VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2018 - 9 S 1475/17
Fundstelle
openJur 2020, 34171
  • Rkr:

§ 22 Abs. 3 Satz 3 VwS kommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2017 - 4 K 4270/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner vom beklagten Versorgungswerk gewährten Altersrente.

Der am ... 1956 geborene Kläger war seit 01.09.1993 Pflichtmitglied des Beklagten. Mit Schreiben vom 05.09.2011 teilte er mit, dass er zum 01.11.2011 seinen Wohn- und Kanzleisitz in den Bereich der Rechtsanwaltskammer München verlegen werde. Mit Urkunde vom 11.10.2011 wurde der Kläger in die Rechtsanwaltskammer München aufgenommen und am 12.10.2011 wurde sein Mitgliedseintrag bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart gelöscht. Nachdem er nach Verlegung seines Kanzleisitzes nach Bayern als Mitglied der Rechtsanwaltskammer München Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung geworden war, schied er zum 31.10.2011 aus dem beklagten Versorgungswerk aus.

Mit Schreiben vom 10.04.2012 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass nach dessen Information vom 30.06.2011 seine zum Stand 01.01.2011 erreichte Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente 1.359,60 EUR und auf Altersrente 1.930,18 EUR betrage. Laut einer Information vom 26.03.2012 betrage die erreichte Anwartschaft auf Altersrente zum Stand 01.01.2012 allerdings nur noch 1.006,85 EUR. Er beantrage deshalb eine Neuberechnung.

Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilte der Beklagte mit, nach dem Ausscheiden des Klägers zum 31.10.2011 würden bei der Berechnung der Altersrente gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 seiner Satzung (VwS) nur die Zeiten berücksichtigt, in denen Beiträge geleistet worden seien oder eine Mitgliedschaft bestanden habe. Die Zusatzzeiten nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 [gemeint wohl Nr. 3] VwS blieben in diesem Fall unberücksichtigt.

Mit Schreiben vom 31.08.2012 beantragte der Kläger die Anrechnung von acht Versicherungsjahren auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS im Rahmen der Berechnung der Rentenanwartschaften und widersprach (erneut) der Mitteilung vom 26.03.2016.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Information zum Stand der Rentenanwartschaften stelle keinen Verwaltungsakt dar. Zugleich wurde der Antrag auf Anrechnung von acht Versicherungsjahren auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS abgelehnt.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 beantragte der Kläger vorgezogene Altersrente gemäß § 20 Abs. 2 VwS ab Februar 2016. Mit Bescheid vom 01.02.2016 setzte der Beklagte für den Kläger eine monatliche Altersrente von 778,26 € ab 01.02.2016 fest. Ausweislich der anliegenden Rentenberechnung blieben Zusatzzeiten nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS unberücksichtigt.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2016 Widerspruch. Der Bescheid sei dahingehend zu korrigieren, dass im Rahmen der Berechnung der Rentenanwartschaften weitere acht Versicherungsjahre bzw. 96 Versicherungsmonate auf Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS berücksichtigt würden und dass § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS keine Anwendung finde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016, zugestellt am 30.06.2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die daraufhin am 21.07.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.06.2017 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Nichteinbeziehung beitragsfreier Zeiten zur Berechnung der Altersrente des Klägers sei rechtmäßig. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS erfolge bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden seien und keine Beitragserstattung erhalten hätten, lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 VwS. Hieraus ergebe sich, dass ehemalige Mitglieder zwar einen Anspruch auf Altersrente hätten, allerdings bei ihnen, wie beim Kläger, acht fiktive beitragsfreie Versicherungsjahre (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS) bei der Rentenberechnung unberücksichtigt blieben. § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße die Vorschrift nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Gegen das ihm am 16.06.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2017 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und rechtzeitig begründet. Er trägt vor, die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS auf jene Tatbestände, die einen örtlichen Berufswechsel zum Gegenstand hätten, sei rechtswidrig und verstoße auch gegen seine Grundrechte. Er würde so behandelt, als sei er vorzeitig aus der Anwaltschaft ausgeschieden und hätte den Beruf aufgegeben. Für diese Fälle möge die Regelung zutreffen und rechtens sein. Er habe aber lediglich seinen Kanzleisitz von Baden-Württemberg nach Bayern verlegt und sei nach wie vor als Anwalt tätig. Der Beklagte begründe die "Ungleichbehandlung" damit, dass es sich um eine "Rechtswohltat" handele, mit der er nach Gutdünken umgehen könne. Hierbei werde übersehen, dass es sich um einen Rechtsanspruch handele, den die Regelung des § 22 Abs. 1 VwS normiere, der für alle Mitglieder des Versorgungswerks gleichermaßen gelte. Übersehen werde ferner, dass er fast bis zum Erreichen des 56. Lebensjahrs zum Teil aus dem Spitzensatz errechnete Beiträge zum Beklagten geleistet habe. Die Berufung auf eine "Rechtswohltat" und auf den "Gestaltungsspielraum bzw. ein Regelungsermessen" des Beklagten könne diese rechtswidrige Einschränkung nicht legitimieren. Einer Organisation mit "Zwangsmitgliedschaft" und Monopolstellung könne nicht frei über sogenannte "Rechtswohltaten" verfügen, sondern sei rechtlich an strengere Maßstäbe gebunden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege die Einschränkung der Berufsausübung darin, dass ihm bei dem legitimen Wechsel von einem Bundesland zu einem anderen ein massiver Schaden (hochgerechnet auf 20 Rentenjahre 84.000,-- EUR) entstehe, den er nur umgehen könne, wenn er zwangsweise bis zum Rentenalter in Baden-Württemberg verbleibe. Von freier Berufswahl und freier Berufsausübung könne hier keine Rede sein. Nahezu verhöhnend wirke auf ihn der Vorschlag des Beklagten, den das Gericht erster Instanz auch noch aufgreife, zusätzlich zu der zwangsweisen Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Bayern auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS freiwillig bei dem Beklagten versichert zu bleiben. Hier wären allein in Baden-Württemberg monatlich ca. 1300,-- EUR über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren zu zahlen (70.200,-- EUR). Die gleichen Beträge seien parallel hierzu in Bayern aufzubringen (insgesamt dann über 140.000,-- EUR). Dies übersteige seine Möglichkeiten. Schon gar nicht könne es die Vorgehensweise des Beklagten und die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS legitimieren. Es gebe keine vernünftige sachliche und rechtliche Erklärung, weshalb ein Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müsse, nur weil er innerhalb der Bundesrepublik seine Berufsausübung in ein anderes Bundesland verlege. Dieser Fall sei anders zu behandeln als die Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze bzw. der vorgezogenen Altersgrenze. Hätte er noch etwas über vier Jahre mit der Kanzleiverlegung zugewartet, wäre er in den Genuss der hier streitgegenständlichen Versicherungsmonate gekommen. Daneben werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS werde ohne plausiblen Grund zwischen jenen Mitgliedern unterschieden, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Mitglied des Versorgungswerks gewesen seien, und jenen Mitgliedern, die zuvor aus dem Versorgungswerk ausgeschieden seien. Hierbei unterscheide der Beklagte aber nicht zwischen jenen Mitgliedern, die freiwillig oder wegen Berufsaufgabe bzw. Berufswechsel das Versorgungswerk verlassen hätten, und den Mitgliedern, die zwangsweise aus dem Versorgungswerk ausgeschlossen worden seien, weil sie in ein anderes Bundesland umgezogen seien. Es bestehe absolut keine plausible Begründung, weshalb letztere Personen durch die Satzung derart rechtlich benachteiligt würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Az. 9 S 1958/12 treffe zwar Aussagen hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft und rechtfertige aus diesem Grund die Streichung der acht Versicherungsjahre bei dem Betroffenen. Diese Entscheidung sei aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil seine Mitgliedschaft - anders als in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht willkürlich beendet worden sei. Vielmehr sei seine Mitgliedschaft durch seinen Umzug nach Bayern "zwangsbeendet" worden. Die Ungleichbehandlung liege insbesondere darin, dass bei Umzug in ein anderes Bundesland außer Bayern und Berlin mittels Überleitung der Ansprüche diese acht Versicherungsjahre angerechnet würden. Es bleibe dem Zufall überlassen, ob der Beklagte Überleitungsregelungen mit anderen Versorgungswerken anderer Bundesländer abschließe oder nicht. Die Aussage, dass es sich bei den Zusatzzeiten nicht um durch Beiträge erworbene Zeiten handele, sondern um eine "Rechtswohltat", sei auch unter dem Aspekt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise zur Ungleichbehandlung im Bereich von Gratifikationen nicht haltbar. Dort habe die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt, dass auch freiwillige Leistungen am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu messen seien und entsprechende "Wohltaten" allen Betroffenen gleichermaßen zu gewähren seien. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rentenzahlungen. Letztlich liege auch noch ein Eingriff in das Eigentum nach Art. 14 GG vor, weil durch die Vorenthaltung von acht Beitragsjahren bzw. 96 Beitragsmonaten rechtswidrig in enormem Maße in sein Eigentum eingegriffen werde. Zugleich werde gegen das europarechtliche Freizügigkeitsgebot verstoßen. Die Freizügigkeit der Berufsausübung beinhalte auch das Verbot der Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Bei § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS handele es sich um eine willkürliche Regelung des Beklagten und letztlich eine "verschleierte Form der Diskriminierung". Ein zwingender Grund für die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS, der den Beklagten berechtigen würde, hier mit unterschiedlichen Maßstäben vorzugehen, liege nicht vor.

Der Kläger beantragt sachdienlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 2017 - 4 K 4270/16 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm über die mit Bescheid des Beklagten vom 01.02.2016 gewährten Leistungen hinaus Rente unter Anrechnung von acht Versicherungsjahren bzw. 96 Versicherungsmonaten auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe im Berufungsverfahren keine durchgreifenden neuen rechtlichen Bedenken vorgetragen. Die Regelung über die sog. Zusatzzeiten des § 22 Abs. 3 Nr. 3 VwS sei nicht system- oder rechtswidrig. Auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2012 (4 K 928/12) werde zu Recht der Begriff der "Rechtswohltat" bestätigt. Die Behauptung des Klägers, Mitglieder, die in ein anderes Bundesland wechselten, seien "zwangsweise aus dem Versorgungswerk ausgeschlossen" worden, sei falsch. Die stets bestehende Fortsetzungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS werde dabei übersehen. Der Kläger hätte sein Ausscheiden verhindern können und damit den beklagten Verlust.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm der Beklagte über die mit Bescheid vom 01.02.2016 gewährten Leistungen hinaus Rente unter Anrechnung von acht Versicherungsjahren bzw. 96 Versicherungsmonaten auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten vom 20.10.1993 (Die Justiz 1994, S. 5) in der Fassung vom 26.07.2012 (Die Justiz 2012, S. 367) - VwS - gewährt. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 10.12.1984, GBl. S. 671, mit nachfolgenden Änderungen - RAVG -, gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung (u.a.) Altersrente (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 8 RAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 VwS). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwS hat jedes Mitglied (ab dem auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) folgenden Monat) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 VwS auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. Nach § 20 Abs. 2 VwS wird auf Antrag die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. In § 22 Abs. 1 VwS ist geregelt, dass der Monatsbeitrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten ist. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VwS sind anzurechnende Versicherungsjahre

1. die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand,2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,3. Zeiten von - acht Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres, ...,4. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).

Mit dem an das Ausscheiden eines Mitglieds anknüpfenden Wegfall der beitragsfreien Versicherungsjahre bei der Berechnung der Altersrente ist ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verbunden.

Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 265 ff; Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275, 298 f.). Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, juris).

Eine solch enge Verbindung liegt hier nicht vor. Die vom Kläger beanstandeten Einbußen in der Höhe der Altersrente stellen sich der Sache nach lediglich als Folge seiner privatautonomen freiwilligen Entscheidung dar, den Sitz seiner Kanzlei nach Bayern zu verlegen und die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten zu beenden. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS kann seine Aussage, seine Mitgliedschaft sei durch seinen Umzug nach Bayern "zwangsbeendet" worden, nicht nachvollzogen werden. Die monierten Einbußen stehen daher allenfalls in einem losen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, so dass sie die eigentliche Berufsausübung nicht beeinflussen und der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.07.2012 - 8 LA 149/11 -, juris; anders zu Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, juris; Senatsurteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf der Grundlage der Satzung des Beklagten die beanstandeten Nachteile bei der Bemessung der Rentenhöhe hätte abwenden können. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS hatte er die Möglichkeit, die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten aufrecht zu erhalten, wenn er dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt hätte. In diesem Fall hätte er auch weiterhin von den Zusatzzeiten des § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VwS profitieren können (dazu noch unten).

Auch eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Die streitige Regelung über den Wegfall der beitragsfreien Versicherungsjahre bei der Berechnung der Altersrente berührt die Eigentumsgarantie nicht.

Allerdings unterfallen die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 -, BVerfGK 4, 46 = juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012 - 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 = juris Rn. 6, und vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 -, juris Rn. 6; Senatsurteil vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -, juris). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ist wie bei derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - NJW 2005, 2213 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711; Senatsurteil vom 24.09.2014, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen ist der Grundrechtsschutz bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem etwa auf einem offenen Deckungsplanverfahren beruht, grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.2012, a.a.O., Rn. 6, und vom 16.04.2010, a.a.O., Rn. 8; Urteil vom 21.09.2005, a.a.O., juris Rn. 33).

Die aufgezeigten Voraussetzungen für den eigentumsrechtlichen Schutz liegen hinsichtlich der Anwartschaft auf Altersrente an sich (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 VwS) vor. Sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 VwS bestimmt sich die Höhe des Monatsbetrags der Altersrente grundsätzlich aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, des vom Eintrittsalter abhängigen Faktors und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Vor allem der Faktor des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (zur Ermittlung vgl. § 22 Abs. 4 VwS) zeigt, dass die Höhe der Altersrente maßgeblich bestimmt wird durch die Zahl der Beitragsmonate und die Höhe des jeweiligen Beitrags. Beides beruht auf der individuellen Leistung des jeweiligen Mitglieds (vgl. den Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.).

Anders stellt sich die Rechtslage jedoch für die beitragsfreien Jahre nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS dar. Es handelt sich um ein zusätzliches Element der Altersrente, das nicht auf einer dem einzelnen Mitglied individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung der diesbezüglichen Anwartschaft zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Anders als die anzurechnenden Versicherungsjahre im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwS sind die Zusatzzeiten des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS dadurch geprägt, dass sie dem Versorgungsempfänger angerechnet werden, ohne dass er dafür Beiträge bezahlt (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 -, juris). Damit fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der Höhe der später geleisteten Altersrente (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2004 - 1 BvR 285/01 -, juris, und vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81-136; vgl. Senatsurteil vom 15.06.1989, a.a.O.). Die Berücksichtigung bestimmter beitragsfreier Zeiten bei der Bemessung stellt damit eine maßgeblich vom Gestaltungspielraum des Beklagten umfasste begünstigende Regelung dar. Insgesamt handelt es sich deshalb nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.

Gegen eine eigentumsbeeinträchtigende Wirkung der streitigen Regelung spricht im Übrigen, dass der Verlust der Anrechnung beitragsfreier Zeiten nicht ohne Zutun des Betroffenen eintritt, sondern im Gegenteil auf seine freie Entscheidung zurückzuführen ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 15.06.1989, a.a.O.). Wie erwähnt räumt § 10 Abs. 2 Satz 2 VwS dem Mitglied die Möglichkeit ein, weiter dem Versorgungswerk anzugehören. Beantragt es die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft, bleibt das Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Damit hätte der Kläger sich auch die Möglichkeit erhalten können, in den Genuss der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwS über die Anrechnung beitragsfreier Zeiten zu kommen. Dass er dies nicht getan hat, beruht letztlich auf seiner freien Entscheidung. Zwar meint der Kläger, dass ihm dies mit Blick auf die dann entstehende "Doppelbelastung" mit Beitragspflichten gegenüber zwei Versorgungswerken unmöglich oder nicht zumutbar wäre. Dies ist indes weder hinreichend dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit der Abwendung des von ihm selbst als massiv bezeichneten finanziellen Nachteils beim Bezug der Altersrente verbunden wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die Satzung des Beklagten die Möglichkeit vorsieht, auf Antrag eine Herabsetzung der Versorgungsbeiträge zu erreichen. Nach § 15 Abs. 4 VwS können Beiträge niedriger festgesetzt werden, und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre (zu dieser Regelung vgl. Senatsurteil vom 13.10.2014 - 9 S 10/14 -, juris). Dass sich die Beitragsbelastung des Klägers im Falle der Weiterführung der Mitgliedschaft auch bei Einbeziehung der Möglichkeit des § 15 Abs. 4 VwS nicht auf ein zumutbares Maß hätte reduzieren lassen können, ist nicht dargetan und für den Senat auch sonst nicht erkennbar.

§ 22 Abs. 3 Satz 3 VwS verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Normgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 - 2 BvK 1/54 -, BVerfGE 4, 144, 155). Welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, hat zunächst der Normgeber zu entscheiden. Diesem ist nach ständiger Rechtsprechung weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O., juris).

An diesem Maßstab gemessen bestehen gegen die - mit Blick auf die Anrechnung von beitragsfreien Zeiten - unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und keine Beitragserstattung erhalten haben, und den Mitgliedern, die von der Beitragszahlungsphase direkt in die Altersrentenbezugsphase übergehen, keine rechtlichen Bedenken.

Dem beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerk ist durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 RAVG die Aufgabe zugewiesen, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren. Die Mitglieder sollen wirtschaftlich abgesichert werden und auch dadurch soll ein leistungsfähiger Berufsstand erhalten werden. Deshalb ist die Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 858/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 9). Demzufolge liegt der kontinuierliche Kapitalaufbau als Folge einer dauerhaften Mitgliedschaft mit permanenter Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen nicht nur im besonderen Interesse des Versorgungswerks, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Versorgungswerks, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 LA 16/15 -, juris; zum Ziel, zum Zwecke des Aufbaus einer leistungsfähigen Versorgung und der Verteilung des Risikos eine möglichst vollständige Erfassung aller Mitglieder anzustreben und dabei die Zahl der beitragsfreien oder zu verminderten Beiträgen veranlagten Mitglieder klein zu halten, vgl. bereits Senatsurteil vom 24.09.2014, a.a.O.).

Hiervon ausgehend beruht die in § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS angeordnete Beschränkung der Anrechnung von Versicherungsjahren bei ausgeschiedenen Mitgliedern auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, durch die begünstigende Regelung über die anrechenbaren beitragsfreien Zusatzzeiten einen Anreiz dafür zu schaffen, dass Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis zum Eintritt in die Altersrentenbezugsphase beibehalten und so für eine ausreichende wirtschaftliche Basis der Versorgung sorgen. Dies ist mit Blick auf den angesprochenen Gemeinwohlbelang der Wahrung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung sachlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Zusammenhang letztlich auch unerheblich, aus welchen Gründen Mitglieder vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Versorgungswerk ausscheiden, da es maßgeblich nur darauf ankommt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bis zur Rentenbezugsphase zu einem kontinuierlichen Kapitalaufbau beizutragen. Eine an die Dauer der Mitgliedschaft anknüpfende Staffelung der Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten bei ausgeschiedenen Mitgliedern konnte der Normgeber als - im Vergleich zu dem in § 22 Abs. 3 Satz 3 VwS normierten generellen Ausschluss - zur Zweckerreichung weniger geeignete Regelung ansehen. Im Übrigen erscheint der generelle Ausschluss auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, juris).

Soweit der Kläger geltend macht, die Ungleichbehandlung liege insbesondere darin, dass bei Umzug in ein anderes Bundesland außer Bayern und Berlin mittels Überleitung der Ansprüche diese acht Versicherungsjahre angerechnet würden, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Regelung des § 18 Abs. 4 VwS darauf hingewiesen, dass auch bei einer Überleitung der Rentenanwartschaften aufgrund eines Überleitungsabkommens nur die geleisteten Beiträge übergeleitet würden, nicht jedoch die Zusatzzeiten. Dies wird mit der Berufung nicht ansatzweise in Frage gestellt.

Schließlich ist auch Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung über den Verlust der Anrechnung beitragsfreier Zeiten im Falle des Ausscheidens aus dem Versorgungswerk überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O., juris). Denn vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere auch der durch die Satzung des Beklagten eingeräumten Möglichkeit der Erhaltung der Mitgliedschaft mit der Folge einer Abwendung der nachteiligen Regelung, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die umstrittene Regelung nicht im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung steht.

Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung der - allerdings ausschließlich für Arbeitnehmer geltenden - Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV bzw. der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) lässt sich nicht feststellen. In seinem Fall ist bereits das Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für etwaige Rechtspositionen aus der Unionsbürgerschaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss vom 3. Dezember 2018

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf 12.338,28 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013; vgl. auch S. 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 09.11.2016 im Verfahren 4 K 4270/16).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).