LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2019 - 2-03 O 440/18
Fundstelle
openJur 2020, 43144
  • Rkr:

Ob die Äußerung, es liege ein "Plagiat" vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei kann es - neben dem Empfängerhorizont - insbesondere darauf ankommen, ob der Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B. indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.Zum Begriff des "Dritten" als Empfänger einer Äußerung.

Tenor

Die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 16.11.2018 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wird,

Dritten gegenüber zu behaupten,

"Die 'A' sind ein Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt.",

wenn dies in Gestalt der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 16.11.2018 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin 20% und der Verfügungsbeklagte 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien (im Folgenden statt und statt ) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Äußerungen in einer E-Mail.

Die Klägerin ist seit dem Jahr ... als ... aktiv. Sie ist Autorin verschiedener Bücher und Rednerin.

Der Beklagte ist ein Verband mit über 1800 Mitgliedern in Deutschland, die im Bereich ... tätig sind. Zu seinen Aufgaben gehören die ... etc. Die Mitgliederzeitschrift des Beklagten ("...") erscheint seit dem Jahr ... im B Verlag.

Die Klägerin ist u.a. Autorin des Sachbuchs "A", das erstmals im Jahr 2006 im B Verlag erschien und mittlerweile in 3. Auflage (...) erhältlich ist. Sie war bis Ende 2017 Mitglied des Beklagten.

Anfang November 2018 wurde der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in dem streitgegenständlichen Buch der Klägerin ein Hinweis auf eine Akkreditierung des Beklagten mit Abdruck des Logos des Beklagten enthalten sei. Der Vorstand des Beklagten trat sodann zusammen und beschloss, in einer gemeinsam abgestimmten E-Mail den Geschäftsführer des B Verlages zu bitten, die entsprechenden Stellen aus dem Buch zu entfernen.

Am 08.11.2018 versandte der Beklagte unter der E-Mail-Adresse "v" die aus Anlage 8 (Bl. 62 d.A.) ersichtliche E-Mail, die an Herrn D vom B Verlag gerichtet war und in "CC" an sechs weitere Personen geleitet wurde. Die E-Mail hat unter anderem folgenden Inhalt:

"Lieber Herr D,

eine Journalistin kam mit der Bitte auf uns zu, eine Klärung der Behauptung von Frau Z herbeizuführen, dass sie eine Y-Akkreditierung einer 'Ausbildung zum ...' hätte.

Hierzu stellt der Vorstand der Y fest:

Frau Z hat niemals eine Akkreditierung für eine derartige Aus-/ oder Weiterbildung durch die Y erhaltenDie Akkreditierung wurde der Kollegin ... erteilt. Sie hat diese 2016 zurückgezogen (siehe Anhang)Frau Z ist seit Ende 2017 nicht mehr Mitglied in der YDie 'A' sind ein Plagiat aus dem Buch des ... X: <Titel, Jahr, Verlag>, 1997; S. 227 ff. Dieser wird in Frau Z Buch nicht genannt oder gar zitiert.Der Vorstand der Y bittet Sie hiermit, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und die Nutzung des Y Logos und die Behauptung, der Akkreditierung zu unterlassen. Beides ist für die Y, die ... und schlussendlich auch für den B Verlag als der die 'Zeitschrift für ... veröffentlichen Verlag diskreditierend.' Wenn das Werk noch ausgeliefert wird, dann bitten wir Sie hiermit, die entsprechenden Stellen zu schwärzen oder die Auslieferung zu stoppen.Mit freundlichen GrüßenIhr ..."Bei den als "CC" in der E-Mail genannten Empfänger handelt es sich - mit einer Ausnahme - um Mitglieder des Vorstands des Beklagten. Die ebenfalls in "CC" gesetzte Frau E betreut beim B Verlag die "Zeitschrift für ...".

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 erfolglos abmahnen (Anlage 15, Bl. 69 d.A.).

Auf den Antrag vom 10.11.2018 hin hat die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2018 - einstweilige Verfügung (Bl. 74 d.A.) - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Dritten gegenüber zu behaupten,

"Die 'A' sind ein Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt oder gar zitiert.",

wenn dies in Gestalt der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2019 Widerspruch eingelegt.

Darüber hinaus erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht Deggendorf eine einstweilige Verfügung (Az: 32 O 591/18) gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, die am 14.11.2018 erging. Das Landgericht Deggendorf hob die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.02.2019 auf (Anlage AG 7, Anlage ASt 15).

Die Klägerin behauptet, dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, eine Akkreditierung der Y zu besitzen. Lediglich in der (aktuellen) 3. Auflage des streitgegenständlichen Buches sei auf S. 275 und 276 eine Werbeanzeige der "Akademie ..." enthalten (Anlage 9, Bl. 63 d.A.), aber nicht mehr in der neuen Auflage, die zurzeit in Arbeit sei. Bei der genannten Akademie handele es sich um ein gemeinsames Projekt der Klägerin zusammen mit einer Kollegin namens ..., die eine entsprechende Akkreditierung bis 2016 hatte.

Die Klägerin trägt vor, dass X in seinem Buch auf insgesamt 7 Seiten auf die ... eingehe (dort S. 228 ff.) (Anlage 11, Bl. 65 d.A.). Es handele sich um eine fernöstliche These, die in dieser Form schon seit Jahrtausenden praktiziert werde. Bei ihrem Werk handele es sich nicht um ein Plagiat, sondern um die Weiterentwicklung einer Idee. Auf den Ideengeber und dessen Publikationen habe die Klägerin in ihrem Werk mehrfach hingewiesen, nämlich in den Angaben in ihrem Buch zur Autorin sowie im Literaturverzeichnis auf S. 272 (Anlage 13, Bl. 67 d.A.). Hierbei habe sie auch auf den Titel der Originalpublikation des Buchs von X verwiesen, "...".

Die Klägerin habe nicht den Text von X übernommen und diesen als eigenen dargestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine konkrete und widerlegbare Tatsachenbehauptung handele. Diese sei auch Dritten gegenüber erfolgt, jedenfalls in Person des Geschäftsführers des B Verlages und seiner Assistentin.

Auch der Begriff des Zitats sei nicht feststehend. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass eine Nennung in Fußnoten erfolge, was auch in Publikationen des Antragsgegners nicht durchgehend praktiziert werde.

beantragt,

die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 16.11.2018 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 den Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2018 zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Empfänger der E-Mail der Geschäftsführer des B Verlages und ein jahrzehntelanger enger Geschäftspartner des Beklagten sei. Es treffe zu, dass die Klägerin X auf keiner Seite ihres Buches zitiere. Die Beklagte habe X vielmehr lediglich versteckt erwähnt und Werke von X in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt. Hinweise auf das Werk von X im Text selbst fänden sich nicht.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm eine Aussage untersagt worden sei, die er so tatsächlich nicht getätigt habe. Die Klägerin könne nicht die Unterlassung der Behauptung "gegenüber Dritten" verlangen. Es fehle an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Der Beklagte habe schon keine Behauptung aufgestellt. Der Empfängerkreis der streitgegenständlichen E-Mail bestehe aus einem geschlossenen Kreis und dem Geschäftsführer des B Verlages. Es handele sich im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder um eine reine "Selbstinformation", in Bezug auf den Geschäftsführer des Verlages um eine interne Äußerung ohne Außenwirkung. Die Plagiatseinschätzung in der E-Mail habe der Vorstand des Beklagten lediglich beiläufig geäußert. Die Aufforderung, Stellen zu schwärzen, beziehe sich unmissverständlich auf die Schwärzung des Logos und der unwahren Akkreditierungsbehauptung.

Die Äußerung, es handele sich um ein Plagiat, sei als Meinungsäußerung anzusehen, da ihm die erforderliche Beweiszugänglichkeit fehle. Der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass die von der Antragstellerin bearbeiteten "Z" ein Plagiat "aus" dem X-Buch sein, nämlich von dessen "...".

Es fehle auch an einem Verfügungsgrund.

Der Beklagte rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt er insbesondere die kurze Fristsetzung in der klägerischen Abmahnung an, wobei in der sehr kurzen Frist noch ein Wochenende enthalten gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 16.11.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer teilweisen und im Übrigen zu ihrer Aufhebung.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen eines unzulässigen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn auch nicht im begehrten Umfang.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine .

aa.

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 , juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.).

bb.

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezeichnung als Plagiat als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen sei.

Im Fall des OLG München (OLG München GRUR-RR 2004, 309) waren die Parteien Wettbewerber auf dem Markt von Zeitschriften, die Zeitschriften mit den Titeln "Frau im Trend" und "Frau von heute" herausgaben. Streitgegenständlich war dort die Äußerung: "Wer das Original mit einem billigen Plagiat angreift, muss damit rechnen, dass wir uns zur Wehr setzen - wenn es sein muss auch mit gleichen Mitteln." Das OLG München führte aus, dass der Begriff des Plagiats im allgemeinen Sprachgebrauch als unrechtmäßige Nachahmung eines von einem anderen geschaffenen Werks verstanden werde. Dabei sei die Unrechtmäßigkeit der Nachahmung wesentlicher Begriffsbestandteil, wie die Überlegung zeigt, dass dessen Verwendung für eine vom Schöpfer der Vorlage gestattete Nachahmung gänzlich unüblich wäre. Dass es bei dem Begriff "Plagiat" an einer solchen Beweiszugänglichkeit fehlt, ergebe sich schon daraus, dass damit die Unrechtmäßigkeit einer Handlung zum Ausdruck gebracht werden solle. Zwar könnten einfache Rechtsbegriffe wie "Eigentum" oder "Leihe" im allgemeinen Sprachgebrauch als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden. Die Frage nach der Unrechtmäßigkeit einer Nachahmung sei aber angesichts deren generellen Zulässigkeit von derart vielschichtiger und durch Bewertungen geprägter Art, dass sie rechtlichen und nicht tatsächlichen Gehalt hat und deshalb einem Beweis nicht zugänglich sei. Weitere Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisiert hätten, seien nicht gemacht worden. Bei dieser Sachlage sei die Verwendung des Begriffs "Plagiat" zu substanzarm, als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könne, und müsse als reine Meinungsäußerung angesehen werden.

Im Fall des LG Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2016 - 324 O 510/15, BeckRS 2016, 21501; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 29.01.2019 - 7 U 192/16 - noch nicht veröffentlicht) stritten die Parteien um eine umfangreiche Äußerung, bei der sich der Beklagte kritisch mit Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des OLG Frankfurt am Main im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzte und die Schutzlosigkeit wissenschaftlicher Autoren monierte. Obwohl der dortige Beklagte Überschriften wortgleich übernommen und Texte teils nur umformuliert habe, sei das Landgericht Frankfurt a.M. dem Einwand gefolgt, er habe sich lediglich an die Gedankengänge "angelehnt". Gerade weil Wissenschaftsprosa sachlich und neutral daherkomme, dürfe - immer aus urheberrechtlicher Sicht - abgeschrieben werden. Erstaunlicherweise betone das Landgericht Frankfurt a.M., dass bloße Abschnittsumstellungen genügten, um einem etwaigen Schutz als wissenschaftlicher Konzeption auszuweichen. Mit seinem Hilfsantrag griff der Kläger unter anderem die Äußerungen an, er habe sich "daraus bedient", aus dem Werk "abgeschrieben" und "Überschriften wortwörtlich übernommen". Das LG Hamburg befand, dass es sich bei diesen Äußerungen im Gesamtkontext um Meinungsäußerungen handele. So dürfe die Übernahme kleinerer Satzfragmente, die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen waren, wertend und zusammenfassend mit der Äußerung "daraus bedient" beschrieben werden. Gleiches gelte für die Äußerung in Bezug auf das "Abschreiben". Die Äußerung, der Kläger habe "Überschriften wortwörtlich übernommen" sei im Gesamtkontext als Meinungsäußerung anzusehen, da der Beklagte die Urteilsgründe wertend zusammengefasst und dargestellt habe. Prozessual sei davon auszugehen, dass der Kläger einzelne Gliederungs- oder Kapitelüberschriften wörtlich als Thema verwendet habe. Soweit die Behauptung als Tatsachenbehauptung verstanden werde, sei diese wahr.

Der EGMR (NJW 2015, 759 Rn. 61) betrachtete die Äußerung, Dr. ID habe in seinem "Mutter's Buch" aus dem Buch von Dr. Spock "Baby und Kinderfürsorge" abgeschrieben, als eindeutige Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteil. Das sei unumstritten. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass er wegen der Parteilichkeit der Sachverständigen keine Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen.

Der BGH hat den gegen einen Schriftsteller erhobenen Vorwurf des Plagiats nicht als bloße Meinungsäußerung in Form einer persönlich gefärbten Schlussfolgerung aus Tatsachen angesehen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH GRUR 1960, 500, 502). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass man mit dem Begriff des Plagiats die Vorstellung von einem geistigen Diebstahl verbinde, bei dem fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben werde (BGH GRUR 1960, 500, 503).

Das OLG Köln geht davon aus, dass der Begriff des Plagiats vom konkreten Verwendungszusammenhang abhängt (OLG Köln NJW-RR 2002, 1341, 1342 ). Der auf ein bestimmtes Unternehmen bezogene Plagiatsvorwurf hinsichtlich eines Taschenlampenmodells in einer Publikumszeitschrift sei - ohne Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten - als Meinungsäußerung anzusehen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat einen Plagiatsvorwurf nicht lediglich eine Meinungsäußerung im Sinne eines bloßen Werturteils angesehen, da er zugleich die tatsächliche Behauptung des Vorliegens eines Nachahmungstatbestands enthalte, der als Vorwurf geistigen Diebstahls geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (OLG Frankfurt a.M. (6. Senat) GRUR 1991, 687 ).

Die Kammer hat in einem der in der Äußerung vor dem LG Hamburg diskutierten Verfahren die Äußerung, der (dortige) Kläger habe zwei Hauptkapitel der Habilitationsschrift beinahe vollständig abgeschrieben und ein Plagiat begangen, als Tatsachenbehauptung angesehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2013 - 2-03 O 26/13), wobei auch insoweit der konkrete Kontext und das Verschweigen anderer Informationen eine Rolle spielten.

cc.

In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist die streitgegenständliche Äußerung, bei den "Z" handele es sich um ein Plagiat aus dem Buch von X, der nicht genannt oder gar zitiert werde, nach Auffassung der Kammer als Tatsachenbehauptung anzusehen.

Denn der Beklagte bezieht sich mit seiner Äußerung auf ganz konkrete Textstellen im Buch von X, nämlich dort die Seiten 227 ff. Er erhebt ferner den Vorwurf, dass die Klägerin diese Quelle nicht genannt oder zitiert habe. Der Durchschnittsleser in der Rolle des hiesigen Empfängers, der einen Verlag leitet und darin auch Zeitschriften herausgibt, versteht die streitgegenständliche Äußerung daher so, dass die Klägerin Elemente und Texte aus dem Buch von X übernommen habe, ohne dies in irgend einer Form zu kennzeichnen oder den Ursprungsautor zu nennen bzw. zu zitieren. Im Bereich des Verlagswesens - also aus Sicht des Empfängers - ist von einem Verständnis des Plagiats auszugehen, bei dem wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden. In diesem Empfängerkreis ist der Vorwurf des Plagiats daher umso mehr dahingehend zu verstehen, dass eine Übernahme konkreter Inhalte - hier sogar bezeichnet mit Seitenangaben - erfolgt sein soll. Darüber hinaus bittet der Beklagte den Empfänger konkret um Anpassungen im streitgegenständlichen Buch der Klägerin, auch wenn sich dies wohl auf die Angabe zur Akkreditierung und der Verwendung des Logos beziehen dürfte. Aus der Aufforderung wird jedoch für den Empfänger deutlich, dass sich der Beklagte konkret gegen bestimmte Inhalte im Buch der Klägerin, das im Verlag des Empfängers herausgegeben wurde, wendet.

Ob diese Form der Übernahme aus einem Buch in ein anderes Buch ohne Angabe von Quellen erfolgt ist, ist dem Beweis zugänglich, da der Beklagte hier konkrete Anknüpfungspunkte beibringt.

Die Äußerung ist in dieser Form unwahr. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung trägt hier der Beklagte, da sich um eine Äußerung handelt, die als ehrenrührig anzusehen ist.

Der Beklagte hat die konkrete Übernahme von Texten oder Teilen hieraus im vorliegenden Fall jedoch nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin dargelegt, dass sie die Ideen von X weiter entwickelt und weiter ausgeführt habe und dass sich X auf sieben Seiten seines Buches mit den "..." auseinandersetze, während sie hierauf aufbauend ein ganzes Buch konzipiert habe.

Die danach gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt hier zulasten des Beklagten aus. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht in der Regel - und auch hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31).

Soweit der Beklagte argumentiert, dass die streitgegenständliche Passage in seiner E-Mail lediglich beiläufig und ohne weitere Bedeutung vorgebracht worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Die streitgegenständliche E-Mail ist aus Sicht des Empfängers zu betrachten. In ihr heißt es, dass der Vorstand des Beklagten bestimmte Dinge feststelle. Nach dem sich anschließenden Doppelpunkt folgt eine Auflistung von vier "Bullet Points". Diese enthalten jeweils ganz konkrete Äußerungen (niemals eine Akkreditierung, Akkreditierung wurde Frau ... erteilt, Klägerin seit Ende 2017 nicht mehr Mitglied) und im - weder optisch noch sonst wie getrennt oder abgehoben - vierten Punkt die hier streitgegenständliche Äußerung, die dementsprechend aus Sicht des Empfängers gleichberechtigt neben den ersten drei Punkten steht. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der E-Mail - erkennbar auch für den Empfänger - um einen abgestimmten Text handelt ("Hierzu stellt der Vorstand der Y fest ...") und nicht um eine spontane E-Mail mit quasi heruntergetippten, nicht wohlüberlegten Gedanken.

Hiergegen spricht auch nicht der anschließende Absatz, in dem der Beklagte sich nur noch auf die Nutzung seines Logos und die Behauptung einer Akkreditierung bezieht und diesbezüglich um Schwärzung bittet. Denn dadurch werden einzelne Stellen im Buch bezeichnet, die geschwärzt werden sollen. Die Äußerung, dass es sich bei dem Werk der Klägerin insgesamt um ein Plagiat handele, bleibt hiervon unberührt.

Die Klägerin kann hingegen nicht verlangen, dass der Beklagte die Äußerung, die Klägerin "zitiere" X nicht, unterlässt. Denn insoweit hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie X an einer Stelle des Buchs zitiert hat. Es trifft zu, dass die Klägerin Werke von X in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt hat und dass sie ihn in der Selbstdarstellung als Inspiration nennt. Die Klägerin argumentiert, dass es sich bei ihrem Werk nicht um eine wissenschaftliche Publikation, sondern um ein Sachbuch handele. Die Angabe von Werken im Literaturverzeichnis sei insoweit ausreichend, da dies den entsprechenden Gepflogenheiten entspreche.

Der Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass die Klägerin an keiner Stelle in ihrem Buch eine Quelle "zitiere". Der "Duden" definiert den Begriff des "Zitierens" als "eine Stelle aus einem gesprochenen oder geschriebenen Text unter Berufung auf die Quelle wörtlich wiedergeben". Unter einem Zitat wird im Rahmen schriftlicher Texte entweder die wörtliche Wiedergabe in Anführungszeichen unter Angabe einer Quelle verstanden, im hier streitgegenständlichen Kontext kann hier auch die Benennung in einer Fußnote (oder Endnote) zu einer konkreten Textstelle oder eine anderen Form der Quellenangabe verstanden werden. Beide Alternativen als Äußerung des Beklagten sind nach bisherigem Stand wahr, da die Beklagte zwar Literatur nennt, diese aber eben nicht einer konkreten Textstelle zuordnet.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass er die streitgegenständliche Äußerung nicht getätigt habe und schon deshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, folgt die Kammer dem nicht. Die streitgegenständliche Äußerung im Tenor des Beschlusses der Kammer stellt eine Verkürzung der Äußerung des Beklagten in der streitgegenständlichen E-Mail dar, die durch die Bezugnahme auf die konkrete Gestalt in Anlage 8 und gleichzeitig durch Wiedergabe der E-Mail in der Antragsfassung hinreichend konkret die Äußerung des Beklagten in ihrem Gesamtkontext erfasst.Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Verbotstenor des Beschlusses der Kammer auch nicht zu weit. Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass ihm nicht untersagt werden könne, "Dritten gegenüber" die Äußerung zu tätigen. Hierbei verkennt der Beklagte, dass jedenfalls der Empfänger der streitgegenständlichen E-Mail für den Beklagten als Dritter anzusehen ist. Gleiches dürfte für die in "CC" genannte weitere Mitarbeiterin des Verlages gelten, wobei es hierauf letztlich nicht mehr ankommt.

Zu "Dritten" gehören - insoweit ist dem Beklagten zu folgen - nicht die Personen eines Unternehmens, die Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse innehaben (vgl. zum Wettbewerbsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 2.18d m.w.N.), also insbesondere nicht die Mitglieder des Vorstands des Beklagten. Der Geschäftsführer des B Verlages und seine Assistentin stehen jedoch außerhalb des Beklagten und sind somit als Dritte anzusehen.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor. Die E-Mail wurde am 08.11.2018 versandt, die Klägerin hat ihren Antrag unter dem 12.11.2018 eingereicht.

Soweit der Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG rügt, führte dies nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW 2017, 2985 Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt hat, teils unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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