Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnah ...
Die in § 1 Abs. 10 BauNVO aufgeführte Voraussetzung, wonach sich die Planung auf ein "überwiegend bebautes Gebiet" zu beziehen hat, erfordert nicht, dass sich die "Festsetzung eines Baugebiets" als we ...
Heranrücken von Wohnbebauung an Aussiedlerhof