VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.09.2016 - 5 K 519/15
Fundstelle
openJur 2020, 40452
  • Rkr:
Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks unter postalischer Anschrift . Auf diesem Grundstück betrieb die zwischenzeitlich insolvente GHW Recyclinghof GmbH (im Folgenden "Insolvenzschuldnerin") eine Anlage zur Behandlung nichtgefährlicher Abfälle zum Zwecke der Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 (Blatt 171 der Verwaltungsakte) wurde dem Beklagten angezeigt, dass Herr J... neuer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sei. Eine anderslautende Anzeige oder sonstige Hinweise auf eine Abbestellung gingen bis zur Insolvenz im Jahr 2011 nicht beim Beklagten ein.

Der Beklagte überwachte die Insolvenzschuldnerin; insoweit wird auf die Verwaltungsvorgänge - dort Ordner 6 und 8 - verwiesen. Danach war bei einer Anlagenkontrolle am 12. Mai 2009 festgestellt worden, dass die genehmigte Gesamtlagermenge von 3.250 t mit 3.240 t leicht unterschritten wurde, nachdem sie mit 3.270 t noch zum 30. April 2009 leicht überschritten war. Überschreitungen, die anlässlich von Kontrollen am 24. September 2009 und am 03. November 2009 festgestellt wurden, wurden von der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Beklagten mit gehäuften technischen Problemen begründet. Mit E-Mail vom 18. November 2008 und Schreiben vom 17. Dezember 2009 wies auch die Klägerin gegenüber dem L... auf Unzulänglichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin, insbesondere mit Blick auf vermutete Überschreitungen der genehmigten Lagerkapazitäten, hin. Im Zuge einer Überwachungsbegehung am 06. Januar 2010 wurde die Insolvenzschuldnerin angewiesen, monatlich über den Lagerbestand, den Ein- und Ausgang zu informieren und den Lagerbestand bis Ende Februar 2010 auf unter 3.250 t abzubauen. Nach weiteren Kontrollen wurde mit Stand 31. Mai 2010 der Lagerbestand auf 3.100 t zurückgefahren. Gegen Ende des Jahres 2010 - insbesondere bei einer unangekündigten Kontrolle am 08. November 2010 stellte der Beklagte jedoch erneut ein Ansteigen der Lagerkapazitäten auf über 3.250 t fest, weshalb er mit Schreiben vom 10. November 2010 die Insolvenzschuldnerin förmlich zum Erlass einer Ordnungsverfügung anhörte. Der Beklagte beabsichtigte, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin betreffend die Annahme von Abfällen einzustellen und die weitgehende Beräumung der aufgebauten Abfalllagerkapazitäten zu verlangen.

Die Insolvenzschuldnerin meldete allerdings Anfang Januar 2011 Insolvenz an; über das Vermögen wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss des AG F... vom 07. März 2011 zum Az. 3 IN 3/11 eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fort und zeigte die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 mit Schreiben vom 06. April 2011 an. Die genehmigungspflichtige Anlage auf dem Grundstück der Klägerin liegt bis heute still und das Gelände wurde nicht beräumt. Die dort lagernden Abfälle wurden durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben. Insolvenzschuldnerin und Insolvenzverwalter konnten zur Entsorgung dieser Abfälle nicht herangezogen werden.

Der Beklagte nahm in den Jahren 2011 und 2012 - nach der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - ehemalige Abfalllieferanten in Anspruch, weshalb ca. 3.333,87 t Abfälle vom Gelände beräumt wurden. Zudem nahm der Beklagte eine ursprünglich von der Insolvenzschuldnerin gestellte Sicherheit in Höhe von 84.400,00 € in Anspruch und beräumte damit weitere 1.103,72 t Abfall vom Gelände. Heute befinden sich noch ca. 6.000,00 bis 7.000,00 t kunststoffhaltige baugewerbliche Abfälle auf dem Gelände.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die Klägerin als Grundstückseigentümerin für die Beräumung der Abfälle auf dem Gelände heranzuziehen. Die Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 15. November 2012 und vertrat die Auffassung, Ihre Inanspruchnahme wäre ermessensfehlerhaft.

Bereits am 22. Januar 2013 schloss die Klägerin mit der K... und B... Baustoff Recycling OHG einen Vertrag über die Erfassung aller auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Abfälle und über die Beräumung bestimmter Abfälle (ASN 191212 und 191209).

Der Beklagte erließ unter dem 24. April 2013 eine Ordnungsverfügung zum Az. LUGV... 3RO-3423/955+23#222911/2012 (im Folgenden "Ordnungsverfügung") und gab der Klägerin auf, die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Beklagte führte vornehmlich aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Abfälle eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnten.

Mit Vereinbarung vom 07. Mai 2013 stimmte der Insolvenzverwalter der Übertragung der noch auf die Insolvenzschuldnerin lautenden immissionsschutzrechtlichen Betreibergenehmigung auf die Klägerin zu, wofür die Klägerin sich gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Zahlung eines Betrages von 15.000,00 € (netto) verpflichtete. Die Klägerin beantragte, die Genehmigung auf die Firma S... GmbH direkt zu übertragen, um durch eine Zwischenübertragung keine unnötigen Kosten auszulösen. Die Beklagte teilte der Klägerin am 08. Mai 2013 mit, dass die Klägerin nun als Genehmigungsinhaberin anerkannt werde.

Die Klägerin legte mit Schreiben unter dem 27. Mai 2013 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und führte nochmals aus, dass die Ermessensausübung fehlerhaft sei. Vor der Klägerin müsse das Land Brandenburg, vertreten durch den Beklagten, als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Insoweit bestehe eine rechtliche Mitverantwortung für das Entstehen des vorgefundenen Abfallberges, wohingegen die Klägerin den Beklagten immer wieder auf die Missverhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen hätte. Schließlich habe die Klägerin die Übertragung der Genehmigung von der Insolvenzschuldnerin auf die Klägerin beim Insolvenzverwalter erreicht, damit die Klägerin diese Genehmigung gegebenenfalls auf einen potentiellen Entsorgungspartner übertragen könne.

Während des laufenden Widerspruchsverfahrens schloss die Klägerin am 20. Februar 2014 mit der S... GmbH einen notariellen Kaufvertrag über das Betriebsgrundstück. In der Folge wurde mit Wirkung ab dem 26. Februar 2014 die Genehmigung auf die Erwerberin S... GmbH übertragen (Bescheid vom 28. Februar 2014, Az. LUGV... RO3-3423/882+48#48541/2014). Mit Bescheid vom 03. April 2014 zum Az. LUGV... RO3-3423/4305+2#77422/2014 ordnete der Beklagte gegenüber der S... GmbH nachträglich das Beibringen einer Sicherheitsleistung in Höhe von 226.213,00 € an. Die Sicherheit wurde durch die S... GmbH in der Folge nicht beigebracht.

In Kenntnis dieses notariellen Kaufvertrages wurde der Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 zum Az. RO4-3-3423/955 (im Folgenden "Widerspruchsbescheid") durch den Beklagten zunächst lediglich an die Erwerberin S... GmbH zugestellt. Da der Kaufvertrag in der Folge nicht durchgeführt wurde und das Eigentum am Grundstück nie auf die S... GmbH überging, verblieb das Eigentum am Betriebsgrundstück bei der Klägerin, weshalb der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. März 2015 zustellte. Der Widerspruchsbescheid änderte die Ordnungsverfügung insoweit ab, dass die lagernden Abfälle bis spätestens 31. Dezember 2014 zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen wären.

Da weder die S... GmbH noch die Klägerin den Betrieb der Anlage entsprechend der Genehmigung wieder aufnahmen, erlosch diese zum 02. Juli 2014.

Mit der am 28. April 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage greift die Klägerin die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids an und führt vertiefend zur Widerspruchsbegründung aus, dass sie keine Verantwortung oder Mitverantwortung für die vorhandenen Abfallablagerungen treffe. Die später festgestellten Lagerbestände hätten zudem belegt, dass die Methoden des Beklagten nicht für eine hinreichende Überwachung ausgereicht hätten. Anders seien die erheblichen Überbestände nicht zu erklären. Ihr als Grundstückeigentümerin sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie durch die Vermietung an die Insolvenzschuldnerin eine risikoreiche Art und Weise der Nutzung Ihres Grundstückes, nämlich für die Zwecke des Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage, in Kauf genommen habe. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in seinem Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 - in einem anderen Verfahren entschieden. So könne sich der Grundstückseigentümer darauf verlassen, dass nur genehmigungsfähige Anlagen errichtet und betrieben würden und er daher keine unkalkulierbaren und unvertretbaren Risiken eingehe. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Abfallrechts schützten demnach auch die Klägerin als Grundstückseigentümerin. Dem Grundstückseigentümer dürften keine höheren Insolvenzrisiken aufgebürdet werden, als sie bei der Vermietung an andere Gewerbemieter bestünden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Abfallentsorgung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene.

Es sei ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte eine Selbstinanspruchnahme nicht in Betracht gezogen hätte. So sei die unmittelbare Sachherrschaft bzw. der Besitz der Abfälle für eine solche Selbstinanspruchnahme nicht erforderlich. Schließlich sei der Beklagte auch Handlungsstörer, da die durchgeführte Überwachung mangelhaft gewesen wäre und auch die Anordnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten weder für die genehmigten, noch die tatsächlich gelagerten Abfälle ausreichend gewesen sei. Der Beklagte hätte bereits ursprünglich eine höhere Sicherheit verlangen müssen; jedenfalls nach der am 01. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des § 17 Abs. 4a BImSchG (hin zu einer "Soll-Bestimmung") hätte der Beklagte eine angemessene Erhöhung der Sicherheit fordern müssen. Schließlich habe die Klägerin den Beklagten immer wieder auf Missstände bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2016 wies die Klägerin zudem darauf hin, dass der Beklagte bereits deshalb nicht die Klägerin in Anspruch nehmen könne, da der Beklagte nie erwogen habe, für die Beräumung und Entsorgung der Lagerbestände die eigentlich handelnden Personen der Insolvenzschuldnerin, insbesondere deren seit 2007 bis zur Insolvenz tätigen Geschäftsführer, in Anspruch zu nehmen. Schließlich hätten gerade die für die Insolvenzschuldnerin maßgeblich handelnden Personen den Betrieb der Insolvenzschuldnerin so geführt, dass überhaupt mehr Abfälle sich nun auf dem Grundstück befänden als genehmigt. Diese Personen könnten als Handlungsstörer - statt wie die Klägerin als Zustandsstörer - in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juni 2014 aufzuheben,

2.

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Auswahl der Klägerin als Adressatin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. So habe der Beklagte zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die in Betracht kommenden Handlungsverantwortlichen (Zulieferer von Abfall) in Anspruch zu nehmen und der Beklagte habe auch die hinterlegte Sicherheitsleistung zur Finanzierung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Richtig sei, dass eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin nicht erwogen worden sei, was aber auch nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin verkenne, dass Umweltbehörden gegenüber Grundstückseigentümern keine vollumfängliche Garantie dafür übernehmen könnten, dass beim Anlagenbetrieb durch einen Grundstücksmieter keine Rechtsverstöße erfolgen würden. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) habe sich nicht mit der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit der dortigen Behörde befasst, sondern der BGH habe im Rahmen einer Amtshaftungsklage entschieden. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs könnten nicht unmittelbar auf die Störerauswahl im Zuge des eigentlichen ordnungsbehördlichen Verfahrens übertragen werden. Denn bei einem ordnungsbehördlichen Verfahren gehe es um die möglichst effiziente Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der eine zeitraubenden Klärung eines möglichen Haftungsausgleichs, wie sie möglicherweise im Nachgang im Rahmen einer Amtshaftungsklage erfolgen könne, nicht vorzunehmen sei. Schließlich habe dem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs eine Konstellation zu Grunde gelegen, bei der bereits die konkrete Anlagenzulassung nicht hätte erteilt werden dürfen. Zudem habe der Beklagte die seit 2007 von der Insolvenzschuldnerin übermittelten Lagerbestände und Mengenbilanzen regelmäßig zur Kenntnis genommen und dabei auch festgestellt, dass auf dem Anlagengelände Überbestände vorhanden gewesen seien. Deshalb sei die Insolvenzschuldnerin auch zur beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage angehört worden. Die Kontrolldichte sei hoch gewesen; Auffälligkeiten sei regelmäßig nachgegangen worden. Wenn die Klägerin behauptet, sie habe vielmals auf die Missstände hingewiesen, sei dies zu relativieren: erstmals sei für Januar 2010 der Eingang des Schreibens der Klägerin vom 17. Dezember 2009 beim Beklagten dokumentiert, mit dem die Klägerin auf Probleme der Betriebsführung bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte bereits eine hohe Kontrolldichte geherrscht, und auch dieses Schreiben sei nochmals zum Anlass genommen worden, Überprüfungen vorzunehmen.

Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass wegen des Zeitlaufes eine Anpassung der Sicherheitsleistung durch die Insolvenzschuldnerin tatsächlich nicht mehr entsprechend der Änderung der Rechtslage zum 01. März 2010 hätte erfolgen können. Denn die entsprechenden Erlasse und Organisationsverfügungen seien erst im Oktober 2010 bzw. November 2010 in Brandenburg in Kraft getreten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Zwar kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Doch war der Beklagte nicht berechtigt, die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids gegen die Klägerin auf der Grundlage des § 62 KrWG zu erlassen, ohne zumindest die Inanspruchnahme der für die Insolvenzschuldnerin maßgeblich verantwortlich handelnden Personen, insbesondere des ehemaligen Geschäftsführers J... oder des Betriebsleiters sowie des Abfallbeauftragten zu erwägen.

1.

So ist die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids zwar formell rechtmäßig.

Denn der Beklagte war zuständig, § 1 Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung i. V. m. der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung lfd. Nr. 1.23.7 - Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, die der Abfallentsorgung dienen (Annahme, Lagerung, unzulässige Ablagerung, Umschlagen, Behandlung und Abgabe einschließlich der Inanspruchnahme anderer abfallrechtlich Verantwortlicher bis zur Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungspflichten, auch nach Unwirksamwerden einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder verändertem Genehmigungsbedürfnis) - i. V. m. der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung II. - Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis - Nr. 2.

Bedenken gegen Verfahren und Form sind nicht vorgetragen und bestehen im Übrigen auch nicht.

2.

Die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aber materiell rechtswidrig.

a.

Der Beklagte hat mit § 62 KrWG allerdings die richtige Rechtsgrundlage gewählt, da er seine Maßnahmen gerade in erster Linie auf das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen stützen wollte, wenn in der Begründung der Ordnungsverfügung vom Beklagten ausgeführt wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Abfälle eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnten. Insoweit besteht ein Vorrang des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, wie beispielsweise dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 05. November 2012 - 7 B 25/12). So sind nach § 15 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, Abfälle zu beseitigen, soweit § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13).

b.

Die Klägerin ist auch Besitzerin von Abfällen, die nicht verwertet werden i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG. Sie ist Eigentümerin des betreffenden Grundstücks und hat die tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft über dieses Grundstück; anders läge der Fall nur, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern würden, das der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich wäre (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96). Selbst wenn es insoweit aber auf einen Besitzbegründungswillen, wie ihn das Zivilrecht als subjektives Merkmal zusätzlich annimmt, ankommen würde, war dieser Besitzwille spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (16. Juni 2014) und auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Widerspruchsbescheids an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (28. März 2015) erkennbar gegeben. So schloss die Klägerin bereits am 22. Januar 2013 einen Vertrag über die Teilentsorgung und die Klägerin erwarb vom Insolvenzverwalter mit Vereinbarung vom 07. Mai 2013 die Rechte der immissionsrechtlichen Betreibergenehmigung, was eindeutig auch auf einen Besitzwillen im zivilrechtlichen Sinne nach §§ 133, 157, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließen ließe. Indes kommt es auf einen solchen Besitzwillen im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We).

Dass es sich bei den auf dem betreffenden Grundstück lagernden Abfällen nicht um Abfälle zur Verwertung handeln könnte, ist weder geltend gemacht, noch dargetan oder sonst anzunehmen.

c.

Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids entspricht aber nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Zwar kann die Ermessensausübung vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Störerauswahl, als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es liegt aber keine pflichtgemäße Ermessensbetätigung vor, die die Vorgaben des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 40 VwVfG beachtet.

Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Das Ermessen bezieht sich mithin auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder andere Personen in Anspruch zu nehmen sind. Eine Rolle spielen dabei etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip. Dabei besteht grundsätzlich kein Vorrang zwischen den Personengruppen. Bei der Ermessensausübung durfte sich der Beklagte insbesondere auch von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Das kann wegen der tatsächlichen Sachherrschaft für eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers sprechen. Das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können für die Ermessensentscheidung ebenso von Bedeutung sein (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand April 2013, § 62 KrWG Rn. 24f. m. w. N.).

(1) Auch steht es einer Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin nicht entgegen, wenn die Klägerin dem Beklagten ein zögerliches Handeln oder Untätigkeit vorwirft. Denn fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12). Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen. Denn die Vorschriften über die Überwachungspflichten dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, nicht aber dem Schutz der zu überwachenden Personen vor einer Belastung mit Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Abgesehen davon, dass es insoweit auch an der unmittelbaren Verursachung durch den Beklagten fehlen würde, würde andernfalls die Allgemeinheit zum Verpflichteten, was letztlich die im Polizei- und Ordnungsrecht und hier im Besonderen im Abfallrecht angelegte Differenzierung zwischen Verhaltensstörer und Zustandsstörer auflösen würde. Allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln wird eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12; BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9.13 zum BBodSchG).

Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass der Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin untätig blieb. Bereits vor dem Hinweis der Klägerin vom 17. Dezember 2009 sind nach Aktenlage immer wieder Kontrollen bei der Insolvenzschuldnerin durchgeführt worden, die auch zunächst zur Einhaltung der genehmigten Lagerkapazitäten führten. Auch die nach dem Hinweis der Klägerin ergriffenen Maßnahmen führten zunächst, jedenfalls nach damaliger Wertung durch den Beklagten noch zur Einhaltung der genehmigten Lagerkapazitäten. Als dies offensichtlich gegen Ende des Jahres 2010 nicht mehr ausreichte und am 08. November 2010 durch den Beklagten mit den seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten festgestellt wurde, dass die genehmigten Kapazitäten erheblich überschritten schienen, wurde die Insolvenzschuldnerin auch zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Dass diese Verfügung nicht mehr gegen die Insolvenzschuldnerin erlassen wurde, war offenbar einzig dem geschuldet, dass die G... bereits Anfang Januar 2011 in Insolvenz fiel.

(2) Weiter kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht unmittelbar nach der Änderung des § 17 Abs. 4a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hin zu einer "Soll-Bestimmung" die Forderung nach einer höheren Sicherheitsleistung erhoben hatte. Denn bereits im Mai 2010 war die Lagermenge nach Aktenlage auf 3.100 t "geschrumpft", und der Beklagte hätte mit der beigebrachten Sicherheit und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abfallzulieferer offenbar diese "geschrumpfte" Menge ohne weiteres beseitigen lassen können, wie die spätere Beseitigung von insgesamt ca. 4.400 t zeigt. Insoweit war zu diesem Zeitpunkt ein akuter Handlungsbedarf aus der damaligen Sicht des Beklagten nicht gegeben. Ohnehin könnte der Beklagte insoweit allenfalls als Verhaltensstörer durch Unterlassen qualifiziert werden. Aber auch insoweit gilt, dass allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet wird (siehe bereits zuvor).

(3) Indes sind die Erwägungen des Beklagten zur Adressatenauswahl der Ordnungsverfügung rechtlich durchgreifend zu beanstanden.

(a) So hat der Beklagte zwar erkennbar zunächst die Anlieferer der Abfälle herangezogen, womit bereits mehr als 3.000 t Abfälle durch diese Verursacher beräumt und entsorgt werden konnten. Darüber hinaus nahm der Beklagte auch die von der Insolvenzschuldnerin gestellte Sicherheit in Anspruch, um so - im Rahmen des nach Eintritt der Insolvenz Möglichen - die ursprünglich direkt aus der Anlagengenehmigung verpflichtete Insolvenzschuldnerin in Anspruch zu nehmen.

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht erwog, den Insolvenzverwalter selbst heranzuziehen. Denn jedenfalls mit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter vom 07. Mai 2013 entfiel dessen Verantwortlichkeit, § 3 Abs. 9 KrWG (vgl. hierzu VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2012 - 7 K 608/11 We m. w. N.).

(c) Allerdings erwog der Beklagte nicht, ob ggf. eine Inanspruchnahme der persönlich Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin in Betracht zu ziehen war.

So lässt sich § 62 KrWG nicht entnehmen, dass ein an sich die persönliche Verhaltensverantwortlichkeit auslösendes Handeln, wenn hierfür die Einstandspflicht einer juristischen Person und/oder einer Personengesellschaft begründet ist, dieses nur für die Letztgenannte relevant ist. Eine Übertragung der die persönliche Haftung einschränkenden zivilrechtlichen Grundsätze auf das dem Kreislaufwirtschaftsrecht dienende Ordnungsrecht entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 62 KrWG. Auch daraus, dass § 62 KrWG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einstandspflicht für einen Verrichtungsgehilfen wie etwa § 16 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (BbgOBG) enthält, ergibt sich nichts anderes. So ist der Adressatenkreis des § 62 KrWG weit gefasst (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 69. Ergänzungslieferung zu § 62 KrWG Rn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 09. August 2012 - 4 K 1905/10). Auch rechtswidrigen Abfallablagerungen kann auf dieser Grundlage ordnungsrechtlich begegnet werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 209. Ergänzungslieferung zu § 62 KrWG Rn. 1). Wird der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage durch die persönlich Verhaltensverantwortlichen der betreibenden juristischen Person und/oder Personengesellschaft so geführt, dass entgegen der hierzu erteilten Genehmigung erhebliche Abfallmehrmengen angenommen werden, so sind die persönlich Verhaltensverantwortlichen der juristischen Person und/oder Personengesellschaft jedenfalls Zweckveranlasser dieser entgegen der genehmigten Mengen angenommenen Mehrmengen und auch Abfallbesitzer dieser unzulässigen Mehrmengen. Für die Einordnung des genannten Personenkreises auch als Abfallbesitzer spricht gerade, dass es eines zivilrechtlichen Besitzbegründungswillens nicht bedarf (siehe bereits unter I.2.b.) und daher allein der tatsächliche Zugriff entscheidend ist. Dementsprechend sind im Rahmen der Störerauswahl ohne weiteres zu jedem Zeitpunkt auch mehrere Personen als Abfallbesitzer in Betracht zu ziehen, u.a. die juristische Person und/oder Personengesellschaft, deren Verhaltensverantwortliche und auch der Grundstückseigentümer. Lehnte man dies ab, so stünde es einem ordnungsrechtlichen Durchgriff auf die persönlich Verhaltensverantwortlichen unter Rückgriff auf § 62 KrWG immer entgegen, wenn eine juristische Person und/oder eine Personengesellschaft die erforderliche Genehmigung innehat, obschon ggf., wie auch hier, erhebliche Mehrmengen gegenüber der Genehmigung gleichsam unter dem "Schutz" der juristischen Person und/oder Personengesellschaft durch die eigentlich persönlich verhaltensverantwortlichen Personen angenommen werden. Dies widerspräche einer effektiven Gefahrenabwehr, wie sie § 62 KrWG, der auch bei rechtswidrigen Abfallablagerungen von der zuständigen Behörde herangezogen werden kann, bezweckt.

Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf in Betracht kommende persönlich verhaltensverantwortliche Personen ist, dass diese in ihrer Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllen, etwa indem sie persönlich die ordnungsrechtlich beachtlichen Umstände zentral und umfassend gesteuert haben. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln ebenfalls einzustehen hätte. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Bundesbodenschutzgesetz OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 und Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09).

Gemessen daran kam es hier jedenfalls in Betracht, den langjährigen, seit 2007 tätigen Geschäftsführer Fritz und ggf. den zuständigen Betriebsleiter sowie den Abfallbeauftragten der Insolvenzschuldnerin als persönlich Verhaltensverantwortliche in die Ermessenserwägungen zur Störerauswahl aufzunehmen. Dies insbesondere mit Blick auf die über mehrere Quartale immer wieder festgestellten Unregelmäßigkeiten, die sich schließlich zu den erheblichen Abfallmehrmengen zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags summierten. Das zugrunde gelegt sprach alles dafür, dass erhebliche, durch ordnungswidrige Betriebsabläufe ausgelöste Abfallmehrmengen gerade in dem Zeitraum entstanden waren, in dem diese Personen für die Insolvenzschuldnerin tätig gewesen sind. Mit Blick auf das der Verwaltungsakte zu entnehmende Organigramm der Insolvenzschuldnerin (Blatt 169, Ordner 5) musste der Beklagte davon ausgehen, dass hierfür aufgrund ihrer beherrschenden Stellung im Unternehmen die Genannten - einzeln oder zusammen - die Verantwortung trugen. Hinweise, dass Dritte die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe gesteuert haben könnten und für die vorhandenen Mehrmengen Verantwortung tragen könnten, waren und sind nicht ersichtlich.

Einer Heranziehung der persönlich Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin steht dabei hier auch nicht entgegen, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Abfallbesitzer sind, denn auch der frühere Abfallbesitzer kann auf der Grundlage des § 62 KrWG in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil 28. Februar 2007 - 7 C 5/07).

Der Heranziehung der persönlich Verhaltensverantwortlichen steht auch nicht der notarielle Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der S... GmbH oder die durch den Beklagten beschiedene Betreibereigenschaft der S... GmbH (Bescheid vom 28. Februar 2014, Az. LUGV... RO3-3423/882+48#48541/2014) entgegen. Denn auch die S... GmbH ist nicht Erzeuger oder Besitzer der Abfälle. Trotz der formalen Bescheidung des Betreibereintritts betrieb mangels Durchführung des notariellen Kaufvertrags und damit mangels tatsächlicher Sachherrschaft die S... GmbH die Anlage aktiv nicht. Sie hatte mangels Vollzug des notariellen Kaufvertrags auch nie die tatsächliche Sachherrschaft inne. Hinzu kommt, dass der Beklagte bei einer Inanspruchnahme der S. GmbH mit deren finanziellen Unvermögen rechnen musste, da bereits der notarielle Vertrag mit der S... GmbH scheiterte und diese noch nicht einmal die mit Bescheid vom 03. April 2014 zum Az. LUGV... RO3-3423/4305+2#77422/2014 geforderte Sicherheitsleistung erbrachte und daher eine effektive und auch zügige Erfüllung der Grundpflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG nicht zu erwarten war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, ob die persönlich Verhaltensverantwortlichen einer juristischen Person und/oder Personengesellschaft nach § 62 KrWG, wie hier angenommen, herangezogen werden können. Insoweit kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu.

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