Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 133/17
Fundstelle
openJur 2020, 37797
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. November 2017 verkündete und am 29. November 2017 berichtigte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 11 O 290/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.592,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und künftig eintretenden immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 06. Dezember 2012 im Bereich des ... Einkaufsmarktes in R..., zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.008,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in beiden Instanzen tragen diese selbst 67 %, der Kläger trägt 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und den Streithelferinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 30.592,18 € festgesetzt, hiervon entfallen auf den Feststellungsantrag 3.000,00 € (§ 3 ZPO).

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Glatteisunfall vom 06. Dezember 2012.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in R..., auf dem ein Verbrauchermarkt betrieben wird. Sie hat den Winterdienst bezüglich der Außenflächen (Kunden- und Lieferantenbereich) der Streithelferin zu 1) übertragen. Die Streithelferin zu 2) war diesbezüglich Unterbeauftragte der Streithelferin zu 1). Wegen der räumlichen Gestaltung der Örtlichkeit wird auf die Fotografien und Skizzen (Anl. B.1 ff.; Bl. 167 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger war Mitarbeiter der Fa. H... . In deren Auftrag belieferte er den Verbrauchermarkt mit Gewürzen; dort hatte er auch die Regale zu bestücken. Am 06. Dezember 2012 gegen 07.30 Uhr stellte er das Lieferfahrzeug in einer Entfernung von 8 Metern zum Wareneingang des Marktes ab und betrat den Markt. Auf dem Rückweg zum Fahrzeug, aus dem er Waren holen wollte, kam er zu Fall.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Da der Lieferantenbereich bereits ab 06.00 Uhr geöffnet gewesen sei, hätte die Beklagte für eine ordnungsgemäße Räumung und Abstumpfung Sorge tragen müssen. An der Sturzstelle habe sich unter einen Schneedecke eine 6 bis 8 Meter lange Eisplatte befunden, auf der er gestürzt sei. Diese Stelle habe er auf dem Hinweg zum Markt nicht begangen. Auf Grund des Sturzes habe er eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten. Wegen der geltend gemachten Verletzungsfolgen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld, welches er in Ansehung der Mehrzahl der Operationen und der Dauer der stationären Krankenhausbehandlung mit 25.000,00 € für angemessen erachtet, sowie den Ersatz des Verdienstausfall im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014. Er leide unter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %; sportliche Aktivitäten könne er nicht durchführen. Noch immer sei er nicht schmerzfrei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.592,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen an ihn 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 06. Dezember 2012 im Bereich des ... Einkaufsmarktes in R... zu erstatten;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 1.505,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Streithelfer haben sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat behauptet, der Winterdienst sei am Unfalltag ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Bereich der Verkehrsflächen unmittelbar am ...-Markt sei der Schnee geräumt worden; die Flächen seien mit abstumpfenden Mitteln abgestreut gewesen. Da der Schneefall angehalten habe, habe ein weitergehender Schutz nicht erreicht werden können. Eine Eisfläche könne sich aber nicht gebildet haben.

Das Gericht hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09. November 2015 (Bl. 210 ff. d.A.) verwiesen, weiter auf die eingeholten schriftlichen Aussagen der Zeugen (Bl. 117 bis 147 d.A.). Weiter hat das Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G... (Bl. 370 d.A.) und das Ergebnis seiner ergänzenden mündlichen Anhörung (Bl. 425 d.A.) wird verwiesen.

Sodann hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Beklagte, der als Eigentümerin der Fläche die Verkehrssicherung oblegen habe, habe die Pflicht gehabt, durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Der Umfang der Räum- und Streupflicht richte sich nach den Anforderungen der konkreten Verkehrs- und Wettersituation. Nur vereinzelte Glättestellen führten nicht zu einer Räumpflicht.

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich an dem vom Kläger dargestellten Ort eine glatte Eisfläche befunden habe. Dies folge aus der Aussage des Zeugen S..., die in Übereinstimmung mit der Schilderung des Klägers stehe. Die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen seien bezüglich der Unfallstelle nicht hinreichend aussagekräftig. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht führen können, die Durchführung des Winterdienstes hinreichend organisiert und überwacht zu haben. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht; dass er untaugliches Schuhwerk getragen habe, sei nicht festzustellen. Hinsichtlich der Unfallfolgen ist das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.

Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei mit 25.000,00 € zu bemessen. Das Gericht hat die Notwendigkeit mehrfacher Operationen, den komplikationsbehafteten und lang andauernden Heilungsprozess, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die fortdauernd eingeschränkte Beweglichkeit ebenso berücksichtigt wie das Regulierungsverhalten des Versicherers der Beklagten. Der Verdienstausfall von 2.592,18 € netto sei unstreitig.

Gegen dieses ihr am 08. November 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 10. November 2017 eingegangen ist. Die Beklagte hat das Rechtsmittel mit einem am 08. Januar 2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Da es Augenzeugen für das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen nicht gebe, komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Kläger insoweit mehrere sich widersprechende Angaben gemacht habe. Angesichts des anhaltenden Schneefalls habe keine Räum- und Streupflicht bestanden. Dessen ungeachtet hätten die Reinigungskräfte den Räumdienst ordnungsgemäß durchgeführt. Intensiver Schneefall habe die freigelegten Bereiche jedoch wieder bedeckt. Das Schmerzensgeld sei - eine Haftung unterstellt - allenfalls mit 8.000,00 € zu bemessen.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferinnen der Beklagten schließen sich diesem Antrag an.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 28. Februar 2018 (Bl. 510 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO).

II.

Das in formeller Hinsicht bedenkenfreie Rechtsmittel der Beklagten hat dem Grunde nach keinen Erfolg, führt jedoch der Höhe nach zu einer Reduzierung der Urteilssumme.

Der Beklagte kann von der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz und den Ersatz materieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 06. Dezember 2012 aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB verlangen.

1.

Der Beklagten, die Eigentümerin des Marktgeländes und Eröffnerin des Verkehrs war, oblag, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Bereich. Bei dieser Verkehrssicherungspflicht handelt es sich nicht nur um eine deliktische Schutzpflicht, deren Verletzung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann, sondern gleichzeitig um eine vertragliche Pflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflichten waren als Gläubiger nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner der Klägerin einbezogen, sondern auch Dritte, die bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und die Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Urteil vom 23. Januar 2008, VI ZR 126/07 - NJW 2008, 1440 m.w.N.). Der Kläger als Auslieferungsfahrer für den Lieferanten des Marktbetreibers gehörte zu dem Personenkreis, der bestimmungsgemäß mit den Schutzpflichten der Klägerin in Berührung kam.

2.

Der Grundstücksbereich des ...-Marktes, auf dem der morgendliche Lieferverkehr stattfand, unterlag der allgemeinen Räum- und Streupflicht der Beklagten. Die Beklagte war verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferanten vor Gefahren zu schützen, die sich bei zweckgerechter Nutzung des Grundstücks ergaben. Die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht sind hierbei nicht wesentlich geringer anzusetzen als im Bereich der Kundenparkplätze. Die Sicherungspflicht umfasste die Räumung; allerdings ist die Schneebeseitigung in Fällen durchgehenden Schneefalls nicht angezeigt. Jedenfalls musste die Beklagte dafür Sorge tragen, dass sich - insbesondere unter einer Schneeschicht verborgene - Glättestellen nicht bildeten; gleichwohl vorhandene Glättestellen hatte die Beklagte in den Bereichen, in denen mit Fußgängerverkehr seitens der Lieferanten gerechnet werden musste, durch abstumpfende Maßnahmen zu behandeln. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie auf einem Zulieferbereich - damit gerechnet werden muss, dass durch das Betreten der Flächen oder das Abstellen von Lieferfahrzeugen der gefallene Niederschlag taut und sodann wieder friert. Da vor dem Unfalltage mehrtägig eine winterliche Wetterlage geherrscht hatte, war die Notwendigkeit der Abstumpfung jedenfalls in einem ausreichenden Bereich vor den Lieferantenzugängen und vor der Laderampe erforderlich.

3.

Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass der Kläger auf einer nicht abgestumpften Eisfläche zu Fall gekommen ist. Das Landgericht hat sich insoweit nicht nur auf die Anhörung des Klägers gestützt, sondern darüber hinaus auf die Aussage des unbeteiligten Zeugen S..., der nahe der Stahltreppe einen Bereich wahrgenommen habe, der mit Schneegriesel oder Schnee bedeckt gewesen sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, an der betreffenden Stelle selbst fast gestürzt zu sein. Er habe gesehen, dass der Kläger mit schmerzverzerrtem Gesicht dort gestanden und erklärt habe, gerade zu Fall gekommen zu sein.

Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei auf einer nicht abgestumpften Eisfläche gestürzt, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die weiteren Zeugen, die zu dem Räum- und Streuzustand des Geländes und der Art der Durchführung des Winterdienstes benannt worden sind, gehört und ihre Aussagen gewürdigt. Fehler in der Beweiswürdigung sind insoweit nicht zu erkennen; insbesondere hat das Landgericht berücksichtigt, dass die Aussagen der weiteren Zeugen, auch wenn sie die Ordnungsgemäßheit des Winterdienstes geschildert haben, nicht den Schluss darauf zulassen, dass an der vom Kläger benannten Stelle eine Eisfläche nicht vorhanden gewesen sein könne. Der Zeuge He...hat bekundet, später am Unfalltage eine Eisfläche nicht festgestellt zu haben. der Zeuge B... hat bekundet, den Zugang zum Gebäude nicht freigemacht zu haben, weil dies von Handkräften durchgeführt werde. Der Zeuge T... hat eingeräumt, die betreffende Stelle nicht selbst geräumt zu haben. Der Zeuge Ho... konnte seine Einschätzung, auch den Sturzbereich geräumt zu haben, nicht aufrechterhalten. Die Berufung führt keine durchgreifenden Gründe auf, die diese Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts tauglich in Frage stellen und eine erneute, abweichende, Feststellung der Tatsachen erforderten. Insbesondere ist das klägerische Vorbringen zum Unfallhergang nicht widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung zum Unfallhergang eindeutige Angaben gemacht. Dass die Arztberichte, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 zusammengefasst, in Einzelheiten von dieser Schilderung abweichen, stellt die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben nicht in Frage. Im Kern bleibt es bei den Wiedergaben des Unfallhergangs durch die Ärzte dabei, dass der Kläger draußen auf dem Weg zwischen Lieferanteneingang und Lieferfahrzeug gestürzt sei und sich mit den Armen abfangen wollte. Ob dies unmittelbar an der Außentreppe, beim Hin- oder Rückweg passiert ist, war für die behandelnden Ärzte dabei nicht von entscheidender Bedeutung, weil die medizinischen Aspekte im Vordergrund standen. Es liegt deshalb nahe, dass die -gelinden - Unterschiede in der Unfallschilderung auf einer ungenauen Darstellung in den Berichten beruhen und nicht auf Falschangaben des Klägers, die hier auch ersichtlich ohne inneren Grund gewesen wären.

4.

Damit steht fest, dass der Kläger in einem Bereich, in dem eine tatsächliche Räum- und Streupflicht bestand, gestürzt ist und sich dabei im Schulterbereich verletzt hat. Die Beklagte muss ich dabei gemäß § 278 S. 1 BGB das Verschulden derjenigen Personen zurechnen lassen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten bedient hat. Den der Beklagten obliegenden Beweis, dass es an einem Verschulden der eingesetzten Personen fehlen könne, hat sie nicht geführt; vielmehr ist durch die festgestellte Verletzung der objektiven Verkehrssicherungspflicht indiziert, dass die Eisfläche bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt und hinreichend abgestumpft werden können.

5.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Beklagten trifft den Kläger keine Mitverantwortung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, der zur Belieferung des Marktes verpflichtet war, Anlass gehabt hätte, einen anderen Weg zu wählen, als er zu dem Liefer-Kfz zurückging. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der Kläger die von der Eisfläche ausgehende Gefahr hätte erkennen können. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Kläger winteruntaugliches Schuhwerk getragen hätte und gegebenenfalls dessen Ungeeignetheit - aus welchen Gründen auch immer - hätte erkennen können.

6.

Anders als das Landgericht hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Dass der Kläger in Folge der durch den Sturz erlittenen Rotatorenmanschettenruptur langfristig arbeitsunfähig war und mehrfach operiert werden musste, hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt; insoweit sind die Feststellungen durch die Berufung nicht in Frage gestellt worden. Schmerzensgelderhöhend wirken die nicht vom Kläger zu vertretenden und auch nicht auf Vorschäden zurückzuführenden Komplikationen im Heilungsverlauf. Weiter war die dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks zu berücksichtigen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten und des Versicherers, der letztlich für den Schaden einzustehen hat, ist dagegen von untergeordneter Bedeutung.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass sich nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit belegen lässt.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat auch die bei Rotatorenmanschettenrupturen üblicherweise von den Gerichten ausgeurteilten Beträge im Auge gehabt. Beträge von mehr als 20.000,00 € sind hierbei, auch wenn der Heilungsverlauf sich schwierig gestaltet, kaum festzustellen (etwa in dem deutliche gravierenden Fall des OLG München, 19 U 5318/02).

Mit dem Schmerzensgeld sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Belastungen des Klägers und die jetzt schon vorhersehbaren künftigen immateriellen künftigen Beeinträchtigungen - etwa die fortdauernde Bewegungseinschränkung - abgegolten.

7.

Die Höhe des materiellen Schadensersatzanspruchs, soweit er Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ist von der Berufung nicht mehr angegriffen worden.

8.

Das Feststellungsinteresse des Klägers ist vom Landgericht zutreffend begründet worden. Mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung ist es naheliegend, dass dem Kläger noch weitere materielle Schäden aus dem Unfall erwachsen können. Von dem Feststellungsausspruch nicht erfasst sind diejenigen künftigen immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers, mit denen bereits jetzt mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Diese sind durch das bezifferte Schmerzensgeld mit abgegolten.

9.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf §§ 280, 288 BGB; er war quotal entsprechend den Kosten des Rechtsstreits zu kürzen. Der Zinsausspruch beruht ebenfalls auf Verzug.

III.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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