VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2017 - 48/17
Fundstelle
openJur 2020, 40387
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren.

I.

Die Beschwerdeführer hatten beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen (VG 6 K 4995/15.A). Das Verwaltungsgericht hob den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2016 auf.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (VG 11 KE 30/17) lehnte das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7. März 2017 ab. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden und deshalb zu Recht nicht festgesetzt worden. Denn die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG seien nicht erfüllt. Die Bestimmung erfasse nur Gerichtsbescheide im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, die hier jedoch nicht vorlägen. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des Halbsatzes "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" eine Beschränkung auf diese Fälle des Gerichtsbescheides bezweckt. Dies folge aus der in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Regelungsabsicht, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ausschließlich ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung habe hier jedoch nicht gestellt werden können, weil ein solcher Antrag mangels Beschwer offensichtlich unzulässig gewesen wäre und deshalb auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung geführt hätte.

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2017 (VG 11 KE 39/17.R) als unbegründet zurück.

II.

Mit der am 28. August 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 12 Abs. 1 LV durch den Beschluss vom 23. Mai 2017.

Das Verwaltungsgericht missachte mit seiner Auffassung, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliege, in krasser Weise, dass es sich bei dem auf den Gerichtsbescheid zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein Rechtsmittel handele, sondern um einen Rechtsbehelf. Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO niemals vorliege, da stets entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei, oder im Falle der Nichtzulassung ein Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision gestellt werden könne. Dieses führe dazu, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG niemals anfallen würde.

Dass vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht beantragt werden könne, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Einschränkung, dass eine fiktive Terminsgebühr nur für jene Seite anfalle, die durch den Gerichtsbescheid beschwert sei, weil durch die obsiegende Seite eine mündliche Verhandlung nicht zulässig beantragt werden könne, sei durch den Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht gedeckt. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts stelle eine krasse Missdeutung des Inhaltes dieser Norm dar.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht führt für seine Entscheidung, dass eine fiktive Terminsgebühr zugunsten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden könne, an, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG aus zwei Gründen nicht erfüllt seien. Weder sei ein nicht mit Rechtsmitteln angreifbarer Gerichtsbescheid, wie er hier erforderlich sei, ergangen, noch habe durch die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt werden können.

Jedenfalls hinsichtlich des ersten Arguments des Verwaltungsgerichts ist ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, anhand dessen als speziellerer Norm das Verfassungsgericht die Willkürrüge bezogen auf gerichtliche Verfahren prüft (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 50/16 -, www. verfassungsgericht.brandenburg.de), nicht festzustellen.

Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100, vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -, vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 - und vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis nicht gegeben, denn die Entscheidung ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Die Beschwerdeführer stellen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG erfasse nur Gerichtsbescheide im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, d. h. solche, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ausdrücklich nicht in Zweifel.

Ihre weitere Argumentation, das Verwaltungsgericht missachte, dass es sich bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handele, lässt eine objektiv falsche Rechtsanwendung jenseits allen Auslegungs- und Bewertungsspielraums durch das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Denn ihre eigene rechtliche Einordnung eines Berufungszulassungsantrages ist nicht derart eindeutig, als dass nicht auch abweichende Rechtsstandpunkte noch vertretbar erschienen. Vielmehr ist die Rechtsnatur des Antrags auf Zulassung der Berufung im verwaltungsprozessualen Schrifttum umstritten und nicht eindeutig geklärt (für eine Zuordnung zu den Rechtsmitteln der Verwaltungsgerichtsordnung: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorbem. § 124 Rn. 6; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 20; Kimmel, in: Posser/Wolff, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 2; im Sinne einer Einordnung als besonderer Rechtsbehelf: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorbem. § 124 Rn. 2; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, VwGO § 124 Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, Vorbem. §§ 124 ff Rn. 1).

Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO niemals vorliege, weil entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei oder ein "Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision" gestellt werden könne, überzeugt nicht. Damit wird der Umstand vernachlässigt, dass im Falle der Abweisung eine Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet durch Gerichtsbescheid (vgl. § 78 Abs. 1 Asylgesetz), ausschließlich eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Es verbliebe mithin ein Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes, selbst wenn man fachgerichtlich die Bestimmung wie das Verwaltungsgericht auslegte.

Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Auf diese kommt es nicht an. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruht. Ist das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer ohne Erfolg angegriffenen Erwägung zum selben Ergebnis gekommen, fehlt es an der Kausalität des Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 65/15 - und vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 52/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.