AG Oranienburg, Urteil vom 20.02.2018 - 21 C 307/17
Fundstelle
openJur 2020, 40001
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages seitens der Beklagten geleistet wird

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines WEG-Beschlusses.

Die Parteien sind Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage mit 4 Wohnungen, der Kläger und dessen Ehefrau, Frau B, sind jeweils Eigentümer einer Wohnung. Der Verwalter der Anlage ist der Ehemann der Eigentümerin der beiden anderen Wohnungen, die 50 % der Stimmrechtsanteile ausmachen. Der Verwalter nahm den Kläger und dessen Ehefrau auf Wohngelder in Höhe von über 13.000,00 € im Jahre 2016 in Anspruch vor dem Amtsgericht Oranienburg, die Klage wurde vor dem Amtsgericht abgewiesen. Vor dem Landgericht Frankfurt/Oder wurde der Hinweis erteilt, dass, wenn keine wirksame Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung vorliege, auch die erteilte Prozessvollmacht nicht wirksam sei.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 lud der Verwalter der WEG zur außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 06.10.2017 ein. Einziger Tagesordnungspunkt (TOP) war folgender Beschlussentwurf:

"Die Eigentümer beschließen, die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldrückständen in dem Rechtsstreit AG Oranienburg - 23 C 226/16 - durch den Verwalter im Namen der WEG gegen die Wohnungseigentümer ... und ... B einschließlich Anwaltsbeauftragung zu genehmigen. Der Verwalter wird entsprechend ermächtigt, die Wohngeldrückstände im Namen der WEG gerichtlich geltend zu machen."

Der Kläger und dessen Ehefrau kontaktierten den Verwalter vor der Versammlung und führten aus:

"Namens und im Auftrag der Wohnungseigentümer ... und ... B bevollmächtigen wir Sie als Verwalter, unsere Mandantschaft auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.10.2017, 18:00 Uhr, zu vertreten. Es soll gegen den Beschlussantrag gestimmt werden..."

Die Eigentümerversammlung wurde abgehalten und der Beschlussentwurf angenommen, eine Stimmabgabe für den Kläger und dessen Ehefrau erfolgte nicht.

Der Kläger trägt vor, er selbst und seine Ehefrau seien erkrankt, er selbst auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig. Seine Ehefrau habe sich in den vergangenen 10 Jahren stets von ihm vertreten lassen. Er ist der Ansicht, der Verwalter habe wiederholt treuwidrig gehandelt und gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, er habe den Kläger über etwaige Bedenken hinsichtlich seiner Berechtigung zur Abstimmung informieren müssen. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung seien auch die Anteile der Wohnungseigentümer mitzuzählen, die vertreten, aber wegen Interessenkollision von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen seien.

Der Kläger beantragt,

den in der Eigentümerversammlung vom 06.10.2017 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss war nicht für ungültig zu erklären.

Ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 WEG liegt nicht vor. Danach ist die Versammlung zwar nur beschlussfähig, wenn die Erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.

Zum Einen waren 100 % der Stimmanteile bei der Wohnungseigentümerversammlung vertreten, da der Kläger und seine Ehefrau dem Verwalter Vollmacht für die Stimmabgabe erteilt haben. Wenn sich der Kläger und seine Ehefrau falsche Vorstellungen zum Stimmverhalten des Verwalters gemacht haben sollten, kann das an der Wirksamkeit der Vollmacht und an der formalen Anwesenheit im Sinne der Vorschrift des § 25 WEG nichts ändern. Gemäß § 25 Abs. 5 WEG konnte der Verwalter nämlich für den Kläger und seine Ehefrau keine Stimme abgeben, ohne gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Denn der Beschluss befasste sich alleine mit der Geltendmachung von Wohngeldrückständen, die den Kläger und seine Ehefrau betrafen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass nur 50 % der Miteigentumsanteile, und nicht mehr, vertreten gewesen sein, würde das am Ergebnis nichts ändern. Der ausgeschlossene Wohnungseigentümer zählt für die Beschlussfähigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 WEG nicht mit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.500,00 €

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