OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2019 - OVG 1 N 104.17
Fundstelle
openJur 2020, 41992
  • Rkr:

1. Die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 StVO steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Maßgeblich für die Ermessensausübung der Behörde ist eine wertende Gesamtbeurteilung. Ob unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer straßenverkehrsrechltiche Maßnahmen zu ergreifen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

2. Den von Straßenlärm und verkehrsbedingten Erschütterungen Betroffenen steht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Eine Ermessensreduzierung "auf Null", die zum Ergreifen konkreter Verkehrsbeschränkungen bzw. einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung führen könnte, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 im Tatbestand berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. August 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger zwar einen Anspruch auf Neubescheidung habe, nicht jedoch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme, insbesondere nicht auf die Anordnung eines Durchfahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t. Für einen Anspruch zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sei maßgeblich, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen und den Betroffenen zuzumuten seien. Rechtlich bestimmte Grenzwerte, ab deren Überschreitung die Straßenverkehrsbehörde einschreiten müsse, gebe es nicht. Maßgeblich seien die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie eine eventuelle Vorbelastung. Orientierungspunkte für eine nähere Bestimmung der Zumutbarkeit könnten der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV - (BGBl I 1990, 1036) entnommen werden. Soweit die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung für reine und allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete genannten Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) des Nachts erreicht seien, habe die Behörde unter Gebrauch ihres Ermessens über eine Beschränkung des fließenden Verkehrs zu entscheiden. Erst wenn die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 (VkBI, S. 767 Nr. 207) von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit überschritten seien, was hier indes nicht der Fall sei, reduziere sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf ein konkretes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde im Sinne einer Ermessensreduzierung "auf Null".

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Aufhebung der bisher auch tagsüber angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie die Ablehnung weiterer verkehrsbeschränkender Maßnahmen ermessensfehlerhaft seien. Ausweislich der Schallberechnung der Ingenieurgesellschaft H.../L... vom 2. Juni 2014 würden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für das in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Haus des Klägers bei Zugrundelegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit 61,9 dB tags und 51,7 dB nachts überschritten. Bereits deshalb müsse der Beklagte eine erneute Ermessenentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, inwieweit auch erhebliche Erschütterungsbelastungen vorlägen, da der Beklagte bereits aufgrund der Lärmimmissionen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände anzustellen und den Kläger hinsichtlich einer Beschränkung des fließenden Verkehrs vor seinem Wohnhaus ermessensfehlerfrei zu bescheiden habe. Das Ermessen des Beklagten sei nicht in der Weise "auf Null" reduziert, dass nur die Anordnung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht komme. Denkbar wären auch weniger einschneidende Maßnahmen, die sowohl dem Schutz des Klägers vor unzumutbaren Immissionen als auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst ungehinderten Nutzung der Straße Rechnung trügen. Ob eine Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Erschütterungsimmissionen aufgrund des schlechten Straßenzustandes, auf den sich der Kläger allein nicht berufen könne, nur durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, habe der Beklagte im Rahmen seiner neu zu treffenden Entscheidung zu erwägen.

II. Das Zulassungsvorbringen, mit dem der Kläger seinen Hauptantrag weiter verfolgt, den Beklagten "zum Schutz vor unzumutbaren Belastungen durch verkehrsbedingten Lärm und verkehrsbedingten Erschütterungen in der B... Straße, S... bei Berlin, zwischen der K...Straße und der G..., Bauabschnitt, geeignete Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, insbesondere in Form eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t", zeigt nicht auf, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5Satz 2 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss die Zulassungsbegründung sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum sie im Ergebnis nicht tragfähig sind. Daran fehlt es.

a. Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Urteils, dass der Kläger nach § 45 Abs. 1 StVO einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf deren Tätigwerden in Form einer erneuten Ermessensentscheidung habe, da seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen durch die von der Straße vor seinem Haus ausgehenden Lärmemissionen betroffen seien, wendet die Zulassungsbegründung naturgemäß nichts ein. Soweit der Kläger unsubstantiiert "geeignete Verkehrsbeschränkungen" verlangt, hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren als zu unbestimmt erachtet (vgl. UA, S. 17), um daraus die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme einer konkreten Verkehrsbeschränkung ableiten zu können. Dies beanstandet die Beschwerde ebenfalls nicht.

b. Die Zulassungsbegründung hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5Satz 1 VwGO zu verpflichten gewesen wäre, ein ausnahmsloses Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t anzuordnen.

aa. Der Kläger stützt sein Begehren auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten im Ansatz zutreffend auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 StVO. Danach steht die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG in seinen Individualrechten geschützten Betroffenen steht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. September 2002 - 2 C 9.02 - juris Rn. 8; VGH Kassel, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 A 1465/13 - juris Rn. 18) zutreffend ausgeführt hat. Dieser Anspruch verdichtet sich nur dann zur Pflicht auf Anordnung von konkreten Verkehrsmaßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Selbst bei Überschreiten der im Fall des Klägers gemessenen Lärmimmissionen nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig nur eine Verpflichtung der Behörde zur fehlerfreien Ermessensausübung an, nicht aber eine Ermessensreduzierung "auf Null", die zum Ergreifen konkreter Verkehrsbeschränkungen bzw. einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung führen könnte (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234-241, juris Rn. 12 ff. <14 f.>; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - OVG 1 S 41.13 - [n.v.] BA, S. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 3 B 23/09 - juris Rn. 2 ff. <4>; VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 11 CE 08.745 u.a. - juris Rn. 19; OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 - juris Rn. 34; grundsätzlich auch OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 - juris Rn. 131 ff. <136>, jeweils m.w.N.).

bb. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Ermessensreduzierung "auf Null", wonach das begehrte Durchfahrtsverbots als "einzig rechtlich vertretbare Entscheidung" in Betracht kommen müsste, zu Recht verneint.

(1) Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten und die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen - wie hier - nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13 m.w.N.) oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben. In diesem Fall würde das Verwaltungsgericht den ihm durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen überschreiten.

Unabhängig davon scheidet bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in der Regel - wie auch hier - aus, weil die Behörde eine Gesamtschau bzw. Gesamtbilanz vorzunehmen hat (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017, a.a.O., juris Rn. 136; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 - juris Rn. 30). Denn es ist zu prüfen, ob die an einer Stelle unzuträglichen Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden könnten, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn etwa die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen für Anlieger anderer Straßen drohten. Deshalb ist von der Behörde stets im Blick zu behalten, wie sich potentielle Maßnahme auf die Verkehrsfunktion insgesamt auswirken würde, ob sie Verdrängungswirkungen hätte, die möglicherweise ein Maßnahmenpaket unter Einbeziehung anderer Straßen erfordern könnte. Erst solche Überlegungen füllen den Ermessensrahmen aus (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - OVG 1 N 71.09 - juris Rn. 14). Diese Prüfung kann das Verwaltungsgericht nicht selbst anstellen und "Spruchreife in Bezug auf den Hauptantrag herstellen". Deshalb durfte das Verwaltungsgericht den Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dazu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden.

(2) Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, dass wegen "zahlreiche(r) weitere(r) Umstände" nur die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung eines ausnahmslosen Durchfahrtsverbots für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t "die einzig rechtlich vertretbare Entscheidung" gewesen wäre.

Der Kläger stützt sich (auch) unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO zusammenfassend darauf, dass die Werte der 16. BImSchV überschritten worden seien und die verkehrsbedingten Erschütterungsbelastungen, welche die Anhaltswerte der DIN 4150-02 nach dem vorgelegten Gutachten der G... GmbH vom 21. Juli 2014 schon bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, ihn in seiner Gesundheit gefährdeten. Der Straßenbelag vor seinem Haus weise Unebenheiten, Spurrinnen, Absenkungen und Mulden sowie keinen standardisierten Aufbau und eine mangelhafte Standfestigkeit auf und sei nicht für den Schwerverkehr (Lkw- und Busverkehr) geeignet. Schließlich sei es wahrscheinlich, dass die durch den Kläger dokumentierten Schäden an seinem Einfamilienhaus und den Pfeilern der Zaunanlage aus den Erschütterungen resultierten, die insbesondere durch den Schwerverkehr auf der B... Straße verursacht würden.

All dies führt nicht zur Begründetheit des mit dem Hauptantrag des Klägers begehrten Anspruchs. Hierzu im Einzelnen:

(2.1) Eine Ermessensreduktion lässt sich nicht auf etwaige Eigentumsschäden stützen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich des vom Kläger selbst beigebrachten Erschütterungsgutachtens vom 21. Juli 2014 im Hinblick auf den Gebäudeschutz keine Gefahrenlage besteht. Nach den dort getroffenen Feststellungen kann eine durch Verkehrserschütterungen hervorgerufene Gefährdung der Bausubstanz und damit eine beachtliche Eigentumsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden. Gegenteiliges ist auch nicht dem vom Kläger als Anlage K6 vorgelegten Begehungsprotokoll vom 27. März 2017 zu entnehmen. Dieses enthält keine Aussagen zu einem etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen verkehrsbedingten Erschütterungen und dokumentierten Schäden.

(2.2) Das Verwaltungsgericht hat durchaus erkannt, dass der schlechte Zustand der Straße vor dem Wohnhaus des Klägers im Zusammenhang mit dem darüber verlaufenden Schwerverkehr zu Lärm- und Erschütterungsbelastungen für den Kläger führe. Allerdings hat das Gericht ebenso zutreffend entschieden, dass sich der Kläger "allein auf den schlechten Straßenzustand" nicht berufen könne, weil "der einzelne Anwohner rechtlich nur ihn selbst betreffende Rechte, insbesondere seinen Schutz vor Lärm, geltend machen" könne (UA, S. 11 und 17). Soweit die Zulassungsbegründung moniert, dass "sich der Kläger nicht nur bzw. "allein" auf den schlechten Straßenzustand berufen" habe, wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkannt. Das Gericht hat nicht übergangen, dass der Kläger mehrere Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, geltend gemacht hat, sondern entschieden, dass der schlechte Straßenzustand ihn nicht in seinen geschützten Rechten verletze. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, inwiefern der Kläger allein aus dem Zustand der Straße, namentlich aus dem angeblich fehlenden "standardisierten Aufbau", der "mangelhaften Standfestigkeit" und der "fehlenden Eignung für den Schwerverkehr (Lkw- und Busverkehr)" eine Verletzung in eigenen Rechten ableiten können sollte, die durch den Zustand der Straße nicht unmittelbar betroffen sind. Angesichts dessen war auch eine weitere Aufklärung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt (siehe dazu 4.).

(2.3) Auch mit dem Einwand, dass "die Behörde wie vorliegend in die Ermessensausübung einzutreten" hätte und verpflichtet sei, "alle Belange vollständig zu ermitteln und zu berücksichtigen", wird nicht aufgezeigt, dass bereits eine Ermessensreduzierung des Beklagten "auf Null" gegeben ist.

Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde eine Gesamtschau anzustellen, bei der auch zu prüfen ist, ob die nähere Ausgestaltung eines in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots angemessen und auch für die von dem Verbot Betroffenen zumutbar ist. Diese Prüfung erfordert eine Abwägung zwischen den Beeinträchtigungen, denen entgegengewirkt werden soll, "mit den Belastungen und Einschränkungen, die mit einem Verkehrsverbot insbesondere für die betroffenen Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter und Fahrzeugnutzer - und darüber hinaus auch für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft - verbunden sind. Sondersituationen, insbesondere für Anwohner, ist durch Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen (vgl. zur Überschreitung von NO2-Grenzwerten: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - juris Rn. 38 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen wäre ein ausnahmsloses Durchfahrtsverbot "für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t" nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). Denn dies würde bedeuten, dass sämtlicher Anliegerverkehr durch schwere Fahrzeuge (Müll- und Sperrmüllabfuhr, Reparatur- und Lieferdienste) verboten wäre. Eine so einschneidende Verkehrsbeschränkung scheidet hier aus. Vielmehr wäre - neben der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h - eine Beschränkung des zulässigen Gewichts der durchfahrenden Fahrzeuge mit entsprechenden Ausnahmen für den Anlieger- und Lieferverkehr zu prüfen. Eine weitere denkbare Maßnahme, deren fehlende Prüfung der Kläger moniert, wäre "die Verlagerung des Lkw-Verkehrs in die G...--Straße", wobei abzuwägen wäre, "ob (dies) zu ähnlich kritischen Belastungen fuhren würde, wie der Lkw-Verkehr am Wohnort des Klägers." Entgegen der Annahme des Klägers kommen weitere alternative Maßnahmen zur Verringerung der durch den Schwerverkehr vor dem Wohnhaus des Klägers ausgelösten Lärm- und Erschütterungsbelastungen in Frage. Beispielsweise wäre eine Verringerung der Taktfrequenzen der Buslinien 161 und 420 oder ein bereits übergangsweise praktizierter Einsatz von Kleinbussen zu prüfen. Hierbei seien die Schwingungen nach Angabe des Klägers "gerade so noch wahrnehmbar" gewesen. Dies hatte der Beklagte bereits erwogen, jedoch nicht weiter verfolgt. Der Kläger hat als weitere Alternative die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h "nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger" angesprochen, jedoch gegenüber dem begehrten Fahrverbot aufgrund eines höheren Vollzugsdefizits nicht als gleichwertige Maßnahme angesehen, weil "kein Nachweis dafür vorliegt, dass bei Tempo 20 ... unzumutbare Erschütterungsbelastungen ausbleiben." Auch diese Frage dürfte zum Prüfungsprogramm des Beklagten aufgrund seiner Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil zählen. Dass der Beklagte diesen und weiteren denkbaren Optionen bisher offenbar "nicht nachgegangen" oder abgelehnt hat, ändert nichts an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, das ihn "nur" zu einer erneuten Prüfung und ggf. Umsetzung der in Betracht kommenden Maßnahmen verpflichtet hat. Dazu dürfte nicht zuletzt auch eine erhöhte Kontrolldichte zur Einhaltung der ganztägig anzuordnenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zählen.

(2.4) Soweit der Kläger meint, ein Anspruch auf das begehrte Durchfahrtsverbot bestehe auch wegen der im Gutachten vom 21. Juli 2014 festgestellten Erschütterungsbelastungen, welche ihn in seiner Gesundheit gefährdeten und unzumutbar seien, so hat das Verwaltungsgericht diese zusätzliche Betroffenheit nicht grundsätzlich verneint, sondern sinngemäß ausgeführt, dass auch vor diesem Hintergrund nicht nur eine einzige richtige Entscheidung in Betracht komme und der Beklagte diesem Aspekt im Rahmen seiner erneuten Entscheidung ohnehin nachzugehen habe.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zulassungsbegründung führt selbst aus, dass ein Überschreiten der Anhaltswerte der DIN 4150-2 "als Indiz dafür gewertet werden (könne), dass Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten". Abgesehen davon, dass ein "Indiz" die Überschreitung des zumutbaren Maßes nicht gleichsam beweist, führt auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2010 (a.a.O., juris Rn. 27 ff. <30> m.w.N.) nicht auf die als einzig richtig begehrte Maßnahme. Erstens ging es in jenem Verfahren allein um den Anspruch auf Herstellung einer ebenen Straßenoberfläche, mithin von vornherein und anders als hier nur um eine in Betracht kommende Maßnahme. Zweitens hat auch das Oberverwaltungsgericht Münster "maßgeblich für die Beurteilung ... (auf) eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls" abgestellt. Drittens unterscheiden sich die dortigen Umstände deutlich von der Situation im Haus des Klägers. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Münster (Rn. 39 ff.) wurde der sog. Anhaltswert (Ar) von 0,1 für Tagzeiten nach der DIN 4150-2 zu "287 % tags im Wohnzimmer ... sowie 579 % tags im Schlafzimmer" überschritten, wohingegen die im Haus des Klägers gemessene Ar-Werte mit 0,124 bis 0,135 nur 24% bzw. 35 % über dem Anhaltswert von 0,1 und damit wesentlich niedriger als im Fall des Oberverwaltungsgerichts Münster lagen (vgl. Gutachten der G..., Ziff. 5.2, S. 9 ff. und Tabelle 3). Hinzu kommt, dass der Anhaltswert nur an drei von sieben Messpunkten überschritten wurde. Letztlich rügt die Zulassungsbegründung auch in diesem Zusammenhang der Sache nach eine ungenügende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht (siehe dazu 4.). Mit den Aussagen der Zulassungsbegründung, dass sich der Einzelne auf den Individualschutz berufen und von der Straßenverkehrsbehörde das Einschreiten fordern könne, "wenn die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten ist", wird lediglich dargelegt, dass der Beklagte tätig werden und sein Ermessen erneut ausüben muss. Dies ist nicht (mehr) umstritten.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt. Der Ausgang des Rechtsstreits ist wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen nicht offen. Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf. Sofern die Zulassungsbegründung meint, besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO seien abzuleiten, dass sich das Verwaltungsgericht mit einer "Vielzahl von tatsächlichen Fragen" hätte auseinandersetzen müssen, denen das Gericht jedoch nicht nachgegangen sei, wird der Sache nach eine Aufklärungsrüge erhoben (siehe dazu 4.).

3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein soll und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die von der Zulassungsbegründung gestellte Frage:

"Kann ein von verkehrsbedingten Lärm- und verkehrsbedingten Erschütterungsbelastungen betroffener Anwohner auf Grundlage des § 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 und Nr. 5 StVO die Anordnung eines Fahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 t als straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen für den ihn betreffenden Straßenabschnitt verlangen, wenn

a) gutachterlich erwiesen ist, dass der verkehrsbedingte Lärm an seinem Immissionsort bei Tempo 30 zu Beurteilungspegeln führt, welche die Werte der 16. BImSchV zur Tageszeit und zur Nachtzeit überschreiten, und

b) die verkehrsbedingten Erschütterungsbelastungen bei Tempo 30 den lärmbetroffenen Anwohner in seiner Gesundheit gefährden und nachweislich feststeht, dass Vorbeifahrten von Schwerverkehr auf der Straße zur Unterbrechung des Nachtschlafes des Anwohners führen, und

c) gutachterlich erwiesen ist, dass die verkehrsbedingten Erschütterungsbelastungen bei Tempo 30 im Wohngebäude des Anwohners zu Schwingstärken zur Tages- und zur Nachtzeit führen, welche die Anhaltswerte der DIN 4150-2 überschreiten, was die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen indiziert, und

d) feststeht, dass der Belag der Straße im maßgeblichen Abschnitt gewellt ist, Unebenheiten, Spurrinnen, Absenkungen und Mulden aufweist und zudem gutachterlich feststeht, dass der Oberbau der Straße keinen standardisierten Aufbau und eine mangelhafte Standfestigkeit aufweist und nicht für den Schwerverkehr (Lkw- und Busverkehr) geeignet ist, und

e) Eigentumsschäden im und am Gebäude des Anwohners in Form von Rissen und Haarrissen gutachterlich dokumentiert sind und die dokumentierten Schäden aufgrund der unstrittig bestehenden deutlichen Wahrnehmbarkeit der Erschütterungsbelastungen im Wohnhaus den Schluss zulassen, dass ein über das allgemeine Risiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Beschädigung des Eigentums durch die Verkehrserschütterungen besteht."

reicht nicht über den konkreten Einzelfall des Klägers hinaus. Sie ist nicht allgemein klärungsfähig und deshalb im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung auch nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ist von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängig und hat schon von daher keine abstrakte Bedeutung, die über den vorliegenden Einzelfall hinausginge. Die Beschwerde geht offenbar selbst von einer "Vielzahl von (unterschiedlichen) Fallkonstellationen" aus. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht dadurch genügt, dass die Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in eine Frageform gekleidet wird. Abgesehen davon sind die im Urteil zugrunde gelegten Rechtssätze (vgl. UA, S. 11 ff.), insbesondere dass im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 StVO grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s.o. S. 4) geklärt.

4. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, liegt nicht vor.

a. Soweit der Kläger die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht rügt und meint, dass Gericht hätte insoweit weiter aufklären müssen, wird eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dargelegt. Um einen solchen Verfahrensmangel annehmen zu können, ist in der Zulassungsbegründung substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden habe, welche für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Die Ablehnung eines Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO verletzt nur dann das rechtliche Gehör und ist verfahrensfehlerhaft, wenn dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung auswirken kann und somit nicht entscheidungserheblich ist (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.) oder die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vordergerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4). Nur dann kann die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler "beruhen".

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht "insbesondere die Beweisanträge Nr. 5, 6 und Nr. 7" im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).

aa. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, "dass der Oberbau der B... Straße am Wohnort des Klägers ... keinen standardisierten Aufbau und eine mangelhafte Standfestigkeit aufweist und nicht für den Schwerverkehr (Lkw- und Busverkehr) geeignet ist" (Beweisantrag Nr. 5). Entgegen der in der Zulassungsbegründung argumentativ nicht untersetzten Ansicht war die Klärung dieser Frage nach der maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Fehlende Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zugunsten des unterliegenden Beteiligten, der den Beweisantrag gestellt hat, auswirken kann. So verhält es sich hier, wie bereits unter 1. ausgeführt wurde. Dass sich das Urteil "explizit auf den schlechten Straßenzustand" bezogen hat, belegt nicht, dass der Kläger "allein aus dem Zustand der Straße" eine Verletzung in seinen geschützten Rechten geltend machen kann. "Welche Konsequenzen hieraus (aus dem Zustand der Straße) für den Schwerverkehr auf der B... Straße folgen", ist keine Klärung, die der Kläger aus eigenem Recht (vgl. § 113 Abs. 5Satz 1 VwGO) beanspruchen kann. Folglich konnte das Gericht die Beweistatsache zum Beweisantrag Nr. 5 als wahr unterstellen bzw. den Antrag als nicht entscheidungserheblich ("für die Entscheidungsfindung ... untauglich") ablehnen.

bb. Auch den Beweisantrag Nr. 6 zu der Behauptung, "dass der Verkehr auf der B... Straße im Wohngebäude des Klägers ... zu Schwingstärken zur Tages- und zur Nachtzeit führt, welche die Anhaltswerte der DIN 4150-2 überschreiten", hat das Verwaltungsgericht nicht prozessrechtswidrig abgelehnt. Nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts war diese Frage ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Zulassungsbegründung hat nicht dargelegt, dass bei einer positiven Beweisführung die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen gewesen wäre. Denn auch die behauptete Überschreitung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 hätte die gebotene Gesamtabwägung, die das Gericht nicht selbst vornehmen kann (s.o), nicht ersetzen können. Ob die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags "als unzulässig" zutrifft, ist ohne Belang.

cc. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 7 mit der Behauptung, dass "die Erschütterungen durch den Verkehr auf der B... Straße für die vom Bausachverständigenbüro Dr.-Ing. H... GmbH ... dokumentierten Risse und Haarrisse am und im Wohnhaus des Klägers und an dessen Zaunanlage ..., mitursächlich sind", mit der Begründung, dass "die Beweistatsache bereits Gegenstand des Erschütterungsgutachtens vom 21. Juli 2014 gewesen ist und dieses Gutachten vom Kläger nicht angegriffen wurde", ebenfalls nicht prozessordnungswidrig abgelehnt.

(1) Die Entscheidung eines Gerichts über Art und Anzahl der ggf. einzuholenden Sachverständigengutachten steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt (nur dann) einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 - juris Rn. 16 m.w.N.).

Solche Mängel des von ihm selbst in Auftrag gegebenen und vorgelegten Gutachtens der G... vom 21. Juli 2014 legt die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Beweisbehauptung dadurch, dass es (nur) "wahrscheinlich" sei, dass die Schäden insbesondere durch den Schwerverkehr verursacht worden seien, bzw. "die verkehrsbedingten Erschütterungen zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung seines Eigentums führen können bzw. bereits geführt haben dürften", in der Zulassungsbegründung deutlich relativiert hat.

(2) Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts "den kausalen Zusammenhang zwischen den verkehrsbedingten Erschütterungen und den vom Kläger sachverständig dokumentierten Schäden nicht in Frage" stelle, weil das Erschütterungsgutachten vom 21. Juli 2014 ein anderes Beweisthema zum Gegenstand gehabt habe. Gegenstand dieses Sachverständigengutachtens sei "mitnichten die Bewertung des Zusammenhangs zwischen bereits eingetretenen Schäden und den Verkehrserschütterungen. Gegenstand der gutachterlichen Bewertung war in Bezug auf die Bausubstanz lediglich, ob die Werte der DIN 4150-3 überschritten sind."

Dieser Einwand geht angesichts des vom Kläger selbst bestimmten Untersuchungsauftrags für das "Gutachten zu Erschütterungen im Wohngebäude B... Straße in S... bei Berlin infolge des Straßenverkehrs vom 21. Juli 2014" fehl. In dem Gutachten heißt es (unter 2. "Anlass und Situation vor Ort"): "Um die Ursachen für die Erschütterungen eindeutig zu klären und zu untersuchen, ob die Erschütterungen zu Schäden an der Bausubstanz und zu Beeinträchtigungen der Personen im Gebäude führen können, erteilten die Bewohner, Fam. H..., ... den Auftrag, Schwingungsmessungen vorzunehmen und die Ergebnisse nach gültigen Normen zu bewerten". Damit zielt der Untersuchungsauftrag ausdrücklich auch auf einen Ursachenzusammenhang zwischen den Erschütterungen und Schäden an der Bausubstanz ab. Die "Beurteilung der Messergebnisse" (unter 5.1. "Einwirkungen auf die Bausubstanz"), wonach "keine Schäden im Sinne einer Gebrauchswertminderung zu erwarten" seien, weil "alle Anhaltswerte mit sehr großem Sicherheitsabstand eingehalten wurden" und "Bauwerksschäden infolge der gemessenen Schwingungen aus dem Straßenverkehr ... für das untersuchte Gebäude auszuschließen" seien, belegt, dass die mit dem Beweisantrag Nr. 7 behauptete Beweistatsache bereits Untersuchungsgegenstand des vom Kläger vorgelegten Gutachtens war. Damit ist eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses wegen "Verkennung des Beweisthemas" durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Soweit der Kläger meint, "das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme hätte darin bestanden, dass ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt, dass ein Zusammenhang zwischen den Verkehrserschütterungen und den klägerischen Eigentumsschäden besteht," hätte er wenigstens ansatzweise erklären müssen, warum ein erneutes Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als das von ihm selbst vorgelegte Gutachten vom 21. Juli 2014, welches er nicht beanstandet.

dd. Welche weiteren Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht von dessen Rechtstandpunkt aus im Übrigen noch hätten aufdrängen müssen, legt die Zulassungsbegründung nicht dar.

b. Der geltend gemachte Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und dieses in seine Erwägung einbezieht oder gegebenenfalls in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringt, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit einem Vorbringen der Beteiligte absieht. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 42 ff.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann. Vor einer (vermeintlich) falschen Rechtsanwendung durch das Gericht bietet der Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz (stRspr.). Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht zu erkennen.

Soweit die Zulassungsbegründung meint, das Verwaltungsgericht habe "bei der Bewertung, ob das Ermessen des Beklagten vorliegend nicht in einer Weise auf null reduziert ist, dass nur die Anordnung des beantragten Fahrverbots in Betracht kommt, allein auf den Straßenzustand der Brandenburgischen Straße abgestellt" und damit übergangen, "dass wir nicht uns nicht allein auf den Straßenzustand berufen haben, sondern zahlreiche weitere Gründe angeführt haben, welche die Anordnung des Fahrverbots bedingen", werden die im Urteil niedergelegten Erwägungen des Gerichts verkannt und unzutreffend verkürzt. Hierzu wurde das Erforderliche bereits unter 1. (vgl. S. 7 und S. 13) ausgeführt.

Die weiteren Argumente des Klägers zur Begründung seines Hauptantrags, namentlich dass die vom Schwerverkehr auf der Straße vor seinem Haus verursachten Schwingungen bereits Gesundheitsbeeinträchtigungen und Schäden an seinem Haus verursacht hätten, hat das Gericht im Tatbestand des Urteils aufgegriffen und sich damit in den Entscheidungsgründen (UA, S. 10 ff.) - soweit nach seinem Rechtsstandpunkt erforderlich - auseinandergesetzt. Dort (UA, S. 11) heißt es etwa, dass "der Kläger die Einwirkung von Lärm nicht nur als Belastung, sondern als Einwirkung auf seine Gesundheit geltend macht" und der Beklagte "verkannt hat, dass bereits ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegeben ist, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten werden, was hier der Fall" sei (UA, S. 16). "Ob und inwieweit erhebliche Erschütterungsbelastungen vorliegen", könne dahinstehen, weil "die gebotene wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu der Annahme führen (könne), dass die Belastungen insoweit zu dulden sind, etwa aufgrund der Besonderheiten der Bauweise des Hauses". Schließlich heißt es im Urteil (S. 17): "Ob aufgrund des schlechten Straßenzustandes eine Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Erschütterungsimmissionen nur durch ein Fahrverbot erreicht werden kann, kann im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, ist vom Beklagten jedoch im Rahmen seiner neu zu treffenden Entscheidung zu erwägen." Danach kann keine Rede sei davon sein, dass das Gericht die geltend gemachten Lärm- und Erschütterungsimmissionen nicht im Blick gehabt habe. Darauf, dass das Gericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen eines Beteiligten für entscheidungserheblich hält und diesem sogar folgt, besteht kein Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).