VG Freiburg, Urteil vom 10.06.2020 - 6 K 2435/18
Fundstelle
openJur 2020, 34911
  • Rkr:

Eine seelische Belastung ist nur dann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung i.S.d. §§ 1, 3 NamÄndG, wenn diese nach dem substantiierten Vortrag gerade aus der Führung des Namens herrührt. Im Falle von negativen Erfahrungen mit einem Elternteil und hieraus folgenden persönlichen und gesundheitlichen Problemen genügt hierfür nicht der alleinige Umstand der Namensgleichheit mit diesem Elternteil.

Die Namensgleichheit mit einen NS-Täter stellt keinen wichtigen Grund dar, wenn jener weitgehend unbekannt ist und der Namensträger nicht substantiiert geltend macht, persönlich hierdurch belastet und auch im Alltag beeinträchtigt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine Änderung ihres Familiennamens von derzeit "K." in "B.".

Sie ist am ... 1995 geboren und beruflich als Polizeibeamtin tätig. "B." ist der Geburtsname der Mutter, "K." der Name des Vaters. Die Eltern haben sich im Jahr 2000 scheiden lassen. Der Familienname des Bruders der Klägerin wurde mit Entscheidung der Stadt Weingarten vom 24.07.2013 von "K." in "B." geändert.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Änderung ihres Namens von "K." in "B.". Zur Begründung führte sie aus, der Name "K." sei untrennbar mit der Person des ehemaligen KZ-Wächters J. K. verbunden. Für sie sei es unerträglich, den Namen eines nationalsozialistischen Massenmörders tragen zu müssen. Dieser Umstand stelle für sie eine exorbitante seelische Belastung dar. Sie werde durch ihren Nachnamen ständig an die nationalsozialistischen Massenmorde erinnert. Sie möge in einer Zeit, in der wieder verstärkt rechtsradikale Umtriebe zu verzeichnen seien, nicht im Mindesten mit ihrem eigenen Familiennamen an die Barbarei der Nationalsozialisten erinnert werden. Sie erleide erhebliche seelische Beeinträchtigungen, da sie die Befürchtung hege, in absehbarer Zeit wegen ihres Familiennamens mit der "braunen Bande" in einen Topf geworfen zu werden. Angesichts der Zunahme der Berichterstattung über rechtsradikale Taten habe sie eine Gastritis entwickelt.

Mit Bescheid vom 13.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens vom 11.08.2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Namensänderung sei nach §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) möglich, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Es handele sich dabei um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Rechtsbegriff. Es komme darauf an, ob das schutzwürdige Interesse an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssten. Die Klägerin könne nicht anführen, sie müsse ihren jetzigen Familiennamen ablegen, weil dieser durch die Verbrechen eines früheren Namensträgers aus der Zeit des Nationalsozialismus belastet sei. Diese Person - J. K. - sei in der Öffentlichkeit nur gering bekannt. Auch die kurzzeitige Präsenz des Falles in den Medien habe dies nicht geändert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Familiennamens mit J. K. und dessen Kriegsverbrechen in Verbindung gebracht werde, sei nach allgemeinem Verständnis als äußerst gering anzusehen. Es sei noch unwahrscheinlicher, dass ein vernünftig denkender Mensch eine Verbindung mit aktuellen nationalsozialistischen Trieben und ausländerfeindlichen Straftaten herstelle. Allein das subjektive Empfinden, mit den belastenden Geschehnissen konfrontiert zu werden, sei nach allgemeinen Maßstäben nicht nachvollziehbar und einleuchtend. Die geltend gemachte seelische Belastung sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht als verständlich und begründet anzusehen. Eine Gefahr für die seelische Gesundheit könne objektiv nicht begründet werden. Gegen den Wunsch, den Namen zu ändern, stehe die soziale Ordnungsfunktion des Namens. Die volljährige Klägerin habe in vielfältiger Weise im Rechtsverkehr, im Berufsleben und im Umgang mit Behörden ihren Namen verwendet. Damit komme dem öffentlichen Interesse ein deutlich höheres Gewicht zu als dem Wunsch der Klägerin, ihren Namen abzulegen. Ein wichtiger Grund liege daher im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vor.

Die Klägerin erhob am 25.10.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es lasse sich nicht generell sagen, dass eine seelische Belastung ohne Krankheitswert in keinem Falle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen könne. Hinsichtlich des Bestehens einer seelischen Belastung durch das Tragen des Namens verwies sie auf eine diesbezügliche Stellungnahme ihres Bruders. Hiernach habe sie immer wieder das Gespräch gesucht, um von ihren Gedanken und Ängsten zu berichten. Die gemeinsam als Kinder beim von der Mutter geschiedenen Vater verbrachten Wochenenden seien seelisch belastend gewesen. Der Vater habe sich selbst inszeniert. Ihre Bedürfnisse seien übergangen worden. Die Besuchswochenenden hätten einer Versklavung mehr geglichen als einer von elterlichen Interessen geprägten Zeit mit den Kindern. Seiner Schwester, der Klägerin, sei vom Vater mitgeteilt worden, sie sei keineswegs ein Wunschkind gewesen. An einem der Besuchswochenenden sei sie mit einem Heulkrampf zusammengebrochen. Sie sei oft krank im Bett gelegen, um so den Besuchen zu entkommen. Sie habe unter Kopf- und Bauchschmerzen gelitten. Unter diesen leide sie bis heute, wenn sie sich mit dem "Vater-Thema" beschäftige. Der Vater habe überdies "psychologische Spielchen" mit ihr getrieben. Einmal sei sie in einer Kantine ihrem Vater zufällig begegnet, dieser habe sie hierbei vollkommen ignoriert. Überdies habe sich der Vater bei Beginn eines neuen Lebensabschnitts der Klägerin stets abgesichert, keinen neuen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. Seit die gesamte Familie mütterlicherseits den Mädchennamen der Mutter trage, fühle sie sich, sobald sie Ihren Gesamtnamen äußere, unwohl und müsse an den Vater denken. Sie habe dieses Gefühl ihrem Bruder gegenüber immer wieder als eine Art Schockstarre bezeichnet. Er - der Bruder - wünsche seiner Schwester die Möglichkeit einer Namensänderung, da nur so die schlechten Erinnerungen, die mit dem Vater verbunden sein, vergessen werden könnten. Hinzu komme die bereits im Verwaltungsverfahren geschilderte Problematik der Assoziierung des Nachnamens mit einem nationalsozialistischen Verbrecher. Sie werde durch den Nachnamen permanent mit den nationalsozialistischen Massenmorden konfrontiert. Dies habe nichts mit einer übertriebenen Empfindlichkeit zu tun, was aktuell auch durch rechtsextreme Straftaten verdeutlicht werde. Aufgrund ihres Nachnamens werde die Klägerin ständig an das nationalsozialistische Unrecht erinnert, insbesondere, wenn sie in den Nachrichten Berichte über einen der rechtsextremen Vorfälle sehe. Sie habe wegen ihren Nachnamens die Befürchtung, mit dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat in einen Topf geworfen zu werden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 20.02.2018, der Klägerin am 27.02.2018 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Identität des Familiennamens mit dem ehemaligen Wachmann des Zwangsarbeiterlagers in Trawniki, J. K., stelle keinen wichtigen Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Auch wenn die Führung des Namens tatsächlich eine seelische Belastung darstelle, sei dies in Anbetracht der gesamten Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder verständlich noch begründet. Es sei aufgrund der Biografie des J. K. unwahrscheinlich, dass andere Personen davon ausgehen könnten, sie sei eine Nachfahrin von J. K. oder mit diesem verwandt. So habe jener nach dem Zweiten Weltkrieg in X und Y gelebt. Sie könne genauso gut mit anderen, unbescholtenen Trägern des Nachnamens K. in Verbindung gebracht werden, wie beispielsweise mit der K. Fruchtsaft GmbH. Nicht verkannt werde, dass nicht zugewartet werden müsse, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreiche. Es seien jedoch keine substantiierten Tatsachen vorgetragen worden, die darauf schließen ließen, dass gerade aus der Führung des Namens "K." eine seelische Belastung resultiere. Alleine der Wunsch, sich durch eine Namensänderung vom Vater zu distanzieren, könne das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens K. nicht überwiegen. Die Vorlage eines psychologischen Gutachtens sei zwar nicht zwingend erforderlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aber geeigneter als das vorgelegte Attest eines Internisten. Aus diesem ergebe sich nur, dass die schlechte Beziehung zum Vater eine seelische Belastung darstelle. Ein Zusammenhang zwischen der Führung des Namens und dem Bestehen einer seelischen Belastung ergebe sich aus dem Attest aber nicht. Das private Interesse der Klägerin, sich von ihrem Vater zu distanzieren, habe daher keinen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens sowie den sicherheitspolizeilichen Interessen.

Die Klägerin hat am 23.03.2018 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden könne. Es könne nicht gesagt werden, dass eine seelische Belastung ohne Krankheitswert in keinem Falle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen könne. Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Ihr Prozessbevollmächtigter habe damals auch die Mutter in deren Ehescheidungsverfahren vertreten. Die Ausführungen des Bruders träfen exakt die Situation, wie sie sich während des gesamten Ehescheidungsverfahrens dargestellt habe. Die Mutter habe dabei geschildert, dass die Klägerin extrem unter dem Verhältnis zu ihrem Vater gelitten habe. Besuchsaufenthalte bei ihm seien bereits zum damaligen Zeitpunkt von schweren Krankheitssymptomen begleitet gewesen, die bei Absage eines Besuchskontakts rasch abgeklungen seien. Die Mutter habe dabei stets versucht, den Widerwillen ihrer Tochter bei Nahen eines Besuchs aufzufangen, was jedoch nicht gelungen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den Eindruck gewonnen, dass das Verhalten des Vaters der Klägerin diese schwer traumatisiert habe. Die Klägerin assoziiere mit dem Namen "K." ausschließlich Gefühlskälte, Ablehnung, Ausgestoßen-sein und schwerste Krankheitssymptome. Auch ihr Bruder habe im Alter von 16 Jahren, als er die Schule wechselte, mit seinem Vater nichts mehr zu tun haben wollen. Seit Jahren erhielten weder die Klägerin noch ihr Bruder Geburtstags- oder Weihnachtswünsche. Schließlich assoziiere die Klägerin die völlige Empathielosigkeit und Gefühlskälte der Nazi-Größen mit dem Verhalten ihres Vaters. Dem Vorbringen des Regierungspräsidiums, es müsse ein psychologisches Sachverständigengutachten vorgelegt werden, könne nicht gefolgt werden. Der attestierende Mediziner, Herr Dr. K., habe die Klägerin vor dessen Tod als behandelnder Arzt in allen Situationen begleitet. Die Mutter der Klägerin sei Mitarbeiterin in dessen Praxis gewesen. Er habe die Klägerin seit Kindestagen gekannt. Seine Stellungnahme sei daher aussagekräftiger als jene eines fachpsychologischen Gutachters. Überdies stelle die Versagung der Namensänderung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da ihrem Bruder auf dessen Antrag hin eine Namensänderung von einem anderen Verwaltungsträger ermöglicht worden sei.

Außerdem repräsentiere die Klägerin als Polizeibeamtin die demokratische Exekutive der Bundesrepublik Deutschland. Gerade als Vertreterin des Staates wolle sie nicht mit nationalsozialistischen Figuren in Verbindung gebracht werden. Sie wolle nicht in die Situation kommen, bei polizeilicher Berührung mit rechtsradikalen Kreisen Bemerkungen ausgesetzt zu sein, die auf die Namensgleichheit mit J. K. zielen. In derlei Kreisen sei diese Person sehr wohl bekannt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt S. vom 13.10.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 20.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren derzeitigen Familiennamen "K." in "B." zu ändern sowiedie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor: Eine historische Belastung des Namens lasse sich nicht begründen. Bei vernünftiger Betrachtung könne auf Grund der Namensgleichheit auch kein Bezug zu aktuellen nationalsozialistischen Umtrieben hergestellt werden. Die Klägerin habe erstmals im Zuge der Widerspruchsbegründung aus der problematischen Beziehung zu ihrem Vater herrührende Gründe vorgebracht. Die aus dieser Beziehung herrührende gesundheitlichen Probleme seien zwar anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen. Es fehle jedoch an einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung dafür, dass diese Belastung insbesondere aus der Führung des bisherigen Familiennamens herrühre bzw. dass eine Änderung des Familiennamens zur Problemlösung beitragen könne. Alleine ihr dringender Wunsch einer Namensänderung überwiege nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens im Hinblick auf dessen soziale Ordnungsfunktion. Das vorgelegte internistische Attest sei nicht aussagekräftig, ein fachpsychologisches Gutachten könne weitere Anhaltspunkte geben. Der Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz schließlich gehe fehl.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten vorgelegen (2 Hefte). Hierauf sowie auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2020 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung, der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg verletzen sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, juris). Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, Rn. 29, juris, m.w.N.; vgl. hierzu auch Nr. 28 NamÄndVwV). Es handelt sich beim Begriff des wichtigen Grundes um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Würzburg, Urt. v. 24.05.2017 - W 6 K 17.4 -, Rn. 26, juris). Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" vom 11. August 1980 - NamÄndVwV -, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 - 3 K 457.19 -, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unverträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichen Namensrechts zu revidieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, FamRZ 2001, 1551; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht). Die Namensänderung ist kein taugliches Instrument, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 -, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 15, juris). Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987,1780, 1782). Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65/10 -, Rn. 6, juris). Andererseits kann aber eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von - lediglich pauschal und spekulativ geäußerten - zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen erfolgen (Bay. VGH, Beschl. v. 12.04.2017 - 5 ZB 16.718 -, Rn. 7, juris).

In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, Rn. 16, juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht ausschließlich auf die subjektive Sicht des Einzelnen abgestellt werden. Nicht maßgeblich ist, mit welcher Vehemenz beteuert wird, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, ihr Name hafte ihr als Bürde an (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

An diesen Maßstäben gemessen liegt kein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung vor. Die Abwägung der maßgeblichen Belange fällt zulasten der Klägerin aus.

Sie hat zwar in nachvollziehbarer Weise geschildert, durch die sie ablehnende bzw. sie verleugnende Haltung ihres Vaters bereits während ihrer Kindheit und Jugend und die Erlebnisse während der Besuchswochenenden noch immer persönlich belastet zu sein. Die Kammer zieht dabei die geschilderten Beeinträchtigungen (Albträume, psychosomatische Symptome) nicht in Zweifel. Die Schilderungen hierzu waren ausführlich, schlüssig und stimmten mit den sich in den Akten befindlichen schriftlichen Aussagen überein. Auch die Angaben des mit der Familiengeschichte vertrauten Prozessbevollmächtigten bestätigten dies. Jedoch hat die Klägerin im Ergebnis nicht ausreichend dargelegt, gerade durch die Führung des Namens in besonderer Weise seelisch in einer Weise beeinträchtigt zu sein, welche die weitere Führung des Namens K. als unzumutbar erscheinen lässt.

Insoweit brachte sie zunächst vor, die jetzige Ehefrau ihres Vaters trage auch den Namen "K.", im Falle der in dieser Familie lebenden Kinder der Ehefrau wisse sie das nicht. Sie finde das nicht schön, da sie schließlich das leibliche Kind sei und verdeutlichte, die Verbindung durch den gemeinsamen Namen als störend und auch verletzend zu empfinden. Überdies sei sie die einzige, die in der für sie maßgeblichen Familie mütterlicherseits den Namen "K." trage, alle anderen hießen "B.". Die gesamte Familie ihres Vaters kenne sie gar nicht. Das letzte Quäntchen, was ihr noch fehle, um sich vollständig von dieser Familie abzuwenden, sei der Nachname. Sie könne damit ein Stück mehr abschließen. Dieses Vorbringen legt bereits keine konkrete seelische Belastung nahe und stellt auch im Übrigen keinen wichtigen Grund dar. Denn die generelle Funktion des Namens besteht nicht darin, ein Identifikationsmerkmal für die Abstammung zu liefern, es steht vielmehr die Kennzeichnungsfunktion des Namens im Vordergrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, NJW 1987, 1780, 1781). Die Beibehaltung des alten Namens muss gerade unzumutbar sein, es genügt nicht, dass sich die Klägerin dringend einen anderen Namen wünscht und sich mit diesem besser fühlen würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2008 - 15 K 4034/07 -, Rn. 24, juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht). Sie kann auch nicht darauf verweisen, beständig auf ihren von der Familie mütterlicherseits abweichenden Namen angesprochen zu werden, insbesondere im Hinblick auf ihren Bruder, der mittlerweile B. heißt. Denn bei volljährigen Kindern spielt die Namensgleichheit von Geschwistern keine ausschlaggebende Rolle mehr, weil sich diese regelhaft aus einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwister lösen (VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht).

Auch ihre übrigen Ausführungen vermögen nicht die Annahme eines wichtigen Grundes in Form einer seelischen Belastung zu rechtfertigen. Auf ausdrückliche Nachfrage, in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen ihrem Namen und ihren vom Vater herrührenden Problemen bestehe, gab sie nur an, sie stelle eine Verbindung zum Vater her, wenn sie sich irgendwo mit ihrem Namen vorstellen müsse.

Die alleinige Nennung des Namens "K." ist nach Auffassung der Kammer nicht Auslöser der von ihr geschilderten gesundheitlichen Problemen. Dass die Nennung des Namens regelmäßig eine im Vorverfahren so titulierte "Schockstarre" auslöste, steht nach der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer fest, einen substantiierten Vortrag hierzu gab es nicht. Die Klägerin hat es auch nicht als unzumutbar dargestellt, weiterhin mit dem Namen ihres Vaters leben zu müssen. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte sie eine Absicht, zukünftig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung ihrer Probleme im Falle der Beibehaltung des Namens sind damit nicht ersichtlich. Das Vorbringen, sie könne für den Fall einer Namensänderung ein Stück weiter abschließen, genügt für eine solche zu prognostizierende Verschlimmerung nicht. Sie hat auch nicht angegebenen, ihre Scheu vor einer therapeutischen Behandlung beruhe einzig und alleine auf einer befürchteten Infragestellung ihrer Dienstfähigkeit als Polizeibeamtin. Vielmehr wurde deutlich, dass sie eigenem Empfinden zufolge unabhängig von der möglichen Infragestellung der Dienstfähigkeit keiner professionellen Hilfe bedarf. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt eines behandlungsbedürftigen Zustands durch eine Namensänderung in der Zukunft verhindert werden kann, waren nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist aufgrund ihres Alters, aufgrund des Umstands, mehrere Jahre als Volljährige mit dem Namen gelebt zu haben, dabei erfolgreich beruflich als Polizeibeamtin ausgebildet worden zu sein und ohne therapeutische Hilfe ausgekommen zu sein ein deutlicher Hinweis darauf, den Namen als bloß störend und einen Namenswechsel als lediglich wünschenswert zu empfinden. Dass sie im Verwaltungsverfahren die ihrem Vater zugeschriebenen Probleme erst im Widerspruchsverfahren anführte, spricht weiter gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ihre hierzu abgegebene Erklärung, sie sei von der Irrelevanz dieses Sachverhalts im Verwaltungsverfahren ausgegangen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil ausweislich der Akten bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten stattfand. Wäre ihr die Namensänderung ein dringendes persönliches Bedürfnis gewesen, hätten bei lebensnaher Betrachtung entsprechende Ausführungen bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nahe gelegen.

Auch das vorgelegte ärztliche Attest des Allgemeinmediziners Herrn Dr. K. vom 19.06.2017 vermag nicht die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen. Darin wird ausgeführt, die Scheidung der Eltern im Jahr 2000 habe nachhaltige gesundheitliche, vorwiegend psychosomatische Störungen hinterlassen. Hieraus habe sich die Notwendigkeit einer Diagnostik und Therapie ergeben. Selbsterklärend verstehe sich der Wunsch nach Änderung des väterlichen und Annahme mütterlichen Familiennamens. Zu schmerzlich sei für sie die über den väterlichen Namen ausgelöste, permanente Konfrontation mit den mit dem Vater verbundenen Erfahrungen und Gefühle. Es handelt sich bei diesem Attest um ein Privatgutachten, das primär als Parteivorbringen zu werten ist, da sich die Klägerin darauf stützt und es sich zu eigen macht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 98, Rn. 15b). Die Kammer konnte sich jedoch auch nach einer Würdigung des Attests vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon bilden, ein wichtiger Grund liege vor. Das Attest verhält sich zur Frage der Kausalität der Namensführung für die behaupteten psychosomatischen Störungen nur am Rande und inhaltlich unzureichend. Konkrete Befundtatsachen enthält das Attest nicht, sondern spricht pauschal von gesundheitlichen und psychosomatischen Störungen. Zur Frage der Namensführung bemerkt es nur, ihr Wunsch nach einer Namensänderung sei selbsterklärend. Die Vorlage eines solchen ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, genügt grundsätzlich nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 - 1 S 583/18 -, 2. LS, juris). Die Klägerin kann hinsichtlich der Tauglichkeit außerdem nicht in Ansatz bringen, das Attest ihres mittlerweile verstorbenen Hausarztes sei, auch wegen der beruflichen Tätigkeit der Mutter in der Praxis und der damit verbundenen näheren persönlichen Bekanntschaft, besser geeignet als ein Sachverständigengutachten eines spezialisierten Arztes. Denn ungeachtet der inhaltlichen Unzulänglichkeiten bestehen wegen des geltend gemachten Näheverhältnisses zum Arzt Zweifel an der Unabhängigkeit der Begutachtung, was dessen Gewicht bereits im Ausgangspunkt mindert.

Das Gericht war auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten selbst einzuholen. Bei einer unsubstantiierten Behauptung - wie hier - , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 7 B 42.87 -, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

Keinen wichtigen Grund stellt die Namensgleichheit mit J. K., einem ehemaligen Wachmann des Zwangsarbeiterlagers in Trawniki während der NS-Zeit, dar. Zu Recht verweist die Beklagte auf den geringen Bekanntheitsgrad der Person und die damit verbundene geringe Wahrscheinlichkeit einer Verbindung der Klägerin mit der Person durch Dritte. Die Kammer ist weder davon überzeugt, dass die Namensgleichheit für die Klägerin persönlich eine seelische Belastung darstellt, noch dass sie im Dienst als Polizeibeamtin - auch soweit sie in Kontakt mit Rechtsradikalen kommt - in nennenswerter Weise mit J. K. in Verbindung gebracht wird. Substantiiert geschildert hat sie hierzu nichts, sondern in wenig glaubhafter Weise behauptet, es könnten schon ein oder zwei Mal gewesen sein, dass sie mit J. K. in Verbindung gebracht worden sei. Eine konkrete Konfrontation mit der Namensgleichheit durch Dritte in der Form, dass sie im Alltag ständig darauf angesprochen würde, ist hierin - bei Wahrunterstellung - keinesfalls zu sehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris). Eine Assoziierung der Gefühlskälte und Empathielosigkeit der nationalsozialistischen Täter mit dem Verhalten ihres Vaters wurde nur vom Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber nicht erwähnt. Alleine die schlichte Namensgleichheit als solche mit einem NS-Täter stellt schließlich keinen wichtigen Grund dar. Auch aus der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift lässt sich eine solche Folge nicht ableiten. In Anbetracht des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann sich die Kammer außerdem nicht des Eindrucks erwehren, dass die Namensgleichheit mit J. K. lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen in Ansatz gebracht wurde.

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Beklagten, der Namensänderung zuzustimmen, wie ein anderer Verwaltungsträger dies im Falle des Bruders der Klägerin getan hat. Beruht die abweichende Entscheidung verschiedener Behörden zu denselben Bestimmungen auf einer verschiedenartigen Rechtsauslegung, so liegt darin nicht notwendig eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz, sondern es kann sich lediglich in dem einen Fall der verschiedenartigen Entscheidungen um eine unrichtige Rechtsauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 79. Lieferung 10.2019, Art. 3 GG, Rn. 179; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.06.1952 - 1 BvR 137/52 -, Rn. 37, juris).

Auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des Namens ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 25 Jahre alt ist und damit seit ihrer Volljährigkeit bereits geraume Zeit im Rechtsverkehr unter ihrem Namen aufgetreten ist. Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1781).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.