Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.12.2016 - 10 UF 23/16
Fundstelle
openJur 2020, 39410
  • Rkr:

1. Zur Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 15.6.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439.

2. Soweit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, ist davon die Vermögenssorge nicht auszunehmen, wenn die Eltern zu einer Kommunikation zum Wohle des Kindes überhaupt nicht in der Lage sind und dies auch Fragen der Vermögenssorge, wenn sie anfallen sollten, mitbetrifft.

3. In Umgangsverfahren ist die Voraussetzung gemäß § 1696 BGB, wonach die Änderung einer bestehenden Regelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein muss, nicht zu streng zu handhaben. So sind etwa Anpassungen der bestehenden Umgangsregelung aus praktischen Gesichtspunkten heraus ohne weiteres möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern und das Kind einvernehmlich eine (etwas) abweichende Regelung praktizieren wollen und insoweit um Abänderung bitten.

4. Wenn sich die Eltern einvernehmlich dazu verstehen, den Umgang probehalber für ein halbes Jahr auszudehnen, ist das nicht zu beanstanden. Gegenstand einer gerichtlichen Umgangsregelung - zumal im Beschwerdeverfahren -, die eine lange Gültigkeit für sich beanspruchen muss, kann ein solcher Versuch nicht sein.

5. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs ist als länger andauernde Maßnahme nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Das ist nicht der Fall, wenn die Mutter eine solche Anregung darauf stützt, das Kind sei beim Vater unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt, sich die Eltern insoweit aber nicht viel nehmen und jeweils den anderen Elternteil bezichtigen, das Kind zu manipulieren.

6. Der Umstand, dass durch die Herstellung der alleinigen elterlichen Sorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, kann die Chance bieten, dass sich die Eltern nun darauf konzentrieren, bezüglich des Umgangs einen möglichst sachlichen Austausch zu pflegen, der sie in die Lage versetzt, Absprachen zu Abweichungen der bestehenden Umgangsregelung flexibel zu treffen, ohne eine minutengenaue Verrechnung des gegenseitigen Entgegenkommens zu verlangen.

7. Die Eltern sind in ihrer Entscheidung frei, bei entsprechender Entwicklung ihrer Beziehung, eigenverantwortlich das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind zu erweitern. Dies obliegt ihrer freien Elternverantwortung, zumal sie für die Ausgestaltung des Umgangs in erster Linie selbst zuständig sind. Hinzu kommt, dass das Kind mit zunehmendem Alter auch seinen eigenen Willen bekunden und von den Eltern einfordern wird, wozu auch zunehmend "elternfreie" Zeiten gehören könnten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AmtsgerichtsStrausberg vom 29. Januar 2016 teilweise abgeändert.

Die elterliche Sorge für das Kind S... L..., geboren am ... November 2007,wird der Mutter allein übertragen.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Senats vom 19.Februar 2013 (10 UF 173/12) teilweise, nämlich in Bezug auf Ziffer I1 a) des Tenors, dahin abgeändert, dass der Vater das Recht hat, mitdem Kind S..., geboren am .... November 2007, an jedem zweitenWochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag vom Ende desSchulunterrichts bis Sonntag, 17:45 Uhr, zusammen zu sein.

Im Übrigen bleibt es bei der Umgangsregelung im Senatsbeschluss vom19. Februar 2013.

Der Mutter wird aufgegeben, jegliche Änderungen in den Zeiten desEndes des Schulunterrichts des Kindes S... dem Vater unverzüglich,nachdem sie von den Änderungen Kenntnis erlangt hat, schriftlichmitzuteilen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung in der nunteilweise abgeänderten Fassung und gegen die Verpflichtung zurMitteilung der Zeiten des Unterrichtsendes kann ein Ordnungsgeld vonbis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetriebenwerden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht,Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Eltern werden zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. DieGerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zurHälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nichterstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern streiten um die Beibehaltung der gemeinsamenelterlichen Sorge und den Umgang des Vaters mit dem Kind.

Die Eltern haben zahlreiche gerichtlicheAuseinandersetzungen in Bezug auf das gemeinsame Kind geführt,insbesondere in den Verfahren mit den erstinstanzlichen Aktenzeichen2 F 328/08, 2 F 334/08, 2.2 F 164/09, 2.2 F 241/10, 2.2 F 234/11,2.2 F 129/12, 2.2 F 260/12, 2.2 F 360/12, 2.2 F 257/13, 2.1 F347/13, 2.2 F 292/14 und 2.2 F 313/14. Auf die diesbezüglichenVerfahrensakten, auch soweit es etwaige Rechtsmittelverfahrenbetrifft, wird Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht denAntrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge für S... allein zuübertragen, zurückgewiesen und der Mutter unter Zurückweisung ihresAntrags im Übrigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dieGesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung schulischer Belangeallein übertragen. Auch den Umgangsantrag des Vaters hat dasAmtsgericht zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungenund der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezuggenommen (Bl. 351 ff.).

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Eltern mit derBeschwerde. Der Vater trägt vor:

Das Amtsgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachtender Sachverständigen K... gestützt. Dieses Gutachten sei "eklatantunbrauchbar". Auch sei die Sachverständige voreingenommengewesen.

Bei der Entscheidung sei auch zu beachten, dass dieMutter über keine Bindungstoleranz verfüge und S... keineswegs wolle,dass er, der Vater, sein Sorgerecht verliere und die Mutter alleinfür ihn sorge. Wenn S... in der angefochtenen Entscheidung dahingehendzitiert werde, er wolle, dass das Sorgerecht auf die Mutter alleinübertragen werde, sei dies allein darauf zurückzuführen, dass dasKind von der Mutter "vollständig manipuliert" worden sei.

Dass S... vermeintlich keinerlei Veränderungen in Bezug aufden Umgang mehr wünsche, sei ebenfalls auf eine Beeinflussung durchdie Mutter zurückzuführen. Am 13.12.2015 habe S... ihn, den Vater,plötzlich informiert, dass er an den Wochenenden doch nicht bis zumMontag bleiben wolle und seinen Sinneswandel nach einigem Nachfragendamit begründet, dass er dann ja um 04:00 Uhr aufstehen müsste.Nachdem er, der Vater, ihm erklärt habe, dass dies nicht zutreffe,habe S... gesagt, er wolle doch gern mehr Zeit mit ihm, dem Vater,haben. Dass ein Achtjähriger von der Befürchtung geleitet sei, zuspät zur Schule zu kommen, sei unwahrscheinlich. Von einer gänzlichunbeeinflussten Willensäußerung könne nicht die Rede sein.

Der Vater beantragt,

"ihm das hälftige Sorgerecht vollumfänglichwieder zuzusprechen oder auf ihn allein zu übertragen",ferner, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen,hilfsweise, den Umgang auszuweiten.

Die Mutter beantragt,

die Beschwerde des Vaterszurückzuweisen,ihr das alleinige Sorgerecht zuübertragen,anzuordnen, dass der Umgang des Vaters nurstattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritteranwesend ist.

Sie trägt vor:

Eine Verständigung zwischen den Eltern sei aus Gründen,die ausschließlich in der Person des Vaters lägen, nicht möglichgewesen. Gründe für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts aufsie, die Mutter, seien daher gegeben. Der Einholung einesSachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Erst recht sei dieEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nichterforderlich.

Anträge des Vaters zum Umgangsrecht seien in mehrerenVerfahren als schädlich für das Kind zurückgewiesen worden. DerVater sei nicht einmal willens, die bestehenden Umgangsregelungeneinzuhalten. Ein unbegleiteter Umgang sei dem Kind aber nun wegender ständigen negativen Beeinflussungen durch den Vater nicht mehrzuzumuten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt derschriftlichen Äußerungen der Eltern Bezug genommen.

Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen derVerfahrensbeiständin und des Jugendamtes eingeholt. Insoweit wirdauf das Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 15.7.2016 (Bl. 661)und das Schreiben des Jugendamtes vom 23.8.2016 (Bl. 677)verwiesen.

Der Senat hat die Eltern, das Kind und dieVerfahrensbeiständin angehört, ferner den Zeugen R..., die Zeugin W...und die Sachverständige K... vernommen. Insoweit wird auf denAnhörungsvermerk zum Senatstermin vom 15.9.2016 Bezug genommen. ImAnschluss hatten die Beteiligten ausreichend Gelegenheit, zumErgebnis des Anhörungstermins ergänzend vorzutragen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Rechtsmittel derEltern führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichenEntscheidung. Der Mutter ist antragsgemäß die elterliche Sorge fürden Sohn S... insgesamt allein zu übertragen. Soweit es die Anregungender Eltern betrifft, die bestehende Umgangsregelung abzuändern,haben die Beschwerden überwiegend keinen Erfolg. Vielmehr bleibt esbei der Umgangsregelung, wie sie der Senat durch Beschluss vom19.2.2013 (10 UF 173/12) erlassen hat mit Ausnahme einerModifizierung bezüglich des Beginns des Umgangs am Wochenende.

1.

Die elterliche Sorge für S... ist insgesamt allein derMutter zu übertragen.

a)

Der Antrag des Vaters ist dahin zu verstehen, dass ervorrangig bei im Übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge dasAufenthaltsbestimmungsrecht für S... allein begehrt und hilfsweise die"alleinige" Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt begehrt. Fürden Fall, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichtzuzuerkennen ist, regt er an, den gerichtlich festgelegten Umgangauszuweiten.

b)

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist hier schon deshalbauf einen Elternteil allein zu übertragen, weil Streit über denweiteren Aufenthalt des Kindes besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 BGB Rn. 37). Dochauch die elterliche Sorge im Übrigen ist einem Elternteil allein zuübertragen.

aa)

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag aufÜbertragung der elterlichen Sorge oder eines Teil der elterlichenSorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung dergemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf denantragenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit derNeuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch dasKindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, Teil I,Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber kein Regel-Ausnahme-Verhältnisin dem Sinn geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamenelterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nurin Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, inBetracht kommt (BGH, FamRZ 2008, 592; FamRZ 2005, 1167; FamRZ 1999,1646, 1647; KG [17. ZS], FamRZ 2000, 502 f.; KG [16. ZS], FamRZ2000, 504; siehe auch BVerfG, FamRZ 2004, 354). Es besteht auchkeine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nachder Trennung der Eltern weiterhin die für das Kind beste Form derWahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH, FamRZ 2008,592).

Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebungder gemeinsamen elterlichen Sorge ist insbesondere zuberücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlagefür ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Einnachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben,dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht(BGH, Beschluss vom 15.6.2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 Rn.21). Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt einMindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen derelterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehungzwischen den Eltern voraus (BGH, a.a.O., Rn. 23). Die gemeinsameelterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eineschwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebeneder Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern einegemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kinderheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorgegemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen diemangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilungder Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes habenwird (BGH, a.a.O., Rn. 24). Die Kommunikation der Eltern kannbereits dann schwer und nachhaltig gestört sein, wenn die Elternzwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht inder Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belangedes Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamenEntscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eineerhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH, a.a.O., Rn.25). Zur Begründung der Alleinsorge in einem solchen Fall ist nichtzusätzlich die Feststellung einer günstigen Prognose dahingehenderforderlich, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichenEntscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzenwerden. In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch dieAlleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenztwerden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich seinkann, während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründungder gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt derEltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (BGH,a.a.O., Rn. 28).

Der Antrag eines Vaters auf Einräumung bzw. Beibehaltungder Mitsorge kann erfolglos bleiben, wenn der Vater selbst meint,eine Kommunikation zwischen ihm und der Mutter sei nicht möglichgewesen, die Gespräche beim Jugendamt ebenso wie eine Mediationfruchtlos verlaufen und die Eltern könnten bei Begegnungen nichteinmal Höflichkeitsfloskeln austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom10.3.2015 - 10 UF 19/14, BeckRS 2016, 08367). Gegen die Anordnungbzw. Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann auchsprechen, wenn es zu derben Beleidigungen des Vaters gegenüber derMutter kommt, die Eltern einander nicht ohne Auseinandersetzungenbegegnen können und dies dem Kind nicht verborgen bleibt (Senat,Beschluss vom 3.6.2014 - 10 UF 237/13, BeckRS 2015, 02258). So kannes auch liegen, wenn es dem Vater an Wertschätzung in Bezug auf dieErziehungsleistung der Mutter fehlt (Senat, Beschluss vom 17.6.2014- 10 UF 5/14, BeckRS 2015, 18022). Eine dem Kindeswohl nichtzuträgliche gemeinsame elterliche Sorge kann grundsätzlichunabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations-und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, nichtangeordnet werden (Senat, Beschluss vom 15.2.2016 - 10 UF 216/14,BeckRS 2016, 03544).

bb)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht imvorliegenden Fall keine Grundlage für den Fortbestand dergemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist die Sorge insgesamteinem Elternteil allein zu übertragen.

(1)

Die Kommunikation zwischen den Eltern ist in erheblichemMaße gestört. Dies ist nicht etwa allein auf dieVerweigerungshaltung eines Elternteils (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn.22) zurückzuführen. Vielmehr lässt sich feststellen, dass - ohnedass es auf die Ursachen im Einzelnen ankäme - die wechselseitigenVorbehalte der Eltern so gravierend sind, dass sie zu einemsachlichen Austausch über alle wesentlichen, das Kind betreffendenAngelegenheiten nicht in der Lage sind.

(aa)

Dass die Eltern in keiner Weise in der Lage sind,miteinander zu kommunizieren, insbesondere auch, soweit es umwesentliche, das gemeinsame Kind betreffende Angelegenheiten geht,wird allein schon deutlich durch ihre abschließenden Stellungnahmenim vorliegenden Verfahren vom 20.11. und 2.12.2016. Die Elternwerfen sich gegenseitig die Unwahrheit vor.

Der Vater greift die Mutter in seinem Schreiben massivan, bezeichnet die Einlassungen der Mutter als "immer derselbe irre,desolate Kohl". Ihre Äußerungen seien "so dermaßen dreist, verlogenund zwingend krank". Er zieht die Schlussfolgerung, die Mutter seikrank. Damit fällt der Vater, der sich im Senatstermin vom 15.9.2016- von Kraftausdrücken wie "alles gelogen", "wie perfide hiermanipuliert wird" abgesehen (Bl. 718, 719) - überwiegend durchaussachlich geäußert hat, in frühere Verhaltensmuster zurück. Schon inseinem Beschluss vom 11.3.2014 - 10 WF 226/13 (Beiakte 2.2 F 234/11,Bl. 422) - hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit,von gerichtlichen Umgangsregelungen abzuweichen, besteht, soferndies einvernehmlich geschieht und einvernehmliche Abweichungen umsoeher möglich sind, je mehr sich die Situation zwischen den Elternentspannt, wozu gehört, die Interessen des jeweils anderenElternteils zu respektieren und sie in die eigenen Überlegungen undWünsche miteinzubeziehen. Nach Aktenlage habe es der Vater seitheraber versäumt daran mitzuwirken, dass zwischen der Mutter und ihmeine vertrauensvollere Zusammenarbeit möglich sei. Insbesonderepolemische Äußerungen, die der Senat im Einzelnen aufgeführt hat,seien nicht geeignet, die Mutter zu Zugeständnissen hinsichtlich desUmgangs zu bewegen.

Die Stellungnahme der Mutter vom 20.11.2016 (Bl. 816ff.) ist zwar sachlicher gehalten als die Äußerung des Vaters. Aberauch aus dieser Stellungnahme ist erkennbar, dass die Muttererhebliche Vorbehalte gegenüber dem Vater hat, die es nicht erwartenlassen, dass sie den erforderlichen sachlichen Austausch mit demVater hinsichtlich der wesentlichen Belange des Kindes unbefangenund sachlich führen kann. So hält sie dem Vater vor, es gehe ihmallein um seine Ziele und um seine Interessen (Bl. 822). Die Mutterbezieht also in ihre Überlegungen nicht mit ein, dass es dem Vaterebenso wie ihr jedenfalls auch um das Wohl des gemeinsamen Kindesgehen könne. Zudem unterstellt sie dem Vater hinsichtlich seinerAntragstellung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, eshandele sich insoweit ausschließlich um einen "Rachezug" für ihreEntscheidung, nicht mehr mit dem Vater zusammenleben zu wollen (Bl.819). Auch wenn der zwischen den Eltern schriftsätzlich weiterausgefochtene Streit darüber, von wem vor vielen Jahren die Trennungausgegangen ist, völlig unergiebig ist und keiner weiterenErörterung bedarf, lässt jedenfalls der Umstand, dass die Mutter denvermeintlichen "Rachezug" des Vaters gerade an einem Antragfestmacht, den dieser erstmals viele Jahre nach der Trennung alsGegenantrag zu dem von der Mutter unter dem 18.5.2014 eingeleitetenSorgerechtsverfahren gestellt hat, erkennen, dass die Mutter demVater gegenüber die Haltung einnimmt, dass dieser Anträge nurstellt, um ihr zu schaden, ohne etwa auch das Kindeswohl im Blick zuhaben.

Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat auch die Mutterteilweise kräftigere Begriffe gebraucht, so eine Darstellung desVaters ausdrücklich als "totalen Humbug" bezeichnet (Bl. 722), ihmmithin auch unwahre Angaben vorgeworfen.

Angesichts der massiven Vorwürfe, die der Vater derMutter gegenüber immer wieder erhebt, wird deutlich, dass es demVater an Wertschätzung in Bezug auf die Erziehungsleistung derMutter fehlt. Die Mutter ihrerseits zieht, indem sie dem Vater immerwieder allein an egoistischen Motiven orientiertes Handeln vorwirft,in Zweifel, dass dieser auch das Wohl des gemeinsamen Kindes imBlick haben könnte. Eine Grundlage für ein Zusammenwirken zum Wohledes Kindes ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

(bb)

Der diesen Stellungnahmen vorangegangene Senatsterminhat ebenfalls deutlich werden lassen, dass es den Eltern amMindestmaß an Übereinstimmung für die gemeinsame elterliche Sorgefehlt.

Die unterschiedliche Wahrnehmung der Eltern und dasBeharren auf den jeweils eigenen Standpunkt sind im Senatsterminetwa deutlich geworden an den Äußerungen zu den Kollisionen zwischenUmgangswochenende bzw. Umgangstag und Kindergeburtstagsfeiern (Bl.719).

Die Form des Austausches zwischen den Eltern istexemplarisch für das zerrüttete Verhältnis zwischen ihnen. DieFeststellung der Mutter im Senatstermin, wonach der Vater E-Mailsohne Anrede und Verabschiedung verschicke (Bl. 717), findet ihreBestätigung in dem von der Mutter mit Schriftsatz vom 13.9.2016vorgelegten E-Mail-Austausch (Bl. 688). Schon im Hinblick darauf,dass die Mutter ihre Nachrichten mit "Hallo M..." einleitet, ist esnachvollziehbar, wenn sie das Unterbleiben einer entsprechendenGegenreaktion aufseiten des Vaters als fehlende Wertschätzungauffasst. Mag es der Vater auch als "geheuchelte Anrede" bezeichnen,wenn es um die Frage der höflichen Ansprache geht (Bl. 758), istdies jedenfalls ein eindeutiger Beleg dafür, dass die Eltern zueinem Zusammenwirken zum Wohle des Kindes nicht in der Lagesind.

Die zwischen den Eltern im Senatstermin streitige Frage,inwieweit die Mutter über ihre Mobilfunknummer für den Vatererreichbar war (Bl. 717), die vom Vater mit seinem Schreiben vom16.09.2016 nochmals aufgegriffen worden ist (Bl. 757), braucht nichtabschließend geklärt zu werden. Nach den übereinstimmenden Angabender Eltern ist der Austausch zwischen ihnen überwiegend per E-Mailerfolgt. Eine Erreichbarkeit beiderseits war damit durchgängiggegeben. Doch macht die unterschiedliche Wahrnehmung der Elterndarüber, in wessen Verantwortungsbereich es liegt, wenn eineKommunikation zwischen ihnen technisch nicht ohne weiteres nichtmöglich war, deutlich, dass vermeintliche Fehler immer nur beimanderen Elternteil gesehen werden.

(cc)

Schon frühere Äußerungen der Eltern belegen die fehlendeFähigkeit, den jeweils anderen als ernstzunehmenden Gesprächspartnerzu akzeptieren.

Bereits im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12,Bl. 363) sind die Eltern dazu aufgerufen worden, imKindeswohlinteresse ihr Verhalten zu überprüfen und zu einemsozialadäquaten und kindeswohlverträglichen Miteinander, getragenvon der Sorge um die gedeihliche Entwicklung des gemeinsamen Sohnes,(zurück-) zu finden. Dessen ungeachtet fehlt es weiterhin bei beidenan der Bereitschaft, sich mit dem anderen Elternteil konstruktivauseinanderzusetzen.

So hat die Mutter in ihrer Stellungnahme vom 30.6.2016die Verantwortung für den Elternkonflikt einseitig dem Vaterzugewiesen (Bl. 668), indem sie die entsprechende Einschätzung desVaters, es liege nicht an ihm, was hier seit Jahren geschehe, alsAnzeichen dafür sieht, dass der Vater entgegen allen EmpfehlungenDritter völlig uneinsichtig sei und sich an seinem Verhalten auchzukünftig nichts ändern werde. Überdies hat die Mutter den Vater inihrer Stellungnahme vom 30.6.2016 widersprüchlicher Behauptungen undausdrücklich auch der Lüge bezichtigt (Bl. 669).

Auch die von der Mutter mit Schriftsatz vom 13.9.2016vorgelegte Kommunikation der Eltern per E-Mail in Bezug auf dieTeilnahme S... an einer Weihnachtsshow im Friedrichstadtpalast belegt,dass schon der Austausch der Eltern bezüglich einer Abweichung vonder bestehenden Umgangsregelung nicht von Sachlichkeit geprägt ist.Der Vater hat hier den Umstand, dass die Mutter in ihrer erstenMitteilung vom 9.9.2016 festgelegt hat, dass S... an dem besagtenWochenende zu Hause bleibe und der Vater ihn ersatzweise amfolgenden Wochenende haben könne, zum Anlass genommen, dies inkräftigen Tönen zu rügen: "Geht gar nicht!", "allein hier jetzt denAffen zu machen und mir den schwarzen Peter zuspielen zu wollen, istschon wieder eine Frechheit!"

In der Beschwerdeschrift vom 25.2.2016 hat der Vatervorgetragen, bis zum heutigen Tag von der Mutter per E-Mail bzw. SMSbeleidigt und bedroht zu werden (Bl. 376). Ob dies zutrifft, kann,da entsprechende Nachrichten nicht vorgelegt worden sind, nichtfestgestellt werden. Abschließender Feststellung hierzu bedarf esaber auch nicht. Allein schon der Umstand, dass der Vater einesolche Behauptung aufstellt, macht wiederum deutlich, dass eineKommunikationsebene zwischen den Eltern nicht gegeben ist.

(dd)

Die Eltern schätzen übereinstimmend ein, dass sie nichtmiteinander kooperieren können.

Im Senatstermin vom 15.9.2016 hat der Vater geäußert,wegen des Umgangs gebe es keine Möglichkeit zu kommunizieren; einAustausch mache nicht viel Sinn (Bl. 716).

Die Mutter hat gegenüber der Verfahrensbeiständinbeklagt, Absprachen mit dem Vater bezüglich der Verlegung vonUmgangstagen seien nicht möglich (Bl. 662). Dies habe zur Folge,dass S... an bestimmten Veranstaltungen nicht teilnehmen könne.

Die Mutter hat im Senatstermin ferner moniert, dass sieden Vater nicht sehe, wenn S... gebracht oder geholt werde, so dassman nie irgendwelche Sachen klären könne (Bl. 720).

(ee)

Auch der Umstand, dass die Verweigerungshaltung desVaters über Kontaktaufnahmen zur Mutter hinausgeht und auch anderean dem vorliegenden Verfahren beteiligte Personen betrifft, sprichtfür eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge. So hat es der Vaterausweislich des Gerichts der Verfahrensbeiständin vom 15.7.2016 (Bl.662) abgelehnt, ihre Einladung zu einem Gespräch in die Praxis zufolgen. Auch das Angebot zu einem Gespräch im Jugendamt hat derVater ausweislich des Berichts des Jugendamtes vom 23.8.2016zurückgewiesen (Bl. 677). Schließlich hat der S... Klassenleiterinwegen deren Stellungnahme zum Sorgerechtskonflikt massivangegriffen.

(aaa)

In seiner Beschwerdeschrift vom 25.2.2015 geht der Vaterdarauf ein, warum er nicht bereit ist, mit der Verfahrensbeiständinzu sprechen (Bl. 371 f.). Im Wesentlichen geht seine Begründungdahin, dass die Verfahrensbeiständin mehrfach Äußerungen getätigthat, mit denen er nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt jedocheine Ablehnung von weiteren Gesprächen nicht, zumal der Vater solcheGespräche zum Anlass nehmen könnte, die Verfahrensbeiständin umKlarstellung oder Richtigstellung bezüglich der aus seiner Sichtbisher unzutreffenden Aussagen zu bitten.

Im Senatstermin hat der Vater der Verfahrensbeiständinferner vorgehalten, sie habe S... nicht erklärt, was das Sorgerechtsei. Die Verfahrensbeiständin hat vor dem Senat betont, S... dieelterliche Sorge erklärt zu haben (Bl. 721). Es besteht für denSenat kein Anlass, dies zu bezweifeln. Die Verfahrensbeiständin istdem Senat seit langem als erfahrene und einfühlsame "Anwältin desKindes" bekannt und es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dasssie S... ohne jegliche vorherige Erklärung mit dem Begriff derelterlichen Sorge konfrontiert hat. Ob S... - später vom Vater daraufangesprochen - die Erklärung der Verfahrensbeiständin noch imEinzelnen in Erinnerung hatte, ist eine ganz andere Frage (Bl.721).

(bbb)

Die Ablehnung des Vaters, mit dem Jugendamtzusammenzuarbeiten, ist auch auf der Grundlage seiner Ausführungenim Schreiben vom 16.9.2016 nicht nachvollziehbar. Hier werden nurpauschale Vorwürfe gegenüber dem Jugendamt erhoben, die im Einzelnennicht nachprüfbar sind. Hätte der Vater sich auch imBeschwerdeverfahren noch auf ein Gespräch mit dem Jugendamteingelassen, hätte er, wenn die Stellungnahme des Jugendamtesinsoweit aus seiner Sicht unzutreffend gewesen wäre, ohne weitereseine abweichende Darstellung geben können.

(ccc)

Der Vater hat sich nicht nur unter dem 7.8.2016 demSenat gegenüber polemisch zur Stellungnahme der Klassenleiteringeäußert (Bl. 673). Vielmehr hat er, wie die Mutter mit ihremSchriftsatz vom 2.9.2016 dokumentiert hat (Bl. 678), auch dieKlassenleiterin selbst am 15.8.2016 per E-Mail angeschrieben unddiese dabei massiv angegriffen etwa mit Formulierungen wie:"Vollkommen resistent und ignorant schreiben Sie diesen Blödsinnabermals ans Gericht!" (Bl. 680). "Sie haben Ihre Kompetenzen weit,um Lichtjahre überschritten! Das ist absolut unverzeihlich!" DiesesSchreiben macht deutlich, dass der Vater nicht einmal gegenübereiner Person, die mit seinem Kind fachlich zu tun hat, zu einemsachlichen Austausch in der Lage ist, jedenfalls dann, wenn diesezuvor eine Auffassung geäußert hat, die dem Vater nicht gefällt.Erst recht kann dann nicht angenommen werden, dass der Vater mit derMutter, der gegenüber er noch viel größere Vorbehalte hat, zu einemsachlichen Austausch in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist dieEinschätzung der Klassenleiterin in ihrer E-Mail vom 22.8.2016 andie Mutter nachvollziehbar, sie habe angesichts des Schreibens desVaters schon "ein wenig Angst bekommen" und hoffe, dass S... solchenÄußerungen, die schon für einen Erwachsenen "erschreckend" seien,nicht ausgesetzt sei (Bl. 683).

(ddd)

Wenn der Vater in der Beschwerdeschrift von "resistentenKrakeelern und Übelrednern" spricht (Bl.393), meint er hier offensichtlich auch die professionell amVerfahren beteiligten Personen und Institutionen. Dazu passt seineweitere in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Einschätzung, wonacher "all diese Leute, egal ob Verfahrensbeistand, Psychologe,Gutachterin oder Richter/innen" so kennengelernt habe, "dass dieseals gottähnliche, unfehlbare Wesen auf der einen Seite" ständen under, "als nicht aufgebender Störfaktor Vater auf der anderen" (Bl.396). Indiz dafür, dass der Vater in Bezug auf die Belange desKindes wenig Vertrauen in die Institutionen hat, die an demgerichtlichen Verfahren beteiligt sind, ist zudem die Äußerung imSenatstermin, wonach "durchweg gelogen" werde (Bl. 716).

Letztlich dokumentiert der Vater, indem er Gespräche mitdem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin ablehnt und auch anderenInstitutionen massiv misstraut, dass er nicht gewillt oder in derLage ist, mit der Mutter sachliche Gespräche über S... zu führen. Denndie Vorbehalte, die er gegenüber der Mutter geäußert hat, gehen nochweit über das hinaus, was er etwa dem Jugendamt oder derVerfahrensbeiständin oder auch der Sachverständigen vorwirft.

(2)

S... leidet unter den erheblichen Einschränkungen in derKommunikation zwischen den Eltern offensichtlich.

Bereits in dem Verfahren, in dem die Eltern im Wege dereinstweiligen Anordnung über die Gesundheitsfürsorge gestrittenhaben, hat der Senat im Beschluss vom 7.1.2015 - 10 UF 188/14(Beiakte 2.2 F 292/14, Bl. 335) ausgeführt, dass S... unter derseinerzeitigen Auseinandersetzung über die Zahnarztwahl leide unddabei insbesondere darauf abgestellt, dass dem Kind die Gesprächeüber das Thema, das er als Konfliktfeld zwischen den Elternempfinde, unangenehm seien. Diese Einschätzung gilt auch in Bezugauf die seither vom Kind wahrgenommenen Auseinandersetzungenzwischen den Eltern. Die Sachverständige hat im Senatsterminerklärt, S... erscheine ihr noch stärker belastet als vor einem Jahr(Bl. 727). Diese Feststellung wird durch S... Verhalten bestätigt.

So hat S... gegenüber der Verfahrensbeiständin ausweislichderen Stellungnahme vom 15.7.2016 (Bl. 661) berichtet, seine Elternkönnten gar nicht miteinander reden, sie könnten nur miteinanderschreiben, was aber auch nicht immer klappe. Als ein Beispiel dafür,dass die Eltern sich auch nicht sachlich über geringfügigeVerschiebungen in Bezug auf die bestehende Umgangsregelung einigenkönnen, hat S... der Verfahrensbeiständin gegenüber eine geplanteGeburtstagsfeier mit Übernachtung bei seiner Freundin P... angeführt(Bl. 661). Überdies bekommt S... bei der Übergabe anlässlich derUmgänge mit, wie der Vater versucht, ein Aufeinandertreffen mit derMutter zu vermeiden. Solche Situationen hat er gegenüber derVerfahrensbeiständin beschrieben (Bl. 662). Auch vor diesemHintergrund ist nachvollziehbar, warum S... eine sachlicheAuseinandersetzung der Eltern auch über andere Themen nichterwartet.

Indiz dafür, dass S... unter dem Elternkonflikt leidet,ist auch, dass die Klassenleiterin in ihrem Bericht vom 25.7.2016(Bl. 672) Äußerungen S... in der ersten Klasse wiedergegeben hat,wonach er sich fühle, als ob beide Eltern an ihm zerrten. Für diebesondere Belastung, der S... ausgesetzt ist, spricht zudem, dass ervor dem Senat noch einmal am Ende des Termins angehört werden wollteund Sorge hatte, dass das, was er berichtet, weitergesagt werde (Bl.729).

Der Verfahrensbeiständin gegenüber hat S... auch erklärt,er wolle, dass seine Mutter das Sorgerecht allein bekommen solle,aber sogleich betont, der Vater dürfe das nicht wissen, weil ersonst wieder Fragen werde, warum er, S..., das gesagt habe er, derVater, werde dann "sauer". Unabhängig von der vom Vateraufgeworfenen Frage, inwieweit S... Äußerungen gegenüber derVerfahrensbeiständin (auch) durch die Mutter (mit) beeinflusst sind,wird aus ihnen jedenfalls der Loyalitätskonflikt des Kindesdeutlich. Dieser Konflikt wird hier insbesondere auch durchFragestellungen beeinflusst, welche die elterliche Sorge betreffen.Selbst wenn angesichts des Umgangs, den der Vater mit S... weiterhinregelmäßig hat und im Interesse insbesondere auch des Kindesweiterhin haben soll, weitere Auseinandersetzungen der Eltern - etwawenn es um ausnahmsweise Abweichungen von der bestehendenUmgangsregelung geht - nicht ausgeschlossen sind, rechtfertigt diesnicht die Beibehaltung der elterlichen Sorge insgesamt. Hier gewinntder bereits angesprochene Gedanke der Eingrenzung der Konfliktfelderan Bedeutung. Da es die Eltern ohnehin vermeiden, anlässlich derÜbergaben zum Umgang aufeinanderzutreffen, werden sich, wenn dieelterliche Sorge einem Elternteil allein zusteht, Konflikteallenfalls noch ausnahmsweise dann ergeben, wenn es um Absprachendarüber geht, ob von der bestehenden Umgangsregelung aus wichtigemGrund abgewichen werden kann.

(3)

Auf die Einwände, die der Vater gegen dasSachverständigengutachten erhoben hat, kommt es letztlich schondeshalb nicht an, weil es im vorliegenden Fall hinsichtlich desFortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge der Einholung einesSachverständigengutachtens gar nicht bedurft hätte. Die soeben näherausgeführten Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Elternliegen hier ebenso auf der Hand wie die Belastungen, denen S...dadurch ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall besteht ganzoffensichtlich keine Grundlage für eine gemeinsame elterliche Sorge,weil das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung für einZusammenwirken der Eltern nicht gegeben ist. Im Übrigen hat dieSachverständige die Einwendungen gegen ihr Gutachten schriftlichnachvollziehbar widerlegt (Bl. 640 ff.).

(4)

Soweit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist, ist davonnicht etwa die Vermögenssorge auszunehmen. Dabei kommt es auf dievon der Mutter gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußerteEinschätzung, der Vater könne sich an S... Konto bereichern, ebensowenig an wie auf den Vorhalt der Mutter, der Vater beteilige sichnoch immer nicht an den finanziellen Belangen des Kindes (Bl. 662),den sie in ihrem Schreiben vom 20.11.2016 nochmals aufgegriffen hat(Bl. 818 f.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass dieEltern - wie ausgeführt - zu einer Kommunikation zum Wohle desKindes überhaupt nicht in der Lage sind und dies auch Fragen derVermögenssorge, wenn sie anfallen sollten, mitbetrifft.

(5)

Nach alledem kann es bei der gemeinsamen elterlichenSorge nicht bleiben. Daran ändert die gegenteilige Auffassung desVaters nichts.

Zum Ende seines Schreibens vom 16.9.2016 stellt derVater fest, die bisherigen Beschlüsse hätten "einzig das Desasterbefeuert" und es sei stetig schlimmer geworden (Bl. 765). Worin diestetige Verschlimmerung der Situation bestehen soll, hat der Vaternicht im Einzelnen dargelegt. Jedenfalls kann seinerSchlussfolgerung, nur bei einem einigermaßen ausgewogenenKräfteverhältnis werde eine Besserung eintreten, nicht gefolgtwerden. Wie bereits ausgeführt, sind es gerade die erheblichenKonflikte zwischen den Eltern, die S... belasten. Eine Eingrenzungdieser Konflikte ist gerade nicht dadurch möglich, den Eltern diegleichen Rechte in Form einer gemeinsamen elterlichen Sorgeeinzuräumen.

c)

Die elterliche Sorge ist der Mutter allein zuübertragen. Dies entspricht dem Kindeswohl am besten.

Da nach den vorstehenden Ausführungen aus Gründen desKindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist und dieSorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, bedarf es derPrüfung, welchem Elternteil insoweit der Vorrang einzuräumen ist.Dies ist zwingend der Elternteil, bei dem S... sich hauptsächlichaufhalten wird. Dies wiederum ist - wie schon bislang - die Mutter.Es entspricht dem Kindeswohl nicht etwa besser, wenn der Vater dasAufenthaltsbestimmungsrecht zukünftig ausüben würde und S... seinenständigen Aufenthalt im Haushalt des Vaters hätte.

Maßstab für die zu treffende Sorgerechtsentscheidung istdas Kindeswohl. Bei der Frage, welchem Elternteil dasAufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist eine Abwägungnachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl.Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 84):

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf dieEinheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität derErziehungsverhältnisse abstellt,- der Wille des Kindes,soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alterund Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in derLage ist,- die Bindung des Kindes an beide Elternteile undetwa vorhandene Geschwister sowie- der Förderungsgrundsatz,nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zurÜbernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung undBetreuung

(vgl. zum Ganzen Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1671Rn. 27 ff., 38 ff., 40, 41; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671BGB Rn. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Die einzelnen Kriterien stehen allerdings nicht wieTatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann imEinzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, wasdem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ2011, 796; FamRZ 2010, 1060). Die Beurteilung des Kindeswohls anhandder genannten Gesichtspunkte und deren Gewichtung ist Aufgabe desSenats. Dies führt hier im Ergebnis dazu, dass dasAufenthaltsbestimmungsrecht und mit ihm die gemeinsame elterlicheSorge auf die Mutter zu übertragen ist.

aa)

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibtsich kein Vorrang eines Elternteils.

(1)

Grundsätzlich geht es S... im Haushalt beider Elternteilegut.

Soweit es die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeitenbetrifft, lässt sich ein entscheidender Vorteil eines Elternteilsnicht feststellen. Der Vater hat in seiner Beschwerdeschrift nocheinmal darauf hingewiesen, für S... stehe ein Zimmer zur Verfügung(Bl. 400). Mag das Zimmer auch während ihres Umgangs mit dem Vatervon der Halbschwester L... (mit)genutzt werden, steht doch außerFrage, dass S... auch im Haushalt des Vaters ausreichend Platz fürsich selbst zur Verfügung hätte.

Darauf, dass S... sich beim Vater grundsätzlich wohlfühlt, deutet auch das von ihm gefertigte Schreiben hin, dass derVater im Senatstermin vom 15.9.2016 überreicht hat (Bl. 696, 698a).

Auch im Haushalt der Mutter ist S... gut aufgehoben. DenKonflikt zwischen den Eltern hat die Klassenleiterin - wie bereitsausgeführt - mitbekommen (Bl. 672). Dass sie in diesem Zusammenhangin gewissem Umfang Partei zugunsten der Mutter ergreift, mag zwardie anschließende Kritik des Vaters - auch wenn sie wiederumpolemisch verfasst ist - in gewissem Umfang verständlich erscheinenlassen. Das ändert aber nichts daran, dass die Grundeinschätzung derKlassenleiterin, wonach die Mutter sich liebevoll und fürsorglich inallen Bereichen um S... kümmert, nicht in Zweifel zu ziehen ist. Auchder Vater zeigt keine Umstände auf, die insoweit eine andereEinschätzung rechtfertigen könnten.

Auf die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern inihren Schreiben vom 20.11.2016 bzw. 2.12.2016 hinsichtlich derFrage, inwieweit der Vater sich auch um S... Hausaufgaben und dessenBrotbüchse kümmert, kommt es letztlich nicht an. S... Versorgung istbei beiden Elternteilen grundsätzlich sichergestellt. Es bestehenkeine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit im Haushalt einesElternteils Defizite beständen.

(2)

Beide Eltern sind grundsätzlich gut geeignet, ihren Sohnzu fördern.

Vater und Mutter sind in der Lage, die Bedürfnisse ihresKindes zu erkennen und ihm die notwendige Zuwendung zu geben. NachEinschätzung der Klassenleiterin zeigen sich sowohl der Vater alsauch die Mutter sehr interessiert an S... schulischer Entwicklung (Bl.672).

Allein der Vorhalt des Vaters, die Mutter sei mit S...nicht zum Arzt gegangen, obwohl dieser über Rückenschmerzen geklagthabe, führt nicht zu einem Vorrang des Vaters im Rahmen desFörderungsgrundsatzes. Den diesbezüglichen Vortrag des Vaters in derBeschwerdeschrift ohne Angabe konkreter Daten der jeweilsbehaupteten Vorgänge (Bl. 404 f.) hat die Mutter in ihrer Erwiderungauf die Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 605) und im Einzelnen unterAngabe von Daten ausgeführt, welche Anstrengungen sie im Hinblickauf etwaige Rückenbeschwerden des Jungen unternommen habe. DiesesVorbringen hat der Vater nicht widerlegen können. DieAuseinandersetzung insoweit ist wiederum ein Beleg dafür, dass dieEltern gerade auch in wichtigen Fragen nicht in der Lage sind, zumWohle des Kindes zu kooperieren.

Ein Vorrang eines Elternteils ergibt sich nicht unterdem Gesichtspunkt, dass etwa eine eingeschränkte Fähigkeit besteht,dem gemeinsamen Sohn bestimmte Dinge nahezubringen. Dies gilt auchunter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater S... eineGeschichte von Jesus und den 12 Jüngern erzählt hat, die bei S...möglicherweise Ängste hervorgerufen hat (Bl. 720).

(3)

Im Hinblick auf die Bindungstoleranz besteht keinentscheidender Vorteil bei einem Elternteil. Vielmehr unterliegenhier beide Eltern Einschränkungen. Auf die bestehendenwechselseitigen Vorbehalte wurde bereits oben hingewiesen.

Ein Vorrang des Vaters ergibt sich unter demGesichtspunkt der Bindungstoleranz jedenfalls nicht. Er hat zwar imSenatstermin erklärt, für den Fall, dass S... bei ihm lebte, wäre dasmit dem Umgang der Mutter "ganz entspannt", sie würde wesentlichmehr Umgang haben als er selbst jetzt (Bl. 717). Ob tatsächlich einesolche Entwicklung eintreten würde, ist aber zweifelhaft. Dazu, dassder Umgang zurzeit nicht "ganz entspannt" ist, tragen jedenfallsbeide Elternteile bei. Ausgeprägte Vorbehalte gegenüber dem jeweilsanderen Elternteil sind auch bei beiden - wie bereits ausgeführt -vorhanden.

Ausdruck des elterlichen Konflikts ist auch der Umstand,dass S... Beeinflussungen von beiden Seiten ausgesetzt ist.

In seinem Schreiben vom 16.9.2016 führt der Vater aus,er sei sich, soweit er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sichbeantrage, seiner Verantwortung bewusst. Er begründet seinen Antragvor allem mit den "unsäglichen verlogenen Schriftsätzen der Mutter"und ihres Lebensgefährten (Bl. 756). Letztlich geht esoffensichtlich um den Vorwurf, den der Vater der Mutter wiederholtmacht, nämlich S... zu manipulieren. Auf der anderen Seite wirft auchdie Mutter dem Vater vor, S... zu beeinflussen. Im Senatstermin istoffen zu Tage getreten, dass S... durch beide Elternteile erheblichbeeinflusst ist.

Die Sachverständige hat unter Bezugnahme auf ihrschriftliches Gutachten noch einmal nachvollziehbar erklärt, dass S...von seinem Vater deutlich beeinflusst werde (Bl. 727). Das giltinsbesondere auch hinsichtlich der Äußerungen des Kindes dem Vatergegenüber, die dieser gerne hören wolle, um eine negative Reaktiondes Vaters zu vermeiden (Bl. 727). Dies steht im Einklang mit derFeststellung der Verfahrensbeiständin im Bericht vom 15.7.2016 (Bl.660), wonach der Vater S... Äußerungen gegenüber derVerfahrensbeiständin in Bezug auf das Sorgerecht nicht wissen dürfe.Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter hat die Sachverständigenicht ausgeschlossen, indem sie darauf hingewiesen hat, diese könnees nicht vermeiden, dem Kind ihre Sicht der Dinge zu vermitteln (Bl.727). Nachvollziehbar ist weiter die Einschätzung derSachverständigen, S... fühle, was seine Mutter denke und wolle ihrauch nicht wehtun (Bl. 727).

Während S... Anhörung vor dem Senat gab es aber auchdeutliche Anzeichen dafür, dass seine Antworten von der Mutterbeeinflusst waren. So hat er auf die Frage, wie er es finden würde,wenn der Vater ihn zur Schule brächte, geäußert, Mama finde das auchnicht so gut (Bl. 724). Und auf die Frage, warum er denke, dass derVater ihn nicht rechtzeitig zur Schule bringen könne, hat S...geäußert, seine Mama denke das auch, dass man das um 04:45 Uhr nichtschaffen würde (Bl. 724).

In ihrem Schreiben vom 20.11.2016 hat die Mutter Wertauf die Feststellung gelegt, nie versucht zu haben, S... Negatives zumVater zu vermitteln (Bl. 820). Die Mutter hat in ihrem Schreiben vom20.11.2016 auch betont, von S... Notizen im Senatstermin nichtsgewusst zu haben (Bl. 822). Unabhängig davon, inwieweit dieserVortrag zutrifft, gibt es - an den Äußerungen des Jungenfestzumachende - Einflussnahmen durch die Mutter, mögen diese auchnicht absichtlich oder zielgerichtet erfolgt sein.

(4)

Auch weitere von den Eltern angeführte Umstände sindnicht von solchem Gewicht, dass sie im Rahmen desFörderungsgrundsatzes ausschlaggebend wären.

In seinem Schreiben vom 2.12.2016 erklärt der Vater, mansolle S... im Haushalt der Mutter nicht leben lassen und begründet dasdamit, die Mutter wie ihr Lebenspartner seien verlogen. Unabhängigdavon, dass die Sachverständige im Senatstermin schon zu Rechtdarauf hingewiesen hat, dass man mit dem Vorwurf der Lüge vorsichtigumgehen sollte, da es oftmals sehr unterschiedliche Wahrnehmungen inBezug auf ein und denselben Sachverhalt gibt (Bl. 728), sind etwaunzutreffende Behauptungen der Mutter hinsichtlich des Verhältnisseszwischen S... und seiner Halbschwester L... ohnehin nicht geeignet, dieEntscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zubeeinflussen.

Soweit der Vater in seinem Schreiben vom 1.10.2016 dieAngaben des Zeugen R... in Zweifel zieht und von "Fantasiegesprächen"spricht (Bl. 782), beruht seine Einschätzung allein auf"beiläufigen" Fragen an S... (Bl. 782). Dabei wird der Vater aber inRechnung stellen müssen, dass S... in solchen Situationen nichtunbedingt alle Unternehmungen mit dem Lebensgefährten der Muttererinnert und S... Antworten ohnehin im Hinblick auf denLoyalitätskonflikt unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wer derFragesteller ist.

Allein der Umstand, dass der Vater einmal an S... einen"komischen Haarschnitt" wahrgenommen hat und S... schon mal langeFingernägel gehabt hat (Bl. 725), berührt die Frage, bei welchemElternteil S... zukünftig den überwiegenden Aufenthalt haben soll,nicht.

Der Umstand, dass S... Bilder auf Papierseiten gemalt hat,deren Rückseiten gerichtliche Schriftsätze beinhaltet haben, lässtnicht den Schluss zu, der Vater habe sich insoweit nicht demKindeswohl entsprechend verhalten. Seine Einlassung dahin, eshandele sich um "Schmierpapier", das die Kinder zum Zeichnengenommen hätten (Bl. 728), lässt sich nicht widerlegen.

Auf die von den Eltern wiederholt, insbesondere auch vomVater in der Beschwerdeschrift vom 25.2.2016 (Bl. 375) und derMutter in ihrem Schreiben vom 20.11.2016 (Bl.819) angesprocheneFrage, von wem die Trennung ausgegangen ist, kommt es für dieEntscheidung nicht an.

bb)

Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen S... an seineBezugspersonen ergibt sich keine zu bevorzugende Situation desständigen Aufenthalts des Jungen. Starke Bindungen hat S...offensichtlich an beide Eltern. Die Unterschiede, die dieSachverständige hier in ihrem Gutachten ausgemacht hat, sind nichtausschlaggebend, da auch sie S... Beziehung zum Vater als positiv undschützenswert eingeschätzt hat (Bl. 306). Auch an seine nicht mehrbei den Eltern lebenden Halbgeschwister und die (früheren)Lebensgefährten der Eltern ist S... gut angebunden.

Die Klassenleiterin hat in ihrem Bericht vom 25.7.2016ausgeführt, S... berichte nur positiv von Erlebnissen mit seinerMutter und seinem Stiefvater (Bl. 671). Nach Aufenthalten bei seinemVater erzählte S... viel über lustige Erlebnisse mit seiner kleinerSchwester und Urlaube an der Ostsee, aber manchmal auch überSituationen und Äußerungen des Vaters, die für ihn unverständlichund verwirrend gewesen seien (Bl. 672).

Es ist - wie schon ausgeführt - davon auszugehen, dasssich S... im Haushalt der Mutter wohlfühlt. Auch mit derenLebensgefährten, dem Zeugen R..., versteht sich S... offenbar gut. Ernennt den Lebensgefährten "Papi" in Abgrenzung zu seinem Vater, der"Papa" heißt, wie der Vater im Senatstermin selbst bestätigt hat(Bl. 722). Die späteren Äußerungen der Eltern zur Verwendung dieserNamen (Bl. 750, 819) stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge R... hat vordem Senat glaubhaft bekundet, mit S... viele Sachen allein zuunternehmen (Bl. 726). Angesichts dessen ist seine Schlussfolgerung,zwischen S... und ihm bestehe eine sehr gute Beziehung (Bl. 726),nachvollziehbar.

Auf die Beziehung S... zur Zeugin W... kommt es nicht indemselben Umfang an, da der Vater mit ihr nicht mehr zusammenlebt.Nach Angaben der Zeugin habe man sich Ende 2015 getrennt. Jedenfallslässt sich aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin W... ersehen,dass S... auch zu ihr eine gute Beziehung hatte (Bl. 726).

Nach den Äußerungen S... ist davon auszugehen, dass er zuseiner Halbschwester L... ein gut geschwisterliches Verhältnis hat,immer unter Berücksichtigung des Altersunterschieds, auf den er auchselbst hingewiesen hat (Bl. 730). Bestätigt wird dies durch dieAngaben der Zeugin W... vor dem Senat (Bl. 726). Dem steht nichtentgegen, dass S... gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben hat,er habe manchmal auch keine Lust, zum Vater gehen (Bl. 661), weilseine Halbschwester L... ihm wehtue. Diese Einschätzung darf nichtüberbewertet werden, da kleine Streitigkeiten zwischen Geschwisternnormal sind und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass S...während des Umgangs in besonderer Weise unter der Anwesenheit seinerdeutlich jüngeren Halbschwester leidet.

Der Vater hat mit der Beschwerde geltend gemacht, dieSachverständige habe die sehr innige Bindung S... zu seiner SchwesterL... unbeachtet gelassen. Dabei sei L... nahezu immer, wenn S... komme,auch in seinem, des Vaters Haushalt. L... spiele für den achtjährigenS... eine ganz andere Rolle als die 24-jährige Halbschwester, dieohnehin nicht mehr bei der Mutter lebe. Inzwischen lebt L... nichtmehr beim Vater, so dass S... L... nur noch sieht, wenn sein Vater mitihr Umgang hat. Nach Angaben des Vaters sehen sich die Kinder ausdiesem Anlass ohnehin meistens, so dass ein Aufenthaltswechselinsoweit keinen Vorteil bringen würde.

Der vom Vater in seinem Schreiben vom 16.9.2016beschriebene Traum des Kindes (Bl. 761) führt zu keiner abweichendenBeurteilung der Bindungen des Jungen. Die Entscheidung über dasAufenthaltsbestimmungsrecht kann - wenn man unterstellt, dass S...diesen Traum als Sechsjähriger gehabt hat - nicht von einemeinzelnen Traum abhängen, zumal Träume in der Regel mehr als eineDeutung zulassen.

cc)

Der Wille des Kindes spricht jedenfalls nicht gegeneinen Aufenthalt bei der Mutter. S... hat vielmehr gegenüber derVerfahrensbeiständin ausdrücklich erklärt, "ganz sicher nicht" beiseinem Vater wohnen zu wollen (Bl. 662). Selbst wenn man mit demVater unterstellte, diese Äußerung sei insbesondere aufBeeinflussungen seitens der Mutter zurückzuführen, sind jedenfallskeine gegenteiligen Willensbekundungen S... dahin ersichtlich, erwolle lieber beim Vater leben. Der schon angeführteLoyalitätskonflikt legt eher nahe, S... eine eindeutige Positionierungnicht abzuverlangen und auf Willensäußerungen seinerseits nichtentscheidend abzustellen, zumal der Kindeswille regelmäßig erst beieinem Alter der Kinder ab etwa 12 Jahren eine einigermaßenzuverlässige Entscheidungsgrundlage bietet (vgl. Senat, FamRZ 2003,1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 - 10 UF 135/10, BeckRS 2010,30458; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474;OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF47/13, BeckRS 2013, 19107; s.a. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., §1671 BGB Rn. 81).

dd)

Da S... seit der Trennung der Eltern seinenLebensmittelpunkt durchgängig im Haushalt der Mutter hatte, sprichtder Gedanke der Kontinuität eindeutig dafür, es hierbei zu belassen.Würde der Junge in den Haushalt des Vaters wechseln, wäre dies aufGrund der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Elternzwingend mit einer Umschulung verbunden, so dass sich S... nicht nurauf eine neue Wohnumgebung, sondern auch auf neue Lehrer und neueMitschüler einzustellen hätte und die Aufrechterhaltung seinerbisherigen sozialen Kontakte zumindest mit erheblichenSchwierigkeiten verbunden wäre.

ee)

Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass derFörderungsgrundsatz, die Bindungen und der Wille des Kindes keineneindeutigen Anhaltspunkt für die zu treffende Entscheidung liefern,setzt sich bei der Gesamtabwägung der Kontinuitätsgrundsatz durch.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und - wegen der beschriebenenerheblichen Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern - mit ihm diegesamte elterliche Sorge sind auf die Mutter allein zuübertragen.

2.

Soweit es den Umgang betrifft, bleibt es ganzüberwiegend bei der Regelung im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF173/12). Die Voraussetzungen für eine Abänderung dieser Regelungliegen nur in geringem Umfang vor.

Das Ausweitungsbegehren des Vaters ist ebenso wie derWunsch der Mutter, dass der Umgang zukünftig nur noch begleitetstattfinden solle, an § 1696 BGB zu messen. Allerdings ist inUmgangsverfahren die Voraussetzung, dass die Änderung aus triftigen,das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist,nicht zu streng zu handhaben (vgl. Senat, Beschluss vom 10.4.2014 -10 UF 212/13, BeckRS 2014, 11103 sowie in dieser Sache Beschluss vom29.12.2009 - 10 UF 150/09, BeckRS 2009, 26214). So sind etwaAnpassungen der bestehenden Umgangsregelung aus praktischenGesichtspunkten heraus ohne weiteres möglich, wenn dies demKindeswohl dient. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern und dasKind einvernehmlich eine (etwas) abweichende Regelung praktizierenwollen und insoweit um Abänderung bitten. Vorliegend hat esgrundsätzlich bei der bestehenden Regelung zu verbleiben. Einegeringfügige Änderung ist allein in Bezug auf den Beginn des Umgangsan den Wochenenden angezeigt. Die Anordnung eines lediglichbegleiteten Umgangs, wie von der Mutter gewünscht, kommt nicht inBetracht.

a)

Der zeitliche Umfang des Umgangs hat grundsätzlich sozu bleiben, wie durch den Senatsbeschluss vom 19.2.2013 angeordnet.Nur bezüglich des Zeitpunktes, an dem der Wochenendumgang beginnt,ist eine Modifikation geboten.

aa)

Der regelmäßige Umgang des Vaters mit seinem Sohn unterder Woche wie auch am Wochenende ist so weiter zu führen, wiebislang gerichtlich angeordnet.

(1)

S... hat sich im Senatstermin letztlich dafürausgesprochen, die Umgangsregelung unverändert zu lassen. Dem istgrundsätzlich zu folgen. Denn eine Änderung, wie sie dem Vatervorschwebt, nämlich eine zusätzliche Übernachtung des Jungen bei ihman den Umgangswochenenden mit der Folge der Beendigung des Umgangserst Montag früh und eine Übernachtung unter der Woche, jeweilsverbunden damit, dass der Vater S... zum Ende des Umgangs zur Schulebringt, stellt für S... im Hinblick auf die große Entfernung, die zurSchule zurückzulegen ist, eine zu große Belastung dar..

(aa)

Soweit der Vater im Senatstermin im Hinblick auf diegroße Entfernung zwischen P... und R... vorgeschlagen hat, den Umgangunter der Woche auf die Zeit von Mittwochnachmittag bisDonnerstagfrüh vor der Schule zu legen, kann dem aus Gründen desKindeswohls nicht entsprochen werden. Richtig ist zwar, dass derVater, wenn er S... beim Umgang an jeden zweiten Dienstag mit zu sichnach Hause nimmt, insgesamt eine Entfernung von 224 km (= 56 km x 4)zurücklegen muss. Vor diesem Hintergrund ist der Gedanke, die Zeit,die er zusammen mit S... verbringen kann, auszudehnen, nicht ganz vonder Hand zu weisen. Andererseits würde dies dazu führen, dass S...Donnerstagfrüh einen weiten Weg zur Schule zurückzulegen hätte.Unabhängig von den nicht ganz übereinstimmenden Angaben der Elterndazu, wie früh S... derzeit, am Wohnort der Mutter, aufsteht, um zurSchule bzw. zum Hort zu gelangen und unabhängig von der Frage, wiesich das Ganze gestalten würde, wenn S... vom Vater aus zur Schulegebracht würde, ist jedenfalls festzustellen, dass ein Transport zurSchule von R... aus für S... deutlich belastender wäre, als vom Wohnortder Mutter aus. Der Stress, der sich für S... ergeben würde, beständeinsbesondere darin, dass er schon eine Viertelstunde nach demAufwecken ins Auto gesetzt würde und sein Frühstück dort einnehmenmüsste.

Im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12, Bl.363) ist es zu einer Anpassung der seinerzeit bestehendenUmgangsregelung bezüglich des Umgang unter der Woche gerade imHinblick auf die Einschulung gekommen. Im Vordergrund stand dabei,die mit dem Schulbesuch einhergehenden Belastungen des Kindes beider Umgangsregelung zu berücksichtigen. Dies gilt nach wie vor,insbesondere auch in Bezug auf den Weg zur Schule.

Angesichts der von ihm selbst hervorgehobenen großenEntfernung zwischen P... und R... sollte der Vater im Übrigen überlegen,ob er die gemeinsame Zeit mit S... am Dienstagnachmittag nicht ab undzu auch eher in Nähe des Wohnortes der Mutter verbringt. Da S... anjedem zweiten Wochenende ohnehin zwei Nächte mit dem Vaterverbringt, erscheint es nicht notwendig, dass S... auch alle zweiWochen unter der Woche immer in den Haushalt des Vaters gefahrenwird. Jedenfalls dann, wenn es die Witterungslage und sonstigeUmstände erlauben, kann es für Vater und Sohn auch gewinnbringendsein, eine - ausgedehntere - Phase des Zusammenseins ohne längereAutofahrt zu genießen.

Die Belastungen, die damit verbunden wären, wenn derVater S... früh morgens in die Schule brächte, sprechen auch gegeneine Ausdehnung des Wochenendumgangs auf Montag früh. Auch insoweitgilt, was die Verfahrensbeiständin im Senatstermin betont hat,nämlich dass S... ihr gegenüber erklärt habe, den Umgang, so wie erjetzt geregelt sei, in Ordnung zu finden, der Umgang solle nichtausgeweitet werden (Bl. 721).

Es mag sein, dass die Antwort, die der Vater nacheigenen Angaben von S... auf die Frage nach einer Ausweitung desWochenendumgangs bis zum Montagfrüh erhalten hat, für ihn nichtzufriedenstellend war (Bl. 723). Das ändert aber nichts daran, dasses für S... tatsächlich Stress bedeuten würde, sich auf eine langeFahrt am Montagmorgen zur Schule einzustellen.

Der Vater hat im Senatstermin noch darum gebeten, ihmeine Chance zu geben und den Umgang zumindest probehalber auf einehalbes Jahr auf die Zeit bis Montagfrüh auszudehnen (Bl. 723). Wennsich die Eltern einvernehmlich dazu verstehen, einen solchen Versuchzu unternehmen, ist das nicht zu beanstanden. Gegenstand einergerichtlichen Umgangsregelung - zumal im Beschwerdeverfahren -, dieeine lange Gültigkeit für sich beanspruchen muss, kann das nichtsein.

(bb)

Der Beibehaltung der bisherigen Wochenendregelung stehtnicht entgegen, dass der Vater mit S... an den Umgangswochenenden oftan die Ostsee fährt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieseFahrten für den Jungen wohl jedenfalls überwiegend alsgewinnbringend und erwünscht angesehen werden und der Aufwand, dender Vater nach eigenem Beschreiben in seiner Stellungnahme vom16.9.2016 (Bl. 763 f.) auf sich nimmt, um mit den Kindern an dieOstsee zu fahren, nicht unerheblich ist.

S... hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass es ander Ostsee schön sei, er manchmal aber auch beim Papa zu Hause seinwolle, was auch manchmal der Fall sei (Bl. 724). Dies deckt sich mitseinen Angaben gegenüber der Verfahrensbeiständin (Bl. 661). Hierhat der Junge weiter erklärt, er wolle sich am Wochenende einfachmal ausruhen (Bl. 661).

Dass S... die Fahrten an die Ostsee grundsätzlichgefallen, wird von der Mutter nicht in Abrede gestellt. Das wirdauch daran deutlich, dass sie im Schreiben vom 20.11.2016 (Bl. 817)S... angeboten hat, dessen Freund N... von der Ostsee mal nach Hauseeinzuladen.

Der Vater hat vor dem Senat angegeben, er fahre mit S...schon noch an die Ostsee, aber nicht zu Terminen wie Himmelfahrt, woein Stau vorprogrammiert sei; in diesem Jahr sei man viermal an derOstsee gewesen und noch zehn Tage in den Ferien (Bl. 719). Damit hatder Vater offensichtlich ein Maß gefunden, das keinen derBeteiligten überfordert und das eine Übernachtung des Kindes beimVater von Sonntag zu Montag nicht notwendig erscheinen lässt.

(cc)

Die grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungzum regelmäßigen Umgang steht im Einklang mit dem auch vor dem Senatgeäußerten Wunsch S..., keine Veränderung vorzunehmen.

Der Vater hat nach Kenntnis des Anhörungsvermerks vomSenatstermin vom 15.9.2016 unter dem 9.10.2016 seine Auffassungbekräftigt, S... sei von der Mutter manipuliert. Die Mutter hat diesin ihrer anschließenden Stellungnahme von sich gewiesen,insbesondere soweit es den von S... während der Gerichtsverhandlungaufgeschriebenen Zettel betrifft. Ob und gegebenenfalls in welchemUmfang S... Äußerungen auf (bewussten oder unbewussten) Einflussnahmender Mutter beruhen, bedarf aber an dieser Stelle keinerabschließenden Prüfung. Entscheidend ist, dass S... Äußerungen voneinem starken Loyalitätskonflikt geprägt sind und er vor allem seineRuhe haben möchte, wie auch seine abschließende Äußerung vor demSenat deutlich macht (Bl. 730). Eine Beruhigung der Situation würdeaber durch eine veränderte Umgangsregelung, die allein denweitergehenden Wünschen des Vaters Rechnung trägt, nicht eintreten.Vielmehr müsste bei S... der Eindruck entstehen, sein Wunsch werdenicht ernst genommen. Hierzu passt, dass S... gegenüber derVerfahrensbeiständin zu erkennen gegeben hat, es störe ihn, wenn derVater immer wieder nachfrage, warum er, S..., nicht bis Montag bei ihmbleibe (Bl. 662).

Eine Abänderung der Umgangsregelung wäre allerdingsauch gegen den Wunsch S... grundsätzlich denkbar, wenn feststände,dass diese dem Kindeswohl besser entspricht. Davon kann in Bezug aufdie vom Vater gewünschten Änderungen aber nicht ausgegangen werden.Soweit es die Übernachtungen mit dem Bringen zur Schule durch denVater betrifft, ist auf den damit verbundenen Stress schonhingewiesen worden. Der Vater hat in seinem Schreiben vom 9.10.2016nun in Bezug auf den Wochenendumgang darauf hingewiesen, dass sichein "wirkliches Mehr an nutzbaren Stunden" nicht ergebe, dieÄnderung lediglich einen leichteren Ausklang des Wochenendes füralle Beteiligten bedeuten würde (Bl. 790). Abschließend erklärt derVater in diesem Zusammenhang, es gehe auch um Kompensationungezählter unverschuldet entfallender Umgänge und um ein weniggelebten Alltag mit seinem Sohn und dessen Schwester (Bl. 790).Damit stellt der Vater in diesem Zusammenhang aber doch seineInteressen über die seines Sohnes. Mag der Wunsch des Vaters auchnoch grundsätzlich verständlich sein, rechtfertigt er eineAbänderung der Umgangsregelung nicht. Denn es liegen gerade nichttriftige Gründe des Kindeswohls vor, die eine solche Abänderunggebieten würden.

Allein die vom Vater im Schreiben vom 21.9.2016besonders hervorgehobene Rolle, S... Vater zu sein, rechtfertigt eineAusweitung des Umgangs nicht. Der Vater hat selbstverständlich dasRecht auf regelmäßigen Umgang, so wie bislang in der Vergangenheitauch praktiziert. Das konkrete Maß des Umgangs hat sich amKindeswohl zu orientieren, wie bereits ausgeführt. Dies führt unterBerücksichtigung all der Umstände, auf die schon eingegangen wordenist, zu der Entscheidung, dass es grundsätzlich bei der bisherigenUmgangsregelung verbleibt.

(2)

Die von der Mutter in ihrem Vorschlag zum Umgangbeklagte Kollision der regelmäßigen Umgangstermine mit S...Fußballtraining und Teilnahme an Turnieren rechtfertigt ebenfallskeine abweichende Regelung. Einvernehmlich können die Elternselbstverständlich auf derartige Belange Rücksicht nehmen. Wennjedoch - wie hier - eine gerichtliche Regelung erforderlich ist,kann diese eine flexible Handhabung nicht ermöglichen.

Soweit die Mutter dem Senat eine Liste mit Terminen fürdie Fußballspiele der Junioren II, an denen S... teilnehmen möchte,überreicht hat, ist dies nicht geeignet, einen Eingriff in diebestehende Umgangsregelung vorzunehmen. Unabhängig davon, dass dieTermine inzwischen verstrichen sind, handelt es sich ohnehin nur umeine Auswahl von Spielen, nämlich diejenigen der Hinrunde der Saison2016/2017. Derartige Termine sind, weil nicht absehbar ist, wie essich mit den weiteren Terminen verhält, nicht geeignet, alsGrundlage für eine längerfristige Umgangsregelung zu dienen.

Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom19.2.2013 auch die Aktivitäten S... unter der Woche zum Anlassgenommen, die Umgangsregelung bezüglich eines Nachmittagsabzuändern. Dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut zu tun, ist ausGründen des Kindeswohls aber nicht geboten. Die Aktivitäten undderen zeitliche Inanspruchnahme mögen sich auch in Zukunft häufigerändern. Letztlich ist es dann eine Abwägungsfrage aller Betroffenen,inwieweit sie mit dem starren Regelungsgehalt eines gerichtlichenUmgangsbeschlusses weiter auskommen wollen oder ob seitens einesoder mehrerer Beteiligter doch eine Abänderung erstrebt wird.Gegenwärtig hat S... sich dafür ausgesprochen, die Umgangsregelungbeizubehalten. Dies hat er in Kenntnis des Umstands getan, dass eshäufiger zu einer Kollision mit dem Fußballtraining kommt.

Hinsichtlich der Kollision des Umgangs am Dienstag mitdem Fußballtraining hat die Mutter vor dem Senat angesprochen, eswäre S... schon geholfen, wenn der Vater ihn nicht nach Hause, sonderndirekt zum Fußballplatz brächte, so dass S... dann noch von 18:00 Uhrbis 19:00 Uhr mittrainieren könnte (Bl. 720). Dies istnachvollziehbar, zumal S... vor dem Senat auf die Frage, wie esweitergehen soll, erklärt hat, dass es so bleiben solle wie bisher,er aber häufiger am Fußballtraining und an Fußballturnierenteilnehmen wolle (Bl. 724) und abschließend noch den Wunsch geäußerthat, dass der Vater ihn dienstags um 18:00 Uhr beim Training abgebenkönne (Bl. 730). Es rechtfertigt für sich genommen aber auch nichtdie Abänderung der Umgangsregelung. Der Vater, der hierauf erklärthat, er müsste dann noch eine Viertelstunde länger fahren (Bl. 721),sollte sich jedoch überlegen, ob er nicht von sich aus auf S... Wunscheingeht, auch wenn damit eine Viertelstunde weniger für dieUmgangszeit verbunden wäre. Der Vater hätte ja auch die Möglichkeit,seinem Sohn noch zum Anfang des Trainings zuzusehen. Da nun nichtmehr der Lebensgefährte der Mutter S... Fußballtrainer ist, beständeauch nicht die Gefahr, mit diesem zusammenzutreffen. Die Mutter hatvor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass, wenn der Vater S... an einemDienstag zum Fußballtraining bringen würde, es ausreichen würde,wenn ihr Lebensgefährte und sie den Sohn vom Training abholten,sodass es eine Begegnung mit dem Vater nicht geben würde (Bl.722).

Ein Entgegenkommen des Vaters beim Fußballtrainingkönnte für S... auch ein positives Signal bedeuten. DieVerfahrensbeiständin hat vor dem Senat die Auffassung vertreten, demVater gehe es an dieser Stelle mehr um sich als um das, was S... wolle(Bl. 722). Wenn der Vater nun - auch bei Inkaufnahme einerveränderten praktischen Handhabung des Umgangs in Bezug auf 15Minuten - bereit wäre, S... entgegenzukommen, könnte dies insgesamt zueiner Befriedung der Situation beitragen.

Der Vorschlag des Vaters vor dem Senat, den Umgangstagunter der Woche von Dienstag auf Mittwoch zu verlegen, würdeallerdings S... die Möglichkeit eröffnen, dienstags und donnerstagszum Fußballtraining zu gehen (Bl. 718). Ob er daneben dann auch nochbeim Vater Lust hat, mittwochs in R... ein Training der E-Jugend zubesuchen, bliebe abzuwarten. S... hat dem Senat bestätigt, dass er alsÜberraschung einmal in R... einen Fußballverein besucht habe.Schließlich hat er aber erklärt, er könne sich nicht so richtigvorstellen, gleichzeitig in R... und bei sich zu Hause beimFußballtraining mitzumachen (Bl. 724). Auf keinen Fall wolle erallein in R... zum Training gehen (Bl. 725). Jedenfalls hat S... vor demSenat noch auf die Feststellung Wert gelegt, dass er mittwochs "inder F-Jugend den Co-Trainer mache" (Bl. 725), was sich auf dasTraining in S... mit dem Lebensgefährten der Mutter als Trainerbezieht.

Der Vater hat in seinem Schreiben vom 16.9.2016nochmals den Wunsch geäußert, ein Umgang mit Übernachtung vonMittwoch zu Donnerstag vorzusehen und dabei seine Bereitschafterklärt, wenn sich in S... die Fußballtrainingszeiten änderten, denUmgang unbürokratisch ohne Inanspruchnahme des Gerichts anzupassen(Bl. 752). Die Geschehnisse in der Vergangenheit, wie sie auch imSenatstermin vom 15.9.2016 teilweise angesprochen worden sind,deuten aber darauf hin, dass bislang beide Elternteile, wenn esüberhaupt um Abweichungen vom festgelegten Umgang ging, mitMaximalpositionen in die Verhandlungen gegangen sind und zuAbstrichen gegenüber ihrer Positionen kaum in der Lage waren.

Soweit der Vater mit Schreiben vom 26.9.2016nachträglich eine Äußerung S... wiedergibt, wonach dieser doch gernedie Möglichkeit wahrnehmen wolle, in R... zu trainieren, steht diesnicht im Einklang mit den Angaben, die S... vor dem Senat gemacht hat.Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass S..., entsprechend derEinschätzung der Verfahrensbeiständin, hier wieder im Hinblick aufden Loyalitätskonflikt eine Antwort gegeben hat, von der er meinte,dass der Vater sie erwarte. Wenn S... Wunsch, alle zwei Wochen an dreiTagen hintereinander, dienstags bis donnerstags, zu trainieren,weiterhin nachhaltig vorhanden sein sollte, können die Eltern ohneWeiteres einvernehmlich beschließen, dass der Umgang statt amDienstag am Mittwoch stattfindet. Dies würde dem Wunsch des Vatersentgegenkommen, müsste aber auch der Mutter recht sein, da so S... amDienstag uneingeschränkt das Training in S... wahrnehmen könnte.Jedenfalls müsste der Vorschlag des Vaters nicht unbedingt in derWeise umgesetzt werden, dass der Umgang noch bis Donnerstagfrühandauert.

(3)

Im Schreiben vom 16.9.2016 hat der Vater fernerangeregt, den Wochenendumgang direkt nach der Schule beginnen zulassen. In Anlehnung an den Beginn der Umgangsregelung unter derWoche dienstags ist eine solche Änderung vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, ist durch den Senatsbeschlussvom 19.2.2013 eine Anpassung des Senatsbeschlusses vom 29.12.2009gerade im Hinblick auf die damals gerade bevorstehende Einschulungdes Kindes vorgenommen worden. Danach sollte der Umgang des Vatersunter der Woche mit dem Kind alle 14 Tage der ungeradenKalenderwoche dienstags statt von 15 Uhr an vom Ende desSchulunterrichts bis 18:00 Uhr stattfinden. Mit der Formulierung"vom Ende des Schulunterrichts" sollte sichergestellt werden, dassStundenplanveränderungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen werdenkann. Dieser Gedanke trifft auf den regelmäßigen Umgang amWochenende, der immer freitags am Nachmittag beginnt, auch zu. Wenndas bei einem früheren Schulschluss als 15 Uhr dazu führt, dass S...vom Vater - statt bisher womöglich von zu Hause - direkt aus derSchule abgeholt wird, unterliegt dies auch im Hinblick darauf, dassein ganzes Wochenende bevorsteht, keinen Bedenken. Abgesehen davon,dass der Vater sicherlich viele vom Kind am Wochenende benötigteGegenstände ohnehin vorhalten wird, besteht für die Mutter auch dieMöglichkeit, ihrem Sohn schon am Freitagmorgen weitere Sachenmitzugeben.

Mit Schreiben vom 8.11.2016 hat der Vater moniert, ersei von der Mutter nicht über eine Änderung von S... Stundenplaninformiert worden, so dass er den Umgang nicht rechtzeitig habewahrnehmen können (Bl. 801). Wenn durch die Formulierung "vom Endedes Schulunterrichts" sichergestellt werden soll, dassStundenplanveränderungen im Laufe der Zeit Rechnung getragen werdenkann, setzt dies selbstverständlich voraus, dass die Mutter demVater entsprechende Veränderungen auch mitteilt.

Die Mutter hat im Schreiben vom 20.11.2016 allerdingsdarauf hingewiesen, sie habe den Vater über Stundenplanänderungeninformiert und der Vater habe ohnehin die Möglichkeit, dieEintragungen im Hausaufgabenheft hinsichtlich des Stundenplans inder Schultasche des Kindes einzusehen (Bl. 823). Auch sei die Schule- so die Mutter - zu Auskünften über den Stundenplan unabhängig vonder Sorgerechtssituation jederzeit bereit (Bl. 823). Wegen des schonbeschriebenen erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Elternerscheint es dem Senat aber geboten, dem Auskunftsanspruch desVaters nach § 1686 BGB durch eine ausdrückliche Anordnung Rechnungzu tragen.

(4)

Die von der Mutter im Schreiben vom 20.11.2016aufgeworfene Frage, inwieweit S... am Dienstag in der Schule nochMittagessen zu sich nehmen kann (Bl. 823), wird der Vater beiWahrnehmung seines Umgangs in eigener Verantwortung zu entscheidenhaben. Sein Umgang beginnt nach dem Senatsbeschluss vom 19.2.2013dienstags mit dem Ende des Schulunterrichts. Der Vater kann dahernoch warten, bis S... etwa nach dem Schulunterricht in der Schulmensadas Mittagessen eingenommen hat oder er versorgt seinen im Zweifelhungrigen Sohn auf andere Weise. Das Gleiche gilt nach diesemBeschluss für den Beginn des Wochenendumgangs am Freitag.

bb)

Der Ferienumgang bedarf keiner gegenüber demSenatsbeschluss vom 19.2.2013 abweichende Regelung. Weder eineAusdehnung des Umgangs insoweit noch eine Verschiebung derUmgangszeit in den Sommerferien sind geboten.

(1)

Triftige Gründe für eine Ausdehnung des Ferienumgangssind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Zeiten,die in den Ferien beim Vater verbringt, hat S... abschließend erklärt,es sei alles so gut, wie es gewesen ist (Bl. 729).

(2)

Mit ihrem Schriftsatz vom 2.9.2016 (Bl. 678) hat dieMutter einen Vorschlag für die Ferienregelung im Sommer unterbreitet(Bl. 684). Hierin schlägt sie eine Vorverlegung der beidenUmgangswochen des Vaters in den Sommerferien vor. Soweit sie dieerste Ferienwoche ausnimmt, weil dort jährlich das Ferienlagerstattfindet, an dem S... teilnimmt, ist das nicht zu beanstanden. Doches besteht keine zwingende Notwendigkeit, die Vorverlegung weg vonden letzten beiden Wochen der Sommerferien vorzunehmen. Allein dergeäußerte Wunsch, gemeinsam mit S... noch den Schulbeginn besservorbereiten zu können, stellt keinen triftigen Grund dar, der eineAbänderung der bestehenden Umgangsregelung gebietet. Auch wenn dieMutter vor dem Senat von dem Ritual, in der letzten Ferienwochealles für die Schule vorzubereiten, gesprochen hat, ist dies alleinnicht geeignet, die bestehende Umgangsregelung abzuändern.

Die Mutter hat vor dem Senat auch S... Äußerungwiedergegeben, in den nächsten Ferien mehr zu Hause sein zu wollen.Dies berührt die Umgangsregelung aber auch nicht. Jeder Elternteil,bei dem sich S... aufhält, wird sinnvollerweise für die Zeiten, indenen das Kind bei ihm ist, rechtzeitig mit S... besprechen, inwelchem Umfang Urlaubsreisen geplant sind.

cc)

Auch die Umgangsregelung an den Feiertagen ist nichtabzuändern.

Die Ausführungen, die der Vater in seinem Schreiben vom16.9.2016 zum Umgang an Weihnachten und Silvester gemacht hat (764f.), sind nicht geeignet, eine Abänderung der bestehendenUmgangsregelung zu rechtfertigen. Bei der Zweitfeiertagsregelunghandelt es sich um eine nach wie vor übliche Regelung, die demUmstand Rechnung trägt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kindweit überwiegend aufhält, die Möglichkeit haben soll, den jeweiligenErstfeiertag mit dem Kind zu verbringen. Allein der Wunsch, mit S...auch mal den Jahreswechsel zu begehen, stellt keinen so wesentlichenAspekt dar, dass es unbedingt einer Änderung der Umgangsregelungbedarf, zumal der Vater jedes Jahr an Neujahr die Möglichkeit hat,mit S... zusammen zu sein.

b)

Ein begleiteter Umgang ist entgegen der Anregung derMutter nicht anzuordnen. Dies wäre als länger andauernde Maßnahmenur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684Abs. 4 Satz 2 BGB. Das ist hier nicht der Fall.

Mit Schriftsatz vom 2.9.2016 hat die Mutter begleitetenUmgang mit der Begründung angeregt, während der Winterferien habe S...bei seinem Vater weinend und schreiend darum gebettelt, nach Hausezu dürfen; dem Kind müsse daher die Möglichkeit gegeben werden, ausdem "Umgang bei Bedarf zu entkommen" (Bl. 679). Unabhängig davon,was während der Winterferien 2016 tatsächlich stattgefunden hat,rechtfertigen diese Ausführungen der Mutter nicht die Anordnungeines begleiteten Umgangs. Ein begleiteter Umgang stellt eineEinschränkung des Umgangsrechts dar, die einer sachlichenRechtfertigung bedarf. Diese besteht jedenfalls nicht darin, demKind die Möglichkeit einzuräumen, "aus dem Umgang bei Bedarf zuentkommen". Vielmehr ist der Umgang ohnehin dem Kindeswohlentsprechend zu regeln. Wenn sich die Eltern über den Umgang nichtverständigen können, bedarf es aber einer gerichtlichenEntscheidung, die vollstreckbar ist. Vor diesem Hintergrund sindfeste Umgangszeiten vorzusehen. Daran würde auch die Einrichtungeines begleiteten Umgangs nichts ändern. Im Übrigen hat S... vor demSenat ausdrücklich erklärt, es solle bei der bestehenden Regelungbleiben.

Die Mutter stützt die gewünschte Einschränkung desUmgangs dahin, dass dieser begleitet stattfinden solle,offensichtlich weiter darauf, dass sie S... beim Vater unzulässigenBeeinflussungen ausgesetzt sieht. Insoweit nehmen sich die Elternaber nicht viel, bezichtigen jedenfalls jeweils den anderenElternteil, S... zu manipulieren. Selbst wenn man annähme, dass dieBeeinflussungen durch den Vater größer sind als durch die Mutter,rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht eine so gravierendeEinschränkung des Umgangs, dass etwa eine Begleitung erforderlichwäre, was zwingend eine deutliche zeitliche Einschränkung desUmgangs zur Folge hätte, da eine Rund-um-die-Uhr-Begleitung amWochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend kaum realisierbarwäre. Dass S... Wohl aufgrund von Manipulationen durch den Vatergefährdet wäre, lässt sich nicht feststellen, zumal er sich beiseiner Mutter offensichtlich wohl fühlt.

Selbst wenn man mit der Mutter unterstellt, der Vaterwürde während des Umgangs erhebliche Anstrengungen unternehmen, umS... in seinem Sinne zu beeinflussen, ist dies schon deshalb nichtgeeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen, weil er geradein Bezug auf die streitigen Punkte, die Gegenstand dieses Verfahrenssind, nämlich die Ausübung der elterlichen Sorge und den zeitlichenUmfang des Umgangs, nicht etwa die Positionen des Vaters übernommenhat, sondern sich vor dem Senat sowohl für eine alleinige Sorge derMutter als auch für eine Beibehaltung der bestehendenUmgangsregelung ausgesprochen hat. Allein die von der Mutter imSchreiben vom 20.11.2016 geäußerte Sorge, der Vater werde nichtdamit aufhören, S... während der Umgangszeiten mit Dingen zu belasten,die mit den gerichtlichen Verfahren zu tun hätten (Bl. 822),rechtfertigt die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht. ImÜbrigen besteht nach dieser Entscheidung des Senats die begründeteHoffnung, dass es zu weiteren Gerichtsverfahren vorerst nichtkommt.

c)

Im Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (19 UF 173/12, Bl.364) ist bereits hervorgehoben worden, dass die Eltern frei sind inihrer Entscheidung, bei entsprechender Entwicklung ihrer Beziehung,eigenverantwortlich das Umgangsrecht des Vaters mit S... zu erweitern,dies obliege ihrer freien Elternverantwortung, zumal sie für dieAusgestaltung des Umgangs in erster Linie selbst zuständig seien;hinzu komme, dass S... mit zunehmenden Alter auch seinen eigenenWillen bekunden und von den Eltern einfordern wird, wozu auchzunehmend "elternfreie" Zeiten gehören könnten. Diese Feststellungengelten weiterhin. Insoweit ist einerseits der Vater gefordert, aufS... Wünsche zu abweichenden Umgangszeiten, etwa wegen kollidierenderVeranstaltungen, einzugehen. Andererseits wird die Mutter dann auchKompensationswünschen des Vaters gegenüber offen sein müssen. DerUmstand, dass nun durch die Herstellung der alleinigen elterlichenSorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden,kann die Chance bieten, dass sich die Eltern nun daraufkonzentrieren, bezüglich des Umgangs einen möglichst sachlichenAustausch zu pflegen, der sie in die Lage versetzt, Absprachen zuAbweichungen der bestehenden Umgangsregelung flexibel zu treffen,ohne eine minutengenaue Verrechnung des gegenseitigenEntgegenkommens zu verlangen.

Der Vater hat es als wichtig angesehen, dassausgefallene Umgangswochenenden nicht durch einen einfachen Umgangam Dienstag ersetzt werden (Bl. 729). Es bedarf keinerAuseinandersetzung mit der Frage, ob das in der Vergangenheit(teilweise) so praktiziert worden ist. Der Senatsbeschluss vom19.2.2013 (10 UF 173/12, Bl. 359) ist insoweit eindeutig. Dort heißtes unter I. 2.:

Fällt ein Umgangstermin aus und ist dies nicht vomVater veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise für den unter a)geregelten Zeitraum am nachfolgenden Wochenende, für den unter b)geregelten Zeitraum am nachfolgenden Dienstag statt.

Damit ist eindeutig klargestellt, dass einausgefallenes Umgangswochenende am darauffolgenden Wochenendestattfindet, ein ausgefallener Umgangsdienstag am nachfolgendenDienstag.

Soweit der Vater in seinem Schreiben vom 16.9.2016 dieSorge zum Ausdruck bringt, die Mutter könne im Hinblick auf dieErsatzregelung für den Ausfall eines Wochenendumgangs zukünftigwillkürlich Umgangstermine verschieben, wird zur Klarstellung daraufhingewiesen, dass der für jedes zweite Wochenende in geradenKalenderwochen vorgesehene Umgang grundsätzlich verbindlich ist. Einwillkürliches Verschieben ist nicht möglich. Gerade auch für einensolchen Fall ist unter I.5 des Senatsbeschlusses vom 19.2.2013 derHinweis erfolgt, dass für den Fall der Zuwiderhandlung einOrdnungsgeld festgesetzt werden kann. Der Hinweis wird in diesemBeschluss wiederholt.

In seinem Schreiben vom 16.9.2016 hat der Vater daraufhingewiesen, dass er sehr häufig mit S..., insbesondere als diesernoch jünger war, Veranstaltungen besucht habe (Bl. 758 f.). Dies istaller Ehren wert, ändert aber nichts daran, dass Eltern auchzukünftig bestrebt sein müssen, ihren Kindern wünschenswerteVeranstaltungen zu ermöglichen. Deshalb wird es auch in Zukunftvoraussichtlich zu Situationen kommen, wo das Umgangsrecht desVaters mit einer Veranstaltung, die S... gerne besuchen möchte,kollidiert. In solchen Fällen kann man von einem Vater erwarten,dass er im Einzelfall auch einmal zurücksteckt und Einschränkungenseines Umgangsrechts, etwa dergestalt, dass die Veranstaltung in dieUmgangszeit eingebettet wird, hinnimmt.

Die nun getroffene Sorgerechtsregelung, die dem Vatersicher widerstrebt, sollten beide Eltern vor allem als Chancebegreifen, sich abseits eines Streits um eine eher formaleRechtsposition mehr auf die praktischen Bedürfnisse ihres Sohnes zukonzentrieren, gerade auch bei dem Anliegen S..., trotz der Trennungder Eltern zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu haben undauch mit dem Vater regelmäßigen Umgang zu pflegen. Dabei sollten dieEltern im Interesse S... im Einzelfall auch zu einer flexiblenHandhabung der Umgangsregelung bereit sein, ohne gegenseitigaufzurechnen, in welchem Umfang welcher Elternteil nachgegeben odereine Kompensation erhalten hat.

3.

Soweit die Eltern in ihren Stellungnahmen auch auflängere Zeit zurückliegende Geschehnisse eingehen, bedarf dieskeiner näheren Erörterung. Die Entscheidungen des Senats zurelterlichen Sorge und zum Umgang haben sich am Kindeswohl auf derGrundlage der aktuellen Situation zu orientieren. Insbesondere gehtes in den Verfahren nicht darum, etwaiges Fehlverhalten einesElternteils in der Vergangenheit zu sanktionieren.

Die Schriftsätze der Mutter vom 9.12.2016 und desVaters vom 10. und 16.12.2016 geben keinen Anlass zu einerabweichenden Beurteilung, sondern bestätigen die Einschätzung desSenats.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, dieWertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1, 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.