Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.06.2019 - 7 U 74/17
Fundstelle
openJur 2020, 38660
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 109/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.119,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf den Eigenantrag vom 08.12.2011 über das Vermögen der G... gGmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 10.07.2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Beklagte, deren Alleingesellschafter das Land Brandenburg ist, wurde als Einrichtung der Arbeitsmarktförderung gegründet. Das Land Brandenburg übertrug der Beklagten die Befugnis, als beliehenes Unternehmen das öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren bei der Vergabe von Fördermitteln unter anderem aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) durchzuführen und ihr zugewiesene Fördermittel selbständig und im eigenen Namen als Bewilligungsbehörde aufgrund der ihr übertragenen Mittelbewirtschaftungsbefugnis an Dritte weiterzugeben. Fachaufsichtsführende Behörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (früher: Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg; im Folgenden einheitlich: MASGF).

Die Beklagte bewilligte der Schuldnerin jedenfalls seit 2007 ESF-Fördermittel und Fördermittel aus Förderprogrammen des Landes Brandenburg in Höhe mehrerer 100.000 € und zahlte die Fördermittel an die Schuldnerin aus. Zahlreiche Zuwendungsbescheide änderte oder widerrief die Beklagte später. Nachdem deswegen fällige Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 46.549,74 € bestanden, führte die Schuldnerin am 24.06.2010 Gespräche mit zwei Mitarbeitern der Beklagten über eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung und wies dabei auf eine "angespannte finanzielle Situation" hin.

Mit Schreiben vom 22.07.2010 gewährte die Beklagte der Schuldnerin eine Stundung der Rückzahlung für vorerst 12 Monate bei Ratenzahlung von monatlich 1.000 € beginnend ab dem 01.08.2010. Auf Antrag der Schuldnerin vom 15.07.2011 verlängerte die Beklagte mit Schreiben von 22.07.2010 die Stundungsvereinbarung bei einem Forderungsstand von nunmehr 25.069,88 € unter Einschluss weiterer Forderungen bis zum 31.12.2011.

Die Schuldnerin leistete an die Beklagte im Zeitraum vom 30.06.2010 bis zum 30.08.2011 folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.119,07 €, davon den Betrag in Höhe von 182,34 € auf einen Zinsbescheid:

30.06.2010:

1.000,00 €

29.07.2010:

1.000,00 €

27.08.2010:

1.000,00 €

28.09.2010:

1.000,00 €

29.09.2010:

10.000,00 €

27.10.2010:

1.000,00 €

26.11.2010:

1.000,00 €

06.01.2011:

1.000,00 €

28.01.2011:

9.000,00 €

28.01.2011:

1.500,00 €

28.01.2011:

1.500,00 €

28.01.2011:

343,43 €

28.01.2011:

656,57 €

15.02.2011:

182,34 €

24.02.2011:

1.000,00 €

24.02.2011:

78,45 €

25.03.2011:

118,66 €

29.03.2011:

1.000,00 €

18.04.2011:

4.039,62 €

28.04.2011:

1.000,00 €

31.05.2011:

1.000,00 €

28.06.2011:

628,49 €

28.06.2011:

371,51 €

29.07.2011:

436,14 €

29.07.2011:

563,86 €

30.08.2011:

1.000,00 €

Der Kläger, der die Zahlungen für anfechtbar hält, reichte am 23.12.2015 bei einer anerkannten Gütestelle einen Güteantrag ein, mit dem er gestützt auf §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO die Anfechtung der Zahlungen erklärte. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte über den Antrag mit Schreiben vom 12.01.2016, nachdem der Kläger am 29.12.2015 den von der Gütestelle am gleichen Tag angeforderten Gebührenvorschuss eingezahlt hatte. Auf die Mitteilung der Beklagten gegenüber der Gütestelle vom 09.02.2016, dass sie mit der Durchführung des Güteverfahrens nicht einverstanden sei, stelle die Gütestelle mit Schreiben vom 12.02.2016 die Erfolglosigkeit und Beendigung des Güteverfahrens fest.

Am 01.04.2016 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, die der Beklagten am 18.05.2016 zugestellt wurde.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 41.119,07 € seien gemäß §§ 129, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 24.06.2010 zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls aber habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre erheblichen fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen, habe sie ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Aufgrund der Kenntnis der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit habe sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz sei jedenfalls zu vermuten, weil sie gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht habe und dass die Zahlungen die Gläubiger benachteiligten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.119,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage entgegen getreten. Sie hat insbesondere in Abrede gestellt, durch die Zahlungen der Schuldnerin aus deren Vermögen etwas erlangt zu haben. Sie habe bei Ausreichung und Rückforderung der Fördermittel nur als Mittelsperson für das Land Brandenburg bzw. den ESF gehandelt. Hinsichtlich der ESF-Fördermittel habe das MASGF im hier maßgeblichen Zeitraum gemäß Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) die Gesamtverantwortung für die Verwaltung und Durchführung des operationellen Programms im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung getragen. Sie selbst sei lediglich als zwischengeschaltete Stelle im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 tätig geworden. Die ausgezahlten Fördermittel seien dem ESF und dem Land Brandenburg zuzurechnen.

Ferner hat die Beklagte das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung in Abrede gestellt, die angefochtenen Rechtshandlungen hätten weder die Schuldenmasse vermehrt noch die die Aktivmasse verkürzt. Zu einer Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens ab 24.06.2010 und zu deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hat sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Aus der Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ergebe sich jedenfalls kein Hinweis für eine Zahlungsunfähigkeit. In Fälle der Rückforderung von Fördermitteln seien solche Vereinbarungen üblich. Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin in der Rechtsform einer gGmbH gehandelt habe.

Eine Rückgewähr der Zahlungen stelle einen Verstoß gegen das Beihilferecht der EU dar, denn die Rückgewähr bewirke eine verbotene erneute Gewährung der Beihilfe und verstoße gegen die Verpflichtung, die Rückführung zurückzuzahlender Beihilfen sicherzustellen.

Die Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat gemeint, der Güteantrag sei nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.

Das Landgericht hat mit dem am 26.05.2017 verkündeten Urteil der Klage stattgeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückgewähranspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Absichtsanfechtung gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zu.

Die Beklagte sei hinsichtlich des Rückgewähranspruchs des Klägers passivlegitimiert. Anspruchsgegner einer Insolvenzanfechtung sei derjenige, der den anfechtbar weggegebenen Gegenstand erhalten habe. Dies sei vorliegend die Beklagte, denn sie habe bei der Gewährung und Rückforderung der Fördermittel als Beliehene gehandelt. Das die zurückgeforderten Mittel im Innenverhältnis nicht der Beklagten, sondern der Europäischen Union bzw. dem Land Brandenburg zustünden, sei unerheblich. Aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Ermächtigung sei der Beklagten das Recht übertragen worden, zurückzahlende Fördermittel zurückzufordern und den Zuwendungsempfängern gegenüber als Gläubigerin aufzutreten. Die Rückzahlungen hätten befreiend auch nur an die Beklagte geleistet werden könnten.

Die Schuldnerin sei spätestens seit dem 24.06.2010 drohend zahlungsunfähig gewesen, da fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden seien. Die Schuldnerin habe ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Die Bitte der Schuldnerin um eine längerfristige Stundung und Ratenzahlung, verbunden mit dem Hinweis auf ihre "angespannte finanzielle Situation" enthalte die konkludente Erklärung, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein und die fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen zu können. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, denn sie habe den objektiven Umständen nach erkannt und gebilligt, dass die angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger benachteiligten. Von der Kenntnis der Beklagten von dem Vorsatz sei auszugehen, weil sie die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt und aufgrund der ihr bekannten Ausgaben der Schuldnerin für Personal- und Sachmittel um die Existenz weiterer Gläubiger gewusst habe.

Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die am 31.12.2015 ablaufende Verjährungsfrist sei durch die Bekanntgabe des Güteantrages des Klägers vom 23.12.2015 nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Antrag weder zu unbestimmt noch zu knapp gewesen.

Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bestehe nicht. Die insolvenzrechtliche Anfechtung der aufgrund eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides erfolgten Rückzahlung von Fördermitteln stelle nicht die Gewährung einer neuen Beihilfe dar, die mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen als europarechtswidrig anzusehen wäre.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie fehlerhafte Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler beanstandet.

Fehlerhaft habe das Landgericht ihre Passivlegitimation angenommen. Das Landgericht habe verkannt, dass sie bei der Gewährung von Fördermitteln nicht auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrag des MASFG des Landes Brandenburg und dabei nicht als Beliehene, sondern als zwischengeschaltete Stelle im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 tätig geworden sei. Die Fördermittel seien mithin vom Land Brandenburg aus eigenen Mitteln und solchen des ESF gewährt worden. Die Schuldnerin habe daher bei Rückzahlung von Fördermitteln schuldbefreiend auch an das Land Brandenburg und an den ESF leisten können. Eine insolvenzrechtliche Rückgewähr der ESF-Fördermittel sei nach Maßgabe der Art. 98 Abs. 2 Satz 3, 93 ff, 99 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ausgeschlossen, denn zurückgeforderte Mittel seien nur anderweitig für das ESF-Programm zu verwenden oder an den ESF zurückzuzahlen. Nationale Regelungen dürften eine Rückforderung weder ausschließen noch faktisch unmöglich machen. Eine Anfechtbarkeit der hier in Rede stehenden Zahlungen werde durch § 133 InsO auch nicht bezweckt.

Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sei eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin nicht gegeben. Insoweit habe das Landgericht bereits übersehen, dass es sich bei der Schuldnerin um eine gGmbH handele, deren Unternehmenszweck in der Verfolgung gemeinnütziger Ziele und Zwecke liege. Auf eine solche Gesellschaft seien mangels unternehmerischer Tätigkeit die Grundsätze der Rechtsprechung zur Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres zu übertragen. Verzug oder zeitweise Nichtzahlung einer Forderung genüge für sich genommen nicht, um einen zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit ziehen zu können. Nur wenn der Anfechtungsgegner von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners positiv wisse, müsse er grundsätzlich davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig gewesen sei und deshalb mit weiteren Gläubigern zu rechnen sei. Rechtsfehlerhaft und mit dem Beihilferecht der EU nicht zu vereinbaren seien die Ausführungen des Landgerichts betreffend die faktische Wiedergewährung der Beihilfe.

Ferner wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen zur Verjährungseinrede. Die Bekanntgabe eines Güteantrages des Insolvenzverwalters habe die Verjährung nicht hemmen können, zumal die Anfechtung erst im Güteantrag erklärt worden sei. Die Beantragung des Güteverfahrens sei vorliegend missbräuchlich erfolgt. Der Güteantrag habe den formalen Anforderungen der Gütestelle nicht entsprochen und sei auch inhaltlich zu unbestimmt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvorbringens und seiner Rechtsausführungen erster Instanz. Das Landgericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt und zu Recht die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Rückgewähr gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO bejaht. Insbesondere sei die Beklagte passiv legitimiert, bei ihr handele es sich um eine juristische Person mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Er bestreite, dass die Schuldnerin schuldbefreiend an das Land Brandenburg oder den ESF hätte leisten können. Die Schuldnerin sei spätestens am 24.06.2010 zahlungsunfähig gewesen, zumindest habe Zahlungsunfähigkeit gedroht, denn zu diesem Stichtag hätten allein gegenüber der Beklagten fällige Rückforderungsansprüche von insgesamt 46.549,74 € bestanden. Zur Zahlung sei die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, wie den Angaben der Schuldnerin gegenüber der Beklagten bei den Gesprächen über den Abschluss einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu entnehmen sei. Zu Recht habe das Landgericht auch den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten festgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin im Zeitraum vom 30.06.2010 bis zum 30.08.2010 vorgenommenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.119,07 € gegen die Beklagte zusteht. Der Anspruch besteht gemäß § 129 Abs. 1 InsO, §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (InsO a.F.).

1) Die Beklagte ist für den geltend gemachten Rückgewähranspruch passiv legitimiert.

1.1) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 InsO (a.F. und n.F.) derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (vgl. BGHZ 216, 260; Urteil v. 12.04.2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862).

1.2) Das ist bei der Beklagten der Fall, denn sie war hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen Gläubigerin der Schuldnerin. Die angefochtenen Zahlungen sind von der Schuldnerin zur Tilgung ihr gegenüber bestehender Forderungen der Beklagten geleistet worden. Die Beklagte ist demgemäß die Empfängerin der angefochtenen Zahlungen, die gemäß § 143 Abs. 1 InsO a.F. zur Rückgewähr verpflichtet ist.

Die Beklagte hatte Fördermittel an die Schuldnerin auf der Grundlage der von ihr erlassenen Fördermittelbescheide ausgereicht. Aufgrund der von der Beklagten gegen die Schuldnerin erlassenen Änderungs-, Widerrrufs- und Erstattungsbescheide sind die angefochtenen Zahlungen von der Schuldnerin auf das in den Bescheiden angegebene Konto der Beklagten geleistet worden.

Bei Ausreichung und Rückforderung der Fördermittel ist die Beklagte im eigenen Namen aufgrund der ihr gemäß § 44 LHO Brandenburg übertragenen Befugnis zur selbständigen Mittelbewirtschaftung als Bewilligungsbehörde, der in den Grenzen der Zuständigkeitsübertragung die Durchführung des gesamten Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfg oblag, tätig geworden. Sie war infolge der von ihr erlassenen Bescheide Inhaberin der Forderungen auf Rückführung der Fördermittel.

Das gilt auch, soweit es um Fördermittel aus dem ESF geht und die Beklage als zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Art. 2 Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dem MASGF obliegende Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 59, 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wahrgenommen hat. Das MASGF war im Land Brandenburg die nach Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benannte Verwaltungsbehörde. Dabei hat das Land Brandenburg von der gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung einer zwischengeschalteten Stelle Gebrauch gemacht und der Beklagten die Befugnis zur selbständigen Bewirtschaftung der übertragenen Mittel im eigenen Namen übertragen. Zwischengeschaltete Stelle kann gemäß Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eine Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Die Beklagte als juristische Person des Privatrechts ist als Beliehene tätig geworden, der die hoheitlichen Aufgaben übertragen worden sind. Bei der Rückforderung hat die Beklagte die nach Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in erster Linie den Mitgliedssaaten obliegende finanzielle Berichtung in Ausübung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde umgesetzt. Da die Beklagte dabei im eigenen Namen auf der Grundlage der ihr übertragenen Mittelbewirtschaftungsbefugnis gehandelt hat, war sie Forderungsinhaberin und Empfängerin der zurückgeleisteten Beträge.

Unerheblich ist, ob - wie die Beklagte geltend macht - vom Fördermittelempfänger zurückzuführende Fördermittel auch unmittelbar an das Land Brandenburg oder an den ESF hätten zurückgezahlt werden können. Maßgebend für die Passivlegitimation der Beklagten ist, dass sie als Inhaberin der Rückzahlungsforderungen die Zahlungen der Schuldnerin im eigenen Namen eingezogen hat und diese ihr auch wirtschaftlich im Rahmen ihrer Mittelbewirtschaftungsbefugnis zuzuordnen sind. Die Beklagte war nicht lediglich Zahlstelle oder Empfangsbeauftragte.

2) Die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 129 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO a.F. liegen ebenfalls vor.

2.1) Nach § 129 Abs. 1 InsO, 133 Abs. 1 InsO a.F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen sind für die von der Schuldnerin Höhe von insgesamt 41.119,07 € auf Fördermittelrückforderungen an die Beklagte geleisteten Zahlungen erfüllt.

2.2) Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshandlungen dar, durch die die übrigen Gläubiger der Schuldnerin im Sinne von § 129 InsO objektiv benachteiligt worden sind. Eine objektive Benachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGHZ 215, 262; BGHZ 209, 8; BGH, Urteil v. 26.04.2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183). Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch die angefochtenen Zahlungen ist das Vermögen der Schuldnerin geschmälert worden, das andernfalls zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden hätte.

Soweit die Beklagte geltend macht, eine Gläubigerbenachteiligung läge nicht vor, weil es sich bei den zurückzuzahlenden Fördermitteln nicht um (eigenes) Vermögen der Schuldnerin gehandelt habe, ist dies unzutreffend. Mit der Auszahlung der Fördermittel durch die Beklagte sind die Geldbeträge Vermögensbestandteile der Schuldnerin geworden, aus denen die Schuldnerin im Rahmen der geförderten Projekte Ausgaben tätigen konnte. Ein Aus- oder Absonderungsrecht nach §§ 47 ff InsO an einem Gegenstand des Schuldnervermögens stand der Beklagten nicht zu.

2.3) Die angefochtenen Zahlungen sind im Zeitraum vom 30.06.2010 bis einschließlich 30.08.2011 und damit innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem am 08.12.2011 bei dem Insolvenzgericht eingegangenen Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin vorgenommen worden.

2.4) Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen, § 133 Abs. 1 InsO a.F.

2.4.1) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil v. 28.03.2019 - IX ZR 7/18, ZinsO 2019, 1060; Urteil v. 21.01. 2016 - IX ZR 32/14, ZIP 2016, 481; Urteil v. 24.05.2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 jeweils m.w.N.). Das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung gekannt hat. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGHZ 167,190; Urteil v. 10.01.2013 - IX 28/12, ZZI 2013, 253).

2.4.2) So verhält es sich im Streitfall, denn die Schuldnerin war bei Vornahme der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. Abs. 2 Satz 1 InsO, da sie ihre Zahlungen eingestellt hatte, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. Von den Umständen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, hatte die Schuldnerin Kenntnis, sie wusste mithin, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.Zumindest wusste sie, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte.

a) Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18, ZIP 2019, 192; Urteil v. 08.01.2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 m.w.N.).

Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten kann eine Zahlungseinstellung begründen. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18 a.a.O.; Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGHZ 149, 178; BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10 a.a.O.).Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt mehr nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urteil v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10 a.a.O.). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18 a.a.O.; Beschluss v. 16.04.2015 - IX ZR 6/14, ZIP 2015, 937; Urteil vom 06.12.2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228; Urteil v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222).

c) Nach diesem Maßstab hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen spätestens am 24.06. 2010 eingestellt.

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bestanden am 24.06.2010 fällige Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin in Höhe von 46.549,74 €. Die Schuldnerin war nicht in der Lage, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das ergibt sich aus der von der Schuldnerin der Beklagten in einem Gespräch am 24.06.2010 unter Hinweis auf eine angespannte finanzielle Situation angetragenen Bitte um Stundung, wie sie die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 22.07.2010 gewährt hat. Nach der vorerst auf 12 Monate befristeten Stundungsvereinbarung sollte die Schuldnerin den Betrag von 46.549,74 € durch monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000,00 € zurückführen. Den vereinbarten Zahlungsraten ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin nicht über ausreichende Liquidität verfügt hat, die fälligen Verbindlichkeiten binnen drei Wochen zu erfüllen.

Im Hinblick auf die vereinbarten Raten von lediglich 1.000,00 € monatlich stellt sich die Stundungsbitte der Schuldnerin auch nicht als solche dar, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und deshalb noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit abgibt. Eine Ratenzahlung, welche zur vollständigen Tilgung einer fälligen geschäftlichen Forderung erst nach rund vier Jahren führt, ist im Geschäftsverkehr nicht üblich.

Zwar hat die Schuldnerin sodann im Zeitraum vom 30.06.2010 bis zum 30.08.2011 Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 41.119,07 € und damit deutlich mehr als die nach der Stundungsvereinbarung vorgesehen Raten an die Beklagte geleistet. Im genannten Zeitraum sind aber weitere fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten aufgelaufen, welche die Schuldnerin nicht erfüllen konnte. Mit Schreiben vom 25.07.2011 hat die Schuldnerin die Beklagte im Hinblick auf - ohne Berücksichtigung von Zinsbescheiden - nunmehr offene Verbindlichkeiten in Höhe von 25.069,88 € aufgrund unverändert angespannter finanzieller Situation um Verlängerung der Stundungsvereinbarung bei Ratenzahlung von 1.000,00 € monatlich gebeten. Die Schuldnerin hat mithin ihre Zahlungen nicht im Allgemeinen wieder aufgenommen, sondern war unverändert nicht in der Lage, nicht unerhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu bedienen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine abweichende Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine in der Rechtsform der gGmbH organisierte Gesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand sich auf Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und Ziele richtet. Die insoweit steuerrechtlich relevanten Gegebenheiten sind für die nach den Vorschriften der InsO zu beurteilende Frage, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht, unerheblich. Ein insolvenzrechtliche Sonderstellung einer gGmbH sieht das Gesetz nicht vor.

d) Die Umstände, die auf die Zahlungseinstellung, zumindest aber auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, waren der Schuldnerin jedenfalls seit dem 24.06.2010 bekannt. Wie ihrer Stundungsbitte vom 24.06.2010 - gerichtet auf Ratenzahlung von monatlich 1.000,00 € auf den Betrag von 46.549,74 € - zu entnehmen ist, hat die Schuldnerin gewusst, dass sie schon die in Bezug auf Rückzahlung von Fördermitteln bestehenden Verbindlichkeiten nicht alsbald ausgleichen konnte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aufgrund konkret zu erwartender Mittelzuflüsse oder sonstiger besonderer Umstände davon ausgehen durfte, die Krise zu überwinden und die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

2.5) Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat die Beklagte auch gekannt.

2.5.1) Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte, und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO a.F. die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2016 - IX ZR 32/14 a.a.O.).

2.5.2) Die Beklagte hatte aufgrund der Stundungsbitte der Schuldnerin, nach deren Inhalt die Schuldnerin auf ihre zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hatte, Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der Folge auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Die Beklagte wusste um ihre eigenen Ansprüche gegenüber der Schuldnerin. Sie musste bei der geschäftlich tätigen Schuldnerin aus den vom Landgericht mitgeteilten Gründen auch davon ausgehen, dass weitere Gläubiger vorhanden waren.

3) Gemäß § 143 Abs. 1 InsO a.F. hat die Beklagte die anfechtbar erlangten Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.119,07 € an den Kläger zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Die Rückgewähr verstößt nicht gegen das gemäß Art. 98 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bestehende Verbot des Wiedereinsatzes eingezogener Beiträge für das Vorhaben, auf das sich die finanzielle Berichtigung bezog. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der gemäß Art. 107 AEUV bestehenden Verpflichtung, rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern.

3.1) Die insolvenzrechtliche Rückgewähr stellt nicht eine erneute Gewährung der eingezogenen Beiträge dar. Der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen der Schuldnerin nicht fort. Die zurück zu gewährenden Beträge werden mithin nicht zur Durchführung des finanziell berichtigten Vorhabens erneut eingesetzt, sie dienen vielmehr der Befriedigung der Gläubiger, zu denen auch die Beklagte mit den von ihr angemeldeten und zur Tabelle festgestellten Forderungen gehört.

3.2) Die Rückgewähr verletzt auch nicht die europarechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, Art. 107 AEUV i.V.m. Art. 98 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

Gemäß Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen bei der Umsetzung des ESF-Programms vorzunehmen. Der Mitgliedstaat, der zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückführung der Beihilfen sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil v. 29.04.2004 - C-277/00, ZIP 2004, 1013; Urteil v. 12.12.2002 - C-209/00, ZIP 2013, 18; BGHZ 173, 103 m.w.N.). Erst mit der Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. EuGH, Urteil v. 04.04.1995 - C-350/93, EuZW 1995, 641). Die nationalen Regelungen dürfen die Rückforderung nicht ausschließen oder faktisch unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil v. 02.02.1989 - 94/87; BGHZ 173, 103 m.w.N.). Die Anwendung der nationalen Verfahren darf somit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erschweren, indem sie die sofortige und tatsächliche Rückforderung verhindert (vgl. EuGH, Urteil v. 05.10.2006 - C-232/05, EuZW 2007, 56). Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftritt, kommt dem EU-Recht nach Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz ein Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 73, 339; BVerfGE 85, 191; BGHZ 173, 103 m.w.N.).

Die Verpflichtung zur Rückforderung besteht aber nicht uneingeschränkt. Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber, wie hier, seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (vgl. EuGH, Urteil v. 21.03.1990 - C-142/87, EuZW 1990, 224; Urteil v. 29.04.2004 - C-277/00, ZIP 2004, 1013; BGHZ 173, 103 m.w.N.). Denn durch das Insolvenzverfahren und die Liquidation des Beihilfeempfängers wird die durch die unerlaubte Beihilfe hervorgerufene Beeinträchtigung des Wettbewerbs in aller Regel bereinigt. Durch die Liquidation haben in der Vergangenheit benachteiligte Wettbewerber die Möglichkeit, die durch das Ausscheiden des Beihilfeempfängers frei werdende Lücke am Markt zu nutzen. Sie können auch die Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers vom Insolvenzverwalter erwerben und ihrerseits einsetzen. Auf die Rückforderung der Beihilfe sind mit der vorgenannten Einschränkung grundsätzlich die jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden (vgl. BGHZ 173, 103).

Die Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften führt im Streitfall dazu, dass die Beklagte so gestellt ist, dass sie die Forderung auf Rückgewähr als Tabellenforderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen kann. Damit ist der nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union bestehenden Verpflichtung zur Rückforderung genüge getan, so dass die in § 143 Abs. 1 InsO a.F. angeordnete Rechtsfolge nicht im Widerspruch zu EU-Recht steht.

4) Die Klageforderung ist nicht verjährt. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die Verjährung rechtzeitig durch Rechtsverfolgung gehemmt hat.

4.1) Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Da Anfechtungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, hat die Verjährungsfrist im Streitfall frühestens mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen. Vor dem Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 hat der Kläger die Hemmung der Verjährung durch Einreichung seines Güteantrages am 23.12.2015 bei der staatlich anerkannten Gütestelle, welcher der Beklagten demnächst bekannt gegeben wurde, bewirkt.

4.2) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25.02.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) wird die Verjährung u.a. gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten findet die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auf Anfechtungen nach der Insolvenzordnung Anwendung, denn gemäß § 146 Abs. 1 InsO gelten sämtliche Vorschriften des BGB über die Verjährung einschließlich derjenigen über die Hemmung und den Neubeginn unmittelbar.

4.2.1) Die Hemmung ist vorliegend mit Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle am 23.12.2015 bewirkt worden. Zwar tritt die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz BGB a.F. grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrags veranlasst wird. Im Streitfall wirkt die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz BGB a.F. allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, da die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGHZ 182, 284; BGHZ 213, 281). Mit Einzahlung des Gebührenvorschusses am 29.12.2015 auf die Anforderung der Gütestelle vom gleichen Tage hat der Kläger das für die Bekanntgabe Erforderliche so rechtzeitig vorgenommen, dass die mit Schreiben vom 12.01.2016 erfolgte Bekanntgabe des Güteantrages an die Beklagte als von der Gütestelle "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO veranlasst anzusehen ist.

4.2.2) Innerhalb der Nachlauffrist von sechs Monaten gemäß § 204 Abs. 2 BGB a.F., die mit der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle in Lauf gesetzt wurde, hat die durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 18.05.2016 bewirkte Klageerhebung zur Fortdauer der Hemmung geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.

4.2.3) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger den geltend gemachten insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch in seinem Güteantrag ausreichend bestimmt bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

Der Eintritt der Hemmungswirkung durch einen Güteantrag setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert ist. Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels, auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, ZIP 2016, 270 m.w.N.).

Den danach zu stellenden Anforderungen genügt der Güteantrag des Klägers. Der Güteantrag entspricht den in § 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle für die Verfahrenseinleitung aufgestellten Anforderungen, denn er ist schriftlich bei der Gütestelle eingereicht worden, bezeichnet die Parteien mit Namen und Anschrift und enthält eine Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. Das Begehren des Klägers und der verfolgte Anspruch sind mit der Darstellung "Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff., 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Erstattung von Aktivmasseschmälerungen betreffend das Vermögen der - zuvor bezeichneten - Insolvenzschuldnerin wie folgt: Gegen die Anfechtungsgegnerin bestehen Anfechtungs- und Erstattungsansprüche gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO hinsichtlich von Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Antragsgegnerin über insgesamt 41.119,07 € ..." hinreichend deutlich erkennbar. Ferner enthält der Güteantrag eine Darstellung des als anspruchsbegründend angesehenen Sachverhalts unter konkreter Bezeichnung der als anfechtbar beurteilten Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 41.119,07 €. Schließlich wird unter Bezug auf die Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1 InsO auf die Anspruchsvoraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz vorgetragen.

4.3) Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens, die einer Berufung der Klägerin auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte, ist nicht festzustellen.

Der Umstand, dass der Kläger mit Kanzleisitz in Berlin eine Gütestelle in Karlsruhe angerufen hat, begründet die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht. Dafür, dass der Kläger das Güteverfahren ohne jedes Interesse an einer gütlichen Einigung eingeleitet habe, ist auch sonst nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung angerufen wird (vgl. BGHZ 123, 337; BGH, Urteil v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14 a.a.O.). Anderes kommt in Betracht, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGH, Urteil v. 28.12.2015 - IV ZR 526/14, ZIP 2015, 2426). Ein derartiger Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.

5) Die zuerkannten Zinsen sind gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F., §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 25.02. 2016 - IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

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