VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2019 - 1 S 2580/19
Fundstelle
openJur 2020, 34614
  • Rkr:

1. Von einem für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO erforderlichen "fehlenden Verschulden" ist grundsätzlich auszugehen, wenn die gebotene Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist.

2. Von einer Anhörung kann auch vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung grundsätzlich dann nicht abgesehen werden, wenn der Verwaltungsakt einzelne Bürger erkennbar in besonderer Weise betrifft und diese ohne Schwierigkeiten identifizierbar und kontaktierbar sind (hier: Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Widmung eines Festplatzes durch ein sog. Wildtierverbot in Bezug auf ein Zirkusunternehmen, mit dem die Frage des Erlasses eines solchen Verbots vor dem Verwaltungsverfahren diskutiert worden war).

3. Beschneidet die Behörde durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (hier: Erlass einer Allgemeinverfügung ohne die gebotene Anhörung in Verbindung mit einer allein öffentlichen Bekanntgabe des Verwaltungsakts) die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Betroffenen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt, ist, wenn diesem Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht schon durch Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist Rechnung getragen werden kann, grundsätzlich zumindest das Verfahren wiederaufzugreifen.

4. Bei dem Erlass eines sog. Wildtierverbots handelt es sich nicht um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO (juris: GemO BW).

5. Zur Frage, ob ein sog. Wildtierverbot einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. September 2019 - 1 K 3225/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 576.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Überlassung eines im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und an die Beigeladene verpachteten Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen.

Die Antragstellerin betreibt ein Zirkusunternehmen mit Sitz in .... Sie plant eine deutschlandweite Tournee, die sie im April 2020 mit einem knapp zweiwöchigen Gastspiel im Gebiet der Antragsgegnerin beginnen möchte. Das Programm umfasst neben artistischen Darbietungen Tiervorführungen mit unter anderem Löwen, Tigern, Elefanten und einem Nashorn. Die Antragstellerin verfügt in Bezug auf diese Tiere über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. d TierSchG.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines als Festplatz genutzten Grundstücks in ihrer Gemarkung ("Festplatz in der Friedrichsau"). Der Festplatz ist an die Beigeladene verpachtet. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsanteile von der Antragsgegnerin gehalten werden und deren Aufsichtsrat aus dem Oberbürgermeister, dem Ersten Bürgermeister sowie Stadträten der Antragsgegnerin besteht.

Die Beigeladene hatte den Festplatz in der Vergangenheit wiederholt an Zirkusunternehmen ohne Einschränkungen in Bezug auf das Programm oder Tierarten vergeben. Die Antragstellerin gastierte dort zuletzt im April 2016 mit einem Programm, das Wildtiervorführungen umfasste. Bereits im Vorfeld dieses Auftritts gab es im Aufsichtsrat der Beigeladenen Diskussionen zur der Frage, ob Vorstellungen mit Wildtieren weiterhin erwünscht seien. Bei einem Ortstermin am 16.04.2016 informierte der Geschäftsführer der Beigeladenen die Antragstellerin über diese Diskussion um ein sog. Wildtierverbot. Er teilte ihr mit, "dass dies unter Umständen das letzte Gastspiel [der Antragstellerin] mit Wildtieren ist" (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers vom 15.10.2019, Anlage AG 8, Bl. 213 d. Senatsakte).

Am 15.12.2016 beschloss der Aufsichtsrat der Beigeladenen, den Festplatz ab 2017 nur noch mit Einschränkungen zu vergeben. Die Zirkusunternehmen sollten vertraglich verpflichtet werden, näher bezeichnete Wildtiere, darunter Tiger, Löwen und Elefanten, weder mitzuführen noch zur Schau zu stellen, wobei nach "strenger Prüfung" Ausnahmen zulässig sein sollten, "wenn ein Unternehmen belegen kann, das ein Wildtier zum Altbestand des Zirkus gehört und eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist" (Niederschrift über die Verhandlung des Aufsichtsrats vom 15.12.2016 i.V.m. der Beschlussvorlage, Anlage AG 11, Bl. 229 ff. d. Senatsakte).

Am 03.02.2017 erließ der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin folgende Verfügung: "Die Stadt Ulm überlässt den Festplatz in der Friedrichsau und sonstige städtische Flächen nicht mehr Zirkusbetrieben mit Wildtieren. Wildtiere im Sinne dieser Verfügung sind Menschenaffen, Giraffen, Nashörner, Flusspferde, Tümmler, Delphine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine und Wölfe sowie Großwildtiere wie Tiger, Löwen, Elefanten und Bären. In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden." Die Verfügung wurde am 08.03.2017 im Internet unter www.ulm.de bekanntgegeben.

Die Beigeladene richtete ihre Praxis an dem Beschluss ihres Aufsichtsrats vom 15.12.2016 und der Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 03.02.2017 aus. Seit dem genannten Gastspiel der Antragsgegnerin im April 2016 fanden auf dem Festplatz nur noch Zirkusaufführungen ohne Wildtierdarbietungen statt.

Im Dezember 2017 bat die Antragstellerin die Beigeladene, sie für ein knapp vierzehntägiges Gastspiel auf dem Festplatz möglichst im April 2020 vorzumerken. Die Beigeladene reagierte hierauf und auf Anfragen zu alternativen Terminen im Jahr 2019 zunächst nicht oder mit der telefonischen Auskunft, man werde sich "gegebenenfalls wieder melden". Mit E-Mail vom 20.09.2018 konkretisierte die Antragstellerin ihre Anfrage unter Benennung von zwei wahlweisen Zeiträumen für ein Gastspiel im März und April 2020. Mit E-Mail vom 25.09.2018 wies die Beigeladene die Antragstellerin erstmals auf den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.12.2017 und das in ihren Vertragsentwürfen aufgenommene sog. Wildtierverbot hin. Nach weiteren Verhandlungen teilte die Antragstellerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 15.12.2018 mit, dass Darbietungen mit Tieren vor dem Hintergrund der Geschichte ihres Zirkus aus ihrer Sicht eine "unverzichtbare, tragende Rolle" zukämen. Sie bat mit Blick auf den organisatorischen Vorlauf der Tourneeplanung um eine zeitnahe endgültige Entscheidung. Der Aufsichtsrat der Beigeladenen beschloss hierauf am 20.12.2018, der Antragsgegnerin zu empfehlen, der Antragstellerin "aufgrund des Wildtierverbots (...) für das für 2020 beantragte Gastspiel einen ablehnenden Bescheid zu erteilen" (Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 20.12.2018, Anlage A12, Bl. 237 ff. d. Senatsakte).

Im Januar 2019 unterrichtete die Beigeladene die Antragsgegnerin von dem Vorgang. Mit E-Mail vom 26.04.2019 und auf Nachfrage nochmals mit Schreiben vom 17.06.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sinngemäß mit, sie lehne ein Gastspiel der Antragstellerin im Jahr 2020 ab, da diese auf Wildtiere nicht verzichten wolle. In dem Schreiben vom 17.06.2019 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin erstmals auf die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 hin.

Unter dem 01.07.2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung vom 03.02.2017 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise die Rücknahme der Verfügung, hilfsweise das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 03.07.2019, der Widerspruch sei unzulässig, weil verspätet, und für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sehe sie keine Grundlage. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen unter anderem mit dem Hauptantrag, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2017 in der Gestalt des (aus Sicht der Antragstellerin) Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 aufzuheben. Über diese Klage (1 K 3395/19) ist noch nicht entschieden.

Am 08.07.2019 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.09.2019 - 1 K 3225/19 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, derart auf die Beigeladene einzuwirken, dass diese mit der Antragstellerin einen Nutzungsvertrag über ein Zirkusgastspiel ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere auf dem Festplatz in der Friedrichsau für den Zeitraum vom 02. bis 14.04.2020 abschließt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.10.2019 folgenden Beschluss gefasst: "Die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 (Öffentliche Bekanntmachung vom 08.03.2017) über die Beschränkung der Widmung des Festplatzes in der Friedrichsau und sonstiger städtischer Flächen, wonach diese öffentlichen Einrichtungen Zirkusbetrieben für eine Zurschaustellung von Wildtieren nicht mehr überlassen werden (‚Wildtierverbot‘), wird hiermit nachgenehmigt und beschlossen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet. Sie habe auch bei Anlegung des wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen strengen Maßstabes sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Verwaltungsgericht hat mit näherer Begründung, auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, bei dem Festplatz der Antragsgegnerin handle es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO. Deren Widmung umfasse im Grundsatz auch die Durchführung von Zirkusveranstaltungen. Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - nicht im Gebiet der Antragsgegnerin ansässig seien, könnten aus § 10 Abs. 2 und 4 GemO zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Zulassung, aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG genügende Entscheidung über einen Zulassungsantrag in den Grenzen der Widmung und vorbehaltlich freier Kapazitäten ableiten. Davon ausgehend stehe der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin auf die Beigeladene dahin einwirke, dass diese der Antragstellerin den Festplatz für ein Gastspiel mit Wildtieren überlässt. Die Verfügung ihres Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 betreffend ein Wildtierverbot könne die Antragsgegnerin dem nicht entgegenhalten. Diese Allgemeinverfügung sei zwar am 08.03.2017 gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG öffentlich bekannt gegeben worden und seit dem 23.03.2017 wirksam. Ob die Bekanntgabe den Lauf der Widerspruchsfrist gegenüber der Antragstellerin in Gang gesetzt habe und ob die Verfügung wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sei, könne offenbleiben. Die Antragstellerin habe jedenfalls einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m § 48 LVwVfG. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag lägen vor. Die Verfügung vom 03.02.2017 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie sei jedenfalls formell rechtsfehlerhaft, weil im Innenverhältnis der Antragsgegnerin nicht der Oberbürgermeister, sondern der Gemeinderat für den Erlass eines sog. Wildtierverbots zuständig sei. Der Verwaltungsakt sei darüber hinaus voraussichtlich materiell rechtswidrig, weil er sich wohl als rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG darstelle. Das durch § 51 Abs. 5 LVwVfG grundsätzlich eröffnete Wiederaufgreifensermessen der Antragsgegnerin habe sich im vorliegenden Einzelfall zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Wiederaufgreifen verdichtet, weil die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinzunehmen wäre. Der danach bestehende Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Zulassungsbegehren habe sich zu einem Anspruch auf eine auf die Überlassung des Festplatzes ohne Wildtierverbot gerichtete Einwirkung der Antragsgegnerin auf die Beigeladene verdichtet. Denn der Zulassungsanspruch bewege sich im Rahmen des bisherigen, vor Erlass des sog. Wildtierverbots bestehenden Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtung und sonstige sachliche Gründe gegen eine Zulassung seien weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen vorgetragen worden.

Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, mit der widmungsbeschränkenden Verfügung ihres Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 liege ein dem Zulassungsbegehren der Antragstellerin entgegenstehender Verwaltungsakt vor, der bestandskräftig sei und dessen Bestandskraft auch nicht mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens durchbrochen werden könne.

Dieses näher begründete Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, weil der genannte Verwaltungsakt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht bestandskräftig ist und derzeit aufgrund der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin dagegen eingelegten Widerspruchs nicht vollzogen werden kann (a). Unabhängig davon legt die Antragsgegnerin auch keine durchgreifenden Einwände gegen die - bei unterstellter Bestandskraft einschlägigen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Verfügung vom 03.02.2017 dar (b). Die Beschwerde ergibt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin allein aufgrund ihrer seit 2016 geübten Verwaltungspraxis - unabhängig von der Verfügung vom 03.02.2017 - ein die Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung einschränkendes sog. Wildtierverbot entgegenhalten kann (c).

a) Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber der Antragstellerin im vorliegenden Eilrechtsverfahren nicht auf eine Bestandskraft der Verfügung vom 03.02.2017 berufen. Die Verfügung wurde zwar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, am 08.03.2017 im Internet veröffentlicht und gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG seit dem 23.03.2017 als bekannt gegeben. Auch war die daran anknüpfende Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) bereits abgelaufen, als die Antragstellerin unter dem 01.07.2019 Widerspruch eingelegt hat. Der Antragstellerin ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich dann zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO), und wenn er die versäumte Rechtshandlung - hier die Einlegung des Widerspruchs - binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.

Von einem im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO fehlenden Verschulden ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG und zur Anwendung dieser Norm auf Widerspruchsfristen BVerfG, Beschl. v. 31.07.2001 - 1 BvR 1061/00 - NVwZ 2001, 1392).

Im vorliegenden Fall wurde vor dem Erlass der Verfügung vom 03.02.2017 keine Anhörung der Antragstellerin durchgeführt. Eine solche Anhörung war aber gemäß § 28 LVwVfG erforderlich.

Die genannte Verfügung stellt einen im Sinne von § 28 Abs. 1 LVwVfG "in Rechte eingreifender" Verwaltungsakt dar. Das gilt unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Widmungseinschränkung einen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begründete. Denn die Verfügung griff jedenfalls in das zuvor einfachgesetzlich bestehende Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung im Rahmen der bis Februar 2017 bestehenden (uneingeschränkten) Widmung ein.

Von der demnach gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich erforderlichen Anhörung konnte im vorliegenden Einzelfall auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 LVwVfG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Der Senat vermag den ihm vorliegenden Akten bereits nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 28 Abs. 2 LVwVfG eröffnete Ermessen ("kann"), im vorliegenden Fall, wie geboten (vgl. nur Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG, § 28 Rn. 49), überhaupt ausgeübt hat. Unabhängig davon hätte im vorliegenden Einzelfall vor dem Erlass der Verfügung vom 03.02.2017 ohnehin nicht ermessensfehlerfrei von einer Anhörung der Antragstellerin abgesehen werden können. Von der Anhörung kann auch vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung grundsätzlich dann nicht abgesehen werden, wenn der Verwaltungsakt einzelne Bürger erkennbar in besonderer Weise betrifft und diese ohne Schwierigkeiten identifizierbar und kontaktierbar sind (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 28 Rn. 69; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 45. Ed., § 28 Rn. 39). An diesem Maßstab gemessen war im vorliegenden Einzelfall vor dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 03.02.2017 eine Anhörung jedenfalls der Antragstellerin geboten. Denn sie ist von diesem Verwaltungsakt in besonderer Weise betroffen und dies war für die Antragsgegnerin auch erkennbar, zumal die Antragstellerin noch wenige Monate zuvor - im April 2016 - mit Wildtieren bei der Antragsgegnerin gastiert hatte und Vertreter der Beteiligten damals die Frage, ob dies auch künftig noch gewünscht und rechtlich zulässig sein würde, eigens diskutiert hatten. Bei einem solchen Sachstand drängte es sich mit Blick auf die besondere rechtsstaatliche Bedeutung einer vorherigen Anhörung und auch vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Gebots einer fairen Verfahrensgestaltung (vgl. dazu OVG NW, Urt. v. 02.09.2008 - 15 A 2426/07 - NWVBl. 2009, 66; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 9 Rn. 60; jeweils m.w.N.) auf, ein "Wildtierverbot" der hier fraglichen Art nicht ohne vorherige Anhörung der der Antragsgegnerin bekannten und ohne Schwierigkeiten zu erreichenden Antragstellerin zu erlassen und dann noch lediglich öffentlich bekannt zu geben.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin es unterließ, die erforderliche Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Verfügung vom 03.02.2017 durchzuführen, ist auch, wie von § 45 Abs. 3 LVwVfG vorausgesetzt, kausal dafür, dass die Antragstellerin die rechtzeitige Anfechtung dieses Verwaltungsakts versäumt hat. Denn hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin angehört, hätte diese einen konkreten Anlass gehabt, die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, wenn eine solche nicht ohnehin individuell an sie erfolgt wäre, in den Blick zu nehmen, und diesen aller Voraussicht nach fristgerecht angefochten.

Die von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter aufgestellten Fristanforderungen sind ebenfalls gewahrt. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin erstmals mit E-Mail vom 17.06.2019 auf die Verfügung vom 03.02.2017 aufmerksam gemacht. Die Antragstellerin hat hierauf sogleich Widerspruch eingelegt und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der in § 60 Abs. 3 VwGO genannten Zweiwochenfrist nachgeholt.

b) Da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 03.02.2017 aufschiebende Wirkung hat, kann dieser derzeit nicht vollzogen werden und vermag er keine Einschränkung der Widmung der öffentlichen Einrichtung "Festplatz" zu begründen. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ob die Antragstellerin, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig wäre, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte.

Unabhängig davon wäre eine Änderung des angefochtenen Beschlusses aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man mit der Antragsgegnerin von der Bestandskraft ihrer Verfügung ausginge. Denn sie legt mit der Beschwerde keine durchgreifenden Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens dar. Weder die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verfügung vom 03.02.2017 sei formell (aa) und materiell (bb) rechtswidrig, noch seine Entscheidung, das deshalb eröffnete Wiederaufgreifensermessen habe sich im vorliegenden Einzelfall zu einer Wiederaufgreifenspflicht verdichtet (cc), werden durch die Beschwerde in Frage gestellt.

aa) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Verfügung ihres Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtmäßig, insbesondere nicht unter Verstoß gegen kommunalrechtliche Zuständigkeitsvorschriften erlassen worden.

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen entschieden, der Oberbürgermeister sei für den Erlass der Verfügung nicht aufgrund einer ihm in der Hauptsatzung (HS) der Antragsgegnerin vom Gemeinderat übertragenen Aufgabe zuständig gewesen. Eine Zuständigkeit lasse sich insbesondere nicht aus § 13 Nr. 18 HS herleiten, wonach dem Gemeinderat die Beschlussfassung über Einrichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, wesentliche Einschränkung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen obliegen. Es könne dahinstehen, ob das Wildtierverbot dem Begriff der "wesentlichen Einschränkung" unterfalle. Aus § 13 Nr. 18 HS - der nach seiner amtlichen Überschrift die "Zuständigkeit (des Gemeinderats) im Einzelnen" regelt - könne jedenfalls nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Bürgermeister unabhängig von u.a. § 23 HS - der die "Allgemeine Zuständigkeit (und) übertragene(n) Aufgaben" des Bürgermeisters regelt und im Katalog der übertragenen Aufgaben keine Bestimmungen betreffend öffentliche Einrichtungen enthält - für alle "nicht wesentlichen" Einschränkungen zuständig sei. Maßgeblich dürfte auch nach der Hauptsatzung sein, ob es sich bei der fraglichen Regelung um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" im Sinne von § 44 Abs. 2 GemO handele. Das sei hier nicht der Fall, weil es sich bei dem sog. Wildtierverbot um eine Angelegenheit von erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung gehandelt habe, die zudem neue Rechtsfragen aufgeworfen habe und keine regelmäßig wiederkehrende Angelegenheit gewesen sei, die nach festen Grundsätzen habe entschieden werden können, sodass es bei der Zuständigkeit des Gemeinderats aus § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO geblieben sei.

Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen, bei einem Gemeinderatsbeschluss handele es sich nur um eine "Mitwirkungshandlung", ihr Bürgermeister sei gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO dazu berufen, sie nach außen zu vertreten und dabei "unbeschränkt außenvertretungsberechtigt". Letzteres trifft zu, ist hier aber unerheblich. Denn für die Frage, ob der Verwaltungsakt vom 03.02.2017 formell rechtmäßig erlassen wurde, kommt es nicht auf die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters im Außenverhältnis, sondern auf seine Zuständigkeit im Binnenverhältnis der Antragsgegnerin an (vgl. statt aller Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Bad.-Württ., § 15 Rn. 51).

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, vor dem Erlass der Verfügung vom 03.02.2017 habe bereits der Aufsichtsrat der Beigeladenen, dem Mitglieder aller Gemeinderatsfraktionen angehörten, ein sog. Wildtierverbot beschlossen, worüber die Presse berichtet habe, und deshalb liege eine "stillschweigende Zustimmung" des Gemeinderats vor. Falls die Antragstellerin damit geltend machen will, ihr Gemeinderat habe einen "stillschweigenden Beschluss" gefasst, übersieht sie, dass das Landesrecht keine "stillschweigende Beschlussfassungen" durch den Gemeinderat kennt. Der Gemeinderat kann nur in einer grundsätzlich öffentlichen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1GemO), ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung bei Anwesenheit möglichst aller (vgl. § 34 Abs. 3 GemO), jedenfalls aber einer die Beschlussfähigkeit gewährleistender Zahl von Gemeinderäten (vgl. § 37 Abs. 2 bis 4 GemO) beraten und durch grundsätzlich offene Abstimmungen beschließen (vgl. § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 5 und 6 GemO). Mit keiner dieser gesetzlichen Vorgaben wäre die Annahme einer "stillschweigenden Beschlussfassung" zu vereinbaren.

Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr Gemeinderat habe das mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 beschlossene sog. Wildtierverbot mit dem während des Beschwerdeverfahrens gefassten Beschluss vom 16.10.2019 mit Rückwirkung "nachgenehmigt". Auch wenn es der Antragsgegnerin grundsätzlich unbenommen ist, die Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung durch formell und materiell rechtmäßige Maßnahmen zu verändern und damit auch zu beschränken, dürfen solche Änderungen des Widmungszwecks nicht dazu führen, einen unliebsamen Benutzungsantrag abzulehnen. Bereits vorliegende Anträge müssen daher noch nach den bisherigen Benutzungsgrundsätzen entschieden werden. Das ist für rechtmäßige Einschränkungen des Widmungszwecks anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1969 - VII C 49.67 - BVerwGE 31, 368; Senat, Beschl. v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95 - NVwZ-RR 1996, 681; BayVGH, Beschl. v. 17.02.2011 - 4 CE 11.287 - juris m.w.N.) und gilt für - wie hier - zunächst formell rechtswidrig verfügte und nur "nachgenehmigte" Einschränkungen erst recht.

Der Beschwerde zum Erfolg verhilft auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin, ebenso wie eine Widmung selbst könne auch deren Einschränkung durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgen, weshalb es hier zur Einschränkung des Widmungszwecks keines Verwaltungsakts des Bürgermeisters bedurfte hätte. Letzteres trifft zu, entbindet die Antragsgegnerin aber, wenn sie für eine Widmungseinschränkung, wie hier geschehen, gleichwohl die Form des Verwaltungsakts wählt - etwa, um eine bestandskräftige Entscheidung herbeizuführen -, nicht davon, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsakts einzuhalten. Dazu gehören auch die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Binnenzuständigkeiten der Verwaltungsorgane der Gemeinde (vgl. insb. §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, §§ 43 f. GemO; vgl. zur davon zu unterscheidenden Frage, ob sich die Antragsgegnerin unabhängig von dem rechtswidrigen Verwaltungsakt allein aufgrund der seit 2017 geübten Verwaltungspraxis gegenüber der Antragstellerin auf ein sog. Wildtierverbot berufen kann, unten c)).

Ohne Erfolg bleiben ferner die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aus dem die Zuständigkeiten des Gemeinderats regelnden § 13 Nr. 18 HS lasse sich nicht, auch nicht durch einen Umkehrschluss, eine Zuständigkeit des Bürgermeisters herleiten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Antragsgegnerin setzt sich nicht mit der sinngemäßen gesetzessystematischen Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Zuständigkeiten des Bürgermeisters kraft Aufgabenübertragung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Var. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 GemO) seien in § 23 HS aufgeführt und erwähnten Entscheidungen betreffend die Widmung öffentlicher Einrichtungen gerade nicht.

Auch die Erwägung der Antragsgegnerin, der Hauptsatzung liege die Annahme zugrunde, bei "nicht wesentlichen" Einschränkungen von öffentlichen Einrichtungen handele es sich um "Geschäfte der laufenden Verwaltung", die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fielen, führt nicht weiter. Die Antragsgegnerin setzt sich auch insoweit nicht ausreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Das Verwaltungsgericht hat darin unter anderem darauf abgestellt, dass als "Geschäft der laufenden Verwaltung" regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten anzusehen seien, die nach festen Grundsätzen zu entscheiden seien, woran es bei einem Wildtierverbot fehle. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht ausreichend. Unabhängig davon setzt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag, bei dem Erlass des Wildtierverbots habe es sich um eine "nicht wesentliche Entscheidung" gehandelt, in Widerspruch zu ihren in anderem Zusammenhang angestellten, durch Umfragen untermauerten Erwägungen zur kommunalpolitischen Bedeutung des sog. Wildtierverbots und zu ihrer Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründe eine "massive Verletzung" ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Unabhängig von diesen Darlegungsdefiziten ist auch in der Sache nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Entscheidung über den Erlass eines sog. Wildtierverbots um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" im Sinne der genannten Vorschrift handeln könnte. Hierunter werden solche Angelegenheiten des weisungsfreien Wirkungskreises verstanden, die weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.1995 - 2 S 971/95 - VBlBW 1996, 30 m.w.N.). Der Erlass des sog. Wildtierverbots betrifft eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und gehört auch nicht zu den normalerweise anfallenden Geschäften einer Gemeinde wie der Antragsgegnerin.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Verfügung ihres Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 sei voraussichtlich auch materiell rechtswidrig, weil sie einen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Ausübung ihres Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG begründe, der mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.

Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird der Einwand der Antragstellerin, schon der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 1087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275). Eine solche Tätigkeit übt auch die Antragstellerin aus. Weshalb sich aus der Überlegung der Antragsgegnerin, bei dem Beruf des Zirkusunternehmers handle es sich um ein "autonomes Berufsbild", Bedenken gegen die Eröffnung des Schutzbereichs ergeben sollten, legt sie mit der Beschwerde nicht dar und ist auch in der Sache nicht ersichtlich.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen für unternehmerische Entscheidungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 u.a. - BVerfGE 110, 274), führt nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschränkung erkannt und ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Bl. 30 d. BA.). Es hat davon ausgehend und mit ausführlicher Begründung und Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine Regelung gleichwohl als Eingriff in die Berufsfreiheit anzusehen sei, wenn sie eine sog. berufsregelnde Tendenz aufweise, also nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffe, die typischerweise beruflich ausgeübt würden und dabei nicht nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern die Rahmenbedingungen der Berufsausübung selbst veränderten und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit dem Beruf stehe. Mit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 30 bis 33 d. BA.) setzt sich die Beschwerde schon nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

Die diesbezüglichen Einwände sind unabhängig davon in der Sache nicht begründet. Der Hinweis der Antragsgegnerin, andere Zirkusunternehmen verzichteten inzwischen auf das Mitführen von Wildtieren, ist nicht dazu geeignet, eine der zuvor genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Regelung mit objektiv berufsregelnder Tendenz in Frage zu stellen. Auch der ergänzende Einwand der Antragsgegnerin, Art. 12 Abs. 1 GG sei kein Leistungs-, sondern ein Abwehrrecht führt nicht weiter. Er trifft per se im Grundsatz zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass Regelungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz einen Eingriff darstellen und dann die abwehrrechtliche Dimension des Grundrechts eröffnen können (vgl. für sog. Wildtierverbote - einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG jeweils annehmend - SächsOVG, Beschl. v. 05.06.2019 - 4 B 441/18 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 02.03.2017 - 10 ME 4/17 - NVwZ 2017, 728; VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017 - 9 L 1574/17 - juris; VG Meiningen, Beschl. v. 06.03.2018 - 2 E 203/18 Me - LKV 2018, 573; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2019 - 18 L 1205719 - juris, und v. 02.04.2019 - 18 L 3228/18 - juris; VG Ansbach, Beschl. v. 27.02.2019 - AN 4 E 19.00277 - juris).

Auch die Überlegung der Antragsgegnerin, eine Gemeinde könne auch durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet sein, Veranstalter dadurch indirekt zu "subventionieren", dass sie gezwungen werde, "eine öffentliche Einrichtung für Unterhaltungen und Vergnügungen jeder Art zu unterhalten", ist nicht dazu geeignet, das Vorliegen eines Grundrechtseingriffs in Frage zu stellen. Unabhängig davon trifft die Annahme der Antragsgegnerin, sie werde vom Verwaltungsgericht einem solchen "Zwang" unterworfen, nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat lediglich zu Folge, dass, wenn sich die Antragsgegnerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung entschließt und Widmungsbeschränkungen vornimmt, die sich - wie das fragliche Wildtierverbot - als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, solche Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein müssen.

Ebenso wenig führt die Erwägung der Antragsgegnerin weiter, aus der ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Finanzhoheit folge das Recht, über die Nutzung eigenen Vermögens selbständig zu entscheiden, und diese Entscheidung müsse sie nicht danach ausrichten, ob Widmungsbeschränkungen unternehmerische Entscheidungen Dritter beeinträchtigten. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen die Grundrechte Dritter zu beachten (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - "im Rahmen der Gesetze" - und Art. 20 Abs. 3 GG). Auch Entscheidungen betreffend die Nutzung eigenen Vermögens müssen, wenn sie einen Grundrechtseingriff begründen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin ferner, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Annahme, das von der Antragsgegnerin verhängte sog. Wildtierverbot weise eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf, unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2013 (- 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) gestützt hat (vgl. Bl. 31 d. BA.). Die diesbezüglichen Einwände der Antragsgegnerin können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Verweis des Verwaltungsgerichts auf jenes Urteil nicht entscheidungstragend ist (vgl. Bl. 31 d. BA.: "vgl. ferner [...]"). Unabhängig davon führen die Einwände der Antragsgegnerin in der Sache nicht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein können, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sei, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs bestehe und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar sei. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Regelung in einer städtischen Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, als erfüllt angesehen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, diese Entscheidung könne für einen Fall wie den vorliegenden nicht herangezogen werden, weil, was das Verwaltungsgericht übersehen habe, das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil "in Bezug auf die Erfüllung einer gemeindlichen Pflichtaufgabe" gefällt habe (gemeint wohl: Pflicht zur Unterhaltung u. dgl. von Gemeindefriedhöfen, vgl. § 1 Abs. 1 BestattG), im vorliegenden Fall aber eine freiwillig errichtete öffentliche Einrichtung in Rede stehe. Diese Erwägung der Antragsgegnerin geht schon an der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht mit Überlegungen zur Art der gemeindlichen Aufgabe begründet. Es hat zur Begründung vielmehr hervorgehoben, dass Satzungsregelungen mit dem genannten Inhalt "eine nicht unerhebliche grundrechtsspezifische Einschränkung der gewerblichen Betätigungsfreiheit darstellen, da viele Steinmetze in Deutschland Grabmale aus Indien oder aus sonstigen Ländern der Dritten Welt, in denen Kinderarbeit vorkommt, beziehen." Weshalb es rechtsfehlerhaft sein sollte, dass das Verwaltungsgericht diese Erwägung zur Begründung seiner Subsumtion in Bezug genommen hat, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch in der Sache nicht ersichtlich.

Unergiebig ist auch die ergänzende Erwägung der Antragsgegnerin, die Herstellung von Grabmalen sei für das Berufsbild des Steinmetzes prägend, die Zurschaustellung von Wildtieren für das des Zirkusunternehmers aber heute nicht mehr. Unabhängig davon, ob diese Überlegung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ist sie in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, die objektiv berufsregelnde Tendenz des von der Antragsgegnerin erlassenen sog. Wildtierverbots in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass dieses Verbot typischerweise - wenn nicht gar ausschließlich - Zirkusunternehmen trifft und dazu geeignet ist, die berufliche Tätigkeit dieser Unternehmen nennenswert zu behindern. Die Antragsgegnerin legt auch mit ihren Überlegungen zum Berufsbild des Zirkusunternehmers nicht dar, weshalb diese näher begründete Subsumtion des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte. Der vorliegende Einzelfall bestätigt im Gegenteil, dass das von der Antragsgegnerin verfügte Verbot unabhängig davon, ob andere Zirkusse Wildtiere derzeit mit sich führen, dazu geeignet ist, die gewerbliche Betätigungsfreiheit der Antragstellerin erheblich einzuschränken (s. dazu auch die Ausführungen zum Anordnungsgrund nachfolgend unter 2). Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung hat nicht nur gravierende tatsächliche Auswirkungen, sondern, anders als viele andere Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz, der Sache nach eine nahezu primär berufsregelnde Zielrichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 - 2 BvR 2559/14 u.a. - NJW 2015, 2949). Denn die Antragsgegnerin verfolgt der Sache nach das Ziel, Wildtierhaltungen in Zirkussen künftig unattraktiv zu machen und so auf deren Beendigung hinzuwirken.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, die Verweigerung von Leistungen, die eine grundrechtlich geschützte Tätigkeit förderten, könne nur dann als ein Eingriff in dieses Grundrecht als Freiheits- und Abwehrrecht angesehen werden, wenn der Staat zuvor einen für die grundrechtliche Betätigung wesentlichen Bereich "für sich monopolisiert" habe und der Grundrechtsträger deswegen sein Grundrecht nur noch ausüben könne, wenn ihm der Zugang zu diesem staatlichen Monopol eröffnet werde. Diese allgemeinen Überlegungen der Antragsgegnerin nehmen die besondere Dogmatik zu mittelbaren Grundrechtseingriffen und insbesondere zu Eingriffen in Art. 12 Abs. 1 GG durch Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz nicht hinreichend in den Blick. Die Annahme eines solchen Eingriffs setzt im Kern voraus, dass die Maßnahme im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228). Das Verwaltungsgericht hat, wie gezeigt, im Einzelnen und zutreffend dargelegt, welche Anforderungen daraus folgend und darüber hinaus bestehen (vgl. Bl. 30 d. BA.). Die staatliche "Monopolisierung" eines Wirtschafts- oder Lebensbereichs zählt nicht dazu. Mit einer dahingehenden Forderung überdehnt die Antragsgegnerin die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Art. 12 Abs. 1 GG betreffenden Grundrechtseingriffs zu stellen sind. Unbehilflich sind daher auch ihre erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2013 (- 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133) zielenden Überlegungen zu der Frage, ob der Bereich "Totenbestattung" anders als der Bereich "Zirkusse" staatlich "monopolisiert" ist.

Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt, und bei seinen in diesem Rahmen angestellten Überlegungen zur Verwaltungspraxis anderer Gemeinden und zur Verfügbarkeit von geeigneten Plätzen im Bundesgebiet verkannt, dass Zirkusbetrieben in anderen Städten weiterhin Festplätze oder ähnliche Einrichtungen zur Verfügung stünden. Dieses Beschwerdevorbringen genügt bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Antragsgegnerin setzt sich insoweit nicht ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der ausreichenden Verfügbarkeit von Ausweichmöglichkeiten erörtert und anders als die Antragsgegnerin beurteilt. Es hat dazu mit Nachweisen und einer beispielhaften Aufzählung konkret benannter Städte erläutert, dass zahlreiche Gemeinden seit geraumer Zeit versuchten, sog. Wildtierverbote zu erlassen und durchzusetzen. Dem setzt die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Die Antragsgegnerin setzt sich mit ihrem Einwand, die Antragstellerin könne in andere Gemeinden ausweichen, zudem zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch, da sie in anderem Zusammenhang sinngemäß ausführt, dass ein sog. Wildtierverbot der von ihr verfügten Art insgesamt rechtmäßig sei, also von jeder anderen Gemeinde auch verhängt werden könnte.

Auch der - ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.11.2019 - 1 S 73.19 - (n.v.) führt nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Landes Berlin, eine bislang für Festveranstaltungen genutzte Fläche künftig nur als Parkplatz zu nutzen, nicht als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG des dort antragstellenden Zirkusunternehmens gewertet. Diese Entscheidung hat es mit Darlegungsdefiziten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) der dortigen Beschwerde begründet (vgl. Bl. 3, 6 BA.). Schon deshalb ist daraus für die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin nichts zu gewinnen. Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass dem dortigen Antragsteller mit der Entscheidung des Landes Berlin nicht die Veranstaltung der von ihm konkret beabsichtigten Zirkusvorstellung ("Weihnachtszirkus"), sondern lediglich der begehrte Standort versagt worden sei und dass es ausdrücklich nicht Verfahrensgegenstand sei, ob der Antragsgegner verpflichtet sei, dem dortigen Antragsteller einen anderen öffentlichen Veranstaltungsplatz für ein Zirkusgastspiel mit Wildtieren vorzuhalten. Für den vorliegenden Fall führt diese Entscheidung auch deshalb nicht weiter.

cc) Unbegründet sind ferner die Einwände der Antragsgegnerin gegen die sinngemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt durch § 51 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich eröffnete Wiederaufgreifensermessen der Antragsgegnerin sei im vorliegenden Einzelfall auf Null reduziert mit der Folge, dass die Antragstellerin einen Wiederaufgreifensanspruch habe.

Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht halte eine Ermessensreduzierung auf Null immer dann für gegeben, wenn eine Widmungsbeschränkung öffentlich bekannt gegeben werde, was rechtsfehlerhaft sei, weil der Gesetzgeber die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen (in § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVG) gebilligt habe. Der Einwand rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Er geht bereits an den Gründen dieser Entscheidung vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Wiederaufgreifensanspruch nicht für jeden Fall der öffentlichen Bekanntgabe befürwortet, sondern dies mit den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls begründet (vgl. Bl. 20 f. d. BA.). Unabhängig davon begegnet die Begründung des Verwaltungsgerichts, die durch eine öffentliche Bekanntgabe bewirkte Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten sei im vorliegenden Einzelfall in Bezug auf die Antragstellerin nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. Bl. 19, 20 d. BA.), auch inhaltlich keinen Bedenken. Diese Annahme ist schon aus dem oben zur unterbliebenen Anhörung Gesagten im Ergebnis zutreffend (vgl. unter a)).

Unbehilflich ist deshalb auch der weitere Einwand der Antragsgegnerin, ihr sei bei der Wahl der Allgemeinverfügung kein Formenmissbrauch vorzuwerfen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin nicht allein dadurch rechtswidrig handelt, dass sie sich für eine Widmungsregelung der Form einer Allgemeinverfügung bedient. Das ändert aber nichts daran, dass sie im vorliegenden Fall durch ihre Verfahrensgestaltung - dem Erlass einer Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung in Verbindung mit einer allein öffentlichen Bekanntgabe - die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin erkennbar und in erheblichem Umfang beschnitt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag. Wenn diesem Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht schon durch Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist Rechnung getragen werden kann (vgl. oben a)), wäre auch nach Auffassung des Senats zumindest das Verfahren wiederaufzugreifen.

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei der Entscheidung über einen Wiederaufgreifensanspruch sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin erst im Mai 2019 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach der Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen mitgeteilt worden sei, dass das sog. Wildtierverbot auch in der Form einer der Bestandskraft fähigen Allgemeinverfügung erlassen worden sei. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ein Anspruch auf Wiederaufgreifen aus den oben genannten Gründen unabhängig von der ergänzenden Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Kommunikation der Beteiligten zwischen Dezember 2017 und Mai 2019 zu bejahen ist. Unabhängig davon führt der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei erstmals im Mai 2019 mit ihr (der Antragsgegnerin) in Kontakt getreten, auch in der Sache nicht weiter. Die Antragsgegnerin hatte nicht erst im Mai 2019, sondern bereits im Januar 2019 Kenntnis von dem Vorgang. Sie kann der Antragstellerin unabhängig davon auch nicht zur Last legen, dass diese sich zunächst an die Beigeladene - die von ihr (der Antragsgegnerin) getragene GmbH - gewandt hatte. Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung einer bedeutsamen öffentlichen Einrichtung, die bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, würde dem widersprechen. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 - 8 C 10.08 - Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 171, dort zu einem Weihnachtsmarkt; HessVGH, Urt. v. 04.03.2010 - 8 A 2613/09 - juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass sie sich für die Zulassung zu dem Festplatz einer juristischen Person des Privatrechts bedient und von dieser nicht rechtzeitig über einen Zulassungsantrag unterrichtet wurde. Es obliegt der Antragsgegnerin, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sie von der Beigeladenen über Zulassungsanträge rechtzeitig unterrichtet wird und erforderlichenfalls steuernd eingreifen kann.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe unter Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG die Bestandskraft der Verfügung vom 03.02.2017 durchbrochen, ohne zu prüfen, ob der Antragstellerin überhaupt ein materieller "Anspruch auf Wiederherstellung des vollen Widmungsumfangs vor der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 03.02.2017" zustehe. Auch dieser Einwand genügt schon dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, da sich die Antragsgegnerin nicht genügend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Antragsgegnerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 03.02.2017 als voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingeordnet hat. Weshalb die Antragstellerin in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Abwehr (Beseitigung) der Rechtsverletzung haben sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum verfassungsrechtlich grundsätzlich garantierten Beseitigungsanspruch bei Grundrechtseingriffen nur W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113 Rn. 5, 47 ff. m.w.N.).

c) Die Beschwerde legt schließlich auch nicht dar, dass die Antragsgegnerin sich allein aufgrund ihrer seit 2016 geübten Verwaltungspraxis - unabhängig von der Verfügung vom 03.02.2017 - auf ein die Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung einschränkendes sog. Wildtierverbot berufen kann.

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, Erweiterungen eines Widmungsumfangs könnten auch durch schlichtes Verwaltungshandlungen für die Zukunft wieder auf den ursprünglichen Widmungszweck zurückgeführt werden, und ihre Vergabepraxis habe sich seit 2016 faktisch an dem sog. Wildtierverbot ausgerichtet.

Es trifft zu, dass eine im Wege der Vergabepraxis erfolgte Erweiterung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung durch eine Änderung der Vergabepraxis - selbst wenn diese auf einem verfahrensfehlerhaften Gemeinderatsbeschluss beruht - für die Zukunft geändert werden kann und dass in diesem Rahmen der Widmungszweck auch wieder auf einen früheren Umfang zurückgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 29.10.1997 - 1 S 2629/97 - NVwZ 1998, 540, dort zu einem möglichen Verstoß des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO). Dieser Befund führt im vorliegenden Fall aber nicht weiter. Denn anders als in dem vom Senat am 29.10.1997 entschiedenen Fall beruht die von der Beigeladenen seit 2016 geübte Vergabepraxis nicht auf einem Beschluss des zuständigen Organs (Gemeinderat), sondern auf Entscheidungen von unzuständigen Gremien - dem Aufsichtsrat der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin - (vgl. oben unter b)aa)), die sich zudem nach dem zuvor Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit als materiell rechtswidrig erweisen (vgl. b)bb)). Eine von einem unzuständigen Organ veranlasste und inhaltlich rechtswidrige Vergabepraxis ist aber nicht dazu geeignet, einen ohne sie bestehenden Zulassungsanspruch auszuschließen.

2. Das Verwaltungsgericht hat - wiederum mit näherer Begründung, auf die der Senat verweist - weiter ausgeführt, die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei ihr unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Hauptsacheverfahren wäre bis April 2020 aller Voraussicht nach nicht abgeschlossen. Ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bliebe der Antragstellerin nur die Wahl, auf das Gastspiel zu verzichten oder es ohne die Zurschaustellung von Wildtieren durchzuführen. Die Antragstellerin habe aber mit einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Geschäftsführerin (Anlage AST 12, Bl. 58 ff. d. VG-Akte) dargelegt, dass beides mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre. Ein Anordnungsgrund scheide auch nicht deshalb aus, weil die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin meine, den Eintritt schwerer und unzumutbarer Nachteile durch eine frühe Umplanung der Tournee hätte abwenden können. Die Antragsgegnerin könne sich hierauf nicht berufen, weil die Beteiligten seit Ende 2017 in Verhandlungen gestanden hätten, das Zulassungsgesuch der Antragstellerin aber trotz mehrfacher Nachfragen erst im April 2019 abgelehnt und die Antragstellerin erst im Juni 2019 überhaupt darüber informiert worden sei, dass das Wildtierverbot auch in Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden sei. Es erscheine unbillig, einem Antragsteller, der über längere Zeit im Unklaren gelassen worden sei, später unter Verweis auf seine (angebliche) Untätigkeit eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit zu versagen.

Auch das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

a) Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, die Antragstellerin habe die ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache drohenden finanziellen Einbußen nicht schlüssig dargelegt.

Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, es lasse sich nicht feststellen, dass der Ausfall des Gastspiels für die Antragstellerin schlechthin unerträglich wäre. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin habe in der genannten eidesstattlichen Versicherung lediglich ausgeführt, welche Einnahmen ihr ohne einen Auftritt bei ihr (der Antragsgegnerin) entgingen (rund 1.020.000,-- EUR für zwölf Tage). Sie habe aber nicht vorgetragen, welche ersparten Aufwendungen den behaupteten Einnahmen entgegenstünden und welcher Reinerlös (Gewinn) damit ausfalle. Dieser Einwand genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung nicht nur mit jeweils näherer Begründung erläutert, welche Tageseinnahmen bei einem Verzicht auf das Gastspiel voraussichtlich ausfallen würden. Sie hat darüber hinaus erläutert, dass die täglichen Fixkosten des Zirkus rund 37.000,-- EUR betragen und dass diese Kosten auch bei einer "Tourneepause" anfallen. Mit diesen Angaben, die eine Prognose nicht nur der ausfallenden Einnahmen, sondern auch des entgehenden Gewinns erlauben, setzt sich die Beschwerde nicht - wie geboten - auseinander. Sie legt zudem schon nicht dar, welche Aufwendungen bei einem Verzicht auf das Gastspiel ihres Erachtens aus welchem Grund konkret erspart werden könnten.

Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die genannte eidesstattliche Versicherung enthalte kein Datum, weshalb nicht klar sei, wann sie abgegeben worden sei. Die von der Geschäftsführerin unterzeichnete Versicherung an Eides statt trägt in der Tat kein Datum. Sie wurde aber ausweislich der Präambel "zur Vorlage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen im Verfahren wegen eines Gastspiels auf dem Ulmer Festplatz in der Fried-richsau im April 2020" abgegeben und mit Schriftsatz vom 05.07.2019 von ihren Prozessbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (Anlage AST 12, vgl. Bl. 11, 58 ff. d. VG-Akte). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die eidesstattliche Versicherung kurz zuvor erstellt wurde und die darin gemachten Angaben unter anderem zu den wirtschaftlichen Folgen eines Verzichts auf das Gastspiel aktuell sind.

Der ergänzende Einwand der Antragsgegnerin, bei den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung (auch) zu den Einnahmeverlusten von 1.020.000,-- EUR bezogen auf zwölf Tage handle es sich um eine "Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen", die nicht ansatzweise auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden könnten, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragstellerin setzt sich auch insoweit nicht ausreichend mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auseinander. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat ihre Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen im Einzelnen erläutert. Sie hat den durchschnittlichen Eintrittspreis (25,-- EUR), die Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze (3.400), eine Auslastung von durchschnittlich 50 % der Sitzplätze pro Veranstaltung sowie zwei Vorstellungen pro Tag zugrunde gelegt (vgl. Anlage AST 12, a.a.O., unter 4.). Davon ausgehend ist die Prognose, bei einem Verzicht auf das zwölftägige Gastspiel sei mit Einnahmeverlusten von 1.020.000,-- EUR zu rechnen, ohne weiteres nachvollziehbar und auch im Übrigen glaubhaft (24 Vorstellungen x 1.700 Plätze x 25,-- EUR = 1.020.000,-- EUR).

Auch der (zumal in anderem Zusammenhang) erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe nicht erläutert, wie sich die von ihr genannten Fixkosten von 37.000,-- EUR "aufsplitten", rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat erläutert, dass der Betrag insbesondere die Kosten der für die Tournee engagierten Artisten sowie für das übrige (Stamm-)Personal, ferner für die Versorgung der Tiere sowie für die Platzmiete umfassten (vgl. Anlage AST 12, a.a.O., unter 3.). Sie hat zudem im Beschwerdeverfahren ergänzend erläutert, welche Darbietungen sie selbst zu dem Programm beisteuert und welche Programmpunkte - darunter sämtliche Artistikvorführungen - sie "zugekauft" hat (vgl. Schriftsatz vom 08.11.2019, S. 29 ff.). Mit Blick auf diese Angaben und unter Berücksichtigung der aktenkundigen Angaben der Antragsgegnerin zu den bei ihr anfallenden Platzmieten im vierstelligen Bereich (vgl. Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 20.12.2018, Anlage AG 12, Bl. 237 d. Senatsakte) besteht kein Grund, an der an Eides statt und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Erklärung der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu den Fixkosten zu zweifeln.

b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragsgegnerin, ein Ausfall des Gastspiels dürfte zwar in der Jahres- und Tourneebilanz der Antragstellerin eine "Delle" hinterlassen, diese sei aber im Verhältnis zur Gesamtbilanz der Antragstellerin eine "leicht verkraftbare wirtschaftliche Einbuße" und daher nicht so unerträglich, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sei.

Auch dieses Vorbringen genügt schon dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn die Antragsgegnerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihrer zugleich erhobenen Rüge, es sei mangels dahingehender Angaben der Antragstellerin (gerade) nicht dargelegt, wie sich ein Gewinnverlust in der Gesamtbilanz für die gesamte Tournee und bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr auswirken werde.

Unabhängig von diesem Widerspruch im Beschwerdevorbringen rechtfertigen beide Einwände auch inhaltlich keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Antragstellerin nimmt bei ihrem Vortrag das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht ausreichend in den Blick.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden(Senat, Beschl. v. 07.08.2015 - 1 S 1239/15 - DVBl. 2015, 1383 und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99; jeweils m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Droht ihm bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, und v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; Senat, Beschl. v. 07.08.2015, a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mit der Erwägung der Antragsgegnerin in Abrede stellen, die Antragstellerin müsse wegen der Vorwegnahme der Hauptsache eine "Delle" in ihrer Tourneebilanz in Kauf nehmen. Bei einer Versagung von einstweiligem Rechtsschutz würde der Antragstellerin, wie gezeigt (oben 1.b) bb)), mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit drohen. Diese wäre mit schweren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Denn ausgehend von den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragstellerin müsste diese Fixkosten von täglich rund 37.000,-- EUR oder bezogen auf ein zwölftägiges Gastspiel von rund 440.000,-- EUR tragen, ohne diesen laufenden Kosten Einnahmen gegenüber stellen zu können. Der ihr bei der Versagung von einstweiligem Rechtsschutz entgehende Gewinn beliefe sich auf voraussichtlich rund 576.000,-- EUR (1.020.000,-- EUR Einnahmen abzgl. 444.000,-- EUR). Das objektive Gewicht dieser gravierenden Nachteile wird nicht dadurch relativiert, dass die Antragstellerin im Zuge ihrer Tournee und durch Aufführung in ihrem Stammhaus in ... im Laufe des Jahres ebenfalls Umsätze erzielt und möglicherweise Gewinne erwirtschaften kann. Es wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, der Antragstellerin solche Nachteile zuzumuten, obwohl feststeht, dass der Anordnungsanspruch, wie gezeigt (oben 1.), mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.

c) Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich sei oder gewesen sei, ihre Tournee durch die Aufnahme eines alternativen Gastspielorts aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin rügt, die Geschäftsführerin der Antragstellerin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich ausgeführt, sie werde bei einem Ausfall des Gastspiels in Ulm "aller Voraussicht nach" keinen Ersatzort finden und eine Umplanung sei nicht mehr wirtschaftlich möglich. Das genüge zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht, weil es sich dabei um einen "nicht überprüfbaren Allgemeinplatz" handele. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Tour von vornherein ohne ein Gastspiel bei ihr (der Antragsgegnerin) hätte planen müssen, weil sie seit September 2018 "definitiv" wisse, dass sie in Ulm Wildtiere nicht mehr zur Schau stellen dürfe. Die Antragstellerin habe aber schon nicht vorgetragen, wann sie eine Umplanung je in Erwägung gezogen habe. Weshalb das Verwaltungsgericht dennoch einen Anordnungsgrund bejaht habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gelte auch im Eilverfahren.

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin, eine Umplanung der Tournee sei nicht möglich, wird durch den Zusatz "aller Voraussicht nach" nicht unglaubhaft. Die Antragstellerin hat durch diesen Zusatz ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass sie bei Erklärungen, die sich auf die Zukunft beziehen, naturgemäß keine Angaben machen kann, die auf einer uneingeschränkten Gewissheit beruhen. Dass die Geschäftsführerin dem - auch im Licht der Strafbewehrung von falschen eidesstattlichen Versicherungen (vgl. §§ 156, 161 StGB) - durch eine präzise Formulierung Rechnung getragen hat, spricht nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der darin gemachten Angaben.

Auch inhaltlich hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Prognose der Antragstellerin, sie werde bei einem Verzicht auf das Gastspiel bei der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Ersatzort finden, unglaubhaft sein könnte. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich unter anderem einen detaillierten Tourneeplan vorgelegt, aus dem sich ergibt, welche (jedenfalls) 26 Städte die Antragstellerin in Deutschland bereits für ein Gastspiel angefragt hat (vgl. Anlage AST 11, Bl. 57 d. VG-Akte). Weder legt die Antragsgegnerin mit der Beschwerde dar noch ist sonst ersichtlich, dass über diese Gemeinden hinaus Kommunen - und gegebenenfalls welche - verbleiben könnten, die über öffentliche Einrichtungen verfügen, die zum einen für die Aufnahme des vergleichsweise großen Betriebes der Antragstellerin einschließlich der für die Tierhaltung erforderlichen Anlagen überhaupt geeignet sind, zum anderen zum derzeitigen Zeitpunkt noch über freie Kapazitäten in dem fraglichen Zeitfenster für einen rund zweiwöchigen Termin verfügen und zu deren Überlassung die jeweilige Kommune schließlich bereit wäre.

Die Antragsgegnerin kann dieser auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bezogenen Betrachtungsweise auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin wisse schon seit September 2018 "definitiv", dass sie in Ulm Wildtiere nicht mehr zur Schau stellen dürfe, und hätte deshalb früher umplanen müssen. Der Einwand trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Antragstellerin erhielt im Zuge der bereits seit Dezember 2017 zunächst mit der Beigeladenen und dann mit dann mit der Antragsgegnerin geführten Kommunikation trotz mehrfacher Nachfragen erst mit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 26.04.2019 eine "definitive" Absage. Die Antragstellerin musste auch nicht wegen des ihr im September 2018 erstmals erteilten Hinweises auf den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.12.2017 davon ausgehen, "dass sie in Ulm Wildtiere nicht mehr zur Schau stellen darf". Davon musste die Antragstellerin schon deshalb nicht ausgehen, weil die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zur Gültigkeit des sog. Wildtierverbots, wie gezeigt (oben 1.), nicht zutrifft. Hinzu kommt, dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 15.12.2017 die Möglichkeit von Ausnahmen vorsah und die Beigeladene noch in der Sitzung ihres Aufsichtsrats im Dezember 2018 sinngemäß diskutierte, ob sie diese Ausnahmeregelung zugunsten der Antragstellerin anwenden sollte.

Die Antragsgegnerin kann der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe jedenfalls deshalb früher mit Umplanungen beginnen müssen, weil die Diskussion um Wildtierverbote in Deutschland seit 10 Jahren geführt werde und die Antragstellerin seit Jahren Rechtsstreitigkeiten mit Kommunen führe. Die Antragsgegnerin verliert bei diesem Einwand aus dem Blick, dass die um sog. Wildtierverbote geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer erstinstanzlichen Entscheidung abgesehen durchweg zugunsten der Zirkusunternehmen und zu Lasten der Kommunen ausgegangen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 05.06.2019, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 03.07.2017 - 2 M 369/17 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 02.03.2017, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2019, a.a.O., und v. 02.04.2019, a.a.O.; VG Ansbach, Beschl. v. 27.02.2019, a.a.O.; VG Berlin, Beschl. v. 14.11.2018 - 1 L 337.18 - juris; VG Meiningen, Beschl. v. 06.03.2018, a.a.O.; VG Minden, Beschl. v. 22.11.2017, a.a.O.; VG Hannover, Beschl. v. 12.01.2017 - 1 B 7215/16 - juris; a.A. VG München, Urt. v. 06.08.2014 - M 7 K 13.2449 - juris).

d) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe jedenfalls deshalb keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie nicht dargelegt habe, warum es ihr nicht möglich sei, in Ulm ein Gastspiel ohne Wildtiere zu geben.

Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, die Antragstellerin selbst habe eine solche Möglichkeit in ihrer E-Mail vom 20.11.2018 angeboten. Dieser Einwand trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. In der genannten E-Mail bat die Antragstellerin, die bis dahin nach wie vor keine verbindliche Antwort der Beigeladenen erhalten hatte, diese "unabhängig von der Frage der Wildtiere" um Mitteilung, ob der Festplatz in dem angefragten Zeitraum verfügbar wäre. Die Anfrage diente ersichtlich der Klärung, ob der Platz überhaupt zur Verfügung stehen würde, ohne dass damit Aussagen dazu verbunden waren, ob die Antragstellerin ein Gastspiel ohne Wildtiere für wirtschaftlich tragbar hielt.

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin könne jedenfalls in der Sache wie andere Zirkusunternehmen auf Wildtiere verzichten. Auch dies hat die Antragsgegnerin bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar sinngemäß erläutert, dass ihr Programm zum Teil aus "zugekauften" Darbietungen externer Künstler bestehe, dass die Tierdarbietungen von ihrem Stammpersonal bestritten würden und dass diese den Kern ihres Programms bildeten, sodass ihr bei dessen Wegfall kein "Alternativprogramm" verbliebe, mit dem sie noch wirtschaftlich auftreten könne. Diesen näher begründeten und glaubhaften Erläuterungen setzt die Beschwerde keine substantiierten Darlegungen entgegen. Unbehilflich ist insbesondere der mit Schriftsatz vom 04.12.2019 gegebene Hinweis der Antragsgegnerin auf Presseberichte mit Angaben der Antragstellerin zu Möglichkeiten, Elefanten zeitweise in Spanien unterzubringen. Der Einwand führt schon deshalb nicht weiter, weil sich das sog. Wildtierverbot der Antragsgegnerin auf zahlreiche andere Tiere bezieht und nicht lediglich die Elefantendarbietungen, sondern sämtliche Wildtiervorführungen in dem Programm der Antragsgegnerin mit Löwen, Tigern und einem Nashorn erfassen würde.

e) Zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses führt auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Wildtiere bei einem Verzicht auf ein Gastspiel in Ulm in Verbindung mit einem späteren Tourneebeginn nicht anderweitig unterbringen könne.

Der Einwand genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn die Antragsgegnerin setzt sich auch insoweit nicht ausreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Ihr Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tiere in dem fraglichen Zeitraum nicht an dem Stammsitz der Antragstellerin in München untergebracht werden könnten, übersieht die dahingehenden Angaben der Antragstellerin in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung (vgl. Anlage AST 12, a.a.O., unter 3., zweiter Absatz: Vermietung an Konzertveranstalter). Der ergänzende Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die Tiere nicht auf anderen Flächen untergebracht werden könnten, genügt aus den oben (unter c) genannten Gründen dem Darlegungsgebot nicht. Denn die Antragsgegnerin legt auch insoweit nicht ansatzweise dar, zu welchen jenseits der schon angefragten (zumindest) 26 Gemeinden gelegenen Flächen die Antragstellerin konkret hätte vortragen können. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Elefanten in Spanien unterzubringen, nimmt auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend in den Blick, dass nicht lediglich die Unterbringung von Elefanten in Rede steht. Unabhängig von diesen Darlegungsdefiziten führt das Vorbringen der Antragsgegnerin zur anderweitigen Unterbringung der Tiere auch in der Sache nicht weiter, weil sich die Antragstellerin ohnehin nicht auf einen Verzicht auf das Gastspiel oder einen Auftritt ohne die Tiere verweisen lassen muss, wenn, wie hier (vgl. oben 1.), feststeht, dass sie mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung mit dem von ihr gewählten Programm hat.

f) Ein Grund zur Änderung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich auch nicht auf dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei unbillig, einem Antragsteller, der über längere Zeit im Unklaren gelassen werde (hier insbesondere über die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 03.02.2017 betreffend das sog. Wildtierverbot), später allein unter Verweis auf seine (angebliche) Untätigkeit eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit zu verwehren (vgl. Bl. 15 d. BA.).

Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Antragstellerin unabhängig von den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Verhalten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in den seit 2017 geführten Verhandlungen aus den dazu oben genannten Gründen (vgl. a) und b)) einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Die Einwände der Antragsgegnerin sind unabhängig davon auch in der Sache nicht begründet. Sie rügt unter Darstellung des Sachverhalts, wie er sich ihres Erachtens zwischen Dezember 2017 und Juli 2019 abgespielt hat (vgl. S. 7 bis 12 des Schriftsatzes vom 16.10.2019 und die Anlagen AG 8 bis AG 15, Bl. 147 ff., 213 ff. Senatsakte), das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Pflicht verletzt, ihr einen Hinweis zur Aufklärung des Sachverhalts zu erteilen. Das Verwaltungsgericht habe die unzutreffende Vermutung angestellt, zwischen ihr und der Antragstellerin sein es zu länger andauernden Verhandlungen gekommen, und zu Unrecht angenommen, sie (die Antragsgegnerin) habe die Antragstellerin über eine längere Zeit im Unklaren gelassen. Vor Januar 2019 habe sie (die Antragsgegnerin) überhaupt keine Kenntnis von dem Vorgang gehabt. Man könne ihr zwar vorwerfen, dass sie die Antragstellerin danach erst mit E-Mail vom 26.04.2019 über das Ergebnis der Aufsichtsratssitzung vom 20.12.2018 unterrichtet habe. Diese "etwas verzögerte" Verbescheidung sei aber nicht kausal dafür, dass die Antragstellerin keine Kenntnis von der Verfügung vom 03.02.2017 gehabt habe. Es hätte der Antragstellerin spätestens nach der Mitteilung der Beigeladenen vom 25.09.2018 und dem Hinweis auf den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.12.2017 oblegen, selbst an die Antragsgegnerin heranzutreten und ihr gegenüber den Zulassungsanspruch geltend zu machen.

Dieses Vorbringen genügt schon dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Antragsgegnerin setzt sich auch insoweit nicht ausreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, maßgeblich darauf abgestellt, dass gerade die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin längere Verhandlungen geführt und sie im Unklaren gelassen habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass "die Beteiligten (...) unter Beteiligung der Beigeladenen" seit 2017 in Verhandlungen gestanden hatten, das Zulassungsbegehren der Antragstellerin erst im April 2019 abgelehnt und sie erst im Juli 2019 auf die Verfügung vom 03.02.2017 hingewiesen worden sei (vgl. Bl. 15 d. BA., Hervorhebung durch den Senat). Diese das Verhalten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin insoweit zusammenschauende Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts weist auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfehler auf, weil sich die Antragsgegnerin, wie gezeigt, nicht durch eine materielle Privatisierung ihrer öffentlichen Einrichtung ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen kann (vgl. dazu bereits oben unter 1.b) cc)).

g) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin, es fehle jedenfalls deshalb am Anordnungsgrund - oder schon am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin -, weil dieser "mangelnde Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" vorzuwerfen sei, weil sie nicht bereits im Jahr 2018 nach der Mitteilung, dass der Festplatz nicht mehr für die Zurschaustellung von Wildtieren überlassen werde, weder ihre Tournee umgeplant noch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht habe. Der Einwand ist aus den dazu jeweils oben genannten Gründen (vgl. unter c), e) und f)) nicht begründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der unterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen, da jene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.

4. Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger oder Antragsteller hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Wertbestimmend ist das wirtschaftliche "Angreiferinteresse" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2016 - 5 KSt 6/16 u.a. - juris; Senat, Beschl. v. 21.10.2019 - 1 S 1725/19 - juris). Davon ausgehend hält die Antragsgegnerin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Streitwert auf 1.000.000,-- EUR festzusetzen, zu Recht entgegen, dass es insoweit die der Antragstellerin entgehenden Einnahmen in Ansatz gebracht habe, ohne die gegenüberstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Senat bemisst den Wert, den die Sache für die Antragstellerin objektiv hat, mit dem ihr bei der Versagung von einstweiligem Rechtsschutz entgehenden Gewinn. Dieser ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie gezeigt, mit voraussichtlich rund 576.000,-- EUR zu beziffern (vgl. oben 2.b)). Für eine weitergehende Reduzierung des Streitwerts besteht mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerin kein Anlass.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).