OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2020 - OVG 60 PV 3.19
Fundstelle
openJur 2020, 42658
  • Rkr:

Die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Dienstkräfte des Bezirksamts bleiben im Bezirksamt bei der Bestimmung der Anzahl der Freistelungen nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin außer Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte noch bei dem Bezirksamt für die Bemessung der Zahl der Freistellungen von Personalratsmitgliedern nach § 43 PersVG Berlin zu berücksichtigen sind.

Bei dem Bezirksamt fanden im Jahr 2016 Personalratswahlwahlen statt, an der auch die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte teilgenommen haben. Die Zahl der Dienstkräfte des Bezirksamts lag seinerzeit mit und ohne Berücksichtigung der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte unter 2000. Demgemäß besteht der Personalrat gemäß § 14 PersVG Berlin aus 13 Mitgliedern. Drei Personalratsmitglieder wurden gemäß § 43 PersVG Berlin freigestellt.

Nachdem die Zahl der Dienstkräfte des Bezirksamts unter Einschluss der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte seit September 2017 über 2000 gestiegen war, wählte der Antragsteller am 17. Januar 2018 das Personalratsmitglied Frau O... in seinen Vorstand und bat den Beteiligten, sie für die Dauer der Legislaturperiode des Personalrates freizustellen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 lehnte der Beteiligte eine vierte Freistellung ab, da die Anzahl der Dienstkräfte ohne Mitberücksichtigung der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte den Schwellenwert von 2000 nicht überschreite. Die zugewiesenen Dienstkräfte verfügten bei dem Jobcenter über einen eigenen Personalrat. Der bei dem Antragsteller verbleibende Aufwand in Bezug auf diese Dienstkräfte rechtfertige keine weitere Freistellung.

Mit dem daraufhin beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag hat der Antragsteller in erster Linie die Verpflichtung des Beteiligten zur Freistellung der genannten Beschäftigten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte bei der Freistellung zu berücksichtigen seien, weil er weiter für sie zuständig sei. Insoweit bestehe eine parallele Zuständigkeit der Personalräte der Stammdienststelle und des Jobcenters. Abweichend vom Bundespersonalvertretungsgesetz sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz vor, dass abgeordnete Dienstkräfte bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt bleiben. Dies müsse für zugewiesene Dienstkräfte entsprechend gelten.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu verpflichten die Beschäftigte Frau O... als Personalratsmitglied voll umfänglich von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, hilfsweise

festzustellen, dass der Antragsteller Anspruch auf insgesamt vier Freistellungen hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte nicht dem Bezirksamt zugehörig seien, da sie in die Stammbehörde nicht mehr eingegliedert seien. Der Geschäftsführer des Jobcenters nehme die Aufgaben des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne mit Ausnahme der Begründung und Beendigung der Arbeits- und Dienstverhältnisse für alle Angelegenheiten wahr. Daher sei auch der Aufwand des Personalrats der Stammdienststelle für die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte deutlich geringer und könne unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbelastung keine weitere Freistellung rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vierte Freistellung. Nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin seien auf Antrag des Personalrats in Dienststellen mit in der Regel 2001 bis 3000 Dienstkräften vier Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte des Bezirksamtes seien bei der Berechnung der in der Regel beschäftigten Dienstkräften nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin nicht mitzurechnen. Neben der Eigenschaft als Dienstkraft komme es auf die Dienststellenzugehörigkeit an. Die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte seien nicht dienststellenzugehörig, weil sie nicht im Bezirksamt eingegliedert seien, sondern in das Jobcenter. Der Begriff der Dienstkräfte werde im Personalvertretungsgesetz Berlin in verschiedenen Vorschriften, wie etwa der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bei der Größe des Personalrats und bei der Personalversammlung, genannt. Der Begriff sei einheitlich nach der gesetzlichen Definition auszulegen. Daher seien die dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten des Bezirksamtes zwar Dienstkräfte, die aber nicht dem Bezirksamt, sondern dem Jobcenter zugehörig seien. Die Notwendigkeit einer konkreten Zuordnung zu der Behörde, auf deren Regelbeschäftigte abzustellen ist, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin, wonach es darauf ankomme, dass "in Dienststellen" in der Regel eine bestimmte Zahl an Dienstkräften vorhanden sei. Dienstkräfte außerhalb der Dienstelle zählten nicht für die Berechnung der Freistellung mit. Das ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Danach sei für eine bestimmte Anzahl von Dienstkräften, die in der Regel der Dienstelle angehören, eine im Verhältnis dazu bestimmte Anzahl von Freistellungen vorzusehen (Staffel), weil pauschalierend ein entsprechend erhöhter Aufwand des Personalrats anzunehmen sei. Demgemäß sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Personalvertretungsrecht neben der Dienstkräfteeigenschaft auch die Dienststellenzugehörigkeit maßgebend. Dienststellenzugehörig sei der Beschäftigte, der in der Dienststelle eingegliedert sei, also dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch für dem Jobcenter zugewiesene Dienstkräfte der Bundesagentur. Sie seien bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten der Arbeitsagentur außer Betracht zu lassen, weil sie nicht mehr bei der Stammdienststelle eingegliedert seien und der verbleibende Aufwand nach § 44h Abs. 5 SGB II es nicht rechtfertige, eine doppelte Dienststellenzugehörigkeit anzunehmen. Für diese Auslegung des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin spreche auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen. Nach § 44h Abs. 1 SGB II werde in der gemeinsamen Einrichtung eine eigene Personalvertretung gebildet, zu der alle zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer der gemeinsamen Einrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt seien. Ihr stünden alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustünden. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienststellen blieben nach § 44h Abs. 5 nur insoweit unberührt, als die Entscheidungsbefugnisse zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse nach § 44d Abs. 4 SGB II bei den Trägern verblieben. In allen anderen Angelegenheiten habe allein die Trägerversammlung bzw. der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse. Die gesetzlichen Motive bestätigten diese Auffassung.

Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, zugewiesene Dienstkräfte des Bezirksamtes anders zu behandeln als solche der Bundesagentur. Dies lasse sich insbesondere nicht mit landesrechtlichen Besonderheiten der Wahlberechtigung bei abgeordneten Dienstkräften nach § 12 Abs. 2 PersVG Berlin begründen, wonach diese nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien. Die Vorschrift regele den von der Eingliederung in die Dienstelle abweichenden Sonderfall, bei welcher von mehreren in Betracht kommenden Dienststellen der Bedienstete im Fall der Abordnung wahlberechtigt sei und schließe damit zugleich eine Wahlberechtigung bei der Abordnungsdienststelle aus. Die strikte Regelung, dass abgeordnete Dienstkräfte "nur" bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien, zeige, dass der Berliner Gesetzgeber keine Ausdehnung der Wahlberechtigung gewollt habe. Er hätte nach Inkrafttreten des § 44h SGB II den § 12 PersVG Berlin dahingehend ändern können, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte "auch" weiterhin in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien. Davon habe er indessen keinen Gebrauch gemacht. Somit folge aus § 12 Abs. 2 PersVG Berlin kein doppeltes Wahlrecht. Zwar hätten abgeordnete ebenso wie zugewiesene Dienstkräfte stets eine Beschäftigungsdienststelle und eine Stammdienststelle, was dazu führe, dass beide für bestimmte Angelegenheiten zuständig seien. Es sei aber dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers überlassen, ob er hierfür ein doppeltes Wahlrecht schaffe. Weder § 12 PersVG Berlin noch § 13 BPersVG sähen ein solches doppeltes Wahlrecht vor. Darauf finde sich auch in § 44h SGB II und in der gesetzlichen Begründung kein Hinweis. Selbst wenn man somit die dem Jobcenter zu-gewiesene Dienstkräfte wie abgeordnete Dienstkräfte im Sinne des § 12 Abs. 2 PersVG Berlin betrachtete, stünde der landesrechtliche Regelung, die das Wahlrecht auf die Wahl des Personalrats der Stammdienststelle beschränke, die bundesgesetzliche Vorgabe des § 44h Abs. 2 SGB II entgegen. Daher sei § 12 Abs. 2 PersVG Berlin auf Abordnungen im Land Berlin zu beschränken und nicht auf Zuweisungen zum Jobcenter auszuweiten. Ein doppeltes Wahlrecht folge auch nicht aus dem Repräsentationsprinzip der Personalvertretungen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein könne, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren hätten. Zwar sprächen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG und das Sozialstaatsprinzip als Grundlagen für die innerbetriebliche Mitbestimmung dafür, dass für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung in innerdienstlichen Angelegenheiten bestehe. Diese Verpflichtung erstrecke sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partieller Entscheidungsbefugnis für die Dienstkräfte der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfüge der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaube, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen.

Ein Anspruch auf eine weitere Freistellung folge im vorliegenden Fall schließlich auch nicht aus § 43 Abs. 2 PersVG Berlin. Danach könne die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der Staffel zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sei. Zwar könne der hier beim Antragsteller verbleibende Aufwand eine Ausnahme begründen, denn es verbleibe eine Mehrbelastung. Ob aber die Voraussetzungen für eine abweichende Staffelung im Hinblick auf den tatsächlichen Aufwand hinsichtlich der ca. 150 zugewiesenen Beschäftigten bei der Begründung und Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, könne nur die oberste Dienstbehörde entscheiden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf eine vierte Freistellung zu Unrecht abgelehnt. Eine solche Freistellung könne schon deshalb beansprucht werden, weil die zugewiesenen Dienstkräfte an der letzten Personalratswahl bei dem Bezirksamt beteiligt worden seien und die Größe des Personalrats nach der Zahl der Dienstkräfte unter Einschluss der zugewiesenen Dienstkräfte ermittelt worden sei. Daran müsse sich der Beteiligte festhalten lassen, zumal er die Personalratswahl nicht angefochten habe. Unabhängig davon folge der Freistellungsanspruch aus § 43 Abs. 1 PersVG Berlin unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Besonderheiten hinsichtlich des Wahlrechts abgeordneter Dienstkräfte. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Verlust des Wahlrechts trotz Ausgliederung der Dienstkraft aus der Dienststelle mit der Fristenregelung des § 13 Abs. 2 BPersVG verknüpft, von der das Landesrecht dadurch abweiche, dass es trotz Ausgliederung unabhängig von der Dauer der Abordnung ein Wahlrecht bei der Stammdienststelle normiere. Zwar existiere keine ausdrückliche Regelung für zugewiesene Dienstkräfte. Die Regelung des Wahlrechts bei abgeordneten Dienstkräften müsse sich jedoch auch insoweit auf die Größe des Personalrats nach § 14 und die Freistellungsstaffel nach § 34 PersVG Berlin auswirken. Insofern sei § 12 Abs. 2 PersVG Berlin weit auszulegen in dem Sinne, dass auch eine vollständige Ausgliederung aus der Stammdienststelle die Wahlberechtigung zu dessen Personalvertretung nicht entfallen lasse. Demgemäß stelle der Wortlaut des § 12 PersVG Berlin nur auf die Dienstkraft ab, nicht auf die Eingliederung. Soweit die abgeordneten Dienstkräfte nach dem Gesetzwortlaut nur in der Stammdienststelle wählen dürften, ergebe sich kein Konflikt mit dem Bundesrecht, sondern führe dazu, dass ein doppeltes Wahlrecht in der Stammdienststelle und der aufnehmenden Dienststelle begründet werde. Die Zuweisung sei wie eine Abordnung zu behandeln; insofern bilde die Abordnung den Oberbegriff für alle Formen einer anderweitigen Beschäftigung außerhalb der eigenen Dienststelle. Selbst wenn man eine Wahlberechtigung in der Stammdienststelle verneine, führe dies noch nicht dazu, dass die dann nicht wahlberechtigten Dienstkräfte bei der Ermittlung der Freistellungsstaffeln nicht mitzuzählen seien. Denn § 43 PersVG Berlin sei anders auszulegen als die übrigen Vorschriften, die den Begriff der Dienstkraft verwendeten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Stammdienststelle substantielle Aufgaben im Hinblick auf die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte verblieben. Insoweit gelte nichts anderes als bei einer Abordnung. Eine entsprechend weite Auslegung sei möglich und geboten, zumal die Staffelung der Verwaltungsvereinfachung dienen solle. Darauf ziele der Feststellungsantrag.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, das Personalratsmitglied Frau K...vollumfänglich von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen,

undfestzustellen, dass bei der Ermittlung der gemäß § 43 Abs. 1 PersVG Berlin freizustellenden Anzahl der Personalratsmitglieder diejenigen Dienstkräfte zu berücksichtigen sind, die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Neukölln zugewiesen sind.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, dass der Begriff der Dienstkraft im Landespersonalvertretungsrecht einheitlich auszulegen sei. Ein doppeltes Wahlrecht komme nicht in Betracht, solange es vom Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich normiert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Freistellung des bezeichneten Mitglieds und auf die beantragte Feststellung, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin dies nicht hergeben. Danach sind erst in Dienststellen mit in der Regel 2001 bis 3000 Dienstkräften vier Personalratsmitglieder freizustellen. Die Feststellung der Anzahl der Regeldienstkräfte erfordert eine prognostische Ermittlung, ausgehend von der tatsächlichen Anzahl der zu berücksichtigenden Dienstkräfte im Zeitpunkt der Entscheidung des Personalrats über die Freistellung und der ergänzenden Betrachtung, ob sich Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass sich in der Amtsperiode Abweichungen ergeben werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 20 A 1787/17.PVL -, juris Rn. 27). Die Anzahl der Regeldienstkräfte in der Dienststelle des Antragstellers erreicht die Größenordnung von über 2000 nicht, sondern lag und liegt seit dem Jahr 2016 ohne Mitberücksichtigung der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte nicht nur regelmäßig, sondern durchgehend unter 2000 Dienstkräften. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, sondern allein über die Frage, ob die zugewiesenen Dienstkräfte bei dem Bezirksamt im Rahmen des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin zu berücksichtigen sind.

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Bei der Feststellung der Anzahl der Regeldienstkräfte nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin sind die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter nach § 44g SGB II zugewiesenen Dienstkräfte nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wird auf die vorstehend wiedergegebenen und nach Auffassung des Senats zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Mit Blick auf den wechselseitigen Vortrag in der Beschwerdeinstanz ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1. Eine Freistellung des benannten Personalratsmitglieds oder überhaupt eines vierten Personalratsmitglieds kann der Antragsteller nicht aufgrund des in der Anhörung vor dem Senat geltend gemachten Umstands beanspruchen, dass die Personalratswahl bei dem Bezirksamt im Jahr 2016 die dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte einbezogen habe, der Beteiligte diese Wahl nicht angefochten, sondern akzeptiert habe und sich deshalb nun daran festhalten müsse, dass die bei der Bestimmung der Wahlberechtigten und der Größe des Personalrats mitberücksichtigten zugewiesenen Dienstkräfte nun auch im Rahmen des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin einzubeziehen seien. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass die Mitgliederzahl des Antragstellers nicht davon abhing, ob die zugewiesenen Dienstkräfte bei der Bestimmung der Regeldienstkräfte im Sinne des § 14 PersVG Berlin mitberücksichtigt worden sind oder nicht; die gesetzliche Mitgliederzahl beträgt so oder so 13 Personen; denn die Zahl der Regeldienstkräfte lag auch bei Mitberücksichtigung der zugewiesenen Dienstkräfte seinerzeit nicht über 2000. Zudem ergibt sich das zutreffende Verständnis der Regeldienstkräfte im Sinne des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin aus dem Gesetz und nicht aus der Vorstellung der Beteiligten bei der Wahl oder der Bestimmung der Größe des Personalrats.

2. Auch unabhängig davon kann der Antragsteller eine vierte Freistellung und die begehrte Feststellung nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin nicht beanspruchen.

a) In der Rechtsprechung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, geklärt, dass die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 BPersVG das Wahlrecht zu einer Personalvertretung der Bundesagentur verlieren (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 -, juris Rn. 2) sowie ihr Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ihrer bisherigen Dienststelle (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 6 PB 4.12 -, juris Rn. 5), ferner bei der Feststellung der Anzahl der Freistellungen (OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 20 BC 79.12 PVB -, PersV 2013, S. 137; ebenso Beschluss vom 13. Juni 2013, - 20 A 2811.12 PVB -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. September 2013 - 6 PB 25/13 -, juris) und der Größe des Personalrats nicht zu berücksichtigen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 62 PV 20.12 -, juris). Verbindender Grund ist jeweils der Umstand, dass die maßgeblichen Vorschriften des Bundepersonalvertretungsrechts neben der Beschäftigteneigenschaft die Dienststellenzugehörigkeit fordern, welche sich danach richtet, ob der Beschäftigte in die Dienststelle eingegliedert ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 3). Die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur sind nicht in die Bundesagentur, sondern das Jobcenter eingegliedert.

b) Für das Landespersonalvertretungsrecht ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt, dass parallel zum Bundesrecht neben der an die Stelle der Beschäftigteneigenschaft tretenden Dienstkrafteigenschaft ein Dienststellenbezug erforderlich ist, der sich ebenfalls danach richtet, in welche Dienststelle die Dienstkraft eingegliedert ist (vgl. etwa für die Wahlberechtigung Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 60 PV 5.17 -, juris Rn. 27; für die Bestimmung der Anzahl der Regelbeschäftigten nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin Beschluss vom 28. Januar 2016 - OVG 60 PV 9.14 -, juris Rn. 21). Insofern ergibt sich im Grundsatz kein Unterschied zum Bundesrecht.

Dem Antragsteller ist freilich zuzugeben, dass § 12 Abs. 2 PersVG Berlin für die Wahlberechtigung und dort für abgeordnete Dienstkräfte das allgemeine Prinzip der Dienststellenzugehörigkeit nach Maßgabe der Eingliederung durchbricht, indem abgeordnete Dienstkräfte unabhängig von der Dauer der Abordnung und abweichend von der Fristenregelung des Bundespersonalvertretungsrechts nur in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt sind. Es mag deshalb in der Konsequenz dieser Vorschrift und dem einheitlich zu verstehenden Begriff der Dienstkraft liegen, die weiterhin wahlberechtigten abgeordneten Dienstkräfte auch als Regeldienstkräfte der Stammdienststelle im Sinne der §§ 14 und 43 Abs. 1 PersVG Berlin zu berücksichtigen.

Nicht in Betracht kommt allerdings, die Vorschrift über die Wahlberechtigung abgeordneter Dienstkräfte hinaus in erweiternder Auslegung auf zugewiesene Dienstkräfte und für diese auf die Bestimmung der Anzahl der Regeldienstkräfte im Sinne des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin zu erstrecken. Schon für die Erstreckung auf die Wahlberechtigung zugewiesener Dienstkräfte ist kein Raum. Denn es handelt sich von der Rechtsfolge her um eine systemdurchbrechende Sonderregelung, also um eine Ausnahme, die als solche einer ausdehnenden Auslegung verschlossen ist. Zurückhaltung gegenüber einer weiten Auslegung ist namentlich deshalb angebracht, weil die Vorschrift nicht dem sonst für die allgemeine Bestimmung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Prinzip der tatsächlichen Eingliederung folgt, sie vielmehr mit der Zuordnung zu den Wahlberechtigten der Stammbehörde die (bestehenbleibenden) Rechtsbeziehungen zu dieser Behörde ausschlaggebend sein lässt (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8/89 -, juris Rn. 37). Verwendet der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht Begriffe aus dem Dienstrecht, ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich auf den dienstrechtlichen Begriffsinhalt bezieht (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 5 P 2.17 -, juris Rn. 11).

Dienstrechtlich unterscheidet sich die Abordnung von einer Zuweisung im Sinne des § 44g SGB II. Wenn der Landesgesetzgeber neben der Abordnung auch die Zuweisung hätte erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, diese Personalmaßnahme ebenfalls ausdrücklich zu erfassen, wie dies für die Zuweisung nach § 29 BBG oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 13 Abs. 1 Satz 4 BPersVG geschehen ist. Letzteres spricht zudem dagegen, die Abordnung als Oberbegriff zu verstehen, der Zuweisungen oder bestimmte Arten der Zuweisung einschließt.

Zudem ist die Regelung des § 12 Abs. 2 PersVG Berlin ebenso wie die Regelung des § 13 Abs. 2 BPersVG von der Grundvorstellung des jeweiligen Gesetzgebers geprägt, dass eine eindeutige Zuordnung zu der einen oder anderen Dienststelle erfolgt und dort die Wahlberechtigung besteht, nicht aber an der Stammdienststelle und der aufnehmenden Dienststelle zugleich. Dies kommt in der Bundesregelung durch die Frist zum Ausdruck, ab der die Wahlberechtigung an der aufnehmenden Dienststelle besteht und zugleich an der alten Dienststelle verloren geht. Es kommt in der Landesregelung dadurch zum Ausdruck, dass abgeordnete Dienstkräfte "nur" bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind. Auch dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung in Bezug auf an das Jobcenter zugewiesene Dienstkräfte, denn sie sind kraft Bundesrechts nach § 44h Abs. 2 SGB II bereits wahlberechtigt zur Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung, woran Landesrecht nichts ändern kann.

3. Soweit der Antragsteller auf seinen verbleibenden Mehraufwand hinsichtlich der zugewiesenen Dienstkräfte verweist, rechtfertigt dies nicht die von ihm angestrebte Mitberücksichtigung der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte bei der Zahl der Regeldienstkräfte nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -, juris Rn. 16 m.w. Nachw.). Einem insoweit eventuell bestehenden strukturellen Mehrbedarf kann erforderlichenfalls durch ein Abweichen von der Freistellungsstaffel Rechnung getragen werden (BVerwG a.a.O.). Das erforderte indes nach Landesrecht eine Einzelfallentscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 43 Abs. 2 PersVG Berlin, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten ist, der die Frage betrifft, ob bei der Ermittlung der gemäß § 43 Abs. 1 PersVG Berlin freizustellenden Anzahl der Personalratsmitglieder diejenigen Dienstkräfte zu berücksichtigen sind, die der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesen sind. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der verbleibende Mehraufwand eine vierte vollständige Freistellung rechtfertigen kann, die nach der Freistellungsstaffel des § 43 Abs. 1 PersVG Berlin im Regelfall nur und erst für einen Mehraufwand durch bis zu 1000 weitere eingegliederte Dienstkräfte in der Dienststelle (2001 bis 3000 Dienstkräfte) vorgesehen ist. Der Antragsteller ist hinsichtlich der dem Jobcenter zugewiesenen Dienstkräfte nur noch für Statusfragen hinsichtlich der Begründung und Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse (vgl. § 44d Abs. 4 in Verbindung mit § 44h Abs. 5 SGB II) zuständig. Soweit er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst weitere Zuständigkeiten geltend gemacht hat (etwa bei BEM-Verfahren) mag dies seiner anfänglichen Praxis entsprochen haben, nicht aber seinem insoweit nur verbleibenden gesetzlichen Aufgabenkreis. Betroffen ist zudem nur ein Personenkreis von ca. 150 Dienstkräften, der kaum 8 von Hundert der gesamten Dienstkräfte ausmacht. Danach ist eine strukturelle Mehrbelastung, die eine weitere vollständige Freistellung rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde ist mit Blick auf Ziffer 2 der vorstehenden Entscheidungsgründe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte