VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2020 - 6 K 1859/20
Fundstelle
openJur 2020, 34884
  • Rkr:

1. Zu den Voraussetzungen einer durch einen Beißvorfall veranlassten Beschlagnahme eines Hundes der Rasse American Bulldog, für den die Vermutung nach § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgrund einer erfolgreichen Prüfung § 1 Abs. 4 PolVOgH widerlegt war.

2. Die rassespezifische Vermutung in § 1 Abs. 2 PolVOgH bezieht sich auf die bei Inkrafttreten der Polizeiverordnung vorgefundenen Rassestandards (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 3227/17).

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2020 wird unter der Auflage wiederhergestellt, dass die Antragstellerin ihren Hund "T..." bis zum 20.07.2020 bei der Antragsgegnerin für eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH anmeldet und zu einer solchen Prüfung bis zum 30.09.2020 vorführt. Die am 18.02.2020 erfolgte Vollziehung der Beschlagnahme ist rückgängig zu machen, indem der Hund "T..." an die Antragstellerin herausgegeben wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und die Antragstellerin zu ¼.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2020 wiederherzustellen und die Herausgabe des ihr am 18.02.2020 weggenommenen Hundes anzuordnen,

hat im tenorierten Umfang Erfolg.

A.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 2 der Verfügung vom 17.02.2020 für sofort vollziehbar erklärte Beschlagnahme des Hundes "T..." (bzw. "T...") ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise mit der bis zu einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf der Antragstellerin nicht hinzunehmenden Gefährdung der Gesundheit und anderer Rechtsgüter der Allgemeinheit begründet.

Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein Indiz dafür ist, dass das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zurückzustehen hat. Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 125 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Beschlagnahme des Hundes der Vorrang einzuräumen, denn ihr Widerspruch hat aller Voraussicht nach Erfolg.

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den ihr am 18.02.2020 durch Übergabe zugestellten Bescheid dürfte zulässig, insbesondere nicht verfristet sein. Dem Schreiben der damaligen Prozessvertreter der Antragstellerin vom 03.03.2020, das sich primär gegen das Anhörungsschreiben vom 17.02.2020 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 17.02.2020 richtet, ist der Sache nach mit noch hinreichender Deutlichkeit auch ein Widerspruch gegen diese Verfügung zu entnehmen.

Der Widerspruch hat aller Voraussicht nach auch Erfolg, denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig erfolgt.

Die Antragsgegnerin war als Ortspolizeibehörde für den Erlass der Verfügung gemäß §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG, § 3 Abs. 3 PolVOgH sachlich und örtlich zuständig. Auch sonst ist die Verfügung in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin am 06.02.2020 durch Eingang diverser Ermittlungsunterlagen der Polizeihundeführerstaffel von dem Vorfall am Abend des 21.01.2020 Kenntnis erlangte, kommt jedoch eine Ausnahme wegen Gefahr im Verzug nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG in Betracht. Ob von der Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden konnte, kann hier offenbleiben, da eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und der etwaige Verfahrensverstoß geheilt werden könnte.

Die Beschlagnahmeverfügung erweist sich jedoch als voraussichtlich materiell rechtswidrig.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG i.V.m. § 90a BGB kann die Polizei eine Sache resp. ein Tier beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Gemäß § 3 Abs. 3 PolVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die nach Absatz 1 der Norm erforderliche Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes nicht erteilt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach derzeit nicht vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate alt ist, der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis darf nach Absatz 2 der Norm nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung des bereits vor der Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH mit einer näher bezeichneten Kennzeichnung zu versehenden Hundes nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

Bei dem im Januar 2018 geborenen Hund "T..." ist die Eigenschaft als Kampfhund zwar derzeit aller Voraussicht nach gemäß § 1 Abs. 2 PolVOgH zu vermuten (dazu 1.). Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Haltung des Hundes ergibt sich jedoch daraus, dass ihr erneut die Gelegenheit zu geben ist, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, denn dieser Nachweis setzt eine vorherige Haltung des Hundes zur Vorbereitung auf die Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH voraus (dazu 2.). Die Erlaubnis für die Haltung ihres Hundes ist der Antragstellerin auch nicht aufgrund von Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit oder Sachkunde zu versagen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen einer Erlaubniserteilung ebenfalls nicht entgegen (dazu 3.). Der somit nur eingeschränkt möglichen Erlaubniserteilung ist durch Auflagen Rechnung zu tragen (dazu 4.).

1. Wie den Beteiligten im Vergleichsbeschluss vom 29.05.2020 dargelegt wurde, handelt es sich bei dem Hund "T..." aller Voraussicht nach um einen Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft derzeit vermutet wird.

Gemäß § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund wird nach Absatz 2 der Norm aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der Rassen und Gruppen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Ausgehend vom Regelungszweck der Norm, Hunde der genannten Hunderassen wegen ihrer vom Verordnungsgeber angenommenen rassespezifischen Gefährlichkeit besonderen Bedingungen bei der Haltung zu unterwerfen, sind Kreuzungen der genannten Hunderassen bzw. des Hundetyps nur solche, bei denen maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der aufgezählten Hunderassen signifikant in Erscheinung treten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, m.w.N.; jew. Juris). Erforderlich ist hierfür nicht, dass es sich bei mindestens einem Elternteil um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder Pit Bull Terrier handelt (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - und Urt. v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 -, Juris, wonach die gewisse Unschärfe bei den den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen hinnehmbar ist; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2007 - 5 K 4369/06 -; zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen ebenso OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 14.03.2006 - 11 UE 1426/04 -, jew. Juris; a.A. BayVGH, Beschl. v. 02.04.2019 - 10 CS 19.277 -; OVG Sach.-Anh., Urt. v. 04.06.2014 - 3 L 230/13; jew. Juris).

Nach diesen Maßstäben dürfte der Hund der Antragstellerin als Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen sein, da er maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes des Pit Bull Terriers aufweist (dazu a). Die Behauptung der Antragstellerin, ihr Hund sei ein American Bully XL steht dessen Zuordnung zu den Hunden nach § 1 Abs. 2 PolVOgH nicht entgegen (dazu b). Die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft des Hundes "T..." ist derzeit nicht widerlegt (dazu c).

a) Dass der Hund der Antragstellerin maßgebliche Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes des Pit Bull Terriers aufweist, ergibt sich aus den Feststellungen der Amtstierärztin, die bereits am 22.05.2019 den damals 16 Monate alten Hund nach seinem Erscheinungsbild incl. Stockmaß als typischen Pit Bull Terrier charakterisierte. Diese Einschätzung lag ausweislich des Protokolls auch der am 26.11.2019 abgelegten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zugrunde. Die rassetypischen Eigenschaften eines Pit Bull Terriers sind nach den Ausführungen der Veterinärbehörde der Antragsgegnerin vom 16.04.2020 beim Hund der Antragstellerin festzustellen. Überdies entsprechen die aktenkundigen Merkmale von "T..." und das beigefügte Foto von ihm in einem eklatanten Maße dem Rassestandard des United Kennel Club (UKC) für American Pit Bull Terrier, dass zumindest von einer Kreuzung eines Pit Bull Terriers auszugehen ist. Auch die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass und welche nach dem Rassestandard maßgeblichen Merkmale eines Pit Bull Terriers ihr Hund "T..." nicht aufweist. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach es sich bei ihrem Hund um einen American Bully XL handele, bestätigt vielmehr, dass der Rassestandard bzw. das Erscheinungsbild in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgezählter Hunderassen signifikant in Erscheinung tritt, handelt es sich bei einem American Bully doch nach dem UKC - Zuchtstandard um eine "natürliche Erweiterung des Amerikanischen Pit Bull Terriers".

b) Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Hund "T..." als American Bully XL nicht zu den Hunden zählt, deren Kampfhundeeigenschaft nach § 2 Abs. 2 PolVOgH vermutet wird. Die Regelung bezieht sich zum einen auch auf derartige Hunde (dazu aa), zum anderen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Hundes "T..." zur Rasse American Bully (dazu bb).

aa) Es sprechen bereits erhebliche Gründe dafür, einen American Bully ebenfalls als einen Kreuzungshund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen, soweit die maßgeblichen Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes einer der aufgezählten Hunderassen signifikant in Erscheinung treten.

Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass der American Bully nicht von der Fédération Cynologique Internationale (FCI), dem weltgrößten kynologischen Dachverband, oder von dessen deutschem Mitgliedsverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), sondern nur vom amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club (UKC) als Hunderasse anerkannt ist (a.A. wohl noch VG Köln, 30.01.2018 - 20 L 4682/17 -, Juris). Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde differenziert zwischen einzelnen Hunderassen ohne diese selbst gesetzlich zu definieren. Sie bezieht sich der Sache nach vielmehr auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände, die eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschreiben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglichen (sog. Standards; vgl. zu § 3 Abs. 2 HundG NRW: OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, m.w.N., Juris). Zu diesen Verbänden zählt auch der UKC, so dass die bislang unterbliebene Anerkennung des American Bully als eigenständige Rasse durch die FCI und den VDH - die auch für den gelisteten Pit Bull Terrier noch aussteht - nicht maßgeblich sein dürfte.

Die Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen dürfte aber nicht dynamisch zu verstehen sein, sondern grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten der Polizeiverordnung bestehenden Standards Bezug nehmen. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition von neuen Rassen bzw. die Veränderung von Rassestandards durch diverse private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite der § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, was mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, und verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit nicht vereinbar sein dürfte (vgl. umfassend OVG NRW, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 3227/17 -, jew. Juris). Die Anerkennung des American Bully als eigenständige Rasse durch den United Kennel Club erfolgte indes erst im Juli 2013 und damit 13 Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde.

bb) Auch unabhängig davon, dass ein American Bully nicht als eigene Rasse den in § 1 Abs. 2 PolVOgH gelisteten Rassen und Gruppen gegenübergestellt werden kann, sind keine hinreichenden Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen American Bully XL handelt. Die Antragstellerin hat weder einen entsprechenden Abstammungsnachweis, etwa des German Bully Kennel Club e.V. oder des American Bully Kennel Club (A.B.K.C.), vorgelegt, noch Angaben zur Herkunft ihres vom Vorbesitzer im September 2018 "aus schlechter Erziehung" übernommenen, damals ca. 7 Monate alten Tieres gemacht. Von ihr wurde auch nicht dargelegt, dass bzw. welche Merkmale ihres Hundes "T..." diesen als American Bully ausweisen. Im Übrigen deuten auch die aktenkundigen Merkmale von "T..." einschließlich das beigefügte Foto von diesem Hund insbesondere nicht in Abgrenzung zum Pitbull Terrier auf die maßgeblichen Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes des American Bully hin. So tritt bei einer Größe von 54cm und einem Gewicht von ca. 30kg Gewicht der für einen American Bully so charakteristische kompakte Körperbau nicht besonders hervor. Außerdem scheint die für den American Bully typische breite Brust nur mäßig breit ausgeprägt - wie sie nach dem Rassenstandard beim Pit Bull Terrier vorzufinden ist.

c) Handelt es sich bei dem Hund "T..." nach alledem aller Voraussicht nach um einen Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH, war die damit verbundene Vermutung einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes gegenüber Menschen oder Tieren mit der am 26.11.2019 erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH widerlegt. Die Aussagekraft dieses Prüfungsergebnisses ist jedoch aufgrund des Beißvorfalls am 21.01.2020 erschüttert; der der Antragstellerin obliegende Nachweis, dass ihr Hund "T..." keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, ist derzeit nicht erbracht.

2. Für die damit erlaubnisbedürftige Haltung ihres Hundes steht der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse zur Seite, da ihr erneut die Gelegenheit zu geben ist, diese Vermutung zu widerlegen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist nach Aktenlage nicht eindeutig festzustellen, dass der Beißvorfall am 21.01.2020 eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes "T..." gegenüber Menschen oder Tieren derart offenbart, dass eine erneute Verhaltensprüfung bis auf Weiteres - oder sogar wie von der Antragsgegnerin formuliert: unwiderleglich - anzunehmen wäre.

Entgegen Ziff. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) hat eine erneute Verhaltensprüfung nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil das Verhalten eines Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat und seine konkrete Gefährlichkeit damit erwiesen ist. Dieses Verhalten rechtfertigt nach § 2 PolVOgH die Annahme, dass durch den (gefährlichen) Hund eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht, während ein Kampfhund nach § 1 PolVOgH durch eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gekennzeichnet ist.

Nach Ziff. 1.4.4 Absatz 5 VwVgH - die von der Antragsgegnerin herangezogene Ziff. 1.4.4 Absatz 4 VwVgH bezieht sich nicht auf Listenhunde nach § 1 Abs. 2 PolVOgH - soll eine erneute Prüfung in der Regel ausgeschlossen sein, wenn es sich um Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 PolVOgH handelt, die sich eindeutig als übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Hundes aufgrund des einmaligen Vorfalls zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere oder Menschen geführt hat. Auch hiernach dürfte sich der Hund "T..." nach den aktenkundigen Erkenntnissen jedenfalls nicht als eindeutig übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Nach Ziff. 1.1.1 VwVgH ist unter gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zum normalen, kontrollierbaren Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei gesteigerter Aggression die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden. Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist nach Ziff. 1.1.2 VwVgH anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.

Nach Aktenlage riss sich der Hund der Antragstellerin am 21.01.2020 gegen 20:15 Uhr mit der Leine los, als er den Cocker Spaniel auf der anderen Straßenseite witterte, ging auf diesen los, es kam zu einer Rauferei, der Hund der Antragstellerin verbiss sich in den anderen Hund und fügte diesem mehrere Bisswunden im Bereich des Halses zu, bis der von der Antragstellerin telefonisch hinzugerufene Herr ... die Hunde wieder trennen konnte. Nach den vorgelegten tierärztlichen Unterlagen musste bei dem Cocker Spaniel eine stationäre Wundversorgung mit äußerer Drainage erfolgen, deren Kosten sich auf knapp 1.000 € beliefen. Nach den näheren Angaben der Antragstellerin haben beide Hunde aggressiv aufeinander reagiert, bevor sich ihr Hund losgerissen habe. Beide Hunde hätten sich ineinander verbissen. Die Halterin des Cocker Spaniels habe ihren Hund an der Leine gezogen und der Cocker Spaniel habe die Antragstellerin bei dem Versuch gebissen, die Tiere voneinander zu trennen. Zwischen beiden Tieren kam es bereits im November/Dezember 2018 zu einem Beißvorfall. Der Halter des Cocker Spaniels gab hierzu an, der damals 10 Monate alte Hund der Antragstellerin habe seinen Hund angegriffen und derart verletzt, dass er habe zweimal tierärztlich behandelt werden müssen und seitdem gesundheitliche Probleme habe.

Diese Erkenntnisse deuten darauf hin, dass der Hund der Antragstellerin als bissig anzusehen sein könnte (vgl. Ziff. 2.1 VwVgH), auch eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes ist nicht auszuschließen. Dass diese aufgrund des Vorfalls am 21.01.2020 auf der Hand liegt und eine Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft auszuschließen ist, dürfte hingegen nicht anzunehmen sein. Dies gilt erst recht angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin im jüngsten Schriftsatz, wonach männliche Cocker Spaniel ebenfalls für ihr forsches, selbstüberschätzendes und wehrhaftes Verhalten bekannt seien, was eine mögliche Begründung für den Zwischenfall darstelle.

Da der Erfolg einer der Antragstellerin somit erneut einzuräumenden Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH typischerweise eine vorherige zumindest mehrwöchige Haltung des Hundes voraussetzt, ist ein berechtigtes Haltungsinteresse der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 PolVOgH indiziert. Ein darüberhinausgehendes berechtigtes Interesse der Antragstellerin ist hingegen nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen einer vorläufigen Erlaubniserteilung zur Haltung des Hundes "T..." voraussichtlich auch keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde entgegen. Derartige Bedenken ergeben sich weder aus den Umständen des Beißvorfalls am 21.01.2020 (dazu a) oder aus einer Überlassung des Hundes an einen von der Antragsgegnerin für unzuverlässig gehaltenen Dritten (dazu b), noch aus sonstigen Defiziten in der Hundeführung (dazu c).

a) Die Antragsgegnerin hält die Antragstellerin zum einen für unzuverlässig und ihre Sachkunde für unzureichend, weil sie bei dem Vorfall am 21.01.2020 nicht in der Lage gewesen sei, ihren Hund sicher an der Leine zu führen, und es ihr auch im Nachhinein nicht gelungen sei, den Hund wieder unter Kontrolle zu bringen. Warum dieser Vorfall die Sachkunde der Antragstellerin, mithin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen (Ziff. 3.2.3 VwVgH), in Frage stellen soll, erschließt sich nicht. Auch die Zuverlässigkeit der Antragstellerin steht nach vorläufiger Auffassung des Gerichts durch diesen einmaligen Vorfall nicht in Rede. Andernfalls dürfte annähernd jeder Beißvorfall die Zuverlässigkeit des Hundehalters oder seine Sachkunde widerlegen. Insbesondere ist dieser einmalige Vorfall nicht ohne Weiteres ein Beleg, dass die Antragstellerin nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet wäre (vgl. Ziff. 3.2.2 Satz 2 a.E. VwVgH). Die Antragstellerin hat schon gegenüber der Hundeführerstaffel am 27.01.2020 geltend gemacht, am besagten Tag sei die Leine am verstellbaren Griff gebrochen. Diese Aussage blieb entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nach Aktenlage von den Zeugen unwidersprochen. Dass die Antragstellerin die defekte Leine bereits entsorgt hatte, dürfte sechs Tage nach dem Vorfall dem üblichen Verlauf der Dinge entsprechen. Vorzuwerfen dürfte der Antragstellerin daher sein, sich nicht zuvor des ordnungsgemäßen Zustands der Leine versichert zu haben. Ihre Unzuverlässigkeit begründet dies hingegen nicht. Die Annahme, dass die Antragstellerin sich als unzuverlässig erwiesen habe, weil sie bei dem Vorfall am 21.01.2020 ihren Hund nicht selbst wieder von dem anderen Hund "losreißen" konnte, berücksichtigt nicht deren Vorbringen, bei diesem Versuch selbst von dem Cocker Spaniel gebissen worden zu sein, was ein erfolgreiches Eingreifen erheblich erschwert haben dürfte.

b) Zum anderen sieht die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darin begründet, dass sich ihr Hund "T..." trotz Übernahmeerklärung vom 03.10.2019 und Schreiben zu den Halterpflichten vom 05.11.2019 bis Januar 2020 weiterhin des Öfteren bei Herrn ... aufgehalten habe. Diese Auffassung vermag das Gericht nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin bestreitet, Herrn ... den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums überlassen zu haben, bezieht sich die Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 PolVOgH, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen zu überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, nur auf Kampfhunde und nicht generell auf Hunde der in § 2 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen. Nach Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft durch die am 26.11.2019 erfolgreich absolvierte Prüfung bestand diese besondere Halterpflicht der Antragstellerin bezogen auf ihren Hund "T..." vorerst nicht mehr. Dass die Antragstellerin mit einer gelegentlichen Überlassung des Hundes an Herrn ..., der von der Antragsgegnerin wegen diverser BtM-Verstöße als unzuverlässig angesehen wurde, ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 PolVOgH verletzt hätte, ihren Hund so zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, ist ebenfalls nicht festzustellen.

c) Schließlich macht die Antragsgegnerin in ihrem jüngsten Schriftsatz geltend, gegen die Sachkunde der Antragstellerin zum Führen ihres Hundes, der sich gegenüber gleichgeschlechtlichen Hunden aggressiv verhalte, bestünden erhebliche Bedenken, die nur durch einen sog. Hundeführerschein ausgeräumt werden könnten. Soweit sie diese Bedenken aus einer im Vorfall am 21.01.2020 manifestierten gesteigerten Aggressivität gegenüber anderen Rüden ableitet, die eine besondere Sachkunde des Halters erfordert, gilt es gerade, das Vorliegen einer solchen gesteigerten Aggressivität in der zu absolvierenden Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH festzustellen. Soweit die Antragsgegnerin hingegen meint, es hätten sich bei der Wesensprüfung bereits Defizite in der Hundeführung bezüglich dem Timing und dem Gehorsam in Verbindung mit mangelnder Führung von Seiten der Antragstellerin gezeigt, ist dies dem Prüfungsprotokoll nicht zu entnehmen und verfängt auch deshalb nicht, weil ihr die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung bescheinigt wurde.

Ist nach alledem ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Haltung ihres Hundes "T..." gegeben und bestehen gegen ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken, sind auch Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz mit der vorläufigen Kampfhundehaltung der Antragstellerin, die den Anforderungen des § 4 PolVOgH zu genügen hat, nicht festzustellen. Dass die nach § 3 Abs. 1 PolVOgH Norm erforderliche Erlaubnis zur (vorläufigen) Haltung eines Kampfhundes der Antragstellerin nicht erteilt werden könnte, ist somit nicht ersichtlich. Die eine Beschlagnahme rechtfertigenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 PolVOgH sind voraussichtlich nicht gegeben.

4. Die der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO auferlegte Obliegenheit, ihren Hund "T..." bis zum 20.07.2020 bei der Antragsgegnerin zu einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH anzumelden und zu einer solchen Prüfung bis zum 30.09.2020 vorzuführen, beruht darauf, dass sich das berechtigte Haltungsinteresse der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 PolVOgH auf die Vorbereitung zu einer solchen Prüfung beschränkt. Die Fristsetzungen zur Sicherung einer zeitnahen Klärung der Kampfhundeeigenschaft des Hundes - die entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit einer bloßen Fristsetzung für die Anmeldung zur Prüfung nicht gewährleistet wäre - sollen es der Antragstellerin nach der mehrmonatigen Trennung von ihrem Hund ermöglichen, diesen angemessen auf diese Prüfung vorzubereiten, wobei den Angaben der Antragsgegnerin Rechnung getragen wurde, wonach ein aus deren Sicht hierfür erforderliches professionelles Hundetraining möglicherweise erst im September 2020 erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Soweit die Antragsgegnerin meint, der Herausgabe des Hundes müsse dessen Kastration vorausgehen, ist dem nicht zu folgen und eine solche nicht als weitere Auflage aufzunehmen. Zwar sind Kampfhunde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 PolVOgH dauerhaft unfruchtbar zu machen. Ist der Antragstellerin jedoch die Gelegenheit zu geben, die Kampfhundeeigenschaft ihres Hundes zu widerlegen, kann die auf Dauer angelegte Maßnahme der Kastration nicht schon als Voraussetzung dafür angesehen werden, ihr überhaupt die für einen Prüfungserfolg erforderliche Haltung des Hundes zu ermöglichen. Dementsprechend hält auch Ziff. 5.1 VwVgH das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, nur für zulässig bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Korrelation zwischen einem aggressiven Verhalten gegenüber anderen Rüden und der Androgenbildung bei heranwachsenden und adulten Rüden lassen eine Kastration zweifellos als ein sinnvolles Mittel für eine positive Verhaltensänderung erscheinen und eine solche sollte von der Antragstellerin ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dass einer Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH ohne eine Kastration des Hundes von vornherein der Erfolg versagt bleiben wird, kann jedoch nicht prognostiziert werden.

Ebenso erscheint die Absolvierung eines professionell geleiteten Hundetrainings unter Leitung einer Fachtierärztin für Verhaltenstherapie vorliegend ein sehr sinnvoller Ansatz, um den Erfolg der abzulegenden Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH und damit den Verbleib des Hundes bei der Antragstellerin zu sichern. Gleichwohl ist aber auch insoweit nicht von vornherein auszuschließen, dass es der Antragstellerin auch ohne eine solches Training gelingt, die Kampfhundeeigenschaft ihres Hundes zu widerlegen, so dass auch diesbezüglich eine Auflage nicht angezeigt ist.

B.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, mit dem die Antragstellerin die Herausgabe ihres Hundes begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, sollte der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen sein, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Beschlagnahmeverfügung ist die tatsächliche Situation nur durch eine Herausgabe des Hundes in Übereinstimmung zu bringen. Da der Aufenthalt des Hundes nicht aktenkundig und nach Aktenlage seine derzeitige Unterbringung bei einem privaten Verein im Raum steht, macht das Gericht von seinem Anordnungsermessen Gebrauch.

Allerdings sei abschließend darauf hingewiesen, dass ausgehend von der dann vorliegenden Kampfhundehaltung und den sich daraus kraft Gesetzes ergebenen besonderen Halterpflichten der Antragstellerin (vgl. § 4 PolVOgH) die Antragsgegnerin zur Haltung des Hundes weitere konkretisierende Anordnungen etwa betreffend den Leinen- und Maulkorbzwang und die Überlassung an Dritte treffen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Kostenanteil der Antragstellerin trägt dem Umstand Rechnung, dass diese ausgehend von ihrer Auffassung, bei ihrem Hund handele es sich bereits nicht um einen solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, im Vergleich zu ihrem Begehren durch die Auflage eine gewisse Belastung erfährt. Der erheblichere Kostenanteil der Antragsgegnerin gemessen an der den Beteiligten im Vergleichsbeschluss vom 29.05.2020 vorgeschlagenen Quotelung ergibt sich aus den dort vorweggenommenen, die Antragstellerin belastenden weiteren Haltungsmodalitäten.

Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013.