Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 33/18
Fundstelle
openJur 2020, 38418
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2018, Az. 11 O 344/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 € vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: bis zu 6.000 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grundstücks sowie darüber, wer Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Bauwerkes ist.

Herr W... M..., verstorben am ... 1943, war Eigentümer eines ca. 136.000 qm großen Grundstückes in der Sch..., das zu Zeiten der ehemaligen DDR unter staatlicher Verwaltung stand.

Mit Bestallungsurkunde des Landkreises B... vom .... 2005 war Herr Rechtsanwalt H... zunächst als "gesetzlicher Vertreter für W... M..." bestellt worden. Unter dem ... .07.2006 wurde er gemäß § 11 b VermG als "gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M..." bestellt. Nach Abberufung von Rechtsanwalt H... wurde der Streithelfer zu 2., Rechtsanwalt D..., durch Bestallungsurkunde des Landkreises B... vom ... 2015 gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M... bestellt. Er ist zugleich selbst Miterbe nach dem Erblasser, ebenso wie die Streithelferin zu 1.. Mit am 02.05.2018 zugestelltem Bescheid des Landkreises B... vom ... 2018 wurde Rechtsanwalt D... als gesetzlicher Vertreter der weiterhin unbekannten Erben nach W... M... abberufen. Mit Bestallungsurkunde vom ... Rechtsanwalt F...018 wurde Rechtsanwalt F... zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben nach W... M... bestellt, diese Bestellung wurde mit Bescheid vom ... 2018 aufgehoben und gleichzeitig Rechtsanwalt F... erneut zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers der Grundstückes bestellt. Mit Bestallungsurkunde vom ...2018 wurde Rechtsanwalt F... erneut mit sofortiger Wirkung zum gesetzlichen Vertreter für die weiteren unbekannten Erben nach W... M... bestellt mit der Beschränkung auf die Ermittlung der Vertretenen und der Ermächtigung, Einnahmen aus bestehenden Verträgen entgegenzunehmen. Mit weiterer Bestallungsurkunde vom ... 2018 wurden die in die Urkunde vom ... 2018 aufgenommenen Beschränkungen ersetzt durch die Bestimmung, dass alle Handlungen, die als gesetzlicher Vertreter vorgenommen werden, mit den bekannten Miteigentümern entsprechend des Stimmanteils abzustimmen seien.

Die hier streitgegenständliche Teilfläche des Grundstückes wurde zunächst von einem Herrn W... L... aufgrund eines "Vertrages über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen mit dem Rat der Gemeinde F... vom ... .1971/...1972 genutzt. Dieser errichtete gemeinsam mit seiner Ehefrau I... L... auf der Grundlage von den als Anlagen B6 vorliegenden Baugenehmigungen das noch heute auf dem Grundstück befindliche Wochenendhaus und ein Mehrzweckgebäude. Mit Schenkungsvertrag vom ...1979 übertrugen die Eheleute L... das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude auf ihre Tochter, Frau H.... Sch... H... Sch... . Diese schloss mit dem Rat der Gemeinde F... den Nutzungsvertrag vom ...1980. Dieser Nutzungsvertrag wurde, nachdem zunächst der Verein ... zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers bestimmt worden war und die Nachfolge des bisherigen Verwalters angetreten hatte, ergänzt durch einen Nachtrag vom ... 1993 und einen weiteren Nachtrag vom ... 2006 zwischen Rechtsanwalt H..., handelnd als "vom Land B... bestellter Vertreter für W... M..." und Frau Sch... . Mit Schreiben vom ... 2011 kündigte Frau Sch... den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung und kündigte an, dass der Beklagte als neuer Nutzer zur Verfügung stehen würde. Mit dem Beklagten hatte sie zuvor am ... 2011 einen Kaufvertrag (für 1,00 €) über das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude geschlossen. Danach sollte die Übergabe am selben Tag stattfinden.

Der Beklagte schloss am .../...08.2011 mit Rechtsanwalt H..., dort bezeichnet als "gesetzlicher Vertreter für W... M..." einen Pachtvertrag über die hier streitgegenständliche Teilfläche dieses Grundstücks mit einer Größe von 750 qm zur Nutzung als Erholungsgrundstück. In dem Pachtvertrag ist festgehalten, dass sich die Baulichkeiten im Eigentum des Pächters befinden. Beginn des Pachtvertrages sollte der ... 2011 sein. Der Beklagte ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vereins "Wochenendhaus K....".

Mit Schreiben vom ... 2017 erklärte Rechtsanwalt D... im Namen der Erbengemeinschaft nach W... M... als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben, als Miterbe aus eigenem Erbrecht und als Vertreter der Frau als weiterer Miterbin unter Übersendung seiner Bestallungsurkunde und einer Vollmacht der Miterbin A... D... die Kündigung des Pachtvertrages vom 00./00.00.2011.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2018 hat Rechtsanwalt D... eine am ... .2018 getroffene "Vereinbarung über die Regelung der Empfangszuständigkeit" vorgelegt, unterschrieben von ihm als Vertreter der unbekannten Erben nach W... M... und vom ihm als Miterben nach W... M.... Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung ist der Kläger als geschäftsführender Miterbe berechtigt, für die Erbengemeinschaft Zahlungen und herauszugebende Gegenstände entgegenzunehmen. Darüber hinaus hat er eine "Verwaltungsregelung nach § 2038 Abs. 2, Satz 1, 745 Abs. 2 BGB" vom 04.03.2018 vorgelegt, nach der Rechtsanwalt D... als geschäftsführender Miterbe die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks übernehmen sollte. Diese Vereinbarung wurde von Rechtsanwalt D... als Vertreter der unbekannten Erben und zugleich als Miterbe und von der weiteren Miterbin A... D... unterschrieben.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Kündigung vom ... 2017 sei wirksam und die streitigen Flächen an die Erbengemeinschaft, zu seinen Händen, herauszugeben. Rechtsanwalt D... sei aufgrund der am ....2018 getroffenen Regelung berechtigt, das Grundstück für die Erbengemeinschaft in Empfang zu nehmen. Die Baulichkeiten stünden im Eigentum der Erbengemeinschaft, so dass auch diese herauszugeben seien.

Die Kläger haben beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, die am 00./00.00.2011 gepachtete unvermessene Teilfläche mit einer Größe von ca 750 qm des im Grundbuch des Amtsgerichts Eberswalde Bl. 000 eingetragenen Grundstücks in Sch ...Flur ..., Flurstück ... (Teilbereich K...) an die Erbengemeinschaft nach W... M..., und zwar zu Händen des Klägers Rechtsanwalt D... als geschäftsführenden Miterben, mit den dazugehörigen Schlüsseln herauszugeben.

2.

festzustellen, dass die auf vorstehender Teilfläche (K...) errichteten Baulichkeiten nicht im Eigentum des Beklagten stehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend hat er beantragt,

die Kläger zu verurteilen, die Beseitigung des Wochenendhauses und des Mehrzweckgebäudes auf dem der Teilfläche K...des Grundstücks in Sch..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Eberswalde Bl. 000, durch den Beklagten zu dulden.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, da sie keine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstelle. Rechtsanwalt D... sei nicht der gesetzliche Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern nur der unbekannten Erben. Demgemäß könne er auch keine Leistung an sich, sondern nur an die Erbengemeinschaft fordern. Aus dem Pachtvertrag ergebe sich, dass der Verpächter nicht Eigentümer der Baulichkeiten habe werden sollen, sondern der Pächter Eigentümer sei. Die Baulichkeit sei ein Wochenendhaus, das auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet worden sei. Das Eigentum sei auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nach § 296 Abs. 1 ZGB der DDR errichtet worden und gemäß § 296 Abs. 2 ZGB von den Vornutzern auf Frau H.... Sch... übergegangen und auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages zur Erholung weiter genutzt worden.

Das Gebäude sei lediglich Scheinbestandteil und damit sonderrechtsfähig.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks an die Erbengemeinschaft, zu Händen des Klägers, verurteilt sowie festgestellt, dass die Gebäude nicht im Eigentum des Beklagten stehen. Die Hilfswiderklage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Erbengemeinschaft habe am .... 2018 die Empfangszuständigkeit für herauszugebende Sachen geregelt, wonach Rechtsanwalt D... als geschäftsführender Miterbe empfangsberechtigt sei. Es handele sich um eine Verwaltungsregelung, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden könne. Diese liege vor, da Rechtsanwalt D... als Miterbe einen Stimmenanteil von jedenfalls 1/6 habe und als Vertreter der unbekannten Erben einen Stimmanteil von mindestens 50 % auf sich vereine. Die Erbfolge und Erbquote des Herrn R... M... sei ungewiss und deshalb in der gesetzlichen Vertretung enthalten. Die Miterbin D... sei mit den Verwaltungsmaßnahmen des Klägers einverstanden.

Die Klage sei auch begründet. RA D... habe als Vertreter für die Eigentümer einen Anspruch aus § 985 BGB gegen den Beklagten. Dieser habe kein Recht zum Besitz, da der Pachtvertrag wirksam durch die Kündigung beendet worden sei. Es habe sich bei der Kündigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt. Als geschäftsführender Miterbe könne er auch die Herausgabe an sich verlangen.

Die Feststellungsklage sei ebenfalls begründet. Die bauliche Anlage sei wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Ein etwaiges selbständiges Gebäudeeigentum sei nach § 11 Abs. 1 SchuldrAnpG durch die Erklärung der Voreigentümerin Schuster erloschen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er rügt zunächst, Rechtsanwalt D... sei nicht gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, sondern nur der unbekannten Erben nach W... M... gewesen. Demnach könne er keine Herausgabe an ihn, sondern nur an die Erbengemeinschaft verlangen. Die Vereinbarungen vom ... 2018 und vom ... 2018 änderten hieran nichts. Zu diesem Zeitpunkt habe Rechtsanwalt D... nicht mehr für den Miterben R... M... handeln können, da dieser bereits als Erbe bekannt gewesen sei. Dies gelte, wie sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Niebüll vom 18.01.2017 ergebe, auch für dessen Brüder Ch... und Ph... M.... Die Brüder seien dort als Erben der Frau G.... M... ausgewiesen. Deshalb hätten sie schon zum Zeitpunkt der Kündigung vom ... 2017 als Erben festgestanden und hätten nicht von Rechtsanwalt D... vertreten werden können.

Mittlerweile sei durch die Eintragung der Erben nach W... M... im Grundbuch vom ... 2018 auch die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts F... vollständig entfallen.

Ihm, dem Beklagten, stehe auch weiterhin ein Recht zum Besitz an der Pachtsache zu, da die Kündigung des Pachtvertrages nicht wirksam gewesen sei. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil Rechtsanwalt D... keine auf ihn lautende Vollmacht der Erbengemeinschaft nach W... M... vorgelegt habe und er die Kündigung deshalb mit Schreiben vom ... 2017 nach § 174 BGB zurückgewiesen habe. Die Kündigung stelle auch keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, da die Beendigung des Pachtvertrages nicht dem Interesse des vom Kläger nicht vertretenen Teils der Erbengemeinschaft entspreche. Mit der Kündigung verliere die Erbengemeinschaft nämlich nicht nur die Pachteinnahmen, sondern könne das Pachtgrundstück auch nicht wirtschaftlich sinnvoll weiterverpachten, da ihm die Baulichkeiten auf dem Grundstück gehörten und er diese wegnehmen werde. Er habe das Eigentum von der Vorpächterin zu alleinigem Eigentum erworben. Baulichkeiten, die der Pächter selbst auf dem Grundstück eingebracht habe oder von einem Vorpächter eingebracht und sodann vom Pächter übernommen würden, stünden im Eigentum des Pächters. So liege der Fall auch hier. Dies werde auch durch § 1 Abs. 1 Satz 3 des Pachtvertrages bestätigt. Sollten die Gebäude zunächst wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sein, seien sie dadurch jedenfalls wieder zu Scheinbestandteilen im Sinne des § 95 BGB geworden. Das selbständige Eigentum sei nicht durch die Erklärung der Vorpächterin vom ... 2011 nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erloschen. Hierbei handele es sich nicht um zwingendes Recht. Durch entsprechende Vereinbarung sei der Austausch des Nutzers eines vor dem 03.10.1990 geschlossenen Nutzungsvertrages möglich. So liege der Fall hier auch.

Der Beklagte beantragt,

1.

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.03.2018 - Az.: 11 O 344/17 - die Klage abzuweisen.

2.

hilfsweise im Wege der Widerklage die Kläger zu verurteilen, die Beseitigung des Wochenendhauses und des Mehrzweckgebäudes auf dem der Teilfläche K... des Grundstücks in Sch..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Eberswalde Bl. 000, durch den Beklagten zu dulden.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Kündigung sei wirksam. Die Kündigung sei durch alle Mitglieder der Erbengemeinschaft ausgesprochen worden. Auch Herr R... M... sei von Rechtsanwalt D... gesetzlich vertreten worden, da dessen Stellung als Erbe noch ungewiss gewesen sei.

Im Übrigen sei die Kündigung auch dann wirksam, wenn Herr R... M... nicht wirksam von Rechtsanwalt D... vertreten worden sei, da sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dargestellt habe und diese mit Stimmenmehrheit habe erfolgen können.

Der Beklagte habe bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er Eigentümer der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude geworden ist. Ein dinglicher Rechtserwerb sei allein durch den Kaufvertrag mit Frau Sch... nicht belegt. Es fehle am Vortrag zur Übereignung. Sofern sich der Beklagte für den Eigentumsübergang auf den mit dem vormals als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben bestellten Rechtsanwalt H... berufe, so sei dieser zu einer Einigung über eine Übereignung gar nicht befugt gewesen. Der Vertrag enthalte auch keine solche Einigung.

Ein etwaig bestehendes Sondereigentum an den Baulichkeiten sei jedenfalls durch die Beendigung des Nutzungsvertrages mit Frau Sch.... nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erloschen.

Die Streithelfer schließen sich den Anträgen der Kläger an.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 519 ff ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Erbengemeinschaft nach W... M... das Pachtobjekt einschließlich der darauf befindlichen Aufbauten zu Händen von Rechtsanwalt D... herauszugeben.

1. Die Klage ist zulässig.

a)

Es handelt sich vorliegend um eine Klage der unbekannten Erben nach W... M..., vertreten durch deren nach § 11 b VermG bestellten gesetzlichen Vertreter, nicht um eine Klage des Rechtsanwalts D... persönlich aus eigenem Recht. Kläger sind die unbekannten Erben, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch deren Prozessbevollmächtigten zulässigerweise klargestellt worden ist.

In der Klageschrift ist zwar Rechtsanwalt D... als Kläger bezeichnet. Er hat die Klage aber ausdrücklich als zum Zeitpunkt der Klageerhebung wirksam bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben nach W... M... erhoben. Selbst wenn, was zweifelhaft ist, aber hier offen bleiben kann, einem nach § 11 b VermG bestellten gesetzlichen Vertreter - entsprechend einem Nachlasspfleger - prozessual mehrere Möglichkeiten zustehen sollten, einen Rechtsstreit auf Herausgabe eines zum Nachlass eines eingetragenen Eigentümers gehörenden Grundstücks zu führen, d.h. er entweder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben des Eigentümers die diesen zustehenden Ansprüche in deren Namen geltend machen kann oder persönlich die Rolle der Prozesspartei wahrnehmen kann und als Kläger zum Nachlass gehörende Rechte einklagen könnte, ohne dass sich diese von den Erben ableiten lassen (für den Nachlasspfleger BGH, Urteil vom 21.07.2000, V ZR 393/99), ist durch den Hinweis auf seine Stellung als gesetzlicher Vertreter erkennbar, dass die Klage im Namen der unbekannten Erben erhoben werden sollte (vgl. BGH NJW 1989, 2133), jedenfalls aber nicht eindeutig als eine solche des als Kläger bezeichneten vormaligen gesetzlich bestellten Vertreters aus eigenem Recht erkennbar. Insofern konnte der jetzige gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, im Berufungsverfahren nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässigerweise klarstellen, dass von Beginn an die Rechte der unbekannten Erben in deren Namen geltend gemacht werden sollten (insofern anders als BGH, Urteil vom 06.10.1982, IV a ZR 166/81, NJW 1083, 226, wo die Klage ausdrücklich in eigenem Namen erhoben wurde). Insoweit war das Rubrum zur Klarstellung zu berichtigen. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Bestehen Zweifel darüber, ist dies nach entsprechendem richterlichen Hinweis zu klären (OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 U 944/06), was vorliegend in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen ist.

b)

Die unbekannten Erben können als Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auch in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen. Sie sind prozessführungsbefugt (§ 2039 S. 1 BGB, vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 78 Aufl., § 2039, Rn 6).

c)

Die unbekannten Erben waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch wirksam gesetzlich vertreten. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Vertreters der unbekannten Erben muss als Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen. Voraussetzung für eine wirksame Prozesshandlungsbefugnis ist auch, dass die Vertretung auch gerade den Wirkungskreis erfasst, auf den sich der Prozess bezieht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 51, Rn 8).

Dies ist hier der Fall. Soweit die Bestellung als gesetzlicher Vertreter - wie hier - auf staatlichem Hoheitsakt beruht, ist die Legitimationsprüfung auf Nichtigkeitsgründe beschränkt (BGH-NJW-RR 2010, 629). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Bestallungsurkunde des Landkreises B... vom ... 2018 in Verbindung mit der Änderung vom ... .2018 bestehen nicht. Die Bestallung erfasst auch die Geltendmachung von Ansprüchen der unbekannten Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach W... M... aus dem Pachtvertrag mit dem Beklagten auf Herausgabe des Pachtobjektes. Soweit in der Bestallungsurkunde vom ... 2018 der Wirkungskreis der gesetzlichen Vertretung auf die Ermittlung der Vertretenen bzw. deren Erben und der Ermächtigung, Einnahmen aus schon bestehenden Verträgen entgegenzunehmen, beschränkt war, wurde diese Beschränkung ausweislich der ergänzenden Bestallung vom ... 2018 aufgehoben und durch die Bestimmung ersetzt, dass Handlungen, die als gesetzlicher Vertreter vorgenommen werden, mit den bekannten Miteigentümern entsprechend deren Stimmenanteils abzustimmen seien. Damit liegt eine Beschränkung des Wirkungskreises nicht mehr vor.

d)

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Eintragung der Erben nach W... M... in das Grundbuch vom ... 2018 entfallen. Die Bestallung wurde nicht aufgehoben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 - 9 C 12/14 - gilt im Übrigen Folgendes: "Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art.233 §2 Abs.3 Satz1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. Sind nicht sämtliche Mitglieder bekannt, ist folglich ein Vertreter zu bestellen und zwar, sofern möglich, aus dem Kreis der bekannten Mitglieder der Gemeinschaft (Art.233 §2 Abs.3 Satz2 EGBGB). Stehen bekannte und unbekannte Eigentümer nebeneinander, ist nur für die unbekannten ein Vertreter zu bestellen". Dies gilt, wie sich ebenfalls aus der zitierten Entscheidung ergibt, auch für die vergleichbare Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11 b VermG. Vorliegend sind weiterhin nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt und ist der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes nicht feststellbar. Eingetragen worden sind im Grundbuch bereits verstorbene Erben des W... M..., deren Erben - und damit Miteigentümer des Grundstückes - unstreitig nicht bekannt sind. Verstirbt ein Miterbe nach Entstehung der Gemeinschaft, so treten seine Erben aber nach § 1922 Abs 1 BGB in die Erbengemeinschaft an seiner Stelle ein. Sein Anteil an der Miterbengemeinschaft wird von seinem oder seinen Erben, letzteren falls wiederum in einer Miterbengemeinschaft, übernommen (Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2032, Rn 1).

e)

Einer Entscheidung des Senats steht auch eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegen. Zwar war das Verfahren durch Abberufung von Rechtsanwalt D... als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben nach § 241 ZPO unterbrochen. Hierbei steht der Annahme einer etwaigen Unterbrechung gem. § 241 ZPO vorliegend nicht § 246 ZPO entgegen, da diese Vorschrift im Falle eines sich selbst gem. § 78 Abs. 4 ZPO vertretenden Rechtsanwalts nicht zur Anwendung gelangt (OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2017 - I-9 U 3/17 vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 246, Rn. 2 a) m. w. N.)

Das Verfahren wurde aber durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.11.2018, in dem die neue gesetzliche Vertretung angezeigt wurde (§ 241 Abs. 2 ZPO), fortgesetzt. Dieser hätte zwar nach § 241 Abs. 2 ZPO zugestellt werden müssen, der Zustellungsmangel ist aber nach § 189 ZPO geheilt, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Zugang des Schriftsatzes bestätigt hat. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war die Unterbrechung beendet und sämtliche Beteiligte ordnungsgemäß vertreten. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Streithelfer als Miterben notwendige Streitgenossen der Kläger sind.

2.

Die Klage ist auch begründet.

Die unbekannten Erben nach W... M... haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des Pachtobjektes an die Mitglieder der Erbengemeinschaft aus §§ 581 Abs. 2, 546 BGB und aus § 985 BGB. Ausgehend vom Beklagtenvortrag, der zwischen Rechtsanwalt H... als vormaligem gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben nach W... M... und dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 00./00.00.2011 war wirksam geschlossen worden, so ist dieser durch die Kündigung vom ... 2017 beendet worden.

3.

Die Kündigung war wirksam.

Rechtsanwalt D... konnte zum Zeitpunkt der Kündigung wirksam die Kündigung des Pachtvertrages mit dem Beklagten erklären.

a)

Es kann insoweit dahinstehen, ob Rechtsanwalt D... bei der Kündigung als Vertreter sämtlicher Erben handelte, nämlich als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben, als Miterbe und als Vertreter der weiteren - unstreitig - bekannten Miterbin, A... D... oder er, wie der Beklagte meint, bei der Kündigung die Erben R..., Ph.... und Ch.... M... nicht wirksam vertreten hat, da diese bereits aufgrund der Erteilung des Erbscheins durch das Amtsgericht Niebüll vom 18.01.2017 als Erben feststanden, deshalb nicht unbekannt waren und die gesetzliche Vertretungsmacht deren Vertretung deshalb nicht (mehr) umfasste. Dass die Brüder M... als Miterben an der Kündigung nicht mitgewirkt haben, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen.

Zwar steht auch im Fall der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters der unbekannten Erben nach § 11 b VermG für den Fall, dass auch bekannte Eigentümer (Miterben) vorhanden sind, die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur allen Erben gemeinschaftlich zu und können gemäß § 2040 BGB alle Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Neben dem gesetzlich bestellten Vertreter für die unbekannten Erben müssen also grundsätzlich auch die bekannten Erben mitwirken.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es für die Wirksamkeit der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dennoch nicht erforderlich, dass alle Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklären. Dies ergebe sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB in einem solchen Falle verdränge. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelange, könne durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Dies gelte auch für den Fall einer Kündigung eines Mietverhältnisses (BGH a.a.O). Erben können also ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt (so auch BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2014 - IV ZA 22/14, für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Darlehensvertrages).

b)

Die Erben haben den Mietvertrag mit Stimmenmehrheit gekündigt.

Bei der Kündigung handelte Rechtsanwalt D... als Vertreter der unbekannten Erben, für sich selbst als Miterben mit einer Quote von 1/6 und mit Vollmacht der ebenfalls bekannten Miterbin A... D..., die gleichermaßen mit einer Quote von 1/6 am Erbe beteiligt ist. Weitere bekannte Miterben waren zum Zeitpunkt der Kündigung allenfalls die Brüder R..., Ph... und Ch... M.... Die Brüder M... sind Erben der Frau G... M.... Diese war ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Hannover vom ...1954 mit einem Anteil von 1/3 Erbin der Frau G... J..., geb. Me.... Diese wiederum war zu 1/16 des Nachlasses an dem Erbe des W... H... Me... beteiligt (Erbschein des Amtsgerichts Spandau vom ... 2014). Damit sind die Brüder insgesamt nur zu einem Anteil von 1/48 am Erbe beteiligt. Auch ohne deren Mitwirkung erfolgte die Kündigung demnach im Namen der Mehrheit der Erben. Dass zu diesem Zeitpunkt weitere Erben bekannt waren, trägt der Beklagte selbst nicht konkret vor. Die Bezugnahme auf den Erbschein des Amtsgerichts Spandau vom ...1953, der als weitere Erben der G. J..., E... J... und W... J... ausweist, sowie den Erbschein des Amtsgerichts Hagenow vom 09.12.2008, in dem Herr U... Me... zu einem Anteil von 3/4 als Erbe des H... H... Me... ausgewiesen wird, der wiederum zu 1/6 Erbe nach W... M... ist, ist hierfür nicht ausreichend. Diese Personen sind nach den Angaben des Klägers sämtlichst ebenfalls verstorben, die weitere Erbfolge ist nicht belegt. Im Übrigen würde, selbst wenn diese Erben noch lebten und als bekannt anzusehen wären, dies an der Mehrheitsentscheidung nichts ändern. Der Anteil der Erben der G... J... (Brüder M..., E... J... und W... J...) am Nachlass des W... M... beträgt insgesamt nur 1/16. Der Anteil des U... Me... beträgt 3/4 von 1/16, das sind 3/64.

c)

Der Beklagte hat die Kündigung auch nicht wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen. Der Kläger hat nach unwidersprochenem Vortrag unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde und einer Vollmacht der Miterbin A... D... die Kündigung ausgesprochen. Unabhängig davon, dass § 174 BGB auf die gesetzliche Vertretung nicht anwendbar ist, hat er damit die Vollmacht, die zum Ausspruch der Kündigung durch Mehrheitsentscheidung notwendig war, vorgelegt. Einer Kündigung durch sämtliche Erben bedurfte es, wie ausgeführt, gerade nicht. Deshalb war auch die Vorlage einer Vollmacht aller Erben nicht erforderlich.

d)

Die Kündigung entsprach auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

aa)

Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Die Ordnungsgemäßheit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Gemäß § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses nicht beschlossen werden. Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen können (BGH, Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05).

bb)

Dies zugrunde gelegt, stellte die Kündigung vorliegend aus objektiver Sicht - auf die Interessen des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Die Kündigung erfolgte nach dem Vortrag der Kläger, um ebenso wie bei anderen Pachtflächen, eine Neuverpachtung zu besseren Bedingungen zu erreichen, nachdem der Beklagte zu einer Anpassung des Vertrages nicht bereit war. Eine Entwertung oder wesentliche Veränderung des (gesamten) Nachlasses ist durch die Kündigung eines einzelnen Pachtverhältnisses über eine Teilfläche des zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht zu befürchten.

cc)

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Kündigung stelle deshalb keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, weil das Pachtgrundstück nach der Kündigung für die Erbengemeinschaft wirtschaftlich wertlos werde, da er als Eigentümer berechtigt sei, die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten abzubauen und mitzunehmen und eine neue Bebauung bauplanungsrechtlich unzulässig sei.

Der Beklagte ist nicht (mehr) Eigentümer der Baulichkeiten. Diese stehen im Eigentum der Grundstückseigentümerin, also der Erbengemeinschaft nach W... M....

aaa)

Unstreitig wurden die Baulichkeiten vor Inkrafttreten des ZGB der DDR errichtet. Damit waren sie zunächst nach § 95 BGB Scheinbestandteile des Grundstücks (BGH Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04, NZM 2005, 835). An dem Bestand des selbständigen Gebäudeeigentums hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) im Ergebnis nichts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Recht geschlossene Pachtverträge über Bodenflächen zu Erholungszwecken seit diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 2 EGZGB den Vorschriften der §§ 312 bis § 314 ZGB. Nach § 5 EGZGB bestimmte sich das Eigentum an diesen Wochenendhäusern seitdem nach dem ZGB der DDR, das heißt, sie wurden nach § 296 ZGB wie bewegliches Eigentum behandelt. Dieses blieb nach Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB auch nach Wirksamwerden des Beitritts erhalten (BGH).

Das selbständige Gebäudeeigentum konnte grundsätzlich nach Art. 233 § 2 Abs.1 EGBGB nach §§ 929 ff BGB übertragen werden, ohne Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages nach § 296 Abs. 2 ZGB. Diese Voraussetzung ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen (BGH, Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04, NZM 2005, 835).

bbb)

Die Voreigentümerin Sch... konnte somit das Eigentum an den Baulichkeiten auf den Beklagten nach §§ 929 ff BGB übertragen. Selbst wenn eine Übereignung, wie im Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten vom ... 2011 vorgesehen, an diesem Tag stattgefunden haben sollte, ist das selbständige Gebäudeeigentum des Beklagten aber mit der Beendigung des Nutzungsvertrages mit Frau Sch... zum ... 2011 gemäß § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG untergegangen und das Eigentum auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Auf das bestehende Vertragsverhältnis mit der Nutzerin Sch... ist das SchuldrAnpG anwendbar, da es sich bei dem Nutzungsvertrag mit dieser um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG handelt. Wie dargelegt handelt es sich vorliegend um einen Vertrag, der nach Inkrafttreten des ZGB den §§ 312 ff ZGB unterfiel. Derartige Verträge sind, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.01.1976 geschlossen wurden, der Hauptanwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (vgl. Göhring in Kiethe, Kommentar SchuldRAnpG, § 1, Rn, 32).

ccc)

Nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG geht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses das nach dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Diese Voraussetzung ist hier mit Beendigung des Nutzungsvertrages mit Frau Sch... eingetreten. Dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Nutzerin Frau Sch..., sondern der Beklagte Eigentümer der Baulichkeiten war, ändert hieran nichts. Die Vertragsbeendigung führt als zwingende gesetzliche Folge zum Übergang des Eigentums an der Baulichkeit auf den Grundstückseigentümer (Bultmann in Kiethe, Kommentar zum SchuldrAnpG, § 11, Rn 21). Dies gilt auch dann, wenn sich die Baulichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum Dritter befanden und auch dann, wenn sie ursprünglich bei Beginn des Nutzungsverhältnisses als Scheinbestandteile zu qualifizieren waren (BGH, Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04). Das im Rahmen von §§ 312 ff ZGB entstandene Sondereigentum an Baulichkeiten war auf Dauer angelegt (Bultmann, a.a.O., § 11 SchuldRAnpG, Rn 23).

ddd)

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte den Vertrag mit Frau Sch... fortgesetzt hätte, d.h. in diesen Vertrag eingetreten wäre, so dass der Beendigungstatbestand des § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG noch nicht eingetreten wäre. Ein Nutzerwechsel unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Vertrages ist durch dreiseitigen Vertrag oder durch Einigung zwischen dem alten und dem neuen Nutzer über den Eintritt des neuen Mieters in den Vertrag mit Zustimmung des Verpächters möglich (BGH Urteil vom 11.07.2007, XII ZR 113/05; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht; Urteil vom 25.01.2006, 4 U 166/04). Diese Vertragsgestaltung haben die Parteien hier aber nicht gewählt. Der Beklagte ist nicht mit Billigung des Rechtsanwalts H... als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben nach W... M... in den Vertrag eingetreten, sondern hat einen eigenen Vertrag mit diesem geschlossen. Aus dem Vertrag ergibt sich kein Hinweis, dass der ursprüngliche Vertrag aufrechterhalten werden sollte, dieser wird nicht erwähnt, es werden neue Rechte und Pflichten des Beklagten als neuem Nutzer begründet.

eee)

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beteiligten des neuen Pachtvertrages bei dessen Abschluss erneut eine Umwandlung des Gebäudeeigentums in einen Scheinbestandteil begründet haben. Zwar ist die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil grundsätzlich möglich. Hierfür ist aber eine Einigung über den Eigentumsübergang auf den Erwerber erforderlich (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 95, Rn 4). Daran fehlt es hier. Eine Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, der sich auf den Eigentumsübergang bezieht und zwei Einigungserklärungen voraussetzt. Als Willenserklärung beinhaltet eine Einigungserklärung die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, d.h. sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, also einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses abzielt. Vorliegend liegt in der vertraglichen Regelung des § 1 des Pachtvertrages vom 00.00./00.00.2011 eine solche Einigungserklärung nicht vor. Die Parteien beschreiben in § 1 des Vertrages den Pachtgegenstand und setzen hierbei voraus, dass der Beklagte Eigentümer der Baulichkeiten ist und auch nach Beendigung des Pachtvertrages mit der Voreigentümerin bleibt. Der Wille, eine Rechtsänderung herbeizuführen, ist weder erkennbar noch war dies - auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - gewollt. Beide Beteiligte gingen offenbar übereinstimmend davon aus, dass sich am Eigentum des Beklagten durch die Beendigung des Vertrages mit Frau Sch... nichts ändert und hatten die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG nicht im Blick. Es ist aber nicht zulässig, einer Erklärung nachträglich einen Rechtsfolgewillen beizumessen, den sie bei deren Abgabe nicht hatte.

Die Baulichkeiten stehen nach alldem im Eigentum des Grundstückseigentümers, so dass der Einwand des Beklagten, der Verlust des Eigentums spreche gegen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht durchgreift. Die Kündigung ist wirksam.

e)

Die Kläger können auch die Herausgabe an die Erbengemeinschaft zu Händen von Rechtsanwalt D... verlangen.

Grundsätzlich kann zwar ein Miterbe nach § 2039 BGB nur Leistung an alle Erben verlangen mit der Folge, dass Herausgabe an alle Miterben zu verlangen ist. Diese kann aber einen Miterben durch Mehrheitsbeschluss zur Entgegennahme der Leistung ermächtigen (Palandt/Weidlich, BGB, a.a.O., § 2039, Rn 9). Dies hat die Erbengemeinschaft mit den Verwaltungsregelungen vom ... 2018 und ... 2018 getan. Zur Wirksamkeit dieser Regelungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

4.

Die negative Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet.

a)

Über den Wortlaut hinaus ist der einzelne Miterbe nach § 2039 BGB auch befugt, zur Vorbereitung der Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs Feststellungsklage (positiv oder negativ) zu erheben (Rißmann/Szalai, beck-online, Grosskommentar, § 2039, Rn 7). Es besteht auch ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte sich berühmt, Eigentümer der Baulichkeiten zu sein.

b)

Die Feststellungsklage ist begründet. Wie ausgeführt, ist der Beklagte nicht Eigentümer der Baulichkeiten auf dem Grundstück. Diese steht im Eigentum der Erbengemeinschaft nach W... M....

Der Beklagte kann die Wegnahme auch nicht auf § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG stützen, weil der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Erbengemeinschaft nicht dem SchuldRAnpG unterfällt. Wie dargelegt, handelt es sich um den Neuabschluss eines Pachtvertrages im Jahr 2011. Ein Miet- oder Pachtvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen und auch nicht mehr zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen wurde, wie der vor dem Beitritt vereinbarte Nutzungsvertrag, unterliegt nicht dem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Auch eine analoge Anwendung von § 12 SchuldRAnpG kommt nicht in Betracht. Der § 12 des SchuldRAnpG zugrunde liegende Regelungsgrund ist im Streitfall nicht gegeben. Die Vorschrift gibt dem Nutzer eines fremden Grundstücks, der unter der Geltung des Rechts der DDR im Vertrauen auf den langfristigen Bestand seiner Nutzungsbefugnis erhebliche Investitionen vorgenommen hat, bei Vertragsbeendigung einen Ausgleich. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten nicht zu. Er hat nicht vor dem Beitritt im Vertrauen auf einen langfristigen Vertrag gebaut, sondern nach dem Beitritt (für 1 €) ein bereits errichtetes Gebäude erworben und für dieses einen eigenständigen Nutzungsvertrag geschlossen (BGH Urteil vom 11.07.2007, XII ZR 113/05).

5.

Die Hilfswiderklage war aus den genannten Gründen abzuweisen. Die Kläger sind nicht zur Duldung der Wegnahme der Baulichkeiten verpflichtet, da der Beklagte nicht zur Wegnahme berechtigt ist.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Frage der Anwendbarkeit von § 11, 12. SchuldrAnpG auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden ist bereits höchstrichterlich entschieden.