VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2018 - 8 S 647/13
Fundstelle
openJur 2020, 34148
  • Rkr:

1. Es spricht einiges dafür, dass der Hinweis in der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, dass "Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB" unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, noch hinreichend klar ist, um den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gang zu setzen.

2. Zur Rüge und weiteren Beachtlichkeit von Ermittlungs- und Abwägungsfehlern.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans "Torfwerk" der Antragsgegnerin vom 12.12.2011.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Es liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und ist mit dem historischen Hauptgebäude eines ehemaligen Torfwerks sowie zwei baurechtlich genehmigten, zu Wohnhäusern umgebauten Nebengebäuden (... Straße ... und ..., "Alte Schmiede") bebaut. Der Antragsteller hatte das Grundstück von der Antragsgegnerin erworben und beabsichtigte im Hauptgebäude zunächst die Einrichtung eines Museums. Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb wurde auch über die künftige Nutzung der Nachbargrundstücke gesprochen. Bei diesen handelt es sich um das - noch heute im Eigentum der Antragsgegnerin stehende - Vereinsgelände des örtlichen Schützenvereins im Süden sowie eine größere, durch einen Bahndamm begrenzte und teilweise versiegelte Brachfläche im Westen, die früher als Lagerfläche eines ehemaligen Holzhofs genutzt worden war. Letztere ist - in Umsetzung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans - inzwischen teilweise durch Gewerbebetriebe aufgesiedelt.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan wurden im Wesentlichen die Lagerflächen des ehemaligen Torfwerks, das Gelände des Schützenvereins, auf dem sich eine Schießanlage befindet, sowie die Flächen des ehemaligen Holzhofs erstmalig überplant. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Gebiete der Bebauungspläne "Riedweg" und "Änderung Heiligenbergerstraße" mit Gewerbe- und Mischgebietsflächen an. Westlich begrenzen die Flurstücke mit den Nrn. ... (Bahndamm und Brachfläche) und ... (Fabrikweg), südlich die Flurstücke mit den Nrn. ... und ... sowie östlich die Flurstücke Nrn. ... (Riedstraße) und ... das Plangebiet. Die Bereiche jenseits des Bahndamms im Westen sowie der Riedstraße im Osten sind durch die Bebauungspläne "Heiligenberger Straße" und "Krumme Äcker" überplant.

Im nördlichen Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan ein Misch- und ein Gewerbegebiet ("MI 1" und "GE1") sowie im gesamten westlichen Teil ein Gewerbegebiet ("GE 2"), teils - in Richtung des Grundstücks des Antragstellers - mit der Beschränkung auf das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen ("GEe"), fest. Für das Grundstück der Schießanlage weist der Bebauungsplan ein sonstiges Sondergebiet "Schießanlage" ("SO Schießanlage") sowie - abgegrenzt durch eine Grünflächenfestsetzung - für das Grundstück des Antragstellers ein Mischgebiet unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Vergnügungsstätten und den Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ("MI 2") aus. Ferner wird südwestlich des nördlichen Planbereichs mit den Gebieten MI 1 und GE 1 eine Verkehrsfläche, die den Fabrikweg im Westen und die Riedstraße im Osten verbindet, sowie von dieser nach Südwesten abzweigend eine Stichstraße mit Wendehammer zur Erschließung der Gewerbeflächen GE 2 und GEe festgesetzt.

Hinsichtlich des Sondergebiets finden sich im Textteil des Bebauungsplans folgende Festsetzungen:

"Zulässig sind:

- Schießstände in einer 25,0 m Anlage für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) und Langwaffen mit einer maximal zulässigen Bewegungsenergie der Geschosse von 1.500 Joule- Schießstände in einer 50,0 m Anlage für Kurz- und Langwaffen mit einer maximal zulässigen Bewegungsenergie der Geschosse von 7000 Joule- Raumschießanlagen mit 10,0 m Länge- eine Vereinsgaststätte mit einem Gastraum für maximal 50 Personen und Außenanlagen- Anlagen und Einrichtungen, die der Eigenart des Sondergebiets dienen, wie etwa:

- Private Verkehrsflächen mit Fahrgassen und Stellplätzen- Fußwege- Flächen für Anpflanzungen- Abfallsammlung"

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 01.12.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans, der sich räumlich zunächst im Wesentlichen auf die Flächen des Torfwerks und der Schießanlage beschränkte. Am 21.03.2011 (Erweiterung auf die Fläche des ehemaligen Holzhofs) und am 16.05.2011 (Herausnahme eines Flurstücks und einer Teilfläche im Südwesten) änderte er den vorgesehenen Geltungsbereich. Im Aufstellungsverfahren wurde ein Umweltbericht erstellt und mit den Planunterlagen sowie der Planbegründung öffentlich ausgelegt.

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte zudem der Schießsachverständige Sch. am 25.04.2011 ein "Lärmprognose-Gutachten" für die Nutzung der Schießstätte im Sondergebiet. Der Sachverständige führte Messungen bei Schussabgaben in den beiden bestehenden 25-Meter- und 50-Meter-Anlagen mit Waffen- und Munitionsarten bis zu 3.400 Joule durch. Dabei kam er unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete teilweise erheblich überschritten werden könne, wobei auch eine geringfügige Überschreitung des zulässigen Maximalpegels festzustellen sei. Es gebe zwei Möglichkeiten, einen vom Schützenverein angestrebten Schießbetrieb mit einer maximal möglichen Bewegungsenergie von 7.000 Joule (Bestandsgenehmigung: 1.500 Joule auf der 25-Meter-Anlage und 200 Joule auf der 50-Meter-Anlage) genehmigen zu lassen. Die erste bestehe darin, im Zuge der Aus- und Umbaumaßnahmen schallabsorbierende Maßnahmen vorzusehen und umzusetzen. So sollten Wände, Decken und Fußböden der Schützenstände mit schalldämmenden und schallabsorbierenden Materialien versehen sowie der Seitenwall erhöht werden. Alternativ könne man sich auf spärliche schallabsorbierende Maßnahmen beschränken, wenn man bereit sei, absolut geringe Schießzeiten sowie Kaliber- und Schusszahlenbegrenzungen zu akzeptieren.

Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.07.2011 der Planentwurf in der Zeit vom 08.08.2011 bis zum 09.09.2011 ausgelegt.

Mit E-Mail vom 07.09.2011 machte der Antragsteller unter anderem geltend, er erleide bei Verwirklichung des geplanten Gewerbegebiets einen erheblichen finanziellen Schaden. Seine Investitionen und der Wert des Gesamtkonzepts "Torfwerk" reduzierten sich hierdurch erheblich. Außerdem seien die Kosten für die Verbindung der Riedstraße mit dem Gewerbegebiet nicht geklärt. Auch werde das Landschaftsbild drastisch abgewertet. Ferner seien die Ausweitung des Schützenvereins und die Erhöhung der Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Das - an der vorgesehenen Verbindungsstraße gelegene - kleine sanierte Gebäude, das im Umweltbericht als "Gebäude für Freizeitzwecke" bezeichnet werde, werde inzwischen baurechtlich genehmigt als Wohnhaus genutzt. Für die Erstellung des Lärmgutachtens sei nicht mit den zukünftig maximal zulässigen Energien geschossen worden, ohne dass dafür Gründe ersichtlich seien.

Am 10.10.2011 befasste sich der Gemeinderat mit den Stellungnahmen aus der Anhörung und beschloss, diese entsprechend einer vorbereiteten Abwägungstabelle zu behandeln. Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es dort unter anderem, im zukünftigen Gebiet sei mit keinem Durchgangsverkehr zu rechnen, weil die Erschließung über die vorgesehene Stichstraße erfolge. Das Torfwerk bilde gemeinsam mit der Schießanlage den östlichen Abschluss der Siedlungsfläche. Mit dem Plan werde im Wesentlichen die Bestandssituation festgeschrieben. Das Landschaftsbild ändere sich nur geringfügig. Im Gewerbegebiet könnten zwar Gebäude bis zu einer Länge von 50 Metern entstehen. Diese würden jedoch durch Hecken und Gehölze verdeckt. Die bestehenden Strukturen würden deshalb zum Erhalt festgesetzt. Der Umweltbericht sei zutreffend. Soweit dort ein kleines renoviertes Gebäude erwähnt werde, welches für Freizeitzwecke genutzt werde, sei nicht das Nebengebäude des Torfwerks, sondern eine Gerätehütte gemeint. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Lärmprognose verweist die Tabelle auf eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.09.2011. In dieser heißt es, eine höhere Energie bei der Schussabgabe bewirke nicht automatisch einen höheren Schalldruckpegel. Es seien bewusst solche Waffen und Munitionsarten ausgewählt worden, die hohe Emissionen erzeugten. Aussagen zur Nachtzeit müssten nicht getroffen werden, da ein Betrieb zur Nachtzeit nicht zu erwarten sei. Es sei nicht die Aufgabe des Sachverständigen gewesen, im Detail ausgearbeitete Maßnahmen zum Schallschutz vorzulegen. Dies sei erst bei einem konkreten Bauvorhaben sinnvoll.

Der Gemeinderat beschloss am 10.10.2011 die erneute Auslegung des Planentwurfs.

Der Antragsteller erhob mit E-Mail vom 27.11.2011 erneut Einwendungen. Auf seinem Grundstück sei keine Gerätehütte, sondern ein Wohnhaus von den Verkehrslärmimmissionen betroffen, an dem die vorgesehene Verbindungsstraße viel zu nah vorbeiführe. Die Straße im Gewerbegebiet sei für das produzierende Gewerbe ausgelegt, so dass Schwerlastverkehr entstehen werde. Hinsichtlich des Landschaftsbildes stelle sich die Frage, hinter welchen Bäumen und Sträuchern sich die zulässigen großen Gebäude verstecken sollten. Mit Blick auf die Lärmprognose sei noch immer nicht belegt, weshalb in der Testreihe nicht die hinsichtlich der Schussenergie maximal möglichen Waffen zum Einsatz gebracht worden seien. Auch im Übrigen weise das Gutachten Ungenauigkeiten auf.

In seiner Sitzung vom 12.12.2011 behandelte der Gemeinderat die Einwendungen und Stellungnahmen durch Übernahme der Abwägungsvorschläge der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan "Torfwerk" als Satzung. In der hierzu vorgenommenen Abwägung nahm der Gemeinderat zur Kenntnis, dass es sich bei dem Gebäude im Norden des Grundstücks des Antragstellers um ein Wohnhaus handele. Zwischen diesem und der Fahrbahntrasse verbleibe aber noch ein Abstand von mindestens 3,5 Metern. Insgesamt sei die Verkehrsfläche mit einer Breite von 11,5 Metern ausgewiesen. Bei einer üblichen Breite von 6,5 m für die Fahrbahn verbleibe ein Abstand von 2,5 Metern zum privaten Grundstück und mindestens ein weiterer Meter zum Gebäude. Zur Verkehrsbelastung werde ausgeführt, es solle zunächst nur die Verbindung zum Fabrikweg (Stichstraße) ausgebaut werden. Die Verbindung zur Riedstraße sei als Freihaltetrasse ausgewiesen und solle erst später realisiert werden. Der Verkehr werde sich dann verteilen. Zum Landschaftsbild hieß es, die Gebäude würden sich aufgrund der bestehenden und der zukünftigen Bepflanzung verträglich in das Landschaftsbild einfügen. Hinsichtlich der Lärmprognose wurde auf eine erneute Stellungnahme des Sachverständigen vom 03.12.2011 verwiesen, in der betont wird, dass die Bewegungsenergie von der Waffe und der verwendeten Munition abhänge. Eine höhere Bewegungsenergie könne, müsse aber nicht mehr Lärm bedeuten. Die Lärmprognose enthalte alle relevanten Faktoren und berücksichtige alle maßgeblichen Parameter, so dass ihr Ergebnis aussagekräftig sei.

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 13.12.2011 aus. Am 16.03.2012 wurde er vom Landratsamt Sigmaringen genehmigt. Dies wurde am 29.03.2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt unter anderem folgende Hinweise:

"Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist."

Der Antragsteller hat am 25.03.2013 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin, welche diese vom Antragsteller bereits am 26.03.2013 vorab zugeleitet erhalten hatte, am 03.04.2013 zugestellt worden.

In der Antragsschrift wird ausgeführt, die im Bebauungsplan ausgewiesene Straße zur Erschließung des Gewerbegebiets führe unmittelbar am Grundstück des Antragstellers, insbesondere in einem nur ganz geringen Abstand zu dem umfassend sanierten Wohnhaus an der nördlichen Grundstücksgrenze, vorbei. Darüber hinaus sehe der Bebauungsplan das Sondergebiet "Schießanlage" in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück und Wohnhaus vor. Er könne geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinem aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Interessen als Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes verletzt zu sein. Unter anderem durch die viel zu dicht an seinem Grundstück und seinem Wohnhaus vorbeiführende Straße sowie durch die in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück festgesetzte Schießanlage werde er in seinen Rechten verletzt. Seine berechtigten Interessen als Grundstückseigentümer seien bei der Festsetzung sowohl der Straße als auch der Schießanlage nicht ordnungsgemäß eingestellt, gewichtet und angemessen abgewogen worden. Er sei daher antragsbefugt. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan jedenfalls abwägungsfehlerhaft sei und gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Im Zuge der öffentlichen Auslegung habe er umfassende Stellungnahmen abgegeben, die jedoch keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden hätten.

Die auf den 28.05.2013 datierte Begründung des Normenkontrollantrags ging am 01.07.2013 beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof ein und wurde mit am 04.07.2013 abgesandtem Schreiben an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Darin macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Zum Abwägungsmaterial gehöre eine Begründung des Planentwurfs. Bezüglich der eigentlich für das Gebiet vorgesehenen Nutzung als Museumsareal und Solarpark, hinsichtlich der Schießanlage und der Verbindungsstraße zwischen der Riedstraße und dem Fabrikweg sei das Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Die Antragsgegnerin habe vollständig ignoriert, dass ihr Bürgermeister ihm beim Erwerb seines Grundstücks zugesichert habe, es sei für das Gebiet eine Nutzung des Torfwerks als Wohnhaus mit Museum sowie auf dem Grundstück Flst. Nr. 961/3 die Errichtung eines Solarparks vorgesehen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen seien gerade auch die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Das Torfwerk finde sich nun inmitten eines Gewerbegebietes wieder, das den Zugang in die Natur störe. Ebenso sei die Nutzung erneuerbarer Energien zum Umweltschutz in die Abwägung einzustellen.

Bei den Festsetzungen zum Sondergebiet "Schießanlage" seien ebenfalls nicht alle abwägungserheblichen Belange ermittelt und bewertet worden. Während nach der Planbegründung eine Sicherung der Anlage in ihrem Bestand beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus den textlichen Festsetzungen, dass eine Erweiterung auf eine zulässige Geschossenergie bis 7000 Joule vorgesehen sei. Das Gutachten des Schießsachverständigen Sch. weise erhebliche Defizite bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials auf. Es hätten Maßnahmen ermittelt und bewertet werden müssen, die geeignet seien, die mit der Erhöhung der Geschossenergie einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen wirksam einzudämmen. Weiter könnten die beiden Schießanlagen getrennt voneinander zeitgleich genutzt werden. Der hierbei entstehende Lärm sei nicht ermittelt worden. Der Sachverständige habe Waffen nur bis zu einer Geschossenergie von 3.400 Joule eingesetzt. Damit sei das notwendige Abwägungsmaterial nicht ermittelt worden.

Weiter hätte bezogen auf seinen Einwand, die Verbindungsstraße zwischen Fabrikweg und Riedstraße führe zu einer unzumutbaren Belästigung durch vorbeifahrende LKW, ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Das Umweltgutachten treffe hierzu keine verlässlichen Aussagen, wenn es von einer nur geringfügigen Zusatzbelastung für die Anwohner ausgehe, ohne hierzu Zahlen zu nennen. Die Planzeichnung zeige zudem, dass die eigentlich als Abstandsfläche zur Straße vorgesehenen Baugrenzen nicht eingehalten werden könnten. Das dort befindliche Wohnhaus, eine umgebaute Schmiede, werde eigens durch eine Baulast unter Bestandsschutz gestellt.

Es lägen auch Verstöße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB vor. Hinsichtlich seiner Einwendungen zur Schießanlage verweise die tabellarische Stellungnahme lediglich auf das Sachverständigengutachten. Auch der Umweltbericht verweise nur auf das Gutachten. Der Gemeinderat habe damit keine eigene Abwägung vorgenommen. Die Einwendung, es müssten konkrete Maßnahmen zum Schallschutz in den Bebauungsplan aufgenommen werden, habe der Sachverständige zudem nicht einmal aufgegriffen. Mögliche Schallschutzmaßnahmen seien damit gar nicht ermittelt worden, so dass sie auch nicht in die Abwägung des Gemeinderats hätten einfließen können. Es werde einseitig zugunsten des Schützenvereins vorgesehen, dass dieser seine Schießanlage nunmehr auf der 50-Meter-Anlage mit einer Geschossenergie von bis zu 7.000 Joule anstatt bisher 200 Joule betreiben könne. Bei einer Erhöhung der zulässigen Geschossenergie um das 35-fache der bisher zulässigen Geschossenergie habe die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen aber besondere Beachtung finden müssen.

Das Alternativkonzept "Museum und Solarpark" sei nicht Gegenstand der Abwägung gewesen. Hinsichtlich der direkt neben seinen Wohnhäusern geplanten Verbindungsstraße habe es keine verlässlichen Informationen gegeben, die eine Abwägung hätten ermöglichen können. Hinsichtlich der Schießanlage und der Verbindungsstraße habe die Antragsgegnerin zudem dem Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht Rechnung getragen. Die Auswirkungen der Planung auf das Eigentum und die Gesundheit seiner Familie seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Sachverständige Sch. habe am Messpunkt 5 auf seinem Grundstück bei Verwendung einer Waffe mit einer Geschossenergie von nur 2.100 Joule Schalldruckpegel von 74,1, 70,9 und 73 dB(A) gemessen. Diese Werte lägen deutlich oberhalb der in einem Mischgebiet zulässigen Lärmimmissionen. Da während der "Vereinszeiten" oder bei Turnieren in regelmäßigen Abständen geschossen werde, könne auch nicht auf einen vorübergehend zulässigen Spitzenwert zurückgegriffen werden. Der Gutachter selbst halte schallabsorbierende Maßnahmen für erforderlich. Maßnahmen am Gebäude selbst wirkten sich aber nicht auf die Anlage im Außenbereich aus. Insgesamt hätte die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Ausbau auf 7.000 Joule unter den gegebenen Voraussetzungen ausgeschlossen sei. In jedem Fall hätte sie weitere Schallschutzmaßnahmen ermitteln müssen.

Die Festsetzung der maximalen Geschossenergie verstoße ferner gegen den abschließenden Katalog des § 9 BauGB, der eine solche Regelung nicht vorsehe.

Schließlich seien die privaten Belange nicht berücksichtigt worden, die durch die Stichstraße und die Verbindungsstraße beeinträchtigt würden. In Zukunft werde ein wesentlicher Teil des Schwerlastverkehrs unmittelbar an den Fenstern seines Wohnhauses vorbeiführen. Eine alternative Lösung sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Es sei aber ein Anschluss des Gewerbegebiets über das Grundstück Flst. Nr. ... oder das Flurstück der Schießanlage möglich gewesen, der den Konflikt mit der Wohnbebauung vermieden hätte. Der Gemeinderat habe demgegenüber den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... reduziert und damit § 1 Abs. 3 BauGB verletzt.

Schließlich liege ein Verstoß gegen § 8 BauGB vor, weil der Plan vor dem Flächennutzungsplan aufgestellt worden sei. Dringende Gründe für ein solches Vorgehen seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "Torfwerk" der Gemeinde Ostrach vom 12. Dezember 2011 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag sei unbegründet. Die für ein Mischgebiet erforderlichen Grenzwerte würden durch die Schießanlage eingehalten bzw. müssten von ihr eingehalten werden. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf die Stellungnahmen des Sachverständigen Sch. Auch das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Mit den erfolgten Festsetzungen könne der Antragsteller das verwirklichen, was er bislang beabsichtigt habe. Der Einwand, die Belange der Baukultur seien unberücksichtigt geblieben, sei nicht nachvollziehbar. Darauf, dass Flächen auf Dauer unbeplant blieben, habe der Antragsteller keinen Anspruch. Die Planung lasse nach ihrer Umsetzung auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen erwarten.

Der Antragsteller sei außerdem mit den von § 215 BauGB erfassten Rügen ausgeschlossen. Die in der Bekanntmachung der Plangenehmigung enthaltene Belehrung zu § 215 BauGB sei mit der gewählten Formulierung unbedenklich. Diese nehme auf den Abwägungsvorgang Bezug, ohne dass das Wort selbst verwendet werden müsse. Die Bezeichnung "Abwägung" meine den Abwägungsvorgang, der gerade Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei. Die Antragsschrift vom 25.03.2013 genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge nicht, da sie nur pauschale Ausführungen enthalte.

Am 22.09.2015 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Folge die Beteiligten - bei gleichzeitigem Ruhen des Normenkontrollverfahrens - ein Güterichterverfahren durchlaufen haben. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, sah der Antragsteller das Güteverfahren als gescheitert an und bat darum, die Akten an den Senat zurückzureichen.

Die Beteiligten haben abschließende Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die zu § 215 BauGB erteilte Belehrung sei irreführend gewesen, so dass die Rügefrist nicht zu laufen begonnen habe. Außerdem lägen schwerwiegende Fehler im Abwägungsvorgang vor, die sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten. Bei deren Bewertung sei das Normenkontrollgericht nicht an die von der planenden Gemeinde ermittelten Tatsachen gebunden.

Die Antragsgegnerin führt noch aus, nach der im Jahr 2014 erteilten Schießstättenerlaubnis seien auf der 25-Meter-Anlage Waffen bis 1.500 Joule und auf der 50-Meter-Anlage solche bis 200 Joule zugelassen. Das Gewerbegebiet sei im westlichen Bereich des Plangebiets vollständig aufgesiedelt und für die östlichen Flächen gebe es bereits eine Baugenehmigung.

Dem Senat lagen die Bebauungsplanakte der Antragstellerin (1 Band) sowie die mit Einverständnis der Beteiligten beigezogene Akte zum Güterichterverfahren vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Der Senat hat nach der in der Bitte um Rückgabe der Akten an ihn zum Ausdruck kommenden Erklärung der Aufnahme des ruhenden Verfahrens durch den Antragsteller (vgl. hierzu Strattmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 250 Rn. 4) nunmehr über die Normenkontrolle zu befinden.

2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er wendet sich gegen die ihn mittelbar betreffende Festsetzung einer Verkehrsfläche ("Vorhaltetrasse" für die Verbindungsstraße zwischen Fabrikweg und Riedstraße), die in unmittelbarer Nähe des von ihm als Wohnhaus genutzten ehemaligen Nebengebäudes des Torfwerks ("Alte Schmiede") vorbeiführen soll. Insofern, aber auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Schießanlage im geplanten Sondergebiet, macht er eigene abwägungserhebliche Belange, insbesondere drohende Lärmimmissionen geltend (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauG).

Da der Antragsteller damit Einwendungen weiterverfolgt, die er bereits im Auslegungsverfahren erhoben hat, stünde auch § 47 Abs. 2a VwGO a.F. der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, ginge man von der weiteren Anwendbarkeit der im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Norm aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, NVwZ-RR 2018, 215; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 87).

3. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht dadurch entfallen, dass die festgesetzten Gewerbegebiete GE 2/GEe zwischenzeitlich teilweise aufgesiedelt sind und im Übrigen eine Baugenehmigung erteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194) fehlt einem Antragsteller zwar das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Im Gewerbegebiet GE 2 ist jedoch das genehmigte Bauvorhaben - ungeachtet der Frage der Bestandskraft der hierfür erteilten Baugenehmigung - noch nicht verwirklicht. Darüber hinaus wurden die Festsetzungen zum Sondergebiet, die einen Ausbau der bestehenden Schießanlage für die Verwendung von Waffen mit höherer Geschossenergie ermöglichen, noch nicht vollständig ausgeschöpft. Auch die nördlich des Grundstücks des Antragstellers festgesetzte Verbindungsstraße zwischen Fabrikweg und Riedstraße ist ersichtlich noch nicht hergestellt.

II.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil der angegriffene Bebauungsplan "Torfwerk" an keinen beachtlich gebliebenen formellen (1.) oder materiellen (2.) Fehlern leidet.

1. a) Der Antragsteller macht in formeller Hinsicht Verfahrensfehler insbesondere in Form von Ermittlungsdefiziten (§ 2 Abs. 3 BauGB) mit Blick auf die aufgrund der Gewerbegebietsfestsetzungen zu erwartenden Belastungen durch Verkehrslärm und die von einer erweiterten Schießanlage in dem nach der Planung zulässigen Umfang ausgehenden Lärmemissionen geltend.

Mit Blick auf die zu erwartende Verkehrslärmbelastung auf den festgesetzten Erschließungsstraßen mag die Rüge einer unzureichenden Ermittlung zwar nicht ganz von der Hand zu weisen sein. So begegnet die nicht auf näheren Ermittlungen, sondern nur auf dem Umweltbericht beruhende Annahme der Antragsgegnerin, die Neufestsetzung der Gewerbegebiete GE 2 und GEe lasse eine nennenswerte Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht erwarten, mit Blick auf die dort zulässigen Nutzungen und den damit regelmäßig verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den insoweit überplanten Flächen zuvor um Brachflächen handelte, durchaus Zweifeln.

Etwaige Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, zu denen auch die gerügten Ermittlungsfehler zählen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), sind jedoch nicht mehr beachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Die Jahresfrist begann hier mit der am 29.03.2012 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und endete entsprechend § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB (vgl. zur entsprechenden Anwendung der §§ 187 ff. BGB Senatsurt. v. 07.11.2014 - 8 S 1353/12 -, BauR 2015, 448; Senatsbeschl. v. 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145) mit Ablauf des 02.04.2013, des ersten Werktags nach Ostern. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 26.03.2013, ging nur der Antragsschriftsatz vom 25.03.2013 bei der Antragsgegnerin ein. Die Begründung des Normenkontrollantrags hingegen, die erst am 01.07.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wurde am 04.07.2013 an die Antragsgegnerin weitergeleitet und ging ihr damit weit nach Ablauf der Jahresfrist zu.

bb) Mit der Antragsschrift wurde fristgerecht nur eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), d.h. eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, gerügt. Auf Ermittlungsfehler gerichtete Rügen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB) lassen sich der Antragsschrift demgegenüber nicht - geschweige denn in den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügender Weise - entnehmen. Zur Einhaltung der Rügefrist reicht es aber nicht aus, fristgerecht überhaupt einen Normenkontrollantrag zu stellen. Erforderlich ist es vielmehr, die jeweilige Rüge so zu konkretisieren und zu substantiieren, dass es dem Plangeber ermöglicht wird, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Mängelbehebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, ZfBR 2012, 261; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. Ergl. 2018, § 215 Rn. 34 m.w.N.). Hierzu muss der betreffende Sachverhalt zumindest in seinem Kern so angesprochen werden, dass der Gemeinde eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung ermöglicht wird, was auch durch eine Wiederholung von Einwendungen geschehen kann, die der Antragsteller bereits während der öffentlichen Auslegung geltend gemacht hat (vgl. Senatsurt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 -, BauR 2013, 56). Auch dies erfordert allerdings, dass aus den Erklärungen des Rügenden neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans auf einen konkreten Verfahrensmangel zu berufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, BRS 81 Nr. 22). Diese Anforderungen erfüllt der Antragsschriftsatz mit Blick auf die später in der Antragsbegründung gerügten Ermittlungsfehler nicht. Er beschränkt sich vielmehr - auch soweit der Antragsteller auf die im Plan vorgesehene Erschließungsstraße nördlich seines Grundstücks und die Sondergebietsfestsetzung Bezug nimmt - allenfalls auf pauschale Angriffe gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Konkrete Verfahrensrügen erhebt der Antragsteller in der Antragsschrift demgegenüber nicht. Solche können weder in der auf einen Abwägungsmangel zielenden Rüge der unzureichenden Einstellung, Gewichtung und Abwägung seiner Interessen noch in der pauschalen Rüge, seine Einwendungen hätten keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden, gesehen werden. Konkrete Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, zu deren Behebung die Antragsgegnerin hierdurch in die Lage versetzt würde, können dem nicht entnommen werden.

cc) Der Verfristung der auf Ermittlungsfehler zielenden Verfahrensrügen des Antragstellers steht schließlich nicht ein unzutreffender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB entgegen. Ein - hier nur in Betracht kommender - Hinweisfehler der Antragsgegnerin im Hinblick auf Mängel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wäre für die Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln ohne Bedeutung. Denn unzutreffende Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören (vgl. Senatsurt. v. 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris Rn. 31, und Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Damit wird nur bezüglich der von dem Hinweisfehler betroffenen Gruppen die Rügefrist nicht in Gang gesetzt, wohingegen der Hinweis hinsichtlich der Vorschriftengruppen, zu denen er zutreffend belehrt, wirksam bleibt. Der Hinweis ist insoweit teilbar und löst für die nicht fehlerbetroffenen Teilbereiche die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus. Damit führen die auf § 2 Abs. 3 BauGB bezogenen Rügen des Antragstellers allesamt nicht weiter.

b) Soweit der Antragsteller erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Satzungsbeschluss sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters der Antragsgegnerin rechtswidrig (§§ 52, 18 GemO), wäre dies inzwischen ebenfalls unbeachtlich und gälte der Bebauungsplan dessen ungeachtet nach Ablauf eines Jahres jedenfalls als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 18 Abs. 6 Satz 4, § 4 Abs. 4 GemO). Denn es fehlt auch insoweit an einer schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Gemeinde binnen Jahresfrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO). Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung ist in der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans auch ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GemO).

2. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen auch keine materiellen Mängel entgegen. Es fehlt weder an der Erforderlichkeit der Planung (a) noch liegen eine beachtliche Verletzung des Planentwicklungsgebots (b), Festsetzungsfehler (c), Fehler im Abwägungsvorgang (d) oder Fehler im Abwägungsergebnis (e) vor.

a) Dem Bebauungsplan fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Was städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt dabei in ihrem planerischen Ermessen. Grundsätzlich bleibt es ihrer Einschätzung überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.08.2002 - 4 BN 32.02 -, NVwZ-RR 2003, 7; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301). Nicht erforderlich sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung deswegen nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist. In dieser Auslegung setzt das Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Für die Beurteilung der Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144).

Ein derartiger Missgriff, der auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führen könnte, liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat für ihren Bebauungsplan und die darin getroffenen Festsetzungen in der Planbegründung (dort Ziff. 2) hinreichende städtebauliche Gründe angeführt. Auch Vollzugshindernisse sind nicht zu erkennen. Ein grober und offenkundiger Missgriff kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin das Flurstück Nr. 961 und einen Teil des Flurstücks Nr. 961/3 abweichend von der ursprünglichen Planung nicht in das Plangebiet einbezogen hat. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans wird mit Blick auf die Bestimmung des Plangebiets nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Planungen möglich gewesen wären, die zu einer anderen Verkehrserschließung des Gewerbegebiets und dadurch zu einer geringeren Lärmbetroffenheit des Grundstücks des Antragstellers hätten führen können. Denn insoweit ist allenfalls die abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem Baugebiet auftretenden Probleme angesprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan etwa mit Blick auf die Sondergebietsfestsetzung nicht vollzugsfähig sein könnte, weil eine Verwirklichung der Festsetzungen von vornherein an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheitern würde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsfähigkeit vielmehr durch Einholung eines "Lärmprognose-Gutachtens" geklärt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die Lärmproblematik könne durch bestimmte, in Form von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung auch durchsetzbare Maßnahmen bewältigt werden. Dass die bisherige Konzeption (Museum und Nutzung der benachbarten Flächen als "Solarpark"), sollte sie tatsächlich schon konkretisiert und dem Antragsteller in Aussicht gestellt bzw. ihre Umsetzung "zugesagt" worden sein, konterkariert würde, weil sich das Gelände des ehemaligen Torfwerks nunmehr in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet wiederfindet, steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans ebenfalls nicht entgegen. Die angegriffene Planung ist in sich vielmehr widerspruchsfrei und konsistent. Sie verhindert insbesondere keine verbindliche städtebauliche Planung (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), die hinsichtlich der vom Antragsteller eingeforderten bisherigen Konzeption nicht vorliegt. Darüber hinaus konnte sich die Gemeinde aber nicht vorab zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt verpflichten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 02.01.2012 - 4 BN 32.11 -, BauR 2012, 627).

b) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) bei der Planaufstellung hinreichend Rechnung getragen hat, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) erfüllt sind. Das Vorliegen der danach erforderlichen dringenden Gründe für die vorzeitige Planung und der Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets erscheint nach der Planbegründung (vgl. Ziff. 5) immerhin nicht unplausibel. Dort heißt es, der Bebauungsplan entspreche - ausgehend vom Vorabzug der Bestandsaufnahme - der im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets. Der Bebauungsplan könne vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden, weil für örtliche Betriebe dringend Gewerbeflächen geschaffen werden müssten. Dass Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben zur Sicherung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen ohne den vorzeitigen Bebauungsplan nicht durchgeführt werden können, kann einen dringenden Grund darstellen, der eine vorzeitige Planung rechtfertigt (vgl. hierzu Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 Rn. 56). Je sicherer aber vorhergesagt werden kann, dass die mit einem vorzeitigen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Maßnahmen mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet vereinbar sind, um so geringere Anforderungen sind insoweit an die dringenden Gründe als besondere Rechtfertigung für die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans - über die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hinaus - zu stellen (vgl. BVerwG Urt. v. 14.12.1984 - 4 C 54.81 -, BauR 1985, 282). Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Genehmigung der vorzeitigen Planung durch die höhere Verwaltungsbehörde, hier das Landratsamt Sigmaringen, wurde am 16.03.2012 erteilt.

Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Ein Hinweisfehler (§ 215 Abs. 2 BauGB) liegt auch insoweit nicht vor. Darüber hinaus sind Verletzungen des Planentwicklungsgebots generell nur sehr eingeschränkt beachtlich (§ 214 Abs. 2 BauGB) und hat gerade die vom Antragsteller gerügte unrichtige Beurteilung der für die vorzeitige Aufstellung gemäß § 8 Abs. 4 BauGB erforderlichen Dringlichkeit keine Auswirkungen für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), solange - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bebauungsplan der mit dem Flächennutzungsplan beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen könnte.

c) Der Bebauungsplan enthält - auch mit Blick auf die vom Antragsteller gerügte Festsetzung des Sondergebiets "Schießanlage" - keine Festsetzungsfehler.

aa) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, den Bereich der vorhandenen Schießanlage - wie im Bebauungsplan festgesetzt - als Sondergebiet zu überplanen. Als sonstige Sondergebiete können gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 Rn. 10; Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283; Senatsurt. v. 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183). Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet daher aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die ihrerseits insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Maßgebend dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist dementsprechend die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets.

Danach liegt hier eine zulässige Sondergebietsfestsetzung vor. Denn die von der Antragsgegnerin vorgenommene und in den textlichen Festsetzungen (Ziff. 1.1.4) näher konkretisierte Zweckbestimmung des Sondergebiets, das der Unterbringung von Schießanlagen mit den entsprechenden Nebenanlagen dient, kann mit der allgemeinen Zweckbestimmung der übrigen Baugebietstypen nicht in Deckung gebracht werden. Hierfür ist es unerheblich, dass einzelne der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen wie eine - der Nutzung für den Schießsport dienende - Vereinsgaststätte auch bei einer anderen Baugebietsfestsetzung zugelassen werden könnten. Entscheidend ist, dass die festgesetzte Hauptnutzung als Schießanlage, die - mit Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich der Geschossenergie der verwendeten Waffen - im Wesentlichen in ihrem Bestand überplant werden sollte (vgl. Planbegründung, Ziff. 8.1.4), mit der Zweckbestimmung der übrigen Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauGB unvereinbar wäre. Unschädlich ist schließlich, dass in der der Planzeichnung beigefügten Zeichenerklärung - mit Blick auf den Textteil wohl versehentlich - von einem "Sondergebiet (SO) nach § 10 BauNVO 1990" die Rede ist. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Dem Bebauungsplan lässt sich aus seinem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO festsetzen wollte.

bb) Für sonstige Sondergebiete im Sinne von § 11 Abs. 1 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss sich eindeutig zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Planung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23), damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen (BVerwG, Urt. v. 28.05.2009, a.a.O., Rn. 14). Entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung des Sondergebiets können dabei weitgehende Konkretisierungen zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vorgenommen werden. Diese müssen sich auf die Art der Nutzung beziehen und einen städtebaulichen Bezug haben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 30). Dabei muss sich die Festsetzung allerdings im Rahmen des Systems der vorhabenbezogenen Typisierung halten, auf dem die Vorschriften der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 Rn. 16).

Diesen Maßstäben genügt der Bebauungsplan nicht nur mit Blick auf die Zweckbestimmung, sondern auch hinsichtlich der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Aus den textlichen Festsetzungen ergeben sich eindeutig die Bestimmung des Sondergebiets zur Unterbringung von Schießanlagen und einer angegliederten Vereinsgaststätte sowie die dort im Einzelnen zulässigen Nutzungen. Auch hat die zur Beschreibung der zulässigen 25-Meter- und 50-Meter-Schießstände herangezogene Bewegungsenergie der dort einsetzbaren Waffen den notwendigen Bezug zu diesen Nutzungsarten. Der städtebauliche Bezug der Festsetzung einer Begrenzung der zulässigen Bewegungsenergie der Geschosse auf 1.500 Joule (25-Meter-Stand) und 7.000 Joule (50-Meter-Stand) liegt darin, dass - wie der Sachverständige Sch. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2011 dargelegt hat - zivile Schießstätten nach den bei ihrer Zulassung herangezogenen Schießstandrichtlinien (Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2012, BAnz AT 23.10.2012 B2) in Anlagen bis u.a. 200, 1.500 oder 7.000 Joule eingestuft werden. An diese Gruppierungen schließen sich verbindliche Mindestwerte hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlage - betreffend etwa die erforderlichen baulichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor rückprallenden Geschossen sowie die sonstigen baulichen Anforderungen an den jeweiligen Schießstand einschließlich der insoweit zu verwendenden Materialien (vgl. Ziff. 2.5.2 und 2.7 der Schießstandrichtlinien) - an. Diese Größen, an die auch die fachrechtlichen Anforderungen an Schießstände anknüpfen, durfte die Antragsgegnerin daher für die Festsetzung der im Sondergebiet zulässigen Arten von Schießständen heranziehen. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass sich die Festsetzungen der maximal zulässigen Geschossenergien an den - damals jedenfalls noch vorhandenen - Vorstellungen des örtlichen Schützenvereins zur Modernisierung bzw. zum Ausbau des vorhandenen Baubestands orientieren. Die Frage der Lärmbelastung für die Nachbarschaft schließlich ist zwar für die Beurteilung nach Maßgabe des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), nicht aber für die Rechtmäßigkeit der Sondergebietsfestsetzung als solcher von Belang. Im Übrigen ist die Geschossenergie für die Lärmwirkungen - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - allein nicht aussagekräftig. Das von ihm erstellte Schallgutachten bestätigt zudem, dass die Einhaltung der - für die Genehmigung eines solchen Ausbaus ohnehin einzuhaltenden - Immissionsgrenzwerte mit entsprechenden Vorkehrungen insbesondere auch baulicher Art möglich ist. -

d) Der Gültigkeit des Bebauungsplans stehen ferner keine Fehler im Abwägungsvorgang entgegen.

Es kann dahinstehen, ob Fehler im Abwägungsvorgang - soweit sie in der Antragsschrift vom 25.03.2013 noch nicht konkret gerügt waren - nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls unbeachtlich geworden sind oder ob dem ein Mangel in der Eindeutigkeit des Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB entgegensteht. Die in der Bekanntmachung vom 29.03.2012 erfolgte Belehrung könnte insoweit irreführend sein und damit die Anforderungen an die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen verfehlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 -, ZfBR 1990, 32), als sie sich auf "Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB" bezieht. Denn jedenfalls ein pauschaler Hinweis auf die Rügepflicht von "Mängeln in der Abwägung" kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass auch Mängel im Abwägungsergebnis innerhalb eines Jahres gerügt werden müssten bzw. solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, NVwZ-RR 2009, 146; Urt. v. 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Hier hat die Antragsgegnerin diesen Hinweis allerdings mit der Bezugnahme auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB weiter konkretisiert, so dass sich die "Mängel in der Abwägung" durch einen Blick in das Gesetz unschwer als solche des Abwägungsvorgangs erkennen lassen. Insofern spricht einiges dafür, dass mit der gewählten Formulierung die hohen Anforderungen noch erfüllt werden, die angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein durch einen irreführenden Bekanntmachungshinweis verursachter Verzicht auf Rügen von Mängeln im Abwägungsergebnis haben kann, an die Klarheit solcher Hinweise zu stellen sind. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls im Ergebnis keine beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen.

aa) Aus der Planakte geht hervor, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den vom Antragsteller abgegebenen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die vorgetragenen Gesichtspunkte - soweit relevant - in die Abwägung eingestellt hat. Soweit der Antragsteller demgegenüber pauschal rügt, seine Stellungnahmen hätten keinen Eingang in den Bebauungsplan gefunden, konkretisiert er dies nicht näher und ist auch sonst nicht ersichtlich, welche vorgetragenen und abwägungsrelevanten Belange die Antragsgegnerin übergangen haben könnte.

Ein Abwägungsausfall kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Rahmen der vorgenommenen Abwägung teilweise auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. verwiesen wurde. Der Gemeinderat war rechtlich nicht gehindert, sich die Ausführungen des Sachverständigen durch eine solche Bezugnahme zu eigen zu machen.

bb) Nicht zum Abwägungsmaterial gehörte die dem Antragsteller nach dessen Vortrag bei Erwerb seines Grundstücks in Aussicht gestellte Planung als Museumsareal und Solarpark. Auch wenn eine solche Planung damals im Raum gestanden haben sollte, entsprach sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans offensichtlich nicht mehr den aktuellen Vorstellungen des Gemeinderats als alleinigem Träger der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO). Das ursprünglich möglicherweise vorgesehene Nutzungskonzept wurde von der Gemeinde wie dargelegt auch nicht verbindlich in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept oder einer sonstigen von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung niedergelegt, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen gewesen wäre.

cc) Es liegt auch kein Abwägungsdefizit mit Blick auf die Verkehrserschließung des Plangebiets, insbesondere die unmittelbar an dem vom Antragsteller selbst genutzten Wohngebäude im nördlichen Teil seines Grundstücks vorgesehene Verbindungsstraße und die unterlassene Berücksichtigung möglicher Alternativplanungen, vor.

Bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz zwar grundsätzlich zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erfordert (§§ 50, 41 BImSchG). Da durch den Bau von Straßen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden dürfen, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, muss sich die Gemeinde bei der Abwägung unter den Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausrichten. Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche richtet sich nach den in § 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten. Selbst eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb der danach geltenden Erheblichkeitsschwelle bleibt, ist darüber hinaus auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss sich insbesondere vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2006 - 4 BN 14.06 - ZUR 2007, 205; Beschl. v. 08.06.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433).

Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt ein Abwägungsdefizit nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat den Umstand, dass die vorgesehene Verbindungsstraße nahe am Wohngebäude des Antragsstellers vorbeiführt, ausweislich der von ihr gebilligten Abwägungstabelle durchaus gesehen. Sie hat diesen Gesichtspunkt allerdings ausgehend von den Ergebnissen des Umweltberichts (dort S. 11 f.), denen zufolge die Ansiedlung zusätzlicher Gewerbebetriebe nur zu einer geringfügigen zusätzlichen Verkehrsbelastung für die Anwohner führen soll und die insgesamt durch das festgesetzte Gewerbegebiet verursachten Lärm- ebenso wie Schadstoff- und Geruchsbeeinträchtigungen nicht erheblich sein sollen, nicht als durchgreifend erachtet. Dabei hat sie - insoweit plausibel - berücksichtigt, dass sich der Verkehr nach Fertigstellung der Verbindungsstraße in Richtung Fabrikweg und Riedstraße verteilen werde. Etwaige Ermittlungsdefizite (§ 2 Abs. 3 BauGB) kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang wegen der insoweit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingetretenen Unbeachtlichkeit nicht mehr geltend machen. Folgerichtig kann er sich auch nicht mehr dagegen wenden, dass die Antragsgegnerin ihrer Abwägung die Ergebnisse des Umweltberichts zugrunde gelegt hat. Denn etwaige Folgefehler aus einem unbeachtlich gewordenen Ermittlungsfehler sind nicht als Mängel der Abwägung rügbar (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob - was in Anbetracht des mit dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet eröffneten Nutzungsspektrums durchaus nahegelegen hätte - weitere Untersuchungen zur Verkehrslärmbelastung angezeigt und deren Ergebnisse in die Abwägung einzustellen gewesen wären und diese zu einem anderen Abwägungsergebnis hätten führen können. Nichts anderes gilt für die Frage, ob - was die Antragsgegnerin jedenfalls in dokumentierter Form nicht getan hat - andere Erschließungsvarianten hätten erwogen werden müssen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten, dass als Planungsalternative tatsächlich die vom Antragsteller favorisierte Zufahrt zu den Gewerbeflächen GE 2 und GEe über die Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... ernsthaft in Betracht gekommen und damit abzuwägen gewesen wäre.

Hinsichtlich der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen ist schließlich zu berücksichtigen, dass die von ihnen ausgehenden Lärmwirkungen nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom jeweiligen Betriebsgrundstück noch den gewerblichen Anlagen im Gewerbegebiet zuzurechnen sind und insoweit organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung erforderlich sein können (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, BauR 2013, 739). Dem kann im Rahmen Genehmigungserteilung durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgesehene Verkehrserschließung des Gebiets mit im Rahmen ihrer Umsetzung nicht lösbaren Konflikten verbunden wäre.

dd) Auch die von der Nutzung der Schießanlage im festgesetzten Sondergebiet ausgehenden Lärmwirkungen für die Nachbarschaft einschließlich der Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wurden ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat hierzu das Gutachten des Sachverständigen Sch. eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, eine Einhaltung der für das nahegelegene Mischgebiet MI 2 geltenden Immissionsrichtwerte könne entweder durch schallabsorbierende bauliche Maßnahmen oder durch eine Begrenzung der Schießzeiten sowie flankierender Kaliber- und Schusszahlbegrenzungen erreicht werden. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, gegebenenfalls erforderlich werdende Schutzvorkehrungen und/oder Betriebseinschränkungen der Schießanlagen der Regelung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu überlassen. Dies ist nicht zu beanstanden.

(1) Diese Planung ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil sie das Sondergebiet "Schießanlage" - durch eine Grünfläche getrennt - neben dem Mischgebiet MI 2 festsetzt. Sie verstößt damit nicht gegen den in § 50 Satz 1 BImSchG zum Ausdruck kommenden Trennungsgrundsatz, demzufolge für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Das darin liegende Gebot der zweckmäßigen Zuordnung unverträglicher Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Bei dem Mischgebiet Mi2 mag es sich seiner Zweckbestimmung (§ 6 Abs. 1 BauNVO) nach zwar nicht um ein "überwiegend dem Wohnen dienendes Gebiet" handeln, jedoch steht jedenfalls ein "sonstiges schutzbedürftiges Gebiet" in Rede (vgl. Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergl. 2018, § 50 BImSchG Rn. 14). Der Trennungsgrundsatz ist gleichwohl nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vorliegend einen bereits vorhandenen Bestand überplant hat, bei dem dem Trennungsgebot naturgemäß nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Denn dieses greift vor allem dort ein, wo die Gemeinde ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch schafft, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit einen Nutzungskonflikt erst schafft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006, a.a.O.). Dies stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn wie hier ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden ist (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.10.2007 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 83). Dass das vorhandene Konfliktpotential durch das Nebeneinander der Gebietsfestsetzungen vertieft würde, ist demgegenüber nicht erkennbar. Darüber hinaus war ungeachtet dessen, dass die Möglichkeit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren zu beherrschen, die Anwendung des Trennungsgrundsatzes nicht generell ausschließt, die aus diesem folgende Abwägungsdirektive im vorliegenden Fall überwindbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 Rn. 28 f. m.w.N.). Denn der Bestand vorhandener Nutzungen erlaubte keine anderweitige Gebietszuordnung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann dem mit der Mischgebietsfestsetzung konfligierenden Immissionspotential des Sondergebiets außerdem selbst bei maximaler Ausnutzung der durch den Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten der Schießanlagen durch Lärmminderungsmaßnahmen wirksam begegnet werden, so dass ein weiterreichender Nutzungskonflikt vermieden wird. Etwaige Ermittlungsfehler des dies bestätigenden Sachverständigengutachtens wären indes wie dargelegt gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es ist überdies nicht ersichtlich, warum die Umsetzung der vom Schießsachverständigen unterbreiteten Vorschläge nicht möglich oder zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte (Nr. 6, insbes. Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm) nicht ausreichend sein sollten. Ausgehend von der "Lärmprognose" ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, daneben weitere planerische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu treffen.

(2) Die Verlagerung der Konfliktlösung auf das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) bietet vor diesem Hintergrund keinen Anlass zur Beanstandung. Zwar verlangt das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot der planerischen Konfliktbewältigung im Grundsatz, dass die aufgeworfenen Konflikte im Plan selbst gelöst werden. Ein Konflikttransfer ist aber zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968). Solches scheidet freilich dann aus, wenn und soweit die Gemeinde - anders als hier - bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat, deren Korrektur auf der Vollzugsebene nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 Rn. 20).

Hieran gemessen ist es nicht abwägungsfehlerhaft, die Immissionskonflikte, die das Nebeneinander der Schießanlagen und der Wohnbebauung im Mischgebiet mit sich bringen, in das Genehmigungsverfahren zu verlagern. Dies erweist sich im Gegenteil ohne Weiteres als sachgerecht, weil die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte tatsächlich erforderlich werden, maßgeblich davon abhängt, mit welcher Art von Waffen und Munition in welcher Häufigkeit geschossen werden soll. All dies ergibt sich jedoch erst aus einem entsprechenden Bauantrag und kann deswegen auch erst in einem hierauf durchzuführenden Genehmigungsverfahren im Einzelnen geprüft werden. Konkrete Bauvorhaben sind demgegenüber nicht Gegenstand der Bauleitplanung, zumal die tatsächliche Umsetzung der bisherigen Erweiterungswünsche des Schützenvereins ebenso unklar waren wie gegebenenfalls deren Umfang. Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan waren daher unter diesen Umständen schon nicht erforderlich. Soweit im Umweltbericht (S. 25) davon ausgegangen wird, dass neben der Umsetzung schallabsorbierender Maßnahmen im Rahmen der Sanierung und Aufrüstung der Schießanlage - auch - durch die Neupflanzung von Gehölzstrukturen auf Flst. Nr. 946/7 die Lärmimmissionen gemindert und die zulässigen Werte für das künftige Mischgebiet eingehalten werden könnten, handelt es sich ersichtlich nur um eine flankierende Maßnahme, welche die vom Sachverständigen vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen nicht ersetzen sollte. Darauf, ob eine solche Bepflanzungsmaßnahme für sich allein genügt hätte, um die Lärmproblematik zu bewältigen (vgl. hierzu Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, Neuauflage 2013, Ziff. 7.1.6), kommt es daher nicht an.

e) Da Mängel im Abwägungsergebnis nicht unbeachtlich werden, konnten sie auch noch nach Ablauf der Rügefrist geltend gemacht werden. Das Abwägungsergebnis ist allerdings erst dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, d.h. die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, wäre das Normenkontrollgericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere wären die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen (vgl. Senatsurt. v. 18.11.2015 - 8 S 2322/12 -, juris Rn. 142).

Ein solcher Ergebnisfehler ist ausgehend von den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die im Norden des Grundstücks des Antragstellers festgesetzte Verkehrsfläche und die Sondergebietsfestsetzung.

aa) Bei der vorgesehenen Verkehrsfläche nördlich des Grundstücks des Antragstellers handelt es sich lediglich um die Verbindung der beiden Erschließungsstraßen des festgesetzten Gewerbegebiets. Es liegen - trotz fehlenden Verkehrslärmgutachtens - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Festsetzung und damit das Abwägungsergebnis schlechterdings unhaltbar sein könnten. Die Antragsgegnerin hat bei der Festsetzung berücksichtigt, dass die Fahrbahntrasse - ausgehend von einer in der vorliegenden Konstellation als üblich angenommenen Breite der Fahrbahn von 6,5 Metern und der Breite der festgesetzten Verkehrsfläche von insgesamt 11,5 Metern - einen Abstand von 3,5 bis 4,5 Meter zum Wohngebäude des Antragstellers einhalten wird. Dies aber steht nicht von vorneherein außer Verhältnis zu den Belangen des Antragstellers, denen wie dargelegt auch im nachgelagerten Genehmigungsverfahren weiter Rechnung getragen werden kann. Eine konkrete Fahrbahnbreite setzt der Bebauungsplan demgegenüber nicht fest, so dass nicht näher darauf eingegangen werden muss, ob das der Abwägung zugrunde gelegte Maß von 6,5 Metern einem gegebenenfalls zu erwartenden häufigeren Begegnungsverkehr mit LKW hinreichend Rechnung trüge. Dies sowie die hieraus im Einzelnen für den Kläger resultierenden Beeinträchtigungen sind erst bei der konkreten Umsetzung zu berücksichtigen.

b) Auch die Sondergebietsfestsetzung führt zu keinem Ergebnisfehler, da der Lärmkonflikt zwischen Mischgebiets- und Sondergebietsnutzung wie gesehen auf der Genehmigungsebene gelöst werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Nebeneinander der festgesetzten Nutzungen zumal bei der hier erfolgten Bestandsüberplanung als zulässig.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 17. Oktober 2018

Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist unanfechtbar.