VG Berlin, Urteil vom 03.04.2018 - 22 K 21.16
Fundstelle
openJur 2020, 36346
  • Rkr:

Eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Aufforderung nach § 62 VwGO, Unterlagen zu übersenden, besteht nach der WPO nicht (gegen VG Berlin, Urteile vom 17. September 2010 - 16 K 320.09 - und vom 24. November 2011 - 16 K 313.10 -, Krauß in Hense/Ulrich, Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - Wirtschaftsprüferordnung, 1. Auflage 2008, § 62, Rn. 77). Der Gesetzgeber der WPO ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Aufforderung nach § 62 WPO anfechtbar sein soll.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 30. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer, wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, ihr im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Disziplinarverfahrens bestimmte Arbeitspapiere vorzulegen.

Der Kläger ist seit 1993 Wirtschaftsprüfer. Zugleich ist er als Steuerberater tätig. Im Dezember 2012 sprach die Vorstandsabteilung der Wirtschaftsprüferkammer (im Folgenden: WPK) gegen ihn eine Rüge aus, die sie mit einer Geldbuße verband. Darin warf sie dem Kläger fachliche Pflichtverstöße bei der Prüfung des nach § 319a HGB zu erstellenden Jahresabschlusses 2009 der N... (im Folgenden: ...YH) ... vor. Anlass dazu boten Erkenntnisse aus einer anlassunabhängigen Sonderuntersuchung. Durch Beschluss nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 31. Oktober 2014 stellte das Berufsgericht (Landgericht Berlin) den Kläger von einigen Vorwürfen frei, verringerte die Geldbuße und legte die Verfahrenskosten dem Kläger zu ¼ auf (W...).

Am 22. August 2014 hatte die Vorstandsabteilung "Berufsaufsicht" der WPK gegen den Kläger ein weiteres Berufsaufsichtsverfahren (Disziplinarverfahren) eingeleitet. Hintergrund war das Ergebnis einer erneuten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung betreffend den Jahres- und Konzernabschluss zum 31.12.2012 der N..., die von dem Kläger als verantwortlichem Wirtschaftsprüfer geprüften worden war.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 hatte die WPK den Kläger zu dem Vorwurf angehört, die Abschlussprüfung nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt zu haben und ihn über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Der Kläger machte in seiner Stellungnahme geltend: Sollten die bei der Sonderuntersuchung festgestellten Umstände Verstöße gegen Berufspflichten darstellen, könnten diese nicht mehr geahndet werden, weil sie zeitlich vor der letzten Tatsachenentscheidung des Berufsgerichts vom 31. Oktober 2014 lägen. Außerdem fehle das für eine Rügewürdigkeit erforderliche Gewicht.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 bat die WPK den Kläger unter Fristsetzung bis 1. April 2015 um Zusendung der vollständigen Arbeitspapiere zu der Jahresabschlussprüfung 2012 und den Konzernabschlussprüfungen 2009, 2010, 2011 und 2012 der N..., belehrte ihn, dass sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht für die Vorlage von Unterlagen gelte und wies ihn auf die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung dieser Verpflichtung hin. Gegen diese Aufforderung legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2015 "Widerspruch" ein. Er wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörung zur Unzulässigkeit eines weiteren Disziplinarverfahrens. Mit "Widerspruchsbescheid" vom 30. Dezember 2105, zugestellt am 4. Januar 2016, wies die Wirtschaftsprüferkammer den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und fügte eine Rechtsbehelfsbelehrung (Klage beim Verwaltungsgericht Berlin) bei.

Mit seiner Klage vom 2. Februar 2016 wendet sich der Kläger gegen das Auskunftsersuchen. Er macht geltend: Dem angefochtenen Bescheid vom 11. März 2015 fehle die notwendige Begründung. Sollten die in der Sonderuntersuchung festgestellten Umstände Verstöße gegen Berufspflichten darstellen, könnten diese nicht geahndet werden, weil sie in ein zu der Zeit anhängiges, durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 abgeschlossenes berufsgerichtliches Verfahren beim Landgericht Berlin - W... - hätten einbezogen werden können und müssen. Im Übrigen würde es sich um Bagatellverstöße handeln, die keine berufsrechtliche Relevanz hätten. Schließlich sei die Frist zur Herausgabe von Unterlagen zu kurz bemessen gewesen.

Nachdem der Kläger schriftlich zunächst beantragt hatte,

den Bescheid über die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer vom 11. März 2015 ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben,

hat er in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 30. Dezember 2015 aufzuheben,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 mit dieser Begründung nicht hätte ergehen dürfen.

Die Beklagte hat der "Klageänderung" widersprochen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Der Widerspruch wäre auch zurückgewiesen worden, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer als unzulässig angesehen worden wäre. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sei die Zurückweisung als unbegründet jedoch folgerichtig gewesen. Wenn der Kläger hier unterliege, weil die Kammer dieser Rechtsprechung nicht folge, handele es sich um ein normales Kostenrisiko für den Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der WPK verwiesen.

Die Kammer hat die Rechtssache durch Beschluss vom 19. Mai 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Gründe

Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die durch Bundesgesetz nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist.

Zwar ist nach den vom Bundesgesetzgeber getroffenen Bestimmungen in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) Rechtsschutz im berufsaufsichtlichen Disziplinarverfahren (Fünfter Teil der WPO) ausdrücklich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden. So ist Rechtsschutz gegen eine Zwangsmittelandrohung und -Festsetzung nach § 62a WPO, mit der eine Auskunftsaufforderung nach § 62 WPO vollstreckt werden kann, bzw. eine wegen Verletzung der Auskunftspflicht aus § 62 WPO erteilte Rüge oder andere berufsaufsichtliche Maßnahme (§ 68 WPO) durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Berlin vorgesehen (§ 62a Abs. 3 Satz 1 bzw. § 71a WPO und § 72 Abs. 1 WPO).

Für Rechtsschutz gegen eine Aufforderung nach § 62 VwGO - wie er vorliegend begehrt wird - ist jedoch weder durch die WPO noch ein anderes Bundesgesetz eine ausdrückliche Gerichtswegzuweisung erfolgt. Als Annex zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit käme eine Verweisung dorthin in Betracht. Allerdings lehnt die Rechtsprechung die Begründung einer Rechtsweg-Zuständigkeit Kraft Zusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe in anderen Rechtsgebieten ab (so Thür. LSG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - L 1 SV 1411/17 B - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10 - juris Rn. 7ff). Dem schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an, weil der angefochtene Widerspruchsbescheid nicht zugleich eine Zwangsgeldandrohung enthält, für deren rechtliche Überprüfung nach dem oben gesagten das Berufsgericht zuständig wäre.

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Indem der Kläger von der ursprünglich ausdrücklich beantragten Aufhebung des Vorlageverlangens im Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 11. März 2015 (siehe dazu Seite 2 der Klageschrift) in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, hat er die Klage der Sache nach insoweit zurückgenommen.

Gegen den Widerspruchsbescheid der WPK vom 30. Dezember 2015 ist die Anfechtungsklage statthaft, weil es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO handelt. Insoweit ist es unerheblich, ob der Widerspruchsbescheid hätte so ergehen dürfen. Durch die ergangene Sachentscheidung ist der Kläger beschwert. Er ist gehalten, den Widerspruchsbescheid anzufechten, weil durch die Zurückweisung seines Widerspruchs als unbegründet der Eindruck erweckt wird, seine Einwendungen seien bestandskräftig abgelehnt worden und er nicht absehen kann, ob ihm dies im berufsaufsichtlichen Verfahren später entgegengehalten werden könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - juris Rn. 10, und Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 10/00 - juris Rn. 18).

Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids auch begründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig. Der "Widerspruch" des Klägers hätte nicht sachlich beschieden werden dürfen. Denn eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Aufforderung nach § 62 WPO, Unterlagen zu übersenden, besteht nach der WPO nicht (a. A. VG Berlin, Urteile vom 17. September 2010 - 16 K 320.09 - und vom 24. November 2011 - 16 K 313.10 -, Krauß in Hense/Ulrich, Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - Wirtschaftsprüferordnung, 1. Auflage 2008, § 62, Rn. 77.). Der Gesetzgeber der WPO ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass die Aufforderung nach § 62 WPO anfechtbar sein soll. Mit dieser Frage haben sich die o.g. Entscheidungen und auch der Kommentar nicht auseinandergesetzt.

Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber im berufsaufsichtlichen (Disziplinar-) Verfahren nach der WPO zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten beteiligen wollte. Wie bereits oben ausgeführt weist die WPO gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Aufforderung nach § 62 WPO dem Berufsgericht zu. Dessen Entscheidung ist insoweit nicht anfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7 WPO). Wenn man Rechtsschutz gegen die Aufforderung nach § 62 WPO vor dem Verwaltungsgericht bejahen würde, mit dieser Aufforderung aber zugleich ein konkret zu bezifferndes Zwangsgeld angedroht würde, käme es aber zu einer Rechtswegaufspaltung. Denn dann fiele die Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Aufforderung nach § 62 WPO in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit Beschwerdemöglichkeit), hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung nach § 62a WPO aber in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ohne Beschwerdemöglichkeit). Das Verfahren wäre vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls wegen der ausdrücklichen Zuweisung der Zuständigkeit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an das Landgericht zu verweisen. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber etwas derart Absurdes regeln wollte. Die Gesetzesmaterialien zu § 62 WPO geben dazu nichts her. Die Zwangsmittelregelung des § 62a WPO wurde durch die 5. WPO-Novelle von 2004 mit gerichtlicher Zuständigkeit zunächst beim Kammergericht eingeführt (BT-Drs. 15/1241 vom 25.6.2003). Durch die 7. WPO-Novelle 2007 wurde dann das LG zuständig (BT-Drs. 16/2858).

Es fehlen auch Regelungen zur Vollziehbarkeit einer Aufforderung nach § 62 WPO, die Einfluss auf deren Vollstreckbarkeit nach § 62a WPO hätte. Die WPO verweist in ihrer zentralen Verweisungsnorm für die Berufsgerichtsbarkeit (§ 127 WPO) nicht auf die VwGO und das VwVfG. Wie die Rüge strukturell von einem Verwaltungsakt zu unterscheiden ist (vgl. Beschluss Landgericht Berlin vom 31. Oktober 2014 - W... -), handelt es sich bei § 62a WPO um eine lex specialis zu § 11 VwVfG (BT-Drs. 15/1241 S. 39 zu Nr. 41). Dies bestätigt die Annahme, dass allgemeines Verwaltungsrecht im Zusammenhang mit § 62 und § 62a WPO nicht zu Anwendung kommen sollte, mithin auch nicht eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit beabsichtigt war (anders gesehen im Ergebnis hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Aufforderung nach § 62 VwGO VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2009 - 16 L 223.09 -).

Es ist in der Rechtsordnung zudem nicht ungewöhnlich, Rechtsschutz nicht unmittelbar gegen Aufforderungen zu Mitwirkungshandlungen zu gewähren. So ist auch kein Rechtsmittel eröffnet, wenn ein Staatsanwalt von einem Zeugen oder Beschuldigten Gegenstände nach §§ 94, 95 StPO übergeben haben möchte, sondern erst gegen die Durchsetzung der Herausgabepflicht mit Zwangsmitteln bzw. die Beschlagnahme.

Die Pflicht, auf Anfragen einer Berufskammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richten, in angemessener Frist zu antworten, besteht auch in anderen Berufsordnungen, ohne dass dagegen soweit ersichtlich - abgesehen vom Berufsrecht der Rechtsanwälte - unmittelbar Rechtsschutz gewährt wird (vgl. § 2 Abs. 6 BO Ärzte Berlin; § 29 Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zitiert nach Stellpflug/Berns, Text und Kommentierung 2. Auflage 2008, mit zahlreichen Nachweisen zu Berufsordnungen der Heilberufe und dazu ergangener Rechtsprechung Rn. 742ff; § 80 Abs. 1 Satz 1 StBerG; § 74 BNotO). Rechtsprechung dazu findet sich nur im Zusammenhang mit berufsgerichtlichen Maßnahmen wegen Verletzung dieser Pflicht. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass auch dort die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht isoliert angefochten wird. Entsprechender Rechtsschutz ist auch in der Praxis des Berufsgerichts für Heilberufe am Verwaltungsgericht Berlin noch nie zu prüfen gewesen.

Eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Aufforderung nach § 62 Abs. 1 WPO ist auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht erforderlich, weil ausreichender Rechtsschutz gegen die weiteren Schritte möglich ist. Hält der betroffene Abschlussprüfer die Anordnung nach § 62 WPO für rechtswidrig, weil er beispielsweise aus seiner Sicht gar kein Unternehmen im Sinne von § 62b Abs. 1 S. 1 WPO geprüft hat oder - wie vorliegend vorgebracht - ein Disziplinarverfahren unzulässig sei, so genügt es dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, wenn er (erst) gegen die Vollstreckung der ihm konkret auferlegten Maßnahmen vorgehen kann. Im hiergegen geführten berufsaufsichtlichen Verfahren wird nämlich inzident geprüft, ob die Beklagte ein Disziplinarverfahren einleiten durfte oder eine anlassunabhängige Sonderuntersuchung einleiten und durchführen durfte. Denn auch hinsichtlich der letzteren berufsaufsichtlichen Maßnahme gilt insoweit nichts anderes. Dass dem betroffenen Wirtschaftsprüfer hierdurch Rechtsschutznachteile entstünden, ist nicht ersichtlich. Ein allein zulässiges Vorgehen gegen ihm auferlegte konkrete Maßnahmen ohne die Möglichkeit einer vorgreiflichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 62 WPO stellt für den Kläger weder einen unverhältnismäßigen Aufwand noch eine faktisch unüberwindbare Hürde dar. Er braucht sich nur schlicht zu weigern, die Unterlagen herauszugeben.

Dementsprechend hat das Landgericht Berlin als Berufsgericht nach der WPO bei der Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung den dem zugrundeliegenden Ausgangsbescheid auf Auskunft nicht nur formell geprüft, sondern auch inhaltlich ausgeführt: "... so hielt er sich, mit der Aufforderung, die zu oben I. erwähnten Unterlagen vorzulegen, auch inhaltlich an die gesetzlichen Befugnisse der Wirtschaftsprüfer-kammer. Denn diese Berufskammer kann nach § 62 Abs. 1 WPO verlangen, Unterlagen zu erhalten, die für ihre Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sein können (LG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - WiL 4/10 - juris Rn. 7f; gegen eine inzidente Kontrolle allerdings Krauß in WPO Kommentar § 62 Rn. 79, der eine solche aber bei der Rüge für möglich hält). Auch das OLG Nürnberg - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - hat in einem Zwangsgeldverfahren nach § 80a StBerG die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsbegehrens nach § 80 StBerG - die Vorschriften entsprechen §§ 62, 62a WPO - geprüft (Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 StO 1/09 - juris Rn. 16).

§ 62 Abs. 2 ermöglicht es, die Aufforderung nach Abs. 1 zu verweigern. Schon eines Widerspruchsverfahrens bedarf es zur Geltendmachung dieses Rechts deshalb nicht. Die Verpflichtung, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen, besteht nach Abs. 2 Satz 4 nur und erst, wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen nicht verweigert wurde. Im Weigerungsfall ist von der Wirtschaftsprüferkammer bzw. Abschlussprüferaufsichtsstelle zu entscheiden, ob von § 62a WPO Gebrauch gemacht wird oder z.B. eine Rüge erlassen wird. In beiden Fällen ist dann Rechtsschutz durch das Berufsgericht eröffnet, sofern die jeweilige Aufsichtsstelle dem Antrag auf Entscheidung des Berufsgerichts nicht abhilft.

Die WPO regelt in § 62 Abs. 3 desweiteren gesetzlich, dass selbst bei bestehender Verschwiegenheitspflicht die Auskunft - soweit kein Aussageverweigerungsrecht nach § 62 Abs. 2 Satz 2 WPO besteht - und Vorlage von Unterlagen von denjenigen Berufsangehörigen nicht verweigert werden kann, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind ... wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Effektivität der Berufsaufsicht in den genannten Fällen selbst Verschwiegenheitspflichten gegenüber vorrangig ist. Der Berufsangehörige braucht sich zwar in keinem Fall durch Auskünfte selbst zu belasten, er muss aber Unterlagen vorlegen, die nach Ansicht der Berufsaufsicht für die Wahrnehmung deren Aufgaben von Bedeutung sein können.

Dem liegt das Ziel der "Stärkung der Abschlussprüfung" durch Wirtschaftsprüfer zu Grunde, die mit ihren übertragenen Kontroll- und Bestätigungsaufgaben eine Funktion von erheblichem öffentlichem Interesse ausüben und damit eine herausgehobene Stellung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr einnehmen. Sonderuntersuchungen bzw. berufsrechtliche Disziplinarverfahren erscheinen daher zum Schutz eines herausragenden Gemeinschaftsguts grundsätzlich gerechtfertigt (siehe zur Frage der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Wirtschaftsprüfers BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, BVerwGE 124, 110 [126 ff.]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - OVG 12 N 225.07 -, S. 5 des Umdrucks; Fölsing, DStR 2006, 1417; Uhlmann, in: Hense/Ulrich, WPO 2008, § 20 Rn. 63; siehe ferner zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBG BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1988 - 1 BvR 23/88 -, zitiert nach juris, Rn. 1).

Die Aufforderung nach § 62 WPO entfaltet keine über die Pflichten aus § 62 WPO hinausgehende Rechtswirkungen zu Lasten des betroffenen Wirtschaftsprüfers (anders im Fall eines Notars, dem die Konkretisierung einer Verwaltungsvorschrift zu Grunde lag: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 - juris Rn. 39, 64). Soweit der Kläger in Rechten berührt sein kann, steht ihm nach § 62 Abs. 2 WPO ein Weigerungsrecht zu, auf das er nach Satz 3 hinzuweisen ist. Macht er von dem Weigerungsrecht keinen Gebrauch, ist er zur Auskunft verpflichtet. Ein Verstoß stellt dann unabhängig von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung eine Berufspflichtverletzung dar. Ob diese Pflichtwidrigkeit rügewürdiges Gewicht besitzt, prüft gegebenenfalls das Berufsgerichts (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2014, - W... -).

Weigert er sich jedoch, und hilft die Aufsichtsstelle dem nicht ab, sondern erlässt Zwangs- oder Sanktionsmaßnahmen, wären auch die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Rügen vom dann zuständigen Berufsgericht zu prüfen.

Der Gesetzgeber konnte auch davon ausgehen, dass eine Aufforderung nach § 62 WPO generell nicht geeignet ist, über die geregelten Weigerungsrechte hinaus in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten des Wirtschaftsprüfers einzugreifen oder sie einzuschränken. Dazu hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 24. November 2011 - VG 16 K 313.10 - ausgeführt:

"Die nach § 62 Abs. 3 WPO nicht durch ein Verweigerungsrecht eingeschränkte Verpflichtung zur Übergabe der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO stellt zur Überzeugung der Kammer ein geeignetes, erforderliches und angemessenes und daher mit dem Nemo-Tenetur-Grundsatz zu vereinbarendes Mittel zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Berufspflichten nach § 43 WPO dar.

Insbesondere ist ein milderes Mittel zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der dem Wirtschaftsprüfer obliegenden Berufspflichten angesichts der sich sonst eröffnenden Möglichkeit ihrer sanktionslosen Umgehung nicht erkennbar, da ansonsten nur noch derjenige Wirtschaftsprüfer überhaupt zu einer Vorlage seiner Arbeitspapiere verpflichtet wäre, der seinen Berufspflichten in jeder Hinsicht nachkommt, womit aber die Vorlagepflicht sinnlos würde (vgl. zur Pflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 FPersG BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, 2 BvR 159/84, VkBl 1985, 303; vorangehend BVerwG, Urteil vom 09. August 1983, 1 C 7/82, zit. n. Juris, Rn. 12; zur Pflicht nach § 31a Abs. 1 S. 1 BSchVG vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980, 2 BvR 1172/79 und 2 BvR 1238/79, zit. n. Juris, Rn. 18; zur Pflicht nach § 17 Abs. 4 S. 2 ArbZG vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2006, 6 S 517/06, Rn. 10, zit. n. Juris). Der Kläger, der meint, dass die Beklagte einem zukünftigen Pflichtverstoß auf gleich wirksame, aber weniger belastende Weise durch die Verweigerung der für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlichen Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 6 S. 7 WPO begegnen könne, übersieht, dass die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen vorrangig der Aufklärung und Ahndung eines Berufspflichtverstoßes in der Vergangenheit und damit nur mittelbar der Prävention von Berufspflichtverstößen in der Zukunft dient. Im Übrigen wäre das vom Kläger ins Auge gefasste Mittel nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten, die sich das Gericht ausdrücklich zu eigen macht, auch zur Gewährleistung dieses Zweckes nicht gleich geeignet.

Die Verpflichtung zur Übergabe der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO ist auch angemessen, weil der Kläger dabei nur mittelbar, nicht aber unmittelbar zur aktiven Mitwirkung an ihm gegenüber ergehenden Maßnahmen der Berufsaufsicht verpflichtet ist. Der Verwaltung sollen aber nach dem oben Gesagten im Interesse der notwendigen Überwachungseffektivität nicht alle Erkenntnismöglichkeiten genommen werden, bei denen der Betroffene in irgendeiner Weise mitwirken muss (BVerwG, Urteil vom 09.08.1983, a.a.O.). In einer Situation, in der es - wie vorliegend - um bereits in Unterlagen fixierte Tatsachen geht, ist der zu deren Übersendung Verpflichtete jedoch nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie ein zu einer persönlichen Aussage Verpflichteter, der sich bei der Entscheidung zwischen einer selbstbelastenden und einer falschen Aussage einem inneren Konflikt ausgesetzt sieht, der durch ein Aussageverweigerungsrecht vermieden werden soll (vgl. zur Pflicht nach § 40 Abs. 3 KrWAbfG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. Juli 2003, 3 M 59/03, Rn. 19, zit. n. Juris).

Die Verpflichtung zur Übersendung der Arbeitspapiere ist außerdem auch deshalb angemessen, weil sie als ihrerseits milderes Mittel lediglich an die Stelle der nach § 62 Abs. 4 S. 2 WPO bestehenden Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers zur Duldung der Einsichtnahme der Beklagten in die Arbeitspapiere in seinen Geschäftsräumen nach § 62 Abs. 4 S. 1 WPO tritt (vgl. insoweit neben BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984, a.a.O., auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, 7 C 47/95, zitiert n. Juris, Rn. 15: mit der dort streitigen automatischen Übermittlung kontinuierlich zu messender und aufzuzeichnender Emissionsdaten im Wege der Fernübertragung an die Überwachungsbehörde sei keine verfassungswidrige Pflicht zur Selbstbelastung verbunden, weil sie das Recht des Anlagenbetreibers aus § 52 Abs. 5 BImSchG, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, nicht berühre, sondern lediglich die diesem gemäß § 52 Abs. 2 BImSchG obliegende Pflicht vorwegnehme, die Ermittlung von Emissionen durch die Behörde zu dulden.

Die uneingeschränkte Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO ist schließlich auch deshalb angemessen, weil die so gewonnenen Erkenntnisse nach § 62 Abs. 5 WPO nur in einem Berufsaufsichtsverfahren gegen den Wirtschaftsprüfer verwendet werden dürfen und ansonsten - beispielsweise in einem parallel geführten Strafverfahren - ein Verwertungsverbot besteht (vgl. zur Zulässigkeit einer zwangsweisen Selbstbezichtigung für den Fall eines strafrechtlichen Verwertungsverbots BVerfG, Beschluss vom 31. März 2008, 2 BvR 467/08, Rn. 3, m.w.N., zit. n. Juris; den Nemo-Tenetur-Grundsatz sogar nur auf das straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren, nicht aber auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechtes erstreckend VGH München, Beschluss vom 14. November 2002, 22 CS 02.2687, zit. n. Juris).

Die uneingeschränkte Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (st. Rspr. BVerfG, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, Rn. 69, zit. n. Juris).

Zwar behandelt der Gesetzgeber die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und der Steuerberater anders als die der Wirtschaftsprüfer, weil Rechtsanwälte (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO) und Steuerberater (§ 80 Abs. 1 S. 2 StBerG) bei der Gefahr einer Selbstbelastung in Berufsaufsichtsverfahren das Recht haben, nicht nur die Aussage, sondern auch die Vorlage ihrer Handakten zu verweigern. Die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber mit der der Wirtschaftsprüfer insbesondere dann nicht vergleichbar, wenn der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB tätig wird, woraus sich eine uneingeschränkte Pflicht zur Vorlage der Arbeitspapiere aus § 62 Abs. 3 WPO erst ergibt. Anders als Rechtsanwälte und Steuerberater, deren Tätigkeit in der Regel ausschließlich die Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Mandantschaft zum Gegenstand hat und bei denen sich berufsrechtliche Verstöße vorrangig in diesem Innenverhältnis auswirken, wird der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer aufgrund der ihm als Kernaufgabe zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsfunktion im Rechts- und Wirtschaftsleben vorrangig im öffentlichen Interesse tätig (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 17. August 2005, 6 C 15/04, Rn. 31, 61, zit. n. Juris). Da der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr im besonderen Maße auf die Verlässlichkeit dieser Tätigkeit des als Abschlussprüfers fungierenden Wirtschaftsprüfers angewiesen ist (BVerwG, a.a.O.), besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, seine Tätigkeit auf mögliche Berufspflichtverstöße hin zu kontrollieren. Dementsprechend bestehen zwischen den genannten Berufsgruppen wesentliche Unterschiede, die eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Möglichkeit der Verweigerung der Vorlagepflicht ausschließen bzw. eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.). Vergleichbar ist die Tätigkeit des Abschlussprüfers hingegen mit der ebenfalls hoheitlich überlagerten Tätigkeit des Notars (BVerwG, a.a.O.), mit dem der als Abschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer nach Art. 3 Abs. 1 GG mithin gleichgestellt werden kann, der aber im Rahmen der Berufsaufsicht gem. § 93 Abs. 4 S. 1 BNotO ebenfalls zur uneingeschränkten Vorlage von Akten, Verzeichnissen und Büchern sowie der in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden verpflichtet ist und sich insoweit ebenfalls nicht auf ein Verweigerungsrecht berufen kann.

§ 62 Abs. 1 S. 2 WPO eröffnet der Beklagten, wie die Beteiligten aber wohl meinen, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ein Handlungsermessen, das nach § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf sog. Ermessenfehler hin unterliegen würde. Vielmehr ist die Beklagte, wenn ihr - wie vorliegend - die Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung bekannt wird, im Rahmen der ihr nach § 24 VwVfG obliegenden Amtsermittlung zur näheren Aufklärung der Umstände des Falles verpflichtet. Beruft sich der Betroffene - wie hier der Kläger - auf ein Auskunftsverweigerungsrecht, ist ein ihr dabei möglicherweise eröffnetes Auswahlermessen bzgl. der für die weitere Sachaufklärung zu ergreifenden Maßnahmen jedenfalls dahingehend "auf Null reduziert", dass sie vom Betroffenen die für das Aufsichtsverfahren bedeutsamen Unterlagen anzufordern hat, da, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, die Möglichkeit einer Verletzung von Berufspflichten durch ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht aufgeklärt werden kann."

Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Dem Berufsangehörigen droht danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Nachteil, wenn er darauf verwiesen wird, seine etwaigen Einwände erst ist im nachgeordneten Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. eine berufsrechtliche Maßnahme, etwa eine Rüge, geltend zu machen.

Allerdings wird zu der § 62 WPO entsprechenden - im Wortlaut gleichen - Vorschrift in § 56 BRAO überwiegend vertreten, dass die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht zur Auskunft selbstständig anfechtbar ist (vgl. AGH Berlin II AGH 3/07 v. 10.2.2009; ebenso Kleine-Cosack, BRAO (7. Aufl. 2015) § 56 Rn. 12; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO (4. Aufl. 2014) § 56 Rn.4; Deckenbrock ebda § 112c Rn. 5; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO (9. Aufl. 2016) § 56 Rn. 40; Kilimann ebda § 112c Rn. 25 ohne weitere Begründung; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht (2014) § 56 Rn. 49 ; a.A. Scharmer in Hartung/Scharmer, BRAO (6. Aufl. 2016) § 56 Rn. 84).

Diese Literatur führt in Bezug auf das Berufsaufsichtsrecht der Wirtschaftsprüfer nicht weiter. Die Rechtslage im anwaltlichen Berufsrecht unterscheidet sich von der im Recht nach der WPO. Anders als das Disziplinarverfahren nach der WPO, das Rechtsschutz ausdrücklich nur zum Landgericht als Berufsgericht eröffnet, eröffnet das anwaltliche Berufsrecht Rechtsschutz gegen berufsrechtliche Maßnahmen vor dem Anwaltsgericht, für alle anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht dem Anwaltsgericht zugewiesen sind, vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112a, zuvor § 223 BRAO), der dabei die VwGO anwendet. Anders als nach § 62a WPO ist Rechtsschutz gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld in Anwaltssachen nicht beim Berufsgericht (Anwaltsgericht), sondern ausdrücklich bei dem Anwaltsgerichtshof zu suchen (§ 57 Abs. 3 BRAO). Damit liegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens und dessen zwangsweiser Durchsetzung bei demselben Gericht. Sach- und Rechtslage einerseits nach der WPO, andererseits der BRAO sind mithin nicht vergleichbar.

Zudem soll der Anwaltsgerichtshofs nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 40). In diesen Fällen fehlte bislang eine gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung hat allerdings die Bestimmung des § 223 Abs. 1 BRAO a.F., die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum Anwaltsgerichtshof eröffnete, entsprechend angewendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, AnwBl. 2010, 439 Rn. 7; vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692; BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10 -, Rn. 15, juris). Die vom BGH als Bedingung genannte Voraussetzung fehlt bei der Pflicht aus § 62 WPO wie oben ausgeführt aber regelmäßig.

Da beide Beteiligte jeweils zu etwa gleichen Teilen gewonnen und verloren haben und durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind, hat das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz und Abs. 2 VwGO).

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