LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2016 - 5 Sa 1199/16
Fundstelle
openJur 2020, 35133
  • Rkr:

Ergibt die Auslegung einer zu einem rechtlich unzulässigen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung, dass sie zugleich auch zum rechtlich zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen worden ist, so kann der Arbeitnehmer die Einhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Klagefrist nach § 4 KSchG geltend machen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.04.2016 - 60 Ca 3408/16 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung im Schreiben vom 16.09.2015 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2015, sondern zum 06.10.2015 beendet hat.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2015 eine Lohnabrechnung zu erteilen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III.

Der Beklagte hat die Kosten der 2. Instanz des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütung und die Erteilung einer Lohnabrechnung.

Die Klägerin war ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 62 - 64 d. A.) bei dem Beklagten als Rezeptionistin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.500,00 EUR beschäftigt. Die ersten sechs Monate der Tätigkeit galten gem. § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages als Probezeit, in welcher das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden konnte.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 (Bl. 9 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsschreiben erklärte er u. a.:

...hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende, am 29.06.2015 geschlossene Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2015. Sollte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist wider Erwarten zu diesem Zeitpunkt nicht gewahrt sein, kündige ich hiermit vorsorglich zum nächstmöglichen Termin....Ab heute sind Sie freigestellt, teilweise um Ihren Resturlaub zu ersetzen....

Ferner übermittelte der Beklagte der Klägerin eine vorgefertigte Empfangsbestätigung mit Datum vom 16.09.2015, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 d. A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 (Bl. 11 d. A.) bestätigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Empfang der Kündigung zum 22.09.2015 und bat ihn um Ausstellung einer neuen Kündigung mit Austrittsdatum vom 06.10.2015.

Mit der am 10.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum 06.10.2015 geendet habe (Antrag zu 1.) und hat die Zahlung von Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 06.10.2015 (Antrag zu 2.), die Erteilung einer Lohnabrechnung für Oktober (Antrag zu 3.) und die Erteilung eines Abschlusszeugnisses (Antrag zu 4.) verlangt. Sie hat vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben ihr am 22.09.2015 zugegangen sei.

In der vom Arbeitsgericht auf den 11.04.2015 anberaumten Güteverhandlung ist für den Beklagten niemand erschienen. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Anspruches auf Erteilung eines Zeugnisses mit Versäumnisschlussurteil vom 13.04.2016 entsprochen. Mit Teilurteil vom 13.04.2015 hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin die Anträge zu 1. bis 3. nicht rechtfertige. Der Antrag zu 1. bedürfe der Auslegung und stelle einen Feststellungsantrag dar, der jedoch mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, da aus dem in der Vergangenheit liegenden Arbeitsverhältnis der Parteien keine über die mit den Leistungsanträgen geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche hergeleitet werden könnten. Auch als Zwischenfeststellungsklage sei der Antrag unzulässig. Die Anträge zu 2. und 3. seien hingegen unbegründet. Das Schreiben des Beklagten vom 16.09.2015 enthalte neben einer vorsorglichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin eine Kündigung, die genau zum 30.09.2015 und nicht ersatzweise auch zu einem anderen Termin ausgesprochen worden sei. Diese am 22.09.2015 zugegangene Kündigung sei zwar infolge des Versäumens der Probezeit-Kündigungsfrist unwirksam, das habe die Klägerin jedoch nicht innerhalb der Klagefrist nach $ 4 S. 1 KSchG geltend gemacht. Es sei die Fiktion des § 7 HS. 1 KSchG eingetreten, das Arbeitsverhältnis somit mit Ablauf des 30.09.2015 beendet worden. Vergütungsansprüche sowie einen Abrechnungsanspruch für Oktober 2015 gebe es daher nicht.

Gegen dieses der Klägerin am 17.06.2016 zugestellte Teilurteil richtet sich ihre am Montag, d. 18.07.2016 eingegangene und begründete Berufung. Sie trägt vor, der Feststellungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig angesehen worden, weil aus dem beendeten Arbeitsverhältnis auch ein Anspruch auf Bestätigung des 06.10.2015 als Beendigungszeitpunkt desselben in dem zu erteilenden Arbeitszeugnis folge. Bei der vom Beklagten im Kündigungsschreiben gewählten Formulierung habe er erkennbar auf die Einhaltung der Kündigungsfrist Wert gelegt. Zwei Kündigungen seien nicht erklärt worden. Die Übersendung einer Empfangsquittung mit Bestätigung des Erhalts am 16.09.2015 sein als "Versuchsballon" zu werten, der es ermöglicht hätte, das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2015 zu beenden, wenn die Klägerin diese ohne weiteres Nachdenken zurückgesendet hätte.

Die Klägerin beantragt,

das Teilurteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

1.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung im Schreiben vom 16.09.2015 das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2015, sondern zum 06.10.2015 beendet hat.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2015 eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe mit Satz 1 seines Kündigungsschreibens zu einem präzisen Kündigungstermin, nämlich dem 30.09.2015 gekündigt. Der Zugang des Kündigungsschreibens habe mit Boten am gleichen Tage bewirkt werden sollen, seine Sekretärin habe es jedoch fälschlich mit einfachem Brief versandt. Bei üblichen Postlaufzeiten von einem Tag habe die Kündigung am 17.09.2015 zugehen müssen.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2016 (Bl. 52 - 55 d. A.) und den Schriftsatz nebst Anlage des Beklagten vom 01.09.2016 (Bl. 59 - 64 d. A.) verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Dies gilt auch für die Anträge zu 2. und 3., deren Begründetheit von der Begründetheit des unter die Bestimmung des § 64 Abs. 2 c ArbGG fallenden Antrages zu 1. abhängt (dazu: GMP-Germelmann, § 64 ArbGG, Rz. 61 a). Die Berufung ist zudem gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 2, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichend begründet worden.

II.

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern ist. Nur hinsichtlich des auf den 01. und 02.11.2015 entfallenden Verzugszinsanspruches (Antrag zu 2.) ist die Berufung zurückzuweisen.

1.

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Dieser stellt in seiner in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung eine Klage nach § 256 ZPO dar, die sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 06.10.2015 bezieht. In der Entfernung des Wortes "frühestens" aus dem ursprünglichen Antragswortlaut liegt keine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO). Ausweislich des mit der Klage als Anlage eingereichten Schreibens der Klägerin vom 22.09.2015 und der Berufungsbegründung sowie angesichts des Klageantrages zu 2. hielt die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 06.10.2015 hinaus für möglich, insbesondere ging sie nicht von einer über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden Kündigungsfrist aus. Die Entfernung des Wortes "frühestens" aus dem Antragswortlaut diente daher lediglich der Klarstellung.

Dieser Antrag ist jedenfalls gem. § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH v. 07.03.2013 - VII ZR 223/11, Rz. 19).

Vorliegend erschöpfen die Anträge zu 2. bis 4. die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht. Mit dem Antrag zu 4. macht die Klägerin den ihr zukommenden Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§§ 630 BGB, 109 GewO) geltend. Dieses muss auch Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO). Ist diese Angabe unzutreffend, ist der Anspruch nicht erfüllt, die Klägerin hat einen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Dieser Anspruch wird jedoch mit einer Entscheidung über den Klageantrag zu 4. nicht erschöpfend geregelt. Aus einem dem Klageantrag zu 4. gemäß ergehenden Urteil kann die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, im Falle unrichtiger Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zugleich auch dessen Berichtigung erwirken. Hierfür bedürfte es einer neuen Klage auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Ist in einem solchen Falle gemäß dem Antrag zu 1. bereits rechtskräftig über den Zeitraum entschieden worden, für den der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig war, ist dies für den Anspruch auf Berichtigung eines mit abweichenden Angaben zum Beendigungszeitpunkt erteilten Arbeitszeugnisses gem. § 322 Abs. 1 ZPO bindend.

2.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 16.09.2015 gem. § 622 Abs. 3 erst mit dem 06.10.2015 beendet worden (Antrag zu 1.). Gem. §§ 615 BGB bzw. §§ 1, 11 BUrlG hat der Beklagte an die Klägerin Vergütung für den Zeitraum vom 01. bis 06.10.2015 in Höhe von 276,92 EUR brutto zu zahlen, Verzugszinsen hierfür allerdings erst ab dem 03.11.2015 (Antrag zu 2). Gem. § 108 Abs. 1 GewO hat der Beklagte deshalb auch für Oktober eine Gehaltsabrechnung zu erteilen (Antrag zu 3.).

a)

Das Schreiben des Beklagten vom 16.09.2016 enthält eine ordentliche Kündigung, die zum 30.09.2015, aber zugleich auch zu einem auf diesen Tag folgenden, rechtlich zulässigen Zeitpunkt wirksam werden sollte. Es enthält nicht zwei Kündigungserklärungen, von denen eine ausschließlich zum 30.09.2015 ausgesprochen und von der Klägerin nicht gem. § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitig angegriffen worden ist. Dies ergibt die Auslegung des Kündigungsschreibens. Da es der Klägerin am 22.09.2015 zuging, wurde die Kündigung gem. § 1 Abs. 3 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien, § 622 Abs. 3 BGB mit dem 06.10.2015 wirksam, was die Klägerin außerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann. Das Arbeitsverhältnis bestand daher im streitgegenständlichen Zeitraum noch.

aa)

Nach Satz 1 des Kündigungsschreibens sollte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht zum 30.09.2015" gekündigt werden. Der Zusatz "fristgerecht" ist geeignet, auch aus Sicht des Arbeitnehmers erkennbar zu machen, dass es dem Arbeitgeber auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ankommt und nicht entscheidend auf das genannte Datum (BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12, Rz.19). Daher enthält Satz 1 bereits eine ordentliche Kündigung, die, wenn nicht bereits zum 30.09.2015, dann zu dem Tag wirksam werden sollte, mit welchem nach objektiver Rechtslage die einschlägige Kündigungsfrist ablief. Satz 2 des Kündigungsschreibens bekräftigt diesen Willen, ohne eine zweite, angesichts der bereits in Satz 1 enthaltenen Kündigung überflüssige Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" zu enthalten. Dass der Arbeitgeber bei identischem Kündigungsgrund und identischer Kündigungsart zwei Kündigungen aussprechen will, muss der Arbeitnehmer im Regelfall nicht annehmen. Dem Wortlaut des Kündigungsschreibens sowie der beigefügten Empfangsquittung musste die Klägerin nicht entnehmen, dass der Beklagte vorliegend ausnahmsweise zwei ordentliche Kündigungen zu verschiedenen Terminen aussprechen wollte. So wird das Kündigungsschreiben mit "Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages" und nicht mit "Kündigungen des bestehenden Arbeitsvertrages" überschrieben. Gemäß Satz 1 des letzten Absatzes des Kündigungsschreibens wird die Klägerin gebeten, "diese Kündigung" und nicht "diese Kündigungen" zu bestätigen. Auch die beigefügte Empfangsquittung bezieht sich auf den Erhalt "der schriftlichen Kündigung" und nicht "der schriftlichen Kündigungen". Angesichts dessen bot der Wortlaut von Satz 1 und Satz 2 des Kündigungsschreibens keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, der Beklagte habe gleichwohl zwei rechtlich voneinander zu trennende Kündigungserklärungen abgeben wollen. Soweit es in Satz 1 heißt "hiermit kündige ich ..." und in Satz 2 "... kündige ich hiermit vorsorglich ...", bezieht sich dies nicht auf jeweils eine von zwei Kündigungen, sondern auf dieselbe Kündigungserklärung, die mit dem Schreiben ausgesprochen wurde. "Hiermit", also mit dieser einen Kündigungserklärung sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2015, vorsorglich in dem Falle, dass die Kündigungsfrist wider Erwarten nicht gewahrt sei, aber zugleich auch zum nächstmöglichen Termin beendet werden.

Daraus, dass die beiliegende Empfangsquittung vom Beklagten vorab bereits auf den 16.09.2015 datiert wurde, folgt nach Auffassung der Berufungskammer nichts anderes. Dies lässt aus Sicht der Klägerin zwar erkennen, dass der Beklagte von einem Zugang des Kündigungsschreibens an diesem Tag ausging und deshalb als Endtermin in Satz 1 des Kündigungsschreibens den 30.09.2015 aufnahm. Es bietet aber keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, der Beklagte wolle, obwohl zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu jedem rechtlich zulässigen Zeitpunkt entschlossen, trotz des letztlich dagegen sprechenden Wortlautes der Kündigung in erster Linie eine Kündigung ausschließlich zum 30.09.2015 aussprechen, deren Wirksamkeit an dem von ihm möglicherweise nicht hinreichend zu beeinflussenden Eintritt des Zugangs oder an unerkannten Fehlern bei der Kündigungsfristberechnung scheitern könnte. Der Klägerin, die zu entscheiden hatte, ob sie noch innerhalb der Frist des § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen wolle, wurde daraus nicht hinreichend erkennbar, dass der Beklagte aufgrund seiner Annahme, das Kündigungsschreiben werde noch am 16.09.2015 zugehen, neben einer weiteren vorsorglichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin auch eine ausschließlich zum 30.09.2015 wirksam werdende Kündigung aussprechen wollte.

bb)

Die Kündigung ging der Klägerin nicht, wie vom Beklagten erwartet am 16.09.2015, sondern wie von der Klägerin vorgetragen am 22.09.2015 zu. Dass die Kündigung am 17.09.2015 zuging, vermutet der Beklagte, er legt es aber nicht schlüssig dar. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang einer Willenserklärung ist jedoch derjenige, der sich darauf beruft (APS-Preis, 4. Auflage, Rechtsgeschäftliche Grundlagen der Kündigung, Rz. 60). Einen Anscheinsbeweis in dem Sinne, dass eine vom Arbeitgeber abgesandte Kündigung als gewöhnlicher Brief im Stadtgebiet einer Großstadt den Empfänger binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen erreicht, gibt es nicht (APS-Preis a.a.O.). Deshalb ergibt sich daraus, dass die Sekretärin des Beklagten nach seinem Vortrag das Kündigungsschreiben - an einem zudem nicht näher bezeichneten Tag - als einfachen Brief versandte nicht, dass es der Klägerin vor dem 22.09.2015 zuging.

Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 622 Abs. 3 BGB wurde die am 22.09.2015 zugegangene Kündigung mit Ablauf des 06.10.2015 wirksam.

cc)

Die Einhaltung der Kündigungsfrist konnte die Klägerin mit der am 10.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten ausweislich der zu den Gerichtsakten genommenen postalischen Zustellungsurkunde vom 17.03.2016 unter der in der Klageschrift bezeichneten Anschrift durch Einlegung in eine zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung gem. §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 S. 1 ZPO zugestellten Klage geltend machen. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG musste sie nicht wahren. Die Arbeitnehmerin, die die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist rügt, verfolgt nicht das Klageziel, die Feststellung zu erreichen, dass das Arbeitsverhältnis "nicht aufgelöst" ist. Vielmehr ist sie im Gegenteil der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung sehr wohl aufgelöst wurde. § 4 Satz 1 KSchG ist daher auf dieses Klagebegehren nicht anzuwenden (BAG v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05, Rz. 14 ff.; BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12, Rz. 15).

3.

Der Beklagte schuldet der Klägerin Vergütung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 06.10.2015 in Höhe von 276,92 EUR brutto. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB oder aus §§ 1, 11 BUrlG, sofern in diesem Zeitraum noch offene Urlaubsansprüche erfüllt wurden. Verzugszinsen sind erst ab dem 03.11.2015 geschuldet.

Der Beklagte hat die Klägerin mit dem Kündigungsschreiben mit sofortiger Wirkung freigestellt, teilweise, um ihren "Resturlaub zu ersetzen". Diese Erklärung hat er in der vorsorglich auch zu einem nach dem 30.09.2015 liegenden Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung zeitlich nicht auf den 30.09.2015 beschränkt. Ob und ggf. wieviel Resturlaub der Klägerin am Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens, also am 22.09.2015 noch zustand, ist offen geblieben, aber unerheblich. Durch eine Freistellung wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aufgehoben. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Regelmäßig werden deshalb durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (BAG v 23.01.2008 - 5 AZR 393/07, Rz. 13; BAG v. 15.05.2013 - 5 AZR 130/12, Rz. 25). Sollten in den Freistellungszeitraum hingegen Tage fallen, für welche Urlaub gewährt worden ist, ergibt sich für diese ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG, der aufgrund des monatlich gleichbleibend hohen Vergütungsanspruchs der Klägerin auch bei Zugrundelegung des nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG maßgeblichen Referenzprinzips einen identischen Umfang hat. Unabhängig davon, ob im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 06.10.2015 noch Urlaubstage anfielen stehen der Klägerin daher der Höhe nach unstreitige 276,92 EUR brutto als Annahmeverzugs- oder Urlaubsvergütung zu.

Der Vergütungsanspruch für Oktober 2015 wurde gem. § 614 Satz 2 BGB i. V. m. § 193 BGB am 02.11.2015 fällig, gem. §§ 187 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB sind die geltend gemachten Verzugszinsen daher erst ab dem 03.11.2015 zu zahlen.

4.

Gem. § 108 Abs. 1 GewO hat der Beklagte der Klägerin auch eine Lohnabrechnung für den im Oktober 2015 entstandenen Vergütungsanspruch zu erteilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie erstreckt sich ausschließlich auf die zweitinstanzlich angefallenen Kosten des Rechtsstreites. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites ist eine Entscheidung im Versäumnisschlussurteil vom 13.04.2016 ergangen, die nicht angegriffen worden ist. Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst grundsätzlich nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils (BGH v. 09.04.1956 - II ZR 135/55).

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.

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