LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2018 - 2-01 S 97/18
Fundstelle
openJur 2020, 43141
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 631,90 Euro.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.

Die Geschädigte ist Halterin des Fahrzeugs Honda Civic Type S, Hubraum 1800 ccm, Leistung 140 kW, Mietwagenklasse 5. Sie ist wohnhaft in .

Am 03.02.2014 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten und dem Fahrzeug der Fa. , welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten krafthaftpflichtversichert war. Das Fahrzeug der Geschädigten wurde hierbei beschädigt. Die Beklagte ist für diesen Unfall dem Grunde nach voll einstandspflichtig.

Vom 03.02.2014 bis 21.02.2014, also für 19 Kalendertage, mietete die Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4, nämlich einen VW Golf mit einem Kilometerstand von 3.067 km, an. Mit der Klage wird die Miete für 15 Kalendertage geltend gemacht. Der Anmietort liegt im Postleitzahlengebiet . Das Mietfahrzeug wurde an die Anschrift der Reparaturwerkstatt der Geschädigten, Autohaus in zugestellt und dort auch wieder abgeholt. Das Fahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet, als zusätzlicher Fahrer wurde der Lebensgefährte der Geschädigten, Herr eingetragen.

Die Geschädigte trat den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten am 03.02.2014 an die Klägerin ab.

Die Klägerin stellte eine Rechnung an die Geschädigte (Anlage K1, Bl. 11 d.A.), wonach die Grundmiete für 19 Tage 1.560,09 Euro betrug, die Kosten für die Haftungsreduzierung waren mit 343,33 Euro, für Winterreifen mit 207,48 Euro, für den Zusatzfahrer mit 239,59 Euro, sowie für Zustellung und Abholung jeweils mit 21,85 Euro beziffert, insgesamt also netto 2.394,19 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt 2.849,09 Euro brutto.

Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schreiben vom 06.03.2014 auf, die Mietwagenkosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erstatten (Anlage K4, Bl. 14 d.A.).

Die Beklagte zahlte einen Teilbetrag in Höhe von 968,- Euro.

Auf nochmalige Aufforderung zur Restzahlung durch die Klägerin erfolgte keine weitere Zahlung seitens der Beklagten.

Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Mietwagenkosten. Diese mahnten die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2016 an, die noch offenen Beträge zu zahlen.

Mit der Klage macht die Klägerin sämtliche Positionen für 15 Tage geltend. Sie verlangt eine Grundmiete in Höhe von 1.278,- Euro, Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 315,- Euro, für Winterreifen 150,- Euro, für den Zusatzfahrer 180,- Euro sowie für Zustellung und Abholung jeweils 23,- Euro, insgesamt also 1.969,- Euro (brutto).

Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, ihr stünden die weiteren Mietwagenkosten nach dem Mietpreisspiegel von Schwacke aus dem Jahr 2014 zu. Eine Schätzung nach den Schwacke-Listen sei vorzugswürdig. Danach könne die Klägerin für die geltend gemachten 15 Tage den Grundpreis (berechnet nach 2 x 7-Tagespauschale + 1 x 1-Tagespauschale) in Höhe von 1.278,- Euro sowie die zusätzlichen Kosten für die Haftungsreduzierung, die Winterreifen, den Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung des Fahrzeugs verlangen. Sie hat behauptet, es sei kostenpflichtig eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von nur 50,- Euro vereinbart gewesen; ebenso seien Zahlungen für einen Zweitfahrer und Winterbereifung vereinbart gewesen. Sie ist der Ansicht gewesen, einen Abzug von ersparten Eigenaufwendungen habe sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil der Mietwagen in Klasse 4, das verunfallte Fahrzeug der Geschädigten dagegen in die Klasse 5 einzustufen sei.

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.001,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten , in Höhe von 124,- Euro für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, eine Abrechnung der Mietwagenkosten habe nach der Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu erfolgen. Sie hat unter Vorlage von Internetauszügen (Anlage B2, Bl. 59R ff.) behauptet, es wäre ein vergleichbares Mietfahrzeug einschließlich Haftungsbegrenzung, freier Kilometerleistung, garantierter Verfügbarkeit, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung in zu einem Gesamtpreis von 489,22 Euro, jedenfalls zu einem Preis von unter 900,- Euro, anmietbar gewesen. Sie hat vorsorglich bestritten, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung für Zweitfahrer, Winterbereifung und Haftungsreduzierung getroffen worden sei und dass solches auch für das verunfallte Fahrzeug der Fall war. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachte Winterreifenpauschale sei zudem eine verdeckte Mietpreisposition, was sich aufgrund der Höhe des Preises ergebe. Außerdem seien die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits wegen der Schadensminderungspflicht nicht zu ersetzen, weil sie wegen der Gebührendegression so nicht angefallen wären, wenn die Mietwagenkosten zusammen mit den weiteren Positionen aus dem Verkehrsunfall einheitlich geltend gemacht worden wären. Mit Urteil vom 20.03.2018 (Bl. 95 d.A.) hat das Amtsgericht der Klage im Hauptantrag i.H.v. 631,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 sowie ferner in beantragter Höhe dem Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten hat es das arithmetische Mittel zwischen arithmetischem Mittel nach der Erhebung nach Fraunhofer und jenem nach der Schwacke-Liste für die Mietwagenklasse 4 errechnet, insgesamt 886,86 Euro. Abschläge für die Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen hat es nicht getätigt, da eine niedrigere Fahrzeugklasse als das verunfallte Fahrzeug angemietet wurde. Außerdem als erstattungsfähig hat es die Zustell- und Abholkosten in Höhe von 57,56 Euro, die Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von 204,- Euro, für Winterreifen in Höhe von 172,83 Euro und für die Versicherung in Höhe von 277,65 Euro angesehen, somit für die Nebenkosten insgesamt eine Höhe von 713,04 Euro. Nach Zusammenrechnung von 886,86 Euro und 713,04 Euro kommt es zu einer insgesamt erstattungsfähigen Summe von "968,00 Euro", abzüglich des unstreitig bereits erstatteten Wertes i.H.v. 698,- Euro errechnet das Urteil eine verbleibende Verpflichtung zur Zahlung von "631,90 Euro". Das Gericht war davon ausgegangen, dass die Posten auch tatsächlich angefallen seien. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien erstattbar. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der ursprünglichen Verkehrsunfallkosten geltend zu machen bzw. mit geltend machen zu lassen; Rechtsgrund für die Ersatzverpflichtung der Rechtsanwaltskosten sei Verzug, nicht § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 VVG.

Gegen dieses, der Beklagten am 05.04.2018 zugestellte Urteil hat sie am 05.04.2018 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2018 begründet.

Die Beklagte wendet sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht. Das Amtsgericht habe sein Ermessen nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht richtig ausgeübt, da es die Schätzung der Mietwagenkosten nicht auf Grundlage der Erhebungen nach Fraunhofer vorgenommen habe. Eine Schätzung nach der Schwacke-Liste sei wegen der dieser innewohnenden Mängel unzureichend. Insoweit habe zumindest ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Winterreifen seien nicht erstattungsfähig, da sie zur üblichen Ausrüstung eines Fahrzeugs während der Winterzeit gehörten. Sie behauptet, üblicherweise und auch bei der Klägerin würden die Mietfahrzeuge sämtlich im Flottenbetrieb einmal pro Saison von Sommer- auf Winterbereifung umgerüstet und einmal umgekehrt; die Umrüstung der Bereifung werde unabhängig davon vorgenommen, ob das entsprechende Mietfahrzeug angemietet werde. Sie ist der Ansicht, die Rechtsanwaltskosten seien bereits deshalb nicht ersetzbar, weil die Klägerin als juristische Person Formkaufmann sei. Zudem unterhalte sie entsprechende Rechtsabteilungen und geschultes Personal, um entsprechende Rechnungen ausstellen zu können. Die Beauftragung von Rechtsanwälten zur außergerichtlichen Geltendmachung sei daher ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 20.03.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 "X" 3117/17 (18), die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere könne der Schaden nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich anhand der Erhebungen nach Fraunhofer geschätzt werden; es gäbe auch diverse Urteile, die ausschließlich anhand der Schwacke-Liste schätzten.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache ist sie nicht begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 910,36 Euro, §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig hat die Geschädigte den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten am 03.02.2014 an die Klägerin abgetreten.

b) Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 waren Mietwagenkosten (Grundmiete) in Höhe 917,36 Euro zuzüglich Nebenkosten (dazu c)) erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH Urt. v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, Rn. 13 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 18 zitiert nach Juris) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, a.a.O.).

Vorliegend verlangt die Klägerin den normalen Tarif. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in Form des Normaltarifs ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Listen oder Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, noch einen Mittelwert zugrunde zu legen. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, begründet keine Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 17 zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht ist auch nicht an die Wahl der Schätzgrundlage des Amtsgerichts gebunden, da es den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nach allen Richtungen neu zu prüfen und zu bewerten hat (BGH a.a.O.).

Nach Auffassung der Kammer ist weder eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste, noch nach der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdig. Gegen beide Schätzgrundlagen werden erhebliche Bedenken vorgebracht. Unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung geht die Kammer nun davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Mietspiegels ("Fracke") die vorzugswürdige und geeignete Schätzgrundlage ist.

Gegen die Preisermittlung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat, beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Vermietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte.

Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebiet beschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-Listen spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Aufgrund der dargelegten Schwächen beider Erhebungsmethoden hält es die Kammer für überzeugender und sachgerechter, beide Listen in der Weise zu kombinieren, dass für die Schätzung des Normaltarifes das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") zugrunde gelegt wird (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014, 1 U 165/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2016, 9 U 142/15; OLG Celle, Urt. v. 1.2.2017, 14 U 61/17, jeweils zitiert nach Juris). Auf diese Weise sollen die Nachteile beider Listen ausgeglichen werden.

Gegen die Schätzung der Mietpreise nach "Fracke" wird eingewandt, dass damit letztlich Abstand davon genommen werde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 51 zitiert nach Juris). Diese Kritik verfängt nicht, denn auch die beiden Erhebungen nach Schwacke und Fraunhofer dienen lediglich als Grundlage der richterlichen Schätzung und es steht dem Tatrichter frei, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 13.4.2016, 14 U 127/15, zitiert nach Juris). Dass das Ergebnis richterlicher Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbilden kann, ist offenkundig (vgl. auch Landgericht Frankfurt, Urt. v. 10.10.2018, 2-16 S 218/17). Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die Bildung eines arithmetischen Mittels, wie bereits dargetan, als grundsätzlich zulässig erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4 zitiert nach Juris).

Die Eignung des arithmetischen Mittels als Schätzgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erschüttert worden, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich konkret in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4, BGH Urt. v. 22.2.2011, VI ZR 353/09, Rn. 7; BGH Urt. v. 17.5.2011, VI ZR 142/10, Rn. 8, jeweils zitiert nach Juris). Zwar bleibt es den Parteien unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietstation etc. vergleichbarer Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichsbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat mit den von ihr vorgelegten Internetauszügen (Anlage B2) nicht dargetan, dass im konkreten Anmietzeitraum Mietwagen im Bereich des regulierten Betrages verfügbar gewesen wären. Die Internetauszüge hat sie ausweislich der Anlage, die das Datum 01.02.2018 ausweist, erst zur Fertigung der Klageerwiderung erstellt; sie stammen nicht aus der Zeit des Unfalls. Damit hat sie nicht schlüssig dargetan, dass Fahrzeuge zu den darin aufgeführten Preisen verfügbar gewesen wären. Sofern die Ansicht vertreten wird, der Bundesgerichtshof habe entschieden, Onlineangebote anderer Autovermieter seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht den streitgegenständlichen Anmietzeitraum betreffen, ist das nicht zutreffend. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, ist das nicht zu entnehmen. Im Gegenteil führt der Senat dort aus, dass die Anwendung der Listen durch den Tatrichter nur dann Bedenken begegnet, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter fürden konkreten Zeitraum am Ort der Anmietungaufzeigen (Rn. 11 zitiert nach Juris). Mit den zu einem beliebigen Zeitraum ausgedruckten Angeboten ist diese Darlegung nicht erfolgt. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen; diese Beweisaufnahme wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen.

bb) Auf Basis des arithmetischen Mittels ergibt sich im vorliegenden Fall für den Normaltarif ein Schätzbetrag von 917,36 Euro. Dabei geht die Kammer bei der Bildung des arithmetischen Mittels von der Summe der in den Listen von Fraunhofer und Schwacke angegebenen Mietpreise aus und schlägt dem so ermittelten arithmetischen Mittel anschließend die erstattungsfähigen Nebenkosten (dazu c)) zu, sofern sie in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis tatsächlich angefallen sind. Grundsätzlich ist die Kammer an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Bestehen und zur Höhe der Nebenkosten nicht gebunden. Die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO dar (vgl. BGH Urt. v. 24.7.2003, VII ZR 99/01, Leitsatz und Rn. 22, 23; OLG Saarbücken, Urt. v. 9.10.2014, 4 U 46/14, jeweils zitiert nach Juris).

Für die Errechnung des arithmetischen Mittels kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht lediglich auf die Zahlen zugreifen, die beide Parteien unstreitig nach Schwacke bzw. Fraunhofer zugrunde gelegt haben. Da das Gericht eine eigene Schätzung vornehmen muss, ist es gehalten, die Zahlen in den Listen eigens zu ermitteln und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sofern die von den Parteien - sei es auch unstreitig - zugrunde gelegten Werte der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Listen nicht zutreffen und zu niedrig sind, muss das Gericht seiner Schätzung den richtigen Wert zugrunde legen. Allein der schlussendlich zugesprochene Wert für die Mietwagenkosten darf im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO den von der Klägerseite in Ansatz gebrachten nicht übersteigen.

Nach dieser Prüfung legt die Kammer ihrer Schätzung sowohl für die Schwacke-Liste als auch für die Fraunhofer Tabelle die jeweiligenListen aus 2013zugrunde, da sich der Unfall am 03.02.2014 ereignet hat und die Anmietung ab dem 03.02.2014 erfolgte. Die Erhebung der Schwacke-Liste 2013 erfolgte ab April 2013 (Editorial der Schwacke-Liste 2013 von September 2013, S. 5) und die Erhebung der Daten des Fraunhofer Mietpreisspiegels 2013 in der Zeit vom 01.02. - 15.08.2013 (Fraunhofer Mietpreisspiegel 2013, S. 26 und 29). Zwar liegt der Unfallzeitpunkt außerhalb des Datenerhebungszeitraums; es ist jedoch davon auszugehen, dass das Mietpreisniveau am Unfalltag und Anmietungszeitpunkt von den Vorjahreslisten zutreffend abgebildet wird. Ausgehend davon, dass sich die Mietpreise in der Regel erst im Frühjahr des nachfolgenden Jahres ändern (Schwacke-Liste 2013, Seite 5), kommt eine Anwendung der Fraunhofer-Liste 2014 nicht in Betracht, da für diese erst Daten ab 01.03.2014 erhoben wurden (Fraunhofer Mietpreisspiegel 2014, S. 26 und 29). Gleiches gilt für die Schwacke-Liste 2014, für die Daten erst ab April 2014 erhoben wurden (Editorial der Schwacke-Liste 2014, S. 5). Ihre Ergebnisse werden folglich ganz überwiegend von den Preisangaben ab Frühjahr 2014 beeinflusst. Trotz der zeitlichen Nähe des Unfalls am 03.02.2014 zum Beginn des Erhebungszeitraums Anfang März bzw. April 2014 erscheint daher die Berücksichtigung des Marktpreisniveaus 2013 sachgerechter.

Als maßgebliches Postleitzahlengebiet ist von demPostleitzahlenbereichauszugehen, in dem unstreitig der Anmietort liegt. Entscheidend ist nämlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 164/07, zitiert nach Juris). Bei der Anwendung der Fraunhofer Tabelle hat die Kammer den zweistelligen Postleitzahlenbereich und folglich das Postleitzahlgebiet zu Grunde gelegt.

Die Schätzung erfolgt nachMietwagenklasse4, da das angemietete Fahrzeug nach Überprüfung durch die Kammer dieser Fahrzeuggruppe angehört.

Zudem wird - entsprechend der Geltendmachung in der Klageschrift - von einerMietdauervon 15 Tagen ausgegangen. Bei der Bestimmung der Abrechnungseinheit teilt die Kammer den gesamten Mietzeitraum in Zeitabschnitte gemäß den Vorgaben der Listen auf. Danach ist hier der Mietpreis aus zwei Wochenpauschalen und einer Tagespauschale zu ermitteln (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 - 1 U 27/11, NJW-RR 2012, 26, 29).

Zudem wurde der in der Schwacke-Liste ausgewiesene "Modus"-Wert zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um den Wert, der von den Befragten am häufigsten genannt wurde (in früheren Listen als "gewichtetes Mittel" bezeichnet, vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2013 S. 5). Er kommt der realen Marktsituation am nächsten, da er eine reine Angebotserhebung darstellt. Dies entspricht am besten der Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, wenn dieser sich bei mehreren Vermietern nach den Tarifen erkundigt. Die Fraunhofer-Tabelle weist dagegen von vorneherein ausschließlich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte aus, so dass dieses zugrunde gelegt wird.

Demgemäß errechnet sich folgender Normaltarif:

Normaltarif nach Schwacke-Liste 2013:

2 x Wochenpauschale à 586,00 Euro 1.172,00 Euro

1 x Tagespauschale 106,00 Euro

Summe 1.278,00 Euro

Normaltarif nach der Fraunhofer-Erhebung 2013:

2 x 7-Tagespauschale à 239,60 Euro 479,20 Euro

1 x Tagespauschale 77,52 Euro

Summe 556,72 Euro

Dasarithmetische Mittelaus der Summe der beiden Listen beläuft sich auf:

1.834,72 Euro : 2 =917,36 Euro.

c) Folgende Nebenkosten waren zu dieser Summe hinzuzurechnen:

aa) Die Klägerin hat Anspruch auf eineHaftungsreduzierungin geltend gemachter Höhe von315,- Euro. Die Geschädigte hat mit der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 50 Euro vereinbart. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag (Anlage K2), in den die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einbezogen waren. Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Zur Überzeugung der Kammer muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht grundsätzlich schon wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos (KG Berlin, Urt. v. 8.5.2014, 22 U 119/13, Rn. 16 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016, 4 U 164/15, Rn. 24 zitiert nach Juris). Die vorliegend lediglich gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 50 Euro ist weder in der Schwacke-Liste 2013 noch in der Fraunhofer-Erhebung 2013 enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 Euro (Editorial der Schwacke-Liste 2013, S. 13). Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 Euro bis 950 Euro zugrunde (vgl. Fraunhofer Mietpreisspiegel 2013, S. 3). Da nur die Schwacke-Liste entsprechende Nebenkosten ausweist, waren sie hiernach zu schätzen. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke 2013 ausgewiesenen Betrages von 21 Euro pro Tag im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 4. Für 15 Tage ergibt sich der - insoweit auch geltend gemachte - Betrag von 315,- Euro.

bb) Der Klägerin sind auch die Kosten für einenZweitfahrerin begehrter Höhe von180,- Eurozu ersetzen. Die Notwendigkeit der Verfügbarkeit für einen Zweitfahrer hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Soweit sie vorsorglich bestritten hat, dass eine Zahlung für Zweitfahrer vereinbart worden war, lässt sich dem Mietvertrag (Anlage K2) entnehmen, dass als zweiter Mieter Herr eingetragen war und dass sowohl Preisliste als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin Gegenstand des Mietvertrages sind. Soweit sie vorsorglich bestritten hat, dass "solches auch für das verunfallte Fahrzeug der Fall war", ist damit nicht bestritten, dass die Vereinbarung eines Zweitfahrers erforderlich war. Selbst wenn man diesen Vortrag dahin auslegen würde, dass hierin der Vortrag zu sehen sein sollte, dass das verunfallte Fahrzeug nicht von dem Zweitfahrer genutzt worden sei, wäre insoweit substantiierteres Bestreiten erforderlich gewesen. Denn die Klägerin hat vorgetragen, dass das verunfallte Fahrzeug auch von dem zweiten Fahrer genutzt wurde; bei dem zweiten Fahrer handelte es sich unstreitig um den Lebensgefährten der Geschädigten. Weder die Grundmiete nach der Erhebung nach Schwacke, noch die nach Fraunhofer beinhalten die Nebenkosten für einen Zweitfahrer. Der Schwacke-Mietspiegel setzt dafür im Modus-Wert 12,- Euro pro Tag an. Für 15 Tage errechnet sich mithin ein Betrag von 180,- Euro.

cc) Des Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf einen Aufschlag fürWinterreifenin Höhe von150,- Eurowie begehrt. Auch die Ausstattung mit Winterreifen war ausweislich des Mietvertrages (Anlage K2) vereinbart, wobei in diesen die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen waren. Diese Zusatzkosten sind in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Beklagten zu ersetzen. Der Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. BGH Urt. v. 5.3.2013, VI ZR 245/111; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.8.2011, 7 U 109/11, OLG Köln Urt. v. 14.7.2016, 15 U 27/16 jeweils zitiert nach Juris). Während die Mietpreise nach der Schwacke-Liste Kosten für Winterreifen nicht beinhalten, ist es bei der Erhebung nach Fraunhofer unklar, ob sie mit enthalten sind. Während einleitend auf Seite 3 des Fraunhofer-Mietspiegels 2013 erklärt wird, eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung sei in den Preisen enthalten, wird unter der Rubrik "Preiskriterien und -angaben" auf Seite 24 ausgeführt, Grundlage für die Preisermittlung bilde die "Vermeidung" von Aufschlägen und Zuschlägen wie etwa Winterreifen, sofern extra ausgewiesen und nicht bereits im Preis enthalten. Die Kammer konnte daher nicht unterstellen, die Fraunhofer-Erhebung umfasse diese Zuschläge durchgehend bereits im Normalpreis. Aus diesem Grund waren sie zuzusprechen. Da nur die Schwacke-Liste Preise dafür ausweist, waren sie betragsmäßig bis zur Höhe der dort ausgewiesenen Nebenkosten zu gewähren. Das sind ausgehend vom Modus-Wert in Höhe von 10 Euro pro Tag vorliegend für 15 Tage also insgesamt 150,- Euro.

dd) Auch kann die Klägerin grundsätzlich Kosten für dieZustellung und Abholungdes Mietwagens in Höhe von jeweils 23,- Euro, insgesamt also46,- Euro, verlangen. Beides war unstreitig unfallbedingt erforderlich. Nach der Schwacke-Liste 2013 legt die Kammer für die Zustellung und die Abholung den Modus-Wert von jeweils 23 Euro an, insgesamt also 46,- Euro.

d) Ein über diese Summe hinausgehender Betrag ist nicht zu zahlen. Die Klägerin hat keine Umstände des Einzelfalls dargetan, die einenüber dem Normaltarifliegenden Mietpreis rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Geschädigte erfolglos nach günstigeren als den berechneten Tarifen Nachfrage gehalten hätte und diese nicht hätte erlangen können.

e) EinAbzug für ersparte Eigenaufwendungenist nicht vorzunehmen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts nur bei "klassengleicher" Abrechnung der Fall (vgl. zuletzt LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2-16 S 218/17; Urteil vom 31.10.2018, Az. 2-15 S 76/18). Das verunfallte Fahrzeug ist nach Überprüfung durch die Kammer in Mietwagenklasse 5 einzuordnen, während das angemietete Fahrzeug wie dargelegt in Mietwagenklasse 4 einzuordnen ist.

f) Insgesamt errechnet sich aus den vorgenannten Positionen ein Betrag von 1.608,36 Euro. Abzüglich bereits gezahlter 698,- Euro verbleiben 910,36 Euro, die der Klägerin zuzusprechen waren.

Da das Amtsgericht jedoch nur die Zahlung von 631,90 Euro zugesprochen hat, wogegen sich ausschließlich die Berufung der Beklagten richtet, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Verzugszinsen aus dem ausgeurteilten Betrag seit dem 21.12.2017 aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in gesetzlicher Höhe. Die Klage ist an diesem Tag zugestellt worden.

3. Schließich hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte hinsichtlich der Mietwagenkosten erfolglos gemahnt. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könnten nicht verlangt werden, weil es wegen der Gebührendegression günstiger gewesen wäre, die Beklagte nicht nur hinsichtlich der Mietwagenkosten, sondern auch hinsichtlich des übrigen Schadensbetrages einheitlich in Anspruch zu nehmen, kann dem vorliegend schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht konkret vorgetragen hat, dass die Geschädigte sie hinsichtlich des übrigen Schadensbetrages mittels anwaltlicher Hilfe in Anspruch nehmen musste.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

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