VG Potsdam, Urteil vom 23.10.2019 - 2 K 132/15
Fundstelle
openJur 2020, 42314
  • Rkr:

Hinsichtlich der Bekennenden Kirche ist im Rahmen der Prüfung einer Kollektivverfolgung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zwischen der Bekennenden Kirche als organisatorischer Einheit (mit ihren Einrichtungen und samt der

Führungsmitglieder und zugehörigen Pfarrer) und den sonstigen Mitgliedern (Träger der sog. Roten Karte) zu unterscheiden.

Die Mitglieder der Bekennenden Kirche gehörten als solche in der Zeit des Nationalsozialismus nicht einem Personenkreis an, den das NS-Regime in seiner Gesamtheit vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte und der damit kollektivverfolgt war. Die Mitglieder der Bekennenden Kirche wurden vom NS-Regime nicht als Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung ihrer weltanschaulichen Ziele wahrgenommen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren - auf der Grundlage der Annahme eines durch die Verfolgung der Bekennenden Kirche im Nationalsozialismus bedingten Vermögensverlustes - die Rückübertragung des vormaligen Gutes S..., hilfsweise die Zuerkennung von Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

Das Gut S... stand seit dem frühen 19. Jahrhundert im Eigentum der Familie v... und war im vormaligen Landkreis N... an der nördlichen Berliner Stadtgrenze belegen (heute: Landkreis O... ). Es war verzeichnet in diversen Grundbüchern des Amtsgerichts O..., in denen am 16. Dezember 1922 der Major a. D. B... (im Folgenden: der Alteigentümer) als Eigentümer eingetragen wurde. Die Leitung des Gutes erfolgte überwiegend vom Stammsitz der Familie v..., dem unweit gelegenen Gut S... aus (heute: Gemeinde M..., Ortsteil S..., ebenfalls an der Südgrenze Brandenburgs zu Berlin im Landkreis O... ). Dessen Rückübertragung hat die 1. Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2007 (1 K 2263/05) abgewiesen.

Hier nicht streitgegenständliche Teilflächen des Gutes S... wurden ab 1918 zu Parzellierungszwecken veräußert. Noch 1930 erfolgte ein Flächenverkauf an den jüdischen Kaufmann L... . Der 1931 durchgeführte Versuch der Entwicklung einer Teilfläche von rund 17 ha zu einem Wochenend-Erholungsgelände für Wassersportler scheiterte und musste - teilweise unter Leistung von Schadensersatz durch den Verkäufer - rückabgewickelt werden. Ab 1934 wurden im nördlichen Gutsbereich Flächen an die Brandenburgische H... GmbH für die sog. O... -Siedlung (H... ) verkauft. Ein vermutlich 1936 angebahnter Verkauf von erheblichen Teilflächen des Gutes an die Deutsche A... fand keine Genehmigung. Die hier streitgegenständlichen Flächen, die einen wesentlichen Teil des v... Gutes S... ausmachten, wurden nebst Inventar in der Folge mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. September 1937 vom Alteigentümer der Reichshauptstadt Berlin für 2.250.000 RM zum Kauf angeboten. Das Angebot wurde am 13. Oktober 1937 angenommen, das Gut am 16. Oktober 1937 an die Vertreter der Käuferin übergeben und der Kauf in der Folge auch grundbuchlich umgesetzt. Die Flächen des Gutes stehen heute im Eigentum u. a. der Beigeladenen.

Alle nach dem Zweiten Weltkrieg noch im Eigentum des Alteigentümers verbliebenen Gutsflächen wurden nach der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 enteignet. Der Alteigentümer ist in der Liste der nach den Bodenreformbestimmungen enteigneten Großgrundbesitzer im Land Brandenburg des Kreises N... unter der laufenden Nummer mit der Ortsbezeichnung S... eingetragen. Nach der Ausführungsverordnung Nr. 11 zur Bodenreformverordnung und auf Ersuchen der Landesregierung Brandenburg, Minister des Inneren, erfolgte die Umschreibung der Vermögenswerte im Grundbuch bzw. die Neuanlegung von Grundbüchern für Neusiedler.

Der Alteigentümer verstarb am 19. Juni 1951 und wurde laut Erbschein des Amtsgerichtes B... zum Az.: allein beerbt durch seine 1919 geborene Tochter M... geb. v... .

Diese meldete mit Schreiben vom 24. Juli 1990 beim damals zuständigen Landrat des Kreises O... die Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebes in S... an, verzeichnet im Grundbuch von S..., Band, Blatt . Laut Antrag sollte es sich um eine Fläche mit der Gesamtgröße von 743 ha handeln. M... begründete den Rückübertragungsanspruch mit der entschädigungslosen Enteignung im September 1945 durch die Bodenreform. Als Legitimation waren dem Antrag unter anderem der Grundbuchauszug des Gutes S... beigefügt, der eine Fläche von 461,18 ha ausweist, sowie Einheitswertbescheide von 1936 und 1937. In diesen sind landwirtschaftliche Nutzflächen und Wasser-Nutzflächen des Gutes S... mit einer Größe von 493,45 ha sowie forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 250 ha verzeichnet, die Bestandteil des Gutes S... waren. Eine ausdrückliche Anmeldung des Gutes S... ist nicht bei den Akten.

Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der zuständigen Behörde am 28. Dezember 1992, machte M... zudem vermögensrechtliche Ansprüche geltend hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren vormalig streitgegenständlichen Grundstücks A... in S... . Vor der erfolgten Überführung dieses Grundstücks in das Eigentum des Volkes war im Grundbuch aufgrund eines Testaments und einer Stiftungsurkunde seit 1878 als letzter privater Eigentümer eingetragen das B... Armenstift.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. November 1992 trat M... einen Teil ihres vermögensrechtlichen Anspruchs an ihren Cousin J... ab. Die Abtretung umfasste hier nicht streitgegenständliche Flächen, die nach dem Verkauf der S... Gutsflächen an die Reichshauptstadt Berlin im Eigentum des Alteigentümers verblieben waren. Hierüber ist mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 10. Juli 1999 entschieden worden.

Nach der Übernahme der Bearbeitung der Ansprüche nach dem Alteigentümer durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg erklärte M... in einem weiteren Schreiben vom 20. Mai 1995, ihren ursprünglichen Restitutionsantrag auf die Zahlung einer Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz umzustellen. Diese Antragsumstellung wurde mit Schreiben vom 5. Juni 1996 bestätigt. Die ihr übersandten Formularblätter zur Berechnung des Ausgleichsleistungsanspruchs wurden nicht zurückgereicht.

Die in der Folge von M... hinzugezogene jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte mit Schreiben vom 23. Juli 2001 erstmals schriftlich, dass die Familie v... aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur geleistet habe und daher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Im Verwaltungsverfahren, das in der Folge in die Zuständigkeit des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen überging, wurde weiter wie folgt vorgetragen: Der Alteigentümer sei insgesamt dreimal von der Gestapo verhaftet worden, erstmals bereits 1934. Anlass hierfür sei die aktive Mitgliedschaft in der Bekennenden Kirche gewesen. Daraus folge im Übrigen eine Beweislastumkehr, da diese Gruppierung zu den aus konfessionellen Gründen verfolgten Organisationen gehört habe. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers ergebe sich insbesondere aus einem an das Evangelische Konsistorium der Provinz P... gerichteten Schriftstück vom 20. Oktober 1937 sowie daraus, dass er durch die Besetzung der Pfarrstelle in S... 1941 mit dem Pfarrer G..., der ebenfalls Mitglied der Bekennenden Kirche gewesen sei, die Bekenntniskirche unterstützt und auch die Entlohnung des Pfarrers übernommen habe. Es gebe einen Mitgliedausweis für den Alteigentümer, der allerdings beim Umzug der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten verloren gegangen sei. Das Gut S... sei ein Betriebsteil des Gutes S... gewesen und im Jahre 1937 unter Zwang an die Stadt Berlin veräußert worden. Der Zugriff der Nationalsozialisten sei im Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Haftentlassung des Alteigentümers zu sehen. Auch sei von einem Gesamtmajorat für alle v... Güter in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern auszugehen, da diese gemeinsam durch das Rentamt S... verwaltet worden seien. Die Ehefrau des Alteigentümers habe durch ihren Einsatz für ihren verfolgten Bruder J... ebenfalls die Beobachtung der Familie riskiert. Die Familie v... habe in intensivem Kontakt zu Mitgliedern verschiedener Widerstandsgruppen gestanden und damit in hohem Maße Zivilcourage gezeigt.

Am 4. Dezember 2001 trat M... die hier streitgegenständlichen Ansprüche mit notariell beurkundeter Erklärung an ihre dies annehmenden Kinder, die Kläger, ab. Mit Versicherung an Eides statt vom 15. Dezember 2002 erklärte sie: Ihre Eltern hätten unter wachsender Beobachtung durch das NS-Regime gestanden, da diese die Bekennende Kirche unterstützt und sich kritisch über die Regierung und die Gestapo geäußert hätten. Hierfür sei der Alteigentümer im Dezember 1936 verhaftet worden. Mitte Januar 1937 habe ihr Vater dann den Gutsbetriebsteil S... an die Deutsche A... verkaufen müssen. Dies habe er unter Druck der Regierung zum Schutz seiner Familie getan und den niedrigen Kaufpreis für die Flächen nicht freiwillig akzeptiert. Da die Käuferin jedoch den Kaufpreis nicht gezahlt habe, sei ihr Vater in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe das Gut in einem weiteren Kaufvertrag zu wesentlich ungünstigeren Konditionen an die Stadt Berlin abgeben müssen. Zudem habe die Familie v... Kontakt zu später verhafteten und hingerichteten Personen des Widerstandes gehabt. Ihr Vater sei letztlich am 22. April 1945 durch die SS von seinem Gut S... vertrieben worden.

Mit 3. Teilbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung des Gutes S... ebenso ab wie den auf denselben Vermögenswert bezogenen Antrag auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz (Tenorziffern 1 und 2). Ebenso wurde der auf das Grundstück A... in der Gemeinde S... bezogene Rückübertragungs- und Entschädigungsanspruch abgelehnt (Tenorziffern 3 und 4). Weiter wurde verfügt, dass über einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Gutes S... zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Tenorziffer 5). Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darstellung der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und in Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag das Folgende ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Rückübertragung des Gutes S... angemeldet worden sei. Eine Rückübertragung scheide jedenfalls aus, da M... 1995 ihren Antrag wirksam auf Entschädigung umgestellt habe. Selbst wenn die Rückübertragung noch weiterverfolgt werden könnte, läge keine schädigende Maßnahme vor. Zum einen sei die Bekennende Kirche im Rückerstattungsrecht nicht als kollektivverfolgt angesehen worden. Für die Veräußerung des Gutes S... gelte daher nicht die Vermutung eines Zwangsverkaufs. Eine solche Vermutung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass der Verkauf an die Reichshauptstadt Berlin in Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Haftentlassung zu sehen sei. Dies sei eine durch nichts belegte Vermutung. Im Übrigen sei ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf und einer Verfolgung durch die Nationalsozialisten trotz intensiver Recherche nicht zu ermitteln gewesen.

Die Kläger haben am 27. März 2006 Klage erhoben. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legen mehrere historische Einschätzungen, Stellungnahmen und Schriftstücke vor, die ihrer Auffassung nach in einem Zusammenhang mit dem Verkauf 1937 stehen. Den Eigentumsentzug müsse man im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des Alteigentümers sehen, der als Mitglied der Bekennenden Kirche von den Nationalsozialisten verfolgt worden sei. Bei der Bekennenden Kirche habe es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Protestanten im Deutschen Reich kleine Gruppierung gehandelt. Deren Mitglieder hätten sich dazu verpflichtet, durch ihr Bekenntnis zum unverfälschten Evangelium das Bestreben des Regimes zu bekämpfen, den Nationalsozialismus als neue Religion mit Adolf Hitler als neuen Erlöser einzusetzen. Die Bekennende Kirche habe damit in ihrer Gesamtheit aus Sicht der Nationalsozialisten zu den wichtigsten Weltanschauungsgegnern gezählt. Der nationalsozialistische Staat habe gegenüber der Bekennenden Kirche nicht nur zum Mittel der Finanzaufsicht gegriffen, sondern die Ausbildung und Ordination von Pfarrern sowie die Publikation oder Kanzelabkündigung von kirchenpolitischen Äußerungen und von Beschlüssen der Bekenntnissynoden verboten. Der Bekennenden Kirche sei es nur noch durch illegale Verbreitung von Flugblättern und Schriften möglich gewesen, gegen die antichristlichen Bestrebungen des nationalsozialistischen Regimes anzugehen; die Verfasser, Austräger und Verleger dieser Schriften seien verfolgt worden.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat die Klage mit Kammerurteil vom 7. Juni 2007 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es läge eine nicht zur Restitution führende Inanspruchnahme der Restflächen nach der Bodenreform vor. Ein vermögensrechtlich relevanter Vermögensverlust durch den Verkauf im Jahr 1937 sei nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob der Alteigentümer tatsächlich von den Nationalsozialisten verfolgt worden sei, da jedenfalls die dann geltende Vermutung eines Zwangsverkaufs widerlegt sei. Der Alteigentümer habe einen angemessenen Kaufpreis zur freien Verfügung erhalten und hätte das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten angeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgrund der von den Klägern erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. August 2008 (zum Az. 8 B 12.08) wegen mangelnder Sachaufklärung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In der Folge (und zum gerichtlichen Aktenzeichen 1 K 2032/08) hat die 1. Kammer die Beiladungen ausgesprochen und ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der veräußerten Flächen zum Stichtag 13. Oktober 1937 eingeholt, das vom Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis O... unter dem 10. Oktober 2012 erstellt wurde (mit dem Ergebnis eines Verkehrswerts von 745.000 M).

Die 1. Kammer hat die Klage sodann mit Urteil vom 7. November 2013 (erneut) abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts lasse sich auch nicht - mit Hinblick auf die (unterstellte) Mitgliedschaft des Alteigentümers in der Bekennenden Kirche - auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Anordnung BK/O (49) 180, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (Rückerstattungsanordnung - REAO), stützen. Das Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO wegen unmittelbarer Verfolgung des Alteigentümers sei zu verneinen. Die Einordnung der Bekennenden Kirche als eine durch die Nationalsozialisten kollektiv verfolgte Organisation setze eine Absicht des nationalsozialistischen Regimes voraus, die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit diskriminierend zu zerschlagen. Das sei jedenfalls bis Anfang des Jahres 1938 nicht der Fall gewesen. Zwar habe der nationalsozialistische Staat ein sog. Treuhänderregime in Gestalt einer staatlichen Finanzkontrolle ("Finanzabteilungen") über die evangelische Kirche eingerichtet, das ohne weiteres als Mittel für den Kampf gegen Gemeindemitglieder oder Gemeinden der Bekennenden Kirche nutzbar gewesen sei. Es sei jedoch nur in Einzelfällen zu diskriminierenden Zugriffen auf "bestimmte Kirchenstrukturen" und deren Eigentum gekommen. Zwei Schnellbriefe der Gestapo Stettin aus den Jahren 1937 und 1938 belegten zwar außerdem eine Überwachung der Gottesdienste der Bekennenden Kirche durch die Nationalsozialisten, vermutlich um gegebenenfalls weitere Maßnahmen einzuleiten. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass die Nationalsozialisten die Absicht gehabt hätten, die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit zu zerschlagen. Ohnehin seien sie darauf bedacht gewesen, sich in rein theologische Auseinandersetzungen nicht einzumischen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin das Urteil mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (zum Az. 8 B 55.14) aufgehoben, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Rückübertragung des Grundbesitzes des ehemaligen Gutes S... abgewiesen worden war, und insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Grundstücks A... in S..., hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit die Zurückverweisung erfolge, beruhe das Urteil auf Verfahrensfehlern. Die Feststellung, die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung von Vermögensgegenständen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 REAO lägen nicht vor, beruhe auf einer Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs. Dies gelte allerdings nicht, soweit das Verwaltungsgericht eine gesetzliche Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO wegen unmittelbarer Verfolgung des Alteigentümers verneint habe. Die Beschwerde habe nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit der Annahme, die individuell gegen den Alteigentümer gerichteten Maßnahmen hätten die Schwelle zur Individualverfolgung nicht überschritten, ein Vorbringen der Kläger übergangen habe. Soweit das Verwaltungsgericht indes meine, die gesetzliche Vermutung greife auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO, habe das Verwaltungsgericht Vorbringen der Kläger übergangen, das für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung sei, ob die Nationalsozialisten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im Jahre 1937 die Zerschlagung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit beabsichtigten. Das klägerische Vorbringen sei geeignet zu belegen, dass das Regime die Absicht gehabt habe, die relativ kleine, in Opposition zur nationalsozialistischen Ideologie stehende Gruppierung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Religion vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen. Die alternativ tragende Erwägung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch Nachweis eines angemessenen Kaufpreises beruhe ebenfalls auf einem Verfahrensmangel.

Die - nach der Zurückverweisung zuständig gewordene - Kammer hat mit Beschluss vom 24. August 2016 eine ergänzende Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis O... zum Kaufpreisgutachten vom 10. Oktober 2012 eingeholt. Auf den Beweisbeschluss sowie die Stellungnahme des Gutachterausschusses vom 24. März 2017 (mit ergänzenden Stellungnahmen vom 27. Oktober 2017 und vom 8. Mai 2018) wird ebenso Bezug genommen wie auf das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten vom 28. Juli 2017 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 25. Januar und 16. August 2018).

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben zur Frage der Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche einschließlich ihrer Mitglieder im Nationalsozialismus durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M... . Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 19. Oktober 2018 sowie das von Prof. Dr. G... gefertigte Gutachten vom 30. März 2019 wird Bezug genommen.

Nach der gutachterlichen Zusammenfassung besteht in der historischen Forschung weithin Einigkeit, dass die Bekennende Kirche keine Widerstandsbewegung gegen das NS-Regime war, auch nicht in ihrem Selbstverständnis. Sie sei vielmehr eine theologisch motivierte Gegenbewegung zu den Deutschen Christen gewesen, in Teilen noch zur staatlichen Kirchenpolitik, ohne die NS-Ordnung grundlegend in Frage zu stellen. Nur Einzelpersonen hätten diese "Politik des Schweigens" durchbrochen. Zwar habe die Bekenntniskirche dem Regime als innenpolitischer Störfaktor gegolten. Wegen ihrer Größe, bedeutender Verflechtungen zu den gesellschaftlichen Funktionseliten und internationaler Solidarbeziehungen habe sie jedoch geduldet werden müssen. Aus der Wahrnehmung weltanschaulicher NS-Rigoristen als ein geistiges "Hindernis" auf dem langfristigen Weg der Durchsetzung totalitärer nationalsozialistischer Herrschaft sei keine Verfolgung sämtlicher Mitglieder gefolgt. Mitgliederverfolgung habe exponierte Theologen und Führungspersönlichkeiten im Zusammenhang mit konkreten "Taten" betroffen. Selbst unter diesen hätten einige die Zeit bis 1945 nahezu unbehelligt überstanden. Der Besitz der sog. Roten Karte habe jedenfalls keine Verfolgungsmaßnahmen nach sich gezogen.

Die Kläger haben zum jetzigen Aktenzeichen ergänzend zur Klagebegründung vorgetragen. Nach ihren weiteren Recherchen im Bundesarchiv, insbesondere im Bestand Reichssicherheitshauptamt, stehe aus ihrer Sicht fest, dass die Nationalsozialisten die Bekennende Kirche "und damit ihre Mitglieder" als Gegner wahrgenommen und verfolgt hätten. Hierzu führen sie verschiedene Belege und Unterlagen aus historiographischer Literatur sowie aus ihren Archivrecherchen an und legen diese teilweise als Anlagen vor. Auch die bereits vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Kommentarstelle im Kommentar von Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus zum Vermögensrecht belege die Verfolgung der Angehörigen der Bekennenden Kirche. Dort heiße es u. a.: "Hauptfälle der Verfolgung aus Gründen des Glaubens sind die ‚ernsten Bibelforscher‘, die Angehörigen der evangelische Bekennenden Kirche, die praktizierenden Katholiken und Mitglieder katholischer Orden."

Zum vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten tragen die Kläger unter Vorlage einer "Stellungnahme zum Gutachten von Prof. M... " von Herrn Dr. M..., F..., und von 39 Kopien historischer Unterlagen und Dokumente vor. Auszugehen sei von § 1 Abs. 6 VermG und der Vermutungsregel des II. Abschnitts der REAO. Die Begriffe Vereinigungen und Gruppen seien bewusst weit gefasst, nämlich ohne Rücksicht auf die Organisationsstruktur. In seiner Eigenschaft als Gruppenangehöriger könne der Betroffene nur verfolgt worden sein, wenn die Gruppe Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es werde eine feindliche Gesinnung des NS-Regimes zu der Gruppe vorausgesetzt. Die bezeichnete Kommentarstelle bei Fieberg und ähnliche Formulierungen in anderen Veröffentlichungen sprächen für die (Kollektiv-) Verfolgung der Bekennenden Kirche. Auch das Gutachten von Prof. G... führe aus, dass die Bekennende Kirche als "solches Hindernis" anzunehmen sei.

Es sei nachgewiesen, dass das NS-Regime die ernsthafte Absicht gehabt und auch wesentliche, geeignete Maßnahmen dazu eingeleitet habe, die Bekennende Kirche zu vernichten. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an das Bekenntnis in der Bekennenden Kirche hätten die Mitglieder gewusst, dass damit Opfer verbunden gewesen seien. Die Bekennende Kirche sei mit ihrer Gemeinde untrennbar verbunden gewesen. Das Wesen der Bekennenden Kirche könne nur theologisch erfasst werden. Die Barmer Theologische Erklärung habe der nationalsozialistischen Weltanschauung diametral entgegengestanden. Das NS-Regime sei davon ausgegangen, dass seine Herrschaft erst bei einem vollen Zugriff auf alle Volksgenossen gesichert sei. In Karl Barth habe das Regime einen Gegner von besonderem Format gesehen, auch da er als Theologe hohe internationale Anerkennung genossen und als Vater der Barmer Erklärung gegolten habe. Auch die Exilpresse habe den Kirchenkampf als "objektiven Störfaktor im Gefüge des NS" bewertet. In verschiedenen, auch kommunistischen Publikationen sei die Kirchenopposition als relevante Bewegung gegen den Totalitätsanspruch der Diktatur angesehen worden. Durch den Kirchenkampf seien die Nationalsozialisten an die Grenzen ihrer Macht gekommen. Das NS-System sei mit seinem Terrorapparat brutal vorgegangen.

Die Bekennende Kirche sei nicht nur Opposition gegen die Deutschen Christen gewesen, sondern sie sei auch in direkten Konflikt mit dem NS-Staat gekommen. Insoweit werde auf das sog. Eingliederungswerk der Landeskirchen in die "Reichskirche" verwiesen. Schon 1934 habe der NS-Staat mit offener Polizeigewalt reagiert. Die außenpolitische Situation habe Hitler Ende Oktober 1934 gezwungen, seine Reichskirchenpläne aufzugeben. 1937 hätten die NSDAP, insbesondere Heß, Bormann und Rosenberg im Verbund mit Heydrich, auf das Ziel hingearbeitet, die Kirche zu liquidieren. Im Ergebnis der Synode von Bad Oeynhausen habe sich die Bekennende Kirche in der Illegalität befunden. Die Finanzgrundlage sei ihr genommen worden. Die Ausbildungsstätten seien staatspolizeilich verboten gewesen. Gestapo und SD hätten die Bekennende Kirche überwacht. Von führenden Vertretern der NSDAP sei der Bekennenden Kirche vorgeworden worden, dass sie auf der Plattform des Judentums stehe. Es sei geäußert worden, dass beabsichtigt sei, sie zu beseitigen, sobald gewisse Rücksichten auf die Bevölkerung und das Ausland weggefallen sein würden. Es sei der Repressionsapparat des Regimes eingesetzt worden, Verhöre, Verhaftungen, gerichtliche Verfahren, Aufenthalts-, Rede- und Versammlungsverbote, außergerichtliche Festnahmen und Einweisungen in Konzentrationslager.

Auch der Gutachter Prof. G... spreche von der Bekennenden Kirche als einem wirksamen Störfaktor. Die Schärfe der Auseinandersetzungen innerhalb der evangelischen Kirche sei als Hindernis bei der Durchsetzung der "Volksgemeinschaft" betrachtet worden. Die Nationalsozialisten hätten die Bekennende Kirche als Gegner erkannt und hätten das Ziel gehabt, sie zu vernichten. Nachdem dies durch die eingeleiteten Maßnahmen, wie z. B. die Finanzausschüsse, nicht gelungen sei, hätten sie versucht, ihr Ziel durch Spaltung der Bekennenden Kirche zu erreichen. Die vom Staat eingesetzten Kirchenausschüsse sollten eine Befriedung der Kirche erreichen, wozu ihnen eine Frist von zwei Jahren gesetzt worden sei. Mit der Abfassung der (am 4. Juni 1936 an die Reichskanzlei übergebenen) Denkschrift der Leitung der Bekennenden Kirche an Adolf Hitler persönlich und der anschließenden Kanzelabkündigung des "Worts an die Gemeinden", aus der die Verhaftung von 725 preußischen Pfarrern gefolgt sei, sei eine konkrete Gefährdung einzelner Akteure bewirkt worden.

Der größte Schlag gegen die Bekennende Kirche sei mit der Verhaftung Martin Niemöllers und seiner späteren Einlieferung in das Konzentrationslager Sachsenhausen erfolgt. Im Zusammenhang mit der Gebetsliturgie zur Sudetenkrise sei dann nahezu die gesamte Leitung der Bekennenden Kirche inhaftiert und gemaßregelt worden. Sie seien als Volksschädlinge und Vaterlandsverräter bezeichnet worden. Auch die Gemeindemitglieder hätten eine große Rolle gespielt. Sie seien ebenso großen Gefahren ausgesetzt gewesen. Daher sei die Mitgliedschaft geheim gehalten und die Mitgliedskarten seien versteckt worden. Die Gefahr habe überall gelauert. Die Mitglieder der Bekennenden Kirche hätten ihre Arbeit verloren, wenn sie als Unternehmer eines Druckereibetriebes für die Bekennende Kirche druckten, und sie wurden mit Boykottmaßnahmen belegt, um sie zur Abkehr zu bewegen. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe man sich gescheut, weil ein Verbotsverfahren auf der Basis der Verfassung der evangelischen Kirche hätte geführt werden müssen. Die Bekennende Kirche habe insoweit noch den Schutz der Kirche gehabt. Als Freikirche wäre sie verboten worden.

Mit der von ihnen vorgelegten, von Dr. M... verfassten "Stellungnahme zum Gutachten von Prof. M... " vom 2. September 2019 haben die Kläger weiter zum Gutachten vorgetragen. Die Bekennende Kirche sei eine Menschengruppe innerhalb der Deutschen Evangelischen Kirche gewesen. Es habe Mitgliedslisten gegeben, die aber aus Angst vor Verfolgung möglichst geheim gehalten worden seien. Christen, die sich zur Barmer Theologischen Erklärung bekannten, rechneten demnach mit Verfolgung. Die Behauptung im Gutachten, dass die Bekennende Kirche keine Widerstandsbewegung gewesen sei, bedeute, historisch unsachgemäße Begriffe auf die Bekennende Kirche anzuwenden. Die Bekennende Kirche habe durch ihr offenes Bekenntnis dem diktatorischen Anspruch klar widersprochen. Jedes Mitglied und jeder Sympathisant habe das Regime im Kern provoziert und sich damit auch der realen Möglichkeit einer Verfolgung ausgesetzt. Wer zur Bekennenden Kirche gehört habe, sei damit zwar nicht sofort in den offenen Widerstand gegen den Staat gegangen, aber er habe sich zu einem potentiellen Opfer der Verfolgung gemacht. Er habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen. Das Regime habe in der Bekennenden Kirche frühzeitig einen Feind erkannt. Die Praxis der Vorladungen und Verhöre bei der Gestapo habe sich zwar vorwiegend, aber nicht nur gegen Pfarrer gerichtet, sondern auch gegen eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern von Gemeinden. Die Haft habe der Abschreckung der Gemeindemitglieder gedient. Wer sich kritisch äußerte, habe mit Verfolgung u. a. nach dem Heimtückegesetz rechnen müssen. Die vom Gutachter genannten Beispiele zeigten, in welche Gefahren man sich begab, wenn man in Auseinandersetzungen wegen seines Bekenntnisses kam. Es habe sich bei der Bekennenden Kirche nicht um eine Widerstandsorganisation gehandelt, sondern um öffentlichen Widerspruch gegen die ideologischen Ansprüche des NS-Regimes. Wenn es zweckmäßig und durchführbar gewesen wäre, wäre die Bekennende Kirche auch formell verboten worden. Bei der Verfolgung der Mitglieder sei es nicht um eine Verfolgungsgruppe gegangen, die man habe ausmerzen können, wie Juden, Sinti und Roma oder Homosexuelle. Es seien Menschen gewesen, die der NS-Ideologie grundsätzlich widersprachen. Jeder Bürger konnte dafür "anfällig" sein. Entscheidend solle nicht sein, ob allein die Mitgliedschaft in der Bekennenden Kirche für die Verfolgung ausreichte, sondern ob es zu Handlungen der Verfolgung gekommen ist. Das Regime habe den offenen Streit wegen des Bekenntnisses vermieden. Es habe andere Anlässe gesucht, um tätig zu werden. Das Ziel sei geblieben, die Mitglieder zu disziplinieren, zu verfolgen und "kalt zu stellen", soweit es nur gegangen sei, möglichst ohne öffentlichen Ärger der Mitläufer zu erregen. Es sei absurd, der Bekennenden Kirche den Verfolgungstatbestand abzusprechen, nur weil nicht alle oder irgendwelche Mehrheiten von ihnen offen verfolgt oder ins KZ abtransportiert worden seien. Die NS-Führung habe die Bekennende Kirche schon deshalb als feindlich angesehen, weil sie sich offen der ideologischen Gleichschaltung widersetzt habe. Dass sich das Regime auf gezielte Zugriffe beschränkt habe, habe nichts an der Verfolgungssituation geändert. Der Alteigentümer habe zum Kreis um Martin Niemöller gehört. Seine Kirche habe sich im Kirchenkreis B... (P... ) befunden, das als Dahlem des Nordens gegolten habe. Es sei also nicht so, wie der Gutachter meine, dass Laien-Mitglieder nichts zu befürchten gehabt hätten. Im Dritten Reich sei auch teilweise noch ein jüdisches Gemeindeleben zugelassen worden; dennoch würde niemand behaupten wollen, dass die Juden nicht verfolgt worden seien. Verschiedene Lageberichte des Reichsführers SS würden verdeutlichen, dass die Bekennende Kirche als staatsfeindlich angesehen worden sei. Der Widerspruch der Bekennenden Kirche sei alles andere als nur innerkirchlich (gegen die Deutschen Christen gerichtet) gewesen. Viele Tausende hätten sich der Verfolgung ausgesetzt, die bei etlichen Laien und Geistlichen in akute Verfolgung umgeschlagen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Teilbescheides des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 2006 zu verpflichten, den Grundbesitz des ehemaligen Gutes S..., verzeichnet in den Grundbüchern des Amtsgerichts O... Bd., Blatt (alt), Bd. Blatt (alt), Bd. Blatt, Bd. Blatt (alt), Bd. Blatt und (alt) sowie Bd. Bl., und (alt), auf die Kläger zurückzuübertragen,

hilfsweise,soweit Ausschlussgründe nach dem Vermögensgesetz vorliegen den Klägern Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz hinsichtlich der zuvor genannten Vermögenswerte zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und vertieft die Begründungen aus dem Bescheid, wonach der Verkauf 1937 keine Schädigung darstelle und im Übrigen der Eigentumsverlust auf der Bodenreform beruhe, so dass eine Rückübertragung des Gutes ausscheide. Was die Kollektivverfolgung angehe, so sei die Beklagte weiter der Überzeugung, dass die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit nicht als kollektivverfolgt anzusehen sei. Selbst bei einer Bejahung ergebe sich noch keine Kollektivverfolgung aller Gemeindemitglieder. Die nicht kontextualisierte und undifferenzierte Darstellung der Kläger versuche, eine Gruppenverfolgung der Bekennenden Kirche als Gemeinschaft ihrer Mitglieder herzuleiten; gleichzeitig werde versucht, den Alteigentümer als Teil eines Widerstandsnetzes zu deuten.

Die Rückerstattungsanordnung setze aber keine einzelnen Widerstandshandlungen sondern eine Gruppenverfolgung voraus. Insoweit seien die zu den alliierten Rückerstattungsrechten ergangene Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen. Danach sei die Annahme einer Kollektivverfolgung nur in engem Rahmen möglich. Die Kommentierung habe ausgeführt, dass als Einzelpersonen nur Volljuden in ihrer Gesamtheit aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen werden sollten, allenfalls noch Sinti und Roma. Die Zugehörigkeit zum Kreis der kollektiv verfolgten Personen müsse für jedes einzelne Mitglied eine fortwährend bestehende Zwangslage zur Folge gehabt haben, die wie eine unmittelbare Verfolgung wirkte und die in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Willensunfreiheit für jedes Mitglied mit sich brachte. Einigkeit habe bestanden, dass dies für Kommunisten, Freimaurer und sog. Bibelforscher nicht anzunehmen gewesen sei. Ebenso sei zwar die Kollektivverfolgung der Freimaurerlogen bejaht, die der einzelnen Mitglieder indes abgelehnt worden. Der Ausschluss sämtlicher Angehöriger des Personenkreises aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben müsse ein Programmpunkt des Staates oder der NSDAP gewesen sein; dies sei hier nicht gegeben.

Es sei zu unterscheiden, ob sich die Ausschließungsabsicht gegen die Organisation oder (auch) gegen alle ihre Mitglieder richtete. Diese Differenzierung sei etwa für die Sozialdemokratie angewandt worden. Trotz des Kampfes des Regimes gegen u. a. die Bekenntniskirche seien deren Mitglieder nicht in ihrer Gesamtheit als kollektiv verfolgt anzusehen. Der Nachweis habe insoweit allein für einzelne Organisationen dieser Kirchen erbracht werden können, insbesondere Jugendorganisationen. Auch die sonstigen Erkenntnisse der geschichtlichen Forschung zur Bekennenden Kirche führten nicht zu dem Schluss, dass alle der Bekennenden Kirche nahe stehenden Gläubigen oder alle Mitglieder als Einzelpersonen in ihrer Gesamtheit aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschlossen werden sollten. Ein Großteil sei auch aus einem nationalkonservativen, großbürgerlichen Umfeld zusammengesetzt gewesen. Insgesamt sei eine Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche als organisatorische Einheit abzulehnen bzw. - falls man dies doch bejahe - jedenfalls die kollektive Verfolgung auch aller ihrer Mitglieder.

Das vom Gericht eingeholte Gutachten (zur Verfolgungssituation) habe vollumfänglich die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Denn danach habe es im "Dritten Reich" keine allgemeine kollektive Verfolgung wegen bloßer Zugehörigkeit zur Bekennenden Kirche gegeben. Mitglieder seien ausnahmslos nur dann belangt worden, wenn ihnen konkrete Taten zur Last gelegt worden seien. Innerkirchliche Disziplinierungsmaßnahmen wie staatliche Zugriffe hätten sich auf exponierte Bekenntnistheologen konzentriert. Weder alle Mitglieder der Leitungsgremien als solche noch - und erst recht nicht - alle einfachen Mitglieder als solche seien verfolgt worden.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, es sei zwischen der Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche und der Verfolgung des Alteigentümers zu differenzieren. Letzterem sei es als Mitglied der NSDAP und mit Billigung der Behörden möglich gewesen, nach dem Verkauf des streitgegenständlichen Gutes im August 1939 neue Güter auf der Insel R... mit einer Gesamtfläche von 400 ha zu erwerben. Damit sei eine individuelle Verfolgung des Alteigentümers widerlegt. Die Beigeladenen legen insoweit Kopien des notariellen Kaufvertrages vom 11. August 1939 sowie einen Bericht des Rechtsbeistandes des Alteigentümers vom 24. Oktober 1941 vor. Letzterer belege eine positive Sonderbehandlung des Alteigentümers bei dem Erwerb dieser Güter. Die ebenfalls vorgelegte Vermögensaufstellung des Alteigentümers belege ein Gesamtvermögen von 4.487.712 RM und schließe jede Beschränkung bezüglich des Vermögens aus. Aus der Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche als Institution sei keine zwangsläufige Kollektivverfolgung jedes Mitglieds in dem Sinn gefolgt, dass diese hinsichtlich ihres Vermögens Unrechtsmaßnahmen unterworfen gewesen wären. Dafür sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die sachkundigen Darlegungen der Beklagten zur Bekennenden Kirche kämen zum gleichen Ergebnis. Schließlich beantworte auch das vom Gericht eingeholte Gutachten die Fragen eindeutig in dem Sinne, dass es keine Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche und ihrer Mitglieder gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten sowie der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Verfahrensakte (13 Bände), insbesondere auch des Sitzungsprotokolls vom 23. Oktober 2019, und des hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgangs (vier Ordner) wie auch auf die Verfahrensakte der (erledigten) Streitsache 1 K 2263/05 (betreffend das Gut S..., zwei Bände) und des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Ordner) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende (3. Teil-) Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Rittergutes S... noch auf eine hierauf bezogene Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

Den Klägern steht insbesondere kein Rückübertragungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zu. Der hier in Rede stehende Vermögensverlust, der Verkauf eines Hauptteils des Rittergutes S... durch den Alteigentümer an die damalige Reichshauptstadt Berlin mit Vertrag vom 18. September 1937 / 13. Oktober 1937, stellt keine vermögensrechtlich relevante schädigende Maßnahme dar. Der Alteigentümer hat mit dem Verkauf auch dann nicht sein Eigentum in einem Zwangsverkauf verloren, der auf einer religiösen (oder politischen) Verfolgung beruhte, wenn man zu Gunsten der Klägerseite seine Mitgliedschaft in der Bekennenden Kirche zugrunde legt. Die hier allein noch zu prüfende Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts aufgrund der Zugehörigkeit des Alteigentümers zu einem in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in seiner Gesamtheit im rückerstattungsrechtlichen Sinne kollektiv verfolgten Personenkreis greift nicht ein. Der Alteigentümer gehörte insbesondere - auch bei Annahme seiner Mitgliedschaft in der Bekennenden Kirche - nicht zu einem Personenkreis, den im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO die Regierung oder die NSDAP in seiner Gesamtheit durch ihre Maßnahmen aus Gründen der Religion vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Eine derartige kollektive Verfolgung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit einschließlich all ihrer Mitglieder bestand nicht.

A) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind u. a. Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und an Dritte veräußert wurden, auf Antrag des Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus (u. a.) religiösen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen (u. a. infolge von Zwangsverkäufen) verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der REAO vermutet, d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 REAO. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Geschädigten individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO), vielmehr reicht es aus, wenn sie zu einem Personenkreis gehörten, der in seiner Gesamtheit von der deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO).

1) Mit der Einführung der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachholen, zu denen es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war. Infolgedessen müssen bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. BT-Drucks 12/2944, S. 49).

BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 7 C 93.99 -, juris Rn. 10.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, basierend auf der zu den alliierten Rückerstattungsrechten ergangenen Rechtsprechung, erfordert eine Verfolgung i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden. Für die Verfolgung ist insoweit als notwendig anzusehen ein gezielter Zugriff auf den Betroffenen, um ihn als Gegner auszuschalten. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die ihren Grund darin hatte, dass der Verfolgte als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde.

BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 7.06 -, juris Rn. 37, dort zur Verfolgung aus politischen Gründen.

Hinsichtlich einer Organisation verlangt der Begriff der Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG - in Abgrenzung zu einer bloßen Gleichschaltungsmaßnahme - den gezielten Zugriff auf eine Organisation, um sie als ideologischen oder weltanschaulichen Gegner auszuschalten.

BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1999 - 7 B 77.99 -, juris Rn. 4 a. E., dort zur Verfolgung aus politischen und weltanschaulichen Gründen.

Die Beurteilung der Gegnerschaft ist aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber vorzunehmen. Dafür genügt es, dass diese eine politische Gegnerschaft unterstellten oder sogar irrtümlich annahmen, oder dass sie den Betroffenen einer solchen Gegnerschaft verdächtigten. Entscheidend ist die Einschätzung zum Zeitpunkt des Vermögensverlusts, da dieser auf der Einschätzung als politischer Gegner beruhen musste.

BVerwG, Urteil vom 25. April 2007, a. a. O. Rn. 38.

2) Die Verfolgteneigenschaft begründet zugunsten des Berechtigten die Vermutung, dass ein Vermögensverlust durch in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossene Rechtsgeschäfte verfolgungsbedingt war (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 REAO).

Was diese Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG angeht, so ist hier allein noch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zu prüfen. Denn nach dem Urteil der 1. Kammer vom 7. November 2013, insoweit bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014, kommt ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust infolge einer Individualverfolgung des Alteigentümers entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO auf der Grundlage des hier in Rede stehenden Sachverhalts nicht in Betracht.

VG Potsdam, Urteil vom 7. November 2013 - 1 K 2032/08 -, UA S. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 55.14 -, juris Rn. 6.

Eine nationalsozialistische Verfolgung eines Verbandes oder einer Vereinigung in ihrer Gesamtheit ist dann anzunehmen, wenn diese von den Nationalsozialisten als ein Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs wahrgenommen wurden.

BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 7 C 12.00 -, juris Rn. 11, und vom 2. August 2001 - 7 C 28.00 -, juris Rn. 34, sowie der im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 55.14 -, juris Rn. 15.

Anders als die Individualverfolgung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO setzt der Tatbestand der Kollektivverfolgung nach Buchstabe b nicht voraus, dass der Betroffene tatsächlich einer Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt gewesen ist. Für die Entziehungsvermutung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO reicht vielmehr die bloße Absicht aus, einen bestimmten Personenkreis - aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG genannten Gründen - vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen. Diese Absicht muss noch nicht in konkrete Maßnahmen umgesetzt worden sein. Gesetzgeberische Akte (wie hinsichtlich der Verfolgung der Juden aus rassischen Gründen die Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz) können zwar die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO umschriebene Absicht dokumentieren und gleichzeitig die Umsetzung der Absicht in konkrete Verfolgungsmaßnahmen einleiten. Für die Feststellung einer Verfolgungsabsicht sind aber Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht erforderlich. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO lässt ferner für die Entziehungsvermutung ausreichen, dass die dort näher umschriebene Verfolgungsabsicht bei der NSDAP (nicht aber der deutschen Regierung) bestanden hat.

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 7 C 4.05 -, juris Rn. 21 f.

Die Annahme der Kollektivverfolgung kann sich sowohl auf Rechtsvorschriften stützen, die, ab 1933 erlassen, eine Diskriminierung bestimmter Personengruppen insbesondere durch Berufsverbote dokumentieren, als auch auf die praktizierte Anwendung des geltenden Rechts durch die Machthaber, die häufig unverhohlen eine Diskriminierung unerwünschter Personen oder Personenmehrheiten vornahmen.

BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 C 15.05 -, juris Rn. 25, dort für rassisch oder politisch unerwünschte Personen.

Zu den in diesem Sinne kollektiv Verfolgten gehörten - auch nach einhelliger Auffassung in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung - zwar weder die Kirchen als solche noch die Kirchengemeinden. Es sind jedoch die kirchlichen Jugendorganisationen, die kirchlichen Erziehungsorganisationen und die kirchlichen Organisationen auf dem Gebiet der Jugendpflege als kollektiv verfolgt anerkannt worden: Das NS-Regime (Staat und Partei) hatte die Absicht, die kirchlichen Einrichtungen der Jugenderziehung in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Religion und der politischen Auffassung vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen.

BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 28.00 -, juris Rn. 34.

B) Gemessen hieran gehörte der Alteigentümer nicht zu einem im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO in der Zeit des Nationalsozialismus aus religiösen Gründen kollektiv verfolgten Personenkreis.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die NS-Regierung oder die NSDAP die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit, einschließlich sämtlicher ihrer Mitglieder, als Hindernis für die Durchsetzung des NS-Totalitätsanspruchs wahrnahmen. Jedenfalls wurden die Mitglieder der Bekennenden Kirche im Schädigungszeitpunkt, im September/Oktober 1937, wie auch im gesamten Zeitraum der NS-Herrschaft, nicht als ein solches Hindernis angesehen. Sie gehörte nicht zu einem Personenkreis, den die NS-Regierung vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.

Es spricht bereits einiges dagegen, die Bekennende Kirche, verstanden als organisatorische Einheit samt ihrer Führungspersönlichkeiten und der ihr zugehörigen Pfarrer, als kollektivverfolgten Personenkreis anzusehen. Jedenfalls ist für die Frage der Kollektivverfolgung im rückerstattungsrechtlichen Sinn zwischen der Bekennenden Kirche als (mit Blick auf die heterogene Situation in den verschiedenen - sog. intakten oder zerstörten - Landeskirchen mehr oder weniger gefestigte) organisatorischer Einheit im Gefüge der Deutschen Evangelischen Kirche, repräsentiert etwa durch die Bruderräte und durch einzelne hervorstehende Vertreter und durch für sie eintretende Pfarrer, auf der einen Seite und der Gesamtheit der (sonstigen) Mitglieder der Bekennenden Kirche auf der anderen Seite zu differenzieren. Hinsichtlich der Verfolgungssituation und insbesondere der Ausschließungsabsicht lässt sich die Bekennende Kirche samt aller ihrer Mitglieder nicht als ein einheitlicher Personenkreis bestimmen, der "in seiner Gesamtheit" der Ausschließungsabsicht unterlag. Selbst wenn man die organisatorische Einheit der Bekennenden Kirche und ihrer führenden Repräsentanten - zu denen der Alteigentümer zur Überzeugung des Gerichts nicht gehörte - als von einer Ausschließungsabsicht betroffen und in diesem Sinn kollektivverfolgt ansehen wollte, gilt dies für die Gesamtheit der Mitglieder und damit auch für den Alteigentümer nicht.

Diese differenzierende Einordnung basiert in ihrer Bewertung der historischen Vorgänge und Befunde zunächst auf dem vom Gericht eingeholten Gutachten zur Situation der Bekennenden Kirche und insbesondere ihrer Mitglieder im Nationalsozialismus (dazu im Folgenden unter 1). Davon ausgehend stützt sie sich auf eine Betrachtung der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Bekennenden Kirche in ihrem Bezug zu einer kulturellen und wirtschaftlichen Ausschließungsabsicht (unter 2). Sie bezieht sich schließlich auf die in der Rechtsprechung und zeitgenössischen juristischen Literatur zu den alliierten Rückerstattungsrechten betonte Unterscheidung zwischen organisierten Gemeinschaften und ihren einzelnen Mitgliedern hinsichtlich der von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO geforderten Ausschließungsabsicht (unter 3).

1) Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zur Verfolgungssituation der Bekennenden Kirche einschließlich ihrer Mitglieder sah das NS-Regime die einzelnen Mitglieder der Bekennenden Kirche nur dann als Hindernis an, wenn sie mit konkreten, als widerständig wahrgenommenen Handlungen auftraten, infolge derer sie dann individuell Verfolgungsmaßnahmen unterlagen. Eine konkrete Absicht des Ausschluss aller Mitglieder der Bekenntniskirche aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben des Reichs habe nicht vorgelegen. Selbst eine konsequente auf die Bekenntniskirche als Institution bezogene Verfolgung bzw. eine Absicht hierzu habe nicht vorgelegen. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Darstellungen entbehrt die Annahme, dass der Alteigentümer als Mitglied der Bekenntniskirche zu einem Personenkreis gehörte, den das NS-Regime aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, der historischen Grundlage.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich zwar für die Bekennende Kirche (ungeachtet der generell auf staatliche Angelegenheiten bezogenen "Politik des Schweigens") auf kirchenpolitischem Gebiet von einer partiellen Resistenz gegenüber dem Nationalsozialismus sprechen lässt und dass die Bekenntniskirche aus der Perspektive der NS-Machthaber als Ärgernis und Störfaktor, von weltanschaulichen Rigoristen in der NSDAP auch als Hindernis bei der Durchsetzung auf dem langfristigen Weg zur Durchsetzung totalitärer nationalsozialistischer Herrschaft angesehen wurde. Bereits hinsichtlich der Bekenntniskirche als organisierter Gemeinschaft innerhalb der Deutschen Evangelischen Kirche habe dies aber aus innen- wie außenpolitischen Rücksichten und mit Blick auf die Erhaltung der vom Regime proklamierten "Volksgemeinschaft" zu keinem Zeitpunkt zur Absicht und Umsetzung einer konsequenten Verfolgung der organisierten Gemeinschaft (Verbot, vollständiger Entzug der finanziellen Mittel o. ä.) geführt; erst recht gelte dies für sämtliche einfachen Mitglieder der Bekennenden Kirche.

Der Gutachter führt aus, dass die Bekennende Kirche selber sich nicht als politische Widerstandsbewegung verstanden und einen betont theologischen, am Bekenntnis und am Wort der Bibel orientierten Zugang zum Glauben propagiert habe. Aus Sicht des NS-Regimes hätten vor allem die zwischen Deutschen Christen und Bekennender Kirche gespaltenen, sog. zerstörten Landeskirchen (mit zumeist deutschchristlichen Kirchenleitungen und oppositioneller Bekenntniskirche), für die insbesondere die vorliegend in Rede stehende Evangelische Kirche der altpreußischen Union ein Beispiel bildet, ein fortwährendes politisches Ärgernis dargestellt. Das NS-Regime habe in dem permanenten Streit eine ernsthafte Gefährdung der proklamierten "Volksgemeinschaft" gesehen. Es habe in der gesamten Zeit seines Bestehens hinsichtlich des "Ärgernisses" der Bekennenden Kirche keine eindeutige und lineare Kirchenpolitik gefunden, kirchenpolitische Fragen seien vielmehr in tagespolitischer Taktik sowie mehrstimmig und uneindeutig behandelt worden. Bis zum Schluss habe keine Klarheit darüber bestanden, wie die religiöse Frage zu lösen sei. Radikale antichristliche und antikirchliche Ansätze hätten sich wohl auch vor dem Hintergrund, dass mindestens zwei Drittel aller Parteimitglieder zugleich Mitglieder einer der beiden großen christlichen Konfessionen waren, nicht durchgesetzt. Grundsätzlich habe zwar der Einfluss beider Konfessionen im Reich zurückgedrängt werden sollen; dies sei jedoch eine sehr langfristige religionspolitische Strategie gewesen, die nicht zeitnah umzusetzen war und die jedenfalls nach Kriegsausbruch auf eine spätere Zukunft, nämlich auf die Zeit nach einer siegreichen Beendigung des Krieges geschoben wurde. Allzu eifrige Protagonisten einer Entkonfessionalisierung in den Reihen insbesondere der SS, die durch radikale Maßnahmen oder Verlautbarungen von Zeit zu Zeit und zumeist regional begrenzt vorpreschten, seien von Hitler des Öfteren ausgebremst worden. Die Parteiführung habe eine Spaltung der NSDAP mit ihren vielen Millionen Mitgliedern und der proklamierten Volksgemeinschaft gefürchtet. Allenfalls erscheine es plausibel, dass Teile der Parteiführung die Bekennende Kirche als ein Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung langfristiger weltanschaulicher Ziele angesehen hätten, ohne dass diese sich durchgesetzt hätten und es zu einer kollektiven Verfolgung ihrer Mitglieder geführt habe.

Vgl. dazu auch M. Gailus, Protestantismus und Nationalsozialismus, 2001, S. 637 f., 664-666. Zur zaudernden, eher auf eine Beruhigung zielenden Haltung Hitlers Ch. Strohm, Die Kirchen im Dritten Reich, 2. Aufl. 2017, S. 40, 62, 67 f., 81 f.; vgl. auch O. Blaschke, Die Kirchen und der Nationalsozialismus, 2014, S. 157, mit dem Zitat Goebbels‘ im Zusammenhang mit den durch Hitler verfügten Kirchenwahlen von 1937: "Der Führer kann jetzt keinen Kirchenkampf gebrauchen. Erwartet in einigen Jahren den großen Weltkampf."

Zwar sei seit 1937, nach der Olympiade, der kirchenpolitische Kurs wieder spürbar verschärft worden, hinsichtlich der Bekennenden Kirche etwa durch das Verbot und die schärfere Ahndung von Kollektensammlungen der Bekenntniskirche, durch Einsetzung der Finanzabteilungen, durch ein Verbot der bekenntniskirchlichen Hochschulen, durch die Verhaftung Niemöllers in Berlin-Dahlem am 1. Juli 1937 und durch eine scharfes Vorgehen gegen die Initiatoren einer Gebetsliturgie anlässlich der sog. Sudetenkrise im September 1937. Jedoch sei die Bekennende Kirche auch dann eine zwar nicht erwünschte, aber nicht verbotene, also legale und letztlich geduldete kirchliche Gruppierung geblieben.

Ein Ausschluss aller Mitglieder der Bekennenden Kirche um 1937 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben im Reich habe nicht ein realistisches Ziel der NS-Regierung sein können, insbesondere mit Blick auf deren erhebliche Anzahl und ihren sozialen Status, aber auch vor dem Hintergrund vielfältiger internationaler Solidarbeziehungen der Bekennenden Kirche zu Kirchen in der Schweiz, in Skandinavien, in den Niederlanden, Großbritannien und den USA, die dem Thema auch eine außenpolitische Dimension gaben. Nicht allein das Verbot der Bekennenden Kirche sei gescheut worden, auch die Schaffung religiös-politischer Märtyrer. Insoweit fasst der Gutachter zusammen: "Kurz: Es gab im ‚Dritten Reich‘ keine allgemeine kollektive Verfolgung wegen bloßer Zugehörigkeit zur Bekennenden Kirche." (S. 16 a. E.) Wann immer Mitglieder der Bekennenden Kirche belangt worden seien, dann sei dies ausnahmslos deshalb geschehen, weil ihnen konkrete Taten (politische Predigtworte, verbotene Versammlungen, regimekritische Publikationen, unerwünschte Auslandsverbindungen u. ä.) zur Last gelegt worden seien. In der großen Mehrzahl habe es sich bei den Betroffenen um exponierte Bekenntnistheologen gehandelt, zumeist Pfarrer. Resümierend lasse sich nur feststellen, dass eine generelle Verfolgung aller Mitglieder der Bekennenden Kirche nicht erfolgt sei. Eine derartige kollektive, repressive Maßnahme hätte den NS-Staat bei Weitem überfordert und sowohl zu innenpolitischen Friktionen als auch zu außenpolitischen Belastungen geführt.

Der Gutachter führt darüber hinaus aus, dass auch die Organisationsformen und Einrichtungen der Bekennenden Kirche nicht einer allgemeinen Verfolgung unterlegen wären. Gottesdienste und Bibelstunden der Bekennenden Kirche hätten ebenso bis in die Kriegszeit fortgeführt werden können wie Bekenntnissynoden, wenn auch letztere unter restriktiven Bedingungen. Die größte überregionale Zeitschrift der gesamtdeutschen Bekennenden Kirche, die in Göttingen erscheinende Junge Kirche, sei immerhin bis zu ihrem Verbot im Jahr 1941 erschienen. Zu dieser Zeit hätte allerdings auch zahlreiche andere kirchliche Periodika ihr Erscheinen kriegsbedingt einstellen müssen. Die engen Verflechtungen von Bekennender Kirche mit der DEK, deren Teil sie war, hätten einer generellen Verfolgung entgegengestanden. Dies ändere nichts daran, dass die Bekennende Kirche durch innerkirchliche wie staatliche repressive Maßnahmen reguliert und sukzessive "eingeschnürt" worden sei. Diese Maßnahmen hätten sich aber auf das Spitzenpersonal der Bekennenden Kirche konzentriert, vor allem auf exponierte Bekenntnispfarrer wie Martin Niemöller und Martin Albertz sowie einige Universitätstheologen wie Karl Barth, die sich mit kritischen Predigten, Denkschriften und anderen Erklärungen nach außen wandten. Aber selbst insoweit sei das Vorgehen nicht konsequent gewesen, wie sich am Beispiel der Unterzeichner der Denkschrift an Hitler von Mai/Juni 1936 sehen lasse, die nicht belangt worden seien. Es ergebe sich also das Bild, dass nicht einmal alle Leitungsmitglieder der Bekennenden Kirche, geschweige denn sämtliche "einfachen" Mitglieder wegen ihrer Zugehörigkeit verfolgt worden seien. Allein der Umstand, Inhaber der sog. Roten Karte zu sein, habe keine Verfolgungskonsequenzen mit sich gebracht. Auch im Staatsdienst stehende Mitglieder, Beamte, Mediziner und Juristen hätten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Konsequenzen zu erleiden gehabt und hätten im Amt bleiben können. Eine - wohl eher vereinzelt vorkommende - gleichzeitige Mitgliedschaft von Laien in der NSDAP und in der Bekennenden Kirche habe im Konfliktfall, also bei einem besonderen Hervortreten als Mitglied der Bekennenden Kirche, eher nicht zu einer Schonung, sondern mitunter zu einem Parteiausschlussverfahren geführt.

Danach ergibt sich auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen in einer Gesamtschau zwar der Befund, dass die Bekennende Kirche von Teilen der NSDAP durchaus als Hindernis für die Durchsetzung langfristig angelegter weltanschaulicher Ziele, nicht aber allgemein für die Durchsetzung des aktuell wirkenden nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs wahrgenommen wurde. Jedenfalls wurde wegen innen- wie außenpolitischer Rücksichten und auch aufgrund einer uneinheitlichen Kirchenpolitik zu keinem Zeitpunkt die Absicht einer konsequenten repressiven Verfolgung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit und im Speziellen aller ihrer einzelnen Mitglieder gefasst. Die Umsetzung einzelner repressiver Maßnahmen, die die Finanzierung und die Pfarrerausbildung sowie die Verfolgung einzelner hervorgetretener Pfarrer und Hochschullehrer betrafen, begründen nicht einmal ohne Weiteres die - hier mit Blick auf den allein in Rede stehenden Grundstücksverkaufs eines Mitglieds nicht maßgebliche - Annahme einer konsequenten Verfolgung der Bekennenden Kirche als organisierter Gemeinschaft. Hinsichtlich eines Willens, die einfachen Mitglieder vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen, kommt diesem staatlichen Vorgehen keine Aussagekraft zu. Eine Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit, einschließlich aller ihrer Mitglieder, oder des Personenkreises der Mitglieder der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit im Sinne einer kulturellen und wirtschaftlichen Ausschließungsabsicht scheidet danach aus.

Selbst wenn man demgegenüber eine Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche als Institution oder in ihren führenden Vertretern bejahen wollte, wäre - ähnlich dem Vorgehen gegen die politischen Parteien - auf der Basis der gutachterlichen Ausführungen zwischen der organisierten Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedern zu unterscheiden. Eine Verfolgung der organisierten Gemeinschaften und ihrer Führungspersönlichkeiten oder sonst hervortretenden Akteuren, so sie denn erfolgte, bewirkt noch keine Ausschlussabsicht i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gegenüber den einzelnen Mitgliedern.

2) Auch mit Blick auf den gesamten Akteninhalt einschließlich insbesondere des gesamten Klagevorbringens mangelt es an der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO erforderlichen kulturellen und wirtschaftlichen Ausschließungsabsicht gegenüber der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit einschließlich aller ihrer Mitglieder.

a) Gegen die Annahme einer Absicht der deutschen Regierung oder der NSDAP, den Personenkreis (auch) der Mitglieder der Bekennenden Kirche von dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen, spricht zunächst bereits, dass weder das Gericht, noch der Gutachter, noch die Verfahrensbeteiligten irgendwelche Programmsätze (der Regierung oder der Partei), Dokumente oder auch (dokumentierte) mündliche Äußerungen von Regierungs- oder führenden Parteimitgliedern benennen und ggf. vorlegen konnten, die eine solche kulturelle und wirtschaftliche Ausschließungsabsicht gerade hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Bekennenden Kirche zum Ausdruck gebracht hätten.

Insbesondere auch die Kläger selbst haben im gesamten Verfahren einschließlich der Beschwerdeverfahren zum Bundesverwaltungsgericht keinen Beleg für eine solche auf sämtliche einzelnen Mitglieder der Bekennenden Kirche bezogene Absicht vorgelegt. Sie haben im Übrigen auch nicht konkret und substantiiert behauptet, dass eine solche kulturelle und wirtschaftliche Ausschließungsabsicht gegenüber den Hunderttausenden Mitgliedern bestanden habe. Vielmehr haben sie sich im Wesentlichen beschränkt auf die Darstellung der gegen führende oder sonst, etwa durch (kirchen-) politische oder bekenntnistheologische Äußerungen, hervorgetretene Mitglieder der Bekennenden Kirche und gegen die Institutionen der Bekenntniskirche (etwa Brüderräte und Pfarrerausbildungsstätten) oder gegen die finanzielle Basis der Bekenntniskirche (Finanzabteilungen) gerichteten (Individual-) Verfolgungsmaßnahmen. Soweit sie meinen, das NS-Regime habe die Bekennende Kirche "und damit ihre Mitglieder" als Gegner wahrgenommen und verfolgt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dieser Differenzierung. Alle in Kopie von den Klägern vorgelegten Unterlagen und ein Großteil ihres Vorbringens betreffen die Bekennende Kirche als Institution, die Bruderräte, ihre Ausbildungsstätten oder aus ihr besonders hervorgetretene Persönlichkeiten, zumeist Pfarrer, die in der Folge ihrer Äußerungen, Veröffentlichungen oder ihres sonstigen Hervortretens auf ihre Person bezogene Verfolgung des NS-Regimes erleiden mussten.

Das dem wohl zugrunde liegende klägerische Verständnis, dass mit der Wahrnehmung der Bekennende Kirche als Gegner durch das NS-Regime gewissermaßen automatisch auch alle ihre Mitglieder als solche Gegner wahrgenommen wurden, geht fehl. Wie vom Gutachter dargelegt, differenzierten die Vertreter des NS-Regimes - mit Blick auf den Erhalt der "Volksgemeinschaft" und sonstige politische Rücksichten - durchaus zwischen besonders hervorgetretenen und führenden Mitgliedern und dem (großen) Rest der Mitglieder und Anhänger der Bekennenden Kirche. Eine Absicht des einheitlichen - gerade auf das kulturelle und wirtschaftliche Leben bezogenen - Vorgehen gegen Institutionen und sämtliche Mitglieder der Bekenntniskirche ist nicht ansatzweise erkennbar.

Die von der Klägerseite - wie wohl sinngemäß (mit der Erwähnung einer von den Mitgliedern eingegangenen "Verpflichtung") auch im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014,

a. a. O. juris Rn. 8 -

angesprochenen Mitgliedskarten, die sog. Roten Karten, und das auf ihnen abgedruckte Bekenntnis "derer, [die] sich zu entschlossenem Kampf wider jede Verfälschung des Evangeliums und wider jede Anwendung von Gewalt und Gewissenszwang in der Kirche verpflichtet [wissen]", vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das NS-Regime die so intern abgegebene Selbstverpflichtung der Inhaber der Roten Karte als wesentlich wahrgenommen hat und die "einfachen" Mitglieder deshalb als Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung seines Totalitätsanspruchs angesehen hat. Die Erklärung lässt keine Rückschlüsse auf eine vom Regime gefasste Ausschließungsabsicht in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu.

b) Das Gericht verkennt nicht, dass die Ausschließungsabsicht noch nicht in konkrete Maßnahmen umgesetzt worden sein muss und insbesondere Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht erforderlich sind, sondern eine Absicht der faktischen Ausschließung aus den beiden Feldern genügt. Nur beispielhaft und um mögliche Ansätze einer kulturellen und wirtschaftlichen Ausschließungsabsicht (beispielsweise wirtschaftliche Boykotte, (faktische) Verhinderung der Teilnahme am kulturellen Leben, Berufsverbote oder - ggf. faktische - Berufsausübungsbeschränkungen) aufzuzeigen, mögen einige den Ausschluss aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben betreffende, aus rassischen Gründen gegen Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen benannt werden. Vom Regime initiiert wurde kurz nach der Machtergreifung ein Boykott jüdischer Geschäfte ("Geschäftsboykott" vom 1. April 1933). Das Gesetz "zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 ermöglichte die Versetzung jüdischer Beamter (auch aus staatlichen Kulturbetrieben) in den Ruhestand. Verschiedene der zum Reichsbürgergesetz erlassenen Verordnungen legten die Grundlage für den Entzug der Reichsbürgerschaft und damit zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (Erste Verordnung vom 14. November 1935), zur Definition "jüdischer Gewerbebetriebe" (Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938), zum Entzug der ärztlichen Approbation gegenüber jüdischen Ärzten (Vierte Verordnung vom 25. Juli 1938) sowie der Anwaltszulassung jüdischer Rechtsanwälte (Fünfte Verordnung vom 27. September 1938). Das Gesetz zur Reichskulturkammer vom 22. September 1933 führte zu einem faktischen Berufs- und Veröffentlichungsverbot aller jüdischen Kulturschaffenden, dem entsprach für Journalisten das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1934.

Eine Absicht der deutschen Regierung oder der NSDAP, die Mitglieder der Bekennenden Kirche - und sei es nur in Ansätzen, nur durch diskriminierende Anwendung des geltenden und nicht spezifisch auf Mitglieder der Bekenntniskirche bezogenen Rechts, nur faktisch oder auch ohne die im Vorgehen gegen die Juden gezeigte Konsequenz - aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen, lässt sich weder aus dem Akteninhalt, insbesondere auch dem Klägervorbringen, entnehmen, noch finden sich Anhaltspunkte hierfür im gerichtlich eingeholten Gutachten.

c) Die Kläger haben bereits in früheren Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens und zuletzt im Vorfeld der letzten mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 2. September 2019 (Gerichtsakte Bd. 12, Blatt 2364 ff.) verschiedene historische Unterlagen in Kopie vorgelegt. Die zuletzt vorgelegten Dokumente betreffen - nach der Gliederung der Kläger - u. a. die theologischen Grundlagen der Bekennenden Kirche, die Bekennende Kirche als verfolgte Gruppe, ihre Wahrnehmung als Gegner sowie (im zahlenmäßigen Schwerpunkt) die "Verfolgung der BK durch das NS-Regime". Die Unterlagen zu den "theologischen Grundlagen" (Altonaer Schuldbekenntnis, Vortrag Pastor Asmussen auf der Bekenntnissynode 1935 in Wuppertal, die Barmer Theologische Erklärung samt der zugehörigen Erklärung der Bekenntnissynode) verdeutlichen die theologische Basis der Bekennenden Kirche (Bekenntnis zum einen Herrn, bezeugt in der Heiligen Schrift) und ihren Willen, "der Zerstörung des Bekenntnisses und damit der evangelischen Kirche in Deutschland" zu widerstehen. Vertieft wird dies mit dem Ausschnitt aus einem Buch Dietrich Bonhoeffers zur Gegenwart Christus‘ in der Gemeinde und einer Einschätzung der Bedeutung der einzelnen Gemeinden im Kirchenkampf (Niemöller/Harder 1963). Ein vorgelegter Buchausschnitt thematisiert den Eingriff des Staates u. a. in die kirchliche Vermögensverwaltung (Finanzabteilungen). Die Wahrnehmung als Regimegegner soll belegt werden mit der Ablichtung des Worts der Bekenntnissynode an die Gemeinden vom 5. März 1935, nach dem das Volk von einer "tödlichen Gefahr" bedroht ist in Gestalt einer "neuen Religion". Ein Ausschnitt aus der Zeitschrift "Der Evangelische Beobachter" verweist auf die Verwertung bekenntniskirchlicher Äußerungen durch "den bolschewistischen Rundfunk", weitere Kopien beschäftigen sich mit den Abwehrversuchen und -aufrufen u. a. aus der Kirchenprovinz Schlesien und vom Pfarrernotbund gegenüber staatlichen Eingriffen. In den die "Verfolgung der BK" betreffenden Dokumenten finden sich etwa

- eine zeitgenössische Aufstellung von "Maßnahmen gegen die Bekennende Kirche" (Gauger 1934/35), die von gegen Pfarrer gerichteten Redeverboten (aber nicht Predigtverboten), polizeilichen Ausweisungen aus Gemeinden bis zu Verhaftungen "aus kirchlichen Gründen" reicht,

- die Verkündung der Vorzensur gegenüber Schriften der "Bekenntnisfront, der Bruderräte usw." der Staatspolizeidienststelle Berlin,

- Maßnahmen der preußischen Ministerialverwaltung bzw. der NSDAP gegen außeruniversitäre theologische Ausbildung und Prüfungen bzw. gegen über die Juden als auserwähltes Volk Gottes predigende Pastoren,

- ein Gestapo-Bericht über den Ablauf der Bekenntnissynode Bad Oeynhausen 1936 mit der Feststellung, dass die Bekennende Kirche, insbesondere die "Niemöller Gruppe" in ihrer radikalen Haltung, nicht "geneigt" sei, das Ordnungswerk des Staates anzuerkennen,

- Verfügungen der Bayerischen Politischen Polizei zur Beschlagnahme einer Broschüre Niemöllers und zum Vorgehen gegen die Gründung bekenntniskirchlicher Hochschulen (1936) sowie zu einer Gegensynode der Bekennenden Kirche,

- ein bekenntniskirchenkritischer Artikel aus den "NS-Monatsheften" über die Bedeutung des Führererlasses zur Freiheit der evangelischen Kirche zur Schaffung ihrer Neuordnung,

- Unterlagen zu weiteren Maßnahmen gegen Pfarrer und die Vorläufige Kirchenleitung,

- ein Vermerk der Gestapo Würzburg von August 1937 u. a. über die durchzuführende Beschlagnahme der für die Bekennende Kirche in Gottesdiensten gesammelten Kollekten, die nicht "zu einer Störung des Gottesdienstes oder sonstiger Beunruhigung der Bevölkerung" führen und deshalb auch unter keinen Umständen in den Kirchen erfolgen dürfe,

- einen kircheninternen Bericht über das staatliche Vorgehen gegen "einzelne Geistliche und Kirchenbeamte" aus August 1937,

- der Verbotserlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei von August 1937 gegen die "Organisationen" der Bekennenden Kirche zur Ausbildung des kirchlichen Nachwuchses,

- die Fürbittliste für von Redeverbot, Ausweisung oder Verhaftung betroffene Personen, Stand 3. Juli 1937, betreffend vornehmlich Pfarrer und Vikare sowie vereinzelt andere Mitglieder,

- ein undatierter Vortrag unbekannter Urheberschaft, zu einem nicht erwähnten Anlass angefertigt, über den "Politischen Protestantismus", der im Gegensatz zum Nationalsozialismus stehe und gegen die nationalsozialistische Weltanschauung und den nationalsozialistischen Staat kämpfe,

- Dokumente zu Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder der Vorläufigen Leitung der Deutschen Evangelischen Kirche sowie von Mitgliedern der Bruderräte, die sich hinter die Vorläufige Leitung" gestellt hätten, von November 1938, die auch die Sperrung des gesamten Gehalts beinhalten,

- verschiedene Unterlagen aus der Nachkriegszeit zu Verfolgungsmaßnahmen gegen Pfarrer vor Mai 1945, insbesondere auch gegen Superintendent Martin Albertz, Berlin, einschließlich der Sperrung des Gehalts ab Oktober 1938

- sowie die Denkschrift der Vorläufigen Kirchenleitung an Adolf Hitler (1936).

Diese aus unterschiedlichsten Quellen zusammengestellte, nicht in den Kontext der kirchen- wie allgemeinhistorischen Entwicklung des nationalsozialistischen Deutschlands gestellte Ansammlung von Dokumenten und Schriften vermag bereits eine Kollektivverfolgung (im rückerstattungsrechtlichen Sinn) der Institution und Leitung der Bekennenden Kirche und aller ihrer Einrichtungen sowie der Pfarrer nicht zu belegen. Sie wirft Schlaglichter auf einzelne Handlungen des Widerstands von dort jeweils bezeichneten Pfarrern, Bruderräten oder der Vorläufigen Kirchenleitung gegen weltanschauliche Ziele des Nationalsozialismus oder gegen einzelne Aspekte der NS-Politik sowie auf einzelne staatliche (polizeiliche) Verfolgungsakte gegen die jeweils angesprochenen Akteure. Sie bildet indes kein Gesamtbild der Absichten und des Vorgehens (bzw. auch Nichtvorgehens) des NS-Regimes ab und vermag so auch nicht die Feststellungen des Gutachters zu erschüttern, der eine konsequente Repression der Institutionen der Bekennenden Kirche wie auch der Leitungspersönlichkeiten und Pfarrer gerade verneint und vielmehr darlegt, dass die Akteure in Staat und Partei uneinheitlich auf das Auftreten der Bekenntniskirche reagierten und dass neben einem - in unterschiedlichen Phasen der NS-Herrschaft unterschiedlich stark ausgeprägten - repressivem Vorgehen auch ein Zurückschrecken vor einschneidender, die "Volksgemeinschaft" potentiell beeinträchtigender Verfolgung zu beobachten war. Dem steht auch das - allerdings ohnehin erst im Jahr 1941 relativ konsequent erfolgte - Vorgehen gegen die Institutionen und Akteure der Pfarrerausbildung (Verbot von Hochschulen und Prüfungsabnahme usw., Sperrung der Pfarrergehalts) nicht entgegen, das - ähnlich dem auch sonst im kirchlichen wie außerkirchlichen Bereich zu beobachtenden Einschreiten gegenüber Versuchen einer Jugendausbildung oder -erziehung abseits der nationalsozialistisch kontrollierten Institutionen - allein für diesen (vorliegend nicht relevanten) Bereich (der Pfarrerausbildung) eine Individual- oder ggf. auch Kollektivverfolgung begründen mag.

Keines der Dokumente betrifft die Haltung der Regierung oder NSDAP zu der großen Anzahl der sonstigen Mitglieder der Bekennenden Kirche, die nicht durch Predigten, Kanzelabkündigungen oder Kollekten, durch die Arbeit an bekenntniskirchlichen Hochschulen oder das Verfassen von Denkschriften hervortraten. Selbst wenn man eine Ausschließungsabsicht hinsichtlich der institutionalisierten Bekennenden Kirche und ihrer in der Öffentlichkeit stehenden Vertreter und der ihr zugehörigen Pfarrer unterstellen wollte, bezieht diese sich jedenfalls nicht auch auf alle übrigen Mitglieder, also alle Inhaber der Roten Karte. Ausführungen, die eine Wahrnehmung aller dieser Mitglieder als Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs widerspiegeln würden, fehlen in den Unterlagen vollständig. Eine staatliche Absicht, alle Mitglieder der Bekennenden Kirche vom wirtschaftlichen und kulturellen Leben auszuschließen, wird in den Dokumenten an keiner Stelle angesprochen und ist auch nicht etwa mittelbar erkennbar. Für eine solche Annahme fehlt es schlicht an jeder tatsächlichen Grundlage.

Die im Verfahren bereits zuvor, etwa mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2013 (Gerichtsakte Bd. 7, Bl. 1305 ff.) und vom 23. Oktober 2013 (Gerichtsakte Bd. 8, Bl. 1440 ff.), in Kopie vorgelegten historischen Unterlagen sind in Teilen mit den bereits dargestellten identisch und führen im Übrigen nicht weiter. Einige betreffen die hier nicht mehr in Rede stehende Individualverfolgung des Alteigentümers. Andere beschreiben ebenfalls das Vorgehen des NS-Regimes gegen - meist in irgendeiner Weise besonders hervorgetretene - der Bekennenden Kirche zugehörige Pfarrer. Die vorgelegte Ausarbeitung des SS-Obersturmbannführers Zapp über den "Politischen Protestantismus" stellt die (weltanschaulich rigorose) Auffassung eines einzelnen im Sicherheitsdienst tätigen SS-Offiziers dar, die - zumal als offenbar interne Unterlage, deren Zusammenhang und Anlass ungeklärt bleiben - keine Aussagekraft hinsichtlich der Haltung der Regierung und NSDAP zur Bekennenden Kirche besitzt. Die aus einem Parteiausschlussverfahren gegen Graf von B... wegen parteischädigenden Verhaltens (u. a. in Zusammenhang mit der Bekennenden Kirche) vorgelegten Schriftsätze der NSDAP und eines Gauleiters vermögen eine Aussage zur kulturellen und wirtschaftlichen Ausschließungsabsicht gegenüber allen Mitgliedern der Bekennenden Kirche ebenso wenig zu stützen. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass nach Aktenlage gegen den Alteigentümer zu keinem Zeitpunkt ein solches Parteiausschlussverfahren geführt wurde.

d) Soweit in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (8 B 55.14, juris Rn. 15) ausgeführt wird, das klägerische Vorbringen gebe dafür, dass die Bekennende Kirche vom NS-Regime als Hindernis - im oben beschriebenen Sinne - wahrgenommen worden sei, gewichtige Anhaltspunkte und ihm lasse sich entnehmen, dass die Mitglieder der Bekennenden Kirche sich verpflichtet hätten, den quasireligiösen Totalitätsanspruch der nationalsozialistischen Ideologie durch ein Bekenntnis des christlichen Glaubens zu bekämpfen, sowie weiter, dass die nationalsozialistischen Machthaber diese grundlegende Gegnerschaft zu der auch den Bereich der Religion umfassenden Totalität der nationalsozialistischen Idee wahrgenommen hätten und deshalb bestrebt gewesen seien, der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit die Existenzgrundlage zu entziehen, so lässt sich ein solcher Befund nach dem Vorstehenden jedenfalls dann, wenn er auf die Bekennende Kirche in der Gesamtheit auch aller ihrer mehreren Hunderttausend Mitglieder bezogen sein soll, weder (auch nur ansatzweise) den von den Klägern vorgelegten Unterlagen entnehmen, noch wird er durch das gerichtliche Gutachten bestätigt. Vielmehr fehlt - wie dargelegt - für die Annahme eines solchen auf alle Mitglieder der Bekennenden Kirche bezogenen Willens, sie insbesondere vom wirtschaftliche Leben, also etwa ihren Erwerbsmöglichkeiten, und dem kulturellen Leben, und sei es nur etwa vom Besuch der Gottesdienste der Bekennenden Kirche, auszuschließen, jeder Anhaltspunkt.

e) Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger sich für die Annahme einer religiösen kollektiven Verfolgung auf die Kommentierung des Vermögensrechts bei Fieberg stützen wollen,

vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: 05/2019, Kommentar § 1 Rn. 140; vgl. weiter insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 55.14 -, juris Rn. 15,

führt ebenfalls nicht weiter. Abgesehen davon, dass die dort vertretene Auffassung, aus religiösen Gründen sei u. a. die Bekennende Kirche verfolgt gewesen, nicht weiter begründet wird, betreffen die Ausführungen in systematischer Hinsicht allein den "persönlichen Anwendungsbereich" von § 1 Abs. 6 VermG und damit die Frage, bei welchen Bürgern und Vereinigungen allgemein eine Verfolgung aus (u. a.) religiösen Gründen in Betracht kommt, unabhängig von der Anwendung der Vermutungsregel nach Art. 3 Abs. 1 REAO und damit davon, ob es sich um eine Individual- oder eine Kollektivverfolgung handelt,

insoweit ähnlich (und ähnlich kurz) wie Neuhaus zum "persönlichen Geltungsbereich" und zur Bekennenden Kirche bereits Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, Kommentar, 1950, 134 (Anm. 6).

Soweit Neuhaus (a. a. O., Rn. 140) im Weiteren kurz auf Kollektivverfolgung aus religiösen Gründen eingeht, werden als Beispiele etwa Studenten- und Jugendorganisationen angeführt, aber gerade nicht die Bekennende Kirche. Die Kollektivverfolgung wird im Übrigen in dem sich anschließenden Abschnitt der Kommentierung ("Sachlicher Anwendungsbereich", Rn. 142 ff. und insbesondere 147) angesprochen. Auch dort findet sich kein Verweis auf die Bekennende Kirche. Dass die Annahme einer (religiösen, ggf. auch politischen) Individualverfolgung gegenüber Institutionen oder einzelnen Vertretern der Bekennenden Kirche im Einzelfall möglich ist, ist vorliegend - wie dargestellt - unbestritten, aber nicht (mehr) entscheidungserheblich.

f) Die Annahme einer den Alteigentümer treffenden Kollektivverfolgung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO lässt sich auch nicht damit begründen, dass dieser etwa zu einem enger zu bestimmenden Personenkreis innerhalb der Bekennenden Kirche gehört hätte, welchen das NS-Regime in seiner Gesamtheit vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigt hätte, etwa zu einem - wie auch immer im Einzelnen zu definierenden - Kreis von Personen mit leitender oder in sonstiger Weise herausgehobener Funktion oder Stellung innerhalb der Bekennenden Kirche.

Denn zum einen lässt sich auch hinsichtlich einer derart als Leitungsebene beschriebenen Teils der Mitglieder der Bekennenden Kirche keine Ausschließungsabsicht erkennen. Generelle programmatische Aussagen der Regierung oder der NSDAP (oder gar normative Schritte), die zum Ausdruck bringen würden, dass ein solcher Personenkreis als Hindernis bei der Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs betrachtet und deshalb in seiner Gesamtheit gezielt vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen sei, sind nicht ersichtlich. Im gerichtlichen Gutachten wird gerade hinsichtlich herausgehobener Persönlichkeiten der Bekennenden Kirche dargelegt, dass auch ihnen gegenüber nicht etwa (programmatisch, rechtlich oder faktisch) ein konsequentes Vorgehen des Regimes erfolgte oder eine Absicht hierzu bestand, vielmehr von Fall zu Fall von unterschiedlichen nationalsozialistischen Akteuren tagespolitisch entschieden wurde, ob das Verhalten einer solchen "Leitungspersönlichkeit" oder eines Pfarrers sanktioniert werden sollte.

Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Alteigentümer zur Führungsebene (oder sonst zu einer besonders hervorgehobenen Gruppe) innerhalb der Bekennenden Kirche gehörte. Die nach Aktenlage einzige auf religiöse Dinge bezogene Stellung, die er innehatte, war das mit dem Eigentum am Rittergut verbundene Kirchenpatronat (neben wohl zwei weiteren Kirchenpatronaten). Dieses hatte für sich genommen keinen Bezug zur Bekennenden Kirche. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts und der Klägerseite dargelegt, dass allein aus dem Wirken als Kirchenpatron eine leitende Funktion innerhalb der Bekennenden Kirche nicht abgeleitet werden könne. Ein Kirchenpatron habe als solcher nicht den leitenden Gremien (z. B. dem jeweiligen Bruderrat) angehört. Es habe im Übrigen viele Kirchenpatrone gegeben, die gar nicht Mitglied der Bekennenden Kirche gewesen seien. Der Kirchenpatron sei zwar aufgrund seiner Position Mitglied des Gemeindekirchenrats gewesen, auch die Gemeindekirchenräte seien aber keine Organe der Bekennenden Kirche gewesen. Das Gericht vermag aus dem Umstand, dass sich der Alteigentümer - wie die Kläger vortragen - verschiedentlich für Pfarrer einsetzte, die der Bekennenden Kirche nahe standen oder ihr angehörten, ebenfalls keine leitende oder in anderer Weise besonders hervorgehobene Funktion in der Bekennenden Kirche abzuleiten. Der Gutachter schließlich hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass ihm der Alteigentümer, Herr B..., aus den historischen Quellen oder der Literatur nicht als Mitglied eines Leitungsgremiums der Bekennenden Kirche bekannt sei.

g) An diesem Ergebnis vermag auch das weitere Vorbringen der Klägerseite, einschließlich der vorgelegten Stellungnahme Dr. G..., keine durchgreifenden Zweifel zu wecken.

Das Klägervorbringen bezieht sich im gesamten bisherigen Verfahren stets im Wesentlichen auf die Verfolgungssituation der Bekennenden Kirche als solcher, das heißt als organisierter Gemeinschaft oder in ihrer finanziellen Grundlage, oder auf durch herausgehobene Vertreter der Bekennenden Kirche, die sich durch Predigten, Vorlage von Denkschriften u. ä. in besonderer Weise exponiert hatten und in der Folge individuellen Verfolgungsmaßnahmen unterlagen, oder auf Aussagen weltanschaulicher Rigoristen innerhalb der NSDAP oder des Sicherheitsapparates. Diese Maßnahmen beeinflussten nicht die Lage aller Einzelmitglieder der Bekennenden Kirche im kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands. Die zahlreichen von der Klägerseite in Kopie vorgelegten Dokumente sind in ihrer - weitgehend zufällig erscheinenden - Zusammenstellung nicht nur nicht geeignet, einen Gesamtzusammenhang der historischen Situation der Bekennenden Kirche und ihrer einzelnen Mitglieder darzustellen, sie befassen sich inhaltlich auch nicht mit einem Verfolgungsdruck auf nicht in der vorbeschriebenen Art exponierte Mitglieder der Bekennenden Kirche. Jedenfalls betreffen sie an keiner Stelle einen aus Sicht des NS-Regimes gegenüber allen Mitgliedern der Bekenntniskirche aufzubauenden (insbesondere wirtschaftlichen) Verfolgungsdruck, der - beispielsweise - diesen die Berufsausübung unmöglich gemacht oder auch nur eingeschränkt hätte oder sie - beispielsweise - zur Aufgabe von Grundvermögen in Deutschland bewegen sollte oder hätte bewegen können oder ihre Teilnahme am Grundstücksverkehr generell tangiert hätte. Dies wird, worauf die Beigeladenen zu Recht hingewiesen, deutlich vor Augen geführt durch den Kauf anderer Rittergüter auf der Insel Rügen durch den Alteigentümer im Anschluss an den Verkauf des hier im Streit stehenden Guts S... .

Davon unberührt bleibt das einen Kern der Ausführungen Dr. G... bildende Argument, das NS-Regime habe alle Mitglieder der Bekenntniskirche gewissermaßen mit einem Drohszenario der Inhaftierung zu politischer und weltanschaulicher Gefügigkeit bewegen wollen; dies kann zugestanden werden, ohne dass damit die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO vorliegen würden. Denn es belegt nicht eine Absicht der Regierung oder der NSDAP, alle Mitglieder der Bekenntniskirche vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen. Vielmehr beschreibt es das bei einer besonders hervortretenden bekenntniskirchlichen Aktivität bestehende Risiko von Repressionsmaßnahmen, also einer Individualverfolgung.

Der in der Stellungnahme Dr. G... enthaltene Vorwurf (gegenüber dem Gutachter oder generell gegenüber einer anderen Betrachtungsweise), der Bekennenden Kirche würde der Verfolgungstatbestand abgesprochen nur weil nicht alle Mitglieder oder irgendwelche Mehrheiten von ihnen offen verfolgt oder ins Konzentrationslager abtransportiert worden seien, geht am Kern der gutachterlichen Ausführungen wie auch der maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe vorbei. Weder der Gutachter noch das Gericht sprechen der Bekennenden Kirche oder einzelnen hervorgetretenen Repräsentanten oder Mitgliedern ab, Verfolgungsmaßnahmen des NS-Regimes unterlegen gewesen zu sein. Auch eine (überwiegend wohl unausgesprochene) allgemeine Drohung mit Verfolgungsmaßnahmen im Fall regimekritischen Auftretens mag bestanden haben. Prüfungsmaßstab für die für den Klageerfolg vorentscheidende Frage der Annahme einer Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bleiben indes die Vorschriften der § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO. Nach diesen bestehen besondere, nämlich besonders hohe Anforderungen an die maßgebliche Verfolgungssituation, weil nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei deren Vorliegen die rechtlich einschneidende Folge einer Vermutung hinsichtlich der Kausalität der Verfolgung für den Vermögensverlust gerechtfertigt erscheint, insbesondere auch mit Blick auf die vielfältigen Beweisprobleme bei der Vermutungswiderlegung, gerade bei Rechtsgeschäften ab dem 15. September 1935 (vgl. Art. 3 Abs. 3 REAO).

Insofern vermag auch das in der Stellungnahme Dr. G... enthaltene Vorbringen, dass das Regime in der Bekennenden Kirche frühzeitig einen Feind erkannt, die Praxis der Vorladungen und Verhöre bei der Gestapo sich nicht nur gegen Pfarrer sondern auch gegen eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern von Gemeinden gerichtet und die Haft und Verfolgung u. a. nach dem Heimtückegesetz der Abschreckung der Gemeindemitglieder gedient habe, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es ändert nichts an der Beurteilung der spezifischen, rechtlich maßgeblichen Frage, ob das nationalsozialistische Regime die Mitglieder der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit als Hindernis bei der Verwirklichung ihres Totalitätsanspruchs betrachtete und sie deshalb aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Dies war nach dem oben Ausgeführten und auch bei Zugrundelegung der von den Klägern beschriebenen Verhör- und Verhaftungspraxis sowie der damit verbundenen allgemeinen Drohkulisse des NS-Staates - wie dargestellt - nicht der Fall. Das insoweit unstreitige Vorbringen genügt nicht zum Nachweis der Ausschließungsabsicht. Denn die so beschriebene Situation schuf keine fortwährend für alle Mitglieder der Bekenntniskirche bestehende Zwangslage, die sie als Zwang zur Vermögensveräußerung empfunden haben können. Anders aber lässt sich die mit der Vermutung einhergehende Fiktion der Willensunfreiheit nicht rechtfertigen.

vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff, Kommentar zum Gesetz über die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte, Frankfurt a. M. 1950, Art. 3 Blatt Nr. 74.

h) Kein Anlass zu Zweifeln besteht für das Gericht an der Expertise des gerichtlichen Gutachters. Diese haben auch die Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen; auch sind sie nicht der Fundiertheit und Konsistenz seiner gutachterlichen Ausführungen prinzipiell entgegengetreten, so dass etwa seine Darstellung der historischen Abläufe und Einzelfälle, aber auch seine Differenzierungen (zwischen erfolgter individueller Verfolgung einzelner exponierter Repräsentanten der Bekenntniskirche und sukzessiver - wenn auch nicht konsequenter und vollständiger - "Abschnürung" der institutionellen Handlungsmöglichkeiten auf der einen Seite sowie Nichtvorgehen gegen sämtliche Mitglieder auf der anderen Seite) nicht mehr als Grundlage der rechtlichen Bewertung herangezogen werden könnten. Vielmehr haben die Kläger nicht nur im Erörterungstermin am 18. Oktober 2018 Prof. Dr. G... als geeigneten Gutachter eingeschätzt, sondern sie haben sich seinen Ausführungen in ihrem Vorbringen an mehreren Stellen angeschlossen oder seine Ausführungen - im Ergebnis allerdings nicht überzeugend - als Beleg ihrer eigenen Auffassung zitiert, auch wenn sie einzelnen Passagen des Gutachtens widersprechen.

i) Auch eine Folgenbetrachtung bestätigt die Richtigkeit des Ergebnisses. Würde - zugunsten der Kläger unterstellt - die Bekennende Kirche als organisatorische Einheit und in ihren führenden oder nach außen hervorgetretenen Mitgliedern kollektiv verfolgt und allein deshalb auch sämtliche sonstigen Mitglieder der Bekennenden Kirche als kollektivverfolgt i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO angesehen, so würde jeder Grundstücksverkauf, den eines dieser rund 500.000 einfachen Mitglieder im Zeitraum vor Kriegsende tätigte, der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes unterliegen. Diese Mitglieder würden damit von einer rechtlich besonders gravierenden Vergünstigung profitieren, die sich allein aus der einschneidenden Verfolgungslage, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO normiert und für den Hauptanwendungsfall der Judenverfolgung festgeschrieben wurde, rechtfertigt. Grundstückskaufverträge wurden aber von Mitgliedern der Bekennenden Kirche ersichtlich vor dem Hintergrund persönlicher (auch verfolgungsunabhängig wirtschaftlicher) Motive und ohne Bezug auf staatlichen Verfolgungsdruck geschlossen. Zählt man die intakten Landeskirchen in Bayern, Baden-Württemberg und Hannover, die vielfach im vorliegend maßgeblichen Zeitraum auch der Bekenntniskirche zugerechnet werden, noch hinzu, ergibt sich noch eine weit größere Zahl von Betroffenen.

3) Die bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG, wie dargelegt, heranzuziehende Rechtsprechung zu den alliierten Rückerstattungsrechten bestätigt den Befund, dass eine (auch) auf die Mitglieder der Bekennenden Kirche bezogene Kollektivverfolgung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO nicht festzustellen ist.

a) Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass sich der veröffentlichten Rechtsprechung zu den alliierten Rückerstattungsrechten, soweit sie dem Gericht bekannt ist und auch von den Beteiligten in Bezug genommen wurde, kein einziger Fall entnehmen lässt, in welchem ein Mitglied der Bekennenden Kirche allein aus diesem Grund, also wegen seiner Mitgliedschaft und als Inhaber der sog. Roten Karte, geltend gemacht hätte, dass ihm ein Vermögenswert aufgrund der ihn treffenden Kollektivverfolgung im vorbezeichneten Sinne entzogen worden wäre. Dementsprechend findet sich, soweit ersichtlich, in den juristischen Zeitschriften und Entscheidungssammlungen auch kein judizierter Fall, in welchem von einem Rückerstattungsgericht (oder einer Wiedergutmachungs- bzw. Restitutionskammer) die Bekennende Kirche als ein Personenkreis eingeordnet worden wäre, den in seiner Gesamtheit, einschließlich aller Mitglieder, das NS-Regime vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (oder in welchem dieses verneint worden wäre).

b) Soweit kirchliche Einrichtungen in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung als kollektivverfolgt i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO (und der Parallelnormen der anderen Besatzungszonen) angesehen wurden, handelte es sich nicht um Kirchen als solche oder um ganze Kirchengemeinden, sondern - wie bereits oben dargestellt - um kirchliche Jugendorganisationen, die kirchlichen Erziehungsorganisationen und die kirchlichen Organisationen auf dem Gebiet der Jugendpflege. Diese Einordnung durch die rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung erfolgte mit der Begründung, dass das NS-Regime die Absicht gehabt habe, die kirchlichen Einrichtungen der Jugenderziehung in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Religion und der politischen Auffassung vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen. Die NSDAP habe die künftige weltanschauliche Ausrichtung des deutschen Volkes nach den Lehren des Nationalsozialismus nur bei einer Gewinnung der Jugend erhoffen können. Daher sei sie kompromisslos bestrebt gewesen, die Erziehung der Jugend in ihre Hände zu überführen. Insbesondere Organisationen der kirchlichen (konfessionellen) Jugendarbeit hätten sich mit ihrer idealistisch-christlichen Lebens- und Weltauffassung in krassen Gegensatz zu dem vom Nationalsozialismus vertretenen Neuheidentum und seiner materialistischen Einstellung zum Leben gestellt. Als Folge davon seien die auf konfessioneller Grundlage arbeitenden Jugendorganisationen in immer stärkerem Maße bedrängt und schließlich in nationalsozialistische Einrichtungen umgewandelt oder ganz beseitigt worden.

Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 28.00 -, juris Rn. 34.

Eben ein solches konsequentes Vorgehen gegen die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit samt aller ihrer Mitglieder ist, wie dargestellt, nach dem gerichtlichen Gutachten und den aktenkundigen Unterlagen oder sonst ersichtlichen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen nicht feststellbar, weder hinsichtlich ihrer Institutionen noch - erst recht - hinsichtlich ihrer gesamten Mitglieder. Der Alteigentümer gehörte als Mitglied der Bekennenden Kirche und Kirchenpatron auch nicht etwa zu einer kirchlichen Einrichtung der Jugenderziehung.

c) Eine Durchsicht der zu den Rückerstattungsrechten ergangenen Rechtsprechung sowie der dazu vorliegenden Kommentierungen ergibt demnach keinen judizierten Fall, in welchem ein Bekenntniskirchenmitglied als solches eine Kollektivverfolgung auch nur geltend gemacht, geschweige denn eine umfassende Kollektivverfolgung der Bekennenden Kirche einschließlich aller ihrer Mitglieder gerichtlich festgestellt worden wäre. In den wissenschaftlichen Stellungnahmen zu den Rückerstattungsrechten, die danach allein Anlass hätten haben können, die Frage anzusprechen, wird soweit ersichtlich an keiner Stelle die Auffassung vertreten, dass gegenüber den Mitgliedern der Bekennenden Kirche eine kulturelle und wirtschaftliche Ausschließungsabsicht bestand und somit zu deren Gunsten die Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes greifen würde. Soweit die Frage behandelt wird, wird diese Ausschließungsabsicht vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Hintergrund zahlreicher Entscheidungen und einiger eingehender Kommentierungen zur Kollektivverfolgung ist eine Differenzierung zwischen der Haltung des NS-Regimes gegenüber den organisierten Gemeinschaften als solchen und gegenüber den Angehörigen bzw. Mitgliedern dieser Gemeinschaften. Die (auf Organisationen bezogene) Kollektivverfolgung aus Gründen der Religion wurde in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung wie in der Kommentierung allein den Jugendorganisationen und -einrichtungen sowie Studenten- und Altherrenverbänden der beiden großen christlichen Konfessionen und vereinzelt auch einigen katholischen Orden zugebilligt, nicht aber den christlichen Kirchen und insbesondere auch nicht der Bekennenden Kirche als Teil der Deutschen Evangelischen Kirche.

aa) Bei der Beurteilung der Kollektivverfolgung einer Personengruppe nahmen verschiedene Kommentare zu den Rückerstattungsrechten eine Unterscheidung danach vor, ob die Ausschließungsabsicht des NS-Regimes sich gegen die kulturelle und wirtschaftliche Betätigung des Personenkreises als Organisation (bzw. organisierte Gemeinschaft) oder gegen die aller ihrer einzelnen Mitglieder richtete.

Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht der britischen und amerikanischen Zone, München und Berlin 1950, BZ 3 AZ 3, 4, Anm. 14 (S. 75); Harmening, Rückerstattungsgesetz, 1952, Art. 3 Anm. 2 (Blatt Nr. 73 Rs. a. E.).

Zur Erläuterung dieser Unterscheidung wurde darauf verwiesen, dass Einzelpersonen für den Nationalsozialismus in geringerem Grade "gefährlich" gewesen seien als organisierte Gemeinschaften und ihre Ausschließung von den beiden deutschen Lebensgebieten daher in erheblich geringerem Umfang beabsichtigt gewesen sei.

Harmening, a. a. O., Anm. 2 (Blatt Nr. 73 Rs. a. E.).

Nach Kubuschok/Weißstein musste der Ausschluss sämtlicher Angehöriger des Personenkreises aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben ein Programmpunkt des Staates oder der NSDAP gewesen sein.

Kubuschok/Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 75).

Hinsichtlich der Einzelpersonen komme es entscheidend nicht darauf an, ob die Ausschließung als Fernziel überhaupt gewollt war, sondern darauf, ob Ausschließungsmaßnahmen so dicht bevorgestanden hätten, dass die von ihnen betroffenen Personenkreise sie als Zwang zur Vermögensveräußerung empfunden hätten. Nur dann lasse sich die Fiktion der Willensunfreiheit mit ihren weitreichenden Folgen rechtfertigen.

Harmening, a. a. O., Anm. 2.a (Blatt Nr. 74).

Nach Korth sollte der Begriff der völligen "Ausschaltung" aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben tatbestandsmäßig jedenfalls weitergehende Anforderungen stellen als der allgemeinere der "Verfolgung". Gemeint seien also die Fälle, bei denen die bloße Zugehörigkeit zu einer in ihrer Gesamtheit verfolgten Gruppe für das einzelne Mitglied die gleiche andauernde seelische Zwangslage mit sich brachte wie eine unmittelbare Verfolgung, die den Einzelnen in seiner Gesamtstellung zur Allgemeinheit - also auch in allen seinen Rechtsgeschäften - unfrei gemacht habe.

Korth, Die materiellrechtliche und prozessuale Ausgestaltung des Rückerstattungsanspruchs, Süddeutsche Juristen-Zeitung 1948, 377-386 (377 re. Sp.).

Ohne daraus allgemeine Grundsätze zu bilden wurde die Unterscheidung zwischen den organisierten Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedern auch in der Rechtsprechung vorgenommen (vgl. dazu die Nachweise im Folgenden zu bb).

bb) Die Unterscheidung zwischen Einzelpersonen und organisierten Gemeinschaften, nach der hinsichtlich der Organisation eine Ausschließungsabsicht bestand, für die Mitglieder diese aber verneint wurde, fand in den Kommentierungen Anwendung etwa auf die "‚roten‘ Gewerkschaften", die SPD, die KPD, die Freimaurerlogen und die sog. Ernsten Bibelforscher.

Kubuschok/ Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 75).

Von der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung entschieden wurde, dass Angehörige der Sozialdemokratischen Partei, der Kommunistischen Partei, führende Gewerkschafter sowie Mitglieder von Freimaurerlogen, anders als ggf. ihre jeweilige Organisation als solche, nicht zu einem Personenkreis gehörten, der in seiner Gesamtheit den Verfolgungsmaßnahmen der NSDAP ausgesetzt war,

ORG Berlin, Entsch. vom 5. Dezember 1957 - ORG/A/627 -, RzW 1958, 96 (SPD-Mitglied, führender Gewerkschafter); Board of Review Herford (BoR), Entsch. vom 17. März 1954 - BOR 52/438 -, RzW 1954, 235 (Mitglieder der Freimaurerlogen); OLG Bremen, Beschluss vom 7. Juli 1952 - 3 W 51/52 -, RzW 1952, 293 (re. Sp.) (Kommunist); WK Bielefeld, Beschluss vom 28. Juni 1950 - Rü Sp 10/50 -, RzW 1949/50, 409 (Ernste Bibelforscher).

Als Einzelpersonen sollten nach mehreren Stimmen in den Kommentierungen aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben in ihrer Gesamtheit ausschließlich Juden und - nach damaliger Ausdrucksweise - Zigeuner (Roma und Sinti) ausgeschlossen werden.

Harmening, a. a. O., Anm. 2.a (Blatt Nr. 74) (auch "Neger"); Kubuschok/ Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 76 a. E.); Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, Kommentar, 1950, 154 (Anm. 4: nur Juden und "Dreivierteljuden", denn die Einordnung als Kollektivverfolgung "geht über Schlechterstellung, Benachteiligung und Verfolgung erheblich hinaus").

Für die anderen als Einzelpersonen in Betracht kommenden Gruppen (etwa Kommunisten oder Bibelforscher) sei ein beabsichtigter Ausschluss auf beiden Sektoren deutschen Lebens nicht festzustellen; den Einzelanhängern dieser Lehren sei die Teilnahme insbesondere am wirtschaftlichen Leben Deutschlands nicht völlig versagt worden.

Harmening, a. a. O., Anm. 2.a (Blatt Nr. 74 Rs. a. E.); Goetze, a. a. O., 154 (Anm. 4).

Allgemein auf die Mitglieder der christlichen Kirchen bezogen formulierte der für die französische Besatzungszone als oberstes Rückerstattungsgericht zuständige Cour Supérieure pour les Restitutions: "Die Auffassung, daß jedes Mitglied und jede Organisation bzw. Einrichtung der Kirche (beider Konfessionen) zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, widerspricht offenkundig den Tatsachen. Wenn auch der Nationalsozialismus aus politischen Gründen seiner Doktrin entsprechend ein absoluter Gegner der christlichen Religions- und Sittenlehre war, hat er doch davon abgesehen, jede einzelne Person, Einrichtung oder Organisation schon wegen dieser Zugehörigkeit zur evangelischen bzw. katholischen Kirche zu verfolgen. Ob eine bestimmte Person, ein Personenkreis oder eine zu einer Organisation zusammen geschlossenen Personenmehrheit Gegenstand politischer Verfolgungsmaßnahmen seitens der nationalsozialistischen Machthaber gewesen ist, muss im Einzelfall auf Grund der tatsächlichen Zustände während der nationalsozialistischen Herrschaft festgestellt werden. [...] Angriffe und Gewaltmaßnahmen gegen ein oberstes Organ einer Landeskirche sind nicht als Angriffe zu werten, die sich auch gegen jede einzelne, zur betreffenden Kirche gehörende Person, Personenvereinigung oder Einrichtung richten."

Cour Supérieure pour les Restitutions Rastatt (CSR Rastatt), Entsch. vom 8. Juli 1955 - Doss. 361 -, RzW 1955, 284 m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung.

Auch bei der Kommentierung von Harmening ist dies, ohne die Mitglieder der Bekennenden Kirche innerhalb der Evangelischen Kirche gesondert hervorzuheben, im Ergebnis klar formuliert: "So sind z. B. die einzelnen Angehörigen konfessioneller Studenten- und Altherrenverbände, der evangelischen oder der katholischen Kirche, religiöser Sekten, der Gemeinschaft der ernsten Bibelforscher nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu den erwähnten Organisationen kollektiv verfolgt worden. Das schließt den Nachweis der Individualverfolgung nicht aus."

Harmening, a. a. O., Anm. 2.a (Blatt Nr. 75).

Darüber hinausgehend wurde in der Kommentierung von Kubuschok/Weißstein sogar ausdrücklich bezogen auf die Bekennende Kirche in ihrer Gesamtheit (wie auch die katholische Kirche) die Annahme einer Kollektivverfolgung abgelehnt: "Trotz des Kampfes des nationalsozialistischen Regimes gegen die katholische Kirche oder die Bekenntniskirche wird man diese in ihrer Gesamtheit nicht als kollektiv verfolgt im Sinne des Art. 3 Abs. 1b ansehen können. Denn die Absicht ihrer vollständigen Ausschließung aus dem wirtschaftlichen und kulturellen Leben wird, obwohl sie vielleicht ein Fernziel der NSDAP gewesen ist, kaum nachweisbar sein."

Kubuschok/Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 76);

Allgemein wurde hinsichtlich der als kollektiv verfolgt in Betracht kommenden organisierten Gemeinschaften zwar ergänzt, dass man dort zu anderen Ergebnissen als bei Einzelpersonen werde kommen müssen. Zu den angegebenen Beispielen (politische Parteien, Logen, Ernste Bibelforscher u. a.) gehört allerdings wiederum nicht die Bekennende Kirche.

Vgl. etwa Harmening, a. a. O., Anm. 2.b (Blatt Nr. 75).

Einigkeit bestand in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung wie Literatur ohnehin, dass die Kirchen in ihrer Gesamtheit nicht zu den Kollektivverfolgten i. S. der Rückerstattungsrechte gehörten.

Vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, 130 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Kubuschok/Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 76).

Die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Kassel lehnte eine Kollektivverfolgung der evangelischen Kirche in ihrer Gesamtheit ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der Bekennenden Kirche ab: "Es würde bestimmt zu weit gehen, wenn man zum Personenkreis des Art. 3 Abs. 1 (b) auch die evangelische Kirche in ihrer Gesamtheit rechnen wollte. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der bekennende Teil der evangelischen Kirche (sogenannte Bekenntniskirche) dem Nationalsozialismus ein Hindernis bei der vollen Verwirklichung seiner Ziele war. Die Ausschaltung der evangelischen Kirche mag deshalb vielleicht ein Ziel der NSDAP gewesen sein, aber ein ferneres und weiter gestecktes."

WK Kassel, Beschluss vom 25. November/14. Dezember 1949 - WiK 155 -, RzW 1949/50, 142; offenlassend, "ob bestimmte Kreise innerhalb der Bekennenden Kirche Westfalens oder die Bekennende Kirche als solche in gegebenen Fällen kollektivverfolgte Personengruppen darstellen", im konkreten Fall eine Rückerstattung aber ebenfalls ablehnend (wegen der Ausschließungsabsicht als bloßem Fernziel) WK Hagen, Beschluss vom 18. Oktober 1950 - 10 Rü Sp 70/50 -, RzW 1951, 75, 76 (li. Sp. a. E.).

Demgegenüber konnten sowohl nach der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung wie nach den maßgeblichen Kommentierungen einzelne kirchliche Organisationen Gegenstand der kollektiven Verfolgung sein, nämlich insbesondere - wie oben bereits dargestellt - die kirchlichen Jugendorganisationen. Auch insoweit wurde aber in den Kommentierungen hervorgehoben, dass die einzelnen Mitglieder jener Organisationen nicht als kollektiv, sondern allenfalls als individuell verfolgt i. S. d. Abs. 1a anzusehen seien.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 1949 - WSenRt M 123 (13) -, RzW 1949/50, 14; WK Kassel, Beschluss vom 25. November/14. Dezember 1949 - WiK 155 -, RzW 1949/50 142 (vgl. RzW 1949/50, 302); RK Lindau, Beschluss vom 21. April 1950 - O Rest 12/49 -, RzW 1949/50, 417 f.; Kubuschok/Weißstein, a. a. O., Anm. 14 (S. 76); Harmening, a. a. O., Anm. 2.b (Blatt Nr. 75).

Ein dokumentierter Einzelfall, in dem eine der Bekennenden Kirche zuzuordnende Institution als (individuell) verfolgt angesehen wurde und eine Rückerstattungsklage erfolgreich war, führt für die hier zu beurteilende Konstellation nicht weiter, da Geschädigter dort nicht ein Mitglied der Bekennenden Kirche als Einzelperson war (sondern die "bekenntnistreue", intakte evangelische Landeskirche Badens) und eben ausdrücklich nicht über eine kollektive Verfolgung, sondern über eine Individualverfolgung befunden wurde.

Vgl. CSR Rastatt, Entsch. vom 24. April 1953 - Doss. 236 -, RzW 1953, 304 ff., in dem Fall eines Grundstücksverkaufs der Landeskirche 1943/44 durch ein Mitglied der eingesetzten Finanzabteilung, der zur Rückerstattung führte.

d) Der Verweis der Kläger auf einen vormals im Internet abrufbaren Artikel des 1956 verstorbenen, von 1933 bis 1955 im Amt gewesenen bayerischen Landesbischofs Hans Meiser und die darin enthaltene Aussage, dass - nachdem in einer Reihe von Spruchkammerentscheidungen die Bekennende Kirche als Widerstandsorganisation anerkannt worden sei - auch der Kassationshof im Bayerischen Staatsministerium für Sonderaufgaben in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1946 die Bekenntniskirche als Widerstandsbewegung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 104 (des Länderrats des amerikanischen Besatzungsgebiets) zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Befreiungsgesetz) anerkannt habe, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass offen bleibt, in welchem Zusammenhang diese Entscheidung zu anderen zum Befreiungsgesetz ergangenen Entscheidungen steht, kann sie nach den vorliegend anzulegenden Maßstäben schon deshalb keine maßgebliche rechtliche Bedeutung haben, weil es sich um eine Einschätzung im Entnazifizierungsrecht (und dort nur zu den zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Umständen) handelte, das grundlegend von den Rückerstattungsrechten - und insbesondere von den besonderen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO - abzugrenzen und deswegen auch für die Auslegung des vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 6 VermG unergiebig ist. Im Übrigen bleibt auch insoweit offen, wie die - nach dem Befreiungsgesetz maßgebliche - Belastung eines in die NSDAP eingetretenen, in der Bekennenden Kirche keine leitende Funktion ausübenden Bekenntniskirchenmitgliedes einzuschätzen war.

e) In der rückschauenden, zusammenfassenden Betrachtung kam Schwarz 1974 zwar unter Verweis auf die staatlichen Finanzabteilungen der evangelischen Landeskirchen zu der Einschätzung, dass das NS-Regime die praktische Auswirkung des christlichen Ethos der Nächstenliebe habe verhindern müssen und den Kampf gegen das Christentum mit den Mitteln der Verwaltung, nämlich durch Entzug der materiellen Basis, geführt habe.

Schwarz, Rückerstattung, a. a. O., 131.

Mag damit in der Nachschau auch die Annahme einer (individuellen oder kollektiven) Verfolgung der Institution der Bekennenden Kirche unterstützt worden sein, so enthält auch diese Stellungnahme keinesfalls die Aussage, dass der "Kampf gegen das Christentum" auch die kollektive Verfolgung der einzelnen Mitglieder der Bekennenden Kirche umfasst habe. Ihr Gegenstand ist vielmehr das administrative Vorgehen gegen "die Kirchen und ihre Organisationen" (ebd.).

Nach alldem steht fest, dass der Alteigentümer als einfaches Mitglied der Bekennenden Kirche und Kirchenpatron nicht zu einem Personenkreis gehörte, der vom NS-Regime als Hindernis in der Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs wahrgenommen wurde und den die Regierung oder die NSDAP deshalb - entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO - vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO, also wegen unmittelbar gegen den Alteigentümer gerichteter Verfolgungsmaßnahmen, kommt, wie dargestellt, nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. November 2013 nicht mehr in Betracht.

4) Danach kommt es auf die (nach den Maßgaben des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO i. V. m. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG) mögliche Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und insbesondere auf die Frage, ob der Alteigentümer bei dem Verkauf einen angemessenen Kaufpreis zur freien Verfügung erhalten hat, nicht mehr an. Denn es fehlt bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts nach Art. 3 Abs. 1 REAO. Weder gehörte der Alteigentümer zu einem kollektiv verfolgten Personenkreis noch war er unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.

C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladenen haben selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da das Gericht in seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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