OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17
Fundstelle
openJur 2020, 43463
  • Rkr:
Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 07.07.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-28 O 328/16 - dahingehend abgeändert, dass unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt wird, dass die Kläger seit dem 25.05.2016 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr an die Beklagte aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... schulden.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 84% als Gesamtschuldner, die Beklagte 16% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 31.01.2011 zur Finanzierung einer Immobilie unter der Kontonummer ... einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 185.000,00 EUR ab. Ziffer 11 des Vertrages enthielt eine Widerrufsinformation, hinsichtlich deren Inhalts auf die Seiten 3 und 4 des Darlehensvertrages (Anlage K1, Anlagenband) verwiesen wird. Zugleich wurde zur Besicherung die zugunsten der Bank_009 eingetragene Buchgrundschuld (Abt. III Nr. 3) über nominal 275.000,00 EUR an die Beklagte abgetreten. Mit Schreiben vom 25.05.2016 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens gerichteten Willenserklärungen. Mit E-Mail vom 21.04.2017 widerriefen die Kläger zudem die Sicherungsvereinbarung.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weshalb sie den Widerruf noch hätten erklären können. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und habe daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsvermutung berufen. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deutlich hervorgehoben. Auch die Belehrung zum Fristbeginn sei nicht ausreichend deutlich. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Verweises auf § 492 BGB.

Die Beklagte hat sich auf den Musterschutz berufen. Ferner hat sie unter der Rechtsbedingung einer Wirksamkeit des Widerrufs die Aufrechnung der wechselseitigen aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche erklärt.

Mit Urteil vom 07.07.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Hauptanträge sei die Klage unbegründet. Der Widerruf sei nämlich verfristet. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der §§ 495, 355 BGB in Verbindung mit Artikel 247, § 6 Anlage 6 EGBGB berufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation entspreche wörtlich dem gesetzlichen Muster. Einer besonderen Hervorhebung habe die Widerrufsinformation nicht bedurft.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und verfolgen unter teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Anträge ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiter. Die Widerrufsbelehrung sei schon deshalb fehlerhaft, da sie zwei Fristen, nämlich eine 14-Tagefrist und eine Monatsfrist enthalte. Dies stehe dem Deutlichkeitsgebot entgegen, da nicht deutlich werde, in welchem Fall und ab wann genau die Widerrufsfrist von einem Monat gelte. Die Änderung des Antrags zu 1.a) erfahre seine Berechtigung dadurch, dass er zuvor auf eine Leistung gerichtet gewesen sei, die € 0 oder weniger betragen habe, da die Zug-um-Zug-Beschränkung wie eine Aufrechnung wirke.

Die Kläger beantragen, nachdem sie zunächst den Antrag zu 1.a) Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 185.000,00 EUR gestellt hatten,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-28 O 328/16) vom 07.07.2017 aufzuheben und

festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten mit der Nr. ... von den Klägern wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... einen Betrag in Höhe von 88.800,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.700,00 EUR monatlich zum 30. eines Monats ab dem 30.10.2002 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 29.06.2016, sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR seit dem 19.12.2012, sowie aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR seit dem 12.04.2012, sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR seit dem 27.02.2013 bis zum 29.06.2016 zu zahlen,die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... einen Betrag in Höhe von 17.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.700,00 EUR monatlich zum 30. eines Monats ab dem 30.06.2016 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.03.2017 zu zahlen,festzustellen, dass die Kläger seit dem 25.05.2016 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr an die Beklagte aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... mehr schulden und dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 30.03.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen zu dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... nebst monatlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Kläger zurückzuzahlen,die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu dem Darlehen Kontonummer/Vertragsnummer ... auf der Grundlage des Widerrufs einer Endabrechnung der Darlehensvertragsverhältnisse und der sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisse zum 24.06.2016 zu erteilen.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zu Kontonummer/Vertragsnummer ... gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen als Gesamtgläubiger Ersatz für jeden Schaden schuldet, der diesen durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs vom 24.06.2016 entstanden ist,festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe von 275.000,00 EUR, eingetragen zugunsten der Bank_009, Kreis A, jeweils nebst Zinsen und Lasten des im Grundbuch von Stadt1, Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück .../2 hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehen zu Kontonummer/Vertragsnummer ..., Rechte herzuleiten,die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterverwerfung in Höhe von 275.000,00 EUR, eingetragen zugunsten der Bank_009, Kreis A, jeweils nebst Zinsen und Lasten des im Grundbuch von Stadt1, Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück .../2 hinsichtlich der Ansprüche aus dem Darlehen zu Kontonummer/Vertragsnummer ..., zu erteilen,die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Inanspruchnahme der Kostenrechnung der B-Rechtsanwälte vom 07.07.2016, Rechnungsnummer ..., in Höhe eines Betrages von 6.203,11 EUR freizustellen.Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie beruft sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion. Die Pflichtangaben seien in dem Darlehensvertrag enthalten.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1. Der Berufungsantrag Ziffer 1 ist angesichts dessen, dass die Kläger auf Seite 6 der Berufungsbegründung ausdrücklich auf Hilfsanträge abstellen, dahingehend auszulegen, dass die Anträge Buchstabe a) bis c) als Hilfsanträge zum Antrag zu Ziffer 1 gestellt werden, wie es bereits in erster Instanz beantragt worden ist.

2. Die so verstandene Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1, 3 und 5 sowie des zweiten Teils des Hilfsantrages zu Ziffer 1 c) unzulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu Ziffer 4 kann dahinstehen, da dieser jedenfalls unbegründet sind und eine Abweisung der Klage insoweit als unzulässig eine bloße Förmelei wäre. Denn es ist allgemein anerkannt, dass, wenn die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. BGHZ 12, 308; NJW 1978, 2031; BAG NJW 2003, 1755). Dies ist hier offensichtlich, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hinsichtlich der vorgenannten Feststellungsanträge zu 3 und 4 der Fall.

a) Der Feststellungsantrag zu 1 ist unzulässig, da ihm das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Kläger begehren insoweit lediglich die Feststellung, dass sich der zwischen ihnen und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Ein solcher positiver Feststellungsantrag ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - juris Tz. 11-15). Denn grundsätzlich gilt, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage des §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Restschutzziel, fehlt ihm, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH WM 2014, 1621; BGHZ 18, 98; WM 1990, 243), das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern ist hier, wie sich aus den gestellten Hilfsanträgen zeigt, eine Leistungsklage bzw. nach Aufrechnung eine negative Feststellungsklage möglich. Dies ist den Klägern auch zumutbar, da die Kläger die von ihnen erbrachten Leistungen ohne weiteres beziffern können. Daher besteht für den Senat kein Anlass von dem Urteil des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017 (XI ZR 183/15) abzuweichen.

Dementsprechend war auch über die gestellten Hilfsanträge zu entscheiden.

b) Der Klageantrag zu 3, mit dem die Kläger die Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rückabwicklung des Darlehens festgestellt haben wollen, ist ebenfalls unzulässig. Aus dem Antrag selbst geht schon nicht hervor, mit welcher konkreten Leistung sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden soll. Die Kläger stellen abstrakt auf eine Rückabwicklung des Darlehens ab. Ein solcher Anspruch besteht schon in der Sache nicht, da, wie vorher festgestellt, ihnen eine Leistungsklage bzw. nach erklärter Aufrechnung eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des überschießenden Schuldsaldos möglich ist.

Gleiches gilt, soweit die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehren, da die Kläger gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Anerkennung des Widerrufs haben. Bei dem Widerruf handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das keiner Anerkennung bedarf.

c) Hinsichtlich des ersten Teils des Hilfsantrages zu c) haben die Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solcher Feststellungsantrag ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 (XI ZR 586/15) dahingehend auszulegen, dass die Kläger Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnen. In einem solchen Fall ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schon schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben, was sich im vorliegenden Fall daraus ergibt, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet (BGH a.a.O. Tz. 15). In einem solchen Fall müssen sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 146 ff. BGB vorzugehen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16).

d) Hinsichtlich des zweiten Teils des Hilfsantrags zu c) fehlt das vorgenannte Feststellungsinteresse. Zum einen ist eine etwaige Leistungsklage vorrangig. Zum anderen ist es keineswegs gewiss, dass die Kläger auch künftig Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte zahlen werden. Im Übrigen erlöschen etwaige Zahlungen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, aufgrund der erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten mit der jeweiligen Zahlung. Dass es bis zur Rechtskraft des Urteils zu einer Überzahlung kommen wird, ist ebenfalls nicht dargelegt.

e) Der Feststellungsantrag zu 5) ist unzulässig. Ihm fehlt angesichts der Erklärung der Beklagten, dass sie die gewährten Darlehenssicherheiten im Falle der rechtskräftig festgestellten Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs bei Fälligkeit zurückgewähren wird (Bl. 31 d. A.) sowohl das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 BGB als auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf künftige Leistung, wie sie mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemacht wird.

3. Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

a) Die Kläger haben gegen die Beklagte nicht mit dem Hilfsantrag a) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Höhe von 88.800,00 EUR aus § 346 Abs. 1 BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob der seitens der Kläger erklärte Widerruf wirksam ist. Denn schon aus dem ursprünglichen Antrag selbst, mit dem die Kläger die Zahlung eines niedrigeren Betrages Zug um Zug gegen die Zahlung eines höheren Betrages begehrt hatten, ergibt sich die Unschlüssigkeit auch dieses nunmehr gestellten Klageantrags. Zwar sind nach § 348 Satz 1 BGB die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen. Der Senat verkennt auch nicht, dass nicht von vorneherein ein Saldo geschuldet wird, wenn sich auf beiden Seiten (währungsidentische) Zahlungsverbindlichkeiten gegenüberstehen (vgl. BGH NJW 1991, 2484). Es ist aber anerkannt, dass im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens von beiden Parteien eine Aufrechnung erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 a.a.O.). Dies haben die Kläger mit ihrem ursprünglich angekündigten Hilfsantrag getan. Zwar haben sie die Aufrechnung nicht ausdrücklich erklärt. Aus der angekündigten Antragstellung ergibt sich aber eindeutig, dass die Kläger die Aufrechnung konkludent erklärt haben. So ist bei bereits fälligen Geldforderungen die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts als Aufrechnungserklärung zu verstehen (st. Rechtsprechung, vgl. nur RGZ 123, 6 (8); 132, 305 (306); BGHZ 37, 233 (244); BGH WM 1962, 605 (606); NJW 1984, 128 (129) ; NJW-RR 1986, 543 ; JZ 1986, 799 (800)). Hier haben die Kläger gerade ein solches Zurückbehaltungsrecht mit der Antragstellung auf Verurteilung Zug um Zug geltend gemacht, mithin eine Aufrechnung konkludent erklärt. Daraus, dass der seitens der Kläger angenommene Anspruch der Beklagten höher ist, ergibt sich zugleich, dass den Klägern schon nach ihrem eigenen Vorbringen kein Zahlungsanspruch mehr zustehen kann, da dieser nach eigenem Vortrag nach § 389 BGB offensichtlich erloschen ist, was auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche gilt.

Aus dem Umstand, dass die Kläger nunmehr diesen Antrag ohne Zug-um-Zug-Einschränkung gestellt haben, ergibt sich nichts anderes. Die Kläger verkennen dabei, dass es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht handelt, dessen Wirkungen nicht mehr durch Änderung der Antragstellung beseitigt bzw. einseitig zurückgenommen werden können (vgl. nur LAG Düsseldorf DB 1975, 1081 ). Dass die Aufrechnung erklärt wurde, ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht über alle gestellten Anträge ausdrücklich entschieden hat.

Im Übrigen ist unabhängig von der Frage, ob die Kläger die Aufrechnung erklärt haben, der Anspruch jedenfalls infolge der seitens der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung - vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen - nach § 389 BGB erloschen.

b) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB aufgrund der von ihnen in der Zeit nach Erklärung des Widerrufs unter Vorbehalt gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen.

Zwar bestand zunächst ein solcher Anspruch. Die Beklagte hat 17.000,00 EUR, durch Leistung der Kläger erlangt. Dies geschah auch ohne Rechtsgrund, da die Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag wirksam nach §§ 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F. genannt) mit Schreiben vom 25.05.2016 widerrufen haben.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a. F. zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Die Frist hat gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen, da die Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB über ihr Widerrufsrecht in Textform mit der Zurverfügungstellung eines Exemplars des von ihnen unterzeichneten streitgegenständlichen Darlehensvertrages belehrt worden sind.

Die Widerrufsbelehrung war nämlich fehlerhaft. Nach § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Widerrufsbelehrung nämlich deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen, nämlich nach § 360 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere durch einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist. Ziel dieser Vorschrift ist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung (vgl. BGHZ 172, 58, Tz 13; WM 2009, 932, Tz 14; Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08 - juris Tz 12). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb sowohl über den Beginn als auch die Dauer der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 509/07 - juris Tz. 12). Zulässig sind zu diesem Zweck allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH WM 2002, 1989 ). Für die Beurteilung der Unmissverständlichkeit ist auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 a.a.O. Tz. 16; Urteil vom 09.12.2009 a.a.O. Tz. 14).

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Belehrung nicht. Sie belehrt die Kläger entgegen § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB a. F. über die Dauer der Widerrufsfrist nicht richtig. Dementsprechend ist sie auch nicht unmissverständlich. Denn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält zwei unterschiedliche Widerrufsfristen. Einerseits heißt es einleitend noch zutreffend, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen kann. In der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes ist jedoch eine Widerrufsfrist von einem Monat genannt. Dies widerspricht dem Deutlichkeitsgebot und kann bei einem durchschnittlich verständlichen Verbraucher zu einer Verwirrung führen. Denn es ergibt sich aus der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht eindeutig, dass sich die Monatsfrist nur auf eine nachträgliche Information über fehlende Pflichtangaben bezieht. Anders als die Musterbelehrung nach der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB fehlt dort vor dem Wort "einen" das Wort "dann", was verdeutlichen würde, dass die Monatsfrist nur in diesem Fall gilt. Da die Beklagte diesen Zusatz weggelassen hat, ist einem durchschnittlichen Verbraucher bei unbefangenem Lesen der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht klar, dass die Monatsfrist nur in dem Fall der nachträglichen Information über Pflichtangaben gilt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Nennung der zweiten Frist im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der Pflichtangaben steht. Daraus und der Trennung des Halbsatzes durch ein Semikolon folgt aber nicht hinreichend deutlich, dass sich die zweite Frist nur auf die Nachholung der Pflichtangaben bezieht. Für den Senat verbleiben aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers die aufgezeigten Unklarheiten. Solche Unklarheiten gehen aber zu Lasten der Beklagten.

Auf die Gesetzlichkeitsvermutung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn, wie zuvor ausgeführt, hat sie eine der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation nicht erteilt. Anstelle des Musters fehlt das Wort "dann" vor den Worten "einen Monat". Dies ist aus den vorgenannten Gründen keine marginale, sondern eine sinnentfremdende Abweichung von dem Muster, so dass es dahinstehen kann, ob über Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB hinaus von dem Text des Musters nicht nur in Format und Schriftgröße abgewichen werden darf.

Folge des Widerrufs ist, dass die Kläger nicht mehr in ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden sind (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) und die Verbraucherdarlehensverträge nach §§ 346 ff., 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. rückabzuwickeln sind. Dies bedeutet zugleich, dass die für die Zeit nach Erklärung des Widerrufs erfolgten Zahlungen kein Rechtsgrund mehr bestand. Der Anspruch der Kläger ist jedoch durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich ihres Nutzungsersatzanspruchs in Höhe des vereinbarten Zinssatzes offensichtlich erloschen. Wie sich aus dem Hilfsantrag zu a) ergibt, stellen die Kläger die Verpflichtung zur Rückzahlung von Darlehensvaluta in Höhe von 185.000,00 EUR unstreitig. Zusammen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von 88.000,00 EUR übersteigt dieser Betrag offensichtlich auch den weitergehenden Betrag von 17.000,00 EUR. Da nach § 389 BGB die gegenseitigen Ansprüche in dem Zeitpunkt erloschen sind, in dem sie jeweils erstmals fällig waren, können die Kläger denklogisch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB haben. Denn ihr jeweiliger Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB erlosch nach § 389 BGB bereits mit der jeweiligen Zahlung.

c) Der Hilfsfeststellungsantrag zu c) ist, soweit er zulässig ist, begründet. Denn aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, da sie der Beklagten aus dem Darlehen mit der Vertragsnummer ... seit dem 25.05.2016 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulden, nachdem der Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages aus den vorgenannten Gründen wirksam ist. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 30.03.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Kläger zurückzuzahlen hat, ist der Feststellungsantrag aufgrund der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung, die sich auch auf diese künftigen Zahlungen erstreckt, unbegründet. Angesichts dessen, dass das Darlehen nur zu einem geringen Teil getilgt worden ist, besteht prognostisch bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils keine Rückzahlungspflicht der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.

d) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses und des sich aus dem Widerruf ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zum 24.06.2016. Ein solcher Anspruch besteht schon aus Rechtsgründen nicht. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Die Kläger verfügen über die für die Berechnung des sich noch ergebenden Saldos erforderlichen Daten, nämlich die Höhe der Darlehensvaluta und des vereinbarten Zinssatzes hinsichtlich des Anspruchs der Beklagten gegen die Kläger. Ferner haben die Kläger Kenntnis davon, welche Zins- und Tilgungsleistungen sie erbracht haben. Darüber hinaus ist sowohl der Basiszinssatz bekannt, als auch der Umstand, dass die Beklagte den Klägern einen vermuteten Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schulden. Dementsprechend sind die Kläger ohne weiteres in der Lage, selbst die entsprechende Abrechnung vorzunehmen, so dass ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehen kann.

e) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens in Verzug befindet. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen solchen Anspruch haben. Die Kläger sind in der Lage, den Schuldsaldo zu berechnen und eine verbleibende Schuld zurück zu zahlen. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzes infolge der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Widerrufsrecht um ein Gestaltungsrecht, dessen Wirkungen mit Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten eingetreten sind. Einer zusätzlichen Anerkennung bedarf es nicht. Aufgrund der fehlenden Anerkennung kann daher denklogisch aus Rechtsgründen kein Schaden entstehen.

f) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung keine Rechte herzuleiten. Zwar ist grundsätzliche Folge des Darlehenswiderrufs, dass die Beklagte bestellte Sicherheiten an die Kläger auch herauszugeben hat. Der Feststellungsantrag ist ebenso wie auf Freigabe der Grundschuld der gerichtete Klageantrag zu 4) derzeit unbegründet.

Nach Ziffer 9 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sichern die der Beklagten zustehenden Sicherheiten alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit den Klägern, mithin auch den der Beklagten zustehenden Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, 346 ff. BGB. Dementsprechend ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (vgl. BGH WM 1992, 566; BGHZ 202, 150). Die Kläger hätten daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmten bezeichneten Betrages verlangen können (vgl. BGH WM 1995, 523 ). Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.01.2017 (XI ZR 170/16) nochmals bestätigt. Daran ändert auch der seitens der Kläger erklärte gesonderte Widerruf der Sicherungsvereinbarung nichts. Ein solches Widerrufsrecht für die Bestellung einer Grundschuld besteht schon von Rechts wegen nicht. Da bereits aus dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages die Verpflichtung zur Rückgabe der bestellten Sicherheiten folgt, allerdings unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts, der sich der Senat anschließt, nur nach Rückzahlung des seitens der Kläger noch geschuldeten Schuldsaldos, was die Kläger bislang noch nicht getan haben.

g) Die Kläger haben gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 6.203,11 EUR. Der Anspruch kann weder als Schadensersatzanspruch auf eine unzutreffende Belehrung, noch auf Verzug gestützt werden (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 4677/15, juris Tz. 23 ff.; vom 10.10.2017, XI ZR 449/16, juris Tz. 31). Die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch ihre Prozessbevollmächtigten war angesichts des eindeutigen Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 13.06.2016 (Anlage K3) zudem nicht erforderlich, nachdem die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Widerrufsrecht nach ihrer Auffassung nicht besteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Obsiegens- und Unterliegensanteil. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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