Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.07.2019 - 6 U 27/18
Fundstelle
openJur 2020, 38970
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 148/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Solarfeld und verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz von Einspeisevergütung, die ihr aufgrund der Abschaltung ihrer Anlage wegen Umbauarbeiten an dem von den Beklagten betriebenen Netz entgangen ist. Sie beruft sich dazu auf die Regelungen über den Ausgleich von Härtefällen bei Einspeisemanagementmaßnahmen (§§ 11, 12 EEG 2012) bzw. auf einen Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin betreibt auf einem ehemaligen Militärflugplatz bei T... im Landkreis ... die im Jahr 2011 in Betrieb genommene Freiflächenvoltaikanlage T... II (Solarpark) mit einer installierten Leistung von 25.462,25 kWp. Der Solarpark speist den erzeugten Strom über eine von der Infrastruktur K... GmbH & Co. KG betriebene 20 kV Leitung und das angeschlossene Umspannwerk K... Solar (im Folgenden: UW K...) kaufmännisch-bilanziell in das ursprünglich im Eigentum der Beklagten zu 1), jetzt im Eigentum der Beklagten zu 2) stehende Netz der allgemeinen Versorgung ein. Ebenfalls an das UW K... angeschlossen ist der Solarpark T... V mit einer installierten Leistung von 19.285,83 kWp, dessen Entschädigungsansprüche Gegenstand eines Parallelverfahrens sind (LG Frankfurt [Oder] 11 O 168/17 [Senat 6 U 28/18]). Die Klägerin erhält für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom Vergütung nach EEG 2009 (Direktvermarktung).

Das UW K... ist an die von den Beklagten betriebene 110 kV-Freileitungstrasse zwischen den UW S... und A... angeschlossen. Diese Trasse besteht aus zwei technisch getrennten Systemen, welche beide die UW S... und A... verbinden, das System 1 ("...") unmittelbar, das System 2 ("...") unter Einbindung des Umspannwerks J.... (Zur Veranschaulichung wird auf Anlage B 3 verwiesen.) Die in die Freileitung einspeisenden Umspannwerke sind alternativ entweder an das System 1 oder an das System 2 angeschlossen. Das UW K... speiste zunächst in das System 1 ein.

Seit Beginn des Jahres 2016 führte die Beklagte zu 1) nur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde Baumaßnahmen an der 110-kV-Freileitungstrasse durch. Diese waren erforderlich geworden, weil die Übertragungsfähigkeit der Freileitungen in dem betreffenden Abschnitt aufgrund des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht mehr ausreichte. Im Zuge der auf drei Jahre projektierten Bauarbeiten wurden in beiden Systemen jeweils abschnittsweise nacheinander die einfachen Leiterseile gegen Hochstromfreileitungen mit zwei Bündelleitern ersetzt und die Leitermasten entlang der gesamten Trasse ausgetauscht. (Wegen der im Einzelnen durchgeführten Arbeitsschritte wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.08.2017 und 30.10.2017 Bezug genommen). Die Arbeiten wurden tagsüber zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr jeweils an einem der Systeme durchgeführt, das zu diesem Zweck vollständig bis zum nächsten Umspannwerk abgeschaltet wurde, Einspeisung und Versorgung fanden während dieser Zeit nur über das von den jeweiligen Bauarbeiten nicht betroffene Leitungssystem statt. Im übrigen Zeitraum standen entsprechend einer Anweisung der Netzleitstelle beide Systeme für Einspeisung und Versorgung zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin - unter Androhung der Trennung der Solaranlage mittels Fernwirkanlage vom Netz - bei Bedarf jeweils auf, den Solarpark an bestimmten einzelnen Tagen abzuschalten, damit der 110 kV-Transformator im UW K... während der Arbeitszeit der Baufirmen außer Betrieb genommen werden konnte. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen nach. Entsprechend wurde der Solarpark im Zeitraum vom 09.03.2016 bis zum 31.12.2016 78 mal und im Zeitraum vom 01.01. bis zum 11.05.2017 38 mal, mithin insgesamt 116 mal, abgeschaltet mit der Folge, dass während einer Gesamtdauer von ca. 1.000 Stunden kein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist wurde. Nach Auswechslung des bisherigen Winkelabspannmastes Nr. 15 durch einen Kreuztraversmast im Februar 2017 und Fertigstellung des Ersatzneubaus auf dem gesamten Leitungsabschnitt zwischen dem UW S... und dem UW J... im Mai 2017 wurde das UW K... an das System 2 angeschlossen.

Die Klägerin verlangt den Ersatz der ihr im Zeitraum vom 09.03.2016 bis zum 11.05.2017 entgangenen Vergütung in Höhe von insgesamt 1.942.946 €. Die Höhe der Forderung hat sie berechnet nach Maßgabe der Strommenge, die während der Zeit, in welcher der Solarpark abgeschaltet war, in dem benachbarten Solarpark T... I erzeugt worden ist. Dieser ist auf Mittelspannungsebene an das Netz der Beklagten angeschlossen und war deshalb von den Bauarbeiten nicht betroffen. Ausgehend von den danach ermittelten kalkulatorischen Einspeiseverlusten für das Jahr 2016 (09.03. bis 31.12.2016) in Höhe von 5.201,969 kWh und für das Jahr 2017 (01.01. bis 11.05.2017) in Höhe von 1.566.315 kWh und unter Berücksichtigung eines Umspannverlustes von 0,37 % und einer Einspeisevergütung von 28,65 Cent/kWh bis zum 30.06.2016 und 28,715 Cent/kWh vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 (ermittelt aus einer EEG-Grundvergütung von 28,43 Ct/kWh nach § 32 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 8 aa) EEG 2009, zzgl. 0,4 Cent/kWh sog. Managementprämie nach § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 iVm Nr. 8 a) 1. Halbs. EEG 2017 und abzüglich des durch den Direktvermarkter entrichteten Dienstleistungsentgelts in Höhe von 0,115 Ct/kWh) macht die Klägerin für das Jahr 2016 entgangene Vergütung in Höhe von 1.493.179 € und für das Jahr 2017 in Höhe von 449.767 € geltend.

Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.05.2017 und vom 24.11.2017 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) hat mit Wirkung zum 03.07.2017 ihren Netzbetrieb auf die Beklagte zu 2) ausgegliedert. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.10.2017 ihre ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 zu. Der Solarpark sei im Zusammenhang mit Einspeisemanagement-Maßnahmen im Sinne des § 11 EEG 2012 abgeregelt worden, denn sie habe aufgrund einer von der Beklagten zu 1) als Netzbetreiber veranlassten Drosselung der Anlage keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen können, als die Anlage ohne diese Maßnahme zu diesem Zeitpunkt eingespeist hätte. Dem Abschalten des Solarparks habe ein Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 zu Grunde gelegen, denn das Netz habe ausgebaut werden müssen, weil die Lastflüsse die zulässigen Parameter des sicheren Netzbetriebs überschritten und dazu geführt hätten, dass das Netz nicht mehr hätte sicher betrieben werden können.

Dass auch bei einer netzausbaubedingten Unmöglichkeit der Einspeisung ein Netzengpass anzunehmen sei, ergebe sich insbesondere aus der systematischen Auslegung des Gesetzes, denn die Regelung des § 11 Abs. 1 EEG 2012 sei im selben Gesetzesabschnitt verortet wie die Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität in § 9 EEG 2012. Zudem spräche die Zielsetzung des Gesetzes für die Anwendbarkeit der Entschädigungsregeln des § 12 EEG 2012 auf die Abschaltung im Zusammenhang mit Netzausbaumaßnahmen. Die Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen solle einen Ausgleich gewährleisten zwischen den Anforderungen an die Netzsicherheit und -stabilität einerseits und die Planungs- und Investi-tionssicherheit andererseits, indem dem Anlagenbetreiber zwar die Möglichkeit zur vorrangigen Einspeisung genommen, er im Gegenzug aber dafür entschädigt werde. Wenn der Netzbetreiber bereits vorhandene Anlagen entschädigungslos vom Netz trennen dürfe, um die Netzkapazität zu erweitern und damit weitere Einspeisewillige anschließen zu können, benachteilige dies Bestandsanlagen, welche dann die Last der Kapazitätserweiterung zu tragen hätten. Eine solche einseitige Lastenverteilung wirke dem vom Gesetzgeber durch gezielte Investitionsanreize geforderten Ausbau erneuerbarer Energien entgegen.

Die Klägerin macht weiter geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der entgangenen Einspeisevergütung zu, weil die Beklagte zu 1) ihre Pflicht zur unverzüglichen und vorrangigen Abnahme des angebotenen Stroms nach § 8 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verletzt habe.

Zudem habe sie gegen die aus dem gesetzlichen Einspeiseschuldverhältnis abzuleitende Rücksichtnahmepflicht verstoßen, indem sie vielfach die Abschaltung des Solarparks veranlasst habe, statt die Umbauarbeiten so zu organisieren, dass die Einspeisung weiter möglich gewesen wäre. Die Bauarbeiten hätten beispielsweise statt in der ertragsreichen Haupterzeugungszeit von Solarstrom am Tage auch in den hellen Abendstunden des Sommers oder nachts bzw. im Winter bei Flutlicht erfolgen können. Alternativ hätte die Beklagte zu 1) das UW K... vorübergehend zugleich mit dem System 2 verbinden können, damit der im Solarpark erzeugte Strom dann im Wechselbetrieb über das jeweils im Betrieb verbliebene Leitungssystem hätte abgenommen werden können.

Jedenfalls hätte die Beklagte zu 1) sie in Ansehung der Länge der auf drei Jahre veranschlagten Bauzeit vorab darüber informieren müssen, dass wiederkehrend über einen längeren Zeitraum Abschaltungen des Solarparks erfolgen sollten. In diesem Fall hätte ein entschädigungspflichtiger Stillstand des Solarparks verhindert werden können, denn sie hätte sich umgehend an die Beklagte zu 1) gewandt mit der Bitte um Schaffung eines Provisoriums, jedenfalls hätte sie sich auf potentielle Mindereinnahmen vorbereiten können.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.942.946,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Baumaßnahmen entschädigungslos hinzunehmen. Der Entschädigungsanspruch des EEG beziehe sich nicht auf sämtliche Fälle der unterlassenen Abnahme von Strom, sondern greife nur in der besonderen, vorliegend nicht bestehenden Situation des Einspeisemanagements, d.h. wenn die Abregelung von Anlagen in Abhängigkeit von ihrem Einfluss auf die Netzstabilität ausgeführt werde. Die behaupteten Ertragsausfälle der Klägerin seien im Verhältnis zu den bisher erzielten Einnahmen mit 0,5 % bis 0,9 % zudem gering.

Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 282 Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 1 BGB zu. Wegen einer Verletzung der Abnahmepflichten aus dem Einspeiseschuldverhältnis könnten Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Netzbetreiber nicht geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin auch keine Rücksichtnahmepflichten nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB verletzt, denn es hätten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen keine zumutbaren Alternativen für die Umbauarbeiten bestanden. Die Bauarbeiten hätten aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen aufgrund der Komplexität der in räumlicher Nähe zu spannungsführenden Leitungen auszuführenden Tätigkeiten nicht nachts ausgeführt werden können. Sie hätten wegen der dadurch verlängerten Bauzeit verbunden mit dem Risiko zusätzlicher entschädigungspflichtiger Einspeisemanagementmaßnahmen auch nicht nur außerhalb der Sommermonate vorgenommen werden können. Die Abschaltung des UW K... hätte auch nicht sinnvoll und verhältnismäßig durch anderweitige Netzmaßnahmen vermieden werden können: Ein Anschluss des UW K... an das System 2 sei aus technischen Gründen nicht früher als tatsächlich erfolgt möglich gewesen. Ein Direktanschluss des UW K... an das UW S... hätte - unstreitig - Kosten in Höhe von 700.000 € verursacht und zudem ebenfalls zeitweilige Abschaltungen des UW K... erfordert. Eine dauerhafte Auftrennung des Systems 1 hätte den Betrieb des UW P... des Übertragungsnetzbetreibers beeinträchtigt und die Gefahr der Überlastung des Systems 1 begründet. Eine temporäre Auftrennung des Systems 1 hätte täglich etwa 1/3 der verfügbaren Bauzeit gebunden und zu einer die Kosten erhöhenden Verlängerung der Bauzeit geführt. Die alternative Einspeisung des im UW K... erzeugten Stroms in beide Freileitungssysteme hätte dessen Umbau zu Kosten von - unstreitig - bis zu 500.000 € vorausgesetzt, zudem hätten wechselnde Einspeisungen in das System 2 durch den Solarpark der Klägerin vor dem Ersatzneubau der Leitungstrasse zwischen dem UW S... und dem UW J... zu einer Verschärfung der Einspeisesituation auf dem Leitungssystem 2 geführt. Da sich die Klägerin in erster Linie auf einen Entschädigungsanspruch nach der Härtefallregelung berufe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst die am UW K... notwendigen Umbauarbeiten durchgeführt bzw. finanziert hätte.

Schließlich haben die Beklagten Einwände gegen die Berechnung der entgangenen Vergütung und die Höhe des beanspruchten Zinssatzes erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach den hier anwendbaren Vorschriften der §§ 14, 15 EEG 2014 zu. Ein Netzengpass im Sinne dieser Vorschriften habe nicht vorgelegen.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin habe den Vorwurf, die Beklagten hätten ihre Pflichten verletzt, nur pauschal erhoben. Jedenfalls hätten die Beklagten eine etwaige Verletzung ihrer Abnahmepflicht nicht zu vertreten, weil sie zur Rekonstruktion der 110 kV Freileitung zwischen dem UW S... und dem UW A... verpflichtet gewesen seien. Es gebe keine Garantie für ununterbrochene Einspeisungen, der Netzbetreiber sei lediglich gehalten, technisch mögliche und ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und wie das im Mai 2017 realisierte Provisorium bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte fertiggestellt werden können. Es hätten auch keine zumutbaren Alternativen für eine Überbrückung bestanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ertragsausfall der Klägerin nur einen geringen Bruchteil ihrer jährlich zu erwartenden Einnahmen ausmache, während die Kosten für Provisorien zur Vermeidung der Abschaltung sämtlicher an dem betreffenden Netzabschnitt einspeisenden EEG-Anlagenbetreiber zu einer dem EEG widersprechenden Verteuerung des Ausbaus erneuerbarer Energien zulasten der Allgemeinheit geführt hätte.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag gegenüber beiden Beklagten weiter.

Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass ein Netzengpass im Sinne des hier anzuwendenden § 12 EEG 2012 auch dann vorliege, wenn der Netzbetreiber infolge von Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität temporär die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbreche. Der Grundsatz des Abnahmevorrangs für Strom aus erneuerbaren Energien sei ein zentraler Baustein des Fördersystems, von dem das Gesetz nur restriktiv Ausnahmen zulasse. Der für kurzfristige einmalige wartungsbedingte Abschaltungen anerkannte Ausnahmefall von diesem Grundsatz lasse sich nicht auf längerfristige mehrfache Abschaltungen aufgrund von Baumaßnahmen zur Erfüllung der Netzerweiterungspflicht übertragen, denn diese Abschaltungen seien nicht unvermeidbar. Hätte die Beklagte das Netz rechtzeitig für die Aufnahme von Strom aller angeschlossenen Anlagen ausgebaut, wären die streitgegenständliche Netzausbaumaßnahmen nicht erforderlich geworden.

Das Landgericht habe zudem den systematischen Zusammenhang der Regelungen des Einspeisemanagements mit denjenigen zur Erweiterung der Netzkapazität nicht beachtet. Da das Einspeisemanagement des Netzbetreibers ein Instrument zur Überbrückung von Kapazitätsengpässen bis zum Abschluss des Netzausbaus darstelle, erforderten Sinn und Zweck der §§ 14 ff. EEG 2014 eine Entschädigung von Anlagenbetreibern auch bei Netzausbaumaßnahmen, denn die entsprechenden Regelungen seien in das EEG 2009 eingeführt worden, um den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes zu ermöglichen.

Zu Unrecht habe das Landgericht zudem einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB verneint. Dass es ihren Vortrag zu möglichen Provisorien als unsubstantiiert unbeachtet gelassen habe, stelle einen Verfahrensfehler dar, denn die Benennung konkreter technischer Details sei ihr nicht möglich, die maßgeblichen Daten der Netzinfrastruktur seien nicht allgemein zugänglich, sondern nur den Beklagten bekannt. Tatsächlich habe die Beklagte zu 1) ihre Pflicht zur Abnahme des EEG-Stroms nach § 11 Abs. 1 EEG 2014 i.V.m. §§ 241, 242, 282 Abs. 1 S. 2, 283 Abs. 1 BGB verletzt. Sie habe es unterlassen, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, um die Einspeisevergütungsverluste durch eine provisorische Möglichkeit zur Einspeisung gering zu halten bzw. auszuschließen. Neben der Möglichkeit, die Arbeiten auf sonnenschwache Tages- und Jahresrandzeiten zu verschieben, hätten mehrere Umsetzungsalternativen für ein wesentlich günstigeres und deshalb zumutbares Einspeiseprovisorium bestanden. Die Beklagte zu 1) habe ihren, der Klägerin, vorrangig zu berücksichtigenden berechtigten Interessen bei der Planung der umfangreichen Netzerweiterungsmaßnahmen allerdings nicht Rechnung getragen, obwohl für sie Umfang und Länge der Baumaßnahmen sowie das Ausmaß der durch die Baumaßnahmen ausgelösten Einspeisungsunterbrechungen von vornherein erkennbar gewesen seien.

Für die Beklagte zu 1) sei die Einrichtung eines provisorischen Netzanschlusses zumutbar gewesen. Die Kosten eines provisorischen Anschlusses des UW K... unmittelbar an das UW S... in Höhe von 700.000 € erreichten lediglich ca. 23 % der Verluste aus entgangenen Einnahmen der am UW K... angeschlossenen Anlagenbetreiber (ihrer eigenen in Höhe von 1.943.946 € zuzüglich derjenigen des Solarparks T... V in Höhe von 1.130.108 €) und lägen damit unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle von 25 % betreffend Netzkapazitätserweiterungsmaßnahmen nach § 12 Abs. 3 EEG 2014. Unter Berücksichtigung des Gesamtinvestitionsvolumens der Beklagten für Netzausbaumaßnahmen in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro führten die Kosten eines Provisoriums von max. 700.000 € zudem nicht zu einer spürbaren Verteuerung der Kosten der Netzausbaumaßnahmen. Selbst wenn mit einer geringfügigen Erhöhung der Netzentgelte zu rechnen gewesen wäre, hätte dies in Anbetracht des von ihr erlittenen ganz erheblichen wirtschaftlichen Schadens ihrem Anspruch auf ein Provisorium nicht entgegengestanden.

Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass die Beklagte zu 1) sie nicht vorab über den Beginn und das Ausmaß der Bauarbeiten informiert habe. Aufgrund der zwischen Netzbetreiber und EEG-Anlagenbetreiber bestehenden Sonderverbindung kämen ersterem besondere Informationspflichten zu, wenn Störungen oder Unterbrechungen des Netzbetriebs drohten. Die jeweils übersandten Aufforderungen zur Abschaltung seien zu spät versandt worden, um ihr, der Klägerin, die Möglichkeit zu verschaffen, den aufgrund der Einspeiseunterbrechungen entstehenden Schaden selbst durch ein Provisorium abzuwenden. Die Beklagten hätten zudem das Ausmaß der geplanten Maßnahmen nicht dargelegt, so dass sie die Dringlichkeit der Errichtung eines Provisoriums auch nicht hätte erkennen können. Eine rechtzeitige Information sei der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die mit einem derart komplexen Bauvorhaben notwendige Planung ohne weiteres möglich gewesen, sie habe die Pflichtverletzung deshalb auch zu vertreten. Infolge der unterlassenen Information habe die Beklagte zu 1) vereitelt, dass sie, die Klägerin über ein geeignetes Provisorium nachdenken und den Schaden gegebenenfalls selbst minimieren konnte. Im Falle rechtzeitiger Information hätte sie selbst für den provisorischen Anschluss des UW K... an das System 2 und damit für die Möglichkeit der alternierenden Einspeisung in beide Systeme gesorgt. Die Beweislast für die Behauptung, sie wäre dazu nicht bereit gewesen, komme den Beklagten zu. Der für den provisorischen Anschluss an das System 2 erforderliche Umbau des UW K... wäre rechtlich zulässig und technisch möglich gewesen. Auch das vorhandene Grundstück sei für einen eventuell erforderlichen Umbau groß genug gewesen. Der Einwand der Beklagten, eine alternierende Einspeisung in beide Systeme hätte zu häufigeren Netzengpässen im System 2 geführt, sei nicht substantiiert; es sei nicht nachvollziehbar, dass diese so gravierend gewesen wären, dass die an das UW K... angeschlossenen Anlagenbetreiber einen Schaden von insgesamt 3 Millionen € hätten hinnehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 1.943.946 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen ihre Ansicht, bei den Abschaltungen des UW K... mit den daran angeschlossenen Solarparks habe es sich nicht um entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gehandelt. Das Ziel der durchgeführten Netzausbaumaßnahme, nämlich die Vermeidung zukünftiger Netzengpässe rechtfertige keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Ausweitung der gesetzlichen Härtefallregelung des § 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 auf Netzkapazitätserweiterungen sei auch weder aus systematischen noch aus teleologischen Gründen gerechtfertigt. Die Regelungen betreffend das Einspeisemanagement sollten die vorrangige Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien sicherstellen, begründeten aber keine Garantiezahlung für jede Abschaltungsmaßnahme und bezweckten gerade keinen umfassenden Investitionsschutz für Anlagenbetreiber.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Sie, die Beklagten, hätten die ihnen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des EEG zukommenden Pflichten nicht verletzt, denn sie seien als Netzbetreiber berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der für die Abnahme des Stroms erforderlichen Zuverlässigkeit des Netzes zu ergreifen.

Zu Unrecht halte die Klägerin ihnen eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach §§ 241 Abs. 1, 242 BGB vor. Das EEG begründe keine Einspeisegarantie zugunsten der Anlagenbetreiber, diese könnten Maßnahmen des Netzbetreibers nur nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen, die sich nicht auf einen bloßen Vergleich der Kosten für ein Provisorium im Vergleich zu den Ertragsausfällen beschränken dürfe, sei auf Seiten des Netzbetreibers zu würdigen, welche Kosten solche Provisorien hervorriefen und welche Maßnahmen der Netzbetreiber bereits zur Aufrechterhaltung der Stromeinspeisung ergriffen habe. Auf Seiten des Anlagenbetreibers sei hingegen auch zu berücksichtigen, inwieweit dieser von den Baumaßnahmen profitiere und inwieweit ihm ein Ertragsausfall angesichts der erzielbaren Forderungen zumutbar sei. Nach diesen Maßstäben hätten sie ihrer Rücksichtnahmepflicht dadurch Genüge getan, dass sie - unstreitig - die Einspeisung durch den klägerischen Solarpark außerhalb von Zeiten konkreter Baumaßnahmen durch den Einsatz von Mastprovisorien mit einem Aufwand von 1,45 Millionen € sichergestellt und das UW K... auf das System 2 umgebunden hätten, sobald der Bauabschnitt bis zum UW J... fertiggestellt worden sei. Der Klägerin wären weitergehende Ansprüche nicht zugekommen. Im Hinblick auf die Gefahr weiterer entschädigungspflichtiger Netzengpässe hätte sie insbesondere nicht verlangen können, dass die Beklagte zu 1) erst dann mit dem eigentlichen Netzausbau beginne, wenn zeit-, kosten- und arbeitsintensive Provisorien geschaffen worden seien, um den Interessen der Anlagenbetreiber Rechnung zu tragen. Soweit die Klägerin verlange, dass die Beklagten als Netzbetreiber die Vergütungsausfälle auf Null reduzierten, liefe das schließlich auf eine in der Rechtsprechung nicht anerkannte Garantie für ununterbrochene Einspeisung hinaus.

Sie, die Beklagten, hätten auch keine Informationspflichten verletzt. Insbesondere hätten sie nicht die Errichtung eines eigenen Provisoriums durch die Klägerin vereitelt, denn aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin zur Finanzierung eines solchen Provisoriums nicht bereit gewesen sei. Im Übrigen fehle es an der konkreten Benennung schadensmindernder Maßnahmen, welche die Klägerin im Fall frühzeitigerer Information ergriffen hätte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten unter dem 03.07.2019 und die Klägerin unter dem 24.07.2019 jeweils einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die auf Ersatz entgangener Einspeisevergütung gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin kommt ein entsprechender Anspruch weder auf Grundlage der Härtefallregelung des EEG für Einspeisemanagementmaßnahmen noch als Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu.

Die dem landgerichtlichen Verfahren anhaftenden Verfahrensfehler rechtfertigen eine Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung nicht.

1. Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist ein Verfahrensfehler allerdings nicht darin zu sehen, dass das Landgericht einen zweiten Hinweis auf die Unsubstantiiertheit des klägerischen Vortrags betreffend die Bereitschaft auf eigene Kosten einzurichtender Provisorien unterlassen hat (§ 139 ZPO). Denn nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, musste dieser nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin nicht wiederholt werden. Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036). Umstände, die ausnahmsweise einen weiteren Hinweis erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.

Allerdings ist das Landgericht verfahrensfehlerhaft in ein nicht gesetzlich vorgesehenes schriftliches Verfahren übergegangen, indem es in der mündlichen Verhandlung beiden Parteien Schriftsatzfrist eingeräumt, die eingegangenen Schriftsätze wechselseitig übersandt und nach Stellungnahme der Parteien ein Urteil gesprochen hat, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das vom Landgericht praktizierte Verfahren war rechtswidrig. Nur unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 ZPO durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ein Urteil sprechen.

Dieser Verfahrensfehler führt allerdings nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler nicht und es ist auch keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich.

2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nach der im EEG vorgesehenen Härtefallregelung für Einspeisemanagementmaßnahmen nicht zu.

a) Das gesetzliche Einspeiseschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unterliegt nach § 100 Abs. 1 EEG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (EEG 2017) grundsätzlich dem EEG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (EEG 2014). Davon ausgenommen ist unter anderem die Härtefallregelung zum Einspeisemanagement, auf die nach § 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG 2017 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 5a in der am 31.12.2013 geltenden Fassung (EEG 2012) § 12 EEG 2012 zur Anwendung kommt.

b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 5 a) EEG 2012 zu. Nach dieser Vorschrift kommt dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch zu, wenn die Leistung der Anlage wegen eines drohenden Netzengpasses im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 als Maßnahme des Einspeisemanagements reduziert, also auf Veranlassung des Netzbetreibers gedrosselt wurde. Auf welche Art und Weise die Drosselung bewirkt wird, im Wege ferngesteuerter Reduktion, automatischer Abregelung oder durch den Anlagenbetreiber selbst aufgrund einer durch den Netzbetreiber erteilten Anweisung, ist für die Anwendung der Vorschrift ohne Bedeutung. In Abweichung von der Vorgängerregelung des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009) setzt der Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG 2012 nämlich nicht voraus, dass alle Voraussetzungen des § 11 vorliegen, vielmehr ist ausreichend, dass wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr eines Netzengpasses die Einspeisung reduziert worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 - I-7 U 42/14 Rn 9; zit. nach juris; Hoppenbrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rn 23, 35).

c) Ein Netzengpass in diesem Sinne lag der Abschaltung des Solarparks allerdings nicht zugrunde. Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist dabei maßgeblich, dass die Drosselung im Wege des Einspeisemanagements gerade zum Zweck der Überbrückung einer zeitweilig hohen Einspeisung vorgenommen wird (BT-DrS 16/8148, S. 46f.). Die Regelung von EEG-Anlagen soll zulässig sein, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch den von diesem erzeugten Strom überschritten würde. Dabei soll die maximal mögliche Einspeisung von Strom durch rechnergestützte Optimierung sichergestellt werden, indem der Netzbetreiber ermittelt, welche Anlage in ihrer Einspeiseleistung beschränkt werden muss, um einen bestehenden Netzengpass zu beheben. Diejenigen Erzeugungseinheiten, die den stärksten Effekt auf die Sicherstellung der Netzstabilität erwarten lassen, sollen zuerst herangezogen werden.

Die Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus stellt eine solche Maßnahme des Einspeisemanagements nicht dar (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2018 - 7 U 25/18). Es gilt insoweit das gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; zit. nach juris). Auch im Fall der Unterbrechung der Einspeisung zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen geht es nicht um die Abfederung einer zeitweilig erhöhten Einspeisung, die dadurch erreicht werden soll, dass die Einspeisung aus einzelnen, das Netz besonders belastenden Anlagen vorübergehend unterbunden wird, vielmehr veranlasst der Netzbetreiber die gleichmäßige Abschaltung sämtlicher energieerzeugenden Anlagen in einem bestimmten Streckenabschnitt, um diesen insgesamt spannungsfrei zu halten.

Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es für die Beurteilung, ob eine Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen zu zahlen ist, auch nicht darauf an, ob die Unterbrechung der Einspeisung, wie im Fall einer notwendigen Reparatur, zu diesem konkreten Zeitpunkt unvermeidbar war oder einmalig bzw. wiederholt vorgenommen wird. Insbesondere kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Einspeiseunterbrechung bei früherem Ausbau des Netzes verhindert worden wäre, wie die Klägerin geltend machen will. Diese Betrachtungsweise blendet aus, dass das Konzept erneuerbarer Energien darauf angelegt ist, beständig Zubau von Anlagen zu fördern oder jedenfalls zu ermöglichen. Dem muss die Kapazität des Netzes fortlaufend Rechnung tragen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten als Netzbetreiber nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 EEG 2012 die Maßnahmen des Einspeisemanagements "unbeschadet ihrer Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität" vornehmen dürfen. Daraus ist zwar ein Vorrang der Netzerweiterung vor dem Engpassmanagement abzuleiten, nicht jedoch eine Entschädigungspflicht in jedem Fall der vorübergehenden Netztrennung bei Maßnahmen des Netzausbaus. Denn würde jede Investition des Netzbetreibers in den Netzausbau, die eine solche vorübergehende Netztrennung erforderlich macht, mit der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 11 EEG 2011 einhergehen, würde das dem gesetzgeberischen Ziele, den Netzausbau voranzutreiben, sogar zuwiderlaufen (so auch OLG Naumburg, a.a.O.).

Auch systematisch lässt sich die Auffassung der Klägerin, die Abschaltung von energieerzeugenden Anlagen zum Zwecke des Netzausbaus unterfalle dem Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG 2012, nicht begründen. Zwar sind die Vorschriften über die Kapazitätserweiterung und das Einspeisemanagement im selben Abschnitt 2 des 2. Teils des EEG 2012 enthalten. Dieser Abschnitt enthält 4 Paragraphen, vor denen sich die ersten beiden (§§ 9 und 10) auf die Erweiterung der Netzkapazität beziehen und die letzten beiden (§§ 11, 12) auf das Einspeisemanagement. Die Härtefallregelung in § 12 steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung zum Einspeisemanagement in § 11 und bezieht sich ihrem Wortlaut nach auch ausdrücklich auf diese. Hingegen begründet § 10 EEG 2012 einen eigenen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Erweiterung der Netzkapazität, ohne allerdings einen Entschädigungsanspruch für Netzbetreiber vorzusehen, deren Anlagen in dem Zeitraum des Ausbaus nicht in das Netz einspeisen können.

d) Eine analoge Anwendung des § 12 EEG 2012 auf netzausbaubedingte Einspeiseunterbrechungen kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer für eine Analogie vorauszusetzenden planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat mit der Härtefallregelung des § 12 EEG 2012 bzw. der entsprechenden Vorgängerregelungen im EEG 2009 eine Entschädigungsregelung für diejenigen Anlagenbetreiber schaffen wollen, die von Maßnahmen nach § 11 EEG 2012 besonders betroffen sind (BT-DrS 16/8148 S. 46). Dass er dabei allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte, folgt aus der Zielsetzung des § 12 EEG 2012: Es soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements dadurch erreicht werden, dass die davon besonders betroffenen Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können, so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 34; zit. nach juris).

Die Übertragung der Härtefallregelung auf Sachverhalte, die die Tatbestandsvoraussetzungen des Einspeisemanagements nicht erfüllen, liefe damit im Ergebnis auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinaus. Dies ist den Gerichten allerdings aus grundsätzlichen Überlegungen verwehrt, sie haben das Gestaltungsrecht des Gesetzgebers zur respektieren, dem die Entscheidung obliegt, welche (wirtschaftlichen) Aktivitäten der Bürger er aus bestimmten wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen für förderungswürdig erachtet und auf welchem Weg und in welchem Umfang er diese Förderung bewirken will (BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/17 Rn 29; zit. nach juris).

Eine Ausweitung der Härtefallregelung auf die Netztrennung von Anlagen zur Ermöglichung kapazitätserweiternden Netzausbaus wäre schließlich mit dem in § 1 EnWG niedergelegten Ziel einer preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität nicht zu vereinbaren, denn auf Grundlage von § 12 Abs. 2 EEG 2012 könnte der Netzbetreiber die für die Entschädigung aufgewendeten Beträge bei der Ermittlung des Netzentgeltes in Rechnung bringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin angemeldeten Entschädigungsforderungen in Relation zu den von den Beklagten für den Netzausbau insgesamt aufgewandten Mitteln gering sind, denn abzustellen wäre insoweit auf die potentiellen Entschädigungsansprüche sämtlicher Anlagenbetreiber, die von entsprechenden Netzausbaumaßnahmen betroffen sind.

3. Der Klägerin kommt auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Abnahme des zur Einspeisung angebotenen Stroms nach § 280 Abs. 1 bzw. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB zu.

a) Innerhalb des durch die Vorschriften des EEG gesetzlich regulierten Einspeiseschuldverhältnisses kommen die Regeln des allgemeinen Schuldrechts zu Anwendung, sofern es um eine Fragestellung geht, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt ist (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 70/14; zit. nach juris). Ob der dem Netzbetreiber nach § 11 EEG 2014 zukommenden Pflicht zur Abnahme des gesamten aus erneuerbaren Energien hergestellten Stroms eine solche Sperrwirkung zukommt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz begründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), für welche die Beklagte zu 2) als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mithaften würde, nicht festzustellen.

b) Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem Einspeiseschuldverhältnis nicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin wiederholt angewiesen hat, die Einspeisung aus dem Solarpark zu unterbrechen.

aa) Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 7 EEG 2014), welches auf einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage angelegt ist (§ 22 EEG 2014) und welches den Netzbetreiber dazu verpflichtet, vorbehaltlich Maßnahmen des Einspeisemanagements, den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen (§ 11 Abs. 1 EEG 2014).

bb) Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist nicht zu schlussfolgern, dass die Verpflichtung zur Abnahme des angebotenen EEG-Stroms über die in § 11 EEG 2014 ausdrücklich genannte Einschränkung des Einspeisemanagements hinaus ausnahmslos gilt. Wie für den Zeitraum notwendiger Reparaturen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage zeitweilig vom Netz genommen wird (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 20; zit. nach juris), ist auch für notwendige Arbeiten zur Kapazitätserweiterung die Abnahmepflicht des Netzbetreibers systemimmanent ausgesetzt. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung über eine Unterbrechung der Einspeisung bedarf es dafür nicht, weil der Netzbetreiber aufgrund des Einspeiseschuldverhältnisses verpflichtet ist, für die Zuverlässigkeit des Netzes Sorge zu tragen, um über den gesamten Vergütungszeitraum den in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom abnehmen zu können, und zudem allgemein ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz betreiben und bedarfsgerecht optimieren muss (§ 11 EnWG). Daraus folgt ohne weiteres, dass der Netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der für diese Abnahme erforderlichen Zuverlässigkeit und Kapazität des Netzes ergreifen und entsprechende Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungsmaßnahmen und Ausbauarbeiten durchführen muss.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit auch nicht deshalb zwischen Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu differenzieren, weil die Unterbrechung im Fall der Reparatur nur kurzzeitig erfolgt. Eine solche Differenzierung führte zu unlösbaren Abgrenzungsproblemen, welche Netzunterbrechung - noch - als kurzzeitig und damit entschädigungspflichtig anzusehen ist und welche nicht. Zudem ist zu berücksichtigten, dass auch im Streitfall die auf Wunsch der Klägerin vorgenommene Abschaltung des Solarparks nicht über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme, sondern jeweils nur für einzelne Tage erfolgte, je nach konkretem Bedarf des spannungslosen Zustands.

Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die Unterbrechung der Stromeinspeisung zum Zwecke des Netzausbaus deshalb als Verletzung der Pflichten aus dem gesetzlichen Einspeiseschuldverhältnis zu werten ist, weil die Kapazitätserweiterung, anders als die der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit des Netzes dienende Durchführung notwendiger Reparaturen am Netz, dem angeschlossenen Anlagebetreiber nicht unmittelbar zugutekommt. Zwar ist ihr zuzugeben, dass eine Bestandsanlage, die bereits in das Netz einspeist, durch die Unterbrechung der Einspeisung im Zusammenhang mit im spannungslosen Zustand durchzuführenden Ausbaumaßnahmen zunächst negativ betroffen wird. Mittelbar profitieren aber auch Bestandsanlagen von einem Ausbau des Netzes, weil dadurch infolge des Anschlusses zusätzlicher EEG-Anlagen hervorgerufene Netzengpässe vermieden werden, selbst wenn sie, wie der Solarpark der Klägerin, im Fall von Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG 2017 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 5a EEG 2012 eine Entschädigung in Höhe von 100 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen erhält.

Für die Bestimmung des dem Netzbetreiber obliegenden Pflichtenkanons kann entgegen der Ansicht der Klägerin zudem nicht ausschließlich auf die Interessen der Bestandskunden abgestellt werden. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass den Netzbetreiber neben den Pflichten aus § 11 EEG 2012 zur Abnahme des Stroms zugleich eine Pflicht zur Kapazitätserweiterung nach § 11 EnWG bzw. § 12 EEG 2014 trifft. Soweit beide Pflichten kollidieren, kann es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nicht ausschließlich auf die individuellen Interessen des klagenden Bestandsanlagenbetreibers ankommen; vielmehr sind - vor dem Hintergrund des aufgrund der Einspeisung einer Vielzahl von Anlagen in das Netz der Beklagten bestehenden multipolaren Verhältnisses - beide Pflichten zum Ausgleich zu bringen. Dies macht es erforderlich, dem Netzbetreiber die Befugnis einzuräumen, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 24; zit. nach juris). Da die Erforderlichkeit der von der Beklagten zu 1) zur Erweiterung der Netzkapazität durchgeführten Arbeiten ebenso unstreitig ist wie die Notwendigkeit, diese in spannungslosem Zustand durchzuführen, kann die zeitweise Nichtabnahme des von dem Solarpark erzeugten Stromes als solche danach keine Pflichtverletzung darstellen.

c) Mangels Pflichtverletzung kann die Klägerin auch auf Grundlage von § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Einspeisung nicht geltend machen.

4. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB wegen Verletzung schuldrechtlicher Nebenpflichten zu. Nach § 242 BGB sind die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach seinem Inhalt zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils verpflichtet. Inhalt und Umfang dieser Rücksichtnahmepflichten sind, sofern entsprechende Absprachen fehlen, jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen, des Vertragszwecks, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 Rn 15; zit. nach juris).

Die Beklagte zu 1) hat gegenüber der Klägerin weder Rücksichtnahmepflichten dadurch verletzt, dass sie die Unterbrechung der Einspeisung nicht durch die Einrichtung von Provisorien vermieden bzw. verkürzt hat noch ist eine einen Anspruch auf Schadensersatz begründende Informationspflichtverletzung festzustellen.

a) Bei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis auf dem Gebiet des EEG kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber ergeben, dass ersterer die notwendige Trennung einer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugenden Anlage vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen hat, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 28; zit. nach juris).

aa) Dass die Beklagte zu 1) die ihr danach obliegenden Pflichten verletzt hat, hat die Klägerin nicht in ausreichendem Maße dargelegt.

Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung obliegt, sie hätten durch die Art und Weise der Organisation der Baumaßnahmen ihre Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Vielmehr kommt der Klägerin als derjenigen Partei, welche Rechte aus der behaupteten Verletzung einer schuldrechtlichen Nebenpflicht herleitet, nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast zu. Eine Umkehr der Beweislast zu ihren Gunsten ergibt sich auch nach den Regeln des EEG nicht, insbesondere nicht aus der Auskunftspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich der von ihm zum Ausbau des Netzes unternommenen Maßnahmen in § 13 Abs. 2 EEG 2014. Diese Auskunftspflicht eröffnet dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlichen Informationen zu erlangen, damit er seiner eigenen Beweislast nachkommen kann (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 10 Abs. 2 Rn 18), führt also gerade nicht zu einer Beweislastumkehr.

Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin als Anlagenbetreiber keine Kenntnisse derjenigen technischen Parameter des von den Beklagten auszubauenden Netzes hat, die für eine zuverlässige Beurteilung technisch realisierbarer Provisorien erforderlich wäre. Dies könnte allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten führen, aufgrund derer die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Tatsachen substantiiert zu bestreiten hätten unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 229/06 Rn 16; zit. nach juris). Der Vortrag der Beklagten genügt allerdings diesen Anforderungen, er versetzt die Klägerin in die Lage, substantiiert zu den Alternativen des von der Beklagten zu 1) bestimmten Bauablaufes Stellung zu nehmen. Die Ausführungen der Klägerin lassen gleichwohl eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennen.

bb) Die Beklagten haben ausgeführt, eine Verlegung der Bauarbeiten auf eine Zeit außerhalb des Sommers und damit außerhalb der strahlungsreichen Haupterzeugungszeit für Solaranlagen hätte die Bauzeit verlängert. Es wären weitere Einspeisemanagementmaßnahmen erforderlich geworden, weil die erweiterte Kapazität des neuen Netzes erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätte. Dies hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sie hat lediglich die Vermutung geäußert, die befürchtete Verlängerung der Bauzeit sei auf eine personelle Unterdeckung der Beklagten zurückzuführen. Ein etwaiger Verzicht auf Neueinstellungen von Mitarbeitern kann allerdings eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht begründen, denn dem Netzbetreiber obliegt bei der Frage der Organisation der Arbeiten ein weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris).

cc) Die Beklagten haben weiter ausgeführt, auch eine Verlegung der Bauarbeiten auf Tageszeiten außerhalb der strahlungsreichen Haupterzeugungszeit für Solaranlagen, d.h. vor 6.30 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr, wäre nicht in Betracht gekommen aus Gründen der Arbeitssicherheit. Zudem hätten mit solchen Arbeitszeiten den Vorgaben der Netzleitstelle, von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr beide Leitungssysteme zu betreiben, nicht nachgekommen werden können. Mit dem Bestreiten der Anforderungen zur Arbeitssicherheit und der Verbindlichkeit der Forderungen der Netzleitstelle genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, welche der im Einzelnen von den Beklagten beschriebenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Netzerweiterung nachts bei Flutlicht hätten ausgeführt werden können und wie die Sicherheit der Stromversorgung der Privathaushalte in den stromverbrauchsintensiven Abendstunden mit nur einem Leistungssystem ausreichend hätte gesichert werden könnte. Dabei handelt es sich nicht um Parameter, über die nur die Beklagten als Netzbetreiber verfügen, vielmehr geht es um allgemeine technische Informationen, hinsichtlich derer die Klägerin Erkundigungen hätte einziehen können. Da sie zudem, wie sie selbst ausgeführt hat, über hinreichend kundige Mitarbeiter verfügt, ist davon auszugehen, dass sie zu entsprechenden Ausführungen auch in der Lage gewesen wäre.

dd) Soweit die Beklagte zwei weitere denkbare Alternativen, nämlich die dauernde Auftrennung des Systems 1 östlich des UW K... bzw. dessen temporäre Auftrennung als ungeeignet zurückgewiesen hat, weil dann ein gleichzeitiger Betrieb beider Systeme ausgeschlossen gewesen und die Anzahl der Einspeisemanagementmaßnahmen im System 1 gestiegen wäre, zudem die Gefahr einer Überlastung der Transformatoren des Übertragungsnetzbetreibers im UW P... bestanden und ein tägliches Auftrennen und Schließen der Anlage drei von zehn täglichen Arbeitsstunden in Anspruch genommen hätte, ist die Klägerin diesen technischen Ausführungen nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) insoweit liegen damit nicht vor.

ee) Bezogen auf die weitere Alternative, die Errichtung einer provisorischen Anbindung des UW K... mit einer eigenen 110 kV-Leitung unmittelbar an das UW S...., haben die Beklagten die Kosten auf 700.000 € zzgl. Entschädigung beziffert. Der Ansicht der Klägerin, diese - von ihr ausdrücklich unstreitig gestellten - Kosten seien im Hinblick auf den in ihrem Solarpark und den in dem ebenfalls an das UW K... angeschlossenen Solarpark T... V entstandenen Ertragsverlust von etwa 3 Millionen Euro bei Gesamtkosten des Netzumbaus von 16,5 Millionen Euro verhältnismäßig, das Absehen von einem Provisorium dieser Art stelle mithin eine Pflichtverletzung dar, ist nicht zu folgen. Die Rechnung der Klägerin berücksichtigt zum einen maßgebliche Parameter nicht: So muss eingestellt werden, dass auch bei einer entsprechenden Überbrückung der auszubauenden Leitung eine zwischenzeitliche Abschaltung des UW K... zum Anschluss der neuen 110 kV Leitung notwendig würde - zu deren Dauer die Klägerin keine Angaben macht, obwohl sie mit dem angebotenen Zeugen ... ihren eigenen Angaben nach über einen "ausgewiesenen Kenner für Umspannwerke, deren Dimensionierung und Ausstattung" verfügt - und entsprechend Ertragsausfälle zu verzeichnen wären. Zum anderen ist in die Rechnung einzustellen, dass an die umzubauende Freileitung vier weitere Strom aus EEG-Anlagen in das Netz der Beklagten einspeisende Umspannwerke angeschlossen sind, denen bei einer entsprechenden Berücksichtigung des Einspeiseinteresses der Klägerin vergleichbare kostenträchtige Provisorien zugestanden hätten. Diese Kosten hätten sich auch im Falle der Errichtung entsprechender Provisorien vor Beginn der Netzausbauarbeiten nicht verringert, stattdessen wären im Falle eines durch die Errichtung von Provisorien verzögerten Netzausbaubeginns höhere Kosten für Härtefallzahlungen nach zusätzlichen Einspeisemanagementmaßnahmen aufgelaufen.

Auch in Anbetracht der relativen Belastung der Beklagten zu 1), welche durch diese Alternative zusätzlich entstünde, stellt sich die von der Beklagten zu 1) getroffene Entscheidung, eine solche Ersatzleitung nicht zu errichten, nicht als Pflichtverletzung zu Lasten der Klägerin dar: Die Bausumme für den gesamten Netzausbau von 16,5 Millionen € würde sich bei Mehrkosten für das Provisorium von 700.000 € um ca. 4,2 % erhöhen, während die von dem Solarpark erlittenen Ertragsverluste von ca. 1,3 Millionen € weniger als 1 % der von der Klägerin bis zum Jahr 2017 erzielten Einnahmen entsprechen.

ff) Die Klägerin hat auch hinsichtlich des vorübergehenden Anschlusses des UW K... an beide Leitungssysteme mit dem Ziel, den in dem Solarpark erzeugten Strom alternierend in die jeweils von den Bauarbeiten nicht betroffene Freileitung einzuspeisen, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht dargelegt. Wie zuvor beschränkt sich die Klägerin auch insoweit im Wesentlichen auf einen Vergleich absoluter Kosten und macht geltend, den aus der Umrüstung des UW K... entstehenden Kosten in Höhe von bis zu 500.000 € stünden die kumulierten Ertragsausfälle der Solarparks T... II und V in Höhe von 3 Millionen € gegenüber, diesen komme ein höheres Gewicht zu. Dieser Vortrag berücksichtigt wiederum nicht sämtliche in die Rechnung einzustellenden Kosten, wie z.B. den Ertragsausfall des UW K... während der für den Anschluss an das System 2 notwendigen Umbauarbeiten. Diese hätten nach nicht bestrittenem Vortrag der Beklagten etwa 10 Wochen in Anspruch genommen und so zu einem Ertragsausfall von bis zu 70 Tagen führen können. Weiterhin wären in diese Rechnung wiederum einzustellen die Kosten, die durch die entsprechende Umrüstung der weiteren, an die umzubauende Freileitungstrasse einspeisenden Umspannwerke entstanden wären sowie die zusätzlichen Härtefallentschädigungen für Netzengpässe, die durch die Inanspruchnahme des Systems 2 durch zusätzliche Umspannwerke entstanden wären.

Zudem ist die Klägerin den ausführlichen Darlegungen der Beklagten, dass die Umrüstung des UW K... dessen Vergrößerung und damit den Erwerb angrenzender Grundstücke vorausgesetzt hätte, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht konkret unter Bezeichnung der relevanten Tatsachen dargelegt, dass ein solcher Grunderwerb entweder nicht erforderlich oder ohne weiteres möglich gewesen wäre, obgleich die Beklagte sogar die betroffenen Flurstücke bezeichnet hat.

gg) Schließlich ist eine den Beklagten vorzuhaltende Pflichtverletzung auch nicht im Hinblick auf die letzte der von den Beklagten beschriebenen technischen Alternativen dargelegt, der vorzeitigen Realisierung des provisorischen Netzanschlusses des UW K... an das System 2. Insoweit ist nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass dieser provisorische Netzanschluss die Auswechslung des Altmastes Nr. 15 sowie die Fertigstellung des Leitungsabschnitts zwischen den UW S... und J... voraussetzte. Dass der dafür erforderliche Ersatzmast (erst) im Februar 2017 errichtet und die sonstigen Arbeiten im Mai 2017 abgeschlossen wurden, indiziert keine Pflichtverletzung. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) mit der entsprechenden Planung ihren weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraum überschritten hätte.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 25.07.2016, indem die Beklagte zu 1) u.a. ausführt, die Rekonstruktion der Leitung bis zum Umspannwerk "J..." werde voraussichtlich im Oktober 2016 abgeschlossen sein. Dass dieser Zeitrahmen nicht eingehalten wurde, begründet nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung der Beklagten. Denn die betreffende Passage stellt eine Prognose dar, der nicht der Charakter einer festen Zusage zukommt. Anhaltspunkte dafür, auf welchen Gründen die spätere Fertigstellung beruhte, insbesondere, dass dies auf einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1) beruhte, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Dem Beweisantritt der Klägerin, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Behauptung, die Errichtung eines solchen Provisoriums wäre zu einem früheren als dem Fertigstellungszeitpunkt möglich gewesen, war nicht nachzugehen. Zum Einen fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für ein solches Gutachten, zum anderen ließe sich in Anbetracht des dem Netzbetreiber zustehenden weiten unternehmerischen Entscheidungsspielraums allein daraus, dass eine solche - theoretische - Möglichkeit einer früheren Realisierung nicht umgesetzt worden ist, nicht automatisch der Schluss auf eine Pflichtverletzung ziehen. Zudem lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass es selbst bei zügigerem Abschluss der Arbeiten zu Abschaltungen des UW K... und somit zu korrespondierenden Ertragsverlusten gekommen wäre, denn die für die Errichtung des Provisoriums durchzuführenden Arbeiten waren dieselben wie bei dem schließlich von der Beklagten zu 1) realisierten Umbau und die Beklagte zu 1) hat das UW K... nicht während der Gesamtdauer der Arbeiten, sondern nur jeweils nach Bedarf abschalten lassen.

b) Die Klägerin kann schließlich Schadensersatz wegen entgangener Einspeisevergütung auch nicht aufgrund der Verletzung einer Informationspflicht verlangen.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1) hätte sie vorab frühzeitig über Ausführung, Art und Umfang der Arbeiten an den Freileitungssystemen informieren müssen, damit sie auf die Beklagte zu 1) zwecks Schaffung eines Provisoriums hätte einwirken können, ein solches selbst hätte errichten lassen oder sich auf finanzielle Mindereinnahmen hätte vorbereiten können. Sie macht damit die Verletzung einer Informationspflicht geltend, die sich aus der jedem Schuldverhältnis immanenten Rücksichtnahmepflicht ableitet und die Informationen betrifft, mit deren Hilfe sie im Falle der Kenntnis ihr früheres Verhalten hätte ausrichten können, die also retrospektiv wirken. Die Verletzung der Informationspflicht führt in solchen Fällen nicht unmittelbar zu einer Schädigung durch den Schutzpflichtigen, sondern der Geschützte schädigt sich gewissermaßen aufgrund mangelhafter oder fehlender Information selbst. Bei der Frage nach Bestand und Umfang von Informationspflichten ist deshalb der Gedanke entscheidend, dass der Vertragspartner durch die geforderten Informationen in die Lage versetzt worden wäre, seine Interessen richtig einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten (Staudinger-Olzen (2015) BGB § 241 Rn 439-441).

Ob vorliegend eine solche aus der Rücksichtnahmepflicht abzuleitende Informationspflicht überhaupt besteht, ob also die Beklagte zu 1) die Klägerin frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten über Umfang, Dauer und die zu erwartenden Beeinträchtigungen hätte informieren müssen, ist angesichts der sich daraus für den Netzbetreiber ergebenden unüberschaubaren Zahl von Handlungsalternativen zweifelhaft. Dieser sieht sich im Falle eines Netzausbaus in der Regel einer Vielzahl von Anlagenbetreibern mit unterschiedlichen Interessen gegenüber, die im Fall einer frühzeitigen Information regelmäßig versuchen werden, auf seine Planungen Einfluss zu nehmen und diese in die unterschiedlichsten Richtungen zu lenken. Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Netzbetreiber einer entsprechenden Informa-tionspflicht unterliegt.

Denn auch wenn eine solche Pflicht bestünde und die Beklagte zu 1) diese verletzt hätte, indem sie die Klägerin erst im November 2016 darüber informiert hat, dass sie längerfristige Netzausbaumaßnahmen vornimmt, die über etwa 15 Monate wiederholt tageweise eine Abschaltung des Solarparks erforderlich machten, ist nicht dargelegt, dass diese Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden kausal geworden wäre. Die Klägerin hat nämlich trotz substantiierten Bestreitens nicht dargelegt, dass sie bei frühzeitiger Kenntnis von dem Umfang und der Dauer der Bauarbeiten tatsächlich Dispositionen zur Schadensminimierung getroffen hätte, insbesondere, dass sie tatsächlich bereit gewesen wäre, die Kosten für die Errichtung eines neuen Mastes und den Umbau des Umspannwerks selbst zu tragen.

Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, dass im Fall früherer Information durch die Beklagte zu 1) ein entschädigungspflichtiger Stillstand des Solarparks hätte verhindert werden können, jedenfalls sie sich auf potentielle Mindereinnahmen hätte vorbereiten können und über ein geeignetes und kostengünstiges Provisorium hätte nachdenken können, sind darin keine konkreten Maßnahmen zu erkennen, mit denen der Ertragsausfall tatsächlich hätte vermieden werden können. Soweit sie in dem eine Woche vor dem Verhandlungstermin in der Berufungsinstanz eingegangenen Schriftsatz erstmals behauptet, bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf hätte sie selbst den Umbau des UW K... und die Errichtung eines Ersatzmastes rechtzeitig veranlassen und umsetzen und ggf. weitere notwendige Grundstücke erwerben können, ist zweifelhaft, ob diese Maßnahmen ausgereicht hätten, um die zeitweilige Abschaltung des UW K... zu verhindern. Denn nach Darstellung der Beklagten zu 1) setzte ein Anschluss des UW K... an das System 2 neben der Auswechslung des Mastes Nr. 15 und dem Umbau des UW K... selbst auch die von der Beklagten vorzunehmende Rekonstruktion der Freileitung bis zum UW J... voraus, die erst im Mai 2017 abgeschlossen werden konnte. Ohne diese Rekonstruktion wäre das System 2 durch weitere Einspeiser höher belastet worden mit dem Risiko zusätzlicher Einspeisemanagementmaßnahmen. Dass die Beklagte zu 1) unter diesen Umständen zu der Umbindung des UW K... an das System 2 verpflichtet gewesen wäre, ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar. In Anbetracht des dem Netzbetreiber eingeräumten sehr weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraums (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris) kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Im Übrigen hat die Klägerin, wie die Beklagte zu Recht rügt, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie sich tatsächlich zu der kostenträchtigen Errichtung eines Provisoriums entschlossen und wie sie dieses eigene Provisorium errichtet hätte. Der Hinweis darauf, dass sie sich der Hilfe eines anderen Energieversorgungsunternehmens versichert hätte, der die notwendigen Arbeiten ausgeführt hätte, genügt nicht. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin erst im Verlauf der Netzausbauarbeiten Kenntnis von Umfang und Dauer der Arbeiten erhielt zu einem Zeitpunkt, zu dem die eigene Errichtung eines Provisoriums die eingetreten Verluste nicht mehr hätte verhindern können, wären vielmehr Ausführungen zu Details der hypothetischen Entscheidungsfindung, Planung und Ausführung der Arbeiten erforderlich gewesen, um die in Ansehung erheblicher Ertragsausfälle vorgenommene ex-post Behauptung der Klägerin, sie hätte im Falle rechtzeitiger Information das Provisorium selbst errichtet, zu substantiieren. Denn mit der Errichtung des Provisoriums waren, wie die Beklagte dargelegt hat, erhebliche Kosten in Höhe von bis zu 500.000 € für den Umbau des Umspannwerkes und ca. 250.000 € für die Auswechslung des Leitungsmastes verbunden. Dass die Klägerin - ex ante - Kosten in dieser Höhe auf sich genommen hätte, ohne zu wissen, in welcher Höhe sie bei einem Verzicht auf ein eigenes Provisorium mit Ertragsausfällen zu rechnen haben würde, kann nicht unterstellt werden; selbst dann nicht, wenn möglicherweise ein Teil der Kosten durch den benachbarten Solarpark T... V getragen worden wäre; insoweit ist schon nicht vorgetragen, auf Grundlage welches Umlageschlüssels die Kosten dann verteilt worden wären.

Entgegen der Ansicht der Klägerin streitet zu ihren Gunsten auch keine Beweislastumkehr betreffend die von den Beklagten bestrittene innere Tatsache, sie hätte sich im Falle rechtzeitiger Information zur Errichtung des Provisoriums auf eigene Kosten entschlossen. Soweit sie sich auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Aufklärungspflichten bezieht, ist diese im Zusammenhang mit Beratungssituationen entwickelt worden, die dem Aufzuklärenden eine informierte Entscheidung ermöglichen sollen, und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in dem durch das EEG geprägten gesetzlichen Schuldverhältnis schuldet der Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber grundsätzlich weder Aufklärung noch Beratung (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16).

5. Der Senat hat die Rechtsausführungen der Parteien in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter dem 03.07.2019 und 24.07.2019 eingereichten Schriftsätzen zur Kenntnis genommen. Im Übrigen kam es auf den Inhalt dieser Schriftsätze nicht an, sie gaben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Entschädigungsansprüche im Fall der Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus zukommen, Gegenstand einer unbestimmten Zahl weiterer Rechtsstreitigkeiten sein kann, und der Entscheidung deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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