VG Berlin, Urteil vom 10.01.2018 - 22 K 227.15
Fundstelle
openJur 2020, 36338
  • Rkr:

Wirtschaftsprüfer, der sich damit gegen den Vorhalt des Vermögensverfalls wehrt, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerbescheide seien - ungeachtet bestätigender Urteile des Finanzgerichts - nichtig. Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide im Widerrufsverfahren der Wirtschaftsprüferkammer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse.

Der 1... geborene Kläger wurde 1... zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Er war zudem Steuerberater, bis er am 7... auf diese Bestellung verzichtete. Seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer übt der Kläger aktuell selbständig in eigener Praxis und als Geschäftsführer der H... aus.

Mit am 5. Juli 1994 beurkundeter Schenkung und Auflassung überließ die seinerzeit 84-jährige Schenkerin W dem Kläger ihr damaliges Grundeigentum in H..., bestehend aus den Flurstücken 310, 312 und 313, zusammen rund 4.000 qm. Dieses Grundeigentum war mit einem Erbbaurecht belastet. In der Schenkung behielt sich die Schenkerin einen dinglichen Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens verständigte sich der Kläger mit der Baubehörde auf die Übertragung des Eigentums an den o.g. Flurstücken an die H.... Im Gegenzug wurde mit dem Kläger die Zuteilung eines 6.411 qm großes Grundstück ohne Geldleistung erschließungsbeitragsfrei, auf das das o.g. Erbbaurecht übertragen werden sollte, vereinbart. Am 16. September 2002 wurde die Veräußerung sowohl des vorgesehenen Tauschgrundstücks als auch des darauf einzutragenden Erbbaurechts beurkundet. Nach Umschreibung der Eigentumswechsel im Grundbuch wurde die Auflassungsvormerkung für das Tauschgrundstück im Jahr 2003 eingetragen. Nachdem die Schenkerin W im Jahr 1998 verstorben war, bestellte das Nachlassgericht im Jahr 2002 eine Nachlasspflegerin. Diese machte durch Zivilklagen gegen den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten die Unwirksamkeit von Schenkungen und Testamten aufgrund von Geschäfts- und Testierunfähigkeit der W geltend. Aus dem Urteil des Finanzgerichts H... vom 9. Februar 2012 (- 3 K 232/11 - bei juris) ergibt sich, dass der Kläger durch Urteile des Landgerichts H... vom 23. März 2005 und 12. Januar 2006 - 3... - sowie Berufungsurteil des H... vom 9. November 2007 - 2... - zur Zahlung von 53.402,85 € verurteilt wurde. Dabei gingen die Zivilgerichte davon aus, dass der Kläger wegen Testierunfähigkeit der Schenkerin W unwirksamen als Erbe eingesetzt wurde. Wegen Geschäftsunfähigkeit der W zum Zeitpunkt der Schenkung vom 5. Juli 1994 verurteilte das Landgericht H... den hiesigen Kläger am 10. August 2007 - 3... - zur Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des o.g. Tauschgrundstücks in Höhe von 1.227.100,50 €. Über die Besteuerung der beschriebenen Schenkungs-, Erbschafts- und Übertragungsvorgänge kam es seit 1995 zu zahlreichen Steuerfestsetzungsbescheiden der H... Finanzbehörde, die zum Teil mehrfach, geändert wurden, und finanzgerichtlichen Verfahren (Urteile des FG H... vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 -, vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 - und vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 - jeweils bei juris) . So setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für die Überlassung des Grundstücks der W mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 unter der Steuernummer 2... gegenüber dem Kläger fest. Auf Einspruch des Klägers erließ die Finanzbehörde am 28. Oktober 1999 zwei geänderte Schenkungssteuerbescheide, von denen der eine unter der bisherigen Steuernummer die Besteuerung der Schenkung ohne die Erbbauzinsansprüche betraf, während der andere unter der zusätzlichen Steuernummer 2... die künftige jährliche Besteuerung der Erbbauzinsen bis 6. Januar 2032 betraf. Die dagegen von dem hiesigen Kläger eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000 zurück. Dagegen klagte der Kläger vor dem Finanzgericht (I...). In einem Erörterungstermin am 5. Oktober 2000 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Finanzbehörde sich bereiterklärt hatte, eine versehentliche Doppeleintragung eines Einheitswerts zu berichtigen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 änderte das Finanzamt dieser Zusage gemäß den Bescheid vom 28. Oktober 1999 hinsichtlich der Besteuerung der Schenkung (ohne Erbbauansprüche) und setzte die Steuer neu fest. Dieser Änderungsbescheid wurde bestandskräftig. Den eine Darlehensschenkung betreffenden weiteren Steuerbescheid vom 1. Dezember 2000 (Steuernummer 2...) hob die Finanzbehörde mit Bescheid vom 19. April 2001 nach tatsächlicher Verständigung vor dem Finanzgericht u.a. in dem Verfahren I... auf. Die Klagen des Klägers vor dem Finanzgericht H... blieben erfolglos.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 teilte die Finanzbehörde der H... der Beklagten mit, dass sie seit 2007 bei dem Kläger (der darin als Vollstreckungsschuldner bezeichnet wird) überwiegend erfolglos Vollstreckungsversuche wegen der auf seinen Antrag erfolgenden Jahresversteuerung (2... DM bzw. 1... €) von inzwischen (Stand Ende 2014) insgesamt über 130.000 € (davon rund 44.000 € Säumniszuschläge) unternommen habe. Der Vollstreckungsschuldner verfüge nach Kenntnissen der Vollstreckungsstelle der Finanzbehörde nur über Einkünfte unter der Pfändungsfreigrenze. Weitere Vermögenswerte seien nicht bekannt bzw. durch den Vollstreckungsschuldner übereignet worden. Im Juli 2015 teilte die Finanzbehörde ergänzend mit, dass sie, nachdem der Vollstreckungsschuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 22. Juni 2015 nicht erschienen sei, einen Haftbefehl beim Amtsgericht B... beantragt habe, der dort zur Abholung bereit gelegen habe. Dessen Vollstreckung habe der Kläger dadurch abgewendet, dass dieser am 21. Juli 2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Dabei habe er unrichtige Angaben zu seinem Wohnsitz und Eigentum an Wertgegenständen gemacht; ein wegen uneidlicher Falschaussage in der Vermögensauskunft am 21. Juli 2015 gegen den Kläger geführtes Strafverfahren stellte das Amtsgericht in H... nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 € gemäß § 153a StPO ein - 2... -.

Daraufhin leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und hörte ihn zu dem ihr von der Finanzbehörde mitgeteilten Sachverhalt mit Schreiben vom 3. August 2015 an. Im Verwaltungsverfahren nahm der Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung. Die von der Finanzbehörde mitgeteilten Steuerverbindlichkeiten führte er dabei auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Steuerfestsetzungen, zumindest Missachtung eines ihm zustehenden Erstattungsanspruchs zurück. Zum Ausschluss der Gefährdung von Drittinteressen äußerte der Kläger sich nicht.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 widerrief die Wirtschaftsprüferkammer die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer und verwies zur Begründung vorrangig auf die mit der Eintragung eines Haftbefehls und der Abgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Aber auch unabhängig davon seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten von über 130.000 € und aufgrund des weiteren Hinweises der Finanzbehörde, dass die Einkünfte des Klägers unter der Pfändungsfreigrenze lägen und pfändbares Vermögen bereits gepfändet worden sei, nicht geordnet.

Mit seiner am 15. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Widerruf. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Vermögensauskunft habe er am 21. Juli 2015 nur unterschrieben, weil er mit einem in Wirklichkeit nicht vorliegenden Haftbefehl erpresst worden sei. Es gäbe keine wirksamen Steuerbescheide, aus denen gegen ihn vollstreckt werden könnte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2015 aufzuheben

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den Widerruf und verweist im Wesentlichen auf dessen Begründung.

Mit Beschluss vom 19. April 2016 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der zitierten Urteile des Finanzgerichts H... verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter.

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe (bzw. des Widerrufs einer entsprechenden Zulassung) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 - juris Rn. 20f m.w.N.). Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 17. September 2015 lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des Widerrufs vor.

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO wird ein Vermögensverfall u.a. dann vermutet, wenn eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis vorliegt. Nach § 20 Abs. 4 S. 4 WPO kann aber in diesen Fällen von einem Widerruf abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.

Nach diesem Regelungssystem, das weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O. juris Rn. 48ff, 59ff, 65), war der Widerruf zwingend auszusprechen.

Die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben sich vorliegend bereits aus der gesetzlichen Vermutung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl und der Abgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen war.

Ob der Umstand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu einer widerleglichen oder unwiderleglichen Vermutung führt, kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Beendigung der Löschung der Eintragung lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, so dass das Verfahren nicht lediglich aus Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gekommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01 - juris Rn. 4). Die dem Erlass des Haftbefehls und der Vermögensauskunft zugrunde liegenden Forderungen der Hamburger Finanzverwaltung, vollstreckt unter der Steuernummer 2..., waren nicht getilgt und sind dies bis heute nicht.

Die Behauptung des Klägers, die Unterzeichnung der Vermögensauskunft am 21. Juli 2015 sei von ihm unter Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Haftbefehls "erpresst" worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Aussage ist schon nicht glaubhaft. Möglicherweise unterliegt der Kläger einem Irrtum, weil ihm seinerzeit kein Haftbefehl vorgelegt worden war, denn aus dem Bericht der Vollstreckungsstelle der Finanzbehörde ergibt sich, dass dieser beim Amtsgericht B... zur Abholung bereit lag, sich seine Vollstreckung aber durch die Abgabe der Vermögensauskunft erledigte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht, dass der Kläger bei der Finanzbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft "kurz vor zehn Uhr" erschien, diese ihn mithin nicht mit dem Auskunftsformular in seiner Wohnung aufsuchte, wie er angegeben hat. Auch insoweit mag eine Verwechslung vorliegen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bei ihm seien wiederholt mit zahlenmäßig großer Zahl von Vollstreckungsbeamten Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt worden. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner indes gemäß § 284 Abs. 6 AO mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Zustellung zu laden. Dem entspricht die Ladung vom 27. April 2015 zum 22. Juni 2015, der der Kläger nicht Folge leistete. Unglaubhaft ist ebenfalls die Behauptung des Klägers, die Eintragungen in der Vermögensauskunft seien nicht von ihm vorgenommen worden, sondern dieses sei ihm bereits ausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden. Dagegen spricht, dass der Kläger auf der Vermögensauskunft nach seiner Unterschrift eine längere handschriftliche Eintragung vorgenommen hat, in der davon nicht die Rede ist. Auch wurde gegen ihn wegen uneidlicher falscher Angaben in dieser Vermögensauskunft zunächst ein Strafbefehl erlassen, gegen den er Einspruch offenbar nicht mit der Einlassung eingelegt hatte, er habe diesen gar nicht ausgefüllt. Hätte er sich bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren substantiiert entsprechend eingelassen, wäre dies aufzuklären gewesen und der Strafbefehl ggf. nicht beantragt worden. Gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat der Kläger offenbar auch nicht von seiner Rechtsschutzmöglichkeit nach § 882d ZPO Gebrauch gemacht. Er muss sich mithin auch insoweit an der Mitteilung der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Beklagten festhalten lassen.

Mit seinem Einwand, bei rechtmäßiger Betrachtung würde die Forderung der Finanzverwaltung nicht bestehen, vermag der Kläger weder gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer noch gegenüber dem Verwaltungsgericht durchzudringen. Es ist Sache des Wirtschaftsprüfers, Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung zu treffen und bei rechtswidrigen Forderungen der Finanzverwaltung die Finanzgerichte anzurufen (vgl. für § 35 Abs. 1 GewO Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 52. EL 2008, § 35 Rn. 52 m.w.N.). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids durch die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte gemäß § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FGO ausgesetzt ist, kommt eine Nichtberücksichtigung der festgesetzten Steuerschulden in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2009 - VG 16 K 33.09 - [Seite 13 des amtl. Abdrucks]). Das war vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat das Finanzgericht H... sich eingehend und wiederholt mit dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren befasst, seine Klagen aber rechtskräftig abgewiesen.

Im Urteil vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 - wies das Finanzgericht H... die auf Aufhebung der Schenkungssteuerfestsetzung betreffend die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 gerichtete Klage des Klägers ab. Darin stellte das Finanzgericht ausdrücklich und wiederholt fest, dass die Bescheide der Finanzbehörde vom 2. Dezember 1998, 28. Oktober 1999, 17. März 2000 und 12. Oktober 2000 wirksam seien. Dies bestätigte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 -, das unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Bescheide zum Gegenstand hatte, und erneut im Urteil vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 -.

Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO ist auch nicht etwa deshalb widerlegt, weil tatsächlich trotz entsprechender Eintragung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen. Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. Rn. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus der Vermögensauskunft vom 21. Juli 2015 ergibt sich, dass der Kläger Schulden nicht nur wegen Steuerforderungen, sondern auch in fünfstelliger Höhe gegenüber der Justizkasse H..., der L... in Höhe von ca. 114.000 € und aus dem Urteil des LG H... vom 10. August 2007 i.H.v. 1.227.100,50 € zzgl. Zinsen von 5 % seit 5. August 2007 hatte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie er diese Verbindlichkeiten zu tilgen gedachte und denkt.

Der Kläger hat schließlich auch nicht nachgewiesen, dass trotz der ungeordneten Vermögensverhältnisse ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Interessen Dritter nicht gefährdet sind (§ 20 Abs. 4 S. 4 WPO).

Mit dieser Ausnahmeregelung wird dem Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit eingeräumt, die gesetzliche Vermutung der Interessengefährdung zu widerlegen, wobei ihm die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands obliegt.

Zum Ausschluss der Gefährdung Dritter hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO i.V.m. § 173 VwGO war nach Verkündung des Urteils am 10. Januar 2018 nicht mehr möglich. An dieses bleibt das Gericht gemäß § 318 ZPO i.V.m. § 173 VwGO gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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