juris Rz. 21), kann der Beklagte daraus nichts herleiten. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die angemeldeten Forderungen, insbesondere der Darlehensrückzahlungsanspruch, durch Kündigung oder nach § 41 InsO fällig wurden.

(5)

Im Umfang der jeweils widerspruchslos festgestellten (EUR 2.860.778,18) bzw. für den Ausfall festgestellten (EUR 1.881.880,50) Insolvenzforderungen steht auch deren tatsächliches Bestehen fest. Denn der widerspruchslosen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle kommt auch im Verhältnis zu dem auf seine Haftsumme in Anspruch genommenen Kommanditisten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu.

Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 21; OLG München, Urteil vom 26. April 2018 - 23 U 1542/17 -, a. a. O.).

Selbst wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin zeitlich vor Eröffnung über das Vermögen der Schuldnerin der Schuldnerin eröffnet worden und die Komplementärin aus der Schuldnerin ausgeschieden und auch nicht gesellschaftsvertraglich dessen ungeachtet zur Liquidatorin der Schuldnerin berufen gewesen sein sollte, dass das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin etwaig nicht durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin auszuüben gewesen sein sollte, hätte die Schuldnerin wegen des Vorhandenseins weiterer Gesellschafter fortbestanden und die Kommanditisten Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen und dieser Widerspruch erheben können.

Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, wenn diese auch zulasten eines Komplementärs wirkt (zum Meinungsstand betreffend die Rechtskraftwirkung zulasten eines Kommanditisten: LG Traunstein, Urteil vom 16. März 2018 - 5 O 589/17 -, juris Rz. 30-33). Daraus, dass die Insolvenztabelle gegenüber der Schuldnerin mittelbar gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO eine Rechtskraftwirkung entfaltet, folgt, dass der Kommanditist, der nach § 171 Abs. 1, 2 HGB persönlich haftet, gemäß § 129 Abs. 1 HGB gegen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich keine Einwendungen mehr geltend machen kann, die nicht in seiner Person begründet sind.

Ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Gesellschaft nimmt auch dem persönlich haftenden Gesellschafter die Einwendungen, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 23).

Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB in Bezug auf die Möglichkeit eines Widerspruchs ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nicht geboten.

Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen.

Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet. Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, Rz. 32 - 33, a. a. O., juris). Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rz. 31; BGH wie vor, Rz. 34, juris).

Das gilt auch, selbst wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin zeitlich vor Eröffnung über das Vermögen der Schuldnerin der Schuldnerin eröffnet worden und die Komplementärin aus der Schuldnerin ausgeschieden und auch nicht gesellschaftsvertraglich dessen ungeachtet zur Liquidatorin der Schuldnerin berufen gewesen sein sollte, dass das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin etwaig nicht durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin auszuüben gewesen sein sollte. Gleichwohl hätte die Schuldnerin wegen des Vorhandenseins weiterer Gesellschafter fortbestanden und die Kommanditisten Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen können.

Angesichts der öffentlichen Bekanntmachung des Prüfungstermins im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses vom 05.12.2013 erstreckt sich die Rechtskraftwirkung hier auf den Beklagten als Kommanditisten, weil er hinreichend Gelegenheit hatte, sich über den vertretungsberechtigten Gesellschafter an dem Insolvenzverfahren zu beteiligen.

Daher ist das pauschale Bestreiten der Forderungen durch den Beklagten prozessual unbeachtlich. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten möglich. Die dazu erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern, wobei sich der Informationsanspruch des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB richtet, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Ergänzend besteht ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 20).

Deshalb beanstandet der Beklagte auch zu Unrecht eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er seine Auskunfts- und Informationsansprüche (auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage) nur auszuüben braucht.

Dass der Beklagte mangels "unstreitig nicht erfolgter Akteneinsicht" nichts weiter vortragen kann, befreit ihn nicht von Substantiierungs- und Darlegungslast, da er Akteneinsicht hätte nehmen können.

Für die Rechtskraftwirkung der Feststellungen zur Tabelle ist es unerheblich, dass der Kläger in Personalunion auch Insolvenzverwalter der persönlich haftenden Gesellschafterin ist. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass er überhaupt versucht hätte, auf das vertretungsberechtigte Organ der Schuldnerin/die persönlich haftende Gesellschafterin dahingehend einzuwirken, dass das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn der Beklagte aber die ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen bis zum Abschluss des gerichtlichen Prüfungstermins unterlassen hat, muss er sich die Rechtskraftwirkung der Tabelle entgegenhalten lassen.

Nach alledem ist der Beklagte mit materiell-rechtlichen Einwänden gegen den Bestand der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ausgeschlossen, darunter - in Bezug auf die Forderung der Bank2 AG - beispielsweise mit dem Verteidigungsvorbringen, das Darlehen sei nicht valutiert worden, der Vertrag sei infolge Übersicherung nichtig und das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden oder die Forderung sei bereits zum Zeitpunkt ihrer Feststellung zur Tabelle verjährt gewesen. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der widerspruchslos festgestellten Forderungen der stillen Teilhaber.

Soweit hinsichtlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderung der Bank2 AG unbekannt ist, in welcher Höhe sie (noch) valutiert, ist diese Einschränkung unerheblich, da Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 2.860.778,18 widerspruchslos festgestellt worden sind. Im Übrigen hat der Beklagte eine Erfüllung der Darlehensforderung auch weder konkret behauptet, noch unter Beweis gestellt.

(6)

Die Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters ist vorliegend auch nicht mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausgeschlossen.

Die Zahlung des Haftbetrages durch den Beklagten ist - unter Berücksichtigung der angezeigten Masseunzulänglichkeit - zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung, so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft, während dem klagenden Insolvenzverwalter lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zukommt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O., Rz. 15). Der in Anspruch genommene Kommanditist muss belegen, dass der vorhandene Bestand der Masse genügt, um nach Abzug der Masseverbindlichkeiten sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu befriedigen. Bei dieser Betrachtung sind nicht nur die festgestellten, sondern sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, auch die bestrittenen. Denn auch auf Letztere bezieht sich die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -a. a. O., Rz. 18), zumal dieser im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auch insoweit noch auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Ob - wie der Beklagte meint - eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Insolvenzforderungen zu machen ist, mit deren gerichtlicher Geltendmachung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden muss, kann dahinstehen. Denn vorliegend ergibt sich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten sogar unter ausschließlicher Berücksichtigung nur der festgestellten Forderungen.

Hier erfolgte - wie sich aus der Forderungsanmeldung der Bank2 AG ergibt - bereits im Januar 2014 die Verwertung des Schiffs. Trotz Verwertung des Schiffs ist die Forderung der Bank2 AG nicht getilgt. Darüber hinaus gibt es 67 weitere Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen und es wurde nach Verwertung des Schiffs Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Dass zum Zeitpunkt der Anzeige Masseunzulänglichkeit vorlag, ist durch den Beklagten nicht (erheblich) bestritten worden, vielmehr verteidigt sich der Beklagte sogar mit dem Vorliegen der Masseunzulänglichkeit und verweist darauf, dass keine noch keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, die der angezeigten Masseunzulänglichkeit entgegen steht. Bei dieser Sachlage ist von der Erforderlichkeit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Beklagten auszugehen.

Selbst wenn aber die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt würden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, wäre der Kläger nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O., Rz. 16 m. w. N.).

Soweit der Beklagte eingewandt hat, ein (Groß-) Teil der als "in voller Höhe festgestellt" bezeichneten Forderungen betreffe solche aus "Beteiligung als stiller Gesellschafter" bzw. "Beteiligung als stiller Gesellschafter (Kommanditanteile)", ergibt sich aus dem in der vorgelegten Tabelle ausgewiesenen Grund der Forderung (zwar) nicht ohne weiteres, dass diese angemeldeten Forderungen eine Insolvenzforderung begründen, für die der Beklagte als Kommanditist haftet, das ist aber - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - auch gerade nicht ausgeschlossen.

Zu den "persönlichen Gläubigern" der Kommanditgesellschaft können nämlich grundsätzlich auch die Gesellschafter selbst gehören (BGH, Urteil vom 09. Februar 1981 - II ZR 38/80 -, juris), allerdings nur für Einlagen und aktive Kapitalanteile, die nicht den Charakter von Eigenkapital haben. Derartige Fragestellungen hätten in dem gerichtlichen Prüftermin auf Grundlage der jeweiligen Forderungsanmeldungen erörtert werden können und müssen. Deshalb sind die gegenüber dem Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe der sittenwidrigen Schädigung als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich.

Ob und in welchem Umfang die "stillen Gesellschafter" im Rahmen der Forderungsanmeldungen hier ihrer Darlegungslast genügt haben, kann nicht abschließend beurteilt werden, ist angesichts der getroffenen Feststellungen aber wegen der Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Beklagten anzunehmen. Die Darlegungslast der Gläubiger stiller Beteiligungen im Rahmen der Forderungsanmeldung ist aber nicht identisch mit der Darlegungslast des Klägers im hiesigen Verfahren. Etwaige materiell-rechtliche Bedenken gegen diese Gläubigerforderungen hätten durch einen Widerspruch im Prüftermin geltend gemacht werden müssen.

(7)

Die Geltendmachung der Haftsumme ist auch nicht aufgrund der angezeigten Masseunzulänglichkeit ausgeschlossen.

Zwar kann ein auf § 171 Abs. 2 HGB gestützter Forderungseinzug unzulässig sein, wenn klar ist, dass die eingezogenen Beträge vollständig für Verfahrenskosten verbraucht und die Insolvenzgläubiger von der Einziehung nicht einmal anteilig profitieren würden (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2018 - I-8 U 124/17 -, juris, Rz. 28 m. w. N.; Haas/Mock, HGB, a. a. O., § 171 HGB, Rz. 62). Die Gesellschafter haften grundsätzlich nämlich nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens und die vom Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten (BGH, Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 -, juris, Rz.10-13, 19-20, betreffend eine OHG). Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch im Falle von Masseunzulänglichkeit nicht einziehen, wenn die Gläubiger von der Einziehung überhaupt nicht profitieren. Der eingezogene Betrag muss nämlich den Gesellschaftsgläubigern zu Gute kommen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die fortbestehende Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters sich gem. § 208 Abs. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur noch auf die Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) erstreckt. Dazu gehört allein das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter.

Hier decken aber die auf den beiden Insolvenzanderkonto vorhanden liquiden Mittel die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten ab. Nach deren Bereinigung aus der Insolvenzmasse wird absehbar ein nicht unerheblicher Betrag verbleiben, der ungeachtet der zunächst angezeigten Masseunzulänglichkeit an die Insolvenzgläubiger zu verteilen sein wird. Somit wird die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Haftsumme vollständig den Insolvenzgläubigern zugutekommen.

Soweit der Beklagte die behauptete Höhe der liquiden Mittel schlicht bestreitet, ist dieses Bestreiten jedenfalls insoweit unzulässig, als es sich (auch) auf die Kontostände (Guthaben in Höhe von EUR 576.526,05 und USD 212.268,41) erstreckt, in Bezug auf die der Kläger Kontoauszüge (Anlagen K3 und K4) vorgelegt hat. Weiteres Aktivvermögen wurde nicht angegeben. Es ist nun Sache des Beklagten, sich substantiiert mit dem Vorbringen zum Aktivvermögen auseinanderzusetzen und beispielsweise darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden ist oder nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern sogar Massekostenarmut vorliegt.

Zuwächse des Massebestandes, wie sie sich aus den aktuellen Kontoständen ergeben, sind mit Blick auf die von dem Insolvenzverwalter verfolgten Ansprüche aus Kommanditistenhaftung plausibel, wobei die Beitreibung wegen der intensiv geführten Prozesse langwierig und kostenintensiv ist, was die Höhe der bisherigen Zuwächse plausibel erscheinen lässt.

Die von anderen Kommanditisten geleisteten Rückzahlungen auf Ausschüttungen sind bei der Prüfung, ob es zur Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger der Inanspruchnahme der Beklagten bedarf, grundsätzlich zu berücksichtigen. Aus § 199 InsO folgt nämlich nicht, dass diese Rückzahlungen außer Ansatz zu bleiben hätten, weil der Insolvenzverwalter stets alle zur Rückerstattung verpflichteten Kommanditisten in voller Höhe ihrer Haftsumme nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch zu nehmen hätte. Das Handeln des Insolvenzverwalters dient der weitest möglichen Befriedigung der Gläubiger, nicht aber der Liquidation der Gesellschaft und dem Interessenausgleich der Gesellschafter untereinander. Der Insolvenzverwalter ist in Fällen, in denen nicht alle ausstehenden Haftsummen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, nicht gehalten, den benötigten Betrag anteilig von allen rückständigen Kommanditisten einzufordern (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, a. a. O., Rz. 16).

Die von anderen Kommanditisten geleisteten Rückzahlungen auf Ausschüttungen sind uneingeschränkt zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft zu verwenden. Die Kommanditisten haften nicht nach §§ 171, 172 Abs. 4 S. 2 HGB für Masseschulden und für Massekosten. Dieser Zweckbindung des § 171 Abs. 2 HGB Rechnung tragend sind die von den Kommanditisten beigetriebenen Rückerstattungen auf Ausschüttungen als vorweg abzuwickelnde "Sondermasse" zu behandeln. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der durch den Kläger behauptete Massezuwachs ausschließlich auf von anderen Kommanditisten geleistete Rückzahlungen von Ausschüttungen beruht, reicht diese Sondermasse zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nicht ansatzweise aus.

(8)

Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 7; Münch-KommHGB/K. Schmidt, § 159 Rz. 20; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann, HGB, 3. Aufl. 2014, § 159 Rz. 7), sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. § 159 Abs. 2 HGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ende des Tages zu laufen beginnt, an welchem die Auflösung der Gesellschaft bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen wird (BGH, Urteil vom 21. März 1983 - II ZR 113/82 -, juris Rz. 13; BGH, Urteil vom 08. Februar 1982 - II ZR 235/81 -, juris Rz. 10; Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 11).

Mit Blick auf die am 05.12.2013 um 11:59 Uhr erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung nicht abgelaufen. Für eine vorherige Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschaft ist nichts ersichtlich.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind, da es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erforderlich ist. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der einschlägigen bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall. Der Senat beurteilt die maßgeblichen Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte und weicht dabei nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Insbesondere liegt - auch unter Berücksichtigung der von den Parteien, insbesondere dem Beklagten, in das Verfahren eingeführten Rechtsprechungsnachweise - kein Fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Fall ZPO vor.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich, weil das Urteil des Senats und die in das Verfahren eingeführten Entscheidungen, bei denen es sich zum Teil (z. B. Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.12.2016, Aktenzeichen 8 U 78/16; Landgericht Mainz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2017, Aktenzeichen 9 O 33/17; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017, Aktenzeichen 14 U 8/17; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017, Aktenzeichen 1 U 53/17; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 15.06.2017, Aktenzeichen 204 O 67/15; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 04.07.2017, Aktenzeichen 6 O 27/17; Oberlandesgericht Celle, Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11.07.2018, Aktenzeichen 9 U 74/17; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.06.2018, Aktenzeichen 11 U 149/17; Oberlandesgericht Celle, Hinweis vom 17.04.2018, 9 U 6/18; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2018; Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 28.09.2018, Aktenzeichen 6 S 11898/18; Landgericht Ravensburg, Verfügung vom 06.11.2018, Aktenzeichen 1 S 43/18; Oberlandesgericht Bamberg, Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 05.11.2018, Aktenzeichen 4 U 3/18) nur um gerichtliche Hinweise bzw. Verfügungen handelt und die im Übrigen zu einem nicht unerheblichen Teil (z. B. Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2017 gem. Aufstellung (Bl. 391 d. A.), sowie Landgericht Kiel, Urteil vom 24.06.2014, Aktenzeichen 4 O 177/13; Amtsgericht Senftenberg, Aktenzeichen 21 C 109/14; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2017, Aktenzeichen 20 S 207/16; OLG München, Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen 23 U 3628/16; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom , 7 U 146/16; Landgericht Gießen, Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 5 O 92/17; Landgericht Stade, Urteil vom 04.10.2017, Aktenzeichen 2 O 59/17; Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 16 O 62/17; Amtsgericht Eggenfelden, Urteil vom 02.10.2017, Aktenzeichen 1 C 184/17; Amtsgericht Altötting, Urteil vom 24.08.2017, Aktenzeichen 2 C 109/17) aus der Zeit vor Veröffentlichung der hier maßgeblichen Grundsatzentscheidung des BGH vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - stammen, hinsichtlich der der hiesigen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht divergieren. Soweit das mit Schriftsatz des Beklagten vom 02.10.2018 vorgelegte Anlagenkonvolut (streitige) Urteile umfasst, die nach der BGH-Entscheidung ergangen sind, handelt es sich dabei weit überwiegend um erstinstanzliche (landgerichtliche) Urteile, so dass ein etwaiges Abweichen keine Divergenz begründet, die eine Zulassung der Revision erfordern würde.

Die maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr einer geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter und zur Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle, sind durch das Urteil des BGH vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, geklärt worden, von dem abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht. Der Senat wendet insoweit die Rechtsgrundsätze auf den streitgegenständlichen Einzelfall an, ohne dass dabei neu aufgetretene und bislang ungeklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten wären. Soweit im hiesigen Verfahren über die formellen Anforderungen an die zur Substantiierung erforderliche Insolvenztabelle gestritten worden ist, hat der BGH bereits mit Beschluss vom 18.10.2011, Aktenzeichen II ZR 37/10, erkannt, dass eine Forderungsaufstellung des Insolvenzverwalters genügt, so dass der Senat auch insoweit lediglich etablierte Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall anwendet.

Nichts anders gilt in Bezug auf die Relevanz der angezeigten Masseunzulänglichkeit. Allein die Tatsache, dass die insoweit gefestigte Rechtsprechung des BGH nicht im Zusammenhang mit der Kommanditistenhaftung ergangen ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision, da weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass es im Kontext der hiesigen Fallgestaltung insoweit zu einer Rechtsprechungsänderung kommen könnte, die grundlegende Auswirkungen, insbesondere auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, haben könnte.

Eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als eine relevante Vergleichsentscheidung. Dafür ist die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes erforderlich, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Ein solcher Fall ist hier hinsichtlich der Substantiierungslast unter Berücksichtigung der durch das Urteil des BGH vom 20. Februar 2018 - II RZ 272/16 geklärten Rechtsfragen einerseits sowie durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen der angezeigten Masseunzulänglichkeit andererseits aber nicht gegeben.

Soweit der Senat die in das Verfahren eingeführten Tabellen und Statistiken für ausreichend erachtet, liegt ebenfalls keine Divergenz vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, denn der Senat hält dabei an der Rechtsprechung des BGH fest. Weder das OLG Bamberg noch das OLG Karlsruhe haben in den Entscheidungen, auf die der Beklagte Bezug nimmt, eine die Berufungsentscheidung berücksichtigende Auslegung des durch den BGH verwendeten Begriffs der "Insolvenztabelle" vorgenommen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH vom 18. Oktober 2011, der durch den Insolvenzverwalter erstellte Aufstellungen ("Eigenbelege" im Sinne des Verständnisses des Beklagten) genügen lässt, ist weder in der Entscheidung des OLG Bamberg noch in der Entscheidung des OLG Karlsruhe erfolgt.

Soweit auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz im strengen Sinne die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein kann, um zu vermeiden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, sind die Anforderungen für eine Zulassung der Revision im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Entscheidung des Senats hat keine besondere Bedeutung für die Rechtsprechung im Ganzen und weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Allein der Umstand, dass ein Gericht einen identischen Sachverhalt anders beurteilt als ein anderes gleichrangiges Gericht, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Selbst wenn eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt werden sollte, verleiht dies der Sache keine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2015 - II ZR 227/14 -, juris, Rz. 2; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12 -, juris, Rz. 3 m. w. N.). Selbst wenn ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl von denselben oder vergleichbaren Fonds betreffenden Einzelverfahren von der Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht, rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz ohne Hinzutreten eines hier nicht ersichtlichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen nicht (BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - II ZR 227/14 a. a. O.; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2017 - 23 U 1843/16 -, juris Rz. 53 m. w. N.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 13.416,67 festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Die verfahrensgegenständlichen Zinsen bleiben als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).

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