AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 1024/16 (25)
Fundstelle
openJur 2020, 42910
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx (Insolvenzschuldnerin) den Beklagten als Kommanditist unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung gemäß §§171,172 Abs. 4 HGB in Anspruch.

Der Beklagten war als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlage von 50.000,- € beteiligt. Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete seit Aufnahme ihrer Kommanditisten in den Jahren 2003 - 2013 fortlaufend Verluste, so dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter die nominelle Hafteinlage herabgemindert waren. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden trotz der vorgenannten Verluste an die Kommanditisten Ausschüttungen von 28% des jeweiligen Einlagekapitals vorgenommen, an den Beklagten insgesamt ein Betrag von 14.000,- €. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte der Beklagte auf Anforderung des Klägers an diesen einen Teilbetrag von 12.000,- € zurück.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter dem Gesichtspunt des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung des Beklagten Zahlung der restlichen 2.000,- € und behauptet, dass die Insolvenzmasse von etwa 200.000,- € zu einer vollständigen Deckung der Insolvenzforderungen nicht ausreiche. Diese seien mit über 10.029.418,67 € zur Insolvenztabelle angemeldet, in Höhe von 368.319,72 anerkannt und in Höhe von 8.828.249,06 für den Ausfall - voraussichtlich in Höhe von 3.900.000,- € - anerkannt worden. Insoweit legt der Kläger eine Insolvenztabelle ( Bl. 217-219 d. A.) vor und vertritt hierzu die Auffassung, dass damit die geltend gemachte Klageforderung hinreichend substantiiert sei, da die im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen für den Beklagten verbindlich seien, soweit er deren Feststellung nicht widersprochen habe. Im Übrigen seien haftungsschädliche Ausschüttungen in Höhe von 994.000,- € von den Kommanditisten zurückzufordern.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2016 zuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rügt die fehlende Substantiierung der Klageforderung und führt dazu aus, dass der Kläger jede einzelne Forderung, die zur Tabelle angemeldet worden sei, hinreichend in ihrer Entstehung begründen und zudem darlegen müsse, wie sich die Klageforderung auf die einzelnen Ansprüche verteile. Im Übrigen bestreitet er, dass der vorliegend eingeklagte Betrag zur Befriedigung von Gläubigerforderungen erforderlich sei, da eine Masseunterdeckung nicht hinreichend dargelegt sei. Der Gesellschaftsvertrag habe zudem eine Rückzahlung von Ausschüttungen nicht vorgesehen. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2017 (Bl. 274 d. A.) gemäß § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig,

Denn der Kläger hat den Streitgegenstand entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend klargestellt und damit eine unzulässige Klage erhoben.

Ein Insolvenzverwalter - wie vorliegend der Kläger wird gemäß § 171 Abs. 2 HBG lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH vom 09.10.2006, II ZR 193/05 zitiert nach juris; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193f), Da die gegenüber der Insolvenzschuldnerin jeweils angemeldeten Einzelforderungen durch das Insolvenzverfahren unangetastet bleiben, sind die mit Hilfe des § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachten Einzelforderungen also substantiiert darzulegen und bei der vorliegenden Teilleistungsklage deutlich zu machen, aufweiche angemeldeten Forderungen die vom Beklagten begehrte Leistung anteilmäßig zu verteilen ist. Dies indes hat der Kläger trotz eines substantiierten Bestreitens des Beklagten sowie eines Hinweises der Gerichts nicht unterbreitet, so dass die Klage ohne weitere Veranlassung anzuweisen war.

Ohne Erfolg ist es demgegenüber, wenn der Kläger sich auf die ihm vermeintlich günstige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AZ: 1-17 U 104/16) beruft, wonach der Insolvenzverwalter der notwendigen Konkretisierung der Streitgegenstandes durch Verweis auf eine Tabellenstatistik zum Insolvenzverfahren genüge tut, da eine Rangfolge vom Insolvenzverwalter deshalb nicht anzugeben sei, da er alle aufgelisteten Forderungen mit derselben Quote gleichmäßig zu befriedigen habe,

Das erkennende Gericht vermag dieser Rechtsprechung allein deshalb nicht zu folgen, da das OLG Düsseldorf a. a. O, Zur Begründung seiner Auffassung fälschlicherweise eine Entscheidung des BGH (IX ZR 143/13) zitiert, wonach es im Sinne des § 171 Abs. 2 HGB liege, eine gleichmäßige und jeweils anteilige Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter zu gewährleisten. Denn der BGH hat sich in der in Bezug genommenen Entscheidung unter Randnummer 10 nur im Rahmen der Prüfung des § 93 InsO zur Frage insolvenzrechtlichen Befriedigung eingezogener Forderungen geäußert, und zwar wörtlich: "Zweck der Regelung des § 92 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen". Dass diese insolvenzrechtliche Bestimmungen in der InsO mit der im HGB geregelten Befugnis des Insolvenzverwalters gleichgestellt sein sollen, ist diesem Urteil nicht zu entnehmen und auch ansonsten nicht näher begründet, zumal der BGH in der bereits oben zitierten Entscheidung 09.10.2006 festgestellt hat, dass die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen wegen ihrer unangetasteten Selbständigkeit im Einziehungsverfahren durch den Insolvenzverwalter substantiiert darzulegen sind,

Hinzu kommt vorliegend, dass der vom Kläger eingereichten Insolvenztabelle zwanglos zu entnehmen ist, dass insgesamt 27 Forderungen von verschiedenen Gläubigem angemeldet worden sind, für die der Kläger ausnahmslos zur Einziehung gemäß § 171 Abs. 2 HGB ermächtigt ist, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung bereits als berechtigt festgestellt ist oder nicht. Denn für die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter ist es ausreichend, wenn die der Haftung des Kommanditisten zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet worden sind.

Mit anderen Worten: Für die Ermächtigungswirkung zugunsten des Insolvenzverwalters ist es ausreichend, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, IX ZR 143/13 Rn. 19 zitiert nach juris).

Legt man diese Rechtslage zugrunde, so macht der Kläger in Prozessstandschaft 27 formal gleich berechtigte, angemeldete Forderungen geltend, von denen jedoch lediglich 19 Forderungen festgestellt, vier Forderungen indes bestritten sind und bei weiteren vier angemeldeten Forderungen kein Ergebnis der Forderungsprüfung festgehalten ist. Damit aber wird auch nicht ansatzweise deutlich, inwiefern die eingeklagte Summe vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für eine gleichmäßige Befriedigung auf alle in Prozessstandschaft verfolgten, 27 angemeldeten Forderungen verteilt werden kann, wenn deren Berechtigung in mindestens vier Fällen bestritten ist und in weiteren vier Fällen noch nicht einmal feststeht. Insoweit wird für den Beklagten auch nicht deutlich, welche berechtigten Forderungen er mit seiner Zahlung gleichmäßig befriedigt und weiche als unberechtigt außen vor zu bleiben haben.

Ein insoweit stattgebendes Urteil wäre bezüglich des Streitgegenstandes nicht eindeutig und der Rechtskraft nicht fähig, weshalb die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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