Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.09.2019 - 13 UF 144/19
Fundstelle
openJur 2020, 39166
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.05.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5000 €.

Gründe

1. Der Antragsteller beanstandet die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in Ansehung eines extern geteilten Anrechts der Antragsgegnerin als fehlerhaft und in Ansehung eines seiner Auffassung nach zusätzlich zu berücksichtigenden Anrechts der Antragsgegnerin als unvollständig.

Im Termin am 07.05.2019 hat das Amtsgericht einen Verbundbeschluss verkündet, mit dem es die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt hat, und auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (82 ff.). Im Anschluss an die Verkündung erklärten beide Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute übereinstimmend: "Wir verzichten auf Rechtsmittel, einschließlich eines eventuellen Anschlussrechtsmittels sowie auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG." Der Wiedergabe der Erklärung folgt im Protokoll der Vermerk "laut diktiert und genehmigt" (74).

Mit seiner gegen den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde verweist der Antragsteller auf die fehlende Zustimmung des Zielversorgungsträgers bei der externen Teilung eines Anrechts der Antragsgegnerin sowie auf die seiner Ansicht nach fehlende Behandlung eines weiteren Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 15.07.2019 auf den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers hingewiesen und angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (177).

2. Die nach §§ 58, 228 FamFG statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, §§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 nach Verkündung der - nunmehr angefochtenen - Entscheidung zu Protokoll des Familiengerichts auf Rechtsmittel verzichtet. Die insoweit eindeutige und unstreitig protokollierte Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch ohne Einhaltung des Vorlesungserfordernisses aus § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO wirksam (vgl. BGH FamRZ 2007, 1631 BeckOK ZPO/Wendtland, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 162 Rn. 6 m.w.N.) und lässt mangels irgendwelcher Einschränkungen eine Auslegung des Rechtsmittelverzichts als auf die Ehesache beschränkt nicht zu (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., FamFG § 228 Rn. 11 m.w.N.).

Ob das Amtsgericht eine zweite Versorgung der Antragsgegnerin bei der ... Lebensversicherung, die nach zwei Mitteilungen des weiteren Beteiligten zu 7 lediglich dessen Auskunft berechnet hat (vgl. 16 ff VA 1, 141), unbehandelt gelassen hat, kann dahinstehen. Wird bei einem Versorgungsausgleich eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil das Ausgangsgericht sie nicht gekannt oder übersehen hat, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 -, Rn. 12, juris). Diese könnte das Beschwerdegericht nach allgemeinen Regeln nur innerhalb einer zulässigen Beschwerde korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren zwei Anrechte.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.