LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.12.2016 - 5/8 Kls 4690 Js 215349/15(1/16)
Fundstelle
openJur 2020, 43044
  • Rkr:
Tenor

Gegen den Angeklagten wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung eine Jugendstrafe von

drei (3) Jahren

verhängt.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen, der Führerschein wird eingezogen. Für die Dauer von weiteren zwei Jahren darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten wird abgesehen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist in der Stadt B geboren und dort auch zusammen mit seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder in seinem Elternhaus aufgewachsen. Sein Vater betreibt selbstständig einen Cateringservice, seine Mutter arbeitet als pädagogische Hilfskraft in einem Kindergarten.

Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend die Vorschule. Er wurde dann im Jahr 2000 altersgemäß in die Grundschule eingeschult, die er problemlos durchlief. Er wechselte nun auf die S-Hauptschule, wo er das fünfte Schuljahr wiederholen musste. Im Jahr 2010 erreichte der Angeklagte den qualifizierten Hauptschulabschluss, im Jahr 2011 den Realschulabschluss. Da er sich nach seinem Schulabschluss zu spät für eine Ausbildungsstelle mit Beginn im Jahr 2011 bewarb, konnte er erst im August 2012 mit der Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker in der Stadt B beginnen. Aufgrund der Insolvenz des Ausbildungsbetriebes verlor der Angeklagte dann unverschuldet im Dezember 2012 seinen Ausbildungsplatz wieder. Da die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz trotz einiger Bewerbungen erfolglos blieb, machte der Angeklagte eine Zeitlang gar nichts. Von September 2013 bis Juni 2014 besuchte er dann eine BVB-Maßnahme beim Internationalen Familienzentrum und arbeitete nebenbei als Aushilfe auf 400 Euro Basis bei der Firma S. Im September 2014 gelang es dem Angeklagten, sich über ein vorab abgeleistetes Praktikum im "DB-Camp" für einen Ausbildungsplatz als Kaufmann im Verkehrsservice zu empfehlen. Während des ersten Ausbildungsjahres kam es dann am ... zu der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat, über die auch in der Presse berichtet wurde. Der Angeklagte traute sich nun nicht mehr zur Arbeit und ließ sich von seiner Hausärztin aufgrund eines vorgetäuschten Beinbruchs sieben Monate lang krankschreiben, da er einerseits aufgrund der Tat massive Schuldgefühle hatte und sich Selbstvorwürfe machte und sich andererseits auch vor den Kollegen für die Tat schämte. Nachdem der Angeklagte Ende 2015 kurzfristig für einige Arbeitstage seine Ausbildung wieder aufnahm, wurde er von seinem Arbeitgeber aufgrund von Fehlzeiten gekündigt.

Bis zum Oktober 2016 kümmerte sich der Angeklagte nicht um eine neue Ausbildungsstelle oder einen sonstigen Arbeitsplatz. Vielmehr folgte eine von ihm so bezeichnete "Absturzzeit", in der der Angeklagte Drogen nahm, mit den "falschen Freunden" auf der Straße rumhing und Straftaten beging. Da infolge der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat das Vertrauen seiner Eltern in den Angeklagten verloren gegangen war und es ihm zu Hause zu stressig war, zog er zwischenzeitlich für zwei Monate aus seinem Elternhaus aus und lebte bei seiner Tante.

Obwohl sowohl seine Eltern als auch seine Hausärztin dem Angeklagten dringend angeraten haben, sich einer Psychotherapie zur Aufarbeitung der Ereignisse vom ... zu unterziehen, lehnte er dies ab und entzog sich stattdessen immer mehr dem Einfluss seiner Eltern und Geschwister. Er wollte mit niemandem über dieses Thema sprechen und verdrängte diesbezügliche Gedanken mit Drogen und Ablenkung durch Rumhängen mit Freunden.

Nach dem Rückzug in sein Elternhaus ist der Vater des Angeklagten nach wie vor "sauer" und enttäuscht über das Fehlverhalten des Angeklagten, während sich das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter und seinen Geschwistern wieder langsam normalisiert. Seit Juli 2016 hat der Angeklagte den Kontakt zu seinen "falschen Freunden" abgebrochen, da er nicht mehr unter deren schlechten Einfluss stehen möchte.

Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom ... zunächst angab, kurzfristig ein dreiwöchiges Praktikum bei der Q-Niederlassung absolvieren zu wollen, legte er dann in der Hauptverhandlung am ... einen für drei Monate befristeten Arbeitsvertrag einer Zeitarbeitsfirma vor. Er arbeitet demnach seit dem ... bei der Post in der Stadt B als Helfer bei der Vorbereitung der Zollkontrolle. Für die Zukunft plant der Angeklagte eine Ausbildung im Einzelhandel.

In seiner Freizeit trainierte der Angeklagte bis zu der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat ehrenamtlich eine C-Jugendmannschaft im Fußball, dieses Hobby hat er aber ebenso wie das eigene Fußball- und Fitnesstraining infolge des Unfalls aufgegeben.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1.

Am ... hat die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren Az. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.

2.

Am ... hat die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren Az. wegen Diebstahls von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.

3.

Am ... hat die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren Az. wegen Urkundenunterdrückung von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.

4.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom ... (Az.) wurde der Angeklagte wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der seit dem ... rechtskräftigen Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Der gesondert verfolgte C, welcher in der Stadt B ein An- und Verkaufsgeschäft führt, gab den beiden Angeklagten und den gesondert verfolgten D und E den Hinweis, dass sich in der Lagerhalle der Firma Ö-Logistik Shishas und Shishazubehör befinden, die er in seinem Ladengeschäft weiterverkaufen kann. Der gesondert verfolgte C übergab den Angeklagten F und A. 2.000 Euro, dieses Geld teilten beide Angeklagten sich, nachdem der Angeklagte F die Kosten für einen Transportwagen der Marke Ford, welchen er angemietet hatte, abgezogen hatte. Am ... kurz nach 04:00 Uhr morgens hebelten der Angeklagte A. zusammen mit dem gesondert verfolgten E die Stahlzugangstür der Lagerhalle der Firma Ö-Logistik auf, um sich Zugang zu den Lagerbeständen zu verschaffen und alle auffindbaren und tragbaren Wertgegenstände, insbesondere Shishas und Shishazubehör, zu entwenden. Nachdem die beiden die Tür aufgehebelt hatten, betrat der zuvor im für die Tatausführung angemieteten Transportwagen der Marke Ford wartende Angeklagte F zusammen mit den beiden anderen und dem ebenfalls gesondert verfolgten D die Lagerhalle. Die Angeklagten entnahmen aus dieser die folgenden Gegenstände: Ein Handy der Marke I-Phone 5, ca. 100 Euro Bargeld, ein Satz Autoreifen, neun Kisten mit ca. 20 Paketen Shisha Kohle der Marke "Tom", 35 elektronische Shishas der Marke "Kelvin", 31 Shishas der Marke "Nargilem" und "Aladin", 74 Packungen des Shisha Tabaks der Marke Ultimate und 88 Packungen des Shisha Tabaks der Marke "Freestyle". Außerdem befanden sich im Stehlgut noch diverse andere Shisha Tabake (u.a. der Marke "Nakhla" und "al Sultan"), die insgesamt 7 Umzugskisten füllten. Das Stehlgut hatte einen Verkaufswert von bis zu 25.000 Euro. Wobei der gesondert verfolgte C den Angeklagten eine zweite Zahlung in Aussicht stellte, insgesamt waren 7.000 Euro den Angeklagten in Aussicht gestellt worden.

Der gemeinsame Entschluss der Angeklagten, Geld durch das Entwenden von Shishas und Shishazubehör zu verdienen, um ihre chronischen Geldprobleme zu mildern, erfolgte auf Initiative des Angeklagten A.. Die Auswahl der Lagerhalle erfolgte durch den Hinweis des gesondert verfolgten C."

Der Angeklagte war erstmals seit dem ... im Besitz einer Fahrerlaubnis, zunächst für begleitetes Fahren. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister enthält bezüglich des Angeklagten die folgenden Eintragungen:

1.

Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums K vom ... wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am ... außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (erlaubte Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 96 km/h) eine Geldbuße von 120 Euro sowie 3 Punkte verhängt.

2.

Nachdem der Angeklagte der aufgrund Ziffer 1. angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, wurde mit Entscheidung vom ... zunächst die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis und mit Entscheidung vom ... die unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

3.

Mit Entscheidung der Stadt B vom ... wurde gegen den Angeklagten wegen Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs (Reifen schleifen an Radkasten), wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, eine Geldbuße von 100 Euro sowie 3 Punkte verhängt.

4.

Am ... wurde dem Angeklagten dann die Fahrererlaubnis wieder erteilt und die Probezeit bis zum ... festgesetzt.

5.

Mit Entscheidung der ZBS vom ... wurde gegen den Angeklagten wegen Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens, wobei beim Wechsel auf den Fahrstreifen andere gefährdet wurden, eine Geldbuße von 90 Euro sowie 1 Punkt verhängt. Der Angeklagte überholte am ... mit zügiger Geschwindigkeit am Seitenstreifen der Autobahn drei LKWs und die LKW-Fahrer wurden bei dem knappen Wiedereinscheren zum Abbremsen gezwungen.

6.

Am ... wurde der Führerschein sichergestellt und dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts vom ... gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

7.

Mit Entscheidung des Kreises SW vom ... wurde gegen den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis am ... eine Geldbuße von 530 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot sowie 2 Punkte verhängt. Das Ende des Fahrverbots wurde auf den ... festgesetzt.

8.

Mit Entscheidung der Stadt B vom ... wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am ... innerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h (erlaubte Geschwindigkeit 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 77 km/h) eine Geldbuße von 440 Euro , ein einmonatiges Fahrverbot sowie 2 Punkte verhängt. Das Ende des Fahrverbots wurde auf den ... festgesetzt.

II.

1.

Am ... befuhr die Geschädigte G gegen 19:20 Uhr mit dem Mietfahrzeug die Bundesstraße aus Richtung B kommend in Fahrtrichtung N. Als die Geschädigte auf die Abbiegespur in Richtung N wechselte, bemerkte sie den Angeklagten, der mit dem von seinem Bekannten H gemieteten Pkw, amtliches Kennzeichen, sehr dicht auf das Fahrzeug der Geschädigten auffuhr, so dass die Scheinwerfer nicht mehr sichtbar waren. Der Angeklagte versuchte während des gesamten Abbiegevorgangs die Geschädigte auf dem Standstreifen verkehrswidrig zu überholen. Als die Geschädigte sodann an der Kreuzung zur Straße N-K nach links abbiegen wollte, schnitt der Angeklagte die Geschädigte, überholte sie rechts, setzte sich vor die Geschädigte und hielt an der Lichtzeichenanlage an. Der Angeklagte und sein Beifahrer stiegen aus und begaben sich zur Geschädigten, die aus Angst sofort von innen die Türen ihres Fahrzeugs verriegelte. Der Angeklagte beleidigte die Geschädigte mit den Worten "Hure" und "Ich fick dich". Anschließend stiegen der Angeklagte und sein Beifahrer wieder in ihr Fahrzeug, wendeten verbotswidrig und fuhren Richtung Landstraße davon.

In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte bei der Geschädigten G für sein Verhalten.

2.

Für den Abend des ... verabredete sich der Angeklagte mit seinen beiden Freunden D und E an der Tankstelle. Auf dem Weg dorthin befuhr der Angeklagte von zuhause aus dem Stadtteil kommend gegen .. Uhr in Fahrtrichtung Stadtmitte, wobei sein Anschnallgurt hinter seinem Rücken in das Gurtschloss gesteckt war, der Angeklagte mithin unangeschnallt war. Die Straße ist im Bereich der Unfallkreuzung in Fahrtrichtung stadteinwärts eine zweispurige Straße mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Bei gerader Streckenführung ist an der Kreuzung vor der Unfallkreuzung sowie an der ca. 158 Meter weiter in Fahrtrichtung stadteinwärts befindlichen Unfallkreuzung jeweils auf den beiden Fahrspuren ein Detektor mit einem Abstand von 32 Metern vor der Haltelinie der Lichtzeichenanlagen ( Detektoren D1 und D2) bzw. 0 (Detektoren D7 und D8) in die Fahrbahn eingelassen. In der Gegenrichtung ist die Straße im Bereich der Unfallkreuzung dreispurig ausgebaut, wobei die linke Fahrspur zum Abbiegen auf die Auffahrt zur BAB dient. An dieser Abbiegespur ist die Lichtzeichenanlage LZA Nr. 3 aufgestellt, deren Detektor (D10) unmittelbar vor der Haltelinie in die Fahrbahn eingelassen ist. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die photometrische Auswertung (Bl. 91 d.A.) sowie auf die Auszüge aus dem Signallageplan der Stadt B (Bl. 95, 96 d.A.) verwiesen.

Der Angeklagte fuhr mit dem von ihm gemieteten Mietwagen stadteinwärts auf der rechten der zwei Fahrspuren und überholte kurz vor der Lichtzeichenanlage Nr. 1 den auf dem linken Fahrstreifen ebenfalls mit einem Mietwagen, Audi A6, fahrenden D und dessen Beifahrer E. Der Angeklagte überfuhr dann zunächst trotz Rotsignals die Lichtzeichenanlage Nr. 1. Die Lichtzeichenanlage Nr. 1 zeigte beim Überfahren des Detektors D1 um ... Uhr, der sich 32 Meter vor der Haltelinie der Lichtzeichenanlage Nr. 1 befindet, bereits seit dieser Sekunde Rotlicht nach voriger 5-sekündiger Gelbphase, die der Angeklagte auch wahrnahm. Mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 142 km/h fuhr der Angeklagte dann auf gerader Strecke weiter auf der rechten Fahrspur in Richtung der nächsten Ampel, der Lichtzeichenanlage Nr. 4. Er überfuhr dort angekommen unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die beim Passieren des Detektors D7 um ... Uhr, der sich 32 Meter vor der Haltelinie der Lichtzeichenanlage Nr. 4 befindet, seit sieben Sekunden Rotlicht und zuvor fünf Sekunden Gelblicht zeigende Lichtzeichenanlage Nr. 4 an der Unfallkreuzung. Die Lichtzeichenanlage Nr. 4 zeigte bereits beim Überfahren der Lichtzeichenanlage Nr. 1 Rotlicht an, was der Angeklagte auch wahrnahm.

Der Geschädigte M, der zuvor bei Grünlicht der Lichtzeichenanlage Nr. 6 aus der Gegenrichtung in Richtung der Autobahnauffahrt BAB abbiegend losgefahren war, querte vorfahrtberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten. Im Kreuzungsbereich stieß der Angeklagte mit dem Fahrzeug des M zusammen. Der Angeklagte fuhr hierbei mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 142 km/h - erlaubt sind an dieser Stelle, was dem Angeklagten aufgrund seiner Ortskenntnis auch bewusst war, 70 km/h - ungebremst in die rechte Seite des Fahrzeugs des M. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug des M total zerstört und der Geschädigte selbst verstarb unfallbedingt an einem zentralen Regulationsversagen in Kombination mit innerem Verbluten noch in seinem Fahrzeug an der Unfallstelle.

Dem Angeklagten war beim Überfahren der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage Nr. 4 und dem Einfahren in den dortigen Kreuzungsbereich zwar bewusst, dass möglicherweise vorfahrtsberechtigter kreuzender Verkehr in die Unfallkreuzung einfahren könnte, er vertraute jedoch aufgrund des wenigen Verkehrs sowie seiner hohen Geschwindigkeit fest darauf, dass es ihm gelingen würde, die Kreuzung vor Einfahren eines möglichen Kreuzungsverkehrs bereits geräumt zu haben. Insbesondere nahm der Angeklagte aufgrund sichtbehindernder Büsche und der Steigung der Fahrspur des M das Herannahen des Fahrzeugs des getöteten M bis zu dessen unmittelbaren Einfahrens in den Kreuzungsbereich nicht wahr. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass seine riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und einen Unfall - auch mit unbeteiligten Dritten - herbeizuführen. Er vertraute jedoch - womöglich in Überschätzung seiner Fähigkeiten als Fahrzeugführer - ernsthaft darauf, es werde schon nicht zu einem Unfall mit tödlicher Folge kommen.

Der Angeklagte versuchte nach der Kollision vergeblich, den Geschädigten M zu reanimieren, indem er hinten in dessen Fahrzeug stieg und von der Rückbank aus zwei bis drei Minuten lang Wiederbelebungsmaßnahmen durchführte.

Der Angeklagte selbst wurde bei dem Unfall nur leicht in Form einer Prellung des Brustkorbbereichs verletzt und ließ sich nach einer Untersuchung im Krankenhaus noch in der Unfallnacht gegen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch entlassen. Auf dem Rückweg vom Krankenhaus kehrte der Angeklagte noch einmal an die Unfallstelle zurück, wobei er das Auto nicht selbst gefahren ist.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang erhalten. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille. Ferner wurde bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe eine sehr niedrige Konzentration von 0,41 ng/ml des rauschunwirksamen Stoffwechselproduktes THC-Carbonsäure festgestellt, die im Zeitpunkt des Unfalls nicht zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder der Schuldfähigkeit geführt hat.

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten unter I. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, die durch den in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe bestätigt wurden, dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat, sowie darüber hinaus auf dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen und dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Verkehrszentralregister. Soweit der Angeklagte bei der unter I. Ziffer 8. festgestellten Eintragung im Verkehrszentralregister in der Hauptverhandlung abgestritten hat, das Fahrzeug geführt zu haben, so ist diese Einlassung widerlegt durch die Inaugenschein genommenen Lichtbilder der Radarfalle, auf denen der Angeklagte anhand seiner Gesichtszüge eindeutig als Fahrer zu identifizieren ist. Zudem hat der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Chatprotokolls dem "N" per Whatsapp den Text "Bin gefickt" sowie ein Foto des Anhörungsschreibens der Stadt B betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung samt Blitzerfoto geschickt. Hieraus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten sehr wohl bewusst war, dass er als Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung verantworten hat.

2.

Die Feststellungen zu II. beruhen auf der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bezüglich der unter II. Ziffer 1 festgestellten Tat dahingehend vollumfänglich geständig eingelassen, dass er zunächst pauschal angab, den Anklagevorwurf unter Ziffer 1 vollumfänglich einzuräumen. Er gab weiter an, er sei an diesem Tag mit dem Mietwagen eines Freundes von zu Hause aus dem Stadtteil kommend in Richtung B unterwegs gewesen. Vor ihm sei ebenfalls ein Mietwagen gefahren, was er an dem Kennzeichen erkannt habe. Er sei in einem aggressiven Fahrstil gefahren und sehr dicht auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren. Er habe zuerst links und dann rechts zu überholen versucht, die Fahrerin des vorausfahrenden Fahrzeugs habe ihm aber keinen Platz gemacht. Er habe sie dann beim Abbiegen auf dem Seitenstreifen überholt, sie ausgebremst und sich an der Ampel mit seinem Fahrzeug vor sie gestellt. Er sei ausgestiegen und es sei dann zu den in der Anklageschrift beschrieben Beschimpfungen gekommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er sich im Straßenverkehr so aggressiv verhalten habe und es tue ihm leid.

Diese geständige Einlassung des Angeklagten wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugin G bestätigt, die in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung zu der Einlassung des Angeklagten angab, dass sie am ... auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit ihrem Fahrzeug, einem Mietwagen, die Bundesstraße B befahren habe. Ihr sei dann hinter ihr im Rückspiegel ein Auto aufgefallen, der so dicht auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei, dass sie die Frontscheinwerfer nicht mehr habe sehen können. Sie habe sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten und das hinter ihr fahrende Fahrzeug sei die ganze Zeit nach rechts und links geschwenkt, habe gedrängelt und zu überholen versucht. Es habe sie dann auch während des Abbiegevorgangs auf dem Standstreifen zu überholen versucht, sie dann beim Abbiegen schließlich rechts überholt und sie sodann stark geschnitten, wodurch sie ausgebremst worden sei. An der Ampel habe sich das Auto dann vor sie gesetzt und angehalten. Der Angeklagte und sein Beifahrer seien ausgestiegen und zu ihrem Fahrzeug gelaufen, wobei sie die Ärmel hochgekrempelt hätten. Sie habe richtig Angst bekommen und sofort von innen die Türen ihres Fahrzeugs verriegelt. Der Fahrer des Autos, der Angeklagte, habe sie dann beleidigt, wobei sie den genauen Wortlaut heute nicht mehr in Erinnerung habe, aber auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten die Beleidigung mit den Worten "Hure" und "Ich fick dich" bestätigen könne. Anschließend seien der Angeklagte und sein Beifahrer wieder in ihr Fahrzeug gestiegen, hätten illegal gewendet und seien in Richtung davongefahren. Die Zeugin G gab weiter an, dass sie jedes Jahr beruflich bedingt viele tausend Kilometer mit dem Auto zurücklege und vor diesem Vorfall noch nie Anzeige wegen eines Verkehrsverstoßes anderer Autofahrer erstattet habe. Diesmal habe sie sich aber zu einer Anzeige entschlossen, da ihr das extrem aggressive Fahren und das Verhalten des Angeklagten wirklich Angst eingejagt habe, obwohl sie eigentlich eine souveräne Autofahrerin und nicht ängstlich sei. So etwas sei ihr noch nie vorher passiert.

Die Angaben der Zeugin G sind glaubhaft, da sie sich einerseits mit der geständigen Einlassung des Angeklagten decken und die Zeugin zudem detailgenau und mit hoher Konstanz zu ihrer polizeilichen Aussage, deren Richtigkeit der Protokollierung die Zeugin in der Hauptverhandlung auf Vorhalt nochmals bestätigte, ausgesagt hat. Die Zeugin zeigte auch keinen übermäßigen Belastungseifer, sondern sagte sachlich aus und nahm auch die Entschuldigung des Angeklagten an.

Bezüglich der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat hat sich der Angeklagte wie folgt überwiegend geständig eingelassen: Er gab zunächst pauschal an, dass er zum Unfallzeitpunkt das unfallverursachende Fahrzeug gefahren sei. Hintergrund des Unfalls sei gewesen, dass er zum ersten Mal ein Fahrzeug mit einer solch hohen PS-Zahl gefahren sei. Er sei dem Geschwindigkeitsrausch erlegen gewesen. Er habe zwar gesehen, dass die Ampel an der Unfallkreuzung rot gewesen sei, habe aber gedacht, es könne nicht zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, da er so schnell sei, dass er die Kreuzung überfahren könne, bevor andere Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfahren würden. Es habe kein Autorennen zwischen ihm und seinen Freunden D und E stattgefunden. Sein Leben sei nach dem Unfall vor 1 1/2 Jahren völlig aus dem Ruder gelaufen. Er mache sich riesige Vorwürfe, dass er einen Menschen getötet habe.

Auf Nachfragen der Prozessbeteiligten hat sich der Angeklagte zusammengefasst wie folgt ergänzend eingelassen: Es habe damit angefangen, dass er sich für eine Woche ein Auto gemietet habe. Er habe zuerst ein Auto gemietet für 2 Tage und diesen dann am ... gegen ein anderes Auto getauscht, da er ein größeres Auto für die lange Fahrtstrecke ins Ausland haben wollte. Er habe mit dem Auto am Abend des ... gemeinsam mit seinen Freunden D und E zur Hochzeit seiner Cousine ins Ausland fahren wollen. Die Hochzeit sei für den ... geplant gewesen. Mietbeginn des Autos sei der ... gewesen. Er sei an diesem Tag mit dem Mietwagen nur zum Einkaufsmarkt in der Stadt B gefahren, habe das Auto dann gewaschen und geparkt. Am ... sei er mit dem Mietwagen zum Friseur nach B und anschließend zum Fußballtraining gefahren. Danach habe er den Mietwagen bis zum Abend nicht mehr gefahren. Es sei mit seinen Freunden D und E ausgemacht gewesen, dass man sich am Abend des ... an der Tankstelle in B treffe, um dann gemeinsam das Auto zu tanken und sich die Kosten der Tankfüllung zu teilen. Von ihm zuhause zur Tankstelle seien es etwa drei bis vier Kilometer. Weiter sei geplant gewesen, das Auto seines Freundes D für die Dauer der Auslandsfahrt in der Nähe der Tankstelle in der Garage eines Freundes zu parken und dann gemeinsam mit dem gemieteten Auto nochmal zu seinen Eltern zu fahren, da er mit seiner Mutter noch etwas zu besprechen gehabt habe. Das Gepäck für die Reise ins Ausland habe er deshalb auch noch nicht im Auto gehabt. Dies habe er nach dem Gespräch mit seiner Mutter einladen wollen. Er kenne die Strecke von sich zu Hause zur Tankstelle sehr gut. Auf der zweispurigen Straße sei er auf der rechten Spur gefahren. Er meine, er sei die ganze Zeit auf der rechten Spur gefahren, es könne aber auch sein, dass er mal auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei. Er habe auf der Straße keine anderen Fahrzeuge überholt, seine Freunde D und E habe er zumindest nicht bewusst überholt oder auch nur erkannt während der Fahrt zur Tankstelle. Er könne das aber auch nicht ganz ausschließen, da er gedanklich schon auf die Fahrt ins Ausland konzentriert gewesen sei. Ein Autorennen zwischen ihm und seinen Freunden D und E habe aber definitiv nicht stattgefunden. Ob er zwischen den beiden Ampeln vor der Unfallstelle in genau gleichmäßigem Tempo gefahren sei, wisse er nicht ganz genau, er meine aber, er sei vor dem Unfall etwa eine halbe Minute bis eine Minute in demselben Tempo wie beim Unfall gefahren. Er habe schon stark beschleunigt, obwohl er gewusst habe, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung dort bei 70 km/h gewesen sei. Er sei vorher noch nie so ein starkes Auto gefahren. Sein letztes eigenes Auto sei ein kleines Auto mit 70 PS gewesen. Er habe das große Auto mal ausfahren wollen, es sei aber wohl nicht der richtige Moment dafür gewesen. Er habe nur kurz aufs Gas getippt und das Auto sei so schnell gewesen. Er habe nicht bewusst realisiert, wie schnell er genau gefahren sei, denn sein Auto vorher habe nur ein Drittel so viele PS wie das große Auto gehabt. Als er von zuhause zur Tankstelle losgefahren sei, habe er eigentlich noch nicht vorgehabt, so zu rasen. Er kenne die Strecke zur Tankstelle gut und wisse, dass an der Unfallkreuzung der Querverkehr zur Autobahn seine Fahrspur kreuzen könne. Er habe die rote Ampel an der Unfallkreuzung auch schon länger vorher gesehen, schon mehrere Sekunden lang, die Gelb-Phase habe er nicht bewusst wahrgenommen. Es könne schon sein, dass er die Ampel vor der Unfallkreuzung auch bei Rot überfahren habe, das wisse er aber nicht mehr genau. An der Unfallkreuzung sei er trotz Rotlicht noch über die Ampel in die Kreuzung gefahren, da er gedacht habe, er sei so schnell, dass er es über die Kreuzung schaffe, bevor überhaupt ein anderes Auto seine Fahrspur kreuzen oder auf seine Straße biegen könne. Es sei sehr ruhig auf den Straßen gewesen an diesem Abend, d.h. es sei sehr wenig Verkehr gewesen. Er habe Ms Auto wegen der Büsche auch gar nicht kommen sehen. Das Auto des M sei für ihn ganz überraschend gekommen, er habe es ganz plötzlich erst direkt vor sich auf der Straße gesehen. Ob er noch gebremst habe, wisse er nicht hundertprozentig, er denke aber ziemlich sicher nein, da er das Auto des M ja gar nicht gesehen habe bis kurz vor der Kollision und es auch alles so schnell gegangen sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er nicht angeschnallt gewesen, den Gurt habe er bei Fahrtbeginn zur Tankstelle hinter seinem Rücken in das Schloss gesteckt, damit es nicht piepe.

Seine Freunde D und E habe er vor dem Unfall überhaupt nicht wahrgenommen. Er habe erst im Nachhinein gemerkt, dass hinter ihm auf der Straße wohl ein weiteres Auto gefahren sein müsse. Vor dem Unfall habe er D und E in deren Auto wohl deshalb nicht erkannt, weil sie einen Mietwagen gefahren sind, was er aber erst nach dem Unfall gesehen habe. Kurz nach dem Unfall habe sein Freund E versucht, ihn aus dem Fahrzeug zu ziehen. E sei zu ihm ans Auto gekommen und habe die Fahrertür aufgerissen. Er habe zu E gesagt "Was habe ich da gemacht?". Seinen Freund D habe er nach dem Unfall nicht gesehen. Er habe irgendwann am Unfallort mal seine Stimme gehört, ihn aber nicht gesehen. D sei wohl am Unfallort so geschockt gewesen, dass er erstmal in seinem Auto sitzengeblieben sei, das habe er aber erst im Nachhinein erzählt bekommen.

Er, so der Angeklagte weiter, sei dann zum Auto von M gegangen und habe ihn reanimieren wollen. Über die Fahrertür sei er nicht an M herangekommen. Er habe zuerst versucht, M aus dem Auto zu befreien, dies sei ihm aber nicht gelungen. Im Hintergrund habe er jemand schreien hören "ich bin Ärztin", es sei aber zunächst niemand zu Hilfe gekommen. Er sei daher hinten in das Auto geklettert und habe von der Rückbank aus versucht, M mit Brustkorbkompression wiederzubeleben. Beatmet habe er M nicht. Er habe zwei bis drei Minuten reanimiert, dann aufgehört, weil jemand mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, der gebrochen deutsch gesprochen habe, zu ihm gesagt habe, "vergiss es, er ist tot".

Er habe sich dann auf die Leitplanke am Unfallort gesetzt und ihm sei übel geworden und er habe fast das Bewusstsein verloren. Ob er E nach dem Unfall sein Handy gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er habe zu E gesagt, dass er sein Portemonnaie aus dem Auto holen solle, damit er sich bei der Polizei ausweisen könne. E habe dann möglicherweise sowohl sein Handy als auch Portemonnaie geholt. Das Portemonnaie habe er dann von E übergeben bekommen, sein Handy aber nicht.

Er habe dann als nächstes in Erinnerung, dass er in einem Krankenwagen gewesen sei. Er habe die Ärzte und Sanitäter gefragt, ob M tot sei. Diese hätten genickt. Er sei dann mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gefahren worden, wo er direkt untersucht worden sei. Er habe ein totales Blackout gehabt und zuerst auf Fragen gar nicht antworten können. Das Blackout sei nach etwa 15 Minuten vorbei gewesen. Im Krankenhaus habe er dann nochmal erfahren, dass M tot sei. Nach etwa eineinhalb Stunden habe sein Cousin ihn aus dem Krankenhaus abgeholt. Er habe seinen Cousin nicht angerufen, damit er ihn abhole, dieser habe wohl von dem Unfall gehört, da es sich in seiner Wohngegend schnell rumgesprochen habe, und ihn abholen wollen. Er habe lediglich Prellungen im Brustkorbbereich gehabt und sei noch in der Nacht entlassen worden.

Etwa zweieinhalb bis drei Stunden nach dem Unfall sei er mit seinem Cousin in dessen Auto nochmal zur Unfallstelle zurückgefahren. Die Unfallstelle sei zu diesem Zeitpunkt schon geräumt gewesen. Sein Cousin habe ihn dort alleine gelassen und sei weggefahren. Er habe sich auf die Autobahnbrücke gestellt und die ganze Zeit überlegt, was er getan habe. Er sei etwa 30 Minuten geblieben und dann nach Hause gelaufen. Ob seine Freunde D und E vorher nochmal am Unfallort gewesen seien, wisse er nicht. Zu Hause habe er seinen Eltern erklärt, was er getan habe. Seine Eltern hätten die Hochzeitseinladung für ihn dann abgesagt. D und E seien auch nicht zur Hochzeit gefahren. Die Tage nach dem Unfall seien sehr schlimm gewesen. Er habe sieben Monate lang nicht arbeiten können. Er sei nur zu Hause gewesen. Er habe sich von seiner Hausärztin sieben Monate lang krankschreiben lassen. Er habe die Ärztin angelogen und ihr etwas von einem Beinbruch erzählt, da er nicht über das Thema des Autounfalls habe sprechen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. In den sieben Monaten habe er mit falschen Freunden rumgehangen, Drogen konsumiert und einen Einbruch begangen. Psychologische Behandlung habe er nicht gehabt, dies habe er abgelehnt. Mit der Familie des Getöteten habe er keinen Kontakt gehabt. Es habe bislang auch keine zivilrechtlichen Forderungen von deren Seite gegeben.

Die Berufung gegen das Urteil, wo er eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung bekommen habe, sei zurückgenommen worden.

Einen Führerschein habe er seit dem ... gehabt, wobei er erst nur mit Begleitung habe fahren dürfen. Er habe auch schon früher Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und deshalb ein Aufbauseminar machen müssen. Als er dies nicht rechtzeitig gemacht habe, sei ihm der Führerschein zwischenzeitlich abgenommen worden. Nach dem Aufbauseminar habe er ihn dann wieder bekommen.

Dieser Einlassung des Angeklagten ist die Kammer im Wesentlichen gefolgt, da sie sich auch mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme deckt. Widerlegt hingegen ist die Behauptung des Angeklagten, es habe sich bei der Fahrt mit dem gemieteten Auto um die erste Fahrt in einem PS-starken Auto gehandelt. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, die der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hatte, ist zu sehen, dass der Angeklagte als Fahrer zumindest bei zwei vorherigen Gelegenheiten hochmotorisierte Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 229 bzw. 240 km/h gefahren ist und bei einer weiteren Fahrt in schnellem Tempo über eine längere Strecke freihändig, d.h. ohne Hände am Lenkrad gefahren ist.

Im Übrigen ist die geständige Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen glaubhaft. Dass der Angeklagte sich für ... Uhr mit seinen Freunden D und E an der Tankstelle in B verabredet hatte, wurde durch die Zeugen D und E in deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung so bestätigt und von diesen auch bereits im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am Unfallort so angegeben, was wiederum von dem Zeugen POK L, der damals die Befragung der Zeugen D und E durchgeführt hatte, in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt wurde.

Ferner gaben auch die Zeugen D und E, in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten, in der Hauptverhandlung an, dass eine Fahrt zur Hochzeit einer Cousine des Angeklagten ins Ausland geplant gewesen sei. Ob die Fahrt zu der Hochzeit der Cousine des Angeklagten noch am Abend des ... stattfinden sollte und ob die Fahrt allein dem Besuch der Hochzeit dienen sollte, kann dahinstehen, da es hierauf für den vorliegenden Sachverhalt nicht entscheidend ankommt.

Dass der Angeklagte von zuhause kommend auf der rechten Fahrspur zwischen den Lichtzeichenanlagen Nr. 1 und Nr. 4 mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich ca. 142 km/h befuhr, steht für die Kammer auch aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J fest. Danach läge zwischen den vom Angeklagten auf der rechten Fahrspur überfahrenen Detektoren (D1 und D7/D8) vor den Lichtzeichenanlagen Nr. 1 bzw. Nr. 4 eine Fahrtstrecke von 158 Metern. Der Detektor der Lichtzeichenanlage Nr. 1 (D1) sei ausweislich des von ihm ausgewerteten Signalplanmitschnittes (Bl. 128 d.A.), der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und mit dem Sachverständigen erörtert wurde, um ... Uhr und die beiden Detektoren der Lichtzeichenanlage Nr.4 (D7 und D8) um ... Uhr ausgelöst worden. Hieraus errechne sich nach Abzug einer Toleranz von einer Sekunde eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen den Detektoren von 142,5 km/h. Diese Berechnung, so der Sachverständige J weiter, passe zu der ihm durch die Auto-AG mitgeteilten von der Software des Airbags registrierten Kollisionsgeschwindigkeit bei Auslösen des Airbags von 124,3 km/h, zumal zu berücksichtigen sei, dass zum Zeitpunkt des Auslösens des Airbags ca. 40 Millisekunden nach der Erstkollision die Fahrzeugfront schon teilweise verformt gewesen sei und somit die Kollisionsausgangsgeschwindigkeit, d.h. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten zum Zeitpunkt der Erstkollision mit dem Fahrzeug des M höher gelegen haben müsse. Er, so der Sachverständige J weiter, habe bei seinen ergänzend durchgeführten Berechnungen mittels eines Computerprogramms für Unfallrekonstruktionen ebenfalls eine Anstoßgeschwindigkeit von ca. 140 km/h errechnet.

Ferner bestätigte der Sachverständige J die Einlassung des Angeklagten, wonach er vor Fahrtantritt seinen Anschnallgurt hinter seinem Rücken in das Gurtschloss gesteckt habe. Der Sachverständige führte diesbezüglich zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Anschnallgurt des Fahrersitzes bei seiner Inspektion nach dem Unfall im Gurtschloss gehangen habe und straff gespannt gewesen sei, was ein eindeutiger Hinweis dafür sei, dass der Fahrer bei dem Unfallgeschehen nicht gegurtet gewesen sei. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an, zumal auch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild Nr. 19 der Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen J die vom Sachverständigen beschriebene Positionierung des Anschnallgurtes des Fahrersitzes zeigt.

Die einzelnen unter II. festgestellten angezeigten Lichtzeichen der Lichtzeichenanlagen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 sowie die Dauer der Ampelphasen und deren Zeiten stehen zur Überzeugung der Kammer neben der Einlassung des Angeklagten auch aufgrund der überzeugenden Angaben des Sachverständigen I sowie der glaubhaften Angaben der Zeuginnen R und S fest.

Der Sachverständige I hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Lichtzeichenanlagen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 am ... bis ... im Signalprogramm 5 gelaufen seien, d.h. verkehrsabhängig mit Anforderung. Aufgrund des durch ihn ausgewerteten Signalplanmitschriebs des Verkehrsrechners sowie des Unfallspeichers des Schaltgerätes stünden die folgenden tatsächlichen Signalstellungen an der Unfallkreuzung sowie an der davorliegenden Kreuzung in Fahrtrichtung fest:

Das Signal der Lichtzeichenanlage Nr. 1 (Fahrspur des Angeklagten) zeigte Folgendes:

...:13 Uhr Schaltung von Grün auf Gelb

...:18 Uhr Schaltung von Gelb auf Rot.

Das Signal der Lichtzeichenanlage Nr. 4 (Fahrspur des Angeklagten) zeigte Folgendes:

...:38 Uhr Schaltung von Rotgelb auf Grün

...3:10 Uhr Schaltung von Grün auf Gelb

...:15 Uhr Schaltung von Gelb auf Rot

...:59 Uhr Schaltung von Rot auf Rotgelb

...:00 Uhr Schaltung von Rotgelb auf Grün.

Das Signal der Lichtzeichenanlage Nr. 6 (Fahrspur des M) zeigte Folgendes:

...:13 Uhr Schaltung von Rotgelb auf Grün

...:20 Uhr Schaltung von Grün auf Gelb

...:23 Uhr Schaltung von Gelb auf Rot

..5:15 Uhr Schaltung von Rot auf Rotgelb

..5:16 Uhr Schaltung von Rotgelb auf Grün

..5:28 Uhr Schaltung von Grün auf Gelb

..5:31 Uhr Schaltung von Gelb auf Rot.

Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte, der um ... Uhr den Detektor D1 der Lichtzeichenanlage Nr. 1 an der Kreuzung vor der Unfallkreuzung überfuhr, die Lichtzeichenanlage Nr. 1 überfuhr, obwohl diese in diesem Moment Rotlicht anzeigte nach einer vorangegangenen fünfsekündigen Gelbphase. Dass der Angeklagte zumindest die Gelbphase wahrgenommen hat, schließt die Kammer aus dem absolut geraden Straßenverlauf im Vorfeld der Lichtzeichenanlage Nr. 1 und der daraus resultierenden gute und länger andauernden Sichtbarkeit der Signalphasen der Ampel.

Weiter steht nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen I fest, dass der Angeklagte dann um ... Uhr den Detektor D7 der Lichtzeichenanlage Nr. 4 an der Unfallkreuzung überfuhr und somit in die Unfallkreuzung einfuhr, obwohl die Lichtzeichenanlage der Fahrspur des Angeklagten betreffend zu diesem Zeitpunkt bereits seit sieben Sekunden Rotlicht anzeigte nach einer vorangegangenen fünfsekündigen Gelbphase. Zu dieser Zeit zeigte die Ampel der Fahrspur des Geschädigten M bereits seit sechs Sekunden Grünlicht, weswegen die Kammer auch von einer Vorfahrtsberechtigung des Geschädigten M ausgeht. Dass der Geschädigte M bei Grünlicht angefahren und in die Unfallkreuzung eingefahren ist, wurde zudem auch von den Zeuginnen S und R bestätigt, die übereinstimmend glaubhaft angaben, im Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Geschädigten M an der Ampel auf der Abbiegespur vom der Straße in Richtung Autobahn BAB gestanden zu haben und darauf gewartet zu haben, dass die Ampel auf Grün springe. Als dies dann der Fall gewesen sei, sei das Auto vor dem der Zeuginnen angefahren und in die Kreuzung gefahren, wo, so die Zeugin S weiter, von rechts ein Auto gekommen und ungebremst in das vor ihnen fahrende Fahrzeug gefahren sei. Die Kammer geht danach davon aus, dass der Angeklagte, wie von ihm selbst seiner Einlassung nach auch relativ sicher vermutet, ungebremst mit dem Fahrzeug des Geschädigten M kollidiert ist. Die Zeugin S hat diesbezüglich in Übereinstimmung mit Angaben des Zeugen T, der sich zum Zeitpunkt des Unfalls außerhalb seines Fahrzeugs auf einem Parkplatz in einer Entfernung von ca. 40 Metern befand, angegeben, keine Bremsgeräusche oder quietschende Reifengeräusche vernommen zu haben. Der Sachverständige J führte ferner zur Überzeugung der Kammer aus, dass keine Bremsspuren vorgelegen hätten. Dies sei, so der Sachverständige zwar kein Ausschlusskriterium für eine Bremsung, jedoch wäre bei einer Vollbremsung das Vorliegen einer Bremsspur eher wahrscheinlich als das Nichtvorliegen. Ferner spricht nach der Überzeugung der Kammer gegen eine Bremsung, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h bei Erstkontakt zwischen den Fahrzeugen mit dem Geschädigten M kollidiert ist. Da die Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten zwischen den Detektoren D1 und D7 bei ca. 142 km/h lag und der Angeklagte in seiner Einlassung angab, vor dem Unfall ca. eine halbe Minute bis eine Minute in demselben Tempo gefahren zu sein, spricht dies ebenfalls gegen eine Bremsung, da seine Kollisionsgeschwindigkeit sonst niedriger hätte sein müssen. Gegen eine Bremsung spricht nach Ansicht der Kammer auch, dass der Angeklagte angab, er habe das Fahrzeug des M wegen sichtversperrender Büsche nicht kommen sehen, dieses sei vielmehr für ihn ganz überraschend gekommen und er habe es ganz plötzlich und erst direkt vor sich auf der Straße gesehen und sei sich daher ziemlich sicher, dass er nicht mehr gebremst habe. Diese Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, zumal auch die Zeuginnen S und R in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen glaubhaft angaben, dass die Sicht zwischen der Abbiegespur zur BAB und der Fahrspur des Angeklagten durch Büsche versperrt sei und man daher nicht sehen könne, ob ein anderes Fahrzeug herannahe. Soweit der Sachverständige weiter angab, dass es aus verkehrspsychologischer Sicht dennoch eher erwartbar gewesen sei, dass der Angeklagte bei Erblicken des Fahrzeugs des M noch eine Bremsung versucht habe, so erschüttert dies die Überzeugung der Kammer, wonach der Angeklagte ungebremst mit dem Fahrzeug des M kollidiert ist nicht, denn es handelt sich nur um einen psychologisch erwartbaren Sachverhalt, der sich im vorliegenden Fall aufgrund der oben angeführten Argumente aber gerade nicht bestätigt hat.

Die Feststellung, wonach zum Unfallzeitpunkt wenig Verkehr geherrscht hat, steht zur Überzeugung der Kammer neben der diesbezüglichen Einlassung auch aufgrund der die Angaben des Angeklagten bestätigenden glaubhaften Aussagen der Zeuginnen S, R und T fest, die übereinstimmend angaben, dass zum Unfallzeitpunkt wenig Verkehr geherrscht habe bzw. dass es sehr ruhig auf den Straßen gewesen sei.

Dass der Angeklagte, wie oben festgestellt, etwa zwei bis drei Minuten lang versucht hat, den Geschädigten M in seinem Fahrzeug zu reanimieren, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen T, S und E fest. Der Angeklagte hat plastisch und detailreich geschildert, dass er zunächst versucht habe, die Fahrertür des Fahrzeugs des M zu öffnen und M aus dem Auto zu befreien, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei dann hinten in das Auto des M eingestiegen und habe von der Rückbank aus zwei bis drei Minuten lang erfolglos versucht, M mittels Brustkorbkompression zu reanimieren. Diese Schilderung des Angeklagten ist mit den glaubhaften Angaben des Zeugen T in Einklang zu bringen, der geschildert hat, er habe gesehen, dass jemand versucht habe, das Leben des Fahrers des Autos zu retten. Es habe sich dabei um jüngere Personen gehandelt. In diesem Punkt glaubhaft ist auch die Aussage des Zeugen E, der in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen T und der Einlassung des Angeklagten ebenfalls schilderte, dass er nach dem Unfall gemeinsam mit dem Angeklagten zum Auto des M gelaufen sei und der Angeklagte dort hinten im Auto gewesen sei und etwas mit dem Fahrer gemacht habe, wobei er nicht wisse, ob der Angeklagte versucht habe, diesen wiederzubeleben oder aus dem Auto rauszuholen. Auch die Zeugin S bestätigte, dass eine Person am Fahrzeug des M gewesen sei und versucht habe, diesen zu befreien und dass diese Person auch im Auto des M gewesen sei, wobei sie nicht sagen könne, ob es sich dabei um den Angeklagten gehandelt habe. Soweit hingegen die übrigen in der Beweisaufnahme gehörten Zeugen keine Wiederbelebungsbemühungen des Angeklagten bestätigen konnten, widerspricht dies nicht den getroffenen Feststellungen, zumal insbesondere bezüglich der zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten durchaus die Möglichkeit besteht, dass diese erst nach den nur zwei bis dreiminütigen Reanimationsversuchen des Angeklagten zum Fahrzeug des M kamen. Der Zeuge POK U sei nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung um ... Uhr vom Revier verständigt worden und habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Streifenwagen in einer Entfernung von etwa 500 Metern vom Unfallort befunden. Er sei dann umgehend zum Unfallort gefahren, habe dort sein Fahrzeug geparkt und sei zu den verunfallten PKW gelaufen, wobei er dort angekommen beim Fahrzeug des Getöteten M keine Personen wahrgenommen habe. Nach dieser Schilderung des Zeitablaufs hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass das Eintreffen des Zeugen POK U zu einem Zeitpunkt war, an dem die Rettungsbemühungen des Angeklagten bereits abgeschlossen waren und der Zeuge diese deshalb nicht mehr wahrnehmen konnte.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten M sowie der Todesursache beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die den Verstorbenen am ... obduziert und im Einzelnen zu dem in den Feststellungen dargelegten Verletzungsbild bekundet hat. Die Sachverständige führte aus, dass eine rechtsseitige stumpfe Gewalteinwirkung bei dem Geschädigten zu Rippenmehrfach- und Serienfrakturen, einem Abriss der Körperschlagader, einer Zertrümmerung der Leber und einer Eröffnung des rechten und linken Vorhofs des Herzens geführt habe. Das Verletzungsbild stünde in Einklang mit dem unter II. Ziffer 2 festgestellten Unfallgeschehen, wonach der Geschädigte als Fahrer eines PKW rechtsseitig von einem zweiten PKW erfasst wurde. Der Tod sei infolge der Unfallverletzungen auf gewaltsame Weise durch zentrales Regulationsverfahren in Kombination mit innerem Verbluten eingetreten. Die Sachverständige gab ferner nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer an, dass das Unfallgeschehen allein todesursächlich gewesen sei, zumal die Leichenöffnung keine anderen grob krankhaften Organveränderungen, die in todesursächlichem Zusammenhang zu sehen wären, ergeben hätten. Vielmehr sei der Geschädigte M abgesehen von den Unfallverletzungen ein kerngesunder Mann gewesen.

Die Feststellungen zu den unfallbedingten Verletzungen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, wonach diese zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang erhalten war, gründen auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. Die Sachverständige erläuterte in der Hauptverhandlung, dass die Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille ergeben habe, woraus sie den Schluss ziehe, dass diese geringe Blutalkoholkonzentration keine Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten gehabt habe. Ferner sei bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe eine sehr niedrige Konzentration von 0,41 ng/ml des rauschunwirksamen Stoffwechselproduktes THC-Carbonsäure festgestellt, was für eine länger zurückliegende und nicht mehr aktuelle Aufnahme von Cannabisprodukten spreche, die im Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls nicht zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt habe. Diesen mit hoher Sachkunde vorgetragenen Einschätzungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.

Die Feststellung, dass der Angeklagte in der Nacht des ... noch einmal an den Unfallort zurückgekehrt ist, beruht auf der diesbezüglich glaubhaften Einlassung des Angeklagten, wobei die Kammer keine sicheren Feststellungen dazu zu treffen vermochte, zu welchem Zeitpunkt dies geschah und wer den Angeklagten zum Unfallort gefahren hat. Der Angeklagte selbst gab in seiner Einlassung diesbezüglich an, er sei etwa zweieinhalb bis drei Stunden nach dem Unfall mit seinem Cousin in dessen Auto nochmal zur Unfallstelle zurückgefahren. Die Unfallstelle sei zu diesem Zeitpunkt schon geräumt gewesen. Sein Cousin habe ihn dort alleine gelassen und sei weggefahren. Er habe sich auf die Autobahnbrücke gestellt und die ganze Zeit überlegt, was er getan habe. Er sei etwa 30 Minuten geblieben und dann nach Hause gelaufen. Die Polizeibeamten PK W und PK V gaben hingegen übereinstimmend an, den Angeklagten als Beifahrer des Cousins noch einmal am Unfallort gesehen zu haben, wobei der Cousin in einer großen Limousine seine Fahrt verlangsamt und den Motor aufheulen gelassen habe. Der Cousin gab in der Hauptverhandlung ebenfalls an, dass er mit dem Angeklagten direkt nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus nochmal an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, da diese ja auch auf dem direkten Heimweg gelegen habe. Er gab jedoch im Widerspruch zu den Zeugen PK W und PK V an, einen Auto gefahren zu sein habe und sein Fahrzeug an der Unfallstelle lediglich kurz abgebremst und rollen gelassen zu haben und dann "ganz normal" ohne Aufheulenlassen des Motors wieder angefahren zu sein. Die Zeugin POKin X gab ebenfalls an, den Angeklagten in der Nacht nach dem Unfall noch einmal an der Unfallstelle gesehen zu haben, wobei der Zeugen D das Fahrzeug gefahren sei und der Angeklagte als Beifahrer im Fahrzeug gesessen habe. Ein Aufheulenlassen eines Motors habe sie, so die Zeugin POKin X weiter, nicht mehr in Erinnerung. Der Zeuge D wiederum bestritt in seiner Aussage in der Hauptverhandlung, mit dem Angeklagten noch einmal an den Unfallort zurückgefahren zu sein, zumal er den Angeklagten in dieser Nacht gar nicht mehr gesehen habe. Sicher festzustellen vermochte die Kammer trotz der sonstigen Widersprüchlichkeit der Angaben der Zeugen, dass der Angeklagte nach übereinstimmenden Angaben aller Zeugen in keiner der in Rede stehenden Versionen bei der Rückkehr an den Unfallort das Fahrzeug selbst gefahren ist und ihm ein etwaiges Aufheulenlassen eines Motors demnach nicht zuzurechnen ist. Ein ungebührliches und respektloses Nachtatverhalten konnte dem Angeklagten mithin nicht nachgewiesen werden, sodass der Kammer eine weitere Aufklärung der Frage, mit welchem Auto/ Fahrer der Angeklagte zu welchem Zeitpunkt an den Unfallort zurückgekehrt ist entbehrlich erschien.

Nicht feststellen konnte die Kammer, dass dem Unfallgeschehen am ... ein illegales Autorennen zwischen dem Angeklagten und dessen Freund D, der zu dieser Zeit einen Mietwagen fuhr, vorangegangen ist. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte seinen Freund D auf der Fahrtstrecke kurz vor der Lichtzeichenanlage Nr. 1 überholt hat, was die Kammer den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zeugen D sowie den Ausführungen der Sachverständigen I und J entnimmt. Der Zeuge D gab in der Hauptverhandlung an, dass er auf dem Weg zum Treffpunkt an der Tankstelle auf der linken Spur der Straße gefahren sei, als er kurz vor der Kreuzung, die vor der nachfolgenden Unfallkreuzung liege, rechts vom Angeklagten überholt worden sei. Der Angeklagte sei deutlich schneller gefahren als er, er selbst sei so zwischen 70 und 90 km/h schnell gefahren. Er habe seinen Freund Y. bei dem kurzen Blick in das überholende Fahrzeug zunächst nicht erkannt, habe dann anhand des Autos sowie des Kennzeichens gefolgert, dass es sich bei dem Auto um den von dem Angeklagten gemieteten Mietwagen gehandelt habe, zumal er diesen vorher bei dem Angeklagten schon gesehen habe. Er habe dann zu seinem Beifahrer E gesagt "Ey, guck mal! Das ist der Y.!" und E habe dann vom Handy aufgeschaut und auf die Straße geguckt. Er und der Angeklagte seien dann beide über die "gelb-rote" Ampel gefahren. Als sie auf die nächste Ampel zugefahren seien, habe er gesehen, dass die Ampel rot sei und er habe daraufhin angefangen zu bremsen, wohingegen der Angeklagte nicht langsamer geworden, sondern einfach weitergefahren sei. Es sei dann ein anderes Auto die Auffahrt zur Autobahn hochgekommen und es habe geknallt. In diesem Moment sei er schon nur noch gerollt vor der Ampel. E sei dann aus dem Auto gesprungen und zur Unfallstelle gerannt, er selbst habe noch einmal kurz die Bremse losgelassen, sei ein Stück vorgerollt und auf der Haltelinie vor der Ampel zum Stehen gekommen. Es sei ein Schockmoment gewesen, weswegen er auch erst einmal im Auto sitzengeblieben sei. Diese Angaben des Zeugen D sind glaubhaft, da sie sich auch mit den Ausführungen der Sachverständigen I und J decken. Der Sachverständige I hat ausgeführt, dass ausweislich des Signalplanmitschriebs der Detektor D2, der 32 Meter vor der Lichtzeichenanlage Nr. 1 in die linke Fahrspur eingelassen ist, um ... Uhr, also in derselben Sekunde wie der Detektor D1, der 32 Meter vor der Lichtzeichenanlage Nr. 1 in die rechte Fahrspur eingelassen ist, ausgelöst worden sei, wobei der Detektor D1 etwa eine halbe Sekunde vor dem Detektor D2 ausgelöst worden sei. Diesbezüglich führte der Sachverständige J weiter aus, dass die Fahrzeuge bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 95 km/h bezüglich des Fahrzeugs des D bei einer zeitlichen Differenz von einer halben Sekunde bei Auslösen der parallel liegenden Detektoren D1 und D2 mit einem Abstand von 13,19 Metern - gemessen von Vorderachse zu Vorderachse - über die ... gefahren seien, wobei das Fahrzeug auf der rechten Spur vorne gefahren sei. Die dieser Berechnung zu Grunde gelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des D von 95 km/h, so der Sachverständige weiter, habe dessen Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen dem D2 und den von D zwei Sekunden nach dem Angeklagten um ... Uhr ausgelösten Detektoren D7/D8 der Lichtzeichenanlage Nr. 4 entsprochen. Der Sachverständige J kam danach zu dem Ergebnis, dass der von dem Zeugen D geschilderte Überholvorgang sich mit den oben dargestellten Auslösezeiten der Detektoren D1 und D2 unproblematisch in Einklang bringen ließe und ihm daher schlüssig erscheine. Diesen nachvollziehbar erläuterten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.

Dass dieser Überholvorgang im Rahmen eines Autorennens zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D stattfand, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung ausdrücklich bestritten, dass es ein solches Autorennen gegeben hat und darüber hinaus angegeben, dass er das Fahrzeug des D gar nicht erkannt habe, da ihm dessen Mietwagen mit ... Kennzeichen unbekannt gewesen sei. Ebenso haben auch die Zeugen D und E in der Hauptverhandlung ein Autorennen abgestritten. Diese Zeugen hatten auch bereits bei ihrer Vernehmung direkt nach dem Unfall noch an der Unfallstelle ein Autorennen in Abrede gestellt. Der damals vernehmenden Polizeibeamte POK L gab in der Hauptverhandlung diesbezüglich glaubhaft an, dass die Vermutung eines Autorennens bei ihm aufgekommen sei, als er über Funk gehört habe, dass die Freisprecheinrichtung im Fahrzeug des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt aktiv gewesen sei. Er habe dann spontan die Idee mit dem Autorennen entwickelt und die Zeugen D und E diesbezüglich befragt. Diese hätten das sofort mit den Worten "Nein! So ein Quatsch! Das war so nicht" bestritten, was ihm glaubhaft erschienen sei, zumal die Zeugen D und E schnell und spontan und darüber hinaus übereinstimmend geantwortet hätten. Zudem, so POK L weiter, hätten sich beide Zeugen ohne Umschweife sofort damit einverstanden erklärt, dass Einblick in ihre Handys genommen wurde, um zu kontrollieren, ob zum Unfallzeitpunkt ein Kontakt zu dem Handy des Angeklagten stattgefunden habe. Auch das Handy des Angeklagten hätten die Zeugen ihm zu diesem Zweck vorbehaltslos ausgehändigt. Bei einer Durchsicht der Handys hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Kontakt zwischen den Zeugen D und E und dem Angeklagten ergeben, weswegen er seine Vermutung eines illegalen Autorennens nicht als bestätigt angesehen habe.

Nach Würdigung der Gesamtumstände kann die Kammer danach ein Autorennen im Vorfeld des Unfalls nicht sicher feststellen. Zwar spricht für ein Autorennen, dass der Angeklagte und sein Freund D auf derselben Straße gefahren sind und mit nur einer halben Sekunde Abstand beide Autos über die gerade auf Rotlicht nach einer fünfsekündigen Gelbphase umgesprungenen Lichtzeichenanlage Nr. 1 gefahren sind. Aber die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Straße genau auf dem Fahrweg sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen D zum vereinbarten Treffpunkt an der Tankstelle liegt, so dass es sich auch schlicht um einen Zufall handeln kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigem J bedeutet die zeitliche Differenz von einer halben Sekunde beim Auslösen der Detektoren D1 bzw. D2 bei den errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten auch immer noch ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von 13,19 Metern, was immerhin etwa drei Autolängen entspricht. Gegen ein Autorennen spricht zudem, dass die beiden Fahrzeuge, die mit einer halben Sekunde Abstand über die Detektoren D1 bzw. D2 gefahren sind, bei der Lichtzeichenanlage Nr. 4 an der Unfallkreuzung schon mit einer Differenz von 2 Sekunden über die Detektoren D7/ D8 an der Lichtzeichenanlage gefahren sind, woraus sich ein deutlicher Unterschied der Durchschnittsgeschwindigkeit von 142 km/h bei dem Angeklagten bzw. 95 km/h bei D ergibt, obwohl die Fahrzeuge in etwa gleich hoch motorisiert sind. Auch spricht gegen ein Autorennen, dass der Zeuge T, der sich in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle befand, in der Hauptverhandlung glaubhaft angab, kein weiteres Fahrzeug im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Unfall bemerkt zu haben. Ferner spricht auch zumindest gegen ein verabredetes Autorennen, dass weder die Auswertung der Handys des Angeklagten und der Zeugen D und E noch am Unfallort durch POK L noch die umfassende Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch die Polizei Hinweise auf ein Autorennen ergaben. Dass die Freisprecheinrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls aktiv war, kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J, denen die Kammer im Ergebnis beitritt, auch schlicht daran gelegen habe, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Unfall einmal mit der Freisprecheinrichtung des Mietwagens gekoppelt hat, was zur Folge hat, dass sich das Mobiltelefon von diesem Zeitpunkt an nun immer automatisch mit der Freisprecheinrichtung verbindet, was das Anzeigen eines aktiven Status zum Unfallzeitpunkt erklärt. Ebenfalls eine mögliche Erklärung des Aktivstatus der Freisprecheinrichtung wäre, dass der Angeklagte ausweislich der von POK Z in der Hauptverhandlung erörterten Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr mit einem "Ü" telefoniert hat, wobei die Kammer keine Verbindung zwischen diesem Telefonat und dem in Frage stehenden Autorennen herzustellen vermochte. Nach alldem kann die Einlassung des Angeklagten, wonach kein Autorennen stattgefunden hat und er den Zeugen D beim Überholvorgang auf der Straße gar nicht wahrgenommen hat, nicht widerlegt werden.

Die Beweisaufnahme hat ferner nicht bestätigt, dass der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls bereits einen anderen Unfall mit tödlicher Folge für einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht hat. Zwar hat der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Chat-Protokolls am ... seiner damaligen Freundin Ä per Whatsapp folgende Nachricht geschrieben: " Ich hab ein Mann überfahren bin abgehauen". Am nächsten Tag schrieb der Angeklagte dann als Reaktion auf die Nachricht seiner Ex-Freundin "Warum hattest du so Angst vor meiner Reaktion, Was dachtest du was ich jetzt tun werde?" folgende Nachricht: "Ich dachte du würdest mich als Mörder bezeichnen und Schluss machen". Davon, dass der Angeklagte tatsächlich einen Mann überfahren hat und abgehauen ist, ist die Kammer nicht überzeugt. Der Angeklagte hat diesbezüglich angegeben, dass er diese Nachrichten an seine damalige Freundin geschickt habe, weil er von ihr genervt gewesen sei und einen Grund gesucht habe, sie nicht ständig mit ihr treffen zu müssen. Er habe daher vorgegeben, kein Auto mehr fahren zu wollen und als Grund hierfür schließlich wahrheitswidrig angegeben, einen Mann überfahren zu haben. Den von ihm geschilderten Unfallablauf habe er aus einer Erzählung seines Cousins übernommen, der einen solchen Unfall mit Fahrerflucht begangen habe und hierfür auch verurteilt worden sei. Die Kammer hält diese Einlassung des Angeklagten für glaubhaft, zumal die in der Hauptverhandlung gehörte Zeugin Ä ebenfalls bestätigt hat, dass sie die Angaben des Angeklagten in den Nachrichten zumindest vom heutigen Standpunkt aus betrachtet für unwahr halte. Der Angeklagte habe wohl nur eine Ausrede gesucht, um sie nicht sehen zu müssen. Sie habe dem Angeklagten wohl zu viel Stress gemacht und sich immer mit ihm treffen wollen. Als er dann immer weniger Zeit für sie gehabt habe und sie sich nicht von ihm habe abspeisen lassen wollen, habe sie ihm immer mehr Druck gemacht und ihn ständig gefragt, was los sei und was der Grund dafür sei, dass er nie zu ihr kommen wolle. Er habe ihr dann geschrieben, dass er jemand angefahren habe und weggefahren sei und daher nicht mehr Auto fahre könne. Sie habe das nicht erst genommen und später gedacht, der Angeklagte habe damit einfach einen Grund vorgeschoben, um sie zu beruhigen, damit sie endlich still sei. Diese Angaben der Zeugin Ä sind glaubhaft, zumal sie sich im Ergebnis auch mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Whatsapp-Chat-Verlauf zwischen ihr und dem Angeklagten decken, aus dem deutlich wird, dass die Zeugin Ä den Angeklagten im Vorfeld des ... immer wieder auffordert, sich mit ihr zu treffen und ihn diesbezüglich unter Druck setzt. Zudem drängt die Zeugin Ä den Angeklagten immer wieder, ihr endlich zu erzählen, was mit ihm los sei, indem sie ihm z.B. schreibt "Ich bin für dich da, wenn du reden willst", "Ich erkenne dich einfach kaum wieder zurzeit", "Y., ich glaub es ist besser wenn du mir oder jemand anderem mal alles erzählst, was dich bedrückt. Du frisst alles in dich rein und das ist nicht gut. Du kommst nicht klar, irgendwann drehst du durch glaub mir", " Bitte sag es jetzt", "Sag es mir jetzt!"

Ferner wird die Einlassung des Angeklagten auch durch die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft W insofern bestätigt, als darin dem Cousin des Angeklagten P zur Last gelegt wird, am ... fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und hierbei einen Fußgänger schwer verletzt zu haben, der an den Folgen des Unfalls verstarb, und dann Verkehrsunfallflucht begangen zu haben.

Auch der Zeuge POK Z gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass seine Nachfragen bei sämtlichen Landeskriminalämtern bezüglich eines solchen Verkehrsunfalls mit einer Beteiligung des Angeklagten ergebnislos verlaufen seien und sich auch sonst im Rahmen seiner Ermittlungen keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass sich der Angeklagte im Vorfeld des ... mit einem Verkehrsunfall mit tödlicher Folge für einen anderen Verkehrsteilnehmer in Verbindung bringen ließe.

Die Kammer geht danach davon aus, dass der Angeklagte seine Beteiligung an einem solchen Unfall gegenüber der Zeugin Ä wahrheitswidrig vorgegeben hat.

Soweit die Zeugin O im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass sie am ... in der Straße in B von einem weißen und direkt folgend von einem schwarzen Fahrzeug, die mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren seien, überholt worden sei, wobei sie den Eindruck gehabt habe, dass die beiden Fahrzeuge um die Wette gefahren seien, konnte die Kammer aus diesen glaubhaften Angaben nicht den Schluss ziehen, dass es sich bei dem Fahrer eines der beiden Fahrzeuge um den Angeklagten gehandelt hat. Die Zeugin O gab an, keine Automarken angeben zu können und sich weder ein Kennzeichen der Fahrzeuge gemerkt zu haben, noch einen oder beide Fahrer beschreiben zu können. Danach war eine Feststellung, ob es sich bei einem der Fahrer um den Angeklagten gehandelt hat, der Kammer nicht möglich.

Die Kammer konnte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte am ... der Fahrer eines Autos mit einem Kennzeichen "B-.." und mindestens zwei Zweiern in der Zahlenkombination war, der gegen ... Uhr auf der linken Spur der Straße mit stark überhöhter Geschwindigkeit befuhr, dort zuerst das Fahrzeug des Zeugen AB überholte und anschließend mit einer Vollbremsung abbremsen musste, weil eine Frau mit ihrem Fahrzeug zum Abbiegen auf den linken Fahrstreifen gewechselt hatte, was den Fahrer des Autos derart in Rage brachte, dass er sich mit seinem Fahrzeug quer vor das Fahrzeug der Frau stellte und diese beschimpfte. Dass sich ein solcher Sachverhalt ereignet hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen AB, der in der Hauptverhandlung den Sachverhalt wie oben angegeben geschildert hat, zwar fest, nicht aber, dass der Angeklagte der Fahrer des Autos war. Zwar passen die Angaben des Zeugen AB zum Kennzeichen des Autos, den der Angeklagte am ... bei der unter I. Ziffer 2 festgestellten Tat fuhr, jedoch handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Mietwagen, der somit auch von anderen Personen als dem Angeklagten gefahren wird und die Kammer konnte keine Feststellungen dahingehend treffen, dass der Mietwagen am ... an den Angeklagten vermietet worden war. Zudem waren die Angaben des Zeugen AB zu einem (Wieder-)Erkennen des Fahrers des Autos am ... widersprüchlich. Während der Zeuge AB im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom ... angab, er habe den Fahrer "maximal im Profil" sehen können und er bei der Wahllichtbildvorlage angab, "am nächsten kommt die Person auf dem Bild Nr. 2", welches den Angeklagten zeigt, gab der Zeuge in der Hauptverhandlung hingegen an, den Fahrer auch von vorne gesehen zu haben und absolut überzeugt davon zu sein, dass es sich bei dem Fahrer um den Angeklagten handele. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung gab der Zeuge AB an, dass diese zutreffend protokolliert worden seien, er sich heute beim Anblick des Angeklagten in der Hauptverhandlung aber sicher sei, dass dieser die Person gewesen sei, die er als Fahrer im Auto gesehen habe. Der Zeuge AB begründete seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Angeklagten im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung weiter damit, dass er das Auto, das er im Rahmen des Vorfalls am ... beobachtet habe, mit 99,99 prozentiger Sicherheit auf den Fotos, von dem Unfall am ..., die er im Internet gesehen habe, wiedererkannt habe. Diesbezüglich gab er konkretisierend an, sofern es keine "hundertprozentige Dublette" von dem von ihm am ... beobachteten Auto gebe, handele es sich bei den Fahrzeugen vom ... und ... um ein und dasselbe Auto. Das von ihm am ... beobachtete Auto sei in Details sehr auffällig, d.h. nicht serienmäßig, gewesen. Er habe keine herkömmliche Stoßstange, sondern eine komplett weiß lackierte Heckschürze gehabt und auch die Leichtmetallfelgen seien sehr auffällig gewesen. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 84 der Akte, die den vom Angeklagten am ... gefahrenen Autos von hinten, von der Seite und von vorne zeigen, gab der Zeuge AB an, dass der auf den Lichtbildern abgebildete Auto nicht seinen Erinnerungen an den Auto vom Vorfall am ... entspreche, sondern eher ein neueres Modell sei, was er aus der Form der Rückleuchten ableite. Die Stoßstange des auf den Lichtbildern abgebildeten Autos sei ebenfalls anders als die auffällige Stoßstange des von ihm beobachteten Auto, denn die Heckschürze sei nicht komplett weiß lackiert, sondern unten schwarz und weise zudem Einbuchtungen rechts und links über den Auspuffen auf, während die ihm in Erinnerung gebliebene Heckschürze des Autos vom Vorfall am ... einen komplett geraden Verlauf gehabt habe und zudem ganzflächig in weiß lackiert gewesen sei. Die Felgen des auf den Lichtbildern abgebildeten Auto seien vom Stil her denen des Autos vom ... zwar ähnlich, aber letztere habe er eigentlich auffälliger in Erinnerung. Nach Würdigung dieser Angaben des Zeugen AB bleiben bei der Kammer nicht ausräumbare Zweifel daran, dass der Angeklagte bei dem Vorfall am ... der Fahrer des Autos war, denn zum einen ist es gedächtnispsychologisch nicht ohne weiteres erklärbar, dass der Zeuge AB bei der zeitlich deutlich näher am Vorfall liegenden Wahllichtbildvorlage den Angeklagten offenbar nicht sicher als Fahrer des Autos bezeichnen konnte, in der Hauptverhandlung hingegen, die mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vorfall stattfand, nunmehr aber ganz sicher den Angeklagten als Fahrer wiedererkannt haben will. Ferner spricht gegen eine Beteiligung des am ... verunfallten Auto am Vorfall des ..., dass der Zeuge AB die von ihm als sehr speziell und markant beschriebenen Eigenschaften des Autos vom ... auf den ihm vorgelegten Lichtbildern im Rahmen der Hauptverhandlung gerade nicht wiedererkannt hat, sondern im Gegenteil deutliche Differenzen aufgezeigt hat.

Die Feststellungen zur subjektiven Seite, dass der Angeklagte sich bewusst war, dass seine riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und einen Unfall - auch mit unbeteiligten Dritten - herbeizuführen, er aber in Überschätzung seiner Fähigkeiten als Fahrzeugführer ernsthaft darauf vertraute, es werde schon nicht zu einem Unfall mit tödlicher Folge kommen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund folgender Erwägungen fest:

Eine Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades) kann die Kammer ebenso wie einen direkten Tötungsvorsatz (dolus directus 2. Grades) vorliegend ausschließen. Zu beurteilen war daher, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz oder (bewusst) fahrlässig gehandelt hat.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1990, 3 StR 112/90; BGH, Urteil vom 22. März 2012, 4 StR 558/11, BGH, Urteil vom 13. Juli 2016, 1 StR 128/16). Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08). So etwa fehlt das Willenselements, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, 1 StR 194/16). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016, 4 StR 84/15; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007, 3 StR 226/07; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, 4 StR 502/10). Diese Gesamtschau ist insbesondere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016, 4 StR 84/15; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, 1 StR 410/05). Die Kammer kommt nach der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände und einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Beweisanzeichen für und wider das Vorhandensein des Wissens- und des Willenselementes bei dem Angeklagten aus folgend dargestellten Erwägungen zu der Annahme, dass dieser zwar mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass es zu einer Kollision mit kreuzendem Querverkehr mit tödlichem Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer kommen kann, er aber tatsächlich ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut hat und somit mangels Vorliegens des Willenselementes kein bedingter Tötungsvorsatz gegeben ist. Das Wissenselement sieht die Kammer unproblematisch als gegeben an. Dass sein äußerst riskantes Fahrmanöver mit einem tödlichen Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer einhergehen kann, war dem Angeklagten durchaus bewusst. Der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass ihm aufgrund von guter Ortskenntnis der Unfallörtlichkeit klar gewesen sei, dass die Gefahr bestanden habe, dass möglicherweise vorfahrtsberechtigter Verkehr seine Fahrspur kreuzen könne. Wer dann mit mehr als dem Doppelten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Missachtung der Vorfahrtsregeln über zwei Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlagen in einen Kreuzungsbereich einfährt, wobei ihm ein möglicherweise kreuzender vorfahrtsberechtigter Querverkehr bewusst ist, muss damit rechnen, dass er einen Unfall herbeiführt, bei dem Dritte verletzt werden oder sogar zu Tode kommen können. Im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit und die bei Einfahren in den Kreuzungsbereich am Unfallort bereits seit sieben Sekunden Rotlicht für den Angeklagten zeigende Lichtzeichenanlage Nr. 4 ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bewusst war, dass es zu einem schweren Verkehrsunfall mit der Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmern kommen konnte.

Die Kammer kann hingegen nicht die Einlassung des Angeklagten widerlegen, wonach er gedacht habe, dass es ihm aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und des geringen Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt auf jeden Fall noch gelingen würde, die Kreuzung zu überfahren, bevor der mögliche Querverkehr seine Fahrspur kreuzen würde. Mithin konnte ihm das von ihm behauptete ernsthafte Vertrauen auf das Ausbleiben eines Verkehrsunfalls mit tödlicher Folge für andere Verkehrsteilnehmer Ausgang nicht wiederlegt werden. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass auch ein mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter kein Tötungsmotiv haben muss, er vielmehr auch einem anderen Handlungstrieb nachgehen kann und selbst ein dem Täter unerwünschter Erfolg einer billigenden Inkaufnahme nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016, 4 StR 84/15; BGH, Urteil vom 14.01,2015, 5 StR 494/14). Auch nach diesem Maßstab kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte sich mit dem ihm unerwünschten Ziel, einen anderen Menschen durch sein pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr zu töten, abgefunden hat. Zwar spräche hierfür, dass der Angeklagte sich extrem rücksichtslos gegenüber der Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer verhalten hat, indem er zwei Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlagen überfahren hat, wobei die zweite Lichtzeichenanlage (0) bei deren Überfahren mit mehr als der doppelten der erlaubten Geschwindigkeit bereits sieben Sekunden Rotlicht nach einer vorangehenden fünfsekündigen Gelbphase zeigte und das Rotlicht dieser Lichtzeichenanlage für den Angeklagten aufgrund der geraden Streckenführung bereits bei Überfahren der vorangegangenen Lichtzeichenanlage (1) sichtbar war, was der Angeklagte auch bemerkt hatte. Der Angeklagte hätte demnach genügend Zeit und Anhalteweg zur Verfügung gehabt, um vor der roten Lichtzeichenanlage an der Unfallkreuzung (0) eine Bremsung einzuleiten und zum Stehen zu kommen, wodurch die Kollision mit dem Fahrzeug des Getöteten M vermieden worden wäre, was auch durch den Sachverständigen J ausdrücklich so bestätigt wurde. Stattdessen ist der Angeklagte - berauscht von der hohen Geschwindigkeit - bewusst weiter auf dem Gas geblieben, hat eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 142 km/h zwischen den beiden Lichtzeichenanlagen (1 und Nr. 4) beibehalten und ist unter bewusster Missachtung der Vorfahrtsberechtigung eines ihm bewussten möglicherweise kreuzenden Querverkehrs in den Kreuzungsbereich der Unfallkreuzung eingefahren. Unter weiterer Berücksichtigung des dem Unfall am ... vorausgehenden Verhaltens des Angeklagten im Straßenverkehr, wie es sich in den mehrfachen Eintragungen im Verkehrszentralregister wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie unerlaubten Überholvorgängen zum schnelleren Vorankommen sowie auch in der unter II. Ziffer 1 festgestellten Tat manifestiert, sprechen diese Beweisanzeichen zwar für das Vorhandensein des Wissens- und auch des Willenselementes bei dem Angeklagten. Gegen das Vorhandensein des Willenselementes spricht aber, dass die Einlassung des Angeklagten, wonach er gedacht habe, dass es ihm aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und des geringen Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt auf jeden Fall noch gelingen würde, die Kreuzung zu überfahren, bevor der mögliche Querverkehr seine Fahrspur kreuzen würde, durch objektive Umstände zum Unfallzeitpunkt sowie durch die Täterpersönlichkeit des Angeklagten gestützt wird. Die Beweisaufnahme hat - wie oben dargestellt - ergeben, dass zum Zeitpunkt des Unfalls sehr wenig Verkehr im Bereich der Unfallkreuzung geherrscht hat. Auch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte das Herannahen des Fahrzeugs des Getöteten M aufgrund der Steigung der Fahrbahn der von M befahrenen Autobahnzubringerspur, die auch vom Sachverständigen J so bestätigt wurde, sowie aufgrund sichtbehindernder Büsche beim Zufahren auf die Kreuzung nicht hat kommen sehen. Vielmehr hat der Angeklagte das Fahrzeug des M nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung erst direkt vor sich im unmittelbaren Kreuzungsbereich tatsächlich wahrgenommen, wofür auch spricht, dass der Angeklagte ungebremst mit dem Fahrzeug des M kollidiert ist. Dieser Aspekt, dass der Angeklagte bei wenig Verkehr vor dem Einfahren in den Bereich der Unfallkreuzung keine Hinweise dafür hatte, dass die ihm abstrakt bewusste Gefahr eines vorfahrtsberechtigten kreuzenden Querverkehrs sich tatsächlich zu realisieren droht und sein Vertrauen auf einen guten Ausgang zumindest hätte erschüttern können, spricht für die Einlassung des Angeklagten. Ferner spricht auch in besonderem Maße für ein ernsthaftes Vertrauen des Angeklagten darauf, dass es zu keiner Kollision mit tödlichem Ausgang kommen werde, dass der Angeklagte selbst - wie ihm auch bewusst war, da er den Anschnallgurt selbst bei Fahrtantritt hinter seinem Rücken in das Gurtschloss gesteckt hatte, - zum Zeitpunkt des pflichtwidrigen Einfahrens in die Unfallkreuzung unangeschnallt war. Da der genaue Verlauf einer vom Angeklagten abstrakt für möglich gehaltenen Kollision mit einem anderen Fahrzeug und deren Folgen für die jeweiligen Fahrzeuginsassen überhaupt nicht abschätzbar gewesen ist, hätte der Angeklagte bei einer Billigung einer Kollision mit einer tödlichen Folge für einen der am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer zwangsläufig auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen, insbesondere da die Gefährlichkeit für ihn selbst aufgrund des Nichtanlegens des Anschnallgurtes gegenüber einem angeschnallten Fahrzeugführer noch einmal deutlich erhöht war. Dass der Angeklagte dies billigend in Kauf genommen hat, schließt die Kammer aus, vielmehr spricht gerade das Fahren ohne Anschnallgurt als eindeutiges Indiz für ein ernsthaftes Vertrauen des Angeklagten auf das Ausbleiben einer Kollision mit tödlicher Folge eines anderen ein Kraftfahrzeug führenden Unfallbeteiligten. Für das Fehlen des Willenselementes spricht weiterhin die typische autofixierte "Raserpersönlichkeit" des Angeklagten. Dieser Persönlichkeitsstruktur liegt es gerade inne, sich in seinem Können als Autofahrer zu über- und Gefahren infolge eines eigenen Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu unterschätzen. Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme war dem Angeklagten das schnelle Fahren mit hochmotorisierten Autos nicht fremd, er fuhr diese sogar teilweise freihändig. Hieraus folgt für die Kammer, dass er die Gefahren eines solch verkehrswidrigen Verhaltens unzutreffend als geringfügig einschätzt, zumal seine riskanten Fahrmanöver ja bislang für andere Verkehrsteilnehmer auch stets folgenlos gut gegangen waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte am ... seine Fähigkeiten als Autofahrer - diesmal allerdings mit tragischen Folgen - maßlos überschätzt hat, indem er glaubte trotz einer bereits sieben Sekunden lang Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage eine Kreuzung doppelt so schnell als erlaubt überfahren zu können, ohne dass es zu einem Unfall kommt. Diese selbstüberschätzende "Das schaffe ich, weil ich ja ein großartiger Autofahrer bin"- Mentalität des Angeklagten spricht ebenfalls für ein ernsthaftes Vertrauen des Angeklagten auf das Ausbleiben eines tödlichen Ausgangs. Nach einer Gesamtwürdigung der oben genannten Aspekte vermag die Kammer das vom Angeklagten vorgetragene Fehlen des Willenselementes des Tötungsvorsatzes nicht zu widerlegen. Anders wäre der Sachverhalt möglicherweise zu bewerten gewesen, wenn die Kammer ein dem Unfall vorausgehendes Illegales Autorennen festgestellt hätte, mit der Folge, dass ihm deshalb das Schicksal anderer Verkehrsteilnehmer völlig gleichgültig gewesen wäre. Dies war jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall. Auch die Staatsanwaltschaft sah ein illegales Autorennen nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen an.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite bezüglich einer Gefährdung des Straßenverkehrs stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund folgender Erwägungen fest. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung eingeräumt, dass ihm sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Handeln bewusst gewesen sei. Eine einfache Fehleinschätzung der Situation oder eine bloße Unaufmerksamkeit ist nach der Überzeugung der Kammer demnach auszuschließen. Hiergegen spricht bereits, dass der Angeklagte während der Fahrt bis zum Unfallort bereits mehrfache und massive Verkehrsverstöße, insbesondere erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrtstrecke vor der Unfallkreuzung sowie das Überfahren einer weiteren Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung vor der Unfallkreuzung (1), begangen hat. Dies verdeutlicht, dass der Angeklagte im Verlauf der Fahrt bewusst die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer seinem Interesse, möglichst schnell voran zu kommen, untergeordnet hat.

Durch die Fahrweise des Angeklagten wurden schließlich auch Leib und Leben anderer - nämlich des Getöteten M - sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert - nämlich das Fahrzeug des Getöteten M sowie das vom Angeklagten gemietete Fahrzeug - im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB konkret gefährdet, was der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch wusste und zumindest billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte handelte mithin bezüglich der verursachten Gefahren vorsätzlich. Die Feststellung, dass dem Angeklagten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und/oder bedeutender Sachwerte durchaus bewusst war, gründet sich bereits in der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten, der glaubhaft einräumte, es sei ihm aufgrund seiner Ortskenntnis bewusst gewesen, dass möglicherweise vorfahrtsberechtigter Querverkehr in die Kreuzung einfahren könnte. Indem der Angeklagte trotz dieses Bewusstseins mit mehr als der doppelten der erlaubten Geschwindigkeit und trotz der für seine Fahrspur seit sieben Sekunden Rotlicht und zuvor fünf Sekunden Gelblicht zeigenden Lichtzeichenanlage unter Missachtung der Vorfahrtsregeln in die Kreuzung einfuhr, demonstriert dieses Verhalten zur Überzeugung der Kammer, dass er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und/oder bedeutender Sachwerte zumindest billigend in Kauf nahm, auch wenn er - wie oben dargestellt - ernsthaft darauf vertraute, dass es zu keiner Kollision mit tödlichem Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer kommen würde.

IV.

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen der unter II. Ziffer 1 festgestellten Tat der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 185, 240 StGB sowie tatmehrheitlich hierzu wegen der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB schuldig gemacht.

Einen Tötungsvorsatz konnte die Kammer aus den oben dargestellten Erwägungen nicht feststellen, sodass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB entfiel.

Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008, 4 StR 328/08).

Der Angeklagte hat seine Pflichten als Kraftfahrer in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als das Doppelte überschritten, indem er mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h die Straße befuhr. Zum anderen hat er sowohl die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung vor der Unfallkreuzung (1) trotz Rotlicht überfahren als auch die seit sieben Sekunden Rotlicht und vorher fünf Sekunden Gelblicht anzeigende Lichtzeichenanlage an der Unfallkreuzung (0) und hierbei überdies die Vorfahrt des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs des Geschädigten M missachtet. Das zu schnelle Fahren in Kombination mit dem Überfahren der Rotlicht anzeigenden Ampel unter Missachtung der Vorfahrt des Geschädigten M war ausweislich der Feststellungen auch ursächlich für den Unfall. Aufgrund der sorgfaltswidrigen Fahrweise kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit dem Fahrzeug des Geschädigten M, der dies nicht vermeiden konnte. Die inneren Verletzungen, die der Geschädigte M infolge des Unfalls erlitt, führten zu seinem Tod. Der Unfall mit tödlichem Ausgang wäre durch eine korrekte, den Verkehrsregeln angepasste Fahrweise des Angeklagten ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Dass das riskante Fahrmanöver mit einem tödlichen Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer einhergehen würde, war sowohl objektiv als auch subjektiv für den Angeklagten vorhersehbar. Wer mit mehr als dem Doppelten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Missachtung der Vorfahrtsregeln über zwei Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlagen in einen Kreuzungsbereich einfährt, wobei ihm ein möglicherweise kreuzender Querverkehr bewusst ist, muss damit rechnen, dass er einen Unfall herbeiführt, bei dem Dritte verletzt werden oder sogar zu Tode kommen können. Im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit und die bei Einfahren in den Kreuzungsbereich bereits seit sieben Sekunden Rotlicht für den Angeklagten zeigende Lichtzeichenanlage Nr. 0 war ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod von anderen Verkehrsteilnehmern nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv für den Angeklagten vorhersehbar. Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass der Täter die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 25.04.2012, 31 Ss 7/12). Dies war vorliegend unzweifelhaft der Fall, zumal der Angeklagte sich ja auch nach seiner eigenen Einlassung, der Tatsache bewusst war, dass möglicherweise vorfahrtsberechtigter Querverkehr in die Kreuzung einfahren könnte.

Der Unfall und seine Folgen sind dem Angeklagten schließlich auch zurechenbar; die durch ihn verletzten Normen dienen gerade auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Schädigungen.

Tateinheitlich hat sich der Angeklagte bei der unter II. unter Ziffer 2 festgestellten Tat der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB strafbar gemacht.

Wie oben dargelegt, ist der Angeklagte unter Missachtung der Vorfahrtsberechtigung des Fahrzeugs des Geschädigten M trotz der bereits seit sieben Sekunden Rotlicht und zuvor fünf Sekunden lang Gelblicht für den Angeklagten zeigenden Lichtzeichenanalage Nr. 0 mit mehr als dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Angeklagte handelte unter den gegebenen Umständen grob verkehrswidrig. Indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritt und dem Geschädigten M trotz einer länger andauernd Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage die Vorfahrt nahm, hat der Angeklagte in besonders schwerer Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Der Angeklagte handelte auch rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach den getroffenen Feststellungen hat er sich von einem ausschließlich eigensüchtigen Motiv - dem "Ausfahren des AUTOS" unter "Erliegen des Geschwindigkeitsrausches" - leiten lassen und sich dabei über die ihm als Kraftfahrzeugführer obliegenden Pflichten aus Gleichgültigkeit hinweg gesetzt. Hierbei war dem Angeklagten sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Handeln ebenso wie die daraus resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und/oder bedeutender Sachwerte bewusst und er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Durch die Fahrweise des Angeklagten wurden - was oben bereits ausgeführt wurde - schließlich auch Leib und Leben anderer sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB konkret gefährdet.

V.

Der Angeklagte war bei Begehung der Taten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war vorliegend entsprechend der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei ihm waren zum Zeitpunkt der Begehung der Taten erhebliche geistige und sittliche Reifedefizite feststellbar. Er befand sich noch in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase, in der Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren. Der Angeklagte wohnte zum Zeitpunkt der Taten und wohnt auch heute noch im elterlichen Haushalt und ist auch finanziell von seinen Eltern abhängig. Seine Entwicklung nach Abschluss der Schule war geprägt von Sorglosigkeit, die sich darin manifestierte, dass der Angeklagte es nach Erreichen des Schulabschlusses verpasst hat, sich um einen Ausbildungsbeginn zu kümmern und dann ein Jahr lang ohne Struktur in den Tag hineinlebte. Nachdem er dann einen Ausbildungsplatz erhalten, diesen aber nach kurzer Zeit unverschuldet wieder verloren hatte, reichte sein Engagement und seine Selbstorganisation wiederum nicht, um einen anderen Ausbildungsplatz zur Fortsetzung seiner Ausbildung zu finden. Stattdessen folgte nun erneut eine neunmonatige Zeit, in der der Angeklagte sich nicht um ein berufliches Fortkommen oder eine Verselbstständigung kümmerte, vielmehr nahm er in seinem Elternhaus Kost und Logis in Anspruch und tat schlichtweg gar nichts Sinnvolles, was das Fußfassen in einem selbstständigen Leben hätte beschleunigen können. Auch während der folgenden BVB-Maßnahme sowie während der Ausbildung lebte der Angeklagte weiter im elterlichen Haushalt und zeigte keine Verselbstständigungstendenz. Diese Einschätzung der Kammer wurde auch seitens der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe geteilt, die in der Hauptverhandlung u.a. angab, am ..., also mithin mehr als sechs Monate nach den hier verfahrensgegenständlichen Taten, in anderer Strafsache ein ausführliches Gespräch mit dem Angeklagten geführt zu haben. Der Angeklagte habe auch noch zu diesem Zeitpunkt von seinem Reifegrad eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen geglichen.

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Taten bei dem Angeklagten Ausfluss schädlicher Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG waren, die jetzt noch vorliegen. Erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, vermochte die Kammer bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Der Angeklagte ist vor den gegenständlichen Taten bislang lediglich im Jahr ... wegen Fahrens eines Motorrollers ohne Fahrerlaubnis, im Jahr ... wegen Diebstahls und im Jahr ... wegen Urkundenunterdrückung strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die Staatsanwaltschaft jeweils nach § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen hat. Das Vorliegen schädlicher Neigungen zum Zeitpunkt der vorliegenden Taten und - was insbesondere entscheidend ist - zum Urteilszeitpunkt kann die Kammer daraus nicht sicher ableiten.

Für den Angeklagten war aber wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich und erzieherisch geboten. Eine erzieherische Einwirkung durch Erziehungsmaßregeln und / oder Zuchtmittel ist im Hinblick auf die sich aus dem Tatunrecht der festgestellten Taten ergebende persönliche Schuld nicht ausreichend. Das gesamte Tatbild ergibt ein erhebliches Maß an negativer charakterlicher Haltung des Angeklagten, weswegen es zu seinem Wohle einer Erziehung durch Jugendstrafe bedarf. Die Kammer hat sich bei der Beurteilung der Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG nach dem Gewicht der Taten und der in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeten Beziehung zu ihnen leiten lassen. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten hat sie hierbei keine selbständige Bedeutung beigemessen. Entscheidungserheblich war vielmehr die innere Tatseite, d. h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass deren äußerer Unrechtsgehalt, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. KG Berlin, (4) 1 Ss 540/11), auch wenn dem äußeren Unrechtsgehalt - wie bereits oben ausgeführt - keine selbstständige Bedeutung beizumessen ist. Demgemäß ist die Schwere der Schuld vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. BGHSt 15, 224; BGH StV 1982, 325; OLG Hamm, StV 2011, 175). Vorliegend hat sich der Angeklagte bei der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig gemacht. Auch wenn es sich vorliegend teilweise um eine fahrlässige Tatbegehungsweise gehandelt hat, sieht die Kammer die Schwere der Schuld als gegeben an. Die Persönlichkeit des Angeklagten sowie das ihm anzulastende Verhalten am Tattag des ... lassen den Rückschluss auf die zur Bejahung der Schwere der Schuld notwendige besonders gesteigerte charakterliche Fehlhaltung im Sinne einer Geringschätzung fremden Lebens sowie einer Gleichgültigkeit gegenüber der Gefährdung fremder Rechtsgüter zu. Das Unfallgeschehen war nicht etwa Folge mangelnder Fahrpraxis oder unreifen Imponiergehabes - zumal der Angeklagte allein im Fahrzeug saß und seine Freunde D und E auf der Fahrtstrecke nicht wahrgenommen hat - , sondern es war Folge einer bewusst besonders leichtfertigen Fahrweise mit einem länger andauernden, hohen eingegangenen Risiko mit hohem Grad der Vorhersehbarkeit, welches sich dann ja auch mit schwerwiegenden Folgen realisiert hat. Der Angeklagte handelte mithin bewusst grob fahrlässig. Er hat ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer über eine längere Fahrtstrecke mit mehr als der doppelten der erlaubten Geschwindigkeit unter Missachtung der Vorfahrtsregeln nicht nur eine, sondern zwei rote Ampeln hintereinander überfahren, obwohl ihm bewusst war, dass an den Ampelkreuzungen vorfahrtsberechtigter Querverkehr seine Fahrspur kreuzen und es dadurch zu einer Kollision kommen kann, und dies allein aus der egoistischen Motivation heraus, das schnelle Auto "auszufahren" und "dem Geschwindigkeitsrausch zu erliegen". Damit können aus der Tat mit hohem äußeren Unrechtsgehalt vorliegend Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Schuldhöhe getroffen werden, gerade was die charakterliche Haltung des Angeklagten betrifft. Wie auch die unter II. Ziffer 1 festgestellte Tat sowie darüber hinaus auch die Eintragungen im Verkehrszentralregister verdeutlichen, stellt der Angeklagte ohne Rücksichtnahme gegenüber der Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer allein sein eigenes Interesse an einem schnellen Fahren in den Vordergrund seiner Handlungen, was ebenfalls einen Rückschluss auf seine Persönlichkeit und seine charakterliche Fehlhaltung in Form einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der Gefährdung fremder Rechtsgüter verdeutlicht. Dem Angeklagten ist eine verfestigte charakterliche Fehlentwicklung zu attestieren. Die Kammer hält die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld neben den vorgenannten Erwägungen auch für unabdingbar, um dem Wohl des Angeklagten in der Weise zu dienen, dass sie ihm das begangene Unrecht vor Augen führt, eine Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten fördert und seine Sühnebereitschaft weckt, insbesondere da der Angeklagte bislang jegliche ernsthafte gedankliche Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten vermissen lässt.

Die Verhängung einer milderen Rechtsfolge als die einer Jugendstrafe wäre vorliegend auch gänzlich unangemessen und würde dem Angeklagten pädagogisch ein völlig falsches Signal setzen.

Die Verhängung einer Jugendstrafe war auch zur Zeit der Urteilsfindung noch erforderlich aus erzieherischen Gründen. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die letzte Tat nunmehr über eineinhalb Jahre zurückliegt, andererseits aber auch in die Bewertung eingestellt, dass der Angeklagte bis zum heutigen Zeitpunkt jegliche tiefere gedankliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Taten und seiner diesbezüglichen Tatmotivationen vermissen lässt. Er hat noch nicht ansatzweisemit der ernsthaften Aufarbeitung seiner charakterliche Fehlhaltung und seiner Persönlichkeitsdefizite, wie sie sich vorliegend in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben, begonnen. Der Angeklagte hat sich entgegen des ausdrücklichen Rates sowohl seiner Hausärztin als auch seiner Eltern bislang konsequent geweigert, eine indizierte psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen hat er seine Ausbildung unter Erschleichung einer auf falschen Angaben beruhenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterbrochen und jegliche gedankliche Befassung mit den ihm vorgeworfenen Straftaten beiseitegeschoben zugunsten des für ihn als erstrebenswerter einzuschätzenden Zeitvertreibs des Abhängens mit falschen Freunden einhergehend mit Drogenkonsum und der Begehung weiterer Straftaten. Zur notwendigen langfristigen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten hält die Kammer daher die Verhängung einer Jugendstrafe für unabdingbar. Daran änderte auch der vom Angeklagten am letzten Hauptverhandlungstag vorgelegte befristete Arbeitsvertrag, wobei der Arbeitsbeginn gerade drei Tage zurücklag, nichts, zumal der Angeklagte an einem vorausgehenden Hauptverhandlungstag bezüglich seiner Zukunftsplanung noch angab, kurzfristig ein Praktikum bei Seat ableisten zu wollen, was er dann aber nicht realisiert hat.

Die Kammer ist nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Jugendstrafe ausgegangen.

Die konkret verhängte Jugendstrafe wurde nach Würdigung aller Umstände insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten vorrangig nach dem erforderlichen Maß erzieherischer Einwirkung auf ihn bemessen. Daneben wurde aber auch das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs beachtet, bei dem die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der Strafandrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat und in der persönlichen Schuld des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist, Berücksichtigung zu finden hatte. Zwar ist der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl.BGH, Beschl. v. 04.08.2016, 4 StR 142/16;BGH, Beschl. v. 31.10.1995, 5 StR 470/95;BGH, Beschl. v. 6.5.2013, 1 StR 178/13;BGH, Beschl. v. 23.3.2010, 5 StR 556/09). Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG (BGH, Beschl. v. 31.10.1995, 5 StR 470/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3).

Zu Gunsten des Angeklagten wurde im Rahmen der Strafzumessung gewertet, dass er sich bezüglich der unter II. Ziffer 1 festgestellten Tat vollumfänglich geständig und bezüglich der unter II.Ziffer 2 festgestellten Tat größtenteils geständig eingelassen hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass diese Taten nunmehr fast zwei Jahre bzw. eineinhalb Jahre zurückliegen. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer ferner, dass der Angeklagte nach der unter II. Ziffer 2 festgestellten Tat versucht hat, den Geschädigten M zu reanimieren. Mildernd wertete die Kammer außerdem, dass der Angeklagte sich bei der Geschädigten G im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt und er zudem im letzten Wort glaubhaft sein aufrichtiges Mitgefühl für die Angehörigen des Getöteten M bekundet hat.

Bei dem Angeklagten sieht die Kammer auf der anderen Seite erheblichen Bedarf erzieherischer Einwirkung darin, dass bei den unter II. festgestellten Taten jeweils ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck gekommen ist und jeweils zwei Straftatbestände in Tateinheit verwirklicht worden sind. Bezüglich der fahrlässigen Tötung hat der Angeklagte den Tod eines anderen Menschen leichtfertig, d.h. mit einem erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der an Vorsatz fast heranreicht, verursacht und bei dieser Tat trotz hoher Vorhersehbarkeit allein aus dem egoistischen Motiv heraus, sein Auto einmal "auszufahren", gleich drei ihm bekannte Sorgfaltspflichten als Autofahrer ohne Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer außer Acht gelassen, indem er erstens mit mehr als dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit unterwegs war, er zweitens zwei Rotlicht zeigende Ampeln überfuhr und er drittens die Vorfahrtsberechtigung des Geschädigten M missachtete. Neben den beiden vorliegenden Taten verdeutlichen auch die mehrfachen Eintragungen im Verkehrszentralregister, dass der Angeklagte noch nicht einmal nach mehrfachen Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld und Punkten im Verkehrszentralregister und in einem Fall sogar mit Entzug der Fahrerlaubnis gewillt ist, sich an die Vorschriften im Straßenverkehr zu halten, was dann letztendlich auch zu dem vorliegenden Unfall mit Todesfolge für einen anderen Verkehrsteilnehmer führte. Noch in der Hauptverhandlung versuchte der Angeklagte, sein Fehlverhalten im Straßenverkehr kleinzureden, indem er behauptete, zu dem Unfall am ... sei es nur gekommen, weil er vorher noch nie ein so schnelles Fahrzeug gefahren sei, was jedoch, wie oben dargestellt, als widerlegt und damit als reine Schutzbehauptung zu werten war. Dieses Verhalten spricht dafür, dass der Angeklagte gerade nicht zu seinem Fehlverhalten im Straßenverkehr stehen und sich bessern will, sondern seine Schuld vielmehr kleinreden will. Ferner wirkte sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu seinen Lasten aus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, es sich in einem Fall um ein Straßenverkehrsdelikt handelte, wobei die Kammer relativierend berücksichtigt hat, dass die Strafverfahren in allen Fällen von der Staatsanwaltschaft gem. § 45 JGG eingestellt wurden. Einen erhöhten Erziehungsbedarf des Angeklagten sieht die Kammer ferner in dem Umstand, dass er bislang jegliche vertiefte gedankliche Auseinandersetzung mit seinen Taten vermissen lässt. Er hat sich der ihm von seiner Hausärztin medizinisch angeratenen psychologischen Aufarbeitung verweigert, sich stattdessen ein ärztliches Attest für eine siebenmonatige Arbeitsunfähigkeit erschlichen und in dieser von ihm so bezeichneten "Absturzzeit" Drogen konsumiert und eine neue Straftat begangen, wegen derer er zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde.

Nicht zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen des Nachtatverhaltens gewertet, dass der Angeklagte in der Nacht des Unfalls an den Unfallort zurückgekehrt ist, denn zum einen liegt die Unfallstelle auf dem direkten Weg zwischen dem Krankenhaus und dem Wohnsitz des Angeklagten. Zum anderen konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte mit der Motivation an den Unfallort zurückgekehrt ist, sich an den ihm sich dort bietenden Bildern zu ergötzen oder ähnliches. Soweit es bei der Rückkehr an den Unfallort zu einem Aufheulenlassen des Motors des Fahrzeugs, in dem der Angeklagte saß, gekommen ist, ist dies dem Angeklagten nicht zurechenbar und damit auch nicht zu seinen Lasten zu werten, denn zum einen kann das aufheulende Motorengeräusch unabsichtlich ausgelöst worden sein und zum anderen war der Angeklagte auf jeden Fall nicht Fahrer des Fahrzeugs und hat das Motorengeräusch somit schon gar nicht selbst verursacht. Dafür dass der Angeklagte den Fahrer des Fahrzeugs zu einem solchen Aufheulenlassen des Motors angestiftet hat, liegen nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte vor.

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits oben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände erneut gegeneinander abgewogen und hierbei einerseits insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte sich großteils geständig eingelassen hat, sowie dem besonders leichtfertigen Handeln mit dreifachem Sorgfaltspflichtverstoß und der sich darin zeigenden Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitmenschen andererseits hohes Gewicht beigemessen. Die Kammer sieht zudem auch aufgrund der bislang völlig ablehnenden Haltung des Angeklagten, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten, und der verfestigten charakterlichen Fehlentwicklung einen erheblichen Erziehungsbedarf.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, hält die Kammer eine Jugendstrafe von

drei (3) Jahren

vorrangig zur erzieherischen Einwirkung für erforderlich und angemessen.

VI.

Dem Angeklagten war neben der Strafe gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, denn er hat durch die fahrlässige Tötung des Geschädigten M in Tateinheit mit der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs eine rechtswidrige Tat beim Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich durch diese Tat als hierzu ungeeignet erwiesen. Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 69, Rdnr. 14). Die Anlasstat muss den Schluss rechtfertigen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen (kriminellen) Zielen unterzuordnen, denn § 69 StGB dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Allgemeinheit soll vor Verkehrsteilnehmern geschützt werden, die eine Gefahr für Andere darstellen. Ein Regelbeispiel gemäß § 69 Abs. 2 StGB, das eine Vermutung für die Ungeeignetheit begründet, ist vorliegend gegeben, da sich der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht hat. Darüber hinaus können auch andere als die in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, insbesondere verkehrsspezifische Anlasstaten wie vorliegend die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr. Es bedarf jedoch insoweit einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.1997, 3 StR 560/96). Persönlichkeitsmängel, die zur Ungeeignetheit führen können, sind z.B. besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer, Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Fahrverhalten und durch eigenes Verhalten verursachte Gefährdungen oder Schädigungen (Fischer, a.a.O., § 69, Rdnr. 18). Vorliegend offenbart auch die Anlasstat der fahrlässigen Tötung schwere charakterliche Mängel des Angeklagten, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt. Zum einen fällt hier das Maß der Pflichtwidrigkeit in Gestalt eines grob fahrlässig begangenen ganz erheblichen Verkehrsverstoßes ins Gewicht. Der Angeklagte hat am ... eine besonders riskante und rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt und den Tod des an den Unfallfolgen verstobenen Geschädigten M verursacht. Sein rücksichtsloses Fahrverhalten war allein dem Reiz des Schnellfahrens geschuldet. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Angeklagte sich ausweislich des Verkehrszentralregisters bereits mehrfach nicht regelkonform im Straßenverkehr verhalten hat, erlauben die vorgenannten Aspekte den Rückschluss, dass er auch in Zukunft nicht bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen.

Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht fort. Besondere, zwischen Tat und der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits seit der Beschlagnahme seines Führerscheins unmittelbar nach der Tat und damit seit über eineinhalb Jahren nicht mehr berechtigt ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen und bereits diese vorläufige Maßnahme eine gewisse Wirkung entfaltet haben dürfte. Dies allein genügt aber nicht, die schweren charakterlichen Mängel zu beseitigen, zumal der Angeklagte bislang jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Taten vermissen lässt.

Die Einziehung des Führerscheins beruht auf § 69 Abs. 3 S. 2 StGB.

Die Anordnung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 S. 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reichen, im Ausnahmefall auch für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend verringert sich das Mindestmaß der Sperre gemäß § 69a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, da der Führerschein des Angeklagten am ... durch Beschlagnahme sichergestellt worden war. Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelfall an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird.

Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass dem Angeklagten bislang bereits im Vorfeld der Tat die Fahrerlaubnis einmal entzogen worden ist und andererseits, dass er zum ersten Mal wegen eines im Straßenverkehr begangenen Delikts verurteilt worden ist, so dass eine lebenslange Sperre oder eine solche nahe an der Höchstfrist nicht in Betracht kam. Sie hat auch bedacht, dass der Führerschein des Angeklagten bereits seit dem ... beschlagnahmt ist und er dementsprechend schon seit über eineinhalb Jahren nicht mehr berechtigt ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Allerdings war das Maß der Pflichtwidrigkeit und der verursachten Verkehrsgefährdung vorliegend außerordentlich hoch. Das Tatverhalten lässt Rückschlüsse auf ein gesteigertes charakterliches Defizit in Form von Gleichgültigkeit und fehlendem Ein- und Mitfühlungsvermögen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu. Insgesamt tritt vorliegend ein derart erheblicher Eignungsmangel zutage, dass es einer längeren Fahrerlaubnissperre bedarf. Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände, hat die Kammer daher eine

Sperrfrist von weiteren zwei Jahren

als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen.

VII.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten ist gemäß § 74, 109 Abs. 2 JGG abgesehen worden.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte