VG Cottbus, Beschluss vom 28.04.2020 - 6 L 198/18
Fundstelle
openJur 2020, 42500
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. März 2018 zum Aktenzeichen 6 K 594/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 wird insoweit angeordnet, als darin ein Betrag von mehr als 20.882,17 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 13% und der Antragsgegner zu 87%.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 39.158,13 Euro festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14. März 2018 (Az.: 6 K 594/18) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 25. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 für das Grundstück S... in der Gemarkung D..., Flur 13, Flurstück 389/5, anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).

Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit darin ein Betrag in Höhe von 20.882,17 Euro festgesetzt und diesbezüglich zur Leistung aufgefordert worden ist. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag ist der Beitragsbescheid hingegen rechtswidrig.

Soweit darin ein Beitrag von mehr als 20.882,17 Euro festgesetzt worden ist, stehen dem nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die nach wie vor wirksamen Beitragsbescheide des Rechtsvorgängers des Antragsgegners vom 23. Januar 2002 entgegen, mit welchen gegenüber der Grundstückseigentümerin bereits Schmutzwasseranschlussbeiträge für das streitgegenständliche Grundstück in Höhe von 62.183,79 Euro (Bescheid-Nr.: 3... ) und 181.920,10 Euro (Bescheid-Nr.: 3... ) - insgesamt also in Höhe von 244.103,89 Euro - festgesetzt worden sind. Dieser Gesamtbetrag hätte - was jedoch nicht erfolgt ist - bei der Nacherhebung schon im Rahmen der Beitragsfestsetzung entweder angerechnet oder die beiden vorangegangenen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 hätten - was ebenso wenig erfolgt ist - vor Erlass des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 gänzlich aufgehoben werden müssen.

Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, der erstmals mit der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 (ABS 2012) entstandene Beitragsanspruch habe im Rahmen der sogenannten unechten Nachveranlagung/-erhebung auf Grund der erstmals wirksamen Beitragssatzung - im Gegensatz zu einer echten Nachveranlagung/-erhebung bei einer vorher schon wirksamen Satzung - schon wegen der im Grundsatz bestehenden Beitragserhebungspflicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen bzw. müssen, und dem Verbot der Doppelveranlagung sei vorliegend dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass zumindest auf Ebene des Leistungsgebots die auf die früheren Beitragsveranlagungen erfolgten Zahlungen berücksichtigt worden und der Antragsteller somit nicht rechtlich in nachteiliger Weise betroffen sei.

Dem steht schon die Bestandskraft der beiden Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man - wie die erkennende Kammer - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a.). Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2020 (- 6 K 2979/17-, juris Rn. 36 f.) verwiesen, an denen sie auch im hiesigen Verfahren festhält.

Aus den im Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 genannten Gründen ist auch eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beitragsfestsetzungen (lediglich) auf der Ebene des Leistungsgebots nicht ausreichend. Dies reicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und zur Verhinderung eines Überschreitens der Beitragsforderung nicht aus. Die wirksame Festsetzung der Anschlussbeiträge in den beiden früheren Bescheiden bewirkt vielmehr, dass (bereits) die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 15 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 247/15 -, juris Rn. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beitragszahlung auf die ursprünglichen (Erst)Heranziehungsbescheide (teilweise oder vollständig) erfolgt ist oder nicht. Denn die Festsetzung des Beitrages einerseits und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) andererseits stellen zwei rechtlich selbständige Regelungen dar, auch wenn sie üblicherweise in einem Beitragsbescheid zusammengefasst werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 EO 131/02 -, juris Rn. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 71). Als eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte müssen beide Regelungsgegenstände für sich betrachtet rechtmäßig sein und eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung kann ebenso wenig auf Ebene des Leistungsgebotes geheilt werden, wie dies auch im umgekehrten Fall nicht möglich ist. Die bloße Reduzierung des letztendlich zu zahlenden Beitrages auf Ebene des Leistungsgebotes bei unverminderter (rechtswidriger) Festsetzung desselbigen führt damit nach summarischer Prüfung nicht zur Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides vom 25. November 2015.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt anzuordnen. Denn soweit mit dem Beitragsbescheid vom 25. November 2015 ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 20.882,17 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist, bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu diesem Schmutzwasseranschlussbeitrag, noch kann dessen Vorbringen entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Beitragsbescheid vom 25. November 2015 findet in der genannten Höhe nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012. Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Deshalb kommt auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage in Betracht, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück - wie hier mit Blick auf den bei Inkrafttreten der ABS 2012 bereits seit Jahren bestehenden Anschluss des Grundstücks der Fall - schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der beiden Satzungen sind nicht vorgetragen oder drängen sich auf. Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist weder formelle noch materiell-rechtliche Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt und gilt ebenfalls für die Kalkulation des vom Antragsteller - ohne Substantiierung - gerügten Beitragssatzes. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden vom Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet auch im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen ernstlichen Zweifel hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.

Vorweg steht dem Erlass des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 jedenfalls nicht entgegen, dass die Grundstückseigentümerin und Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2002 eine Vereinbarung mit dem Vorgängerverband bezüglich der Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks mit einem Abwasserbeitrag geschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt dies nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht dazu, dass in der Folge keine Beitragsbescheide mehr mit Wirkung für das Grundstück erlassen werden durften. Der Antragsgegner hat sich durch den Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht seiner Verwaltungsaktbefugnis begeben. Zwar mag es zutreffend sein, dass einer Behörde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses keine Verwaltungsaktbefugnis zusteht und demnach durch Vertrag begründete Ansprüche und Pflichten nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 -, juris Rn. 29; Urteil vom 26. Oktober 1979 - VII C 106.77 -, juris Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 54 Rn. 1). Insoweit lässt sich aber schon dem Wortlaut der vom Antragsteller angeführten Vereinbarung nichts entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, dass mit dieser Vereinbarung eine Beitragspflicht bzw. ein Beitragsanspruch begründet werden sollte. Vielmehr nimmt diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug auf einen zuvor erlassenen Beitragsbescheid und setzt damit eine bereits entstandene Beitragspflicht voraus. Die Vereinbarung begründet mithin nach summarischer Prüfung keine Beitragspflicht, sondern gestaltet diese allenfalls näher aus. Davon abgesehen wäre eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit der eine Abwasserbeitragspflicht begründet werden soll, aus materiellen Gründen auch unwirksam. Denn Beitragsansprüche sind gesetzliche Ansprüche, die nicht durch Vertrag, sondern gemäß § 38 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG durch Erfüllung des gesetzlich normierten Abgabetatbestandes entstehen. Von daher konnte hier der Antragsgegner einen etwaigen Beitragsanspruch nicht nur weiterhin durch Bescheid festsetzen. Vielmehr war er nach § 155 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG auch verpflichtet, dies in der Rechtsform eines Bescheides zu tun.

Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 25. November 2015 ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsteller nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vor Erlass des Beitragsbescheides nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 1 AO angehört worden ist. Dies dürfte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei Beitragsbescheiden um "gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl" handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in: Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 75). Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO vorliegend dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen, der Antragsgegner diese zur Kenntnis genommen und sich im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 75).

Dem angefochtenen Beitragsbescheid fehlt auch nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO erforderliche Begründung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist hiernach zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu ermöglichen. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, und zwar sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form. Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09, juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 K 1246/12 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 8).

Gemessen daran hat der Antragsteller zunächst zu Recht gerügt, dass anhand des angefochtenen Bescheides vom 25. November 2015 nicht nachvollziehbar sei, welche Flächen zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 60.707,00 m² überhaupt herangezogen worden seien. Auch dem als Anlage zum Beitragsbescheid beigefügten Kartenauszug lässt sich diesbezüglich nicht mehr entnehmen, als dass die insgesamt veranlagte Grundstücksfläche dort farblich hervorgehoben ist. Soweit darin ein Begründungsmangel zu sehen wäre, hat der Antragsgegner diesen Verfahrensfehler bei summarischer Prüfung aber zum einen dadurch geheilt, dass er im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 dargelegt hat, dass von den insgesamt 75.703,00 m² des streitgegenständlichen Flurstücks 389/5 neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche auch noch im Außenbereich befindliche Lagerflächen veranlagt worden seien. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 hat der Antragsgegner zudem neben der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... auch ein Luftbild des Flurstücks mit farblicher Kennzeichnung der veranlagten Flächen eingereicht, womit die veranlagten nutzungsbezogenen Flächen, ihre Lage auf dem Grundstück und ihre Zuordnung zum bauplanungsrechtlichen Innen- oder Außenbereich aussagekräftig ausgewiesen sind. Selbst wenn auch darin - entgegen der hier vertretenen Auffassung - noch keine hinreichend exakte Beschreibung der veranlagten Fläche zu sehen sein sollte, führte dies gleichwohl nicht dazu, dass ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich wäre. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 2 AO können insoweit Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 - mithin auch die ungenügende Begründung eines Beitragsbescheides nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO - bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es ist unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) auch nicht davon auszugehen, dass es dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren nicht gelingen wird, die veranlagte Grundstücksfläche noch zu konkretisieren und so einen etwaigen Begründungsmangel auszuräumen.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch keinen Zweifeln hinsichtlich seiner materiellen Rechtmäßigkeit.

Der Bescheid ist nicht zu unbestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 6 L 237/17 -, juris Rn. 10). Es ist aber unter Bestimmtheitsgesichtspunkten weder erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid selbst ergibt, noch muss dieser für seine hinreichende Bestimmtheit die zur Berechnung des Beitrages erheblichen Daten enthalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - 15 B 2404/06 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Juni 2012 - VG 6 L 137/12 - juris Rn.17).

Hiernach verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Trotz Fehlens einer konkretisierenden Beschreibung der veranlagten Fläche lässt der Bescheid hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in bestimmter Höhe für ein durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Antragsteller die Zahlung des festgesetzten Beitrages bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO Genüge getan.

Es bestehen jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Auf Grundlage der wirksamen Beitragssatzungen ist nach summarischer Prüfung die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist der Beitragstatbestand des gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012 erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Denn das Grundstück liegt ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... sowie des Luftbildes des Flurstücks ganz überwiegend im Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist mit mehreren Gebäuden bebaut, die sich auf der im Innenbereich gelegenen Teilfläche befinden. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zumindest in der Südstraße über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners. Substantiierte Einwendungen gegen die vom Antragsgegner nach § 7 Abs. 5 ABS 2015 und ABS 2012 zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und den daraus gemäß § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 folgenden Nutzungsfaktor von 1,5 hat der Antragsteller nicht erhoben; diesbezügliche Bedenken sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht ersichtlich.

Ebenso wenig ist die vom Antragsgegner vorgenommene Flächenberechnung überwiegend wahrscheinlich fehlerhaft. Nach dessen Vortrag sind zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 60.707,00 m² neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche auch noch zwei im Außenbereich gelegene Lagerflächen herangezogen worden. Diese Vorgehensweise ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015 bzw. § 6 g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Diese Satzungsregelung für sogenannte durchlaufende Grundstücke knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner Abgrenzung im Grundbuch - letztlich (nur) die Fläche beitragspflichtig, der durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. grundlegend bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, S. 10 des E.A.). Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 46). Dies ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hier erfolgt. Denn der Antragsgegner hat nicht das gesamte Buchgrundstück mit einer Fläche von 75.703,00 m² veranlagt, sondern nur eine Teilfläche von 60.707,00 m², welcher der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird. Dass er dabei ausweislich der von ihm eingereichten Luftbildaufnahme mit Flächenmarkierung neben der im Innenbereich gelegenen Fläche auch zwei unmittelbar angrenzende Lagerflächen im Außenbereich mit herangezogen hat, begegnet jedenfalls nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Denn nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Gewerbegrundstück, auf welchem vormals die Eigentümerin des Grundstücks ein Betonwerk für Rohre betrieb. Dass für eine solche gewerbliche Nutzung auch Lagerflächen dienlich sind, mithin das Grundstück auch insoweit durch die Erschließung einen wirtschaftlichen Vorteil erfährt, ist nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang vermag der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auch nicht entgegenzuhalten, dass der Geschäftsbetrieb der Grundstückseigentümerin und Insolvenzschuldnerin seit dem 1. März 2008 eingestellt sei. Entscheidend für die Beitragspflicht ist jedenfalls hinsichtlich der im Innenbereich gelegenen Teilfläche nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, sondern allein die entsprechende Nutzungsmöglichkeit. Denn für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist neben dem wirtschaftlichen auch vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris Rn. 27; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E. A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. - hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird. Auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1849; Dietzel in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzung bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in - bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll oder kann. Entscheidend ist einzig die theoretische Möglichkeit.

Dies mag für die im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegene Grundstücksfläche anders zu beurteilen sein, da Außenbereichsflächen in der Regel von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind. Daher sind diese üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18). Gleichwohl vermag der Antragsteller auch diesbezüglich nicht mit seinem Einwand der Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Grundstückseigentümerin durchzudringen. Denn ausgehend vom grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff, kommt es nicht auf eine gewerbliche Nutzung gerade durch die dinglich Berechtigte, sondern vielmehr darauf an, dass das Grundstück überhaupt gewerblich genutzt wird. Dies war hier bei Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 als für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht frühestens in Betracht kommenden Zeitpunkt der Fall. Insoweit lässt sich dem vom Antragsteller vorgelegten 5. Zwischenbericht im Insolvenzverfahren entnehmen, dass der Geschäftsbetrieb im Jahr 2008 von der Grundstückseigentümerin auf die H... übertragen worden ist. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hat diese den Geschäftsbetrieb auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zumindest in dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Jahr der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch noch fortgeführt. Denn nach dem vorhandenen und allgemein zugänglichen Bericht der Lausitzer Rundschau vom 10. Februar 2015 (https://www.lr-online.de/lausitz/finsterwalde/hume-beton-schliesst-zum-jahresende-36182000.html) ist der Geschäftsbetrieb durch die H... erst Ende des Jahres 2015 endgültig eingestellt worden, bestand also selbst bei Erlass des Beitragsbescheides zum Zwecke der Betriebsabwicklung fort. Im Übrigen ist es eine schwierige, sich der Klärung im vorliegenden Verfahren entziehende und in der Hauptsache zu beantwortende Frage, ob in dieser Betriebseinstellung eine endgültige Nutzungsaufgabe zu sehen ist oder die Prägung durch die gewerbliche Nutzung auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch fortbestand und heute möglicherweise immer noch fortdauert (vgl. allgemein zur Möglichkeit einer fortdauernden Prägung durch eine aufgegebene Nutzung auch Urteile der Kammer vom 10. März 2011 - 6 K 762/09 -, S. 13 ff. des E.A. und vom 30. September 2010 - 6 K 476/09 -, juris Rn. 39 f.).

Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung verstößt.

Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 -  8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 - juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 - juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11, das allerdings terminologisch unscharf von einem "Verbot der Doppelbelastung" spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).

Davon zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung eines mit der ersten Veranlagung eines Grundstücks noch nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den Kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne einen dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung ebenso wenig entgegen wie der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Diesem entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen dürfte es sich vorliegend um eine zulässige "unechte Nachveranlagung/-erhebung" handeln. Jedenfalls sind insoweit vorliegend schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung im Hauptsacheverfahren erfolgen muss.

Zwar steht - wie der Antragsteller zu Recht ausführt - das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung/Erhebung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtliche Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a). Die Beitragspflicht kann hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen.

Die erneute Entstehung einer Beitragspflicht ist aber nur dann gesperrt, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 35; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d. E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480). Denn für die Beitragsbemessung - und damit auch für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist - sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich. Dies gilt auch hinsichtlich der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 - S. 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

Dies vorausgesetzt, kann nach summarischer Prüfung für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Beitrag durch Erlass eines weiteren Bescheides nacherhoben werden. Denn wie oben ausgeführt, ist vorliegend die sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch erst auf der Grundlage der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Diese war nach der Rechtsprechung der Kammer die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Daraus folgt, dass die beiden bestandskräftigen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft haben. Mit diesen Bescheiden wurden insgesamt nur 55.923,00 m² des 75.703,00 m² großen Grundstücks veranlagt. Tatsächlich beträgt jedoch die beitragspflichtige Grundstücksfläche, welcher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, wie oben ausgeführt, bei summarischer Prüfung 60.707,00 m².

Selbst wenn man insoweit aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen.

Denn eine unzulässige Doppelveranlagung dürfte zum einen nicht vorliegen, wenn etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese - als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück ("Altgrundstück") nicht identisch ist - jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; ebenso HessVGH, Urt. vom 27. Mai 1987 - 5 UE 1577/85 -, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47). Dies dürfte nicht nur dann erst recht gelten, wenn ein Beitrag - ohne dass die Beitragspflicht auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung materiell-rechtlich entstanden ist - wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden ist, und danach eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, sondern auch dann, wenn - wie hier möglicherweise der Fall - schon im Zeitpunkt der materiell-rechtlich bzw. formell-rechtlich entstandenen Beitragspflicht ein Grundstück in zwei oder mehr wirtschaftliche Einheiten zerfiel und nur die eine davon Gegenstand der Veranlagung war, während für die andere(n), nicht zu einem Beitrag herangezogene(n) nunmehr erstmalig ein Beitrag erhoben wird. Als zulässig anzusehen sein zum anderen die Nacherhebung von Beiträgen für "nachträglich" - also nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht oder formaler Bescheidung - bebaubare Grundstücksteilflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren. War etwa ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bzw. formalen Bescheidung noch nicht bebaubar, wird es jedoch später baulich nutzbar, dürfte für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit entstehen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 6 L 158/17 -, juris Rn. 19; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1478). Schließlich wird allgemein - also auch wenn eine Beitragspflicht formell-rechtlich etwa bereits entstanden ist - eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn ein Beitragspflichtiger nach dem maßgeblichen Satzungsrecht zu niedrig veranlagt worden ist.

Vorliegend ist es unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine bislang nicht veranlagte, im Außenbereich belegene Teilfläche des Grundstücks erst aufgrund der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... für die Stadtteile D... und K... nunmehr dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch zuzuordnen und damit erstmals im Jahr 2010, also nach Ergehen der Beitragsbescheide vom 23. Januar 2002, möglicherweise als Teil eines neuen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn beitragspflichtig geworden ist. Eine solche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1015/13 -, juris Rn.18).

Ebenso vorstellbar ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide vom 23. Januar 2002 das Grundstück auch ohne Existenz der genannten Innenbereichssatzung bauplanungsrechtlich nicht anders zu beurteilen und auch nicht anders bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar war als im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, jedoch die veranlagungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist. Vielleicht ist der Beitragsanspruch im Rahmen der ersten Veranlagung im Jahr 2002 auch deshalb nicht voll ausgeschöpft worden, weil - trotz möglicherweise anderer bauplanungsrechtlicher Situation - schon zum damaligen Zeitpunkt die im Außenbereich belegenen Flächen baulich oder gewerblich genutzt wurden und mit den im Innenbereich belegenen Flächen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Denn dann wäre schon damals das gesamte Grundstück im wirtschaftlichen Sinn zu veranlagen gewesen. Die abschließende Klärung dieser tatsächlich wie rechtlich schwierigen Fragen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch die Bestandskraft der vorangegangenen Beitragsbescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einer weiteren Veranlagung des Grundstücks nicht entgegen. Dieser Einwand verfängt jedenfalls nicht, soweit es sich um die Nacherhebung des mit den beiden bestandskräftigen Bescheiden noch nicht voll ausgeschöpften Beitrags handelt. Denn wie ausgeführt, ist eine solche Nacherhebung, wenn im Zeitpunkt der ersten Beitragserhebung noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag oder der festgesetzte Beitrag die tatsächliche Höhe der Beitragspflicht bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpft hat, nicht nur rechtlich zulässig, sondern kommunalabgabenrechtlich geboten. Ist ein Beitrag zu niedrig festgesetzt worden, ist die beitragserhebende Behörde verpflichtet, bis zum Eintritt einer etwaigen Festsetzungsverjährung den entsprechenden Betrag nachzufordern, um so den bestehenden Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorangegangenen Bescheides, der den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn.49, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47; vgl. auch Zitate bei Schneider/Rohde, in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 62). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine - wie hier mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall - "unechte Nacherhebung/-veranlagung" handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine "echte Nacherhebung/-veranlagung", bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde. Der Beitragsbescheid trifft keine Regelung des Inhalts, das ein höherer als der festgesetzte Beitrag nicht gefordert wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 - 4 L 23/15 - S. 8 d. E. A. zu einer "echten Nacherhebung Schneider/Rohde, a.a.O., § 8 Rn. 62").

Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die am 22. Dezember 2005 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin dem Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides entgegen steht.

Zwar können gemäß § 87 Insolvenzordnung (InsO) die Insolvenzgläubiger ihre (Insolvenz-)Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Sie müssen ihre Forderungen also nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und können diese nicht mehr mit einem Leistungsbescheid festsetzten. Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen. Denn die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a. KAG i. V. m. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren unberührt. Gleichwohl war es dem Antragsgegner nach summarischer Prüfung insolvenzrechtlich nicht verwehrt, einen Beitragsbescheid zu erlassen. Denn nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens handelt es sich bei der im Bescheid vom 25. November 2015 festgesetzten Beitragsforderung nicht um eine in den Anwendungsbereich des § 87 InsO fallende Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO. Vielmehr handelt es sich bei der Beitragsforderung nach summarischer Prüfung um eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO. Gemäß § 38 InsO liegt eine Insolvenzforderung dann vor, wenn der Vermögensanspruch des Gläubigers zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet ist. Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Beitragsforderung kommt es deshalb darauf an, ob diese bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" im Sinne des § 38 InsO war. Dies ist dann der Fall, wenn das Schuldverhältnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand, wenn also der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war. Das Insolvenzrecht setzt demgegenüber grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits vollumfänglich entstanden oder fällig ist, sondern allein, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, dass der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - VII B 309/04 -, juris Rn. 6; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28). Im Hinblick auf eine Forderung aus dem kommunalen Anschlussbeitragsrecht setzt dies voraus, dass jedenfalls die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Januar 2012 - 6 K 855/10 -, juris Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. April 2017 - 5 K 224/14 -, juris Rn. 32; VG Schwerin, Urteil vom 1. Februar 2019 - 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 63; VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2003 - 3 A 1666/03 -, juris Rn. 14; VG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 7 K 1807/02 -, juris Rn. 32; Urteil vom 29. August 2008 - 2 K 2574/06 -, juris Rn. 27 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 E 66/16 We -, juris Rn. 31).

Gemessen daran, handelt es sich bei der Beitragsforderung des Antragsgegners um eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Masseverbindlichkeit. Denn, wie dargelegt, fehlte es bis zum Inkrafttreten der ABS 2012 am 23. August 2011 an einer wirksamen Beitragssatzung, so dass gemäß § 8 KAG auch die sachliche Beitragspflicht zuvor noch nicht entstehen konnte. Folglich war die Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Dezember 2005 noch nicht "begründet" im Sinne des § 38 InsO.

Der insolvenzrechtlichen Einordnung als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO steht nach summarischer Prüfung auch nicht entgegen, dass bereits eine Beitragsforderung in Höhe von 181.920,10 Euro zur Tabelle angemeldet und im Ergebnis auch durch den Insolvenzverwalter festgestellt worden ist. Forderungen, die mangels sachlicher Beitragspflicht keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO sind, werden auch durch Anmeldung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 178 Rn. 35), und zwar unabhängig davon, ob der die Forderung begründende Festsetzungsbescheid im Zeitpunkt der Anmeldung bestandskräftig ist.

Als Masseverbindlichkeit konnte der Antragsgegner die Beitragsforderung mit Bescheid festsetzen und zur Zahlung anfordern. Denn Masseverbindlichkeiten sind nach § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen, so dass sie nicht zur Tabelle angemeldet werden müssen. Abgabengläubiger können vielmehr weiterhin wegen ihrer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Abgabenforderungen Abgabenbescheide erlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2012 - VG 6 K 855/10 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 - W 7 K 11.1053 -, juris Rn. 17 u. Rn. 22).

Als jedenfalls nach summarischer Prüfung Massegläubiger unterliegt der Antragsgegner auch nicht dem vom Antragsteller angeführten Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Denn auch diese Vorschrift betrifft nur Insolvenzgläubiger im Sinne des § 87 InsO. Nur diese sind daran gehindert, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren vorzunehmen (vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2018, § 89 Rn. 4). Massegläubiger sind hingegen in den hier nicht relevanten Grenzen der §§ 90, 210 InsO zur Vollstreckung berechtigt (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 - 2 M 22/12 -, NVwZ-RR 2013, 298).

Der Antragsgegner hat den Beitragsbescheid auch zutreffend an den Antragsteller als Insolvenzverwalter und Bekanntgabeadressaten gerichtet. Zwar ist dieser nicht Eigentümer des Grundstücks und somit auch nicht Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG i. V. m. § 4 Abs. 1 ABS 2012 bzw. ABS 2015. Jedoch geht nach § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Deshalb sind Masseverbindlichkeiten grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen unabhängig davon, ob dieser persönlicher Beitragsschuldner ist und unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Bescheid ergangen und dieser bestandskräftig ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 - W 7 K 11.1053 -, juris Rn. 17).

Dem angegriffenen Bescheid steht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.

Entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Antragstellers liegt nach summarischer Prüfung auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Denn nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Vorliegend ist das verfahrensgegenständliche Grundstück nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sowohl über die S... als auch über die F... Straße abwasserseitig erschlossen. Nach summarischer Prüfung war über keinen der beiden Abwasserkanäle eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die konkrete Anlage des Antragsgegners vor dem Jahr 2000 gegeben. Hierfür sprechen das vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 eingereichte Abnahmeprotokoll zur Kanalbaumaßnahme "1. BA S... " vom 7. September 2000 sowie das Bauabnahmeprotokoll vom 6. Oktober 2009 zur "SW-Kanalisation Resterschließung W..., Los 3, F... Straße. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück schon vor Beendigung der ersten Baumaßnahme im Jahr 2000 an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen werden konnte, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht vor. Diese ergeben sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners vom 23. Januar 2002, auf welche der Antragsteller abgehoben hat. Entgegen seiner Auffassung lässt sich dieser Vereinbarung nicht entnehmen, dass das Grundstück schon seit 1994 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt. Vielmehr ist in der Vereinbarung nur die Rede davon, dass im Jahr 1994 eine Entwässerungsstudie für das Grundstück erstellt worden sei. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass damals schon eine Anschlussmöglichkeit bestand. Das Gegenteil dürfte eher der Fall sein. Denn üblicherweise werden solche Studien in Vorbereitung künftiger Erschließungsmaßnahmen erstellt. Auch soweit in der Vereinbarung erwähnt wird, dass eine Einleitungsmöglichkeit im Bereich der S... bereits gegeben sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 zu. Angesichts dessen, dass die Vereinbarung erst im Jahr 2002 geschlossen wurde, besagt dies nur, dass das Grundstück jedenfalls in diesem Jahr schon im Bereich der S... abwasserseitig erschlossen war. Wann dies - und insbesondere ob dies vor dem Jahr 2000 - erfolgt ist, bleibt jedoch offen. Auch darüber hinaus hat der Antragsteller seinen Vortrag nicht näher substantiiert. Von daher muss gegebenenfalls eine nähere Aufklärung zum Zeitpunkt des Vorliegens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation in der S..., soweit dort veranlasst, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden, wobei der Lauf dieser Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt ist. Mithin konnte bereits aufgrund dieser Hemmung bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahr 2015 noch kein Festsetzungsverbot eingetreten sein, unabhängig davon wann die erstmalige tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück bestand.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides - in Höhe von 20.882,17 Euro - für den Antragsteller oder die Grundstückseigentümerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind. Dass dem Antragsteller oder der Grundstückseigentümerin derartige Nachteile entstehen könnten, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.