LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 06.05.2019 - 19 T 2/19
Fundstelle
openJur 2020, 39801
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 10.09.2018, Az. 13 M 509/18, aufgehoben, sofern der Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung des Freibetrags nach § 850 k Abs. 3 ZPO darin faktisch zurückgewiesen wurde.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers über die Herabsetzung des Freibetrags des Schuldners gemäß § 850 k Abs. 3, 850 d ZPO und dessen Bemessung an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt mit der Maßgabe der Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückgegeben.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden.

Der Gläubiger ist auch durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert. Denn er hatte eingangs seines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.08.2018 ausdrücklich eine Entscheidung über die Herabsetzung des Freibetrags nach § 850k Abs. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht hatte indes lediglich allgemein gemäß § 850d ZPO den dem Schuldner zu verbleibenden Freibetrag auf 1.050,- € festgesetzt, ohne diesen auf ein Pfändungsschutzkonto zu beziehen. Mit Recht befürchtet der Gläubiger deshalb, dass eine Drittschuldnerin im Falle des Bestehens eines Pfändungsschutzkontos dort im Zweifel vom höheren Pfändungsfreibetrag des § 850k Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO ausgehen wird.

Grundsätzlich ist eine privilegierte Pfändung wegen der Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen aus übergegangenem Recht möglich - wovon ja auch das Amtsgericht ausgegangen ist. Der neu eingeführte § 7 Abs. 5 UhVorschG sieht vor, dass bei einer Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid zum Nachweis des gemäß § 7 Abs. 1 UhVorschG übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Bewilligungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 UhVorschG beizufügen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Einführung dieser Vorschrift in Ansehung der Entscheidung des BGH in NJW 206,1040 erfolgt, um dem Gläubiger auf diese Weise den Nachweis zu ermöglichen, dass die Vollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs im Sinne von § 850d ZPO betrieben wird (BT-Drucks. 18/12589 S. 157; vgl. auch LG Hannover, BeckRS 2017, 133390; LG Leipzig, BeckRS 2018, 04148 m. zust. Anm. Benner; LG Dessau-Roßlau, BeckRS 2018, 1537; LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 19.07.2018, 15 T 112/18).

Nach der Bestimmung des § 850k Abs. 3 ZPO hat der Gläubiger einen Anspruch auf ausdrückliche Festsetzung eines reduzierten Freibetrags für Pfändungsschutzkonten und dies auch nur für den Eventualfall, dass es sich um ein solches handelt (BT-Drucks. 16/7615 S. 19f; Würdinger in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 850k Rn, 27; Benner in: Becksche Online-Formulare Prozess, 38. Edition, Nr. 1.3.3.2 Rn. 6, 41, beck-online). Der Ausspruch kann bedingt ("Für den Fall, dass es sich bei einem Girokonto des Schuldners um ein Pfändungsschutzkonto handelt, ...") erfolgen. Die Prüfung des Bedingungseintritts erfordert für den Drittschuldner keinen unzumutbaren Aufwand (Benner aaO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da das Entstehen außergerichtliche Kosten nicht ersichtlich ist und die erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren auslöst.

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