LG Berlin, Urteil vom 10.04.2019 - 42 O 123/18
Fundstelle
openJur 2020, 39590
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28. September 2016 geltend, der sich gegen 11:25 Uhr im Kreuzungsbereich Lindenstraße/Rudi-Dutschke-Straße in Berlin ereignet hat. Der Zeuge M. befuhr mit dem zur Sicherheit an die ... Kreditbank GmbH übereigneten Pkw Toyota (Taxi) mit dem amtlichen Kennzeichen B-... die Rudi-Dutschke-Straße und überfuhr die Kreuzung in Geradeausrichtung. Noch im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflicht versicherten Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen MOL..., der die Rudi-Dutschke-Straße in entgegengesetzter Richtung zum Klägerfahrzeug befahren hatte und nach links in die Lindenstraße einbog. Es berührten sich die linke Frontseite des Klägerfahrzeugs und die rechte Front des Beklagtenfahrzeugs.

Das klägerische Taxi hatte bereits zwei Vorschäden. Am 15. April 2016 kam es zu einem Frontschaden, welcher laut Gutachten vom 28. April 2016 zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 8.145,20 € führte. Ein weiterer Frontschaden trat am 27. Juni 2016 ein, welcher laut Gutachten vom 30. Juni 2016 Reparaturkosten in Höhe von 2.720,44 € netto verursachte.

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual bereits eine Teilregulierung vorgenommen, wobei sie dem Grunde nach 50 % des klägerischen Schadens begleichen wollte. Nach Angabe der Klägerin hat sie einen Betrag in Höhe von 3.812,42 € auf die Nettoreparaturkosten, 129,12 € auf die Feuerwehrgebühr und 10,00 € auf die Nebenkostenpauschale, also insgesamt 3.951,54 € an die Klägerin sowie 402,10 € an den Sachverständigen gezahlt. Ausweislich des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 2. vom 17. Mai 2017 zahlte sie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 413,90 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin beruft sich auf die Bevorrechtigung des Geradeausfahrers gegenüber dem Linksabbieger und macht 100 % Schadensersatz geltend. Sie behauptet, dass die Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden seien und beruft sich diesbezüglich auf die Reparaturbestätigungen des Sachverständigen L. vom 18. Mai 2016 (Anlage K 16) und vom 16. August 2016 (Anlage K 17). Ferner gibt sie an, dass die Reparaturen zum Teil in Eigenregie durchgeführt worden seien und legt schließlich noch 3 Rechnungen vom 19. April 2016, vom 24. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016 vor.

Die Klägerin macht nun die 2. Schadenshälfte wie folgt geltend:

9.590,35 € - 4.353,64 € = 5.236,71 €Reparaturkosten netto:    8.350,21 €Gutachterkosten:961,90 €Feuerwehr:258,24 €Kostenpauschale:20,00 €

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.676,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den öbuv Sachverständigen L. L., ... Berlin weitere 559,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 331,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen zum Unfallhergang vor, dass das klägerische Taxi mit langsamer Geschwindigkeit und mit nach links gesetztem Blinker bei Dunkelheit ohne Licht in die Kreuzung eingefahren sei. Da das Taxi bei Annäherung an die Kreuzung seine Geschwindigkeit verlangsamt habe, sei der Beklagte zu 1. davon ausgegangen, dass der Taxifahrer seinerseits nach links in die Axel-Springer-Straße habe einbiegen wollen. Der Beklagte zu 1. sei deshalb langsam angerollt, wobei er mit der Front nur geringfügig in die Gegenfahrbahn eingefahren sei. Sodann habe er wahrgenommen, dass das Taxi den Blinker ausgeschaltet habe und das Fahrzeug geradeaus gefahren sei. Der Beklagte zu 1. habe sein Fahrzeug abgebremst und habe gestanden, als das Taxi frontal mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert sei.

Außerdem machen die Beklagten Einwendungen zur Schadenshöhe und bestreiten insbesondere, dass die Vorschäden sach- und fachgerecht repariert worden waren. Die Klägerin habe schließlich keinen Reparaturnachweis für die Vorschäden eingereicht. Ferner könne die Klägerin bei fiktiver Schadensabrechnung nicht die in ihrem Gutachten berücksichtigten Ersatzteilpreisaufschläge von 19 % erstattet bekommen. Schließlich sei das eingereichte Gutachten unbrauchbar, da sich nicht ermitteln lasse, inwieweit der Sachverständige L in seiner Schadenskalkulation die Vorschäden berücksichtigt hat. Außerdem seien die Sachverständigenkosten überhöht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Schadensersatzleistungen gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 249 BGB, §§ 7, 18, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalls vom 28. September 2016.

Allerdings ist die Klägerin aktivlegitimiert, auch wenn sie zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht die Eigentümerin des verunfallten Taxis gewesen ist. Sie klagt insoweit in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft. Es ist grundsätzlich nicht unstatthaft, ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend zu machen. Die insoweit in Betracht zu ziehende gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin eine wirksame Ermächtigung durch den Forderungsinhaber zur Geltendmachung des Anspruchs voraus (ständige Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93; BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12 -). Die erforderliche Zustimmung der Berechtigten zur Klageerhebung der Klägerin im eigenen Namen folgt aus der Erklärung der ... Kreditbank GmbH vom 09. Mai 2017 (Anlage K1). In diesem Schreiben stimmt die ... Kreditbank GmbH einer vollständigen Auszahlung auch auf Gutachtenbasis an den Anspruchsteller (Klägerin) zu. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin folgt aus ihrem unstreitigen Besitz und dem Umstand, dass sie als Taxiunternehmerin das Fahrzeug wirtschaftlich für sich nutzt.

Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Klägerin einen durch den Verkehrsunfall vom 28. September 2016 verursachten Schaden nicht hinreichend dargelegt und auch nicht bewiesen hat. Denn der von ihr geltend gemachte Schaden lässt sich dem streitigen Unfallereignis nicht mit der erforderlichen Sicherheit des § 286 ZPO zuordnen. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass neben (möglichen) unfallbedingten Schäden auch unfallfremde (Alt)schäden vorlagen ohne, dass sich abgrenzen lässt, welcher Schaden durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden ist und welcher Schaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden muss. Schließlich ist auch nicht hinreichend abgrenzbar und messbar, inwieweit bereits vorhandene Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis lediglich vertieft wurden.

Die Beklagten sind nicht etwa mit Einwendungen zur Schadenshöhe ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 2. bereits vorprozessual Teilzahlungen geleistet hat. Weder Abschlags- noch Teilzahlungen oder die Einleitung eines förmlichen Sachverständigenverfahrens rechtfertigen für sich die Annahme eines Anerkenntnisses seitens des Versicherers (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 55 Rn. 81 ff. vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013 - 1 U 115/12 -). Davon abgesehen würde ein deklaratorisches Anerkenntnis auch nur solche Umstände umfassen, die die geleistete erste Schadenshälfte betreffen. Soweit die Klägerin hingegen die 2. Schadenshälfte geltend macht, sind die Beklagten nicht daran gehindert, grundsätzliche Einwendungen zur Schadenshöhe, insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten vorzubringen. Schließlich sind die Beklagten auch nicht deshalb mit Einwendungen zur Schadenshöhe ausgeschlossen, weil die Klägerin die Vorschäden ihnen gegenüber offengelegt hat. Denn nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin hat sie die Vorschäden am 11. April 2017 bekannt gegeben, wohingegen die Beklagte zu 2. im Rahmen des Prüfgutachtens vom 6. Oktober 2016 die Teilregulierung schon vor diesem Datum vorgenommen hatte.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens dazulegen und zu beweisen (vgl. KG, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 U 76/07 -, NZV 2007, 521, 522). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (BGHZ 71, 339), wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 12 U 57/06 - NZV 2008, 297). Dazu gehört es, darzulegen und zu beweisen, dass ein aus einem früheren Ereignis resultierender Vorschaden noch vor dem streitigen Verkehrsunfall vollständig und fachgerecht behoben wurde. Hierzu muss der Geschädigte sowohl zur Art der Vorschäden als auch dazu vortragen, auf welche Art und Weise eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt ist (KG, Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 -, NZV 2010, 350; KG, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 22 U 79/16 -). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte darlegen und beweisen kann, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 12 U 57/06 - NZV 2008, 297; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 12 U 46/07 - KG, Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 -). Zu dem erforderlichen Vortrag gehört nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 22 U 151/11 -; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 12 U 70/17 -). Trägt ein Geschädigter nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vor, geht dies zu seinen Lasten (KG, Urteil vom 31. Juli 2008 - 12 U 137/08 -, NZV 2009, 354; KG, Urteil vom 27. August 2015 - 92 U 152/14 -, inzwischen rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2016 - VI ZR 521/15 -; KG, Beschluss vom 16. August 2018 - 25 U 199/17 -). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter daher selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Februar 2006 - 1 U 148/05 - DAR 2006, 324).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 U 32/14 - z.B. wie folgt entschieden:

"Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss die Klägerin zur Begründung ihres Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen."

Das Klägerfahrzeug hatte unstreitig in dem hier betroffenen Bereich der Front bereits zwei Vorschäden erlitten. Insbesondere bei dem Schaden vom 15. April 2016 waren eine ganze Reihe von Fahrzeugteilen betroffen, für welche die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren Schadensersatz verlangt, wie z. B. der Kühlergrill, das Kennzeichen vorne, Halter Sensoren, Blende Sensoren, Stoßfänger vorne, Halter Stoßfänger vorne, Blende Kühlergrill, Abdeckung Motor, Befestigungsklammern, CLIP Befestigung, Scheinwerfer links und rechts und viele andere Teile. Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der benannten Vorschäden mit Schadensüberlagerungen hat die Klägerin aber nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt. Trotz der gerichtlichen Auflage vom 22. Oktober 2018, substantiiert und unter ordnungsgemäßem Beweisantritt dazu vorzutragen, wann und in welcher Art und Weise die Schäden aus den Unfällen vom 15. April 2016 und vom 27. Juli 2016 jeweils behoben worden sind, hat die Klägerin eine sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht dargelegt. Ihre Angabe, diese seien teilweise in Eigenregie repariert worden, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. Vielmehr handelt es dabei um substanzloses Vorbringen. Genauso wenig reicht es aus, eine pauschale Reparaturbestätigung eines Sachverständigen einzureichen.

Der bloße Verweis auf die Reparaturbestätigungen ersetzt keinen ordnungsgemäßen Vortrag der Klägerin zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden. Die Reparaturbestätigungen stellen keinen tauglichen Nachweis für eine vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der erheblichen Vorschäden dar. Aus der Reparaturbescheinigung vom 18. Mai 2016, die sich auf das Unfallereignis vom 15. April 2016 bezieht und aus der Reparaturbescheinigung vom 16. August 2016, die sich auf das Unfallereignis vom 27. Juni 2016 bezieht, lässt sich kein konkreter Reparaturweg entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, dass die Reparaturen vollständig und sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein der Umstand, dass sich der Pkw auf den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern, die den Reparaturbescheinigungen angefügt sind, in einem - jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mittel kostengünstig herstellen. Dies wäre z.B. bei der Verwendung von Gebrauchtteilen der Fall. Ob die Klägerin Neuersatzteile bei der Reparatur verwendet hat, hat sie weder konkret dargelegt noch lässt sich dies den Reparaturbestätigungen entnehmen. Daher stellen diese einfachen Reparaturbescheinigungen keinen Nachweis dafür dar, durch welche Reparaturmaßnahmen es in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen gekommen ist und ob diese Reparaturen in Übereinstimmung mit den gutachterlichen vorgaben erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2017 - 1 U 79/17 -).

Auch die noch kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten 3 Rechnungen sind nicht dazu geeignet, eine ordnungsgemäße und vollständige Reparatur nachzuweisen. Im Gegenteil, aus diesen Rechnungen folgt vielmehr, dass eine Reparatur in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Gutachten gerade nicht stattgefunden hat. Aus der Rechnung vom 19. April 2016 über 910,40 € brutto, die offensichtlich die Reparatur des Schadens vom 15. April 2016 belegen soll, ergibt sich, dass die Klägerin für Ersatzteile gerade mal 910,40 € brutto aufgewendet hat, wohingegen in dem Gutachten für Ersatzteile 5.384,70 € netto kalkuliert worden sind. Gerade die Ersatzteile machen in diesem Gutachten den weitaus größten Anteil der Reparaturkosten aus. Während für den Arbeitslohn nur 1.161,50 € und für die Lackierung 1.584,00 € angesetzt worden sind, fallen - wie erwähnt - über 5.000,00 € netto auf die Ersatzteile. Worauf sich die Rechnung in Höhe von 43,36 € vom 24. Mai 2016 bezieht, mit welcher offensichtlich ein/e "HEADLAMP OPTIF" gekauft worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Teil oder eine solche Arbeitsleistung lässt sich dem Sachverständigengutachten vom 28. April 2016 nicht entnehmen, sodass diese Rechnung mit einer Reparatur des Vorschadens in keinen Zusammenhang zu bringen ist. Bezüglich des weiteren Vorschadens hat die Klägerin eine Rechnung vom 1. Juli 2016 über den Kauf von Ersatzteilen in Höhe von 564,05 € brutto eingereicht, wohingegen sich aus dem Sachverständigengutachten vom 30. Juni 2017 ergibt, dass für die Ersatzteile 1.985,14 € netto aufzuwenden gewesen wären. Auch dies entspricht weniger als einem Drittel der nach Gutachten aufzuwenden gewesenen Kosten.

An dieser Stelle ist bezüglich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen, wonach es den Geschädigten durch die Rechtsprechung zu schwer gemacht werde, die Reparatur von Vorschäden nachzuweisen, auf Folgendes hinzuweisen:

Es trifft grundsätzlich zu, dass die Rechtsprechung an die Darlegung der ordnungsgemäßen Reparatur von Vorschäden hohe Anforderungen stellt. Dennoch führt dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Geschädigten. Es entspricht einhelliger Ansicht, dass ein Geschädigter seinen Schaden zwar ersetzt bekommen, aber nicht an einem Unfall verdienen soll. Bei lebensnaher Betrachtung, ist dies in der Praxis aber aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung durchaus der Fall. Die Klägerin selbst hat dies durch ihr Vorbringen offenkundig gemacht. Die Sachverständigengutachten vom 28. April 2016 und vom 30. Juni 2016 wird die Klägerin mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht aus bloßem Eigeninteresse erstellt haben lassen, sondern werden dem Zweck gedient haben, aus diesen gegenüber einem Unfallgegner fiktive Reparaturkosten abrechnen zu können. Dass die Gutachten nicht zur Feststellung der Erforderlichkeit von tatsächlichen Reparaturen in Auftrag gegeben wurden, folgt bereits daraus, dass das Gutachten über den Schaden vom 15. April 2016 erst am 28. April 2016 fertiggestellt war, die Klägerin ihre Ersatzteile aber bereits am 19. April 2016 gekauft hat. Mithin dürfte es ihr für die eigene Reparatur überhaupt nicht auf das Ergebnis des Gutachtens angekommen sein, sondern ihr Interesse bestand nur darin, das Fahrzeug wieder fahrtüchtig herzustellen. Nach eigener Angabe hat sie für die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit lediglich 910,40 € brutto aufwenden müssen, wohingegen sie aufgrund des Gutachtens insgesamt 8.145,20 € fiktiv abrechnen konnte.

Insofern ist es absolut gerechtfertigt, dass die Klägerin nun nicht für dieselben Ersatzteile wieder die Neupreise verlangen kann, ohne nachgewiesen zu haben, dass diese vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis auch nach den Vorgaben der Gutachten erneuert worden waren.

Reparaturkosten sind nur zu ersetzten, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 12 U 70/17 -; KG, Urteil vom 27. August 2015 - 22 U 152/14 -). Bei der Überlagerung von mehreren Schadensereignissen lässt sich jedoch grundsätzlich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (KG, Urteil vom 17. Oktober 2005 - 12 U 55/05 -).

Dies ist auch vorliegend der Fall. Mangels Nachweises einer vollständigen sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden lässt sich ein unfallkausaler Schaden nicht hinreichend sicher feststellen.

Nach einhelliger Rechtsprechung der Verkehrssenate des Kammergerichts (vgl. nur KG, Beschluss vom 04. Januar 2011 - 22 U 173/10 -) kann der Anspruchsteller dann, wenn im Streit ist, ob durch den Schadensfall eine Erweiterung eines etwa vorhandenen Schadensbildes eingetreten ist, sich für einen schlüssigen Klagevortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr darauf beschränken, eine Schadenskalkulation eines von ihm beauftragten privaten Sachverständigen einzureichen. (vgl. betreffend die Darlegungs- und Beweislast für kollisionsbedingte Schäden auch: BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 -: "Ist der erste Anschein für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem streitigen Unfall entkräftet und steht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Verlaufs fest - z. B. Vorschaden im Anstoßbereich, fehlende Kompatibilität zwischen Anstoß und Schaden - und bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so bleibt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen für das Zustandekommen und den Umfang des geltend gemachten Schadens beweisbelastet. Er muss also den Beweis dafür führen, dass die etwa festzustellenden Sachschäden eben durch jene Kollision verursacht worden sind." BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 862 = NJW 1978, 2154; ferner: KG, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 U 76/07 - NZV 2007, 521 KG, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 12 U 57/06 -; KG, Beschluss vom 13. August 2007 - 12 U 180/06 -; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 12 U 46/07 -; NJW 2008, 1006). Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Schadensverursachung durch das Beklagtenfahrzeug reicht hingegen nicht aus. Steht nämlich fest, dass nicht kompatible Schäden vorhanden sind, und ist nicht auszuschließen, dass auch kompatible Schäden auf einem anderen Schadensereignis als dem streitgegenständlichen beruhen, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den zweiten bzw. dritten Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist.

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Geschädigte darlegt und beweist, welche abgrenzbaren Schäden ihre Ursache nur in dem zweiten Schadensereignis haben können. Dazu hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen, vielmehr verbleiben Art, Umfang und Qualität der Reparatur völlig im Ungefähren.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 28. Februar 2019 (4 U 56/18 -). Denn in dieser Entscheidung hat die dortige Klägerin Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bzw. -aufwandes begehrt. Nur für diesen Fall hat das OLG Saarbrücken ausgeführt, dass im Einzelfall der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden kann, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden. Diesbezüglich hat es auf die Schatzmöglichkeit des § 287 ZPO verwiesen. Dies ist auf den vorliegenden Fall so aber nicht übertragbar. Denn die Klägerin macht hier vorliegend keinen Wiederbeschaffungswert, sondern konkrete Reparaturkosten geltend. Wenn aber nicht feststeht, dass die Ersatzteile, für die sie jetzt die Neupreise verlangt, nach den Vorschadensereignissen ebenfalls durch Neuteile ersetzt worden sind, kann sich die Klägerin für ihren Schadensersatzanspruch nicht mehr auf die Schadenskalkulation aus dem Gutachten vom 4. Oktober 2016 berufen.

Ferner ist es nicht möglich - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1990 - VI ZR 115/89 -, dass die eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt worden sind, einen angemessenen Abschlag vorzunehmen. Weder sind die Vorschäden eindeutig von den streitgegenständlichen Schäden abgrenzbar, noch lässt sich ein angemessener Abschlag vornehmen. Denn allein der Reparaturschaden aus dem Ereignis vom 15. April 2016 war fast genauso hoch (8.145,20 € netto) wie der hier geltend gemachte Schaden (8.350,21 € netto).

Da die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargelegt bzw. bewiesen hat, besteht auch kein Anspruch nach § 249 Abs. 1 BGB auf Ersatz der weiteren Folgeschäden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitate14
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte