OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2016 - 19 U 192/15
Fundstelle
openJur 2020, 43231
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehnsvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 107 f. d. A.).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Bl. 106 - 112 d. A.).

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern ein Widerrufsrecht nach § 355, 495 Abs. 1 BGB a.F. zugestanden habe, da das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs am 10.03.2015 noch nicht erloschen sei. Denn die Kläger seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die erteilte Widerrufsbelehrung der Beklagten habe nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist informiert. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der Fassung vom 08.12.2004 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die verwendete Belehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 nach der BGB-InfoV a.F. entsprochen habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 108 - 112 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 07.08.2015 zugestellte Urteil (Bl. 114 d. A.) hat sie am 07.09.2015 Berufung eingelegt (Bl. 129 d. A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.2015 an diesem Tage begründet (Bl. 140 d. A.).

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter.

In erster Linie begründet sie ihre Berufung damit, dass die Ausübung des Widerrufsrechts entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtsmissbräuchlich sei. Da die Kläger den Darlehensvertrag zusammen mit der Beklagten am 22.02.2010 in deren Filiale O1 unterzeichnet hätten, wobei ein Vertragsexemplar, das auch die Widerrufsbelehrung, eine Zusatzvereinbarung für Immobiliendarlehen und die allgemeinen Darlehensbedingungen enthielten, bei ihnen verblieben sei, hätten die Kläger nicht darüber geirrt, ob die Widerrufsfrist 2 Wochen oder 1 Monat betrage. Der durchschnittliche Darlehensnehmer wisse, dass ein Vertrag dadurch geschlossen werde, dass die Vertragsbeteiligten ihre Zustimmung zum Vertrag dem jeweils anderen mitteilen würden. Deshalb hätten die Kläger gewusst, dass der Darlehensvertrag mit der beiderseitigen Unterzeichnung am 22.02.2010 geschlossen worden sei und deshalb auch nicht über die Länge der Widerrufsfrist geirrt.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass dahingestellt bleiben könne, ob die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung entsprechend Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. zu einer inhaltlichen Überarbeitung derselben geführt hätten, da jedenfalls dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden sei. So sei die in der Widerrufsbelehrung der Beklagten enthaltene Formulierung "der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt 1 Tag nach dem ...." weder missverständlich, überflüssig, noch verwirrend, sondern greife die Normen der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB auf und setze diese um, was dem Deutlichkeitsgebot entspreche.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass auch der Einwand der Verwirkung der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts entgegenstehe. Das für eine Verwirkung erforderliche sogenannte Zeitmoment sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 22.02.2010 vorlag, über 5 Jahre hätten verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hätten, als erfüllt anzusehen. Aufgrund der jahrelangen vertragskonformen Bedienung des Darlehens, insbesondere der beanstandungsfreien Zahlung der vereinnahmten Zinsen, habe die Beklagte auch davon ausgehen können, dass die Kläger an dem Vertrag festhalten wollten und ein Widerruf nicht erfolgen würde.

Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts auch rechtsmissbräuchlich, da die Kläger nicht über den Beginn der Frist geirrt hätten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 24.07.2015 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Die Kläger bestreiten vorsorglich eine zeitgleiche Unterzeichnung des Darlehnsvertrages.

Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass die Verwirkung des Widerrufsrechts während des laufenden Vertrages nicht gegeben sei. Zudem fehle es an jeglichem Vortrag zu einer angeblichen Vermögensdisposition der Beklagten im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts, die die jetzige Rückabwicklung für die Beklagte unzumutbar machen würde.

Zudem habe die Beklagte die Situation durch die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt und sei deshalb nicht schutzwürdig. Auch ein Rechtsmissbrauch sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH setze die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür gewesen sei, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Das Gesetz knüpfe unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs unterlag, allein an die objektive Gesetzwidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers an.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Den Klägern ist nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages Nr. ... gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Sie können deshalb die beantragte Feststellung verlangen; der Senat hält an seiner im Hinweis von 23.11.2015 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Der Widerruf der Darlehensvertragserklärung war nicht verfristet, sondern wirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 Abs. 1 BGB a. F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. durch Ablauf der 2-Wochen-Frist nicht erloschen war.

Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F..

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und ein Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, XI ZR 33/08, zitiert nach juris).

Die Widerrufsbelehrung unterrichtete jedoch in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist.

Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich richtig mit "zwei Wochen" an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung jedoch den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (so BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris). Dieses Fehlverständnis wurde auch nicht durch den Umstand verhindert, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB(BGH, Urt. vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22). Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteile vom 15. März 2006 - VIII ZR 134/05, NJW 2006, 1867 Rn. 12ff. sowie vom 10. März 2004 - VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275, 276und - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447, 1448 ). Denn der Fußnotentext war über die hochgestellte "2" in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteile vom 21. Januar 2016 aaO und vom 13. Mai 2016 - I-17 U 182/15, juris Rn. 20; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 aaO).

Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF nicht zugute.Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGBa.F. hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 15f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208; vgl. zuvor schon Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin § 14 BGB-InfoVa.F. - im konkreten Fall in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV- zu entnehmen.

§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.

Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.

Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber - insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht - für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet. Aus dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 20. November 2012 (II ZR 264/10, GuT 2013, 133), der eine Anpassung des Musters an § 187 Abs. 1 BGBzum Gegenstand hatte, folgt insofern nichts anderes.

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris).

Auf die Kausalität der aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25; vgl. auch Domke, BB 2005, 1582, 1583). Dem war hier so.

Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung stand den Klägern, wovon das Landgericht richtig ausgegangen ist, ein sogenanntes "ewiges" Widerrufsrecht zu, das sie noch im Juni 2015 ausüben konnten.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Annahme, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt haben.

Das Landgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, Unionsrecht stehe der Anwendung des § 242 BGBnicht entgegen. Für den zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag fehlen von vornherein unionsrechtliche Vorgaben, die hinderten, die Ausübung des Widerrufsrechts anhand des § 242 BGBzu überprüfen. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), die gemäß Art. 29 der Richtlinie 2008/48/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) in ihrer berichtigten Fassung (ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14) bis zum 10. Juni 2010 galt, war gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a nicht nur nicht auf Immobiliarkredite anwendbar. Sie sah auch zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht nicht vor (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751).

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGBa.F. kann verwirkt werden (vgl. BGH, a. a. O., Rn 34 m. w. Nachw.)

Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).

Die Unverzichtbarkeit des Widerrufsrechts nach § 506 Satz 1 BGBin der zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung hindert die Anwendung des Instituts der Verwirkung nicht. Die Verwirkung knüpft nicht an eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung an, sondern an eine gesetzliche Wertung anderweitiger Umstände (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 282; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 86 aE; zweifelnd Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141).

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7mwN).

Dieses Umstandsmoment ist vorliegend nicht gegeben. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, zitiert nach juris).Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. schon EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 35). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (Borowski, BKR 2014, 361, 365). Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (für eine Differenzierung zwischen fehlender, erheblich fehlerhafter und bloß geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung dagegen Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150; Henning, CRP 2015, 80, 84; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 281, 285 ff.; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 615; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1047, 1049).

Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Bülow, WM 2015, 1829, 1831; Domke, BB 2005, 1582, 1584).

Auch eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Rechtsmissbrauchs ist nicht gegeben. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 20).

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, soll aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, zugleich folgen, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die fehlende Kausalität des Fehlers für den Widerruf auch keinen Rechtsmissbrauch begründen, denn wenn die Kausalität für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht maßgebend sein soll, kann diese Erwägung nicht über § 242 BGB dann ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die Urteile des BGH v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15, nicht zuzulassen.

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