Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.11.2018 - 9 WF 254/18
Fundstelle
openJur 2020, 38060
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 10. Juli 2018 - Az. 5 F 76/14 - aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Mit ihrer am 24. Juli 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 10. Juli 2018 erfolgte Abänderung der - mit Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 3. Juni 2014 ohne Anordnung von Raten- oder Einmalzahlungen bewilligten Verfahrenskostenhilfe für das zugrunde liegende Verfahren wegen Kindesunterhalts. Gestützt wurde diese Abänderungsentscheidung auf nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses verbesserte Vermögensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin, die nunmehr eine Begleichung der entstandenen Verfahrenskosten im Wege einer Einmalzahlung in Höhe von 1.478,20 EUR rechtfertigten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 nicht abgeholfen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a)

Die Antragstellerin ist nicht in der Lage und deshalb nicht verpflichtet, die ihr entstandenen Verfahrenskosten von 1.478,20 EUR im Wege einer Einmalzahlung aufzubringen.

Die bis heute minderjährige Antragstellerin wird zwar in dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wie auch im hier in Rede stehenden Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren durch ihren Vater gesetzlich vertreten. Soweit eine Beteiligte der gesetzlichen Vertretung bedarf kommt es aber für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114 f. ZPO gleichwohl (zunächst) ausschließlich auf ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rdnr. 56; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rdnr. 8a).

Die Antragstellerin selbst verfügt nach der von ihr vorgelegten Formularerklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht über Vermögen im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts; das vorhandene Sparguthaben von knapp 450 EUR erreicht den Schonbetrag von 5.000 EUR deutlich nicht. Die Antragstellerin ist auch nach wie vor nicht in der Lage, aus den ihr jetzt zur Verfügung stehenden regelmäßigen Einkünften durch Ratenzahlung zu den entstandenen Verfahrenskosten beizutragen. Sie erhält eine Ausbildungsvergütung von 476,62 EUR, aus der sie Wohn- und Fahrtkosten von monatlich insgesamt 206,40 EUR aufbringen muss. Unter Absetzung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und 2a ZPO von insgesamt 700 EUR verbleibt selbst unter Zurechnung der Barunterhaltsleistung der Mutter von 268 EUR (die im Übrigen an den Vater geleistet werden, der auch der Kindergeldbezugsberechtigte und -empfänger ist) kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO.

b)

Die Antragstellerin muss sich auch nicht auf eine verbesserte Vermögenssituation ihres Vaters verweisen lassen. Zwar kann - als Ausfluss des Unterhaltsrechts - ein Verfahrenskostenvorschussanspruch des Vertretenen (hier der minderjährigen Antragstellerin) gegen ihren gesetzlichen Vertreter (hier den Vater) bestehen mit der Folge, dass der Vertretene nicht als bedürftig anzusehen ist, denn der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehört zu seinem einzusetzenden Vermögen.

Allerdings besteht - das liegt in der Natur eines Vorschussanspruchs - nur vor und während eines Verfahrens ein solcher Verfahrenskostenvorschussanspruch; nach Verfahrensbeendigung kann er nicht mehr verlangt werden; die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Verfahrens lösen auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rdnr. 453; Zöller-Geimer, a.a.O., § 120a Rdnr. 16; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 37; BGH MDR 1986, 198; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 318; erkennender Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010, Az. 9 WF 147/10, veröffentlicht in FamRZ 2011, 54). Im Streitfall ist das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren durch am 21. Mai 2015 verkündeten Beschluss, rechtskräftig seit dem 7. Juli 2015 (Bl. 185 GA), beendet worden. Damit steht der Antragstellerin ein Vorschussanspruch gegen ihren Vater jedenfalls nicht mehr zu. Die im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Prüfungsverfahrens stehende Frage, ob überhaupt eine verbesserte Vermögenssituation des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin vorliegt, kann danach dahinstehen.

Bei der gegebenen Sachlage konnte der Abänderungsbeschluss des Amtsgerichts Rathenow keinen Bestand haben; er war ersatzlos aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.