OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2018 - 4 U 189/17
Fundstelle
openJur 2020, 43417
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 154/16) unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.853,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.853,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 02.06.2014 hin am 30.05.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (künftig: Schuldnerin). Der Beklagte ist eine durch Tarifvertrag errichtete gemeinnützige Organisation in der Trägerschaft der Tarifpartner des Maler- und Lackiererhandwerks. Als Mitglied des Beklagten war die Schuldnerin zur Zahlung monatlicher Beiträge in der Größenordnung von 6.000 bis 7.500 € verpflichtet. Sie hatte ihrerseits Ansprüche gegen den Beklagten auf die Erstattung von ihr verauslagter, an ihre Arbeitnehmer gezahlter Urlaubsgelder. Diese Erstattungsansprüche waren erst dann fällig, wenn das Beitragskonto der Schuldnerin ausgeglichen war. Eine Aufrechnung mit diesen Erstattungsansprüchen gegen die Beitragsforderungen des Beklagten war ausgeschlossen.

Der Kläger ficht Zahlungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von insgesamt 69.853,38 €, die am 30.09.2013, 11.04.2014, 21.05.2014 und 30.05.2014 erfolgt sind, nach § 133 InsO an. Ihnen gingen Titulierungen von Forderungen des Beklagten gegen die Schuldnerin durch Versäumnisurteile und nachfolgende Pfändungen seitens des Beklagten in das Geschäftskonto der Schuldnerin voraus. Dieses Konto wurde im maßgeblichen Zeitraum debitorisch geführt, wie nach Vorlage der Kontoauszüge (Anlagenkonvolute K 5 und K 11) durch den Kläger zuletzt unstreitig ist. Auf dem Geschäftskonto war der Schuldnerin von deren Bank eine Kreditlinie in Höhe von 80.000 € eingeräumt worden.

Ab Oktober 2012 kam es zu Pfändungen in das Geschäftskonto der Schuldnerin durch Sozialversicherungsträger und den Fiskus, jedenfalls ab Dezember 2012 auch zu Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher und jedenfalls ab Januar 2014 zu der Rückgabe einer zunehmend wachsenden Zahl von Lastschriften.

Von Februar 2011 an zahlte die Schuldnerin ihre Beiträge an die Beklagte ständig erst drei bis vier Monate nach Fälligkeit. Im März 2012 war ein Rückstand von rund 16.000 € aufgelaufen. Bis zum 28.09.2012 hatte sich der Rückstand auf knapp 30.000 € erhöht. Zwischen dem 14.11.2012 und dem 30.09.2013 leistete die Schuldnerin keinerlei Zahlungen an den Beklagten, wobei die am 30.09.2013 erfolgte Überweisung durch eine Kontenpfändung seitens des Beklagten veranlasst war. Der Beklagte meldete offene Beitragsforderungen in Höhe von 50.562,93 € zur Tabelle an.

In einem Schreiben an den Kläger, der offenbar satzungsgemäße Ansprüche auf die Erstattung von verauslagtem, an die Arbeitnehmer der Schuldnerin gezahltem Urlaubsgeld in Höhe von 74.787,50 € bei dem Beklagten geltend gemacht hatte, vom 10.12.2014 (Bl. 67 d.A.) teilte der Beklagte mit, dass die Erstattungsansprüche nicht hätten geprüft und anerkannt werden, weil die Schuldnerin Nachweise nicht vorgelegt habe, die bereits angemahnt worden seien. Gleiches hatte der Beklagte auch in Schreiben an die Schuldnerin vom 15.11.2013 und vom 21.01.2014 (Bl. 111, 112 d.A.) ausgeführt. Auf ein Schreiben des Klägers vom 08.06.2015 hin (Bl. 39 ff. d.A.), in dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 56.635,76 € aufforderte, erklärte der Beklagte in einem am 17.06.2015 beim Kläger eingegangenen Schreiben vom 16.06.2015 (Bl. 41 f.), dass er eine Zahlung ablehne.

Der Kläger hat behauptet, dass die Schuldnerin spätestens am 30.09.2013 zahlungsunfähig gewesen sei und dass sie die vier angefochtenen Überweisungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen habe. Der Verweis der Beklagten auf Erstattungsansprüche der Schuldnerin sei unbehelflich, weil diese Ansprüche wegen unterbliebener Vorlage von Unterlagen nicht fällig und damit nicht werthaltig gewesen seien. Der Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.

Der Beklagte hat eine Zahlungsunfähigkeit und einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten und behauptet, dass die Schuldnerin die letztlich titulierten Beiträge nur deshalb nicht gezahlt habe, weil sie eine Verrechnung der Beitragsforderungen des Beklagten mit ihren eigenen Erstattungsansprüchen habe erzwingen wollen. Nach allem hätten nur Zahlungsstockungen vorgelegen, die branchenüblich seien. Im Übrigen stellten die Überweisungen an den Beklagten kongruente Deckungen dar. Der Beklagte hat bestritten, dass die angefochtenen Überweisungen vom Konto der Schuldnerin Rechtshandlungen der Schuldnerin darstellten.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie des Wortlauts der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Schuldnerin durch eigene Rechtshandlungen - Überweisungen von einem debitorisch geführten Konto - eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe, die ihr Geschäftsführer als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen habe. Spätestens am 30.09.2013 habe erkennbar eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Dem Beklagten seien Umstände bekannt gewesen, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen, weshalb auch eine Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet werde. Den Zinsanspruch und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht als unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet zugesprochen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.08.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 15.09.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.11.2017 mit einem am 16.11.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er meint, dass das Landgericht rechtsirrig Zahlungsunfähigkeit mit Zahlungseinstellung gleichgesetzt habe. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin habe angesichts der Entwicklung der Ersatzforderungen der Schuldnerin keine Zahlungseinstellung indiziert. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen sei nicht dargelegt. Zudem fehle es an Vortrag des Klägers, mit dem eine Rechtshandlung der Schuldnerin dargelegt werde. Schließlich rügt der Beklagte, dass das Landgericht sei Bestreiten der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zinsanspruchs übergangen und diesen Anspruch ohne nähere Begründung zugesprochen habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfahrensgegenständlichen Zahlungen nach §§ 133 Abs. 1, 129 InsO anfechtbar sind und der Beklagte daher nach § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet ist, den erhaltenen Betrag an den Kläger zu erstatten.

Zutreffend hat das Landgericht die an den Beklagten geleisteten Zahlungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin angesehen. Die Zahlungen wurden im Wege der Überweisung bewirkt. Diese Überweisungen wurden zur Überzeugung des Senats von der Schuldnerin veranlasst. Da das Bankkonto der Schuldnerin in dem von der Anfechtung betroffenen Zeitraum unstreitig debitorisch geführt wurde, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Bank auf die Kontenpfändung hin von sich aus eine Überweisung getätigt haben könnte, zu der sie nicht verpflichtet war und welche die Schuldnerin dann lediglich geduldet hätte.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligt haben. Sie haben die zur Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung stehende Masse verkürzt. Ganz abgesehen davon, dass das Bestehen eventueller Erstattungsansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten unbeachtlich ist, weil bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung im insolvenzrechtlichen Sinne schadensrechtliche Erwägungen zur Vorteilsausgleichung außer Betracht zu haben bleiben und nur die Folgen der konkreten Rechtshandlung maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 - IX ZR 185/13 Rn. 17 in juris), haben die angefochtenen Zahlungen noch nicht einmal die Fälligkeit eventueller Erstattungsansprüche herbeigeführt. Deren Fälligkeit hätte zum einen den vollständigen Ausgleich des Beitragskontos der Schuldnerin vorausgesetzt, der auch mit den angefochtenen Zahlungen noch nicht erreicht wurde. Zum anderen bestanden nach dem eigenen Vortrag des Beklagten noch weitere Fälligkeitshindernisse in der Gestalt noch nachzureichender Unterlagen.

Schließlich hat das Landgericht auch die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung zu Recht bejaht. In subjektiver Hinsicht setzt der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO zunächst voraus, dass der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Der Schuldner handelt mit einem solchen Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (zum Ganzen: BGH, Urteil v. 14.09.2017, IX ZR 108/16, Rn. 20, zit. nach juris).

Daneben muss der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung (BGH, a.a.O., Rn. 21). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17.11.2016, IX ZR 65/15, Rn.13 m.w.N., zit. nach juris).

Die Schuldnerin war zu den Zeitpunkten der angefochtenen Überweisungen zahlungsunfähig. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15 - Rn.12 in juris m.weit.Nachw.). Alleine dieser äußere Eindruck ist maßgeblich. Für eine ausnahmsweise die Vermutung erschütternde Zahlungsunwilligkeit des Schuldners trotz - nachzuweisender - Zahlungsfähigkeit ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet (BGH, a.a.O., Rn. 13). Vorliegend hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Der Beklagte musste seine Forderungen titulieren lassen, um Zahlungen der Schuldnerin zu erhalten. Diese leistete über ein Jahr lang keinerlei Zahlung. Sie hat niemals ihr Beitragskonto bei dem Beklagten ausgeglichen. Schon dieses Verhalten deutete aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr auf eine bloße Zahlungsstockung hin. Vielmehr wurde daran deutlich, dass die Schuldnerin am finanziellen Abgrund operierte. In diesem Zusammenhang ist das Argument des Beklagten, dass viele Unternehmen aus der Branche der Schuldnerin Beiträge bei dem Beklagten schuldig blieben, um sich damit zu günstigen Konditionen einen Kredit zu verschaffen, bereits unsubstantiiert und damit für den Gegner nicht einlassungsfähig - der Beklagte legt nicht dar, welcher Prozentsatz der Beitragsschuldner des Beklagten so verfährt und zu welchen ungünstigeren Konditionen diese Unternehmen ansonsten einen Kredit erhalten könnten -, im Übrigen auch im Ausgangspunkt unbehelflich, weil völlig unplausibel. Es erschließt sich nicht, weshalb Mitglieder des Beklagten fällige Verbindlichkeiten bei dem Beklagten trotz bestehender Zahlungsfähigkeit nicht begleichen sollten, obwohl sie damit zugleich die Erstattung von Leistungen, mit denen sie in Vorlage getreten sind, durch den Beklagten verhindern.

Die Schuldnerin hatte Kenntnis von den Umständen, aus denen sich ihre Zahlungseinstellung und damit auch ihre vermutete Zahlungsunfähigkeit ergab. Aus der Kenntnis der die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände folgt die nicht widerlegte Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin.

Von diesem hatte der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Kenntnis, weil er die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände kannte. Wie bereits ausgeführt, ist insoweit das nach außen hervortretende Verhalten der Schuldnerin und der dadurch bei den beteiligten Verkehrskreisen erweckte Eindruck maßgeblich. Der Beklagte musste Forderungen titulieren lassen, damit die Schuldnerin ihre Rückstände wenigstens teilweise ausglich, und erhielt gleichwohl über ein Jahr lang keinerlei Zahlung. Aus den bereits genannten Gründen kommt es alleine auf den durch das äußere Verhalten der Schuldnerin erweckten Eindruck an, nicht aber auf die von dem Anfechtungsgegner vermuteten Motive des Schuldners.

Zinsen in der gesetzlichen Höhe stehen dem Kläger ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinsen für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeiträume. Er stellt darauf ab, dass der Beklagte schuldhaft nicht gezogene Nutzungen nach § 987 Abs. 2 BGB herausgeben müsse und behauptet, dass der Beklagte eine Rendite von 4% hätte erzielen können. Für diese bestrittene und im Übrigen nicht näher substantiierte Behauptung bietet er jedoch keinen Beweis an. Angesichts der Situation an den Finanzmärkten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen besteht indessen keine Vermutung mehr, dass mit einem zur Verfügung stehenden Geldbetrag überhaupt eine Rendite erwirtschaftet werden kann (vgl. BGH Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11 -).

Die Verurteilung des Beklagten in die vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen wird von der Berufung nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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