VG Berlin, Urteil vom 31.05.2017 - 26 K 144.16
Fundstelle
openJur 2020, 35567
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Sportverein mit elf Abteilungen und rund 2.700 Mitgliedern, begehrt die Feststellung, dass die ihm versagte Nutzung einer Sporthalle rechtswidrig gewesen ist.

Unter dem 6. August 2015 beantragte der Kläger bei dem Bezirksamt R... für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 die Nutzung der Sporthalle W..., für das Training verschiedener Mannschaften und Gruppen in den Sportarten Handball und Turnen unter Benennung bestimmter Nutzungszeiten. Das Bezirksamt R... - Sportamt - übersandte dem Kläger mit Stand vom 13. August 2015 eine Aufstellung der genehmigten Zeiten und den Hinweis, dass der Belegungsplan als Genehmigung gelte.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 ordnete die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales - Landesweiter Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement (LKF) - gegenüber dem Bezirksamt R... die Sicherstellung der Sporthalle W... im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Notunterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Spätaussiedlern für den Zeitraum bis zum 14. Mai 2016 aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG -an. Die tatsächliche Verfügungsgewalt werde bis zur Beendigung der Sicherstellung ausschließlich vom Landesweiten Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement ausgeübt. Die Sicherstellung wurde in der Folgezeit bis November 2016 verlängert.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies der Kläger das Bezirksamt R... darauf hin, dass ihm seit Mitte Dezember 2015 der Zutritt zu der Sporthalle W... zur Nutzung für seinen Sportbetrieb verwehrt werde, obwohl ihm die Nutzung nicht entzogen worden sei, und forderte es auf, ihm unverzüglich wieder den Zutritt zu ermöglichen. Unter dem 2. Februar 2016 stellte der Kläger beim Bezirksamt R... ferner einen weiteren Antrag auf Nutzung der Sporthalle W... für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. September 2016. Beide Schreiben wurden vom Bezirksamt an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales - LKF - weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 teilte die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales - LKF - dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 20. Januar 2016 mit, dass das Land Berlin verpflichtet sei, asylsuchende Personen unverzüglich in geeigneten Einrichtungen unterzubringen. Der seit Monaten anhaltende enorme Zustrom von Flüchtlingen habe es erforderlich gemacht, neben Gemeinschafts- und Notunterkünften auch mehrere Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen. Für die Sporthalle im W... sei festgestellt worden, dass sie unter anderem aufgrund der Größe und des baulichen Zustandes für eine Unterbringung geeignet sei. Wegen eines besonders hohen Aufkommens an unterzubringenden Personen habe die Halle anschließend auch belegt werden müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass ein uneingeschränkter Rechtsanspruch des Klägers auf Nutzung der Sporthalle nicht bestehe. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 des Sportförderungsgesetzes - SportFG - stehe eine Vergabe von Sportanlagen an anerkannte Sportorganisationen unter dem Vorbehalt übergeordneter Belange sowie besonderer Zweckbestimmungen. Ohne Zurverfügungstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für die zunehmende Zahl von Flüchtlingen würde eine Vielzahl dieser zwangsläufig obdachlos werden. Dadurch drohe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung der Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen bis hin zur Gefährdung des Lebens. Unfreiwillige Obdachlosigkeit widerspreche den elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Achtung der Menschenwürde, dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie dem Sozialstaatsprinzip, zu deren Gewährleistung der LKF als Teil der öffentlichen Verwaltung verpflichtet sei. Die derzeit fehlende Nutzungsmöglichkeit der Halle führe bei dem Kläger auch nicht zu einem Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zu dem übergeordneten Zweck stehe, die Menschenwürde sowie Leib und Leben anderer zu schützen. Zudem bestimme Nr. 7 der Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins - SPAN -, dass die zentral verwalteten Sportanlagen stets unter Beachtung überbezirklicher Belange vergeben würden. Ferner könne gemäß Nr. 22 Abs. 2 SPAN die Nutzung zu Gunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden. Die Unterbringung von Flüchtlingen im Land Berlin stelle eine solche Aufgabe mit gesamtstädtischer bzw. überbezirklicher Bedeutung dar. Der Forderung des Klägers auf unverzüglichen Zutritt zu der Halle zwecks Durchführung des Sportbetriebes könne daher derzeit nicht entsprochen werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2016 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, die Verweigerung des Zutritts zu der ihm mit Bescheid vom 13. August 2015 überlassenen Halle sei rechtswidrig, da jener Bescheid nicht aufgehoben worden sei. Der Hinweis des Beklagten auf § 14 Abs. 1 Satz 4 SportFG sowie auf Nr. 7 und Nr. 22 Abs. 2 SPAN gehe fehl. Die Beschlagnahme der Sporthalle sei tatsächlich auch nicht erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 wies die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei nicht statthaft, da es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eines Vorverfahrens nicht bedürfe, wenn der angegriffene Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden sei.

Am 30. Mai 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zutrittsverweigerung zur Sporthalle W... (Klageantrag zu 1.) sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm die Sporthalle W... gemäß dem Antrag vom 2. Februar 2016 zur Nutzung zu überlassen (Klageantrag zu 2.), begehrt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an:

Die Klage sei im Antrag zu 1. als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem der Genehmigungszeitraum am 31. März 2016 geendet habe. Insbesondere bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Aufgrund der Verweigerung des Zutritts zur Sporthalle seien bereits zahlreiche Mitglieder ausgetreten bzw. hätten ihren Austritt angekündigt, so dass ein Schaden in Höhe der entfallenden Mitgliedsbeiträge entstanden sei, der im Wege des Schadensersatzes gegen den Beklagten geltend gemacht werden solle. Ferner bestehe die Befürchtung, dass vereinseigene Sportgeräte beschädigt worden seien. Soweit der Beklagte vortrage, er, der Kläger, könne für seinen Vereinssport Ersatzflächen nutzen, sei das in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Andere mit der streitgegenständlichen Sporthalle gleichwertige Trainingsmöglichkeiten stünden ihm nicht zur Verfügung. Während des Jahres 2016 habe der Übungsbetrieb für die Turngruppe eingestellt werden müssen, verschiedene Mannschaften der Handballabteilung müssten sich die überlassenen anderen Sporthallen teilen. Auch der Hinweis des Beklagten auf die "Richtlinie für den Kostenersatz für die von der Sicherstellung von Sportstätten erheblich betroffenen Sportvereine (Kostenersatzrichtlinie)" gehe fehl. Geeignete andere Räumlichkeiten, die man hätte anmieten können, seien nicht verfügbar gewesen. Zudem müssten die entstehenden Kosten von den Vereinen zunächst vorfinanziert werden und die Kostenerstattung sei grundsätzlich auf 10.000 Euro gedeckelt. Es bestehe zudem eine Wiederholungsgefahr, die sich durch die Verlängerung der Sicherstellung der Halle bis zum 14. November 2016 und die auch darüber hinaus andauernde Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen manifestiert habe. Es sei damit zu rechnen, dass der Beklagte in vergleichbaren Situationen ebenfalls Sporthallen sicherstellen werde, um sie für nicht-sportliche Zwecke zu nutzen. Bei Aufkündigung des EU-Flüchtlingspakts mit der Türkei, mit dem aufgrund der angespannten politischen Situation in der Türkei und den angespannten Beziehungen zu der EU und der Bundesrepublik Deutschland jederzeit gerechnet werden müsse, und bei einer Neuregelung der Flüchtlingsaufnahmeregeln innerhalb der EU drohe ein massiver Anstieg der Flüchtlingszahlen in Deutschland auf ein mit dem Jahr 2015 vergleichbares Niveau. Da die Sporthalle W... nicht für Schulzwecke genutzt werde, sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Wiederholungsfall zuerst auf diese Sporthalle zurückgreifen werde. Auch aus der wiederholten Nichtbescheidung seiner Anträge auf Nutzungsgenehmigung, zuletzt seines Antrags vom 1. August 2016 für das Winterhalbjahr 2016/2017, ergebe sich nicht nur eine Wiederholungsgefahr, vielmehr habe sich diese tatsächlich realisiert. Daneben bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse. Das Vorgehen des Beklagten verstoße in einem erheblichen Umfang gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -). Ohne Anhörung oder zumindest Vorankündigung habe ihn der Beklagte "von jetzt auf gleich vor die Tür gesetzt". Zudem habe er die ihm erteilte Nutzungsgenehmigung nicht durch einen förmlichen Verwaltungsakt widerrufen und somit die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme in jeder nur erdenklichen Weise erschwert. Der Beklagte habe ihm und anderen betroffenen Sportvereinen auch die Sicherstellungsverfügungen nicht übermittelt, um damit ein dann mögliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlaufen zu können. Zum wiederholten Male habe es der Beklagte nicht für nötig gehalten, seine Anträge auf Nutzungsgenehmigung zu bescheiden. Damit habe man ihn, einen gemeinnützigen Verein, in seiner Arbeit für die Gesellschaft herabgewürdigt und benachteiligt.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage zu 1. sei auch begründet, denn die Verweigerung des Zutritts sei rechtswidrig gewesen. Das Schreiben des Beklagten vom 15. Februar 2016 sei nicht als Widerruf der Nutzungsgenehmigung zu verstehen. In dem Schreiben gehe der Beklagte weder auf die Rechtsgrundlage für einen Widerruf ein noch setze er sich mit den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - auseinander oder übe das erforderliche Ermessen aus. Vielmehr verweigere er ausdrücklich nur den Zutritt zu der Halle. Selbst wenn das Schreiben aber als Widerruf der Nutzungsgenehmigung anzusehen sei, wäre der Widerruf rechtswidrig. Die Ausübung des Ermessens setze eine vollständige Tatsachenfeststellung voraus. Der Beklagte aber habe den Sachverhalt nicht ansatzweise ermittelt. Er habe nicht geprüft, wer von der Beschlagnahme in welcher Form betroffen sei und ob es vergleichbare Sporthallen gegeben habe, bei denen die Einschränkung eher hinnehmbar gewesen sei. Er, der Kläger, sei auch nicht im Sinne des § 28 VwVfG zuvor angehört worden. Der Beklagte verkenne ferner, dass sich § 14 Abs. 1 Satz 4 SportFG nicht auf jegliche übergeordneten Belange oder irgendeine besondere Zweckbestimmung beziehe; vielmehr ergebe sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 5 SportFG und § 12 SportFG, dass übergeordnete Belange bzw. besondere Zweckbestimmungen nur solche seien, die eine übergeordnete Sportanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 12 SportFG beträfen. Der Hinweis des Beklagten auf Nr. 7 und Nr. 22 Abs. 2 SPAN gehe fehl, da die SPAN nur die Nutzung von Sportanlagen zu den im Sportförderungsgesetz genannten Zwecken regele. Der Verweis auf überbezirkliche Belange beziehe sich lediglich auf überbezirkliche sportliche Belange. Die Sicherstellung der Halle sei zudem tatsächlich nicht erforderlich gewesen. Es sei bereits nicht belegt, dass es sich bei den untergebrachten Personen überhaupt um unter das Asylgesetz fallende Personen gehandelt habe. Zudem habe es verschiedene alternative Unterbringungsmöglichkeiten, etwa die ehemalige T...-Fabrik in H... oder die Messehallen, gegeben. Es fehle auch an einer Abwägung der bloß monetären Interessen des Landes Berlin mit den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Sportvereinigungen (Art. 32 der Verfassung von Berlin - VvB -). Schließlich sei auch die Sicherstellung einer Sportanlage, die im Eigentum des Landes Berlin stehe, nach § 38 ASOG weder rechtlich noch tatsächlich möglich, denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 ASOG seien sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen. Vielmehr hätte der Beklagte im Aufsichtswege die Verfügungsgewalt übernehmen, die Sportanlage umwidmen müssen und sie erst dann für andere Zwecke nutzen dürfen.

Die im Antrag zu 2. ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene und nach Ablauf des beantragten Nutzungszeitraums mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei ebenfalls zulässig und begründet. Zwar stehe die Erteilung von Nutzungszeiten im Ermessen der der Behörde. Da die Sporthalle aber in den vergangenen Jahren zu den im Antrag genannten Zeiten im Sommerhalbjahr ausschließlich ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellt worden sei und der Beklagte nicht dargelegt habe, dass es weitere Bewerber für diese Zeiten gebe, bestehe eine ständige Verwaltungspraxis, an die der Beklagte gebunden sei. Sein Ermessen sei danach auf Null reduziert, so dass er ihm, dem Kläger, die begehrte Nutzung hätte gewähren müssen.

Der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, dass die Verweigerung des Zutritts der Mitglieder des Klägers zu der Sporthalle W... in der Zeit vom 15. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 und das Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 15. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Mai 2016 rechtswidrig waren,

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die Sporthalle W...bis zum 30. September 2016 gemäß dem Antrag vom 2. Februar 2016 zur Nutzung zu überlassen,

3.

dem Beklagten auch im Falle der Klageabweisung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

4.

die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die Klage abzuweisen,

2.

die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen,

3.

die Berufung nicht zuzulassen.

Der Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen an: Der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Soweit der Kläger beabsichtige, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen, bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt habe. Der Betroffene könne vielmehr sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen. Ergänzend werde bestritten, dass dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Dies sei auch deshalb zweifelhaft, weil die Bezirke den von der Sperrung der Sporthallen betroffenen Vereinen regelmäßig Ersatzflächen in nicht betroffenen Sporthallen zur Verfügung gestellt hätten; derartige Ersatzflächen nutze auch der Kläger. Eine Wiederholungsgefahr könne ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger habe nicht zumindest in Ansätzen dargetan, dass in absehbarer Zeit die Wiederholung des angegriffenen Verwaltungsaktes drohe. Er, der Beklagte, habe im Dezember 2015 auf eine einmalige und außergewöhnliche Notsituation reagiert. Seither habe sich die Anzahl der unterzubringenden Personen deutlich verringert. So habe er im Januar 2016 4.663 Personen und im Februar 2016 3.712 Personen unterbringen müssen, im Januar 2017 seien es nur noch 902 Personen und im Februar 2017 853 Personen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für einen erneut stark ansteigenden Flüchtlingszustrom lägen nicht vor. Unabhängig davon habe der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass er selbst von einer künftigen Notbelegung direkt betroffen sein werde. Die streitgegenständliche Sporthalle sei am 21. März 2017 freigezogen und am 8. April 2017 geräumt worden; nach der anstehenden Sanierung werde sie wieder dem Vereinssport zugeführt. Allein die Möglichkeit, dass zukünftig im Falle eines erneuten unvorhersehbaren Anstiegs der Flüchtlingszahlen Sporthallen zur Notunterbringung genutzt werden könnten, reiche für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Derzeit erfolge zudem ein weiterer Ausbau von Unterbringungsmöglichkeiten. Das Feststellungsinteresse des Klägers könne auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse gestützt werden. Dieses bestehe nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergebe, die geeignet sei, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Klage zu 1. sei auch nicht begründet. Er, der Beklagte, habe die Nutzungsgenehmigung vom 13. August 2015 wirksam widerrufen. Zwar nehme der Bescheid vom 15. Februar 2016 nach dessen Wortlaut auf § 49 VwVfG nicht Bezug. Nach dem offenkundigen Sinn des Bescheides habe aber die Nutzung der Sporthalle zur Flüchtlingsunterbringung gesichert werden sollen; dem Begehren des Klägers auf unverzüglichen Zutritt sei dementsprechend nicht entsprochen worden. Dies schließe nach Sinn und Zweck den Widerruf der erklärten Nutzungsgenehmigung notwendig ein. Der Widerruf der Nutzungsgenehmigung sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig gewesen, da die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet worden wäre. Das Land Berlin sei nach Maßgabe des § 44 des Asylgesetzes - AsylG - verpflichtet gewesen, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Aufgrund der sich seit Juni 2015 exponentiell erhöhenden Anzahl der unterzubringenden Personen sei bis zum Ende des Jahres 2015 eine Lage eingetreten, die entsprechende Sofortmaßnahmen erforderlich gemacht hätte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SportFG sollten öffentliche Sportanlagen zwar regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Die Vorschrift räume dem Kläger aber lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage gerichteten Begehrens ein. Der Nutzung der Sportanlagen zum Zweck des Vereinssports stehe der Schutz von Leib und Leben Einzelner gegenüber. Den sich daraus ergebenden Konflikt habe man auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Weise gelöst. Entgegen der Auffassung des Klägers seien viele verschiedene alternative Unterbringungsmöglichkeiten geprüft und in die Abwägung einbezogen worden. Die Dienstkräfte des Landesweiten Koordinierungsstabs Flüchtlingsmanagement hätten darüber hinaus mit großer Anstrengung daran gearbeitet, Alternativobjekte zu akquirieren. Eine kurzfristige Unterbringung sei zum Teil jedoch nur in Sporthallen möglich gewesen. Es sei auch eine Unterbringung in der ehemaligen T...-Fabrik geprüft worden; aufgrund der hohen Herrichtungskosten habe man sich aber entschieden, die Halle als Lagerfläche zu nutzen. Die Fortführung der Nutzung der Messehallen als Notunterkunft über das Jahr 2015 hinaus wäre unverhältnismäßig gewesen. Die Interessen von 1.660 Ausstellern sowie 400.000 Messe- und Kongressbesuchern auf der "Grünen Woche" hätten dem Interesse der Vereine an der Nutzung der in Rede stehenden Sporthalle für den Vereinssport gegenübergestanden. Die Auswahl der notbelegten Sporthallen sei auch nicht willkürlich, sondern anhand bestimmter sachlicher Kriterien erfolgt. Der Widerruf der Nutzungsgenehmigung sei jedenfalls nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zulässig gewesen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Hierzu zähle auch die Gefährdung von Leben oder Gesundheit Einzelner.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. fehle es aus den bereits genannten Gründen ebenfalls an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Der Antrag sei auch unbegründet, denn das ihm, dem Beklagten, zustehende Ermessen sei nicht dergestalt auf Null reduziert, dass nur eine dem Antrag entsprechenden Nutzungsgenehmigung ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, in der Vergangenheit sei ihm die Sporthalle stets antragsgemäß vom Bezirksamt überlassen worden. Vielmehr habe das Bezirksamt auch den Antrag des Klägers für das Winterhalbjahr 2015/2016 teilweise zurückgewiesen, weil die Sporthalle in der begehrten Nutzungszeit nicht zur Verfügung gestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

I. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 1., d. h. bezogen auf die Verweigerung des Zutritts zu der Sporthalle W... in der Zeit vom 15. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016, bereits unzulässig (dazu 1.). Ihre Zulässigkeit unterstellt, wäre sie nur für einen Teil dieses Zeitraums begründet (dazu 2.).

1. Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist für den Zeitraum ab Zugang des Bescheides der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 15. Februar 2016 die statthafte Klageart. Bei diesem Schreiben handelte es sich erkennbar um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, denn der Beklagte hat darin (jedenfalls) eine Regelung dahingehend getroffen, dem Kläger den Zutritt zu der Sporthalle W... und deren Nutzung für den Vereinssport für die Zeit bis zum Ablauf des mit Bescheid vom 13. August 2015 genehmigten Nutzungszeitraums, d. h. bis zum 31. März 2016, zu untersagen. Hiervon ist auch der Kläger ausgegangen, der mit Schreiben vom 23. Februar 2016 gegen den "Bescheid" Widerspruch erhoben hat. Das gegen die Versagung des Zutritts zu der Sporthalle gerichtete Begehren des Klägers hatte sich wegen des Ablaufs des Genehmigungszeitraums bereits vor Klageerhebung am 30. Mai 2016 erledigt. Da es ursprünglich im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen gewesen wäre, ist nach Eintritt der Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wegen der Erledigung vor Klageerhebung in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die bereits ab dem 15. Dezember 2015 erfolgte tatsächliche Verweigerung des Zutritts zu der Sporthalle wendet, hatte sich dieses Begehren ebenfalls bereits vor Klageerhebung am 30. Mai 2016 erledigt. Mangels einer Rückwirkung des Bescheides vom 15. Februar 2016 wäre es im Wege der Leistungsklage zu verfolgen gewesen. Nach Eintritt der Erledigung ist in diesem Fall nur die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.

Sowohl die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als auch die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzen für ihre Zulässigkeit jedoch voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bzw. des Realaktes hat.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; es ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137>; Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 41.12 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17. November 2016 - BVerwG 2 C 27.15 -, juris Rn. 13). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

Die Anforderungen an eine auf einen vergangenen Zeitraum bezogene Feststellungsklage entsprechen zumindest denen der Fortsetzungsfeststellungsklage (OVG Berlin-Brandenburg,Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.14 -, juris Rn. 55, m. w. N.). Ob das Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO sogar strengeren Anforderungen als das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unterliegt (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 265), kann hier dahin stehen, denn bereits die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind nicht erfüllt. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Bescheid vom 15. Februar 2016 ausgesprochenen Untersagung der Nutzung der Sporthalle W... ist nicht erkennbar. Die folgenden Gründe gelten entsprechend für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits zuvor erfolgten Verweigerung des Zutritts zu der Sporthalle.

a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klage auf eine Präjudizwirkung wegen der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beklagten. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich aber der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es danach keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -, juris Rn. 17).

b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse vermag der Kläger auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr zu begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird; vielmehr müssen darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 41.12 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

Zur Beurteilung ist danach auf den Inhalt des Bescheides vom 15. Februar 2016 abzustellen, mit dem der Beklagte dem Kläger - unter konkludentem Widerruf der bis zum 31. März 2016 erteilten Genehmigung vom 13. August 2015 (siehe unter I. 2.) - die Nutzung der Sporthalle W... für den Vereinssport untersagt hatte. Eine Wiederholungsgefahr hat sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits in der Tatsache manifestiert, dass der Beklagte die Sicherstellung der Sporthalle bis zum 14. November 2016 verlängert und auch darüber hinaus die Halle noch bis März 2017 zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt hat. Die Sicherstellungsverfügung ist allein gegenüber dem Bezirk R... als Adressaten ausgesprochen worden. Die Gefahr einer erneuten Verweigerung des Zutritts und Untersagung der Nutzung gegenüber dem Kläger entsprechend dem Bescheid vom 15. Februar 2016 bestand hingegen bereits deshalb nicht, weil ihm für die über den 31. März 2016 hinausgehenden Zeiträume keine weiteren Nutzungsgenehmigungen erteilt worden sind. Die Ablehnung seiner weiteren Nutzungsanträge, wäre sie erfolgt, stellte keinen vergleichbaren Verwaltungsakt zur Begründung einer Wiederholungsgefahr dar. Erst recht gilt dies für die vom Beklagten unterlassene Bescheidung der Anträge des Klägers.

Eine konkrete Wiederholungsgefahr ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass ein erneuter massiver Anstieg der Flüchtlingszahlen in Deutschland auf ein mit dem Jahr 2015 vergleichbares Niveau drohe, weil jederzeit mit der Aufkündigung des EU-Flüchtlingspakts mit der Türkei und einer Neuregelung der Flüchtlingsaufnahmeregeln innerhalb der EU zu rechnen sei. Bereits bei dieser Annahme handelt es sich - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - um eine durch keine substantiierten und belastbaren Tatsachen begründete bloße Hypothese. Der Beklagte hat ferner durch statistische Angaben belegt, dass die Zahl der vom Land Berlin unterzubringenden Personen Anfang des Jahres 2017 gegenüber dem Vergleichszeitraum Anfang 2016 auf 20 % - 25 % gesunken war.

Darüber hinaus bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte werde in einer vergleichbaren Situation wiederum die Sporthalle W... sicherstellen und zur Unterbringung von geflüchteten Menschen nutzen. Selbst wenn die Halle, wie der Kläger vorträgt, wegen fehlender Nutzung für Schulzwecke vorrangig geeignet wäre, lässt sich daraus noch nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte nicht zwischenzeitlich über alternative und besser geeignete räumliche Ressourcen zur Unterbringung verfügen könnte. Vielmehr hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass gegenwärtig ein weiterer Ausbau von Unterbringungsmöglichkeiten in Gestalt modularer Unterkünfte u. ä. erfolge.

c) Soweit sich der Kläger zur Begründung eines Feststellungsinteresses auf ein Rehabilitierungsinteresse beruft, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 41.12 - juris Rn. 25; Urteil vom 17. November 2016 - BVerwG 2 C 27.15 -, juris 21). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihn als gemeinnützigen Verein in seiner Arbeit für die Gesellschaft herabgewürdigt und benachteiligt, indem er ihn ohne Vorankündigung "von jetzt auf gleich vor die Tür gesetzt" habe, die Sicherstellungsverfügungen nicht übermittelt habe, um damit ein dann mögliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu unterlaufen, und auch seine Anträge auf Nutzungsgenehmigung nicht beschieden habe. Inwieweit diese Vorgehensweise aber geeignet gewesen sein soll, das Ansehen des Klägers oder seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, ist nicht ersichtlich. Für ein Rehabilitierungsinteresse reicht es nicht aus, wenn sich der Kläger lediglich selbst in seiner Ehre verletzt oder diskriminiert fühlt. So ist etwa auch der Erlass eines Hausverbots nicht als ausreichend für die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses angesehen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92).

d) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte und die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) durch das Vorgehen des Beklagten geltend machen will, begründet er ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgt auch aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten Eingriff in benannte Grundrechte. Vielmehr kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nur in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht, wenn sich die aus dem angegriffenen Hoheitsakt ergebende direkte Belastung nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht vor allem bei Anordnungen angenommen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 -, juris Rn. 19 betr. Wohnungsdurchsuchung; Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - betr. polizeirechtlichem Unterbindungsgewahrsam; Beschluss vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 - betr. Unterbringung psychisch auffälliger Personen nach FGG), ferner bei Grundrechtseingriffen, die besonders sensible Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person tangieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, juris Rn. 37 betr. Abschiebungshaft; siehe zu weiteren Einzelfällen Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 283).

Es kann hier dahin stehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst heraus - wegen der Begrenzung auf den Genehmigungszeitraum - um eine Maßnahme handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 38.12 -, juris Rn. 21). Jedenfalls ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Maßnahme einen tiefgreifenden Eingriff in ein dem Kläger als eingetragenem Verein selbst zustehendes Grundrecht dargestellt hat.

Der vom Kläger angeführte Art. 32 VvB enthält bloße Staatszielbestimmungen zum Zweck der Sportförderung im Land Berlin; ein Recht auf Zugang zu bestimmten Sporteinrichtungen wird hierdurch nicht begründet (Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 1, 3). Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG gewährt zwar auch den Vereinigungen selbst Schutz im Hinblick auf die Selbstbestimmung über ihre eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte, insbesondere schützt es auch vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68 -, BVerfGE 30, 227, juris Rn. 49; Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 -, BVerfGE 80, 244, juris Rn. 26; Beschluss vom 1. April 2003 - 1 BvR 539/03 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Eine schwerwiegende Verletzung des Klägers im Kernbereich seiner dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten ist jedoch nicht in der Untersagung der Nutzung einer einzigen Sporthalle für Trainingsgruppen in zwei Sportarten zu erkennen, selbst wenn unterstellt wird, dass hiervon insgesamt 300 seiner Mitglieder betroffen gewesen sind. Ausweislich des Belegungsplans des Bezirksamtes R... (Stand 13. August 2015) standen dem Kläger 16 andere Hallen weiterhin zur Nutzung zur Verfügung. Auf die Frage, ob die darüber hinaus vom Beklagten angebotenen Ersatzflächen zeitlich ausreichend und für die Ausübung der Sportarten Handball und Turnen geeignet waren, kommt es deshalb nicht mehr an. Eine vergleichbare Intensität der Beeinträchtigung des Klägers in seiner Vereinstätigkeit als solcher mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen tiefgreifender Grundrechtsverletzungen, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen vermögen, ist bereits im Ansatz nicht feststellbar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG verwiesen hat, ist weder dargelegt noch ist es ersichtlich, inwieweit ihm hierdurch eigene geschützte Rechtspositionen vermittelt sein könnten. Auf die seinen einzelnen Mitgliedern zustehenden Grundrechte kann sich der Kläger mit der im eigenen Namen erhobenen Klage nicht berufen. Die geltend gemachte Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze einschließlich der Rechtsweggarantie (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) schließlich begründet lediglich die Anfechtbarkeit der hoheitlichen Maßnahme im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, d. h. wegen der eingetretenen Erledigung hier nur unter der Voraussetzung eines besonderen Feststellungsinteresses; sie kann hingegen nicht zugleich selbst einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen.

2. Die Zulässigkeit der Klage in ihrem Antrag zu 1. unterstellt, wäre sie auch nicht begründet, soweit sie den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides des Beklagten vom 15. Februar 2016 betrifft. Dem Kläger stand insoweit kein Recht auf Zutritt zu der Sporthalle W... zu, denn der Beklagte hat die dem Kläger unter dem 13. August 2015 erteilte Nutzungsgenehmigung für die Sporthalle mit Wirkung für die Zukunft wirksam widerrufen.

a) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG darf er widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Umstand, dass die in dem Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 getroffene Regelung nicht ausdrücklich als Widerruf bezeichnet worden ist, steht dem nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Es ist deshalb anerkannt, dass ein Widerruf auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 -, juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall ist nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gekommen, dass der Beklagte nicht nur die Forderung des Klägers auf unverzüglichen Zugang zu der Sporthalle zwecks Durchführung des Sportbetriebs zurückweisen wollte, sondern dass - logisch zwingend - auch der ursprünglich erteilten Nutzungsgenehmigung keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte (vgl. zum vergleichbaren Sachverhalt einer Räumungsaufforderung: OVG Berlin, NVwZ-RR 1990, 194).

Die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs waren erfüllt. Der Beklagte hat in dem Bescheid eingehend begründet, dass für das Land Berlin aufgrund des seit Monaten anhaltenden Zustroms von Flüchtlingen und der - auf § 44 AsylG beruhenden - gesetzlichen Verpflichtung zur Unterbringung in geeigneten Einrichtungen die Notwendigkeit bestand, neben Gemeinschafts- und Notunterkünften auch mehrere Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen. Die Sporthalle im W... sei hierfür unter anderem aufgrund ihrer Größe und des baulichen Zustandes geeignet gewesen. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit einer Vielzahl an Personen und zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit sei eine Unterbringung in der Sporthalle unabdingbar gewesen. Damit hat der Beklagte hinreichend dargetan, dass er auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Nutzung der Halle zu Sportzwecken nicht zu erlassen, und dass ohne den Widerruf der Genehmigung das öffentliche Interesse gefährdet würde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG) bzw. der Widerruf zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten war (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG). Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Beklagte den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe, hat dieser im Klageverfahren eingehend unter Verweis auf das "Versorgungs- und Integrationskonzept für Asylbegehrende und Flüchtlinge" des Senats von Berlin vom 11. August 2015 und unter Heranziehung statistischer Daten über die Entwicklung der Flüchtlingszahlen im Land Berlin klare und nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung dargelegt, (auch) die streitgegenständliche Sporthalle als Unterbringungsort zu nutzen. Der unsubstantiierte Vorhalt des Klägers, es hätte andere, vorrangig geeignete Sporthallen gegeben, ändert hieran bereits im Hinblick auf die Zahl von insgesamt 63 notbelegten Sporthallen nichts. Abgesehen davon hat der Beklagte seine Auswahlkriterien mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 nachvollziehbar konkretisiert. Soweit der Kläger auf alternative Unterbringungsmöglichkeiten wie die ehemalige T...-Fabrik in H... oder die Messehallen verweist, ist dem der Beklagte ebenfalls mit überzeugenden, inhaltlich fundierten Gründen entgegen getreten. Die Behauptung des Klägers, es sei bereits nicht belegt, dass es sich bei den untergebrachten Personen um unter das Asylgesetz fallende Personen gehandelt habe, erscheint in Anbetracht der umfangreichen Darlegungen des Beklagten aus der Luft gegriffen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der Sporthalle durch das Land Berlin gegenüber dem Bezirksamt R... gefehlt habe, weil eine Sicherstellung nach § 38 ASOG weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen sei, kommt es hierauf für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dem Kläger erteilten Nutzungsgenehmigung nicht an. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob der Beklagte nicht vielmehr eine Umwidmung der Sporthalle hätte vornehmen müssen.

Es ist zwar zutreffend, dass der Verweis des streitgegenständlichen Bescheides auf § 14 Abs. 1 Satz 4 SportFG und die darin benannten "übergeordneten Belange" nicht überzeugt, weil sich der Begriff - wie sich aus dem Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 5 SportFG und § 12 SportFG ergibt - auf übergeordnete Sportanlagen im Sinne des § 12 SportFG bezieht. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ändert dies jedoch nichts, denn die Vergabe von Sportanlagen steht nach § 14 Abs. 1 SportFG im Ermessen des Beklagten. § 14 SportFG in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins - SPAN - räumen den Sportorganisationen lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage gerichteten Begehrens ein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 - OVG 6 N 67.13 -, juris Rn. 3). In rechtzeitiger Kenntnis der großen Zahl der vom Land Berlin unterzubringenden Flüchtlinge wäre der Beklagte in sachgerechter Ausübung seines Ermessens von vornherein berechtigt gewesen, die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für die Sporthalle W... zu versagen. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SportFG, wonach öffentliche Sportanlagen regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen "sollen". Eine abweichende Entscheidung in einem begründeten Einzelfall wird somit durch das Sportförderungsgesetz ermöglicht. Dass Sportanlagen aus unterschiedlichen Gründen nicht für die Nutzung durch Sportorganisationen zur Verfügung stehen können, lässt sich auch Nr. 22 SPAN entnehmen, der Regelungen zur Sperrung von Sportanlagen trifft. Eine derartige Ermessensentscheidung des Beklagten wäre aus den dargestellten Gründen ermessensfehlerfrei gewesen; der Schutz von Leib und Leben und die Vermeidung von Obdachlosigkeit einer Vielzahl an geflüchteten Menschen stellte eine sachlichen, verhältnismäßigen und die Grenzen des Sportförderungsgesetzes nicht überschreitenden Grund für die Ablehnung der Nutzung der Sporthalle durch einen Sportverein wie den Kläger dar.

Die für eine Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 VwVfG erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses bzw. der Zweck der Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hat der Beklagte aus den dargestellten, im Bescheid im Einzelnen angeführten Gründen ebenfalls zutreffend angenommen.

Dem Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 mangelt es auch nicht an der erforderlichen Ermessensbetätigung. Der Beklagte hat insoweit das Interesse des Klägers an der weiteren Nutzung der Halle für den Vereinssport gewürdigt und im Rahmen einer Abwägung festgestellt, dass die fehlende Nutzungsmöglichkeit bei dem Kläger nicht zu einem Nachteil führe, der erkennbar außer Verhältnis zu den übergeordneten Zwecken des Schutzes der Menschenwürde und von Leib und Leben der ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten Flüchtlingen stehe. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Indessen beschränkt sich die Wirkung des mit dem Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 ausgesprochenen Widerrufs der Nutzungsgenehmigung und damit des Zutrittsrechts für den Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs. 2 VwVfG auf die Zukunft. Für die Vergangenheit, beginnend mit dem - vom Kläger angeführten - Zeitpunkt der Versagung des Zutritts am 15. Dezember 2015, enthält der Bescheid keine Regelung. Ein Nutzungsanspruch hätte folglich aufgrund der Genehmigung vom 13. August 2015 für diesen Zeitraum weiterhin bestanden.

II. Die Klage ist in ihrem Antrag zu 2., d. h. bezogen auf die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Sporthalle W... bis zum 30. September 2016 gemäß dem Antrag vom 2. Februar 2016 zur Nutzung zu überlassen, ebenfalls unzulässig (dazu 1.). Sie wäre im Übrigen auch nicht begründet (dazu 2.).

1. Die vom Kläger ursprünglich in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Sporthalle W... für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 gemäß dem Antrag vom 2. Februar 2016 zur Nutzung zu überlassen, hat sich nach Klageerhebung durch Ablauf des begehrten Genehmigungszeitraums erledigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 die Klage umgestellt und als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295; Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 4 C 10.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht zulässig. Der Kläger hat das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm die Sporthalle W... für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 zur Nutzung zu überlassen, nicht dargelegt. Weder eine Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess noch eine konkrete Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse oder eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers sind feststellbar.

a) Im Hinblick auf die geltend gemachte Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess fehlt es - im Gegensatz zum Klageantrag zu 1. - nicht bereits deshalb an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage, weil der Kläger sogleich das zuständige Zivilgericht hätte anrufen können. Hatte sich der Verwaltungsakt - wie hier - bei Klageerhebung noch nicht erledigt, war der Betroffene - auch im Sinne des Primärrechtsschutzes (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) - gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Das berechtigte Interesse für einen Feststellungsantrag darf nicht allein deshalb verneint werden, weil das Verfahren "noch gar nicht richtig in Gang gekommen" war. Es genügt, dass der Kläger die Verpflichtungsklage vor dem Eintritt der Erledigung erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -, juris Rn. 17 f.).

Das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses setzt voraus, dass ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Kläger muss aber von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt und welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 20 ZB 11.1890 -, juris Rn. 22, m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 22 B 15.620 -, juris Rn. 43). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht.

Den Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht entnehmen, in welcher Höhe ihm aufgrund der untersagten Nutzung der Sporthalle im hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 ein finanzieller Schaden entstanden ist und der zu führende Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess damit nicht offensichtlich aussichtslos wäre. Soweit der Kläger auf den erfolgten oder angekündigten Austritt von Vereinsmitgliedern verweist, hat er seinen Vortrag weder in zahlenmäßiger noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. In welcher Zahl Mitglieder tatsächlich ihren Austritt erklärt haben und in welcher Höhe damit deren Mitgliedsbeiträge entfallen sind, hat er auch nicht zumindest annähernd angegeben. Ebenso wenig hat er einen konkreten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der behaupteten Austritte mit der entfallenen Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle im Sommerhalbjahr 2016 dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm substantiierte Angaben zu diesen unmittelbar zur Geschäftstätigkeit eines Vereins gehörenden Vorgänge nicht möglich gewesen wären. Allein der Verweis auf eine gerichtliche Beweiserhebung durch Vernehmung der Vorsitzenden der beiden betroffenen Abteilungen des Vereins reicht zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht aus. Vielmehr stellt sich der entsprechende Beweisantrag in der Klageschrift als unzulässiger Beweisermittlungs-, d. h. als Ausforschungsantrag dar, so dass ihm das Gericht auch nicht von Amts wegen nachkommen musste.

Soweit der Kläger auf Sachbeschädigungen an vereinseigenen Sportgeräten verweist, hat er den ihm hierdurch entstandenen finanziellen Schaden ebenfalls nicht näher konkretisiert. Der Umstand, dass ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Zutrittsmöglichkeit zur Sporthalle keine näheren Angaben zu der Frage möglich sind, ob und inwieweit tatsächlich Schäden an den Sportgeräten entstanden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine gerichtliche Prüfung, ob der beabsichtigte Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos wäre, ist auf dieser Grundlage ausgeschlossen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger als von der Sicherstellung von Sportstätten betroffener Sportverein gegebenenfalls einen - den Schaden mindernden - Anspruch auf Kostenersatz aufgrund der entsprechenden Kostenersatzrichtlinie des Beklagten geltend machen könnte.

b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers folgt auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mag zwar eine konkrete Gefahr bestehen, dass der Beklagte auch einen weiteren Antrag des Klägers auf Nutzung der Sporthalle W..., etwa für das gegenwärtig laufende Sommerhalbjahr 2017 oder für das Winterhalbjahr 2017/2018, nicht (positiv) bescheiden würde. Denn nach dessen Angaben ist die Sporthalle zwar am 21. März 2017 freigezogen und am 8. April 2017 geräumt worden; im Anschluss bedürfe es bis zu einer Freigabe für den Vereinssport jedoch umfangreicher Sanierungsarbeiten, deren Ende nicht absehbar sei. Bei dieser Sachlage haben sich indessen die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände wesentlich geändert (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 41.12 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Denn der Beklagte würde die Versagung einer Nutzungsgenehmigung für den Kläger zukünftig nicht mehr - wie bislang - mit der Notwendigkeit, geflüchtete und von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen unterzubringen, begründen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, die Rechtswidrigkeit einer auf diese Begründung gestützten Entscheidung feststellen zu lassen, besteht somit nicht mehr. Vielmehr bedürfte es dann, wenn der Beklagte eine erneute Versagung der Nutzungsgenehmigung auf die nunmehr erforderlichen Sanierungsarbeiten stützen würde, einer völlig neuen Prüfung der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage.

c) Ebenso wenig ist ein schützenswertes Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung dargelegt. Es ist - wie bereits in Bezug auf den Klageantrag zu 1. - nicht erkennbar, dass die unterbliebene Genehmigung zur Nutzung der Sporthalle im Sommerhalbjahr 2016 geeignet gewesen sein könnte, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Ausführungen unter I. 1. c) gelten insoweit entsprechend.

d) Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Beeinträchtigung von Grundrechten des Klägers ebenfalls kein berechtigtes Feststellungsinteresse ersichtlich. Auch in Bezug auf den Klageantrag zu 2. hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass die Versagung der Nutzungsgenehmigung für das Sommerhalbjahr 2016 einen tiefgreifenden Eingriff in ein ihm in seiner Eigenschaft als eingetragener Verein zustehendes Grundrecht bedeutet hat. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es deshalb nicht mehr an. Im Einzelnen verweist die Kammer auf die Ausführungen unter I. 1. d), die entsprechend auch hier gelten.

2. Die Klage wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, im Übrigen nicht begründet. Eine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Sporthalle W... für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 gemäß dem Antrag vom 2. Februar 2016 zur Nutzung zu überlassen, bestand nicht. Dem Kläger fehlte es an einem Rechtsanspruch auf Überlassung.

Wie bereits unter I. 2. ausgeführt, steht die Vergabe von Sportanlagen nach § 14 Abs. 1 SportFG i. V. m. den SPAN im Ermessen des Beklagten, den Sportorganisationen ist lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines auf Nutzung einer öffentlichen Sportanlage gerichteten Begehrens eingeräumt. Die zuständige Behörde ist demnach in ihrem Ermessen grundsätzlich frei und nur durch die in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 SportFG vorgegebenen Grundsätze gebunden. Im Übrigen kommt eine Bindung der Ermessensentscheidung nur dann in Betracht, wenn die zuständige Behörde eine bestimmte, Sportorganisationen begünstigende Verwaltungspraxis etabliert hat, an der sie auch künftig festhalten will. In einem solchen Fall kann die betroffene Sportorganisation aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls verlangen, in den Genuss der gewährten Vergünstigung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 - OVG 6 N 67.13 -, juris Rn. 3). Der Kläger vermag sich auf eine derartige Verwaltungspraxis jedoch nicht mit Erfolg zu berufen.

Wie unter I. 2. dargelegt, hätte der Beklagte bei der Bescheidung des Antrags des Klägers vom 2. Februar 2016 von einer etwaigen Verwaltungspraxis bereits deshalb abweichen dürfen, weil die Sporthalle W... im öffentlichen Interesse zu dem vorrangigen Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen genutzt wurde und erkennbar weiterhin, jedenfalls im hier maßgeblichen Antragszeitraum, genutzt werden sollte. Selbst wenn die Sporthalle jedoch zur Nutzung für Sportzwecke verfügbar gewesen wäre, könnte der Kläger aus der von ihm geltend gemachten Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre, wonach regelmäßig ihm die Sporthalle zu den beantragten Zeiten des Sommerhalbjahrs zur Verfügung gestellt worden sei, keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf weitere Nutzung herleiten. Denn es steht auch insoweit dem Beklagten grundsätzlich frei, seine Ermessenspraxis zu ändern, sofern er sich dabei nicht von unsachgemäßen Erwägungen leiten lässt (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 10). Sachliche Gründe hierfür können z. B. Anträge anderer Sportvereine oder nach Ziff. 4 Nr. 9 SPAN vorrangiger sonstiger Nutzungsinteressenten für dieselben Nutzungszeiten sein. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass auch im Winterhalbjahr 2015/2016 der Antrag des Klägers wegen der Belegung der Sporthalle W... durch andere Vereine teilweise zurückgewiesen worden ist. Dies lässt sich auch der vom Kläger mit Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten E-Mail vom 13. August 2015 entnehmen. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedurfte es somit nicht der vom Kläger hilfsweise für den Fall der Klageabweisung beantragten Beweiserhebung, dass im Sommerhalbjahr 2016 andere Antragsteller für die vom Kläger begehrten Zeiten ebenfalls Anträge auf Nutzungsgenehmigung gestellt hatten. Ein entsprechender förmlicher Beweisantrag wäre abzulehnen gewesen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine abweichende Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO besteht keine Veranlassung. Es ist nicht erkennbar, dass die dem Kläger entstehenden Kosten durch ein schuldhaftes Handeln des Beklagten verursacht worden sind; insbesondere ist der Kläger durch die zunächst unterbliebene Mitteilung von der Sicherstellung der Sporthalle nicht daran gehindert worden, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

IV. Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung der in Nr. 4 genannten Gerichte ab.