OLG Celle, Urteil vom 17.05.2006 - 9 U 172/05
Fundstelle
openJur 2012, 44437
  • Rkr:

1. Nach §§ 30, 31 GmbHG muss der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer wieder hergestellt werden. Sofern dieses Ziel durch Rückübertragung des weggegebenen Vermögensgegenstandes nicht erreicht werden kann, weil dieser inzwischen an Wert verloren hat, hat der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen durch Geldzahlung wieder aufzufüllen.2. Der Gesellschafter trägt dieses Risiko einer Wertminderung des Gegenstandes ausnahmsweise nicht, sofern diese auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Gegenstand noch im Vermögen der Gesellschaft befunden hätte. Anderenfalls erhielte die Gesellschaft letztlich mehr, als ihr verblieben wäre, wenn es eine das Stammkapital beeinträchtigende Handlung nicht gegeben hätte; eine solche "Besserstellung" bezwecken indes die Kapitalschutzregeln nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2005verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LandgerichtsVerden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betragesabwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die D. Küchenmöbel GmbH sei am 7. Februar 2000 überschuldet und zahlungsunfähig sowie im Übrigen auch kreditunwürdig gewesen. Die Bilanz zum 31. Dezember 1999 sei sowohl hinsichtlich der Aktiva als auch bezüglich der Passiva zu korrigieren, sodass die Überschuldung den ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 257.393,70 DM noch übersteige. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch entsprechend § 31 GmbHG zu, da sich mit Eintritt der Krise das sog. stehengelassene Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umqualifiziert habe. Der Beklagte schulde die Wiederherstellung des Vermögensstandes vor der verbotenen Auszahlung. Soweit die Patronatserklärung und die Höchstbetragsbürgschaft zurückgegeben worden seien, stehe dies einer Erstattungspflicht nicht entgegen. Die Leistungen aufgrund des Vertrages vom 7. Februar 2000 seien zudem gemäß §§ 133, 134 InsO anfechtbar. Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Oktober 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zur Masse 943.844,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juli 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, die Gesellschaft sei weder zum Jahresende 1999 noch am 7. Februar 2000 überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen. Die in der Bilanz ausgewiesenen Werte seien zutreffend. Wertersatz schulde der Beklagte darüber hinaus nicht, da die Wertverringerung der Beteiligung an der E.-GmbH unabhängig vom Wechsel von der Insolvenzschuldnerin auf den Beklagten eingetreten sei. Anfechtungsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da weder eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO vorliege, noch die Schuldnerin mit dem nach § 133 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Als Rechtsfolge einer Anfechtung ergebe sich auch kein Zahlungsanspruch, sondern nur der Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Gegenstandes, hier also auf Rückübertragung der Geschäftsanteile, wozu der Beklagte bereit sei. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet; dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

1. Ein auf eigenkapitalersatzrechtliche Vorschriften oder Grundsätze gestützter Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

a) Die Voraussetzungen der §§ 32 b GmbHG bzw. 135 Nr. 2 InsO sind nicht erfüllt. § 32 b GmbHG betrifft nur Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag durch die Gesellschaft geleistet worden sind, während nach § 135 Nr. 2 InsO die Anfechtung nur dann möglich ist, wenn die „Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag“ vorgenommen worden ist. Da die Übertragung der Geschäftsanteile am 7. Februar 2000 erfolgte, der Eigenantrag indes am 31. Mai 2001 gestellt wurde, ist diese Frist verstrichen.

b) Ein Anspruch analog §§ 30, 31 GmbHG besteht ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob sich die spätere Insolvenzschuldnerin zur Zeit der Übertragung der Geschäftsanteile in der „Krise“ befand, die Gesellschaft also zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig oder überschuldet (zu diesen Umständen als Voraussetzungen neben der Kreditunwürdigkeit Hommelhoff/Goette, Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, Rdnr. 24 f.) oder jedenfalls in allgemeiner Hinsicht „kreditunwürdig“ war, wie der Kläger vorgetragen hat. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob der Beklagte diese Voraussetzungen erkennen konnte, was erforderlich ist, da sich die Finanzierungsfolgenverantwortung des Gesellschafters auf seine Entscheidung und sein Verhalten gründet (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., §§ 32 a/b, Rdnr. 5; zur Möglichkeit des Erkennenkönnens BGH ZIP 1992, 616).

13Als Rechtsfolge einer eigenkapitalersatzrechtlichen Verhaftung der Darlehensansprüche des Beklagten ergibt sich nämlich kein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe des Anspruchs des Beklagten, der mit der Übertragung der Anteile getilgt werden sollte. Zwar ist zunächst davon auszugehen, dass nach der Regelung der §§ 30, 31 GmbHG der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit es zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird, nicht durch Übertragung von Vermögensteilen auf die Gesellschafter geschmälert werden darf, sodass der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer wieder hergestellt werden muss, und deshalb - wenn dieses Ziel durch Rückübertragung des weggegebenen Vermögensgegenstandes nicht erreicht werden kann, weil dieser inzwischen an Wert verloren hat - der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen durch Geldzahlung wieder aufzufüllen hat (BGHZ 12, 333, 339). Regelmäßig hat deshalb der Gesellschafter das Risiko einer Wertminderung des Gegenstandes zu tragen, die eine Sachleistung in seinem Vermögen erfahren hat (Scholz/H. P. Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 2). Dabei kommt es auf die Ursache der Wertminderung grundsätzlich nicht an. Der Gesellschafter kann sich insbesondere auch nicht durch den Nachweis entlasten, dass zwischenzeitlich ohne sein Verschulden eine Wertminderung des ausgeschiedenen Gegenstandes eingetreten ist (vgl. dazu KG NZG 2000, 1032, 1033); §§ 30, 31 GmbHG begründen - anders als § 143 Abs. 1 InsO (mit der Verweisung letztlich auf § 989 BGB) - keine verschuldensabhängige Haftung bzw. keine Haftung, von der sich der Schuldner durch den Nachweis fehlenden Verschuldens befreien könnte.

14Dies gilt indes nicht, sofern die Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Gegenstand noch im Vermögen der Gesellschaft befunden hätte (Scholz/H. P. Westermann, a. a. O.; Pentz in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., 2002, § 31 Rdnr. 15 vor Note 41; ebenso wohl auch Hommelhoff, Festschrift Kellermann, 1991, 165, 168). Anderenfalls würde nämlich die Gesellschaft letztlich mehr erhalten als ihr verblieben wäre, wenn die das Stammkapital beeinträchtigende Handlung unterblieben wäre. Eine solche „Besserstellung“ bezwecken indes die Kapitalschutzregeln nicht. Dieser Gesichtspunkt spricht auch gegen die Auffassung von Ulmer (Festschrift 100 Jahre GmbHG 1992, 363, 381), der für die Fälle, in denen der zu erstattende Gegenstand im Risikobereich des begünstigten Gesellschafters, jedoch ohne dessen Verschulden untergeht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden kann, den Gedanken der Differenzhaftung aus § 9 GmbHG entsprechend anwenden will. Eine solche Besserstellung ist im Rahmen des § 9 GmbHG ausgeschlossen; der Anspruch kann nicht den Wert übersteigen, der der Gesellschaft in Höhe der Stammeinlage zugute kommen soll. Es kommt daher nicht darauf an, ob man überhaupt im Sinne von Ulmer von einem „Risikobereich“ des Gesellschafters sprechen kann, wenn sich gerade kein mit der Sphäre des Gesellschafters zusammenhängendes Risiko verwirklicht hat (da wegen des auch anzunehmenden Wertverlusts bei Verbleib des Gegenstandes im Vermögen der Gesellschaft keine „Risikoerhöhung“ durch die Weggabe eingetreten ist). Dass der Gesellschafter auch in diesen Fällen zum Wertersatz verpflichtet wäre, hat auch der Bundesgerichtshof bisher nicht angenommen, diese Frage vielmehr offengelassen (BGHZ 122, 333, 339).

Danach scheidet hier ein Anspruch auf Wertersatz aus, denn der Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Situation der E.-GmbH nicht geändert hätte, wenn die vom Beklagten (teilweise) übernommenen Geschäftsanteile im Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin verblieben wären. Diesem Vortrag ist der Kläger weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung entgegengetreten. Soweit der Kläger mit am 25. April 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz behauptet hat, der Verlust - in Form der Insolvenz der E. AG - sei letztlich durch die Verschmelzung der E.-GmbH mit der K. ... GmbH eingetreten, und diese Verschmelzung sei insbesondere vom Beklagten betrieben worden, war dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. April 2002 bestritten, dass die Verschmelzung der K. ... GmbH auf die E.-GmbH insbesondere von ihm betrieben worden sei. Insofern war der Senatsentscheidung weiterhin der - bisher unstreitige - Umstand zugrunde zu legen, dass die Wertminderung der Geschäftsanteile auch dann eingetreten wäre, wenn diese im Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin verblieben wären. Dafür sprechen im Übrigen auch die Beteiligungsverhältnisse an der E.-GmbH. An dieser mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM ausgestatteten Gesellschaft hielt die spätere Insolvenzschuldnerin zwei Geschäftsanteile in Höhe von nominal insgesamt 490.000 DM, also 49 % des Stammkapitals, wovon sie einen (Teil-) Geschäftsanteil von nominal 241.500 DM auf den Beklagten übertragen hat, also 24,82 % des Stammkapitals. Der Beklagte verfügte also nach der Anteilsübertragung keinesfalls über eine beherrschende Stellung in der E.-GmbH. Zudem verblieben 24,15 % des Stammkapitals weiter bei der späteren Insolvenzschuldnerin.

Ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz besteht also nicht.

2. Der Kläger kann sich auch nicht auf anfechtungsrechtliche Ansprüche stützen. Hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 133, 143 InsO bedarf es keiner Feststellungen zu der Frage, ob ein Benachteiligungsvorsatz auf Seiten des Geschäftsführers der späteren Insolvenzschuldnerin vorlag und der Beklagte diesen Vorsatz kannte bzw. von dieser Kenntnis nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO auszugehen ist, weil die vom Kläger behauptete Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft am 7. Februar 2000 drohte und dies dem Beklagten bekannt war. Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Kläger nämlich keinen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Diese Vorschrift normiert die Verpflichtung zur Rückgewähr dessen, „was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben“ worden ist. Danach stünde dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr „in Natura“ zu, die hier in der Rückübertragung des Geschäftsanteils an den Insolvenzverwalter bestünde (vgl. nur Kirchhof in: MünchKomm. zur InsO, § 143 Rdnr. 41), die der Beklagte mehrfach angeboten hat, die vom Kläger allerdings nicht geltend gemacht wird.

18Ein Wertersatzanspruch scheidet aus. Zwar ist es zutreffend, dass der Empfänger einer anfechtbaren Leistung Wertersatz schuldet, wenn die Rückgewähr in Natur nicht oder nicht vollständig möglich ist (Kirchhof, a. a. O., Rdnr. 73), wobei sich diese Verpflichtung nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. mit §§ 819, Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 BGB richtet und somit letztlich nach § 989 BGB. Selbst wenn man aber im Sinne dieser Vorschrift eine „Verschlechterung“ des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes annehmen wollte, obwohl der Geschäftsanteil als solcher noch besteht, aber eben weitgehend entwertet ist, wäre ein Schadensersatzanspruch nur begründet, wenn den Beklagten an dieser Entwertung ein Verschulden treffen würde (Kirchhof, a. a. O., Rdnr. 78), was hier nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den Umständen der Entwertung gelten die obigen Ausführungen zum eigenkapitalersatzrechtlichen Anspruch. Für eine bloß zufällige Entwertung haftet der Anfechtungsgegner nicht; insbesondere hat er Wertminderungen nicht auszugleichen, die - wie hier - ebenso bei Verbleib des Gegenstandes in der Masse eingetreten wären (Paulus in: Kübler/Prütting, Kommentar zur InsO, § 143 Rdnr. 34). Eine verschärfte Haftung des Beklagten auch für zufällige Entwertungen wegen Verzuges nach § 278 Abs. 2 BGB i. V. mit § 990 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte mit der Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes nicht in Verzug geraten ist.

Aus diesen Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO aus. Hinzu kommt, dass die spätere Insolvenzschuldnerin mit der Übertragung der Geschäftsanteile zur beabsichtigten Tilgung der Darlehensansprüche des Beklagten keine „unentgeltliche Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift erbracht hat. Die spätere Insolvenzschuldnerin wollte durch die Übertragung dem Beklagten ersichtlich nicht unentgeltlich eine Leistung zuwenden; sie erstrebte vielmehr die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Erfüllungshandlungen stellen jedoch keine „unentgeltlichen Leistungen“ im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar. Anderenfalls wäre auch - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Regelung des § 135 InsO überflüssig.

3. Dem Kläger steht schließlich kein Anspruch auf Zahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zu. Zu Unrecht beruft er sich darauf, dass die spätere Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen hätte, aus dem der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als Gegenleistung verpflichtet sei, wobei er diese Gegenleistung noch nicht erbracht habe. Das Verständnis des Klägers, es liege ein Kaufvertrag vor, die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sei aber weder durch Barzahlung noch durch Aufrechnung erfolgt, da letztere am kapitalersetzenden Charakter des Darlehens scheitere, ist unzutreffend. Zu Recht hat der Beklagte geltend gemacht, dass er nicht Schuldner eines Kaufvertrages mit der späteren Insolvenzschuldnerin geworden ist, sodass aus dem Vertrag vom 7. Februar 2000 keine Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises resultiere. Vielmehr ist im Vertrag - wie sich aus § 6 ergibt - die Übertragung der Geschäftsanteile „an Erfüllungs statt“ erfolgt. Die Parteien haben also keinen Vertrag geschlossen, der Leistungen erst begründen sollte, sondern eine besondere Vereinbarung zur Tilgung des Darlehens getroffen. Wollte man im Übrigen einen selbständigen Leistungsaustausch annehmen, wären - worauf bereits ebenfalls das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Regelungen des § 32 b GmbHG sowie des § 135 Nr. 2 InsO überflüssig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die unter 1. b) behandelte Rechtsfrage.