VG Freiburg, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 K 3258/18
Fundstelle
openJur 2020, 34115
  • Rkr:

1. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung muss feststehen und schriftlich dokumentiert sein, wer wann auf welcher Grundlage welche konkrete Auswahlentscheidung aus welchen Gründen getroffen hat.

2 Eine Auswahlentscheidung, die sich auf eine noch nicht bekannt gegebene dienstliche Beurteilung stützt, ist fehlerhaft.

3. Auch Beurteilungen, in denen die Einzelmerkmale mit Textbausteinen begründet worden sind, bedürfen einer den rechtlichen Mindestanforderungen genügenden zusammenfassenden Gesamtbegründung, sofern nicht die verbale Begründung der Einzelkriterien dazu führt, dass sich das Gesamturteil bereits aus dem vorhandenen Text nachvollziehbar und plausibel herleiten lässt (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 -, juris).

4. Eine nur formelhafte Begründung des Gesamturteils kommt einem Begründungsausfall gleich.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit ursprünglich beantragt worden ist, die Beförderung von vier weiteren, früheren Beigeladenen zum Ersten Kriminal- oder Polizeihauptkommissar (A 13) beim Polizeipräsidium X vorläufig nicht vorzunehmen.

Im Übrigen wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Auswahlentscheidung (Ausschreibung vom 26.03.2018) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die Beigeladenen zum Ersten Kriminal- oder Polizeihauptkommissar (A 13) beim Polizeipräsidium X zu ernennen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 31.205,40 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Freihaltung von vier weiteren Beförderungsstellen erledigt. Nachdem sich der Antragsgegner auf Nachfrage des Gerichts der Erledigungserklärung des Antragstellers, soweit er ursprünglich die Freihaltung aller acht Beförderungsstellen beantragt hat, nicht angeschlossen hat, war die Erledigung festzustellen (vgl. zum Erledigungsfeststellungsstreit auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, VBlBW 2011, 474 m.w.N.). Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt. Das Ziel des Antragstellers, effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, hat sich durch die gewährte Einsicht in die relevanten Verfahrensunterlagen und die daraufhin erst sachgerecht mögliche und unverzüglich erfolgte Konkretisierung des Antrags erledigt. Der ursprünglich weitergehende Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz (alle Beförderungsstellen zum Ersten Kriminal- oder Polizeihauptkommissar der Ausschreibung vom 26.03.2018) war zulässig und der Antragsgegner hat kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. Ein solches hat er auch nicht geltend gemacht.

II.

Im Übrigen hat der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die Beigeladenen zum Ersten Kriminal- oder Polizeihauptkommissar (A 13) beim Polizeipräsidium X zu ernennen, Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller kann ohne Vorhalt des Rechtsmissbrauchs oder der Unverhältnismäßigkeit geltend machen, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden und sein Bewerbungsverfahrensanspruch gewahrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Dementsprechend kann er zulässigerweise gegenüber jedem einzelnen Beigeladenen und der insoweit getroffenen Auswahlentscheidung Bedenken vortragen (vgl. hierzu auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes unter 2.a.)). Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass zwei der Beigeladenen das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und geltend machen, die Ruhegehaltsfähigkeit der höheren Besoldung stehe ggf. in Frage. Dem Beamten kommt kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will. Auch die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, IÖD 2017, 62).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a.) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn mit Schreiben des Polizeipräsidiums X vom 17.04.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er bei der Beförderungsrunde (Ausschreibung vom 26.03.2018) nicht habe berücksichtigt werden können. Der Antragsgegner beabsichtigt nach eigenen Angaben, die Beigeladenen alsbald zu befördern. Er hat dem Antragsteller im vorgenannten Schreiben dementsprechend auch mitgeteilt, der Widerspruch gegen die aktuelle dienstliche Beurteilung habe hinsichtlich der Beförderungsauswahlentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Der Anordnungsgrund ist nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner erklärt hat, eine Stelle für den Antragsteller freizuhalten, wobei fingiert würde, dass der Antragsteller im Vergleich zu den Beigeladenen der Beamte mit der besten Beurteilungsbewertung sei, so dass die Beförderungsmöglichkeit nach A 13 für den Monat August 2018 freigehalten werde, um ab Oktober 2018 die Beigeladenen gemäß der Reihenfolge der Beförderungsauswahl zu befördern. Der Antragsgegner kann sich von den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG auch innerhalb des konkreten Auswahlverfahrens nicht durch verbindliche Erklärung selbst befreien. Es gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, alle von einem einstweiligen Rechtsschutzantrag erfassten Beförderungen vorläufig nicht vorzunehmen, wenn der unberücksichtigt gebliebene Beamte seinen Antrag gegen mehrere vorgesehene Beförderungen richtet (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; vgl. zur rechtswidrigen Zusage, eine zusätzliche Reservestelle freizuhalten und den darüber hinausgehenden grundsätzlichen Bedenken, durch entsprechende Zusagen "Stellenblockaden" aufzulösen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 S 2099/17 -, IÖD 2018, 54 m.w.N.). Das gilt hier schon deshalb, weil der Antragsteller nicht etwa nur die Rechtswidrigkeit seiner eigenen Beurteilung geltend macht, sondern die Rechtswidrigkeit des Auswahlsystems an sich sowie der dienstlichen Beurteilungen einzelner Mitbewerber rügt. Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht vorgehalten werden, eine rechtsmissbräuchliche "Listenblockade" vorgenommen zu haben. Er hat nach Einsicht in die Auswahlakten unverzüglich eine konkrete Begrenzung seines Antrags vorgenommen.

b.) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.12.2017, a.a.O., vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - sowie vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils juris). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen dabei nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme. Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist aber dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris m.w.N.).

Das vorliegende Auswahlverfahren ist durch mehrere grundlegende Mängel gekennzeichnet, die dazu führen, dass die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers, der sich darauf beruft, eine Beurteilung mit 4,25 Punkten, wie sie die Beigeladenen erhalten haben, und damit seine eigene Auswahl sei ernsthaft möglich, im Ergebnis als offen anzusehen sind (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - 4 S 2241/16 -, vom 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, jeweils juris und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216). Sowohl die Auswahlentscheidung selbst als auch die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind in grundsätzlicher Weise fehlerhaft.

aa.) Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen will oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, ZBR 2016, 58 und vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 59.08 -, BVerwGE 133, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.06.2014 und vom 22.07.2008, jeweils a.a.O.). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner vorliegend nicht gerecht geworden. Dem Verfahren fehlt bereits in dem zentralen Punkt des Ergehens der Auswahlentscheidung und ihrer Dokumentation die erforderliche Klarheit.

Es ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen, wer wann auf welcher Grundlage welche konkrete Auswahlentscheidung aus welchen Gründen getroffen hat. Der Antragsgegner hat zwar im gerichtlichen Verfahren eine "Bewerberliste Beförderungsmöglichkeiten nach A 13" vorgelegt sowie eine von der Sachbearbeiterin des Personalreferats gezeichnete "Dokumentation Auswahl für Beförderungsmöglichkeiten nach A 13" vom 13.04.2018 (AS 491 ff.), in der auf ein "Beförderungsauswahlgespräch" vom 13.04.2014 (gemeint: 2018) verwiesen wird, an dem neben dem Polizeipräsidenten sechs weitere Personen teilgenommen haben. Dargestellt wird die Bewerbersituation und genannt werden Auswahlkriterien. Es wird ausgeführt, anhand dieser Kriterien habe sich die Auswahl der Beigeladenen für die zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten ergeben. Das aber genügt ebenso wenig wie der entsprechende "Aktenvermerk" der Sachbearbeiterin vom 13.04.2018 (AS 361 ff.) den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen, da sich der für die Auswahlentscheidung (allein) zuständige Polizeipräsident diese Ausführungen nicht durch Abzeichnung zu eigen gemacht hat. Aus dieser Dokumentation ergibt sich lediglich, dass eine Besprechung unter Beteiligung mehrerer Personen stattgefunden hat, in der (offenbar) eine Entscheidung auf der Grundlage der dargelegten Auswahlkriterien getroffen wurde. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, wer die Entscheidung getroffen hat, insbesondere ob die Entscheidung durch den zuständigen Polizeipräsidenten getroffen wurde oder ob etwa das "Gremium" die Auswahlentscheidung getroffen hat. Der Vermerk der Sachbearbeiterin darüber, dass (wohl) im Rahmen der Sitzung die Auswahlentscheidung getroffen wurde, genügt den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Es ist nach dem beschriebenen Ablauf zwar zu vermuten, nicht aber dokumentiert, dass der zuständige Polizeipräsident - so wie vom Antragsgegner auf Nachfrage des Gerichts erläutert (AS 996) - die Auswahlentscheidung getroffen und sich dabei die vom Personalreferat schriftlich vorbereiteten Erwägungen zu eigen gemacht hat. Eine nachträgliche Heilung des Dokumentationsdefizits ist nicht möglich. Es muss zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung feststehen und schriftlich dokumentiert sein, wer wann was auf welcher Grundlage mit welcher Begründung entschieden hat.

bb.) Die Beteiligung des Personalrats (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG) hat nach Aktenlage ungeachtet des knappen zeitlichen Ablaufs (Ablauf der Bewerbungsfrist am 12.04.2018 und Auswahlentscheidung am 13.04.2018) stattgefunden. Der örtliche Personalrat hat mit Schreiben vom 13.04.2018 mitgeteilt, dass in der Sitzung vom selben Tag der vorgelegten listenmäßigen Beförderungsauswahl zugestimmt worden sei. Der stellvertretende Vorsitzende des örtlichen Personalrats hatte am selben Tag an dem Beförderungsauswahlgespräch teilgenommen. Allerdings lag der Entscheidung des Personalrats im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht wirksame Beurteilung des Beigeladenen zu 1 (dazu unten bbb.)) keine zutreffende Unterrichtung über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde.

cc.) Die getroffene Auswahlentscheidung ist auch deshalb fehlerhaft, weil die ihr maßgeblich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 voraussichtlich mangelhaft sind.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.).

Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2017, a.a.O., m.w.N.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Beurteilungsmängeln sind dabei nicht auf die Schwelle der Offensichtlichkeit anzuheben; vielmehr reicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Beurteilungsmangels aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 3 K 10882/17 - m.w.N.; enger: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2015 - 2 B 10664/15 -, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 den rechtlichen Anforderungen nicht genügen.

aaa.) Entgegen den Ausführungen des Antragstellers fehlt es voraussichtlich nicht an der Wirksamkeit seiner Regelbeurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.

Dem Antragsteller wurde krankheitsbedingt (er war nach Aktenlage vom 27.02.2017 bis 18.02.2018 langfristig erkrankt) eine Ausfertigung der Regelbeurteilung vom 18.07.2017 mit Schreiben vom 24.07.2017 postalisch übermittelt und ein Eröffnungsgespräch angeboten. Dieses fand zwar letztlich erst am 03.07.2018 statt, das aber steht der Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren nicht entgegen. Dass die Beurteilung dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wirksam bekannt gegeben war, zeigt die Tatsache, dass dieser bereits mit Schreiben vom 10.10.2017 hiergegen Widerspruch eingelegt hat (AS 307). Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits wirksam eröffnet worden ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBG; Nr. 6.2 VwV-Beurteilung Pol; vgl. zur postalischen Übermittlung einer dienstlichen Beurteilung an einen erkrankten Beamten etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 1206/15 -, IÖD 2016, 78 m.w.N.), führt grundsätzlich nicht zu deren Rechtswidrigkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, juris; BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 1 WB 173.90 -, BVerwGE 93, 174; Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181.88 -, BVerwGE 86, 240; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.1991 - 2 A 12437/90 -, juris). Unterbleibt die vorgesehene Besprechung der Beurteilung, kann der Beurteilte seine Einwände - wie hier - im Widerspruchs-, Antrags- oder auch Klageverfahren vorbringen.

bbb.) Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1 war hingegen zum Zeitpunkt der vom Antragsgegner geltend gemachten Auswahlentscheidung am 13.04.2018 noch nicht wirksam und konnte dieser nicht rechtmäßig zugrunde gelegt werden.

Erst mit der Bekanntgabe ist die Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden; bis dahin war sie rechtlich nicht existent und konnte nicht verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32). Eine Auswahlentscheidung, die sich auf eine noch nicht bekannt gegebene Beurteilung stützt, beruht auf einer unvollständigen Grundlage und ist rechtlich fehlerhaft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.05.2018 - 6 B 119/18 - und vom 11.02.2016 - 1 B 1206/15 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2013 - 5 ME 81/13 -, jeweils juris m.w.N.).

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen wurde dem Beigeladenen zu 1 die Anlassbeurteilung vom 12.04.2018 (Beurteilungszeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2018) erst am 25.04.2018 ausgehändigt und eröffnet. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 13.04.2018 war sie damit noch nicht rechtswirksam und konnte nicht Grundlage der Auswahl sein.

ccc.) Weder im Hinblick auf die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 18.07.2017 (Beurteilungszeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017) noch im Hinblick auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass es an der erforderlichen Erkenntnisgrundlage fehlt.

Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - und vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 164/14 -, jeweils juris).Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm aber im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.).

Vorliegend hat der Antragsteller nicht schlüssig in Zweifel gezogen, dass der Beurteiler über eine grundsätzlich hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Erstellung seiner Regelbeurteilung verfügte. Danach haben KOR M. als Leiter der Kriminalinspektion 7 und EKHK Z. als Leiter des Dezernats 7.2 als Beurteilungsberater an der Beurteilung mitgewirkt. Unschädlich ist insoweit, dass der Kontakt lediglich mündlich erfolgt ist. Der Einholung förmlicher Beurteilungsbeiträge der Vorgesetzten bedurfte es insoweit nicht. Aus der vorliegenden Dokumentation ergibt sich, dass sowohl die Beurteilungsberater als auch der Beurteiler selbst an wiederholten (Kritik-)Gesprächen mit dem Antragsteller beteiligt waren. Der Beurteiler war insoweit ersichtlich nicht vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 1.13 -, BVerwGE 150, 359 und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366).

ddd.) Die für die Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogenen dienstlichen Anlass- und Regelbeurteilungen waren grundsätzlich hinreichend vergleichbar. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Beurteilungsstichtage. Regelbeurteilungen können den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen grundsätzlich so lange zugrunde gelegt werden, so lange - wie vorliegend - nicht eine neue Regelbeurteilung oder eine sonstige Beurteilung vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2016 - 4 S 585/16 -, juris m.w.N.). Dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2, die wohl anlässlich einer vorangegangenen Bewerbung erstellt wurde, nicht mehr hinreichend aktuell oder als Vergleichsgrundlage grundsätzlich nicht geeignet sein könnte, ist nicht zu erkennen.

eee.) Die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen zu 1, 2, und 4 genügen dem Begründungserfordernis nicht.

Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Das Begründungserfordernis ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Dem Dienstherrn obliegt es, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind aber umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteile vom 01.03.2018, a.a.O., vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris und vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48). Die Regelung in Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol sieht in grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit vor, dass das Gesamturteil aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. und Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168). Den danach geltenden Anforderungen ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.

Die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18.07.2017 lautet wie folgt: "Unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ist eine gute Leistung zu konstatieren. Die Befähigungsbeurteilung korrespondiert mit den Leistungen, weshalb bei der Beurteilung von KHK W. auch unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit keine Auf- bzw. Abrundung vorzunehmen war." Dieser Begründung ist nicht im Ansatz eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale zu entnehmen. Insbesondere ist (gerade) nicht erkennbar, auf welche Weise der Beurteiler durch Gewichtung der Einzelmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis gelangt ist. Es fehlt an einer auf die individuellen Leistungen und Befähigungen des Antragstellers sowie seiner Gesamtpersönlichkeit bezogenen Begründung des Gesamturteils. Eine gesonderte Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn die Submerkmale wurden nicht einheitlich, sondern im Gegenteil sehr unterschiedlich zwischen 2 und 4 Punkten bewertet. Insoweit lässt sich auch die pauschale Formulierung nicht nachvollziehen, dass nach dem Ergebnis der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eine "gute Leistung" zu konstatieren sei. Ein Begründungserfordernis drängte sich zudem auch deshalb auf, weil das gemäß Nr. 4.3 VwV-Beurteilung Pol im Beurteilungsbogen anzugebende Ergebnis der Leistungsbeurteilung einen Wert von 3,22 Punkten aufweist und damit entgegen der Angabe, es sei keine Auf- bzw. Abrundung vorzunehmen gewesen, eine (leichte) Aufrundung tatsächlich erfolgt ist.

Das Fehlen einer individuellen Begründung wird dadurch unterstrichen, dass sich die Begründung nahezu wortgleich in den Beurteilungen der Beigeladenen zu 1 (Anlassbeurteilung vom 12.04.2018), 2 (Anlassbeurteilung vom 09.08.2017) und 4 (Regelbeurteilung vom 26.07.2017) findet, wobei dort sehr gute bzw. herausragende Leistungen konstatiert werden. In keinem Fall wurden individuelle Erwägungen formuliert, vielmehr wurde erkennbar vom errechneten arithmetischen Ergebnis (nur ein mathematisches Ergebnis lässt sich auf- oder abrunden) und davon ausgegangen, dass dieses nur anlassbezogen zu verändern sei. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch den vorgenannten Anforderungen an eine Gesamtwürdigung. Eine Ermittlung der Gesamtbewertung auf der Grundlage einer Addition der Punktezahlen für die Submerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ist unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.04.2016 und vom 23.01.2017, jeweils a.a.O., m.w.N.).

Hinzu kommt, dass sich Befähigungsmerkmale einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder Notenvergabe entziehen. Die Befähigungsanalyse dient dazu, individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herauszudifferenzieren, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.04.2016 und vom 23.01.2017, jeweils a.a.O.). Die hier vorgenommene undifferenzierte Einbeziehung der notenmäßigen Beurteilung der Befähigungsmerkmale in eine Art Gesamtsaldierung ist vor diesem Hintergrund nicht tragfähig. Nichts anderes ergibt sich, soweit es die Kammer (Beschluss vom 27.10.2016 - 3 K 2181/16 -, juris) für rechtlich unschädlich gehalten hat, dass nach Maßgabe der Nrn. 4.1 bis 4.3 VwV-Beurteilung Pol auch die einzelnen Befähigungsmerkmale sowie das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung mit einer Punktzahl bewertet werden, jedenfalls dann, wenn sich die Ermittlung des Gesamturteils nicht darin erschöpft, sondern entsprechend Nr. 4.2 Sätze 2 und 3 und Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol bei den Einzelmerkmalen konkretisierende Beschreibungen vorgenommen werden und die Gesamtbewertung aus einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Submerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gebildet und begründet wird. Denn eben das hat (im Unterschied etwa zur vorangegangenen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21.07.2015) nicht stattgefunden. Die abgegebene formelhafte Begründung des Gesamturteils kommt einem Begründungsausfall gleich.

Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Begründung des Gesamturteils "insbesondere" auf das sog. Ankreuzverfahren, das vorliegend nicht zur Anwendung kam, bezogen hat (vgl. etwa Urteile vom 28.01.2016 und vom 02.03.2017, jeweils a.a.O.). Auch Beurteilungen, in denen die Einzelmerkmale - wie hier - mit Textbausteinen begründet worden sind, bedürfen einer den rechtlichen Mindestanforderungen genügenden zusammenfassenden Gesamtbegründung, (jedenfalls) sofern nicht die verbale Begründung der Einzelkriterien dazu führt, dass sich das Gesamturteil bereits aus dem vorhandenen Text nachvollziehbar und plausibel herleiten lässt und die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 -, juris). Vom Begründungserfordernis nicht erfasst sind danach lediglich dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 02.02.2017, a.a.O.). Das aber ist vorliegend angesichts der wenig individuellen textlichen Begründung der Einzelmerkmale mit Textbausteinen, der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen und des erkennbar mathematischen Ansatzes auf Seiten des Antragsgegners gerade nicht der Fall.

Der Begründungsausfall wird im Fall des Antragstellers auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sich unter Ziffer 4 der dienstlichen Beurteilung in den Förderungs- und Verwendungshinweisen differenzierte Ausführungen zu Fähigkeiten und Eignung des Antragstellers finden. Diese (bloßen) Hinweise (vgl. 3.3 VwV-Beurteilung Pol) werden in der - auf das Statusamt zu beziehenden - Gesamtbewertung des Beurteilers (Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol) nicht aufgegriffen und können dort auch nicht durch das Gericht hineingelesen werden. Die Gesamtwürdigung enthält gerade keine Differenzierung hinsichtlich der sehr unterschiedlich bewerteten Einzelmerkmale.

Weitere grundlegende Bedenken ergeben sich darüber hinaus für die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1 und zu 2 im Hinblick auf den für die Gesamtbewertung anzulegenden Maßstab. Das maßgebliche Gesamturteil der Anlassbeurteilung muss auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein. Einer Anlassbeurteilung kommt im vorliegenden Beurteilungssystem gerade die Aufgabe zu, das zu erwartende Leistungsvermögen des Bewerbers in Bezug auf das angestrebte Amt darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016, a.a.O., m.w.N.; VG Freiburg, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 K 2181/16 -, juris). Weder die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1 noch jene des Beigeladenen zu 2 lassen erkennen, dass überhaupt Erwägungen bezüglich des angestrebten Amtes in das Gesamturteil eingeflossen sind. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2 enthält lediglich einen Förderungs- und Verwendungshinweis dahingehend, er sei "für eine weitere Förderung sehr gut geeignet", dem Beigeladenen zu 1 wird auch insoweit nur bescheinigt, er sei "für die übertragenen Aufgaben hervorragend geeignet". Auf das angestrebte Amt bezogene Auswahlerwägungen finden sich im Übrigen auch nicht im Auswahlvermerk vom 13.04.2018.

Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Die Begründung des Gesamturteils ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann daher nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 4 S 828/18 -, juris Rn. 16). Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a.a.O.). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner eine Gewichtung der Einzelmerkmale bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch nicht vorgenommen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die (schlechte) Bewertung einiger Einzelmerkmale zu plausibilisieren. Das aber ersetzt die erforderliche Gesamtbewertung nicht.

fff.) Soweit der Antragsteller rügt, es sei eine unzulässige Deckelung der zu vergebenden Gesamturteile beschlossen worden (vgl. hierzu die eidesstattliche Versicherung vom 14.06.2018), hat der Antragsgegner den Ablauf des Bewerbungs- und Beurteilungsverfahrens unter Bildung von Vergleichsgruppen näher geschildert (AS 451). Durchgreifende Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.

ggg.) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers aufgrund Befangenheit fehlerhaft ist.

Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler tatsächlich voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und diese deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 LVwVfG, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998, a.a.O. und Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris). Hiervon ausgehend ist eine Befangenheit des Beurteilers im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

hhh.) Die Kammer lässt offen, ob der Antragsgegner die Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insbesondere durch Vorlage der Dokumentation über das Eröffnungsgespräch vom 03.07.2018 und die mit Schriftsatz vom 21.09.2018 ergänzend vorgelegten Unterlagen hinreichend plausibilisiert hat (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis BVerwG, Urteile vom 01.03.2018, vom 02.03.2017 sowie Beschluss vom 21.12.2016, jeweils a.a.O.). Auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 08.10.2018 kommt es damit nicht maßgeblich an. Keiner Entscheidung bedarf insoweit auch, ob die vorgelegten Vermerke u.a. über Kritikgespräche mit dem und über den Antragsteller als personenbezogene Unterlagen, bei denen es sich wohl nicht um Beurteilungsbeiträge handelt, Berücksichtigung finden können, nachdem diese nicht zum Bestandteil der Personalakte gemacht worden sind und ohne Wissen des Beamten vom Dienstherrn aufbewahrt wurden.

Die Kammer weist im Hinblick auf das weitere Verfahren allerdings darauf hin, dass nach den vorgelegten Unterlagen zwar greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer internen Konfliktlage bestehen dürften, die auch schon wiederholt und für den Antragsteller erkennbar thematisiert worden ist, dass aber fraglich sein dürfte, ob damit auch die gegenüber der vorangegangenen Spitzenbeurteilung mit durchgehend 5 Punkten (Regelbeurteilung vom 21.07.2015 im niedrigeren Statusamt) erhebliche Verschlechterung der Bewertung weiterer Beurteilungsmerkmale etwa im Bereich des Sozialverhaltens gegenüber Bürgern nach außen, des Verhandlungs- und Vernehmungsgeschicks, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Ausdauer und Belastbarkeit nachvollziehbar erklärt werden kann. Zwar gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016, a.a.O. m.w.N.), das allein aber dürfte ohne weitere Erläuterung nicht die vorliegende, sehr deutliche Verschlechterung erklären, zumal sich der Tätigkeitsbereich des Antragstellers im Zusammenhang mit der Beförderung vom 30.09.2015 -soweit erkennbar- nicht maßgeblich verändert hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da nur die Beigeladenen zu 2 und 3 einen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsgegner auch nur ihre außergerichtlichen Kosten trägt.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6 x 5.109,33 EUR zuzüglich Strukturzulage i.H.v. 91,57 EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris).