LG Cottbus, Beschluss vom 20.11.2018 - 22 Qs 76/18
Fundstelle
openJur 2020, 39540
  • Rkr:
Tenor

Die Verfahren zu 22 Qs 76/18 (betrifft die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. April 2018) und 22 Qs 198/18 (betrifft die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. April 2018) werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 (betrifft das Verfahren zu 22 Qs 76/18) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. April 2018 dahingehend abgeändert, dass die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen anderweitig auf

1.152,75 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27. Oktober 2017 festgesetzt werden.

Die darüber hinausgehende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1und die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 (betrifft das Verfahren zu 198/18) werden als unbegründet verworfen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu 22 Qs 76/18 wird um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1 trägt zur Hälfte die Staatskasse, und im Übrigen er selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 22 Qs 198/18 hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert im Verfahren zu 22 Qs 76/18 wird auf 283,22 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert im Verfahren zu 22 Qs 198/18 wird auf 347,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei vom 28. Februar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 80,00 Euro festgesetzt. Zusätzlich sollte ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen werden.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer zu 1 durch rechtsanwaltlichen Schriftsatz form- und fristgereicht Einspruch ein. Außerdem nahm sein Verteidiger im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Einsicht in die jeweils von ihm angeforderte Bedienungsanleitung, Geräteakte sowie die Tagesmessdaten/Falldaten/Rohmessdaten.

Im Hauptverhandlungstermin vom 22. September 2017 ließ sich der Beschwerdeführer zu 1 u.a. dahin ein, nicht der Fahrer des gemessenen Firmenfahrzeuges gewesen zu sein. Der Beginn des Termins verzögerte sich von 9.30 Uhr auf 9.56 Uhr und endete nach 8 Minuten.

Zum Fortsetzungstermin am 13. Oktober 2017, 13.30 Uhr, wurde der mutmaßliche Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit als Zeuge vernommen. Nach Inaugenscheinnahme des Zeugen sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer zu 1 durch Urteil vom 13. Oktober 2017 aus tatsächlichen Gründen frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen legte es der Staatskasse auf. Dieser Termin war um 13.43 Uhr beendet.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Oktober 2017 beantragte der Verteidiger für den Beschwerdeführer die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.294,36 € nebst Zinsen, wobei jeweils Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren geltend gemacht wurden.

Der Bezirksrevisor meinte im Kostenfestsetzungsverfahren, die begehrten Gebühren seien unbillig hoch und deshalb nicht verbindlich. Die Sach- und Rechtslage sei einfach gelagert gewesen. Der Zeuge habe eingeräumt, der Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen zu sein. Bereits der einfache Lichtbildervergleich habe eindeutig ergeben, dass der Zeuge der Fahrer auf dem Messfoto gewesen sei. Die Termine der Hauptverhandlung hätten lediglich einige Minuten angedauert. Gegen die Auslagen wurden keine Einwände erhoben.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. April 2018 hat das Amtsgericht entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors die Gebühren mit Ausnahme der beiden geltend gemachten Terminsgebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festgesetzt. Das Amtsgericht meinte, für die lediglich acht bzw. sieben Minuten andauernden Termine seien nur 8/15, mithin 136 € erstattungsfähig. Die Auslagen wurden antragsgemäß festgesetzt.

Im Einzelnen wurde die Erstattung folgender Gebühren beantragt und festgesetzt.

DatumVV/RVGNr. Kostenfest-setzungsantrag18. Oktober2017Stellung-nahme BZR23. Februar2018Kostenfest-setzungs-beschluss6. April 2018Grundgebühr5100100,00 €60,00 €100,00 €Verfahrensgebühr5103160,00 €80,00 €160,00 €Verfahrensgebühr5109160,00 €100,00 €160,00 €Termin vom22.09.175110255,00 €80,00 €136,00 €Termin vom13.10.20175110255,00 €80,00 €136,00 €Kopien7000Nr. 1a12,50 €12,50 €12,50 €Post/Telekomm.700220,00 €20,00 €20,00 €Fahrtkosten700321,60 €21,60 €21,60 €Tagegeld700525,00 €25,00 €25,00 €Fahrtkosten700321,60 €21,60 €21,60 €Tagegeld700525,00 €25,00 €25,00 €Post/Telekomm.700220,00 €20,00 €20,00 €Akteneinsicht      12,00 €12,00 €12,00 €Zwischensumme      1.087,70 €557,70 €849,70 €Umsatzsteuer7008206,66 €105,96 €161,44 €rechnerisch      1.294,36 €663,46 €1.011,14 €

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11. April 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde vom 18. April 2018, die auch an diesem Tag eingegangen ist (22 Qs 76/18). Die Gebührenbemessung sei auch hinsichtlich der begehrten Terminsgebühren nicht zu beanstanden. Lediglich auf die Kürze der Termine abzustellen, treffe den Kern nicht. Schließlich seien im Vorfeld der Termine erhebliche Nachforschungen anzustellen gewesen, die zur tatsächlichen Fahrerermittlung geführt hätten.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. April 2018 ist ausweislich der Verfügung des Rechtspflegers urschriftlich mit Akten dem Bezirksrevisor zur Entnahme einer Beschlussausfertigung zum Zwecke der Zustellung übersandt worden. Der Eingang der Akten bei dem Landgericht ist mangels Eingangsstempels nicht nachweisbar. Der Bezirksrevisor hat die Akte mit der Beschwerde vom 24. April 2018 dem Amtsgericht zurückgesandt. Auf Nachfrage ist die Beschwerde auf die im Kostenfestsetzungsverfahren abgegeben Stellungnahme, an der noch festgehalten werde, gestützt worden.

II.

Die gemäß § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft erhobenen Beschwerden sind zulässig, insbesondere ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 fristgerecht erhoben worden (§ 311 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist als fristgerecht zu behandeln. Der Zeitpunkt des Akteneinganges bei dem Landgericht war nach Aktenlage mangels eines Eingangsstempels nicht festzustellen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat im tenorierten Umfang Erfolg, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr für den Termin am 22. September 2017. Insoweit war die angefochtene Kostenfestsetzung abzuändern. Im Übrigen, hinsichtlich der Terminsgebühr für den Termin vom 13. Oktober 2017, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr unbillig hoch und nicht verbindlich; die vom Amtsgericht vorgenommene Kostenfestsetzung ist insoweit nicht zu beanstanden.

Demgegenüber ist die Beschwerde des Bezirksrevisors in vollem Umfang unbegründet und deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 14 Absatz 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Absatz 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Bei der Billigkeitsprüfung ist neben dem Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ein weites billiges Ermessen eingeräumt ist. Der Kostenfestsetzungsbeamte und das Gericht sowie mittelbar auch der Vertreter der Staatskasse sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührensatz missbräuchlich erfolgt oder bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe, lässt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger im vorliegenden Fall, bis auf die begehrte Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 13. Oktober 2017, nicht feststellen.

Zutreffend und unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts von einem insgesamt durchschnittlichen, Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffenden, Verfahren ausgegangen. Demzufolge hat er die jeweils begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren auch in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr festgesetzt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen und kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Bezirksrevisors ist nach der Änderung der Kammerrechtsprechung durch den Beschluss vom 26. Juli 2016, 22 Qs 129/16, insoweit nicht beachtlich.

Speziell für die Bemessung der Terminsgebühren kommt es wesentlich auch auf den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt für die Wahrnahme des Termins hatte an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 2Ws 270/09 - bei juris]; KG Berlin, StraFo 2009, 260 f.), wobei es auch ein gewisser Vor- und Nachbereitungsaufwand zu berücksichtigen ist. Auch davon ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts zutreffend ausgegangen. Allerdings hat er bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlungen mit einzuberechnende Wartezeiten außer Acht gelassen. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt erschienen ist. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt nicht zu den jeweils anberaumten Terminszeiten erschienen war; mithin sind für den Termin vom 22. September 2017 insgesamt ein Zeitaufwand von 34 Minuten, nämlich 26 Minuten Wartezeit zuzüglich acht Minuten Hauptverhandlung und für den Termin vom 13. Oktober 2017, insgesamt ein Zeitaufwand von 13 Minuten, nämlich sechs Minuten Wartezeit zuzüglich sieben Minuten Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Die hier für die Hauptverhandlung vom 22. September 2017 beanspruchte Zeit von 34 Minuten kann für Hauptverhandlungen in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten noch - allerdings an der unteren Grenze - als durchschnittlich angesehen werden, so dass auch insoweit die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Dies gilt indes nicht für den in zeitlicher Nähe durchgeführten Fortsetzungstermin vom 13. Oktober 2017. Der dafür wahrgenommene Zeitaufwand von lediglich 13 Minuten ist nur als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung für den ersten Hauptverhandlungstermin zeitlich aufwändiger war als für den in zeitlicher Nähe anberaumten Fortsetzungstermin.

Die Kammer erachtet die insoweit festgesetzte Gebühr in Höhe von 53 % der Mittelgebühr als ausreichend und angemessen. Demgegenüber wird die vom Bezirksrevisor begehrte Kürzung auf 31,37 % der Mittelgebühr (80 €) dem Verfahren nicht gerecht.

Insgesamt ist die Gebührenbemessung des Verteidigers mit Ausnahme der Terminsgebühr vom 13. Oktober 2017 nicht unbillig und damit auch verbindlich. Die notwendigen Auslagen waren demnach, insoweit wie beantragt, zu erstatten. Es errechnet sich nach alledem in Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine Zwischensumme von 968,70 € zuzüglich der 19 %igen Umsatzsteuer (184,05 €) der erstattungspflichtige Betrag vom 1.152,75 €

Die Zinsverurteilung folgt aus § 464b StPO. Lediglich vorsorglich wird ausgeführt, dass es auch hinsichtlich des Zinsbeginns gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nichts zu beschweren gibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs.4 StPO.

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