VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.10.2017 - 6 K 3340/17.A
Fundstelle
openJur 2020, 40972
  • Rkr:

1. Die Erste Verordnung zur Änderung der (brandenburgischen) Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GBVl. II Nr. 2), mit der durch deren Artikel 1 Nummer 2 die verordnungsrechtliche Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 in die (brandenburgische) Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23) eingefügt worden ist, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

2. Die Erste Verordnung zur Änderung der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30), durch deren Artikel 1 Nummer 1 der § 15 in die (brandenburgische) Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 02. September 2014 (GVBl. II Nr. 62) eingefügt worden ist, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Gründe

Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit [i. V. m.] § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erklärt sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus, das hierfür zuständig ist auf der Grundlage der Vorschriften des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes - AsylG - in der gegenwärtig gültigen Fassung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) i. V. m. § 1 Nummer 59 der (brandenburgischen) Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung (Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung - BbgJuZÜV) vom 09. April 2014 (GVBl. II Nr. 23) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GBVl. II Nr. 2) [im Folgenden als - 1. ÄndVOBbgJuZÜV - bezeichnet] in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - BbgGerZV) vom 02. September 2014 (GVBl. II Nr. 62) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) [im Folgenden als - 1. ÄndVOBbgGerZV - bezeichnet].

I. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Nach der Delegationsermächtigung (Übertragungsermächtigung) des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Landesregierungen ermächtigt, Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die in § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltene Ermächtigung können die Landesregierungen nach der Subdelegationsermächtigung (Weiterübertragungsermächtigung) des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf andere Stellen übertragen (vgl. zum Begriff der Subdelegationsermächtigung: Schwarz, DÖV 2002, 852, [854]; Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2008 im Bundesanzeiger Nummer 160a [Fundstelle im Internet: hdr.bmj.de], Randnummer [Rdnr.] 801).

Von der in § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG enthaltenen Subdelegationsermächtigung hat die Brandenburgische Landesregierung Gebrauch gemacht und die 1.ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 erlassen. Dabei wurde mit der Änderungsvorschrift des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV die ursprüngliche Stammvorschrift des § 1 BbgJuZÜV vom 09. April 2014 in der Weise geändert und ergänzt (vgl. zur Definition der Begriffe "Stammverordnung", "Änderungsverordnung" und "Änderungsvorschrift": Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 492, 494, 517, 765, 812 und 813), dass an den bisherigen § 1 Nummer 58 BbgJuZÜV eine neue Nummer 59 angefügt worden ist, durch die wiederum die Ermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die verordnungsrechtliche Bestimmung der Gerichtszuständigkeit weiter übertragen wird auf das für die Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung (vgl. zum Begriff der Subdelegation und der verordnungsrechtlichen Ermächtigungsübertragung: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 394, 801 und 802).

Auf der Grundlage der gesetzlichen Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit der verordnungsrechtlichen Ermächtigungs-weiterübertragungsvorschrift des "§ 1 Nummer 59 der Justiz-Zuständig-keitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), der durch die Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) eingefügt worden ist", hat der (brandenburgische) Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz als das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung die 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 erlassen und dabei mit der Änderungsvorschrift des Art. 1 Nummer 1 der 1. ÄndVOBbgGerZV den neuen § 15 BbgGerZV in die ursprüngliche Stammverordnung der BbgGerZV vom 02. September 2014 (GVBl. II Nr. 62) eingefügt. Nach dem hiernach nunmehr in die Gerichtszuständigkeitsverordnung eingefügten § 15 Abs. 2 BbgGerZV in der Fassung vom 14. Juni 2016 ist das Verwaltungsgericht Cottbus das zuständige Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme unter anderem in dem Herkunftsstaat Ghana berufen. Der Begriff des Herkunftsstaates im Sinne dieser Vorschrift ist im Lichte des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG dahingehend bundesrechtskonform auszulegen, dass es sich bei dem Herkunftsstaat unter anderem um das Land handelt, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

II. In Anwendung der vorstehend angeführten Rechtsvorschriften ist das Verwaltungsgericht Cottbus das für diesen Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht. Das Herkunftsland der Klägerin ist Ghana, weil sie ausweislich ihrer Antwort auf die Frage Nummer 2 in der am 12. September 2017 durchgeführten Anhörung (vgl. Seite 2 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 12.09.2017 [Blatt 60 der Bundesamtsakte 7201519-238]), deren Richtigkeit von dem bei dieser Anhörung anwesenden Dolmetscher nicht in Zweifel gezogen worden war (vgl. Seite 4 der vorgenannten Niederschrift, a.a.O., Blatt 62), nur die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt. Indem sie Gründe vorgetragen hat, weshalb sie Ghana verlassen hat (vgl. Seite 4 der Niederschrift, a.a.O.), hat sie sich zumindest auf eine sonstige schädigende Maßnahme in ihrem Herkunftsstaat berufen.

III. § 15 Abs. 2 BbgGerZV in der Fassung des Art. 1 Nummer 1 der 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 ist eine gültige Rechtsvorschrift, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt; insbesondere ist sie nicht verfassungswidrig und demzufolge auch nicht nichtig (vergl. hierzu jedoch die abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts [VG] Potsdam, Beschluss vom 06. September 2017 - VG 6 L 676/17.A -, Seite 3 und 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), weil der (brandenburgische) Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zuständig ist für den Erlass dieser Vorschriften auf der Grundlage der seinerseits nicht verfassungswidrigen und damit gültigen verordnungsrechtlichen Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der Fassung des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 (dazu nachfolgend im Abschnitt III.1. dieses Beschlusses) und weil die 1. ÄndVOBbgGerzV vom 14. Juni 2016, mit der die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BbgGerZV in die ursprüngliche Stammverordnung der BbgGerZV vom 2. September 2014 eingefügt wurde, nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt (dazu nachfolgend im Abschnitt III.2. dieses Beschlusses).

1. Der (brandenburgische) Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ist zuständig für den Erlass des § 15 Abs. 2 BbgGerZV, weil ihm die Ermächtigung zum Erlass dieser Vorschrift in einer rechtswirksamen Weise durch die rechtswirksame verordnungsrechtliche Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV übertragen worden ist.

a) Ihrerseits verstößt die verordnungsrechtliche Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV, die durch die Änderungsvorschrift des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 in die ursprüngliche Stammverordnung der BbgJuZÜV vom 09. April 2014 eingefügt worden war, nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (vgl. hierzu im Hinblick auf § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV jedoch die abweichende Ansicht des VG Potsdam, a.a.O., Seite 6, das allerdings auf Seite 5 im Hinblick auf die 1.ÄndVOBbgJuZÜV das Zitiergebot offenbar als eingehalten erachtet). An den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sind auch landesrechtliche Rechtsverordnungen zu messen, die (wie hier die BbgJuZÜV und deren Änderungsverordnungen) auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung (wie hier dem § 83 Abs. 3 AsylG) beruhen (vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG als Maßstabsnorm für landesrechtliche Rechtsverordnungen, die auf bundesrechtlichen Ermächtigungen beruhen: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. Mai 1973 - Vf. 19-VII-72 -, zitiert nach Juris).

aa) Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben.

Bei der hiernach anzugebenden Rechtsgrundlage handelt es sich um die Ermächtigungsgrundlage, auf der die Verordnung beruht (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Band V, Art. 80 Abs. 1 GG, Anmerkung [Anm.] 125 [Lfg. 70 Dezember 2013]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die für eine authentische Auslegung der Vorschriften des Grundgesetzes allein maßgeblich ist, werden mit dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG mehrere Zwecke bzw. Ziele verfolgt: Das Zitiergebot soll - erstens - die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und auffindbar machen; es soll - zweitens - auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte; außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG - drittens - der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt, und dem die Prüfung erleichtert werden soll, ob sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - sub [= unter dem Abschnitt] D.I.1., BVerfGE 101, 1, [42], zitiert nach Juris, Rdnr. 155 sowie Beschluss vom 01. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - sub B.II.3, BVerfGE 136, 69, [113], zitiert nach Juris, Rdnr. 99).

bb) Ausgehend hiervon muss die Ermächtigungsgrundlage so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber besteht, welche Vorschrift gemeint ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. Dezember 1982 - 1 C 23/79 - NJW 83, 1922 [re.Sp.]). Dementsprechend ist in einer Verordnung nicht nur das ermächtigende Gesetz zu nennen, sondern auch die ermächtigende Einzelvorschrift aus dem ermächtigenden Gesetz, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Adressaten einer Verordnung deren Rechtsgrundlagen erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - sub D.I.1. und DI.2., BVerfGE 101, 1, [41,42], zitiert nach Juris, Rdnrn. 152, 158).

a) Hierfür muss die jeweilige Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht bei jeder Einzelbestimmung einer Verordnung angegeben werden, sondern es ist ausreichend, wenn die Rechtsgrundlage (Verordnungsermächtigung) am Beginn der jeweiligen Verordnung gebündelt angeführt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - sub DI.2., BVerfGE 101, 1, [42], zitiert nach Juris, Rdnr. 157 sowie Beschluss vom 01. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 - sub B.II.3, BVerfGE 136, 69, [113/114], zitiert nach Juris, Rdnr. 100).

b) Den vorstehenden verfassungsgerichtlichen Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung ausschließlich im Einleitungssatz einer Rechtsverordnung zu zitieren ist und niemals an einer anderen Stelle der Rechtsverordnung angegeben werden darf. Denn das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG wird bereits dann eingehalten, wenn die in Frage kommenden Ermächtigungen "ohne Schwierigkeit erkennbar" sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1966 - 2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 54). Dementsprechend wird den Regelungszwecken des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes auch dann Genüge getan, wenn der eine Teil der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Rechtsverordnung zum einen in der Eingangsformel dieser Rechtsverordnung zitiert und zum anderen der andere Teil der Ermächtigungsgrundlagen direkt in den Einzelvorschriften der betreffenden Verordnung angegeben wird, sofern nach Maßgabe der jeweiligen Regelungszwecke des Zitiergebotes sämtliche Ermächtigungsgrundlagen in zweifelsfreier Weise kenntlich und ohne Schwierigkeiten auffindbar gemacht werden und die Prüfung ermöglicht wird, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung von einer Ermächtigung Gebrauch machen wollte und die Verordnung sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat.

b) Den vorstehend angeführten Anforderungen des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt die Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV, die durch den Artikel 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOJuZÜV vom 25. Januar 2016 in die bisherige BbgJuZÜV vom 09. April 2014 eingefügt worden ist, weil die gesetzliche Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG sowie die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Normtext der 1.ÄndVOBbgJuZÜV angeführt werden.

Die Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des § 83 Abs. 3 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: ... ".

Art. 1 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) hat folgenden Wortlaut:

"§ 1 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 58 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 59 wird angefügt:

"59. Asylgesetz:

die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1." ".

Die in der Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgJuZÜV angeführte Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG befindet sich innerhalb der Subdelegationsverordnung des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der Fassung des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOJuZÜV vom 25. Januar 2016 (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt III.1.b)aa)); eine gesonderte und zusätzliche Änderung der Eingangsformel in der Stammverordnung der BbgJuZÜV ist nicht zwingend notwendig gewesen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt III.1.b)bb)); die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird in einer ausreichenden Weise innerhalb der Einzelnorm § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV ausdrücklich genannt, die sich wiederum innerhalb des Normtextes des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV befindet (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt III.1.b)cc)) .

aa) Das erforderliche Zitat der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch "in" (mithin innerhalb) der verordnungsrechtlichen Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV, die durch Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 in die ursprüngliche Stammverordnung der BbgJuZÜV eingefügt worden ist, angegeben worden (vgl. hierzu jedoch die abweichenden Feststellungen des VG Potsdam, a.a.O., Seite 6). Insoweit untergliedert sich Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV, der nicht als eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV fungiert (vgl. hierzu jedoch die abweichende Normqualifizierung des VG Potsdam, a.a.O., Seiten 5 und 6), sondern als eine klassische verordnungsrechtliche Änderungsvorschrift zu qualifizieren ist (vgl. zum Begriff der "Änderungsverordnung: Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Rdnrn. 492, 494, 517, 765, 812 und 813), in zwei Regelungsbestandteile (vgl. hierzu: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 499, 812):

a) Zum einen enthält diese Vorschrift einen änderungssprachlichen Teil mit Änderungsbefehlen, durch die an einer bestimmten Stelle im Wortlaut der vorhandenen (erstmalig erlassenen) Stammvorschrift eine Änderung vorgenommen wird, indem zu der bisherigen Stammvorschrift beispielsweise neue Normteile hinzugefügt werden (vgl. hierzu: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 499, 556, 609 und 812). Zum änderungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV gehören hier die Normteile:

"§ 1 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23) wird wie folgt geändert:

1. ...

2. Folgende Nummer 59 wird angefügt: ... ".

Die vorstehend zitierten änderungssprachlichen Teile des Art. 1 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV enthalten unter anderem den Änderungsbefehl, dass im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Nummer 58 des § 1 BbgJuZÜV vom 09. April 2014 eine neue Nummer 59 angefügt und damit dem bisherigen § 1 BbgJuZÜV in der Fassung vom 09. April 2014 hinzugefügt wird. Mit Inkrafttreten der 1. ÄndVOBbgJuZÜV, die nach ihrem Art. 2 einen Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II, Nummer 2 vom 28. Januar 2016 in Kraft getreten war, haben sich die änderungssprachlichen Teile der Nummern 1 und 2 des Art. 1 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV erledigt (vgl. zu Inhalt, Rechtswirkungen des Änderungsbefehls "anfügen" im änderungssprachlichen Teil einer Änderungsverordnung und zur Erledigung des änderungssprachlichen Teils einer Änderungsverordnung: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 499, 556, 609, 812 und 816).

b) Zum zweiten enthält Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV einen regelungssprachlichen Teil, der den Gegenstand des Änderungsbefehls bildet und in diesen eingebettet ist; im regelungssprachlichen Teil der Änderungsvorschrift befinden sich diejenigen durch Anführungszeichen gekennzeichneten Normteile, die auf Grund des änderungssprachlichen Änderungsbefehls zum neuen Wortlaut der Stammvorschrift werden sollen (vgl. zum Inhalt und zur Kennzeichnung des regelungssprachlichen Teiles einer Änderungsverordnung: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 499, 591 und 812).

Zum regelungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV gehört hier der mit Anführungszeichen gekennzeichnete Normteil:

" "59. Asylgesetz:

die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1." ".

Mit Inkrafttreten der 1.ÄndVOBbgJuZÜV ist die im regelungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV angeführte Nummer 59 des § 1 BbgJuZÜV an die bisherige Nummer 58 der Stammvorschrift des § 1 BbgJuZÜV in der Fassung vom 09. April 2014 angefügt worden und damit zum wirksamen Bestandteil der bisherigen Stammvorschrift des § 1 BbgJuZÜV geworden (vgl. zu den Rechtswirkungen des regelungssprachlichen Teiles einer Änderungsverordnung: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 499, 556, 609 und 812). Denn der im änderungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV enthaltene Änderungsbefehl "wird ... angefügt" bewirkt als Rechtsfolge, dass die Nummer 59 des § 1 BbgJuZÜV als regelungssprachlicher Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV zum integralen Bestandteil der bisherigen Stammvorschrift, nämlich der BbgJuZÜV vom 09. April 2014, wird.

g) § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der nunmehr geltenden Fassung des regelungssprachlichen Teiles des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 hat danach folgenden Regelungsinhalt:

"Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweiligen Fassung auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen:

1. ...

...

59. Asylgesetz:

die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1."

d) Sowohl bei dem neuen § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der Fassung des regelungssprachlichen Teiles des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 als auch bei der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 09. April 2014 als ursprünglicher Stammverordnung handelt es sich danach nicht mehr um zwei weiterhin eigenständige Rechtsnormen oder um zwei verschiedene Rechtsverordnungen (vgl. hierzu jedoch die offenbar abweichenden Feststellungen des VG Potsdam, a.a.O., Seiten 5 und 6). Stattdessen bilden sowohl die nicht geänderten Teile der ursprünglichen Stammverordnung der Justiz-Zuständig-keitsübertragungsverordnung vom 09. April 2014 als auch die regelungssprachlichen Teile der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016, zu denen auch der durch Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOJuZÜV angefügte § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV gehört, als einheitliche Rechtsverordnung eine Einheit. Denn - wie vorstehend im Abschnitt III.1.a)aa)b) dieses Beschlusses ausgeführt wurde - hat der änderungssprachliche Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 den § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV als regelungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV mit dem bisherigen § 1 BbgJuZÜV aus der Stammverordnung vom 09. April 2014 zu einer einzigen Rechtsverordnung verschmolzen, die nunmehr als BbgJuZÜV vom 09. April 2014 in der Fassung der 1.ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 fortgilt.

e) Ausgehend hiervon befindet sich die im regelungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV erwähnte und damit darin enthaltene Nummer 59 des § 1 BbgJuZÜV zugleich innerhalb des Verordnungstextes der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016, in deren Eingangsformel wiederum die gesetzliche Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG zitiert ist (vgl. hierzu allerdings die hiervon abweichenden Feststellungen des VG Potsdam, a.a.O., Seite 6).

aa) Insoweit wird die in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgJuZÜV zitierte gesetzliche Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG entsprechend dem ersten Regelungszweck des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch für die innerhalb des Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOJuZÜV enthaltene Nummer 59 des § 1 BbgJuZÜV kenntlich und auffindbar gemacht, weil sich die Nummer 59 des § 1 BbgJuZÜV innerhalb des Verordnungstextes der Änderungsverordnung vom 25. Januar 2016 befindet.

bb) Auf diese Weise wird zugleich die Feststellung entsprechend dem zweiten Regelungszweck des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes ermöglicht, dass die Landesregierung nicht nur in ihrer Eigenschaft als Änderungsverordnungsgeber, sondern zugleich auch in ihrer Eigenschaft als Verordnungsgeber für den § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der Fassung des regelungssprachlichen Teiles des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOJuZÜV von der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung Gebrauch machen wollte. Denn es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Änderungsverordnungsgeber den Gebrauch der zitierten Ermächtigungsgrundlage ausschließlich auf den Erlass des änderungssprachlichen Teils der Änderungsverordnung beschränken und die zitierte Ermächtigungsgrundlage nicht für den Erlass des regelungssprachlichen Teiles der zu ändernden Stammverordnung heranziehen wollte.

gg) Schließlich wird entsprechend dem dritten Regelungszweck des Zitiergebotes auch die Kontrolle ermöglicht, ob die neu in den § 1 BbgJuZÜV eingefügte Nummer 59, mit der die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG weiterübertragen wird, auch mit der gesetzlichen Subdelegationsermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG übereinstimmt und ob sich die Landesregierung beim Erlass der neuen Vorschrift des § 1 Nr. 59 BbgJuZÜV im Rahmen der ihr nach § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG erteilten gesetzlichen Subdelegationsermächtigung gehalten hat.

bb) Ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass die 1. ÄndVOBbgJuZÜV das Zitat der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG allein in ihrer Eingangsformel angeführt hat und dabei nicht die Eingangsformel aus der Stammverordnung der BbgJuZÜV vom 09. April 2014 um das Zitat des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergänzt hat, indem auch an die Nummer 58 der bisherigen Eingangsformel aus der Stammverordnung vom 09. April 2014 (GVBl. II Nr. 23, Seite 5) eine neue Nummer 59 angefügt worden wäre, die wiederum die gesetzliche Subdelegationsermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG nennt. Vielmehr ist es im Hinblick auf die Regelungszwecke des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes ausreichend, wenn die für den Erlass einer Verordnung zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage - wie hier - lediglich in der Eingangsformel der betreffenden Änderungsverordnung zitiert wird, ohne dass zusätzlich die Eingangsformel der Stammverordnung in entsprechender Weise ergänzt wird.

a) Denn im Hinblick auf den ersten Regelungszweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG wird das für die verordnungsrechtliche Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV erforderliche Zitat der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG bereits durch die Nennung in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgJuZÜV in einer ausreichenden Weise kenntlich gemacht, weil sich der im regelungssprachlichen Teil des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV enthaltene § 1 Nummer 59 im selben Normtext befindet wie das in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgJuZÜV angeführte Zitat der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung. Hinsichtlich der Auffindbarkeit der zitierten Ermächtigungsgrundlage ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich nach dem Erlass einer Änderungsvorschrift der nunmehr verbindlich geltende Norminhalt einer geänderten Gesamtvorschrift ohnehin nicht innerhalb eines einzigen, in visueller Hinsicht zusammenhängenden Textgefüges befindet (anders als dies in nichtamtlichen Gesetzes- und Vorschriftensammlungen jedoch suggeriert wird). Regelmäßig obliegt es daher den Normadressaten und Rechtsanwendern, den rechtsverbindlichen Inhalt und Normtext der geänderten Rechtsvorschrift auf die Weise zu ermitteln, dass zunächst der in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlichte ursprüngliche Wortlaut der Stammvorschrift verglichen wird mit dem Wortlaut der regelungssprachlichen Bestandteile aus der in einem anderem Verkündungsblatt bekannt gemachten Änderungsvorschrift und sodann diese beiden Normteile in gedanklicher Hinsicht zusammengefügt werden (vgl. zur Methode der Ermittlung des Norminhaltes einer durch eine Änderungsvorschrift geänderten Stammvorschrift: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnr. 500). Diese Art der Ermittlung des Norminhaltes einer Stammvorschrift in der Fassung der Änderungsvorschrift, die angesichts dessen, dass der überwiegende Teil der Rechtssetzungstätigkeit in der Änderung vorhandenen Rechts liegt (vgl. hierzu: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnrn. 492 und 500), allgemein üblich ist, begegnet im Hinblick auf die Auffindbarkeit einer Rechtsnorm keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt dementsprechend für die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Zitiergebotes, die maßgebend sind für das Auffinden des Zitates der Ermächtigungsgrundlage für eine geänderte Rechtsverordnung. Denn durch die dargelegte Methode zur Ermittlung des Norminhaltes einer aus einer Stamm- und Änderungsvorschrift bestehenden Rechtsnorm ist das innerhalb der Änderungsvorschrift enthaltene Zitat der Ermächtigungsgrundlage mit einem vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufzufinden wie es das Zitat der Ermächtigungsgrundlage in der geänderten Eingangsformel der Stammverordnung wäre, weil ein Normadressat zum Auffinden der Ermächtigungsgrundlage selbst dann die im Verkündungsblatt veröffentlichte Änderungsverordnung einsehen müsste, wenn die Änderungsverordnung das Zitat der Ermächtigungsgrundlage auch in die Eingangsformel der zu ändernden Stammverordnung eingefügt hätte.

b) Aus diesen Gründen wird der Ermächtigungsrahmen für den Erlass der regelungssprachlichen Teile einer Änderungsverordnung, mit denen die Stammverordnung geändert wird, auch dann in einer dem dritten Regelungszweck des Zitiergebotes genügenden Weise offengelegt, wenn das Zitat der Ermächtigungsgrundlage ohne eine Ergänzung der Eingangsformel der Stammverordnung mit diesem Zitat allein in der Eingangsformel der Änderungsverordnung angegeben wird.

g) Entsprechend dem zweiten Regelungszweck des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes hat der Änderungsverordnungsgeber beim Erlass der Änderungsverordnung schließlich in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er auch im Hinblick auf die zu ändernde Stammverordnung von der zitierten Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen wollte, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass er von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht nur für die änderungssprachlichen Teile der Änderungsverordnung, sondern auch für deren regelungssprachlichen Teile Gebrauch machen wollte, mit denen der Norminhalt der Stammverordnung geändert wird.

cc) Unbedenklich ist schließlich, dass die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht in der Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgJuZÜV zitiert worden ist, sondern lediglich die gesetzliche Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Denn nach den Ausführungen im Abschnitt III.1.a)bb)b) dieses Beschlusses sind die jeweils maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Rechtsverordnung nicht zwingend in der Eingangsformel dieser Rechtsverordnung anzugeben. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Delegationsermächtigung im Text der Einzelvorschrift des Art. 1 Nr. 2 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV ausdrücklich angeführt worden.

a) Dementsprechend sind hier beide Ermächtigungsgrundlagen innerhalb der 1.ÄndVOBbgJuZÜV entsprechend dem ersten Regelungszweck des Zitiergebotes zweifelsfrei kenntlich gemacht worden und ohne Weiteres auffindbar, weil diese Änderungsverordnung, deren Text sich allein auf der Seite 1 des Gesetz- und Verordnungsblattes Teil II Nummer 2 vom 28. Januar 2016 befindet, einen überschaubaren Umfang hat und lediglich zwei Änderungsbefehle in ihrem allein aus zwei Nummern bestehenden Art. 1 beinhaltet, der wiederum in ihrer Nummer 2 ausdrücklich "die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1" AsylG nennt.

b) Entsprechend der beiden übrigen Regelungszwecken des Zitiergebotes ist auf diese Weise schließlich offengelegt, dass sich der Änderungsverordnungsgeber auch der gesetzlichen Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG bedienen wollte und ob sich die Subdelegation in deren Rahmen hält.

2. Auch der auf der hiernach wirksamen Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV in der Fassung des regelungssprachlichen Teiles des Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOJuZÜV erlassene § 15 Abs. 2 BbgGerZV in der Fassung des regelungssprachlichen Teiles des Art. 1 Nummer 1 der 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (a.A.: VG Potsdam, a.a.O., Seite 3 und 6).

a) Insoweit gilt das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch für Rechtsverordnungen, die - wie hier die BbgGerZV und die 1.ÄndVOBbgGerZV - auf der Grundlage einer verordnungsrechtlichen Subdelegationsermächtigung erlassen worden sind (vgl. Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 80 Abs. 1 GG, Anm. 126 mit weiteren Nachweisen [m.w.Nw.] in Fußnote [Fn.] 2).

aa) Dem Zitiergebot genügt eine auf der Subdelegation beruhende Rechtsverordnung, wenn sie die Rechtsverordnung nennt, mit der die Ermächtigung weiter übertragen worden ist, sofern nur diese Subdelegationsvorschrift die für beide Rechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Rechtsgrundlage eindeutig kennzeichnet; dabei ist vorauszusetzen, dass die die Verordnungsermächtigung weiterübertragende Rechtsverordnung (Subdelegationsvorschrift) beide gesetzlichen Grundlagen genügend deutlich angibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 1976 - III ZR 134/74 - sub I.1.d), MDR 1977, 474, [475], zitiert nach Juris, Rdnr. 22; VG Potsdam, a.a.O., Seite 4).

bb) Gleiches gilt erst recht, wenn in der auf der Subdelegation beruhenden Rechtsverordnung nicht nur die Subdelegationsverordnung bzw. die verordnungsrechtliche Subdelegationsermächtigung zitiert wird, sondern auch die gesetzliche Delegationsermächtigung (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, a.a.O., Rdnr. 803; Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 80 Abs. 1 GG, Anm. 126 m.w.Nw. in Fn. 4; Nierhaus in: Bonner Kommentar, Art. 80 Abs. 1 Rdnr. 325 [86. Lfg. November 1998]).

b) Unter Zugrundelegung der vorstehend angeführten Maßstäbe genügt die 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 den Anforderungen des Zitiergebotes (a.A.: VG Potsdam, a.a.O., Seite 6). Die Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des § 83 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), der durch die Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) eingefügt worden ist, verordnet Minister der Justiz und ... : ..."

Als Einzelvorschriften werden sowohl die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG am Beginn des Eingangssatzes in der Eingangsformel zitiert als auch vor dem zweiten Relativsatz der Eingangsformel die verordnungsrechtliche Subdelegationsvorschrift des "§ 1 Nummer 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), der durch die Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) eingefügt worden ist".

aa) Im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG befinden sich danach die in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV angeführten Zitate der gesetzlichen Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie der verordnungsrechtlichen Delegationsermächtigung des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV innerhalb derselben Rechtsverordnung wie der neu eingefügte § 15 Abs. 2 GerZV in der Fassung des regelungssprachlichen Teils des Art. 1 Nummer 1 der 1.ÄndVOBbgGerZV, wobei die regelungssprachlichen Teile der 1. ÄndVOBbgGerZV gemeinsam mit den unverändert gebliebenen Teilen der Stammverordnung der BbgGerZV vom 2. September 2014 - in gleicher Weise, wie dies im Abschnitt III.1.b)aa)d) und e) dieses Beschlusses zur BbgJuZÜV und ihrer ersten Änderungsverordnung ausgeführt wurde - eine einheitliche Rechtsverordnung bilden.

bb) Des Weiteren ist die verordnungsrechtliche Subdelegationsermächtigung des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV auch in ihrer Eigenschaft als Einzelvorschrift mit hinreichender Deutlichkeit in der Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 gekennzeichnet worden. Dabei ist es unschädlich, dass aus der im zweiten Relativsatz der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 genannten "Verordnung vom 25. Januar 2016" nicht auch deren Art. 1 Nummer 2 als Einzelvorschrift zitiert worden ist (a. A.: VG Potsdam, a.a.O., Seite 6). Die Zitierung der Einzelvorschrift des Art. 1 Nummer 2 aus der 1.ÄndVOBbgJuZÜV ist hier nämlich entbehrlich. Denn bei Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV handelt es sich weder um eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der 1.ÄndVOBbgGerZ vom 14. Juni 2015 noch um eine verordnungsrechtliche Übertragungsvorschrift, mit der die gesetzliche Delegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf das für Justiz zuständige Mitglied der brandenburgischen Landesregierung übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne jedoch: VG Potsdam, a.a.O., Seiten 5 und 6); stattdessen ist Art. 1 Nummer 2 der 1.ÄndVOBbgJuZÜV - wie im Abschnitt III.1.b)aa) dieses Beschlusses ausgeführt wurde - als eine Änderungsvorschrift zu qualifizieren. Insoweit schreibt das Zitiergebot lediglich vor, dass in der Rechtsverordnung deren Ermächtigungsgrundlage zitiert wird; hingegen gebietet es Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht zwingend, dass in der Rechtsverordnung stets auch die Einzelvorschrift aus einer Änderungsvorschrift zu der Ermächtigungsgrundlage zitiert wird. Geboten ist allein, dass die Ermächtigungsgrundlage so genau bezeichnet wird, dass kein Zweifel darüber besteht, welche Vorschrift gemeint ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 1 C 23/79 - NJW 83, 1922 [re.Sp.]). Solche Zweifel bestehen hier indessen nicht. Denn die in der Eingangsformel der 1.ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 zitierte Subdelationsermächtigung des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV wird hier eindeutig und in einer zweifelsfreien Weise gekennzeichnet durch den in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV enthaltenen zweiten Relativsatz ("der durch die Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) eingefügt worden ist"). In diesem Relativsatz wird nicht nur allein die Fundstelle der Verordnung vom 25. Januar 2016 erwähnt (vgl. hierzu jedoch die abweichenden Feststellungen des VG Potsdam, a.a.O., Seiten 4, 5 und 6), sondern - wie dem Wort "eingefügt" am Ende des Relativsatzes zu entnehmen ist - auf den § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV Bezug genommen, der durch den Art. 1 Nummer 2 der 1. ÄndVOBbgJuZÜV vom 25. Januar 2016 in die Stammverordnung der BbgJuZÜV vom 09. April 2014 eingefügt worden war. Für eine zweifelsfreie Identifizierung der in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 angeführten verordnungsrechtlichen Subdelegationsermächtigung des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV ist innerhalb der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV jedoch keine zusätzliche Angabe der Einzelvorschrift des Art. 1 Nummer 2 aus der 1. ÄndVOBbgJuZÜV notwendig. Denn insoweit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV vom 14. Juni 2016 angeführten und mit der Fundstelle "GVBl. II Nr. 2" zitierten "Verordnung vom 25. Januar 2016" um die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II, Nummer 2 vom 28. Januar 2016 veröffentlichte Erste Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Januar 2016 handelt, weil in diesem Gesetz- und Verordnungsblatt außer der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Januar 2016 keine anderen Rechtsverordnungen veröffentlicht worden sind und die 1. ÄndVOBbgJuZÜV allein in ihrem Art. 1 Nr. 2 im Hinblick auf § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV einen einzigen änderungssprachlichen Rechtsanwendungsbefehl enthält, mit dem die Stammverordnung des § 1 der Justiz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. April 2014 geändert wurde, indem an die Nummer 58 die Nummer 59 "angefügt" wurde.

cc) Schließlich bedarf es unter Zugrundelegung der im Abschnitt III.2.a)aa) dieses Beschlusses angeführten Maßstäbe keines Zitates der gesetzlichen Subdelegationsermächtigung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG in der Eingangsformel der 1. ÄndVOBbgGerZV (vergl. hierzu jedoch die abweichende Feststellung des VG Potsdam, a.a.O., Seite 6), weil diese Subdelegationsermächtigung bereits - wie im Abschnitt III.1.b)aa) dieses Beschlusses ausgeführt wurde - in der verordnungsrechtlichen Subdelegationsvorschrift des § 1 Nummer 59 BbgJuZÜV zitiert worden ist.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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