LG Cottbus, Urteil vom 05.10.2016 - 5 S 36/16
Fundstelle
openJur 2020, 39452
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 06.05.2016, Az.: 22 C 55/15, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 01.10.2015 (Az.: 7 T 278/15) bindend festgestellt.

2. Auch ist die Kammer am Tag der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 geschäftsplanmäßig besetzt gewesen; die entsprechende Rüge der Kläger ist unbeachtlich. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die 5. Zivilkammer gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Cottbus für das Jahr 2016 vom 26.11.2015 in der Fassung des Beschlusses 4/2016 des Präsidiums des Landgerichts Cottbus vom 15.03.2016 mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., der Richterin an Landgericht ... und dem Richter am Landgericht ... besetzt. Wegen Urlaubs des Kammervorsitzenden ... wurde in der Kammer am Verhandlungstag das nach Punkt I. 5. des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Cottbus zur Vertretung berufene Mitglied der 4. Zivilkammer, Herr Richter am Landgericht ..., tätig. Die 4. Zivilkammer ist nach Punkt C. I. des Geschäftsverteilungsplans für das Landgericht Cottbus für das Jahr 2016 vom 26.11.2015 zur Vertretung der 5. Zivilkammer berufen.

Auf der Internetseite des Landgerichts Cottbus ist im Übrigen der ausführliche Hinweis zu finden, dass die dort veröffentlichte Geschäftsverteilung keinen Anspruch auf Verbindlichkeit hat.

3. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltbeiträge für die Betreuung der Tochter ... der Kläger bei der Beklagten (Kinderbetreuungsvertrag in einer kirchlichen Kindertagesstätte) in den Jahren 2013 und 2014, konkret darüber, ob bei der Berechnung der Entgeltbeiträge Werbungskosten lediglich in Höhe einer Pauschale oder in tatsächlich entstandener Höhe abgesetzt werden können. Die Kläger haben die von der Beklagten geforderten Entgeltbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 unter Vorbehalt gezahlt.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Entgeltbeiträgen in Höhe von 1.538,32 € für die Jahre 2013 und 2014 nach § 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu.

Die Beklagte hat durch Leistung der Kläger, nämlich durch Zahlung unter Vorbehalt, die zurückgeforderten 1.538,32 € erlangt. Die Zahlung geschah auch auf privatrechtlicher Grundlage. In § 1 Abs. 1 der KitaEntgO ist festgeschrieben, dass für die Inanspruchnahme der kirchlichen Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Beklagten ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. In Abs. 2 steht noch deutlicher: "Das Benutzungsverhältnis ist privat-rechtlich ausgestattet.".

Diese Leistung ist allerdings nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Rechtsgrund für die vom Kirchlichen Verwaltungsamt vorgenommene Berechnung der Entgeltbeiträge unter Berücksichtigung lediglich eines pauschalisierten Betrages von Werbungskosten ist § 6 Abs. 4 der Entgeltordnung der Kirchengemeinde ... über die Erhebung eines Elternbeitrages für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in der Kirchlichen Kindertagesstätte (KitaEntgO) in der Fassung vom 13.11.2006. Nach dieser Regelung werden bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von dem erzielten Bruttoarbeitslohn pro Entgeltpflichtigem ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 € für Werbungskosten sowie die jeweils entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und der Solidaritätszuschlag abgesetzt. Obwohl die Parteien den konkreten Kinderbetreuungsvertrag nicht zur Akte gereicht haben, ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass in dem Vertrag auf die KitaEntgO Bezug genommen worden ist.

Die o. g. Regelung des § 6 Abs. 4 KitaEntgO ist ihrem Wortlaut nach eindeutig. Sie berücksichtigt bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nur den Pauschalbetrag von 1.000,00 € für Werbungskosten und lässt höhere, auch nachgewiesene Werbungskosten außer Betracht.

Diese Regelung ist auch nicht deswegen widersprüchlich, weil in § 6 Abs. 1 KitaEntgO auf § 2 Abs. 1 EStG Bezug genommen wird. Die Bezugnahme dient nur dazu, den Begriff der positiven Einkünfte, den die KitaEntgO verwendet, näher zu beschreiben. Ersichtlich ist damit aber nicht beabsichtigt, die Berechnung des Einkommens nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes gestalten zu wollen, was sich schon aus den folgenden Absätzen des § 6 KitaEntgO ergibt, die zum Einkommenssteuergesetz abweichende Regelungen treffen. Insbesondere ist in der KitaEntgO auch kein Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG vorhanden, der wegen der Nennung des § 9 EStG auf eine Berücksichtigung tatsächlich entstandener und die Pauschale übersteigender Werbungskosten hindeuten könnte.

Die Entgeltordnung lässt für eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB keinen Raum, weil sie die Berechnung des Entgelts detailliert vorgibt und eventuelle Lücken im Wege einer Auslegung geschlossen werden können. Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle die Leistung bestimmen. Zwar sind in der KitaEntgO keine konkreten Entgeltbeiträge aufgeführt. Jedoch sind die Vorgaben der Entgeltordnung so exakt, dass sich damit ein konkreter Beitrag errechnen lässt (vgl. auch BGH NJW 2007, 1672 ff. zu einem Vergleichsfall bei Strompreisen, a.a.O. OLG Celle NJW 1977, 1295 ff.).

Auch für eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH a.a.O.) bleibt kein Raum. Daran wäre nur dann zu denken, wenn der Beklagten eine Art Monopolstellung zukäme. Das aber ist nicht der Fall, da auch andere Träger von Kindertagesstätten vorhanden sind.

Obwohl es sich bei der KitaEntgO um eine allgemeine Geschäftsbestimmungen handelt (vgl. auch BGH NJW 2016, 1578 ff.; LG München I vom 23.04.2015, Az.: 6 S 16379/14), hat die Kammer schon Bedenken, ob diese einer Inhaltskontrolle zugänglich sind, da es sich um Preisvereinbarungen handeln könnte. Preisvereinbarungen unterliegen keiner Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 46 mwN.). Gerade das aber ist hier der Fall, weil die KitaEntgO alle Variablen für die Entgelthöhe nennt, die dann nur noch eingefügt werden müssen, mithin das Entgelt also eindeutig bestimmbar ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.

Bei der Regelung des § 6 Abs. 4 KitaEntgO, wonach eine Werbungskostenpauschale von 1.000,00 € anzusetzen ist, handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, die dazu führen würde, dass die Pauschalisierung wegfällt und auch tatsächliche Werbungskosten angesetzt werden können. Ob ungewöhnliche Klauseln vorliegen, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen.

Für die Gesamtumstände im vorliegenden Fall ist in erster Linie der Regelungszweck der KitaEntgO maßgeblich. Dieser ergibt sich aus der Rechtsgrundlage, die in der Präambel der KitaEntgO genannt ist und auf § 90 SGB VIII sowie § 17 BbgKitaG verweist.

Durch § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII ist festgelegt, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden können. Weiter bestimmen § 90 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VIII, dass - soweit Landesrecht nichts anderes anordnet - Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln sind. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

In § 17 Abs. 2 BbgKitaG hat der Landesgesetzgeber geregelt, dass die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind. Diese Kriterien berücksichtigt die gegenständliche Entgeltregelung.

Konkrete Vorgaben zum Ansatz der Werbungskosten, ob nur pauschal oder in tatsächlich angefallener Höhe, sind weder in § 90 SGB VIII noch in § 17 BbgKitaG enthalten.

Kernaussage der beiden gesetzlichen Regelungen ist jedoch, dass die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten sind (so OVG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2014, Az.: 6 S 18.14). Leitgedanke dabei ist aber, dass Einkommensaspekte nur vergröbernd zu berücksichtigen sind und dabei nicht größtmögliche steuerrechtliche Genauigkeit zu erzielen ist (Kindle in LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 90 Rn. 10). Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (BVerfG ZfJ 2000, 21 ff.; BVerwG NVwZ 1995, 173 ff.; 1999, 993 ff.; Riehle in Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 90 II. 4.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 90 Rn. 16, Diskowski/Wilms, KitaGBbg, § 17 Rz. 3.7). Auch das OVG Berlin-Brandenburg ist in seinem Beschluss vom 15.04.2014, Az.: 6 S 18.14, zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Sozialverträglichkeit für ein unbekanntes oder im Ausland lebendes Elternteil bei der Berechnung des Elternbeitrags fiktiv dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt und der nach der Entgeltordnung höchste Gebührensatz angesetzt werden darf. Dies hat das Gericht mit der Begründung verneint, dass aus dem Begriff der Sozialverträglichkeit folge, dass nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde gelegt werden dürfe. Damit hat das Gericht aber noch keine Aussage dazu getroffen, wie der einzelne Elternbeitrag konkret berechnet wird. Insbesondere hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht dazu geäußert, in welcher Weise Werbungskosten bei der Berechnung des Elternbeitrags zu berücksichtigen sind. Hätte das Oberverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen wollen, dass es bei der Berechnung des Elternbeitrags wegen der Sozialverträglichkeit eine weitgehende Gleichstellung zu steuerrechtlichen Berechnungsgrundsätzen als geboten ansieht, hätte es sich auch mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Bei der Ermächtigung in § 90 Abs. 1 SGB VIII handelt es sich um eine weite Ermächtigung, die keinen festen Einkommensbegriff vorgibt. Im Bereich dieser Ermächtigung sind verschiedene Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens möglich, etwa der Ansatz von Nettobezügen unter Berücksichtigung bestimmter pauschalierter Freibeträge, ein pauschalisierter oder konkreter Werbungskostenabzug, Nettoeinkünfte unter zusätzlichem Abzug außergewöhnlicher Belastungen oder die Berücksichtigung oder Vernachlässigung negativer Einkünfte (BVerwG a.a.O.). Dafür ist es auch möglich, dass in benachbarten Gemeinden unterschiedliche Berechnungsregeln für die Bestimmung des Elternbeitrags getroffen worden sind. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.04.1994, Az. 8 NB 4/93, aus, "wenn Bundesrecht sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulässt, kann es den verschiedenen denkbaren Bestimmungen des maßgeblichen Einkommens - z. B. Bruttobezüge (vgl. OVG Münster...NVwZ 1994, 198); Nettobezüge unter Berücksichtigung bestimmter pauschaler Freibeträge, eines pauschalierenden oder konkreten Werbungskostenabzugs; Nettoeinkünfte unter zusätzlichem Abzug außergewöhnlicher Belastungen; Berücksichtigung oder Vernachlässigung negativer Einkünfte etc. - nicht entgegenstehen, solange sie an den vom Bundesrecht für die Benutzung von Kindertagesstätten vorgegebenen Kriterien des Einkommens und der Kinderzahl oder der Familiengröße anknüpfen. Dementsprechend gelten in verschiedenen bundesrechtlich geregelten Bereichen durchaus unterschiedliche Einkommensbegriffe". All dies ergibt sich im Wortlaut auch aus der klägerseitig mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2016 vorgelegten Kommentierung in Diskowski/Wilms zum BbgKitaG.

Soweit die Kläger mit dem gleichermaßen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.09.2016 auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 27.05.2010 zum Az. 5 K 271/10 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2207 zum Az. 6 K 2333/01 Bezug nehmen, ist diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass die jeweils gegenständlichen Regelungen nicht zu beanstanden sind und die jeweils individuell geforderte Korrektur der Berechnung diese Regelungen nicht unwirksam macht. Im Umkehrschluss kann aus diesen Entscheidungen nicht geschlussfolgert werden, dass die in den maßgeblichen Regelungen vorhandene Struktur der Berechnung des Einkommens das Mindestmaß bestimmt. So führt insbesondere das Verwaltungsgericht München in den Gründen der Entscheidung aus: "Der dem Gesetzgeber insoweit eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Familiengröße völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu berücksichtigen; ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht."

Danach kann es für die vorliegend zu treffende Entscheidung auch nicht darauf ankommen, welche Regeln die Stadt ... in einem Merkblatt zur Einkommensberechnung veröffentlicht.

Dem Vorausgegangenen widersprechen auch die mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.09.2016 durch die Kläger eingeführten Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder vom 03.12.2013 zur Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um unverbindliche Handlungsempfehlungen im Rahmen der Regelungen der geltenden Entgeltordnung, deren Inhalt die Berechnungsmodalitäten festlegt.

In den Fällen einer Leistungsgewährung, wie vorliegend, sind Gebühren grundsätzlich als Entgelt für eine Leistung der Verwaltung an der empfangenen Leistung auszurichten. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind dann zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG ZfJ 2000, 21 ff.), aber bei Benutzungsgebühren in einem stetigen Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit - gleich hohe Gebühren für gleich hohe Leistungen - zu sehen.

Auch der Gedanke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers der Kindertagesstätte ist im Grundsatz zu berücksichtigen. Bei den Entgeltzahlungen handelt es sich um eine große Anzahl wiederkehrender, zugleich aber auch zeitlich begrenzter Erhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten großen Anzahl von Personen. Eine dem steuerlichen Verfahren angenäherte Erfassung der Vorgänge stellt eine beträchtliche Verwaltungsbelastung dar, die eine zeitnahe Bescheidung erschweren würde (BVerwG NVwZ 1995, 173 ff.; 1999, 993 ff.).

Soweit in § 17 Abs. 2 BbgKitaG ausdrücklich auf Sozialverträglichkeit abgestellt wird, bedeutet dies gegenüber § 90 Abs. 1 SGB VIII keine zusätzliche Regelung, sondern fasst nur das zusammen, was in der Bundesnorm beispielhaft als Staffelung nach Einkommen, Anzahl der kindergeld- berechtigten Kinder in der Familie und tägliche Betreuungszeit bezeichnet ist. Deshalb kann aus § 17 Abs. 2 BbgKitaG auch nicht abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber als Maßstab für die Bestimmung des Entgelts für die Nutzung der Kindertagesstätten in Brandenburg einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte vorgeben wollte.

Die Entgeltordnung aus dem Jahr 2006 ist auch nicht - wie die Kläger annehmen - als Gesamtregelung deswegen unwirksam, weil sie viele Ungereimtheiten aufweise. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass nach § 6 Abs. 4 bis 6 KitaEntgO bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Bruttoarbeitslohn pro Entgeltpflichtigem nur pauschale Werbungskosten, bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aber neben den Betriebsausgaben ebenfalls pauschalisierte Werbungskosten und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen würden. Hier hat die Beklagte für unterschiedliche Regelungsbereiche bei den Werbungskosten unterschiedliche Regelungen getroffen, die nicht unmittelbar den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes entsprechen. Dazu war die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens aber auch berechtigt. Im Übrigen kann daraus, dass der Gemeindekirchenrat zwischenzeitlich am 08.07.2015 eine neue Entgeltordnung für die Kindertagesstätte in ... mit einigen Änderungen in § 8 "Einkommen" beschlossen hat, nicht abgeleitet werden, dass die Vorgängerfassung der Entgeltordnung unwirksam gewesen sei. Der Gemeindekirchenrat ist frei, jederzeit die KitaEntgeltO zu ändern oder anzupassen und hierbei frühere Streitpunkte zu berücksichtigen und auf diese entsprechend zu reagieren.

Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Bei einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn für die Differenzierung keine rechtfertigenden Gründe bestehen. Als Unterschied, der eine Ungleichbehandlung im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigt, kommt der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung in Betracht, der es erlaubt, auch grobmaschige Abgrenzungen einzubeziehen (BVerwG NVwZ 1999, 993 ff; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Aug. 2015, § 90 Rn. 14b).

Im Ergebnis dessen ist auch eine Unwirksamkeit der Entgeltregelungen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht begründbar. Es mangelt an einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

Eine Härte, die einen Beitragserlass nach § 90 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder nach Abs. 3 SGB VIII rechtfertigen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Schließlich können sich die Kläger bei ihrer Rückzahlungsforderung auch nicht darauf berufen, dass die Festsetzung der Entgeltbeiträge durch den Kirchenkreis erfolgt, dieser aber unzuständig sei. Die Zuständigkeit des Kirchenkreises ergibt sich aus § 1 Abs. 5 der Rechtsverordnung über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche ... vom 15.12.2006. Danach ist für die Verwaltung der Kindertagesstätten, insbesondere auch für die Berechnung und Einziehung der Elternbeiträge das Kirchliche Verwaltungsamt zuständig. Im vorliegenden Fall ist das Kirchliche Verwaltungsamt ... für den Evangelischen Kirchenkreisverband ... tätig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage folgt die Kammer - nach dem Vorausgegangener ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung und befindet sich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf 1.538,32 €.