VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.09.2018 - 2 K 1632/15
Fundstelle
openJur 2020, 41794
  • Rkr:
Tenor

1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Besoldung in den Jahren 2004 bis 2016 (auch unter Berücksichtigung des Nachzahlungsgesetzes) verfassungswidrig zu niedrig war.

Das abgetrennte Verfahren erhält das Aktenzeichen VG 2 K 2094/18 und wird ausgesetzt.

Insoweit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob

Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. Juli 2003) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),

Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. April 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004,

Anlage IV Nr. 4 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004) zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BBesG (in der Fassung vom 6. August 2002 [BGBl. I S. 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004,

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2008) des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 (BbgBVAnpG 2008) vom 21. November 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - GVBl. I -, S. 158),

§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 bzw. ab 1. März 2010) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 5 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 200),

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/ 2012 (BbgBVAnpG 2011/2012) vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I Nr. 23) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. April 2011 bzw. ab 1. Januar 2012)

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27),

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 (BbgBVAnpG 2013/2014) vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 28) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Juli 2013 bzw. ab 1. Juli 2014) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. I 2014 Nr. 12),

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016 (BbgBVAnpG 2015/2016) vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 4 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung R ab 1. Juni 2015 bzw. ab 1. Juli 2016) in der Fassung der Neubekanntmachung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und der Anlage 15 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 gemäß § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. I 2015 Nr. 28),

in Verbindung mit

Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254),

Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5 BbgSZG 2004 - 2006 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 vom 22. November 2005 (GVBl. I S. 250),

Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 - 2009) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) bzw.

Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 BbgSZG 2007 - 2009 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158),

unter Berücksichtigung von

§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg (Nachzahlungsgesetz) vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14)

mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 1949 S. 1) bzw. ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 in den Kalenderjahren 2004 bis 2016 betreffen.

2. Im Übrigen wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen (VG 2 K 1632/15) fortgeführt.

Gründe

I.

Der Kläger stand als Richter der Besoldungsgruppe R 1 im (aktiven) Dienst des Beklagten. Er ist verwitwet und hat ein Kind. Ab dem 1. August 2008 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2016 befand er sich in Altersteilzeit im sog. Blockmodell und erhielt Altersteilzeitzuschläge. Er begehrt unter anderem die Feststellung, dass er seit dem Jahr 2004 verfassungswidrig unteralimentiert wurde.

Im Jahr 2004 trat das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (GVBl. I S. 254) in Kraft. Danach erhielten Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg für die Jahre 2004 bis 2006 anstelle eines bisher in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der individuellen Dezemberbezüge ermittelten Betrags (sog. Weihnachtsgeld) einen einheitlichen Festbetrag als jährliche Sonderzahlung im Dezember. Eine weitere Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen sog. Urlaubsgeldes wurde nicht mehr gewährt.

Mit Schreiben vom 25. August 2004 forderte der Kläger den Beklagten auf, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in Höhe der im Jahr 2003 gezahlten Beträge an ihn auszuzahlen. Das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 verstoße gegen höherrangiges Recht.

Diese Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 8. September 2004 und 11. Oktober 2004 ab. Auf der Grundlage der Öffnungsklausel des § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) habe sich der Landesgesetzgeber wegen der angespannten Haushaltslage für den Wegfall des Urlaubsgeldes und die Herabsetzung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden. Damit bestünde für das Begehren des Klägers keine Rechtsgrundlage.

Die dagegen eingelegten Widersprüche vom 3. Oktober 2004 und 12. November 2004 begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Bescheide seien rechtswidrig, da sowohl ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes als auch eines Weihnachtsgeldes in Höhe der im Jahr 2003 gezahlten Beträge auch für das Jahr 2004 bestehe. Das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 finde in § 67 BBesG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Damit verstoße es gegen Bundesrecht. Zudem sei es unter anderem in Ansehung des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Die ihm nach Maßgabe des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 verbleibenden Nettobezüge stellten unter Berücksichtigung des ihm übertragenen Amtes keine amtsangemessene Besoldung mehr dar. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (NJW 1999, 1013) zwar unter anderem festgestellt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geleistete Besoldung, zu der auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld gehörten, nicht zu einer Überalimentation geführt habe. Hiervon könne im Jahr 2004 jedoch nicht mehr ausgegangen werden, da durch die Besoldungsanpassungen in den Vorjahren allenfalls die Inflation ausgeglichen worden sei. Für eine ganz erhebliche Besoldungskürzung, wie sie durch das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 eintrete, sei daher kein Raum mehr. Die mit dem Gesetz einhergehende Absenkung der Besoldung sei schließlich auch nicht mit der angespannten Haushaltslage des Beklagten zu rechtfertigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt werden dürften. Dies gelte jedenfalls, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung lägen. Die vom Landesgesetzgeber veranlassten Vermögenseinbußen lägen jedoch in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute Lebenssituation nicht erwarten lasse.

Am 15. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst - im weiteren Verfahrensverlauf jährlich der Höhe nach erweiterte - Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld und ungekürztem Weihnachtsgeld geltend gemacht hat.

Nach der Bewilligung von Altersteilzeit hat der Beklagte die Bezüge des Klägers neu berechnet und ihm neue Bezügemitteilungen übersandt. Unter dem 10. September 2008 hat dieser sich deshalb unter Bezugnahme auf das vorliegende Klageverfahren an den Beklagten gewandt. Das in den Bezügemitteilungen angegebene Nettoeinkommen sei seit 2004 verfassungswidrig, weil es keine amtsangemessene Alimentation darstelle. Er bat deshalb um Neuberechnung und Auszahlung eines entsprechend höheren Betrags. Der Beklagte hat dieses Begehren mit Bescheid vom 23. September 2008 abgelehnt. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 19. November 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit am 18. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. In dem Schriftsatz heißt es des Weiteren, dass vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zu den maßgeblichen Rechtsfragen ergangenen Rechtsprechung nunmehr die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation seit dem Jahr 2004, und nicht mehr eine auf Zahlung gerichtete Leistung begehrt werde.

Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.). Diese Prüfung hat für die Besoldungsgruppe R 1 ergeben, dass von den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe nach dem Prüfungsschema des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2005 bis 2014 jeweils die ersten drei Parameter erfüllt waren (Abweichung des Besoldungsindex von den Vergleichsindizes Tarifindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex um jeweils mehr als 5 %). Hinsichtlich der Jahre 2004, 2015 und 2016 hat die Prüfung ergeben, dass nur die ersten zwei Parameter (Abweichung Besoldungsindex/Tarifindex und Besoldungsindex/Nominallohnindex) erfüllt waren. Für das Jahr 2004 sei jedoch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Kürzung der Sonderzuwendung ein Verstoß gegen den relativen Normbestandsschutz anzunehmen. Für die Jahre 2005 bis 2014 könne die auf der ersten Prüfungsstufe gewonnene Vermutung, dass die Besoldung unter anderem in der Besoldungsgruppe R 1 nicht den Anforderungen an eine ausreichende Alimentation entspreche, im Ergebnis der zweiten Prüfungsstufe wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmenden Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts nicht widerlegt werden.

Das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg ist am 29. Juni 2017 im Brandenburgischen Landtag verabschiedet worden und rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Art. 5 des Gesetzes enthält ein Gesetz zur Nachzahlung von Besoldung im Land Brandenburg (Nachzahlungsgesetz). Es sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, wonach die in dem jeweiligen Jahr der Jahre 2004 bis 2014 gewährte Besoldung nicht amtsangemessen gewesen sei, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden sei, eine Nachzahlung erhalten. Die Höhe des nachzuzahlenden Betrags für das Jahr 2004 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2003 und dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2004, jeweils zuzüglich Amtszulage und Sonderzahlung. Für die Jahre 2005 bis 2014 bemisst sich die Nachzahlung nach einem bestimmten Prozentsatz der Grundgehälter und Amtszulagen. Bei der Berechnung der Prozentsätze ist der Landesgesetzgeber so vorgegangen, dass er zunächst den tatsächlichen Besoldungsindex der Besoldungsgruppe mit der jeweils höchsten Abweichung gegenüber jeweils dem Vergleichsindex, der die geringste prozentuale Abweichung zu diesem Besoldungsindex aufweist, fiktiv so angehoben hat, dass er jeweils nur noch eine 4,97-prozentige Abweichung aufweist. Sodann hat er ermittelt, um welchen Prozentsatz der jeweilige tatsächliche Besoldungsindex angehoben werden muss, um den jeweiligen fiktiven Besoldungsindex zu erreichen (vgl. LT-Drucksache, a.a.O., S. 23 ff.). Die entsprechenden Werte sind Gesetz geworden.

Unter dem 15. September 2017 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er nach Maßgabe des Nachzahlungsgesetzes eine Nachzahlung in Höhe von 8.605,07 Euro für die Jahre von 2004 bis 2014 erhalte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die erfolgte Nachzahlung keine Erledigung eingetreten sei. Die Nachzahlungen erfassten zum einen nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Zum anderen führten die Regelungen des Nachzahlungsgesetzes noch nicht zu einer amtsangemessenen Alimentation. Der Beklagte habe das Prüfungsschema des Bundesverfassungsgerichts fehlerhaft umgesetzt. So sei nicht ersichtlich, dass bei der Vergleichsbetrachtung der Besoldungsentwicklung ein zusätzlicher Zeitraum von 20 Jahren berücksichtigt worden sei, um statistische Ausreißer zu beheben. Ein systeminterner Vergleich der Bezüge sei offensichtlich ebenso unterblieben. Insbesondere ein Quervergleich mit der R-1-Besoldung des Bundes oder beispielsweise in Bayern zeige, dass die entsprechende Besoldung in Brandenburg in den streitgegenständlichen Jahren zu niedrig gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Nachzahlungsgesetzes seien zudem in den meisten Jahren weiterhin zwei Parameter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch am 22. September 2017 (2 C 56/16) entschieden, dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch dann bestehen könne, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt seien. Das Nachzahlungsgesetz berücksichtige außerdem nicht hinreichend die erhebliche Besoldungskürzung im Jahr 2004 durch die Umstellung der jährlichen Sonderzahlung auf einen Festbetrag. Sie habe bei ihm zu einer Reduzierung seiner Nettobezüge um 5,03 % geführt. Diese Kürzung habe sich in den Folgejahren fortgesetzt. Die Nachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 reichten nicht aus, die Kürzung auszugleichen. Weiterhin berücksichtige das Nachzahlungsgesetz nicht, dass er Familienzuschläge erhalten habe. Dabei handele es sich um einen Besoldungsbestandteil, der ebenfalls nachträglich habe angehoben werden müssen. Mit Ausnahme des Jahres 2004 seien auch die erhaltenen Altersteilzeitzuschläge zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Wenn durch das Nachzahlungsgesetz das Grundgehalt (auch) für Zeiträume rückwirkend erhöht werde, in denen er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, seien insoweit auch die Altersteilzeitzuschläge entsprechend zu erhöhen. Schließlich sei er durch die Nachzahlung steuerlich schlechter gestellt, als er bei einer Zahlung im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Bezüge gestanden hätte.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass er im Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis einschließlich 31. Mai 2016 auch unter Berücksichtigung der auf Grund des Nachzahlungsgesetzes im Jahr 2017 geleisteten Nachzahlung in Anwendung aller besoldungsrechtlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit eine verfassungswidrig zu niedrige Nettobesoldung erhalten hat;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis zum 31. Dezember 2014 die Differenz zu dem bisher gezahlten Altersteilzeitzuschlag zu zahlen, die sich aus einer auf Grund der erfolgten Nachzahlung vorzunehmenden Neuberechnung des Altersteilzeitzuschlags unter Berücksichtigung der auf die jeweiligen Monate entfallenden Nachzahlungsbeträge ergibt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, mit dem Nachzahlungsgesetz hinreichend Abhilfe gegen einen etwaigen Verfassungsverstoß geschaffen zu haben. Ergänzend trägt er vor: Es stehe nicht fest, ob das Bundesverfassungsgericht die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts übernehme, wonach auch die (deutliche) Erfüllung von nur zwei Parametern auf der ersten Prüfungsebene für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung genügen könne. Bei der Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts stünden die neuen Bundesländer zudem systematisch schlechter da. Die Ost-West-Anpassung der Löhne und Gehälter führe nämlich zu einer Verzerrung bei dem Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Nominallohnentwicklung zu Lasten der neuen Bundesländer. Denn sie schlage sich im Nominallohnindex nieder, wohingegen sie bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Basis der West-Besoldung vorzunehmenden Betrachtung der Besoldungsentwicklung keine Berücksichtigung finde. Da der entsprechende Parameter deshalb in den neuen Bundesländern regelmäßig (deutlich) erfüllt sei, genüge bereits die Erfüllung eines einzigen weiteren Parameters, um zur Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gelangen zu können.

Die Kürzung der Sonderzuwendung im Jahr 2004 habe bei dem Kläger lediglich zu einem Einkommensverlust in Höhe von 2,9 % geführt. Diese Kürzung bewege sich im Bereich des vom Bundesverfassungsgericht noch als zulässig angesehenen Einkommensverlustes. Darüber hinaus sei die Kürzung der Sonderzuwendung ab dem Jahr 2004 Teil eines Konzeptes zur Konsolidierung des Haushalts gewesen. Dieses Konzept habe auf verfassungsrechtlichen Grundlagen beruht. Zwar habe Art. 109 Abs. 3 GG damals noch nicht existiert, aber etwa Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG a. F. und die Artikel 101 Abs. 1 und 103 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Bei der erhöhten Steuerlast durch die Nachzahlung handele es sich um eine aus dem Steuerrecht ergebende Folge, die durch den Besoldungsgesetzgeber nicht (abstrakt) habe berücksichtigt werden können, weil sie von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhänge. Im Übrigen werde die Steuerlast durch die Regelung des § 34 EStG abgemildert.

Hinsichtlich der Altersteilzeitzuschläge sei das Folgende zu beachten: Zwar erfolge durch das Nachzahlungsgesetz für die Jahre 2005 bis 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Prozentsatzes des Grundgehaltes. Hierdurch werde das Grundgehalt selbst jedoch nicht rückwirkend erhöht, sodass die Altersteilzeitzuschläge auch nicht rückwirkend neu zu berechnen seien. Die Regelung für das Jahr 2004 sei mit den Regelungen für die anderen Jahre nicht vergleichbar. Sie verfolge den Zweck, den tatsächlichen Einkommensverlust im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 auszugleichen. Deshalb seien insoweit etwaige Altersteilzeitzuschläge bei der Berechnung des jeweiligen Einkommens zu berücksichtigen. Der Bezug von Altersteilzeitzuschlägen sei jedoch zu Lasten des Klägers bei der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen. Der Altersteilzeitzuschlag habe zwar keinen Alimentationscharakter, er sei jedoch besoldungsähnlich und deshalb im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigungsfähig. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf der ersten Prüfungsstufe auch unter Berücksichtigung des Nachzahlungsgesetzes die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers bestünde, sei diese Vermutung deshalb für die Jahre, in denen er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, widerlegt. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung des Klägers habe nämlich lediglich die Hälfte des regelmäßigen Dienstes betragen, wohingegen seine Besoldung durch die Altersteilzeitzuschläge auf 83 % der Nettobesoldung aufgestockt worden sei, die ihm ohne Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Beschluss, den die Kammer in voller Spruchkörperbesetzung fasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 2 BvL 21/08 -, Rn. 5, juris), beruht auf Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG und § 13 Nr. 11, § 80 BVerfGG.

Danach ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht Bundes- oder Landesrecht, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält.

Diese Voraussetzungen liegen nur hinsichtlich des Antrages zu 1. vor. Insoweit ist das Verfahren abzutrennen und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig.

a) Er ist als Feststellungsklage statthaft. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten und Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51/08 -, Rn. 15, juris m. w. N.).

Alles spricht dafür, dass der Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungsklage auf die Feststellungsklage lediglich eine sachdienliche Neufassung des Antrages für das Begehren des Klägers war, eine Besoldung zu erhalten, die er nach der Abschmelzung der Sonderzahlungen nicht mehr für verfassungsgemäß hielt. Selbst wenn es sich aber um eine Klageänderung im Sinne von § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gehandelt haben sollte, stünde das der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Spätestens mit seinem Schriftsatz vom 4. Januar 2018 hat sich der Beklagte jedenfalls im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage eingelassen. Zudem erachtet die Kammer die Umstellung des Klageantrags für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).

b) Der Klage fehlt hinsichtlich des Antrags zu 1. auch nicht teilweise die Klagebefugnis, weil der Kläger in der Zeit vom August 2008 bis zum Mai 2016 Altersteilzeitzuschläge erhalten hat. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die Feststellungsklage entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, Rn. 20, juris m.w.N.). Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die danach erforderliche Beschwer ist dann nicht gegeben, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89 -, juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 09. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, Rn. 48, juris). So ist es hier nicht; es ist nicht in diesem Sinn offensichtlich und eindeutig, dass der Bezug von Altersteilzeitzuschlägen eine etwaige verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers ausgeglichen hat bzw. überhaupt auszugleichen geeignet war. Denn ohne eine der Begründetheit vorzubehaltende eingehendere Betrachtung des Umfangs eines Alimentationsdefizits und der Rechtsnatur des Altersteilzeitzuschlags können hierzu keine sicheren Aussagen getroffen werden. Insbesondere besteht zu dieser Fallkonstellation auch noch keine entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen sich keine Aussagen entnehmen, die für die vorliegende Fallkonstellation von vornherein und eindeutig für das Fehlen einer subjektiven Rechtsverletzung sprechen.

c) Das nach §§ 71 Abs. 3 DRiG a.F., 126 Abs. 3 BRRG a.F. erforderliche Vorverfahren hat der Kläger ebenfalls durchgeführt. Er ist damit zugleich dem Gebot der zeitnahen Geldendmachung nachgekommen. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte und Richter Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Die Alimentation des Beamten bzw. Richters durch den Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die als solche regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung unterliegen. Angesichts dessen hat der Beamte/Richter die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Rechtsbehelfe geltend zu machen. Diese Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn lediglich auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, Rn. 7, juris). Dem ist der Kläger spätestens mit seiner Widerspruchsbegründung vom 12. November 2004 hinreichend nachgekommen. Darin spricht er nämlich unter anderem unter Berufung auf Art. 33 Abs. 5 GG ausdrücklich von einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung.

Der Kläger war nicht gehalten, seine Besoldungsansprüche anschließend in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der Betroffene will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), ihm amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten bzw. -richters zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte/Richter seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 3 A 329/14 -, Rn. 54, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 26, juris jeweils m. w. N.). Der Antrag/Widerspruch des Klägers war nicht zeitlich beschränkt. Vielmehr war er erkennbar in die Zukunft gerichtet. Zwar folgerte der Kläger seine Unteralimentation in seinem Schreiben vom 12. November 2004 vor allem aus der Kürzung von Zuwendungen infolge des Wegfalls des Urlaubsgeldes und der Umstellung der Sonderzahlung auf einen Festbetrag zum Jahr 2004, und er begehrte zunächst nur für dieses Jahr eine Auszahlung der entsprechenden Beträge in Höhe des Vorjahres. Die Besoldungskürzung bezeichnete er aber als so erheblich, "dass damit eine amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf die vom Dienstherrn jährlich erbrachten Leistungen nicht mehr gewährleistet" sei. Weiter heißt es in dem Widerspruchsschreiben, dass der nach Maßgabe der Besoldungskürzungen verbleibende Nettobetrag der Jahresbezüge keine amtsangemessene Besoldung mehr darstelle. Damit war für den Beklagten ohne weiteres ersichtlich, dass sich die geltend gemachte Unteralimentation ohne Abhilfe in den nachfolgenden Jahren manifestieren würde. Dem Zweck des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung entsprechend gab das Schreiben des Klägers vom 12. November 2004 dem Beklagten daher hinreichend Anlass, sich auch hinsichtlich der Folgejahre auf eventuelle finanzielle Mehrbelastungen einzustellen.

Es kann dahinstehen, ob mit der Bewilligung von Altersteilzeit eine erhebliche Änderung der Sachlage im angesprochenen Sinne eingetreten ist (vgl. bejahend für eine Beförderung VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 - 7 K 9764/16.TR -, Rn. 21 f., juris), die für den Kläger Anlass zu der Klarstellung bot, dass er sein Begehren auf amtsangemessene Alimentierung für die Zukunft aufrechterhält. Mit seinem Schreiben vom 10. September 2008 hat er eine solche Klarstellung hinreichend deutlich vorgenommen.

2. Die Klage ist auch begründet, falls das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die mit diesem Beschluss vorgelegten Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Von der Unvereinbarkeit ist die vorlegende Kammer überzeugt (a)). Das Nachzahlungsgesetz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, verfassungsgemäße Zustände herzustellen.

(b)). Auch führt der Bezug von Altersteilzeitzuschlägen nicht zur teilweisen Unbegründetheit der Klage (c)). Andere Gesichtspunkte, die es dem Gericht ermöglichen, über die Begründetheit der Klage ohne vorherige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Gericht im Rahmen der dafür geltenden Grenzen keine Gesetzesauslegung vornehmen, die zu verfassungskonformen Zuständen führt (d)).

a) Die vorgelegten Besoldungsgesetze verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Nach dieser Vorschrift ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentationsprinzip und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot. Sowohl ersteres (aa)) als auch letzteres (bb)) sind hier verletzt.

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 93, juris).

Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst aber nicht die Prüfung, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten bzw. Richter evident unzureichend sind (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 ff., juris).

(1) Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Prüfprogramm vorgegeben, das sich in drei Stufen vollzieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff., juris):

Mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ist zunächst ein durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln.

Ein erster Parameter ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt in der Regel vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden.

Ein zweiter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist indiziert, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren sowie in einem überlappenden Zeitraum mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Ein dritter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum um mindestens 5 % zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.

Ein vierter Parameter ist der systeminterne Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren.

Ein fünfter Parameter ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Wenn drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation; diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob diese im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).

Darüber hinaus genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur dann vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft.

(2) Für Brandenburg ist zu berücksichtigten, dass sich eine diesen Vorgaben vollumfänglich genügende Betrachtung auf der ersten Prüfungsstufe auf Grund der vorhandenen Datenlage zu den Parametern 2 und 3 nicht durchführen lässt, weil für die Zeit vor 1990 überhaupt keine Werte zur Nominallohnentwicklung und der Entwicklung der Verbraucherpreise vorliegen und die entsprechende Werte für die Jahre bis 1993 wegen der besonderen Verhältnisse in der Zeit nach der Wiedervereinigung über keine hinreichende Aussagekraft verfügen und damit für eine Vergleichsbetrachtung nicht geeignet sind. So stieg der Nominallohnindex in Brandenburg nach den öffentlich zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamtes im Jahr 1992 gegenüber dem Vorjahr um 29,9 %. Im Jahr 1993 betrug der Anstieg gegenüber dem Vorjahr 15,2 %. Dies führt dazu, dass lediglich für die Besoldungsjahre 2008 bis 2016 (Zeiträume 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010, 1997 bis 2011, 1998 bis 2012, 1999 bis 2013, 2000 bis 2014, 2001 bis 2015 und 2002 bis 2016) jeweils ein nach den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigender Zeitraum von 15 Jahren betrachtet werden kann. Hinsichtlich der Besoldungsjahre 2004 bis 2007 beschränkt sich die Betrachtung deshalb auf Zeiträume von lediglich 11 bis 14 Jahren (1994 bis 2004, 1994 bis 2005, 1994 bis 2006 und 1994 bis 2007). Eine vollständige Staffelprüfung, die auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn eines 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, kann folglich nur für die Besoldungsjahre 2013 bis 2016 (Zeiträume 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011) durchgeführt werden.

(3) Die Kammer legt im Folgenden hinsichtlich der ersten Prüfungsstufe größtenteils die Berechnungen zu Grunde, die der Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Zeiträume in der Begründung des Gesetzentwurfs für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt hat.

(a) Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen abgestellt (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 132, juris; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 115, juris). Diese erhöhten sich in der Besoldungsgruppe R 1 in Brandenburg nach den Berechnungen des Beklagten zeitabschnittsbezogen wie folgt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 1):

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2004 um 15,237 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2005 um 14,960 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2006 um 14,960 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2007 um 15,144 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 16,170 %,

- in dem Zeitraum von 1995 bis 2009 um 17,004 %,

- in dem Zeitraum von 1996 bis 2010 um 13,855 %,

- in dem Zeitraum von 1997 bis 2011 um 15,563 %,

- in dem Zeitraum von 1998 bis 2012 um 16,247 %,

- in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 um 17,333 %,

- in dem Zeitraum von 2000 bis 2014 um 16,079 %,

- in dem Zeitraum von 2001 bis 2015 um 18,285 %,

- in dem Zeitraum von 2002 bis 2016 um 18,635 %.

Folgende Gesetze wurden von dem Beklagten bei der Berechnung berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 9 f.):

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 - BBVAnpG 94 - vom 24. August 1994 (BGBI. I S. 2229): Lineare Erhöhung ab dem 1. Oktober 1994 um 2,0 Prozent für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8; für die übrigen Besoldungsgruppen ab dem 1. Januar 1995;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95 - vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1942): Lineare Erhöhung ab dem 1. Mai 1995 um 3,2 Prozent;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97 - vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 590): Lineare Erhöhung ab dem 1. März 1997 um 1,3 Prozent für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 3, R 1, R 2; für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie für die Besoldungsgruppen C 4, R 3 bis R 10 ab dem 1. Juli 1997;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - BBVAnpG 98 - vom 6. August 1998 (BGBI. I S. 2026): Lineare Erhöhung ab dem 1. Januar 1998 um 1,5 Prozent;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBI. I S. 2198): Lineare Erhöhung ab dem 1. Juni 1999 um 2,9 Prozent für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 3, R 1, R 2; für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie für die Besoldungsgruppen C 4, R 3 bis R 10 ab dem 1. Januar 2000;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000 - vom 19. April 2001 (BGBI. I S. 618): Lineare Erhöhung ab dem 1. Januar 2001 um 1,8 Prozent und weitere 2,2 Prozent ab dem 1. Januar 2002;

- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 03/04 - vom 10. September 2003 (BGBI. I S. 1798): Lineare Erhöhung ab dem 1. April 2003 um 2,4 Prozent für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11; für die übrigen Besoldungsgruppen ab dem 1. Juli 2003, weitere 1,0 Prozent ab dem 1. April 2004 und 1,0 Prozent ab dem 1. August 2004;

- Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 - BbgBVAnpG 2008 - vom 21. November 2007 (GVBI. I S. 158): Lineare Erhöhung ab dem 1. Januar 2008 um 1,5 Prozent;

- Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - BbgBVAnpG 2009/2010 - vom 7. Juli 2009 (GVBI. I S. 198): Lineare Erhöhung ab dem 1. März 2009 um 3,0 Prozent und weitere 1,2 Prozent ab dem 1. März 2010;

- Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 - BbgBVAnpG 2011/2012 - vom 18. Oktober 2011 (GVBI. I Nr. 23): Lineare Erhöhung ab dem 1. April 2011 um 1,5 Prozent und weitere 1,9 Prozent ab dem 1. Januar 2012;

- Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 - BbgBVAnpG 2013/2014 - vom 15. Oktober 2013 (GVBI. I Nr. 28): Lineare Erhöhung ab dem 1. Juli 2013 um 2,45 Prozent und weitere 1,8 Prozent ab dem 1. Juli 2014;

- Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 - BbgBVAnpG 2015/2016 - vom 25. September 2015 (GVBI. I Nr. 26): Lineare Erhöhung ab dem 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent und weitere 2,1 Prozent ab dem 1. Juli 2016;

- Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgBSZG 2004 - 2006) vom 16. Juni 2004 (GVBI. I S. 254): Jahr 2004: Sonderzahlung in Höhe von 1 090 Euro;

- Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 vom 22. November 2005 (GVBI. I S. 250): Jahre 2005 und 2006: Sonderzahlung in Höhe von jeweils 940 Euro;

- Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgBSZG 2007 - 2009) vom 23. März 2007 (GVBI. I S. 70): Jahr 2007: Sonderzahlung in Höhe von 1 040 Euro, Jahr 2008: Sonderzahlung in Höhe von 668 Euro, Jahr 2009: Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro.

Die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) unter anderem hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 1 erst zum 1. Januar 1995 und nicht bereits wie in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 zum 1. Oktober 1994 erfolgte Erhöhung der Dienstbezüge wurde von dem Beklagten zur Vermeidung einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung (fiktiv) im Jahr 1994 berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 11, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 171, juris).

Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung ging der Beklagte des Weiteren im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 128, juris) von der sog. "West-Besoldung" aus. Die Streichung des Urlaubsgeldes, die Gewährung von Einmalzahlungen sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze durch Mindest- oder Sockelbeträge wurden ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 124, juris) rechnerisch vernachlässigt.

Ebenso blieb der Umstand unberücksichtigt, dass die Sonderzuwendungen bis zum Jahr 2003 auf dem Stand des Jahres 1993 "eingefroren" wurden. Keine Berücksichtigung durch den Beklagten bei seinen Berechnungen fand auch die Überführung der Sonderzahlung in das Grundgehalt in Höhe von monatlich 21 Euro im Jahr 2013 (vgl. zu alledem LT-Drucksache 6/6521, S. 11).

Um die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Sonderzahlungsentwicklung stehende prozentuale Veränderung bezüglich der Jahresbesoldung zu ermitteln, wurde von dem Beklagten die Veränderung der Sonderzahlung im Verhältnis zum Vorjahr jeweils zunächst mit dem Faktor 100 multipliziert. Das so gewonnene Produkt wurde durch das tatsächliche Jahresgehalt des laufenden Jahres zuzüglich der Sonderzahlung in der Höhe des Vorjahres als Vergleichsgröße dividiert (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 12, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 89, juris). Im Einzelnen ergaben sich betreffend die Besoldungsgruppe R 1 folgende fiktive Besoldungskürzungen bzw. -erhöhungen (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 1):

- für das Jahr 2004 eine fiktive Besoldungskürzung in Höhe von 4,79 %,

- für das Jahr 2005 eine fiktive Besoldungskürzung in Höhe von 0,24 %,

- für das Jahr 2007 eine fiktive Besoldungserhöhung in Höhe von 0,16 %,

- für das Jahr 2008 eine fiktive Besoldungskürzung in Höhe von 0,60 %,

- für das Jahr 2009 eine fiktive Besoldungskürzung in Höhe von 0,26 %,

- für das Jahr 2010 eine fiktive Besoldungskürzung in Höhe von 0,77 %.

Diese (fiktiven) Besoldungskürzungen bzw. -erhöhungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Entwicklungen (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 96, juris):

Bis Ende 2003 galt in Brandenburg das Sonderzuwendungsgesetz (SoZuwG), das eine jährliche Sonderzuwendung (sog. Weihnachtsgeld) vorsah. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG bestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung (§ 6 Abs. 1 SoZuwG) nach einem Bemessungsfaktor, der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG vom Bundesministerium des Innern festgesetzt wurde und sich nach dem Verhältnis errechnete, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres bestand. Er betrug für Empfänger der sog. West-Besoldung im Jahr 2003 84,29 Prozent. Mit dem am 18. Juni 2004 in Kraft getretenen Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254) wurde Beamten und Richtern eine jährliche Sonderzahlung als Festbetrag in Höhe von 1.090 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgSZG 2004 - 2006) nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (§ 7 Abs. 1 BbgSZG 2004 - 2006) gewährt. Mit Gesetz vom 22. November 2005 (GVBl. I S. 250) wurde das BbgSZG 2004 - 2006 dahin geändert, dass für die Jahre 2005 und 2006 die Gewährung einer Sonderzulage in Höhe von jeweils 940 EUR festgelegt wurde. Auf der Grundlage des am 29. März 2007 in Kraft getretenen Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 - 2009) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) (geändert durch Gesetz vom 21. November 2007, GVBl. I S. 158, zum 27. November 2007) wurde den Beamten und Richtern des Landes Brandenburg eine Sonderzahlung bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe von 500 EUR (§ 6 BbgSZG 2007 - 2009) und einem Aufstockungsbetrag (s. im Einzelnen § 7 Abs. 1 bis 3 BbgSZG 2007 - 2009) gewährt. Sie umfasste im Jahre 2007 einen Betrag von 1.040 EUR, im Jahre 2008 einen Betrag von 668 EUR und im Jahre 2009 einen Betrag in Höhe von 500 EUR. In der Folge entfielen entsprechende Sonderzahlungen.

(b) Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, erhöhten sich nach den Berechnungen des Beklagten wie folgt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 3):

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2004 um 21,745 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2005 um 21.745 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2006 um 21,745 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2007 um 21,745 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 25,276 %,

- in dem Zeitraum von 1995 bis 2009 um 26,505 %,

- in dem Zeitraum von 1996 bis 2010 um 24,053 %,

- in dem Zeitraum von 1997 bis 2011 um 25,914 %,

- in dem Zeitraum von 1998 bis 2012 um 26,661 %,

- in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 um 28,096 %,

- in dem Zeitraum von 2000 bis 2014 um 27,909 %,

- in dem Zeitraum von 2001 bis 2015 um 28,035 %,

- in dem Zeitraum von 2002 bis 2016 um 27,911 %.

Einmalzahlungen, Erhöhungen der Vergütungssätze durch Mindest- oder Sockelbeträge, die Entwicklung im Bereich der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) und strukturelle Änderungen (z. B. Kürzung der Anzahl der Stufen bei neuen Stufenlaufbahnen) im Tarifbereich wurden dabei vom Beklagten nicht berücksichtigt (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 13). Soweit er dies hinsichtlich der Sonderzahlungen in der Gesetzesbegründung als inkonsequent bezeichnet (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 8), weil dies zu einer inkohärenten Berechnung zulasten der Besoldungsentwicklung führe, mag dies im Ausgangspunkt zutreffen. Diese Verzerrung wird aber dadurch kompensiert, dass die Besoldung insbesondere im Zeitraum von 1994 bis 2004 regelmäßig einige Monate später angehoben wurde als die Tarifeinkommen (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, juris, Rn. 61; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 90, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 80 ff., juris). Die Besoldungserhöhungen sind damit auf das jeweilige Jahr bezogen zu einem geringeren Anteil wirksam geworden als die entsprechenden Tariferhöhungen. Im Ergebnis hatte ein Beamter/Richter somit am Ende des Jahres weniger verdient als ein zu Beginn des Jahres der absoluten Höhe nach netto identisch entlohnter Tarifangestellter. Etwaige Verzerrungen lassen sich im Übrigen im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe hinreichend berücksichtigen (vgl. zum Nominallohnindex BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 104, juris).

(c) Der Nominallohnindex stieg nach den Ermittlungen des Beklagten wie folgt an (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 5):

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2004 um 24,838 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2005 um 26,586 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2006 um 27,852 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2007 um 29,770 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 34,312 %,

- in dem Zeitraum von 1995 bis 2009 um 29,371 %,

- in dem Zeitraum von 1996 bis 2010 um 24,590 %,

- in dem Zeitraum von 1997 bis 2011 um 25,324 %,

- in dem Zeitraum von 1998 bis 2012 um 27,573 %,

- in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 um 28,203 %,

- in dem Zeitraum von 2000 bis 2014 um 28,579 %,

- in dem Zeitraum von 2001 bis 2015 um 30,090 %,

- in dem Zeitraum von 2002 bis 2016 um 31,625 %.

(d) Der Verbraucherpreisindex stieg nach den Ermittlungen des Beklagten wie folgt an (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 5):

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2004 um 19,038 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2005 um 21,062 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2006 um 23,120 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2007 um 25,706 %,

- in dem Zeitraum von 1994 bis 2008 um 28,723 %,

- in dem Zeitraum von 1995 bis 2009 um 24,494 %,

- in dem Zeitraum von 1996 bis 2010 um 23,274 %,

- in dem Zeitraum von 1997 bis 2011 um 23,752 %,

- in dem Zeitraum von 1998 bis 2012 um 23,756 %,

- in dem Zeitraum von 1999 bis 2013 um 24,498 %,

- in dem Zeitraum von 2000 bis 2014 um 25,239 %,

- in dem Zeitraum von 2001 bis 2015 um 23,634 %,

- in dem Zeitraum von 2002 bis 2016 um 21,336 %.

(e) Die prozentuale negative Abweichung der Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 (100+y) von der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100+x) stellt sich ausgehend von den vorstehenden Ergebnissen nach den Berechnungen des Beklagten unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 144, juris) angewendeten Formel [(100+x) - (100+y)] / (100+y) x 100 wie folgt dar (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 4):

Zeitraum

Tarifentwicklung

Nominallohnindex

Verbraucherpreisindex

1994 - 2004

5,65

8,33

3,30

1994 - 2005

5,90

10,11

5,31

1994 - 2006

5,90

11,21

7,10

1994 - 2007

5,73

12,70

9,17

1994 - 2008

7,84

15,62

10,81

1995 - 2009

8,12

10,57

6,40

1996 - 2010

8,96

9,43

8,27

1997 - 2011

8,96

8,45

7,09

1998 - 2012

8,96

9,74

6,46

1999 - 2013

9,17

9,26

6,11

2000 - 2014

10,19

10,77

7,89

2001 - 2015

8,24

9,98

4,52

2002 - 2016

7,82

10,95

2,28

Die Kammer hat die zu Grunde liegenden Berechnungen nachvollzogen. Rechenfehler konnten dabei nicht festgestellt werden. Die Ergebnisse entsprechen hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2013 im Wesentlichen auch den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für diese Jahre ermittelten Werten für die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage (vgl. Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 143 ff., juris). Abweichungen beruhen allein darauf, dass sich zum einen die Ausgestaltung der Sonderzahlung als Festbetrag ab dem Jahr 2004 in der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage wegen des höheren Grundgehalts naturgemäß etwas stärker ausgewirkt hat als in der Besoldungsgruppe R 1 und zum anderen das Oberverwaltungsgericht bei den Berechnungen der Veränderungen der Besoldung in den betrachteten Zeiträumen die jeweiligen Zwischen- und Endbeträge auf die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet hat (vgl. a. a. O., Rn. 93, juris), wohingegen der Beklagte durchgängig mit drei Stellen hinter dem Komma gerechnet hat (vgl. LT-Drucksache 6/6521, Anlage 1).

Festzustellen ist nach alledem, dass die Besoldungsentwicklung betreffend die Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2005 bis 2014 durchgehend um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex lag. Für die Jahre 2004, 2015 und 2016 lässt sich hingegen nur im Hinblick auf die Entwicklung der Tarifeinkommen und des Nominallohnindex eine negative Abweichung von mehr als 5 % feststellen.

(f) Eine Staffelprüfung, die auf Grund der mangelnden Datenlage für die Zeit vor 1994 nur für die Besoldungsjahre 2013 bis 2016 (Zeiträume 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011) angezeigt ist (siehe oben) und sich ohne weiteres auf der Grundlage der vorstehenden Tabelle durchführen lässt, bestätigt das gefundene Ergebnis. Soweit die Besoldungsentwicklung in den Zeiträumen 2001 bis 2015 und 2002 bis 2016 gegenüber der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in denselben Zeiträumen nur noch eine negative Abweichung von unter 5 % aufweist (4,52 % in dem Zeitraum 2001 bis 2015 und 2,28 % in dem Zeitraum 2002 bis 2016), während die negative Abweichung mit 8,27 % bzw. 7,09 % in den Zeiträumen 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011 noch deutlich über der Grenze von 5 % lag, lässt sich dies mit der gesamtdeutschen Entwicklung der Jahresteuerungsrate, die seit dem Jahr 2011 gesunken ist und somit zu einem Abschmelzen des Abstands zur Besoldungsentwicklung geführt hat, hinreichend plausibel erklären (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 16).

(g) Ein systeminterner Besoldungsvergleich gibt nichts für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation her. Eine deutliche Verringerung der Abstände der monatlichen Bruttoendgrundgehälter (im Dezember) in den Besoldungsgruppen lässt sich nach Maßgabe der Formel [(Bruttoendgrundgehalt R 1 - Bruttoendgrundgehalt der Vergleichsbesoldungsgruppe) / Bruttoendgrundgehalt R 1] x 100 für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht feststellen, wie sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen lässt (Beträge bis 2001 in DM):

Jahr

R 1

A 5

A 13

Abweichung A 5

Abweichung A 13

1999

9.075,69

3.432,15

7.055,69

62,18 %

22,26 %

2000

9.075,69

3.432,15

7.055,69

62,18 %

22,26 %

2001

9.239,05

3.493,93

7.182,69

62,18 %

22,26 %

2002

4.827,78

1.825,72

3.753,25

62,18 %

22,26 %

2003

4.943,65

1.869,54

3.843,33

62,18 %

22,26 %

2004

5.043,02

1.907,12

3.920,58

62,18 %

22,26 %

2005

5.043,02

1.907,12

3.920,58

62,18 %

22,26 %

2006

5.043,02

1.907,12

3.920,58

62,18 %

22,26 %

2007

5.043,02

1.907,12

3.920,58

62,18 %

22,26 %

2008

5.118,67

1.935,73

3.979,39

62,18 %

22,26 %

2009

5.292,83

2.014,40

4.119,37

61,94 %

22,17 %

2010

5.356,34

2.038,57

4.168,80

61,94 %

22.17 %

2011

5.436,69

2.069,15

4.231,33

61,94 %

22,17 %

2012

5.556,99

2.125,46

4.328,73

61,75 %

22,10 %

2013

5.714,14

2.198,53

4.455,78

61,52 %

22,02 %

2014

5.816,99

2.339,43

4.535,98

59,78 %

22,02 %

2015

5.988,75

2.445,12

4.683,41

59,14 %

21,80 %

2016

6.114,51

2.515,23

4.781,76

58,86 %

21,80 %

Zwar hat sich der Abstand zwischen der Besoldungsgruppe R 1 und A 5 zwischen den Jahren 2011 und 2016 um etwa 3 Prozentpunkte und damit rund 5 % verringert. Diese Verringerung liegt aber noch deutlich unter der vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O. Rn 122) für bedenklich gehaltenen Abschmelzung von mehr als 10 %.

(h) Auch der gebotene Quervergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern und/oder dem Bund begründet kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. In Betracht kommen insoweit drei Vergleichsbetrachtungen: Ein Vergleich mit dem Durchschnitt der Bezüge im Bund und den anderen Ländern (1. Alternative), ein Vergleich mit den Bezügen im Bund (2. Alternative), ein Vergleich mit dem Durchschnitt der Bezüge in den übrigen Ländern (3. Alternative). Da das einzige (zahlenmäßig vernachlässigbare) Amt eines Bundesrichters der Besoldungsgruppe R 1 das des Richters am Bundesdisziplinargericht war und die Bundesbesoldungsordnung R seit dem 1. August 2013 überhaupt keine Ämter der Besoldungsgruppe R 1 mehr ausweist, bietet sich die 2. Alternative hier nicht an.

Ein Quervergleich der Jahresbruttobesoldung (Endstufe zzgl. Sonderzahlung) im Sinne der 1. Alternative ergibt nach den Ermittlungen des Landesgesetzgebers (vgl. LT-Drucksache 6/6521. Anlage 6) folgendes Bild:

Jahr

Brandenburg

Ø Bund und andere Länder

Abweichung

2004

61.606,24 Euro

62.940,05 Euro

- 2,12 %

2005

61.606,24 Euro

62.588,10 Euro

- 1,57 %

2006

61.606,24 Euro

62.171,62 Euro

- 0,91 %

2007

61.606,24 Euro

62.179,23 Euro

- 0,92 %

2008

62.090,04 Euro

62.179,23 Euro

- 2,34 %

2009

64.013,96 Euro

65.724,67 Euro

- 2,60 %

2010

64.276,08 Euro

66.502,75 Euro

- 3,35 %

2011

65.240,28 Euro

67.389,98 Euro

- 3,19 %

2012

66.683,88 Euro

68.682,18 Euro

- 2,91 %

2013

68.569,68 Euro

70.064,53 Euro

- 2,13 %

2014

69.803,88 Euro

71.810,83 Euro

- 2,79 %

2015

71.865,00 Euro

73.501,17 Euro

- 2,23 %

2016

73.374,12 Euro

75.184,18 Euro

- 2,41 %

Da die Bundesbesoldung nicht erheblich unter der Besoldung der meisten Länder, sondern überwiegend darüber lag, mithin bei Außerachtlassung der Bundesbesoldung angesichts der vorstehenden Zahlen auszuschließen ist, dass die Abweichung der Brandenburger Besoldung zu einem allein aus der Besoldung in den anderen Ländern gebildeten Durchschnitt mehr als 10 % beträgt, wie es vom Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung des fünften Parameters gefordert wird, erübrigt sich eine diesbezügliche (weitere) Vergleichsbetrachtung.

(i) Nach alledem sind auf der ersten Prüfungsstufe hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2014 drei von fünf Parametern erfüllt. In den übrigen Jahren sind nur zwei von fünf Parametern erfüllt. Danach besteht jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2014 die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers.

(4) Eine Gesamtabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation für die Jahre 2005 bis 2014. Für die Jahre 2004 sowie 2015 und 2016 führt sie ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit.

(a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 -, Rn. 51, juris) geht die Kammer davon aus, dass die Prüfsystematik des Bundesverfassungsgerichts nicht so zu verstehen ist, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind (ähnlich VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 289 ff., juris). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gesamtabwägung gerade nicht ausdrücklich von der Erfüllung von drei Parametern auf der ersten Prüfungsstufe abhängig gemacht. Vielmehr vermutet es eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn "jedenfalls" drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, - 2 BvL 17/09 -, Rn. 116, juris; Beschluss vom 17. November 2015, - 2 BvL 19/09 -, Rn. 99, juris), fordert die Erfüllung von wenigstens drei Parametern aber nicht "mindestens" in dem Sinne, dass auf keinen Fall weniger erfüllt sein dürfen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht eine Gesamtabwägung gerade auch hinsichtlich der Besoldung in den Bundesländern für geboten gehalten, in denen auf der ersten Prüfungsstufe nicht mindestens drei von fünf Parametern erfüllt waren (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 166 ff., juris; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 142 ff., juris). Hinsichtlich der Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 in den Jahren 2012 und 2013 in Rheinland-Pfalz etwa kam das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 191 f., juris) augenscheinlich allein wegen des Ergebnisses einer Gegenüberstellung der R-3-Besoldung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer Gesamtabwägung "noch" zu der Feststellung der Verfassungsgemäßheit der Besoldung, obwohl sich auf der ersten Prüfungsstufe nur hinsichtlich des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst eine Überschreitung des Grenzwerts von 5 % feststellen ließ (ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex ergab zudem für das Jahr 2013, dass die Grenze von 5 % jedenfalls nicht erheblich unterschritten wurde).

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind daher nach Auffassung der Kammer wie folgt zu verstehen: Sind auf der ersten Prüfungsstufe wenigstens drei von fünf Parametern erfüllt, ist die Besoldung bereits dann verfassungswidrig zu niedrig, wenn sich die Vermutung auf der zweiten Stufe nicht anhand der dort zu berücksichtigenden Umstände widerlegen lässt und keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung (3. Prüfungsstufe) gegeben ist. Die alimentationsrelevanten Kriterien der zweiten Prüfungsstufe müssen die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung also nicht zwingend erhärten, um zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu gelangen, solange sie sie zumindest nicht widerlegen. Sind hingegen weniger als drei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt, ist eine Gesamtabwägung gleichwohl jedenfalls zulässig, wenn nicht sogar nach Lage der Dinge geboten. Eine solche Gesamtabwägung vermag jedoch anders als in dem Fall, in dem bereits auf der ersten Prüfungsstufe eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit besteht, nur dann - vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung - zur Verfassungswidrigkeit führen, wenn (weitere) alimentationsrelevante Kriterien der zweiten Prüfungsstufe für eine Unteralimentation sprechen und diese von solchem Gewicht sind, dass die Grenze der Amtsangemessenheit der Alimentation trotz unzureichender Indizien auf der ersten Prüfungsstufe unterschritten ist.

Daran gemessen bedarf es vorliegend auch einer Gesamtabwägung hinsichtlich der Streitjahre 2004 sowie 2015 und 2016, obwohl in diesen Jahren jeweils nur zwei von fünf Parametern erfüllt sind. Für die Jahre 2015 und 2016 drängt sich eine Gesamtabwägung schon deshalb auf, weil in diesen Jahren jedenfalls zwei Parameter (Vergleich mit der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex) in besonders deutlicher Weise (der Grenzwert wird jeweils beinahe um das Doppelte überschritten) erfüllt sind (vgl. für die Gebotenheit einer Gesamtabwägung bei einer deutlichen Erfüllung wenigsten zweier Parameter auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 47, juris). Für das Jahr 2004 lässt sich zwar nur hinsichtlich des Vergleichs mit dem Nominallohnindex eine besonders deutliche Überschreitung des Grenzwerts von 5 % feststellen. Mit einem Wert von 5,65 % liegt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen im öffentlichen Dienst aber immerhin auch um 13 % über dem Grenzwert. Diesen Parameter hat das Bundesverfassungsgericht zudem als wichtigen Parameter mit besonderer Bedeutung bezeichnet (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100, juris).

Soweit der Beklagte im Gerichtsverfahren in Auseinandersetzung mit der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Nominallohnindex angezweifelt hat, weil sich im Nominallohnindex die "Ost-West-Anpassung" der Löhne und Gehälter niederschlage, wohingegen der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der "Ost-West-Anpassung" unberücksichtigt bleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Bei seinen hier zu Grunde gelegten Berechnungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Nachzahlungsgesetz hat der Beklagte, wie auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verhältnisse in Sachsen-Anhalt und Sachsen, nur die Daten ab 1994 herangezogen. Überdurchschnittliche Lohnsteigerungen infolge einer "Ost-West-Anpassung" waren aber in Brandenburg (wie in den anderen neuen Bundesländern auch) nur in den Jahren 1992 (29,9 %) und 1993 (15,2 %) zu verzeichnen. Im Jahr 1994 betrug der Anstieg des Nominallohnindex gegenüber dem Vorjahr in Brandenburg nur noch 6 %. Der Nominallohnindex ist daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wesentlich durch einen Anpassungsprozess der Löhne und Gehälter in Folge der Wiedervereinigung geprägt. Eine Einpreisung der "Ost-West-Anpassung" der Bezüge bei Beziehern einer "Ost-Besoldung" erscheint somit für Zwecke einer hinreichenden Vergleichbarkeit nicht geboten. Sie hätte vielmehr die nicht nachvollziehbare Folge, dass für diesen Personenkreis womöglich keine Unteralimentation festzustellen wäre, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "West-Niveau" betreffen, obwohl die Bezieher einer "Ost-Besoldung" absolut betrachtet von vornherein besoldungsrechtlich schlechter standen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 128, juris).

(b) Eine sonach für alle Streitjahre durchzuführende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten weiteren alimentationsrelevanten Kriterien ergibt ein eindeutiges Bild.

(aa) Das Amt eines Richters in der Besoldungsgruppe R 1 stellt hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation seiner Inhaber.

Nach § 5 Abs. 1 Hs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl I S. 2592) erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (vgl. § 5a Abs. 1 Hs. 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (vgl. § 5b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 176, juris) "werden bei Einstellungen in den höheren Justizdienst (insbesondere im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in Brandenburg - mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die ein "befriedigend" ausreichte, für die aber eine entsprechende Einstellungspraxis nur bis 2001 festgestellt werden konnte - mindestens 9 Punkte im zweiten Staatsexamen vorausgesetzt." Diese Voraussetzung wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur von rund 10 % der Absolventen erreicht. Im Einzelnen stellt sich der Anteil der Kandidaten, die mit 9 Punkten ("vollbefriedigend") oder besser bestanden haben, in den Streitjahren ausweislich der Statistiken des Bundesamtes für Justiz wie folgt dar:

- 2004:

10,10 %,

- 2005:

10,04 %,

- 2006:

8,87 %,

- 2007:

12,69 %,

- 2008:

10,66 %,

- 2009:

13,95 %,

- 2010:

7,44 %,

- 2011:

15,27 %,

- 2012:

13,02 %,

- 2013:

13,30 %,

- 2014:

14,10 %,

- 2015:

10,09 %,

- 2016:

5,9 %.

Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist (vgl. zur ähnlichen Situation in Sachsen-Anhalt: BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 152, juris.).

(bb) Hinsichtlich des Kriteriums der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters kann unmittelbar auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden (Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 154 bis 156, juris).

(cc) Auch hinsichtlich der Entwicklungen im Bereich der Versorgung kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158, juris) verwiesen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts - namentlich durch die Einführung der Versorgungsrücklage und die Kürzung des Ruhegehalts - beruhen noch auf bundesrechtlichen Vorgaben und gelten daher in gleicher Weise für Richter in Brandenburg. Der Landesgesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung festgehalten.

(dd) Bezüglich der Entwicklungen im Bereich der Beihilfe ist das Folgende festzustellen: Das Beihilferecht des Beklagten knüpft an das Bundesbeihilferecht an (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1999 bzw. § 62 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung des Landesbeamtengesetzes vom 9. April 2009). Auch die Beihilfeleistungen des Bundes blieben in der Vergangenheit jedoch nicht von Kürzungen verschont. Zu nennen sind hier insbesondere die Eingriffe, die durch die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl 2004, 227) und die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl 2004, 379) erfolgt sind. Sie wurden vom Bundesverwaltungsgericht als teilweise erheblich bezeichnet (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, juris, Rn. 12). Dabei handelte es sich im Einzelnen unter anderem um folgende Einschnitte:

- Eigenbehalte bis zu 10 Euro bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln sowie Fahrtkosten;

- Abzugsbeträge in Höhe von 10 Euro bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten sowie häuslicher Krankenpflege;

- Leistungsausschlüsse bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie sonstigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähigen Arzneimitteln;

- Beschränkung der Beihilfefähigkeit für Brillen auf Aufwendungen für Kinder unter 18 Jahren und bei Erwachsenen auf Fälle schwerwiegender Erkrankungen der Augen;

- Wegfall der Beihilfe für Bestattungskosten sowie für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung;

- Einschränkungen bei der Beihilfe für Aufwendungen bei Sterilisationen und künstlicher Befruchtung;

- Beschränkung der Beihilfe für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung und zur Verlegung zwischen Krankenhäusern;

- Kürzung des Erstattungssatzes für zahntechnische Leistungen von 60 v.H. auf 40 v.H.

Unerheblich ist, dass es sich hierbei größtenteils um Veränderungen handelt, die sich parallel zu den entsprechenden Entwicklungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vollzogen haben und damit alle abhängig Beschäftigten betrafen (so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 138, juris; a. A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 181, juris, das diesen Umstand für erheblich hält). Denn es geht an dieser Stelle nicht um eine Gegenüberstellung der Systeme der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge bzw. der in diesen Systemen jeweils vorgenommenen Einschnitte. Andernfalls wäre nicht verständlich, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v.H. auf höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 als weitere Aufzehrung der Bezüge in die Gesamtabwägung eingestellt hat (vgl. Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 158), obwohl sie mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform 2001 erfolgte. Auch im Rahmen der Betrachtung der Entwicklung im Bereich der Beihilfe ist daher ausschlaggebend, dass grundsätzlich jede Minderung der Beihilfeleistungen im Ergebnis eine Absenkung des Standards bewirkt, den sich der Beamte oder Richter tatsächlich aus seinen Bezügen leisten kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 -, Rn. 26, juris). Anderes gilt nur für Kürzungen im Bereich von Beihilfeleistungen, die zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig sind, weil der Dienstherr solche Leistungen von vornherein nicht aus Gründen der Fürsorge schuldet, sodass eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation durch die Kürzungen der entsprechenden Leistungen nicht entstehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, Rn. 39, juris). Insoweit mögen der Wegfall der Beihilfe für Bestattungskosten sowie für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung (für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Berlin ebenfalls bereits im Jahr 2004 erfolgten Kürzung wohl BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 106, juris), die Einschränkungen bei der Beihilfe für Aufwendungen bei Sterilisationen und künstlicher Befruchtung und möglicherweise die Leistungsausschlüsse bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie sonstigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähigen Arzneimitteln außer Betracht bleiben. Ins Gewicht fallen hingegen insbesondere die Eigenbehalte, die Abzugsbeträge und die Kürzung des Erstattungssatzes für zahntechnische Leistungen von 60 v.H. auf 40 v.H. Letzterer Gesichtspunkt wurde auch vom Bundesverfassungsgericht bei der Betrachtung der Entwicklung in Sachsen, das mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine identische Rechtslage geschaffen hat, ausdrücklich als spürbarer Einschnitt angesehen (vgl. Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 133, juris; für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser in Berlin ebenfalls erfolgten Kürzung auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 106, juris).

(ee) Schließlich spricht auch ein Einkommensvergleich mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes dafür, dass die Besoldung von Richtern in der Besoldungsgruppe R 1 in den streitgegenständlichen Jahren nicht amtsangemessen war.

Die Kammer hat für die Vergleichsbetrachtung die im Internet öffentlich zugänglichen Verdienststrukturerhebungen (2006, 2010 und 2014) des Statistischen Bundesamtes (α)) sowie ein vom Deutschen Richterbund in Auftrag gegebenes Gutachten der Kienbaum Unternehmensberatung (β)) herangezogen.

α) Die Verdienststrukturerhebungen des Statistischen Bundesamtes weisen unter anderem die (durchschnittlichen) Bruttoverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Berufen bzw. Berufsgattungen aus. Für einen Vergleich mit der Richterbesoldung besonders geeignet ist die Gruppe der Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte, da ihr akademischer Werdegang mit dem der Richter identisch ist und sie als unabhängiges Organ der Rechtspflege nach Inhalt und Grad der Verantwortung ähnliche Aufgaben wahrnehmen. Danach ergibt sich folgendes Bild: In den Jahren 2006, 2010 und 2014 lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst von (angestellten) Rechtsvertretern bzw. Rechtsanwälten mit 6.106 Euro (2004), 5.883 Euro (2010) und 6.406 Euro (2014) jeweils nicht unerheblich über der monatlichen Besoldung eines Brandenburger Richters in der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe (2006: 5043,02 Euro, 2010: 5.356,34 Euro, 2014: 5.816,99 Euro). Zwar kann anhand dieser Zahlen nicht festgestellt werden, wie groß die Zahl der Angehörigen der Gruppe der (angestellten) Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte ist, die einen geringeren oder einen höheren Verdienst als Brandenburger Richter in der Besoldungsgruppe R 1 (Endstufe) hatten. Zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass nur ein geringer Teil der Richterschaft nach der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe besoldet wird. Die Besoldung in der Eingangsstufe liegt noch einmal ein deutliches Stück unter den Durchschnittswerten der Verdienststrukturerhebungen für Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte. Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass für den Richterberuf gerade auch wegen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung nicht der Durchschnitt der akademisch ausgebildeten Juristen, sondern solche gewonnen werden sollen, die besonders herausragen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 288, juris). Vergleichbare "Prädikatsjuristen" dürften erwartungsgemäß innerhalb der Gruppe der Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte (weit) überdurchschnittliche Gehälter erzielen.

β) Die vorstehende Vermutung erfährt durch das Gutachten der Kienbaum Management Consultants GmbH vom 3. Juli 2008 (online abrufbar unter www.drb.de/fileadmin/pdf/Besoldung/080703_Kienbaum_Gutachten_endg.pdf) eine Bestätigung. Es betrachtet die Gehaltsentwicklung von Juristen mit Prädikatsexamina in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien zwischen 1992 und 2007. Die der Betrachtung zu Grunde gelegten Unternehmen stammen insbesondere aus dem Bereich Banken und Versicherungen. Bei den erfassten Positionsinhabern handelt es sich um Volljuristen mit 1. und 2. Staatsexamen, deren jeweiliger Tätigkeitsschwerpunkt in den betreffenden Unternehmen im juristischen Bereich liegt. Bei den erfassten Anwaltskanzleien handelt es sich ausschließlich um überregional bzw. international agierende größere und Großkanzleien. Die Darstellung der Marktsituation beschränkt sich auf die Stichjahre 1992, 1997, 2002 und 2007. Wegen der Nähe zu bzw. der Überlappung mit den streitgegenständlichen Jahren sind vor allem die beiden zuletzt aufgezählten Jahre vorliegend von Interesse.

Für juristische Führungskräfte der 1. Ebene in der Privatwirtschaft wurde für das Jahr 2002, alle Unternehmen zusammenfassend, ein Zentralwert (Median) von 105.000 Euro (Grundgehalt) bzw. 119.000 Euro (Grundgehalt zzgl. variable Vergütungsbestandteile und Zusatzleistungen) ermittelt. Für juristische Führungskräfte der 2. Ebene wurde ein Mittelwert von 82.000 Euro bzw. 91.000 Euro angenommen. Für Anwaltskanzleien wurde für Juniorpartner ein Median in Höhe von 103.000 Euro bzw. 115.000 Euro angenommen. Anwälte ohne Partnerstatus erreichten im Zentralwert ein Gehalt in Höhe von 73.000 Euro bzw. 78.000 Euro.

Für das Jahr 2007 wurden folgende Zentralwerte ermittelt: 113.000 Euro bzw. 130.000 Euro für juristische Führungskräfte der 1. Ebene in der Privatwirtschaft. 91.000 Euro bzw. 101.000 Euro für juristische Führungskräfte der 2. Ebene. 109.000 Euro bzw. 122.000 Euro für Juniorpartner in Anwaltskanzleien sowie 79.000 Euro bzw. 85.000 Euro für Anwälte ohne Partnerstatus.

Jedenfalls die juristischen Führungskräfte der 2. Ebene in der Privatwirtschaft und die Anwälte ohne Partnerstatus sind mit einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 hinreichend vergleichbar. Ihre Bruttojahresverdienste lagen im Median in den Jahren 2002 und 2007 jedoch deutlich über der Bruttojahresbesoldung eines Brandenburger Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe in den Jahren 2002 und 2007. Für die Folgejahre ist nicht mit anderen Ergebnissen zu rechnen. Vielmehr hat eine weitere Studie der Kienbaum Unternehmensberatung im Auftrag des Deutschen Richterbundes (zitiert nach Rebehn, Großkanzleien und Unternehmen enteilen der Justiz, DRiZ 2018, 46) ergeben, dass ein Anwalt in einer Großkanzlei bereits auf der ersten Karrierestufe heute im Schnitt 118.000 Euro pro Jahr erhält. Auch dieser Wert liegt weit jenseits der Jahresbruttobesoldung eines Brandenburger Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe.

(ff) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Umstand, dass der Kläger Altersteilzeitzuschläge erhalten hat, nicht in die Gesamtabwägung einzustellen. Die Aufzählung des Bundesverfassungsgerichts zu den alimentationsrelevanten Kriterien, die in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind, ist abschließend. Die Möglichkeit, in den Genuss von Altersteilzeitzuschlägen zu gelangen, ist nicht jedem Beamten bzw. Richter gegeben.

(gg) Eine Gesamtschau ergibt sonach, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in Brandenburg nicht nur in den Jahren 2005 bis 2014, für die bereits nach dem Ergebnis der ersten Prüfungsstufe eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit bestand, sondern auch in den Jahren 2004 sowie 2015 und 2016 verfassungswidrig zu niedrig war, da alle auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführenden Betrachtungen einheitlich für die Annahme der Verfassungswidrigkeit sprechen.

(5) Die Unteralimentation ist auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation wird von der Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Allein soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 125, juris).

Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung hier jedoch nicht entgegen. In den Jahren 2004 bis 2010 unterlag der Brandenburgische Gesetzgeber insbesondere noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse). Art. 109 GG ist gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 2 GG in der vorgenannten Fassung erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden, das mit dem Kalenderjahr 2011 identisch ist (vgl. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder).

Für den darüber hinausreichenden (streitgegenständlichen) Zeitraum der Jahre 2011 bis 2016 bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG. Die Annahme einer konjunkturellen Abweichung von der Normallage liegt mit Blick auf die Entwicklung der Einnahmen des Landes Brandenburg in diesen Jahren fern (vgl. für die Jahre 2011 bis 2013: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 185 - 187, juris).

Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen im Übrigen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen vielmehr nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 127, juris). Die Gesetzgebungsmaterialien zu den für die Jahre 2011 bis 2016 einschlägigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen verhalten sich indes nicht zu einem wie auch immer gearteten Konzept der Haushaltskonsolidierung.

Die vor Eingreifen der (Vorwirkungen der) Schuldenbremse eher noch strenger ausfallenden Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Haushaltslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 111, juris) sind vorliegend erst recht nicht erfüllt. Soweit der Beklagte zudem die Artikel 101 Abs. 1 und 103 der Verfassung des Landes Brandenburg anspricht, stellen diese kein kollidierendes Verfassungsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Wegen Art. 31 GG sind allein Bestimmungen des Grundgesetzes geeignet, einen Verstoß gegen andere Vorschriften der (Bundes-)Verfassung zu rechtfertigen.

(6) Nach alledem kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die im Besoldungsjahr 2004 eingetretene fiktive Besoldungskürzung der mit dem Alimentationsgrundsatz verbundene relative Normbestandsschutz missachtet worden ist (dafür Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 189, juris). Ebenso kann offen bleiben, ob die prozeduralen Anforderungen bei der Gesetzgebung in den streitgegenständlichen Jahren eingehalten wurden.

bb) Die Besoldung der Brandenburger Richter der Besoldungsgruppe R 1 in den streitgegenständlichen Jahren erweist sich zudem aus einem weiteren Grund als verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das sog. Abstandsgebot. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Danach muss sich die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter in der Besoldungshöhe widerspiegeln. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 74 f., juris). Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs gewährleisten soll und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 93). Dieser Mindestabstand ist unterschritten, wenn die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94, juris).

(1) Genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, sind der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Kammer folgt daher der Berechnungsweise des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 153 ff., juris).

(a) Danach ist Vergleichsobjekt eine auf Grundsicherung angewiesene Familie mit zwei Kindern. Für sie ist das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau zeitabschnittsbezogen aus dem Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz, dem Durchschnittsbedarf für zwei (minderjährige) Kinder nach Regelsatz, dem zweifachen Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern, den Unterkunftskosten nach der höchsten im jeweiligen Bundesland ausgewiesenen Mietenstufe gem. § 12 Abs. 1 WoGG bzw. § 8 Abs. 1 WoGG a. F. sowie aus dem Höchstbetrag für Heizkosten gemäß dem (bundesweiten) Heizspiegel (www.heizspiegel.de) für eine angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt zu ermitteln.

(aa) Die Regelsätze für die Regelleistung bzw. den Regelbedarf ergeben sich für

- das Jahr 2004 aus § 22 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des (Brandenburgischen) Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 17. Juni 2003 (ABl./03, [Nr. 27], S.658),

- die Jahre 2005 bis 2010 aus § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 2) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB 2 für die Zeit ab 1. Juli 2005 vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2718), für die Zeit ab 1. Juli 2006 vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1702), für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139), für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102) und für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1342),

und nach § 20 Abs. 5 SGB 2 (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Verbindung mit den §§ 28 und 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 12) für

- das Jahr 2011 aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453),

- das Jahr 2012 aus § 2 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2090),

- das Jahr 2013 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013) vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173),

- das Jahr 2014 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 - RBSFV 2014) vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856),

- das Jahr 2015 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 - RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1618) und

- das Jahr 2016 aus § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 - RBSFV 2016) vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1788).

(bb) Den Durchschnittsbedarf nach Regelsatz für minderjährige Kinder berechnet die Kammer ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Die für die jeweiligen Jahre ermittelten Beträge in allen für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Altersstufen werden jeweils mit der Anzahl der für die einzelnen Altersstufen relevanten Lebensjahre gewichtet, d. h. es wird jeweils ein rechnerischer Durchschnittswert von 18 Kindern gebildet, die je einem Altersjahrgang bis unter 18 Jahren angehören. Im Jahr 2004 gab es drei unterschiedliche Stufen für minderjährige Kinder. Die erste Stufe erfasste Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Die zweite Stufe betraf Kinder vom Beginn des achten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die dritte Stufe galt für Kinder vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2009 gab es einen einheitlichen Regelsatz für alle minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und einen weiteren Regelsatz für Kinder ab 14 Jahren. Seit dem 1. Juli 2009 gibt es drei Altersstufen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Kinder vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Somit ergeben sich die folgenden Durchschnittswerte:

2004:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 7

7

142

994

Von 7 bis unter 14

7

184

1288

Von 14 bis unter 18

4

255

1020  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

3302  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

183,44

1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 14

14

199

2786

Von 14 bis unter 18

4

265

1060  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

3846  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

213,67

1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 14

14

207

2898

Von 14 bis unter 18

4

276

1104  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4002  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

222,33

1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 14

14

208

2912

Von 14 bis unter 18

4

278

1112  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4024  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

223,56

1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 14

14

211

2954

Von 14 bis unter 18

4

281

1124  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4078  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

226,56

1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

215

1290

Von 6 bis unter 14

8

251

2008

Von 14 bis unter 18

4

287

1148  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4446  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

247

2012:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

219

1314

Von 6 bis unter 14

8

251

2008

Von 14 bis unter 18

4

287

1148  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4470  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

248,33

2013:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

224

1344

Von 6 bis unter 14

8

255

2040

Von 14 bis unter 18

4

289

1156  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4540  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

252,22

2014:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

229

1374

Von 6 bis unter 14

8

261

2088

Von 14 bis unter 18

4

296

1184  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4646  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

258,11

2015:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

234

1404

Von 6 bis unter 14

8

267

2136

Von 14 bis unter 18

4

302

1208  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4748  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

263,78

2016:

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Bis unter 6

6

237

1422

Von 6 bis unter 14

8

270

2160

Von 14 bis unter 18

4

306

1224  Summe für Kinder bis unter 18 Jahren

4806  Durchschnittswert je Kind (Summe / 18)

267

(cc) Bei der Berechnung des Bedarfs für Bildung und Teilhabe setzt die Kammer in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die jeweiligen Pauschalbeträge für den Schulbedarf (7. bis 18. Lebensjahr) sowie die jeweils ausgewiesenen Sätze für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (1. bis 18. Lebensjahr) und für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (4. bis 18. Lebensjahr) an. Ein Schulbedarf konnte erstmals im Jahr 2009 geltend gemacht werden (vgl. §§ 24a, 41 Abs. 1 Satz 5 SGB 2 in der Fassung vom 16. Juli 2009). Berücksichtigt werden seitdem, mit Ausnahme des Jahres 2011 (dort: 70 Euro, vgl. § 28 Abs. 3, § 77 Abs. 7 SGB 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011), 100 Euro pro Jahr je Kind. Für die Erstattung von Bedarfen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft besteht erst seit 2011 eine Rechtsgrundlage. Seitdem werden 10 Euro monatlich je Kind anerkannt (vgl. § 28 Abs. 7 SGB 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011). Auch Bedarfe für Schul- bzw. Kindergartenausflüge konnten erstmals im Jahr 2011 geltend gemacht werden (vgl. § 28 Abs. 2 SGB 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011). Die Kammer geht im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für sie entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016 ein Bedarf in Höhe von monatlich 3 Euro anzusetzen ist. Darüber hinausgehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern bleiben unberücksichtigt. Für jeden (berücksichtigungsfähigen) Bedarf hat die Kammer wiederum Durchschnittswerte errechnet, die kaufmännisch auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abgerundet wurden. Die Werte lauten wie folgt:

- für die Jahre 2009 und 2010: jeweils ein Schulbedarf von jährlich 66,67 Euro je Kind;

- für das Jahr 2011: ein Schulbedarf in Höhe von 46,67 Euro je Kind, ein Bedarf in Höhe von 120 Euro je Kind für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und ein Bedarf in Höhe von 30 Euro je Kind für Schul- bzw. Kindergartenausflüge;

- für die Jahre ab 2012 bis 2016: ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein jährlicher Bedarf in Höhe von 120 Euro je Kind für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und ein jährlicher Bedarf in Höhe von 30 Euro je Kind für Schul- bzw. Kindergartenausflüge.

(dd) Darüber hinausgehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern bleiben ebenso unberücksichtigt wie Mehrbedarfe nach § 21 SGB 2 (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 172 f., juris). Für das Jahr 2004 werden hingegen einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1a BSHG berücksichtigt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzte sich nach § 21 Abs. 1 BSHG aus - nach Regelsätzen gewährten - laufenden und einmaligen Leistungen zusammen. Dementsprechend wurden neben den Regelsätzen auch die einmaligen Leistungen im Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs berücksichtigt (vgl. BT-Drucksache 14/7765, S. 2). Auch das Bundesverfassungsgericht hat 1998 bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs im Rahmen der Prüfung der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von 20 % (des bundesweiten Durchschnittsregelsatzes für Kinder) zur Abgeltung einmaliger Leistungen für Kinder hinzugerechnet (vgl. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 58, juris). Einmalige Leistungen wurden beispielsweise zur Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis, zur Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, zur Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, zur Instandhaltung der Wohnung, zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie zur Wahrnehmung besonderer Anlässe gewährt (vgl. Vierter Existenzminimumbericht der Bundesregierung, a.a.O., S. 2). Mit dem Inkrafttreten der sog. Hartz-IV-Reformen zum 1. Januar 2005 wurde die Trennung von laufenden und einmaligen Leistungen weitgehend aufgehoben. Die Regelsätze umfassen seitdem pauschal laufende und einmalige Bedarfe und decken somit den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, wodurch sich das Niveau der Regelsätze signifikant erhöht hat. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht und den Vierten Existenzminimumbericht (a.a.O., S 3) rechnet die Kammer deshalb für das Jahr 2004 einmalige Leistungen in Höhe von 20 % des Kinder-Durchschnittsregelsatzes je Kind zum Grundsicherungsniveau hinzu. Danach ergibt sich ein (kaufmännisch gerundeter) Gesamtbetrag in Höhe von 74 Euro (183,44 x 0,2 = 37, 37 x 2 = 74) monatlich. Für das Ehepaar sind ebenfalls einmalige Leistungen zu berücksichtigen. Bei (zusammenlebenden) Ehepaaren bestimmte das Sozialamt bis zum Inkrafttreten der Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft einen sog. Haushaltsvorstand, der den vollen Regelsatz für Alleinstehende erhielt (in Brandenburg im Jahr 2004: 283 Euro). Der Ehepartner erhielt den Regelsatz für (sonstige) erwachsene Haushaltsangehörige (80 % des Regelsatzes für Alleinstehende, in Brandenburg im Jahr 2004: 226 Euro), vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Regelsatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung. Nach dem Vierten Existenzminimumbericht (a.a.O., S. 3) waren im Jahr 2003 bei Alleinstehenden 16 % und bei erwachsenen Haushaltsangehörigen 15 % des jeweiligen Regelsatzes für einmalige Leistungen anzusetzen. Diese Werte können bedenkenlos auf das Jahr 2004 übertragen werden. Danach ergeben sich für das Ehepaar einmalige Leistungen in Höhe von 79 Euro (283 x 0,16 + 226 x 0,15 = 45 + 34) monatlich.

(ee) Für das Land Brandenburg ist weiterhin zu beachten, dass sich die Angemessenheit der Wohnungsgröße in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten richtet, die auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. auf Grund des § 5 Abs. 2 Wohnungs-Bindungsgesetz (WoBindG) festgelegt sind. Nach Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (Abl./02, Nr. 49, S. 1022) und in der Fassung vom 27. November 2017 (Abl./17, Nr. 49, S. 1122), wird für einen Haushalt mit vier Personen eine maximale Wohnfläche von 90 m² als angemessen angesehen.

(b) Bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Besoldung sind nach Maßgabe der Berechnungsweise des Bundesverwaltungsgerichts das Grundgehalt aus der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der ersten Stufe, der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern, jährliche Sonderzuwendungen, der steuerliche Abzug nach Maßgabe des auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechners (bei Steuerklasse III, ohne Kinderfreibeträge, weil sich der Bezug von Kindergeld günstiger auswirkt, und ab dem Steuerjahr 2010 unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsaufwendungen in Höhe von 340 Euro monatlich), der Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen (pauschaler Ansatz in Höhe von 340 Euro monatlich) sowie das Kindergeld für zwei Kinder zu Grunde zu legen.

(aa) Für Brandenburg ist zu beachten, dass die niedrigste ausgewiesene Besoldungsgruppe bis Ende 2013 auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen und deren Fortgeltung nach Art. 125a Abs. 1 GG die Besoldungsgruppe A 2 war. Sie hatte zwar augenscheinlich keine praktische Bedeutung. Weder die Überleitungsvorschrift des § 62 Abs. 2 BbgBesG noch das Nachzahlungsgesetz erwähnen diese Besoldungsgruppe. Die niedrigste Besoldungsgruppe, nach der in Brandenburg tatsächlich besoldet wurde, war demnach offenbar die Besoldungsgruppe A 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens klargestellt, dass für die Frage, welche Besoldungsgruppe für die Berechnung der absoluten Mindestalimentation zu Grunde zu legen ist, entscheidend ist, welche Besoldungsgruppe in den Besoldungsgesetzen als niedrigste vorgesehen ist. Auf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe dieses Statusamts kommt es dabei nicht an, solange es vom Gesetzgeber weiterhin als Grundbesoldungsgruppe ausgewiesen ist (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 176, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, Rn. 291, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 96, juris). Der Beklagte hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf ihn bis zum Ablauf des Jahres 2013 an den Besoldungstabellen des Bundes festgehalten. Folglich beruhte das gesamte Besoldungsgefüge in Brandenburg bis Ende 2013 auf der Besoldungsgruppe A 2 als Ausgangspunkt. Mit dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 in Verbindung mit dessen Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) zum 1. Januar 2014 ist seit diesem Zeitpunkt die Besoldungsgruppe A 4 die niedrigste in Brandenburg ausgewiesene Besoldungsgruppe, sodass die Kammer dementsprechend für die Jahre 2014 bis 2016 auf diese Besoldungsgruppe abstellt.

(bb) Stellenzulagen werden in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September, a.a.O., Rn. 176, juris). Zu Amtszulagen verhält sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht ausdrücklich. Es spricht lediglich von Stellenzulagen "u. ä.". In den Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts finden sich jedoch keine Hinweise auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Amtszulagen. Die Nichtberücksichtigung von Amtszulagen erscheint auch sachgerecht. Da es letztlich um die Ermittlung der niedrigsten denkbaren Besoldung nach der einschlägigen Gesetzeslage geht, dürften Amtszulagen allenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn sie jedem Inhaber eines jeden Amtes der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe zwingend gewährt werden (in diese Richtung Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, Rn. 93, juris). Daran gemessen kommt die Berücksichtigung von Amtszulagen hier allenfalls für die Jahre 2014 bis 2016 in Betracht. Das einzige vom Beklagten in diesem Zeitraum ausgewiesene Amt der insoweit maßgeblichen Besoldungsgruppe A 4 ist das des Justizhauptwachtmeisters (vgl. Anlage 1 zum BbgBesG). Inhaber dieses Amtes erhalten stets eine Amtszulage nach der Anlage 8 zum BbgBesG. Die Kammer hat sie daher rein vorsorglich bei ihren Berechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 berücksichtigt.

(cc) Ausgehend von der Prämisse, dass es auf die niedrigste rechtlich denkbare Besoldung für einen vollzeitbeschäftigten Beamten ankommt, wäre es an sich folgerichtig, für die Jahre 2004 bis 2007 auf die abgesenkte Besoldung abzustellen, wie sie sich nach Maßgabe der auf Beamte der Besoldungsgruppe A 2 des Landes Brandenburg bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) ergab. Das Bundesverfassungsgericht hat die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen Ländern gem. § 2 der 2. BesÜV zwar im Jahr 2003 noch als "derzeit" gerechtfertigt bezeichnet, dabei aber mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß der - damals streitgegenständlichen - A-9-Besoldung gegen das Mindestabstandsgebot ausdrücklich offen gelassen, ob dem Besoldungsgesetzgeber wegen der Ausnahmesituation der Vereinigung für eine befristete Übergangszeit ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der eine weiter gehende Reduzierung des als geboten angenommenen Mindestabstands von 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, Rn. 79, juris). Da die unterschiedlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze für die alten und neuen Länder bereits zum 1. Juli 2006 (SGB 2) bzw. 1. Januar 2007 (SGB 12) angeglichen wurden, fällt es jedenfalls für das Jahr 2007 schwer, noch eine Rechtfertigung für eine durch die Bezügeabsenkung herbeigeführte Verletzung des Mindestabstandsgebots zu finden. Da aber selbst die im Folgenden gleichwohl den Berechnungen der Kammer zu Grunde gelegte sog. "West-Besoldung" in den Jahren 2004 bis 2007 das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, kommt es auch auf diesen Punkt nicht entscheidend an.

(dd) Die maßgeblichen Grundgehaltssätze ergeben sich aus den mit diesem Beschluss vorgelegten Besoldungstabellen, die auch die jeweils gültigen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A ausweisen. Die Höhe der jährlichen Sonderzuwendungen ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Sonderzahlungsgesetzen. Für die Jahre 2004 bis 2006 berücksichtigt die Kammer dabei auch den Sonderbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bbg SZG 2004 - 2006 in Höhe von 25,56 Euro für jedes Kind.

Die Familienzuschläge für das jeweilige Besoldungsjahr ergeben sich für

- die Besoldungsjahre 2004 bis 2007 aus der jeweiligen (Neu-)Fassung der Anlage V zum BBesG,- für die Besoldungsjahr 2008 bis 2013 aus der jeweiligen (Neu-)Fassung der Anlage 3 zum BbgBVAnpG 2008,- für die Besoldungsjahre 2014 bis 2016 aus der jeweiligen (Neu-)Fassung der Anlage 6 zum BbgBesG.

Die Höhe des Kindergeldes folgt aus § 66 Abs. 1 EStG in der jeweiligen Fassung.

(ee) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 183, juris) sieht die Kammer davon ab, den der Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2016/2017 entnommenen und dort für 2016 ermittelten Wert für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie in Höhe von 340 Euro einer Inflationsbereinigung für die Jahre vor 2016 zu unterziehen. Zu Recht moniert das Bundesverwaltungsgericht nämlich, dass dieser Betrag ohnehin kaum den realen Aufwendungen einer vierköpfigen Familie entsprechen dürfte. Dies wird durch die Entwurfsbegründung zum BBVAnpG 2018/2019/ 2020 bestätigt (vgl. BR-Drucksache 379/18, S. 46). Ausgehend von einem Beihilfebemessungssatz von jeweils 70 % für den Beamten bzw. die Beamtin und für die berücksichtigungsfähige Ehegattin bzw. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten ermittelte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das Jahr 2017 danach eine durchschnittliche Versicherungsprämie für die Basisabsicherung in Höhe von 226 Euro (Frauen) bzw. 207 Euro (Männer). Für Kinder wurde unter Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes von 80 % ein Betrag in Höhe von 35 Euro ermittelt. Für die Pflegeversicherung wird ein Betrag in Höhe von 11,50 Euro je Erwachsenem angenommen. Kinder sind jeweils beitragsfrei mitversichert. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 526 Euro. Angesichts eines Mittelwerts der jahresdurchschnittlichen prozentualen Prämienänderung in den Jahren 1995 bis 2015 in der Statusgruppe der durchgehend beihilfeversicherten Versicherungsnehmer in Höhe von 2,8 % (vgl. dazu die Studie des IGES Instituts zur Beitragsentwicklung in der Privaten Krankenversicherung, Seite 48, online abrufbar unter https://www.iges.com/e6/e1621/e10211/e15829/e20723/e20724/e20725/attr_objs20726/IGES_Publikation_Beitragsentwiclung_PKV_ger.pdf) erscheint ein Wert für die Kosten der privaten Krankenvorsoge in Höhe von 340 Euro damit ohne Weiteres auch für das Jahr 2004 als angemessen.

(2) Nach alledem ergibt sich für die streitgegenständlichen Jahre im Einzelnen folgendes Bild:

(a) Der sozialhilferechtliche Regelsatz für einen erwachsenen Alleinstehenden (Haushaltsvorstand) betrug im Jahr 2004 in Brandenburg 283 Euro monatlich. Für den Ehepartner galt der Regelsatz für sonstige erwachsene Haushaltsangehörige. Dieser betrug in Brandenburg 226 Euro monatlich. Der gewichtete durchschnittliche Regelsatz in Brandenburg für minderjährige Kinder belief sich auf 183,44 Euro monatlich je Kind. Hinzuzurechnen sind außerdem einmalige Leistungen für die Familie in Höhe von insgesamt 153 Euro (74 + 79) monatlich. Die höchste Mietenstufe nach § 8 Abs. 1 WoGG in der Fassung vom 23. Januar 2002 war im Jahr 2004 in Brandenburg nach der Anlage zur WoGV in der Fassung vom 19. Oktober 2001 die Mietenstufe 4. Somit ergeben sich anrechenbare Wohnkosten für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern in Höhe von 545 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2004 wären nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts dem Heizspiegel des Vorjahres zu entnehmen. Da ein solcher nicht existiert, stellt die Kammer auf den Heizspiegel ab, der den zeitlich nächsten Bezug zum Jahr 2004 hat. Dies ist der Heizspiegel 2005. Danach ist ein Betrag in Höhe von 13,50 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen. Somit ergibt sich für das Jahr 2004 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 20.101,56 Euro.

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2 (Eingangsstufe) erhielt im Januar, Februar und März 2004 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.445,53 Euro. Im April, Mai, Juni und Juli 2004 betrug das monatliche Grundgehalt 1.459,99 Euro. Für den Rest des Jahres betrug das Grundgehalt 1.474,59 Euro monatlich. Der monatliche Familienzuschlag belief sich im Januar, Februar und März 2004 auf 305,49 Euro (186,54 + 88,28 + 5,11 + 25,56). Für April, Mai, Juni und Juli 2004 sind 308,23 Euro (188,40 + 89,16 + 5,11 + 25,56) anzusetzen. Für den Rest des Jahres belief sich der Familienzuschlag auf 311,01 Euro (190,29 + 90,05 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung betrug 1.090 Euro zuzüglich eines Sonderbetrags für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 51,12 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.395,06 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 666 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 21.345,06 Euro.

Hiernach betrug die Nettoalimentation im Jahr 2004 deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (23.116,79 Euro).

(b) Im Jahr 2005 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern 298 Euro monatlich. Der gewichtete durchschnittliche Regelsatz für minderjährige Kinder belief sich auf 213,67 Euro monatlich je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 545 Euro monatlich. Auch die Heizkosten für das Jahr 2005 müssen dem Heizspiegel für 2005 entnommen werden, weil kein Heizspiegel für das Jahr 2004 existiert. Danach ist ein Betrag in Höhe von 13,50 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen. Somit ergibt sich für das Jahr 2005 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 20.035,08 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug 1.474,59 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich auf 311,01 Euro (190,29 + 90,05 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung betrug 940 Euro zuzüglich eines Sonderbetrags für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 51,12 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.418,32 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 602 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 21.432,32 Euro.

Die Nettojahresalimentation betrug daher im Jahr 2005 deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (23.040,34 Euro).

(c) Im Jahr 2006 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern bis zum 30. Juni monatlich 298 Euro. Ab dem 1. Juli belief er sich bundesweit auf 311 Euro monatlich. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug bis zum 30. Juni 213,67 Euro monatlich je Kind, danach 222,33 Euro monatlich je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 545 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2006 sind dem Heizspiegel 2005 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 13,50 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2006 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 20.295 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug auch im Jahr 2006 monatlich 1.474,59 Euro. Der Familienzuschlag belief sich ebenfalls unverändert auf 311,01 Euro (190,29 + 90,05 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung betrug erneut 940 Euro zuzüglich eines Sonderbetrags für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 51,12 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.418,32 Euro sind auch im Jahr 2006 um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 602 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern.

Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro pro Kind. Danach ergibt sich - wie im Jahr 2005 - eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 21.432,32 Euro.

Sonach betrug die Nettojahresalimentation auch im Jahr 2006 deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (23.339,25 Euro).

d) Im Jahr 2007 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bundeseinheitlich bis zum 30. Juni monatlich 311 Euro. Ab dem 1. Juli belief er sich bundesweit auf monatlich 312 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug bis zum 30. Juni 222,33 Euro monatlich je Kind. Ab dem 1. Juli lag er bei 223,56 Euro. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 545 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2007 sind dem Heizspiegel 2006 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 16,00 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2007 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 20.806,68 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe in Besoldungsgruppe A 2 betrug auch im Jahr 2007 monatlich 1.474,59 Euro. Der Familienzuschlag belief sich in derselben Zeit ebenfalls auf 311,01 Euro (190,29 + 90,05 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung umfasste im Jahr 2007 einen Betrag von 1.040 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.467,20 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 610 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 21.473,20 Euro.

Damit betrug die Nettojahresalimentation auch im Jahr 2007 deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (23.927,68 Euro).

e) Im Jahr 2008 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bundeseinheitlich bis zum 30. Juni monatlich 312 Euro. Ab dem 1. Juli belief er sich bundesweit auf monatlich 316 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug bis zum 30. Juni 223,56 Euro monatlich je Kind, danach 226,56 Euro monatlich je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 545 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2008 sind dem Heizspiegel 2007 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 17,80 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2008 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 21.079,44 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2008 in Brandenburg monatlich 1.496,71 Euro. Der Familienzuschlag belief sich in derselben Zeit auf 315,21 Euro (193,14 + 91,40 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung umfasste im Jahr 2008 einen Betrag von 668 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.411,04 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 600 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 21.427,04 Euro.

Somit betrug die Nettojahresalimentation auch im Jahr 2008 deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (24.241,36 Euro).

f) Im Jahr 2009 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bundeseinheitlich bis zum 30. Juni monatlich 316 Euro. Ab dem 1. Juli belief er sich bundesweit auf 323 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug bis zum 30. Juni 226,56 Euro monatlich je Kind, danach 247 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommt ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 weist die Anlage zur WoGV in der Fassung vom 15. Dezember 2008 als höchste Mietenstufe in Brandenburg erstmals die Stufe 5 aus (Gemeinde Schönefeld). In Verbindung mit den zum 1. Januar 2009 angehobenen Höchstbeträgen nach § 12 Abs. 1 WoGG ergeben sich damit anrechenbare Wohnkosten in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2009 sind dem Heizspiegel 2008 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 16,70 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2009 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 22.775,06 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2009 in Brandenburg im Januar und Februar je 1.496,71 Euro, ab dem 1. März 1.562,21 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich im Januar und Februar auf je 315,21 Euro (193,14 + 91,40 + 5,11 + 25,56), ab dem 1. März auf 323,75 Euro (198,94 + 94,14 + 5,11 + 25,56) monatlich. Die jährliche Sonderzahlung umfasste im Jahr 2009 einen Betrag von 500 Euro. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.983,44 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 598 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 164 Euro pro Kind für Januar bis November und 184 Euro pro Kind für Dezember zuzüglich eines Einmalbetrags in Höhe von 100 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 22.481,44 Euro.

Die Nettojahresalimentation im Jahr 2009 betrug danach nicht nur deutlich weniger als 115 % des Grundsicherungsniveaus (26.191,32 Euro), sondern sie lag sogar insgesamt unter dem Grundsicherungsniveau.

g) Im Jahr 2010 betrug der Regelsatz für erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bundeseinheitlich und für das ganze Jahr 323 Euro im Monat. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder lag jahreseinheitlich bei 247 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommt ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2010 sind dem Heizspiegel 2009 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,40 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2010 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 23.347,34 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2010 im Januar und Februar je 1.562,21 Euro und ab dem 1. März 1.580,96 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich im Januar und Februar auf je 323,75 Euro (198,94 + 94,14 + 5,11 + 25,56) monatlich und ab dem 1. März auf 327,27 Euro (201,33 + 95,27 + 5,11 + 25,56) monatlich. Eine Sonderzahlung erfolgte im Jahr 2010 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge in Höhe von 22.854,22 Euro sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 268 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 22.922,22 Euro.

Auch die Nettojahresalimentation im Jahr 2010 lag demnach nicht nur deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (26.849,44 Euro), sondern insgesamt unter dem Grundsicherungsniveau.

h) Im Jahr 2011 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 328 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug 247 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 44,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2011 sind dem Heizspiegel 2010 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2011 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 23.777,34 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2011 im Januar, Februar und März je 1.580,96 Euro, ab dem 1. April 1.604,67 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich im Januar, Februar und März auf je 327,27 Euro (201,33 + 95,27 + 5,11 + 25,56), ab dem 1. April auf 331,73 Euro (204,36 + 96,70 + 5,11 + 25,56) monatlich. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2011 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 23.152,29 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 302 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 23.186,29 Euro.

Auch die Nettojahresalimentation im Jahr 2011 lag demnach nicht nur deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (27.343,94 Euro), sondern insgesamt unter dem Grundsicherungsniveau.

i) Im Jahr 2012 betrug der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 337 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder belief sich auf 248,33 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2012 sind dem Heizspiegel für 2011 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,60 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2012 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 24.213,26 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2012 monatlich 1.652,16 Euro. Der Familienzuschlag belief sich auf 337,47 Euro (208,26 + 98,54 + 5,11 + 25,56) im Monat. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2012 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 23.875,56 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 418 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 23.793,56 Euro.

Auch die Nettojahresalimentation im Jahr 2012 lag demnach nicht nur deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (27.845,25 Euro), sondern insgesamt unter dem Grundsicherungsniveau.

j) Im Jahr 2013 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 345 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder lag bei 252,22 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2013 sind dem Heizspiegel 2012 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 19,60 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2013 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 24.318,62 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 2 betrug im Jahr 2013 bis zum 30. Juni 1.652,16 Euro monatlich und ab dem 1. Juli 1.713,64 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich bis zum 30. Juni auf 337,47 Euro (208,26 + 98,54 + 5,11 + 25,56) monatlich und ab dem 1. Juli auf 344,99 Euro (213,37 + 100,95 + 5,11 + 25,56) monatlich. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2013 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 24.289,56 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 446 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 24.179,56 Euro.

Auch die Nettojahresalimentation im Jahr 2013 lag demnach nicht nur deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (27.966,41 Euro), sondern insgesamt unter dem Grundsicherungsniveau.

k) Im Jahr 2014 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 353 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder lag bei 258,11 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2014 sind dem Heizspiegel 2013 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 21,90 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2014 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 24.858,98 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe betrug in der ab dem Jahr 2014 maßgeblichen Besoldungsgruppe A 4 in Brandenburg bis zum 30. Juni monatlich 1.821,69 Euro und ab dem 1. Juli monatlich 1.854,48 Euro. Der Familienzuschlag belief sich bis zum 30. Juni auf 339,88 Euro (213,37 + 100,95 + 5,11 + 20,45) monatlich und ab dem 1. Juli auf 345,54 Euro (217,21 + 102,77 + 5,11 + 20,45) monatlich. Hinzu kam eine Amtszulage in Höhe von 63,26 Euro monatlich bis zum 30. Juni und in Höhe von 64,40 Euro monatlich ab dem 1. Juli. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2014 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 26.935,50 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 842 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 26.429,50 Euro.

Trotz der Anhebung der untersten Besoldungsgruppe im Jahr 2014 von A 2 auf A 4 lag die Jahresnettoalimentation auch in dieser Besoldungsgruppe in der Eingangsstufe selbst unter Berücksichtigung der Amtszulage ebenfalls deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (28.587,83 Euro).

l) Im Jahr 2015 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 360 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder belief sich auf 263,78 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Anrechenbare Wohnkosten ergeben sich wiederum in Höhe von 649 Euro monatlich. Die Heizkosten für das Jahr 2015 sind dem Heizspiegel 2014 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 23,50 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2015 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 25.307,06 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4 betrug im Jahr 2015 in Brandenburg bis zum 31. Mai 1.914,58 Euro monatlich und ab dem 1. Juni 1.950,96 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich bis zum 31. Mai auf je 140 Euro monatlich für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind, mithin 280 Euro monatlich. Ab dem 1. Juni 2015 stieg er auf 142,66 Euro monatlich für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind, mithin 285,32 Euro monatlich. Hinzu kam eine Amtszulage in Höhe von 64,40 Euro monatlich bis zum 31. Mai und in Höhe von 65,62 Euro monatlich ab dem 1. Juni. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2015 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 27.408,20 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 890 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 188 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 26.950,20 Euro.

Damit lag die Jahresnettoalimentation abermals deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (29.103,12 Euro).

m) Im Jahr 2016 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 364 Euro. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz für minderjährige Kinder betrug 267 Euro monatlich je Kind. Hinzu kommen ein durchschnittlicher Schulbedarf in Höhe von 66,67 Euro je Kind, ein durchschnittlicher Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 120 Euro je Kind und ein durchschnittlicher Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge in Höhe von 30 Euro je Kind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wurde der Höchstbetrag für Miete und Belastung bei vier Haushaltsangehörigen in der Mietenstufe 5 nach § 12 Abs. 1 WoGG auf 811 Euro monatlich erhöht. Die Mietenstufe 5 ist auch nach der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Anlage zur WoGV weiterhin die höchste für Brandenburg ausgewiesene Mietenstufe (Gemeinden Falkensee, Glienicke/Nordbahn, Hoppegarten und Kleinmachnow). Die Heizkosten für das Jahr 2016 sind dem Heizspiegel 2015 zu entnehmen, wonach ein Betrag in Höhe von 22,30 Euro pro qm (für 90 qm) in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich für das Jahr 2016 ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 27.316,34 Euro.

Das Grundgehalt in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4 betrug im Jahr 2016 in Brandenburg bis zum 30. Juni 1.950,96 Euro und ab dem 1. Juli 2.022,06 Euro monatlich. Der Familienzuschlag belief sich bis zum 30. Juni auf je 142,66 Euro monatlich für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind, mithin 285,32 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2016 stieg er auf je 145,66 Euro monatlich für das erste und das zweite zu berücksichtigende Kind, mithin 291,32 Euro monatlich. Hinzu kam eine Amtszulage in Höhe von 65,62 Euro monatlich bis zum 30. Juni und in Höhe von 67,00 Euro monatlich ab dem 1. Juli. Eine Sonderzahlung erfolgte auch im Jahr 2016 nicht. Die sich danach ergebenden Jahresbruttogesamtbezüge betrugen 28.093,68 Euro. Sie sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 952 Euro und die pauschal in Höhe von 340 Euro monatlich angesetzten Aufwendungen für die Krankheitskostenvorsorge zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 190 Euro pro Kind. Danach ergibt sich eine Jahresnettoalimentation in Höhe von 27.621,68 Euro.

Auch im Jahr 2016 lag die Jahresnettoalimentation demnach deutlich unter der Grenze von 115 % des Grundsicherungsniveaus (31.413,79 Euro).

(3) Die dargelegten Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot in den streitgegenständlichen Jahren führen zwingend dazu, dass auch die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen als verfassungswidrige Unteralimentation zu beurteilen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 34, juris). Zwar hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 94). Allerdings ist ein nennenswerter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers für zurückliegende Jahre regelmäßig nicht gegeben, denn vergangenheitsbezogen wird der Gesetzgeber ein anderes Besoldungssystem nicht erlassen können, mit dem die festgestellten Verstöße beseitigt werden könnten. Die vom Bundesverfassungsgericht angedeuteten Anpassungsmöglichkeiten, z.B. Änderungen bei den Erfahrungsstufen oder im Beihilferecht, können bei lebensnaher Betrachtung ausschließlich für die Zukunft erfolgen. Für vergangene Jahre kommt praktisch nur die nachträgliche Anhebung der Grundgehälter bzw. die Gewährung von Nachzahlungen in Betracht. Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen aber eine Anpassung der Grundgehälter in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamten festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 98, juris). Für das hier in Rede stehende Amt der Besoldungsgruppe R gilt dies zwar nur in mittelbarer Weise, weil es nicht in einem unmittelbaren Besoldungszusammenhang zu den untersten Ämtern der Besoldungsgruppe A steht. Doch stehen die verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, W und R) ihrerseits und die darin jeweils zusammengefassten Ämter innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges in einem Verhältnis zueinander, in dem sich (u.a.) die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen und weiteren Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Ämter widerspiegeln. Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamt-gefüges niederschlagen muss, ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 152, juris).

b) Das Nachzahlungsgesetz hat die vorstehenden Verfassungsverstöße nicht in genügender Weise behoben.

aa) Hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 ergibt sich dies schon daraus, dass das Nachzahlungsgesetz für diese Jahre keine Nachzahlungen vorsieht.

bb) Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2014 fehlt es an der Einhaltung der prozeduralen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

(1) Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Nicht nur die Ermittlung, sondern auch die Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung muss sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2015, a.a.O., Rn. 130, juris; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 113, juris). Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch und erst Recht, wenn er versucht, ein für die Vergangenheit bestehendes verfassungswidriges Besoldungsdefizit durch Nachzahlungen auszugleichen (ähnlich in Bezug auf § 23b des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 51, juris).

(2) Zu den Bestimmungsfaktoren einer amtsangemessenen Besoldung gehören auch die Kriterien der zweiten Prüfungsstufe. Vorliegend finden sich zwar in der Begründung des Gesetzentwurfs Ermittlungen zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 33 ff.). Es wird aber nicht deutlich, dass diese bei der Bemessung der Nachzahlungsbeträge auch abgewogen wurden. Vielmehr deuten die Ausführungen in der Begründung darauf hin, dass die zweite Prüfungsstufe für irrelevant gehalten wurde, sofern nur der Besoldungsindex durch Nachzahlung nachträglich auf einen Stand angehoben wird, bei dem auf der ersten Prüfungsstufe lediglich noch zwei Parameter erfüllt sind. Da auch unter Berücksichtigung einer fiktiven Anhebung des Besoldungsindex in Höhe des jeweiligen Nachzahlungsbetrags vor allem in den Jahren 2007, 2008, 2012, 2013 und 2014 weiterhin zwei Parameter der ersten Prüfungsstufe in deutlicher Weise erfüllt sind, hätte der Beklagte insbesondere für diese Jahre nähere Erwägungen zur Höhe der Nachzahlung unter Berücksichtigung der Ermittlungen zu den Kriterien zweiten Prüfungsstufe anstellen und darlegen müssen.

(3) Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2014 fehlt es außerdem an der Berücksichtigung des Umstands, dass in diesen Jahren (wie auch in den Jahren 2015 und 2016) das sog. Mindestabstandsgebot durchweg - und zwar ganz überwiegend deutlich - nicht gewahrt wurde. Auch insoweit genügt das Gesetz nicht den prozeduralen Anforderungen. Sie verlangen, dass sich der Gesetzgeber insbesondere auch mit der Frage befasst, ob der Mindestabstand der unteren Besoldungsgruppen sich um mindestens 15 % vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abhebt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 118, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, Rn. 374, juris). Vorliegend hat sich der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Nachzahlungsgesetz mit dieser Frage nicht hinreichend befasst. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen finden sich lediglich für die Jahre 2015 und 2016 (vgl. LT-Drucksache 6/6521, S. 20 f.).

(4) Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht führt bereits für sich zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des entsprechenden Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, Rn. 36, juris). Andernfalls bliebe ein solcher Verstoß sanktionslos, sollte sich die Alimentation im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle in materieller Hinsicht als verfassungsgemäß erweisen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, Rn. 120, juris; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 273/14 -, Rn. 92, juris). Ist das Nachzahlungsgesetz damit bereits aus diesem Grund selbst verfassungswidrig, ist es auch schon deshalb nicht zur Herstellung verfassungskonformer Zustände geeignet.

cc) Im Übrigen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Nachzahlungsgesetzes in den Jahren 2004 bis 2014 keine (fiktive) Besoldung in der jeweils niedrigsten Besoldungsgruppe, die über der Grenze von 115 % des jeweiligen Grundsicherungsniveaus liegt, sodass das Nachzahlungsgesetz auch materiell keine Heilung des entsprechenden Verfassungsverstoßes zu bewirken vermag.

(1) Fraglich ist bereits, ob das Nachzahlungsgesetz überhaupt auf Beamte in der für die Jahre 2004 bis 2013 maßgeblichen Besoldungsgruppe A 2 anwendbar ist. Zwar werden Beamte in der Besoldungsgruppe A 2 - anders als teilweise Beamte in der Besoldungsgruppe A 3 - nicht ausdrücklich von den Nachzahlungen ausgeschlossen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der Landesgesetzgeber überhaupt nur die Besoldungsgruppen von A 3 an aufwärts einer Betrachtung unterzogen hat und daher augenscheinlich auch nur für diese - je nach Ergebnis der Berechnungen - Nachzahlungen vorsehen wollte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Besoldungsgruppe A 2 im betrachteten Zeitraum in Brandenburg keine praktische Relevanz besaß. Dies ist nach den Ausführungen oben aber unmaßgeblich.

(2) Unterstellt, das Nachzahlungsgesetz wäre - etwa im Wege der Auslegung - auf Beamte in der Besoldungsgruppe A 2 anwendbar, liegt angesichts der erheblichen Unterschreitung der 115-%-Grenze jedenfalls auf der Hand, dass die für die Jahre 2005 bis 2014 vorgesehenen Nachzahlungsbeträge zwischen 0,46 und 3,16 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen nicht genügen, um die in diesen Jahren gezahlte Besoldung über diese Grenze zu heben. Allein das Jahr 2004 bedarf einer näheren Betrachtung. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Nachzahlungsgesetzes ergibt sich die Höhe des für das Jahr 2004 nachzuzahlenden Betrages aus der Differenz zwischen dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2003 und dem Jahresgrundgehalt des Jahres 2004, jeweils zuzüglich Amtszulage und Sonderzahlung. Zur Sonderzahlung zählt der Beklagte ausweislich des von ihm für den Kläger ermittelten Nachzahlungsbetrags für das Jahr 2004 jeweils auch den sog. Sonderbetrag für Kinder. Die Kammer berücksichtigt ihn daher im Folgenden ebenfalls. Danach ergibt sich für das Jahr 2004 nach Maßgabe der oben dargelegten Zahlen für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 2 ein Betrag in Höhe von 18.690,62 Euro. Im Jahr 2003 belief sich das Jahresgrundgehalt für Beamte der Besoldungsgruppe A 2 auf 17.244,72 Euro ([3 x 1411,65] + [9 x 1.445,53]). Gemäß § 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 war in Brandenburg das SoZuwG im Jahr 2003 noch weiter anzuwenden, da noch keine landesgesetzliche Regelung in Kraft getreten war. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG bestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung (§ 6 Abs. 1 SoZuwG) nach einem Bemessungsfaktor, der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG vom Bundesministerium des Innern festgesetzt wurde und sich nach dem Verhältnis errechnete, das zwischen den Bezügen, die regelmäßig angepasst werden, im Dezember 1993 und jeweils im Dezember des laufenden Jahres bestand. Er betrug im Jahr 2003 für Empfänger sog. West-Besoldung 84,29 % (siehe dazu bereits oben). Danach ergibt sich für das Jahr 2003 eine Sonderzuwendung für Beamte in der Besoldungsgruppe A 2 in Höhe von 1.218,44 Euro (1.445,53 x 0,8429). Hinzu kommt gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG ein Sonderbetrag für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 51,12 Euro. Danach ergibt sich für das Jahr 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe von 18.514,28 Euro. Da dieser Betrag unter dem für das Jahr 2004 ermittelten liegt, würde ein Beamter der Besoldungsgruppe A2 für das Jahr 2004 keine Nachzahlung erhalten.

dd) Nach alledem kann dahinstehen, wie sich der vom Kläger angesprochene Umstand auswirkt, dass die Bruttonachzahlung für die Vorjahre höher besteuert wird, als das in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, der Fall gewesen wäre, weil die Nachzahlung steuerrechtlich vollständig dem Jahr 2017 zuzuordnen ist (vgl. dazu VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 5 A 140/15 -, Rn. 144 ff., juris).

c) Die Klage bleibt schließlich auch nicht deshalb (teilweise) ohne Erfolg, weil der Kläger zeitweise Altersteilzeitzuschläge erhalten hat. Deren Zahlung hat sein grundrechtsgleiches Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation nicht erfüllt (aa)). Auch eine Anrechnung der gezahlten Altersteilzeitzuschläge auf seinen Alimentationsanspruch kommt nicht in Betracht, weil darin ein rechtswidriger Eingriff in eine eigenständige subjektive Rechtsposition des Klägers läge (bb)). Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit (erst nach diesem Vorlagebeschluss ergangenem, unveröffentlichtem) Beschluss vom 17. Oktober 2018 seinen eigenen, ein Amt der Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage betreffenden Vorlagebeschluss vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09, juris) aufgehoben und mit Urteil vom selben Tage (OVG 4 B 13.17, juris) die Klage des dortigen Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, diesem fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, weil er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, beruht diese Entscheidung auf einem anderen Sachverhalt, ferner folgt die Kammer der dort vertretenen Rechtsansicht nicht (cc)).

aa) Bei der Frage, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentierung trotz einer im Ausgangspunkt unzureichenden Besoldung durch die Gewährung von Altersteilzeitzuschlägen erfüllt worden sein kann, ist zunächst auf die Funktion der Alimentation abzustellen.

(1) Nach der oben bereits näher ausgeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Rn. 64, juris; Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris, Rn. 75; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 70).

Im Hinblick auf diese Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der in Verbindung mit dem Lebenszeitprinzip bestimmt ist, die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten zu sichern, sind einer Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, Grenzen gesetzt. Hingenommen werden kann sie insbesondere im Falle einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung; dort dient sie den unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) stehenden familiären Belangen des Beamten und steht zudem unter dem Vorbehalt, dass es eine eigenverantwortlich von ihm zu treffende Entscheidung ist, einen dahingehenden Antrag zu stellen und damit die Absenkung der Besoldung in Kauf zu nehmen. Beides, sowohl die im Interesse des Beamten und seiner Familie liegende, durch den Dienstherrn zu fördernde Entscheidung als auch die Freiwilligkeit des Verzichts auf einen Teil der Bezüge, gehört zur notwendigen Rechtfertigung für eine Absenkung der Alimentation in einen Bereich, der vom Besoldungsgesetzgeber an sich nicht für angemessen erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 72 ff.). Auch im Falle eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 69 m.w.N.).

(2) Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung es auf Besoldungsbestandteile abstellt, die einfach-rechtlich in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG aufgezählt sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, Rn. 56, juris; Urteil vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, a.a.O., Rn. 88 u. 93; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, BVerwGE 159, 375-387, Rn. 11 f, das ebenfalls auf § 1 Abs. 2 BBesG abstellt). Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung lässt sich des Weiteren ableiten, dass nur solche Besoldungsbestandteile geeignet sind, ein zu niedriges Grundgehalt alimentativ aufzustocken, die für jeden Amtsträger zugänglich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 178, juris zu Leistungsbezügen für Professoren).

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Besoldungsgesetzen unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit der Alimentation zu entscheiden hatte und dabei auf das "Nettoeinkommen" abgestellt hat, ist damit lediglich gemeint, dass die Besoldung in der Gesamtheit ihrer Bestandteile gerade auch in Ansehung der davon typisierend abzuziehenden Belastungen (etwa nach dem allgemeinen Steuerrecht oder für die Krankheitsvorsorge) noch immer für eine dem Statusamt entsprechende Lebensführung genügen muss (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 -, Rn. 43 f., juris; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, Rn. 48, juris). Dagegen ist nicht umgekehrt gemeint, dass bei der anzustellenden Beurteilung jegliche dem Beamten vom Dienstherrn tatsächlich zugewendeten Mittel zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie nicht zur Besoldung im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG bzw. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BbgBesG gehören.

(3) An diesen Grundsätzen gemessen konnten die dem Kläger zugeflossenen Altersteilzeitzuschläge seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht erfüllen.

Ein Altersteilzeitzuschlag wird Beamten und Richtern gewährt, denen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit bewilligt wurde (§ 1 ATZV bzw. § 64 Abs. 1 LBG). Folge der Bewilligung von Altersteilzeit ist zunächst, dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird (§ 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 6 Abs. 1 BbgBesG). Der Beamte oder Richter, der in Form der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt ist, erhält allerdings einen Altersteilzeitzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde gelegt worden ist, zustehen würde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV bzw. § 64 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG).

Der Altersteilzeitzuschlag knüpft zwar damit an den Besoldungsanspruch an, wird dadurch aber nicht selbst zu einem Bestandteil der Besoldung. Er ist deshalb bei der Frage, ob diese dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation genügt, nicht zu berücksichtigen. Der Altersteilzeitzuschlag wird weder in § 1 Abs. 2 BBesG noch im - im hier interessierenden Regelungsbereich identischen - § 1 Abs. 3 BBesG als Besoldungsbestandteil erwähnt. Er wird auch nicht bei den sonstigen zur Besoldung gehörenden Bezügen (§ 1 Abs. 3 BbgBesG, § 1 Abs. 4 BbgBesG) aufgezählt.

Er steht auch nicht allen Amtsträgern offen. Die Bewilligung von Altersteilzeit hängt nämlich unter anderem von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters ab und steht im Ermessen des Dienstherrn.

Der Altersteilzeitzuschlag stellt sich auch funktionell nicht als Alimentation dar. Zwar steht er insoweit in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zur Alimentation, als er tatsächlich einen teilweisen finanziellen Ausgleich dafür bietet, dass der Beamte durch die Teilzeitbeschäftigung besoldungsrechtliche Nachteile im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung erleidet. Er erhält dadurch aber nicht sein wesentliches, entscheidendes Gepräge. Der Altersteilzeitzuschlag steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstleistungspflicht des Beamten. Er ist nicht dazu bestimmt, in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall auszugleichen, der infolge der Teilzeitbeschäftigung eintritt. Vielmehr hat er eine Anreizfunktion, mit der die Bereitschaft gefördert werden soll, von der Möglichkeit einer Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Mit dem Altersteilzeitzuschlag soll im Interesse des Dienstherrn an einer geordneten personalpolitischen Planung und Entwicklung das vorhandene lebensältere Personal motiviert werden, die angebotene Möglichkeit einer Altersteilzeit nicht von vornherein deshalb zu verwerfen, weil das verbleibende Einkommen zur Lebensführung nicht ausreicht. Aus den genannten Gründen muss bei seiner Bemessung auf individuelle Verhältnisse keine Rücksicht genommen werden (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15/01 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 23, juris). Der Dienstherr zahlt den Altersteilzeitzuschlag somit nicht als global gedachte Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Es handelt sich bei ihm vielmehr um eine spezielle Gegenleistung für einen Antrag auf Altersteilzeit, den zu stellen ein Beamter im Rahmen seiner allgemeinen Dienstleistungspflicht nicht verpflichtet ist und der deshalb vom Dienstherrn nicht erzwungen werden kann. Mit dem Altersteilzeitzuschlag erleichtert der Dienstherr deshalb den Antrag auf Altersteilzeit, um sich die daraus folgenden personalpolitischen Handlungsspielräume nutzbar machen zu können.

Wollte man dem Altersteilzeitzuschlag Erfüllungswirkung für den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung beimessen, wäre dies im Übrigen nach Maßgabe der prozeduralen Anforderungen (siehe dazu oben) begründungspflichtig. Es wären konkrete Erwägungen des Gesetzgebers zur wirtschaftlichen Bedeutung des Altersteilzeitzuschlags für sich genommen und im Zusammenspiel mit den eigentlichen Besoldungsbestandteilen der betroffenen Beamten und Richter erforderlich. Solche lassen sich den einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien aber nicht entnehmen.

bb) Der Bezug von Altersteilzeitzuschlägen in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Mai 2016 macht die nach den oben gemachten Ausführungen vorliegende Verletzung in einem grundrechtsgleichen Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung auch nicht teilweise unbeachtlich.

Geht man wie die Kammer davon aus, dass die Gesetze, auf deren Grundlage der Kläger besoldet worden ist, verfassungswidrig waren, käme die Annahme des Fehlens einer subjektiven Rechtsverletzung hier allenfalls dann in Betracht, wenn die Berücksichtigung der Altersteilzeitzuschläge im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Besoldung rechtlich überhaupt zulässig wäre, ohne zu einer neuen subjektiven Rechtsverletzung zu führen.

Das ist nicht der Fall. Zur Heilung der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation kommt weder die Anrechnung der an den Kläger für einen Teil des streitbefangenen Zeitraums gezahlten Altersteilzeitzuschläge durch den Beklagten in Betracht noch ihre Berücksichtigung in der Weise, dass das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf diesen Umstand die Möglichkeit einer Verletzung in seinen subjektiven Rechten verneint.

(1) Nach den oben gemachten Ausführungen wird der Altersteilzeitzuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV bzw. § 64 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zu Grunde gelegt worden ist. Seine Gewährung beruht daher unmittelbar auf Gesetz, und seine Höhe stellt sich von dem gesetzlich normierten, faktisch gegebenen Ausgangspunkt her als rein rechnerische Ermittlung des jeweiligen Zahlbetrages dar. Dieser ist damit jeder Ermessensausübung und allen sonstigen wertenden Entscheidungen entzogen. Der Kläger hatte dementsprechend seinerzeit einen gebundenen Anspruch auf Zahlung der Altersteilzeitzuschläge in (mindestens) der errechneten und gezahlten Höhe. Dabei handelt es sich um eine eigenständige subjektive Rechtsposition. Würde der Beklagte die Altersteilzeitzuschläge auf den Besoldungsanspruch anrechnen, um die verfassungswidrige Unteralimentation zu kompensieren, würde er damit rechtswidrig nachträglich in diesen bereits erfüllten Anspruch des Klägers eingreifen. Eine behördliche Entscheidung, mit der im Falle einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Besoldung der danach bestehende Anspruch auf Ergänzung durch eine nicht zur Besoldung zählende sonstige Leistung des Dienstherrn aufgezehrt wird, bedürfte nämlich wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts einer - hier fehlenden - normativen Grundlage (BVerwG Urteil vom 2. April 1971 - VI C 82.67 -, BeckRS 1971, 31306921, beck-online zur Aufzehrung von Ausgleichszulagen durch Erhöhung der Dienstbezüge).

Lag die Gewährung von Altersteilzeitzuschlägen maßgeblich im personalpolitischen Interesse des Dienstherrn, wäre es nach Auffassung der Kammer überdies widersprüchlich und treuwidrig, diejenigen Beamten und Richter, die sich wunschgemäß dieser Zielvorgabe entsprechend verhalten haben, nunmehr durch eine nachträgliche Anrechnung der Zuschläge zu benachteiligen.

(2) Fehlt nach alledem schon die Befugnis der Behörde, die gezahlten Altersteilzeitzuschläge auf die Unteralimentation des Klägers anzurechnen, kann für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts anderes gelten. Insbesondere kann dieses aus den ausgeführten Gründen dem Kläger nicht unter Hinweis auf die erhaltenen und ihm in eben dieser Höhe gesetzlich zustehenden Zuschläge die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung wegen einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung absprechen.

cc) Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem zitierten Urteil vom 17. Oktober 2018 (a.a.O, Rn. 24 f.) den Altersteilzeitzuschlägen zwar zunächst ebenfalls keinen Alimentationscharakter beimisst, mit dem Begriff der "Gesamtalimentation" dann aber die gesamte finanzielle Ausstattung des Beamten durch den Dienstherrn meint, hierin die Altersteilzeitzuschläge berücksichtigt und wegen deren Bezuges die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des dortigen Klägers verneint, teilt die Kammer die dem zu Grunde liegenden Rechtsansichten aus den bereits ausgeführten Gründen nicht.

(1) Im Einzelnen knüpfen die in der zitierten Entscheidung angeführten Rechtsprechungsnachweise zur Gesamtalimentation bzw. zum Nettoeinkommen an den einfachrechtlichen Begriff der Besoldung an und setzen ihn damit voraus. Die genannten Begriffe gewährleisten, wie oben bereits ausgeführt, nach dem Verständnis der Kammer auf der einen Seite, dass bei der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation nicht nur das Grundgehalt, sondern auch weitere formelle Besoldungsbestandteile einbezogen werden und auf der anderen Seite, dass bestimmte, die Bruttobesoldung mindernde Ausgaben abgezogen werden müssen. Damit soll aber nicht bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eine Zahlung, die nicht Besoldungsbestandteil ist, durch den weit verstandenen Gebrauch des Begriffs der Gesamtalimentation doch als Teil einer solchen betrachtet werden, noch soll damit eine unzureichende Alimentation in einen unbedenklichen Bereich gehoben werden, indem der entsprechende Betrag den Nettobezügen hinzugerechnet wird. Dadurch würde letztlich dem Begriffsinhalt der Besoldung eine andere als die oben ausgeführte Bedeutung gegeben, es würden die prozeduralen Anforderungen an die Ermittlung einer amtsangemessenen Besoldung vernachlässigt, und es würde die Zweckbestimmung der Alimentation aufgelöst, indem nicht mehr an das Ziel angeknüpft wird, dem Beamten (aus der Besoldung) als global gedachte Gegenleistung für die Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Nettoeinkommen zu verschaffen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht, sondern an die Interessen des Dienstherrn an einer geordneten Personalentwicklung.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger freiwillig einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit gestellt hat. Damit hat er sich zwar einverstanden erklärt, auf einen Teil seiner Bezüge zu verzichten; für eine Auslegung, wonach er zugleich akzeptiert hat, eine verfassungswidrige Besoldung als ausreichend hinzunehmen oder diese nur deshalb nicht zu beanstanden, weil er Altersteilzeitzuschläge erhält, fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Er hatte vielmehr zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2008 bereits die Gesamthöhe seiner Alimentation mit seiner Widerspruchsbegründung vom 12. November 2004 angegriffen, in der er diese als insgesamt verfassungswidrig zu niedrig kritisiert hat und hat hieran durchgängig festgehalten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Grunde lag. Der Kläger war nicht etwa darüber hinaus verpflichtet, im Zusammenhang mit der Bewilligung von Altersteilzeit einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären. Die an ihn aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und Treuepflicht zu stellenden Anforderungen finden vielmehr auch in diesem Zusammenhang Ausdruck und äußere Grenze in dem Gebot der zeitnahen Geltendmachung. Danach war der Kläger allenfalls gehalten, seinen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung für das Haushaltsjahr 2008 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 (mit Wirkung für die nachfolgenden Haushaltsjahre) zu erneuern. Dies hat er mit seinem Schreiben vom 10. September 2008 hinreichend deutlich getan (siehe dazu bereits oben).

d) Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen, weil die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind. Eine Auslegung des Nachzahlungsgesetzes dahingehend, dass es mit seinen Nachzahlungsbeträgen auch Beamte der Besoldungsgruppe A 2 erfasst, führte nach den Darlegungen oben nicht dazu, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau gewahrt wäre. Sie machte eine Vorlage somit nicht entbehrlich.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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