VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2017 - 5 S 2030/16
Fundstelle
openJur 2020, 33735
  • Rkr:

Die Berufung eines Beigeladenen gegen ein Urteil, das einer allgemeinen Leistungsklage stattgibt, hat nicht bereits Erfolg, wenn das Urteil objektiv rechtswidrig ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beigeladene durch das Urteil in eigenen Rechten verletzt wird (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23.8.1974 - IV C 29.73 - BVerwGE 47,19, vom 13.6.1980 - IV C 31.77 - NJW 1981, 67, und vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857).

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2014 - 5 K 2140/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Baumaßnahmen der Beklagten auf dem Lxxxweg.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. xxx, das mit einem Wohnhaus und Stellplätzen bebaut ist, sowie der Wald- und Wiesengrundstücke Flurstücke Nr. xxx und xxx der Gemarkung Horben. Auf dem Grundstück Flurstück Nr. xxx verläuft entlang dessen westlicher Grenze der Lxxxweg.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. xxx, das mit dem ehemaligen Grundstück Flurstück Nr. xxx vereinigt worden war. Auf ihm befindet sich ein Mehrfamilienhaus ("Villa Kxxx"). Die Zufahrt zu diesem Gebäude erfolgte in der Vergangenheit über einen Weg, der von der Schauinslandstraße (L 124) abging und über die Grundstücke Flurstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx führte, und der den zwischen den Grundstücken Flurstücke Nr. xxx und xxx fließenden Bxxxbach (auch: Hxxxbach) mit einer Brücke überquerte ("Kxxx-Weg").

Auf dem Gebiet der Beklagten fand zwischen 1977 und 1992 eine Flurbereinigung in Form eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gemäß §§ 91 ff. FlurbG statt. Am 11.3.1983 erging die Ausführungsanordnung. Mit Schreiben vom 3.12.1984 teilte das Flurbereinigungsamt Freiburg dem Bürgermeisteramt Horben mit, dass die im Zusammenlegungsverfahren aus den Anlagen ersichtlichen Wege angelegt und dass sie als beschränkt öffentliche Wege mit der Ausführung des Zusammenlegungsplans am 11.3.1983 dem Verkehr endgültig überlassen worden seien; damit gälten diese Wege für den Verkehr als gewidmet. Dem Anschreiben war eine Karte vom 22.3.1984 beigefügt. Am 4.2.1988 wurde in Bezug auf das Grundstück Flurstück Nr. xxx in das Grundbuch folgende Eintragung vorgenommen:

"Beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Horben, bestehend in dem Recht, in einer Breite von ca. 3 m, wie auf der, dem Lastenblatt in der Ordnungs-Nr. 4 beigegebenen Karte dargestellt, eine Gemeindestraße einschließlich der dazu notwendigen Nebenanlagen, wie zum Beispiel Böschungen und Seitengräben, zu führen und zu unterhalten. Zufolge beschleunigter Zusammenlegung entstanden am 11. März 1983 und eingetragen am 4. Februar 1988."

Am 14.10.1992 erfolgte die Schlussfeststellung.

Die dem Lastenblatt beigegebene Karte verschwand zu einem unbekannten Zeitpunkt ebenso wie die einschlägige Karte zum Zusammenlegungsplan.

Mit Schreiben vom 30.4.1993 teilte die Beigeladene den "Benutzer[n] des Privatweges ‚Villa Kxxx‘ im xxx, Horben" die Sperrung der Bxxx-Brücke für den Kfz-Verkehr wegen Baufälligkeit mit, nachdem zuvor aufgrund einer verkehrsbehördlichen Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 2.2.1990 der "Kxxx-Weg" für den Durchgangsverkehr und für Schwerverkehr mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als zwei Tonnen gesperrt worden war. Verhandlungen zwischen den Anliegern über die Wiedernutzbarmachung der Brücke blieben erfolglos. Die Klägerin duldete fortan die Erschließung der "Kxxx-Villa" über den entlang der westlichen Seite ihres Grundstücks Flurstück Nr. xxx verlaufenden Weg.

Die Beklagte begann im November 2011 mit Straßenbauarbeiten am Lxxx-xxx zum Zwecke seines Ausbaus entlang seines Verlaufs an der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. xxx bis zur Grundstücksgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. xxx. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Freiburg, gerichtet auf die Unterlassung der Straßenbauarbeiten, die das Gericht mit Beschluss vom 20.12.2011 erließ.

Am 21.10.2013 erhob die Klägerin mit dem Antrag Klage, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Straßenbauarbeiten am Lxxxweg durchzuführen, soweit diese den Teil des auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück Nr. xxx befindlichen Weges betreffen, der sich in nördlicher Richtung an die dem Grundstück Flurstück Nr. xxx an der südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stellplätze anschließt. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage mit Urteil vom 11.11.2014 statt. In seinem Urteil würdigte es die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und gelangte im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu dem Ergebnis, dass der Lxxxweg lediglich bis zur Höhe der auf dem Grundstück Flurstück Nr. xxx befindlichen Stellplätze im Zuge des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens als öffentliche Straße gewidmet worden sei.

Auf den Antrag der Beigeladenen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 18.10.2016 die Berufung zugelassen. Die Beigeladene hat auf den am 24.10.2016 zugestellten Beschluss hin die Berufung am 21.11.2016 begründet und im Übrigen zu einer Verletzung in eigenen Rechten wie folgt ausgeführt: Das angefochtene Urteil verletze sie in eigenen Rechten, weil ihre allein über das Flurstück Nr. xxx der Klägerin erreichbaren Grundstücke im Falle der Rechtskraft des Urteils nicht nur nicht mehr über eine öffentliche Straße erschlossen sein würden, sondern im Ergebnis gar nicht mehr. Für ihre Rechtsverletzung genüge, dass sie durch die angegriffene Entscheidung materiell beschwert sei, das heißt in ihren rechtlichen Interessen beziehungsweise Rechten nachteilig berührt werde. Dies sei zunächst dadurch der Fall, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn es rechtskräftig würde, über seine Rechtskraftbindung zur Folge hätte, dass für die derzeitigen Nutzungen und eventuell zukünftige Vorhaben der bau- und naturschutzrechtlich vorgeschriebene Nachweis der öffentlichen Erschließung nicht mehr erbracht werden könne. Selbst dann, wenn das bis zur Flurbereinigung im Grundbuch eingetragen gewesene Wegerecht zugunsten Flurstück Nr. xxx wieder in das Grundbuch eingetragen würde, wäre dies allein für den Nachweis nicht ausreichend, da eine Baulast fehle. Schon das vorliegende, noch schwebende Verfahren habe dazu geführt, dass eine seit langer Zeit beantragte und bereits schriftlich zugesagte Baugenehmigung noch nicht erteilt worden sei. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe deshalb der Betrieb durch das Verweigern von bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen wirtschaftliche Ausfälle zu beklagen. Sie seien auf die öffentliche Erschließung des Lxxxwegs unbedingt zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. Auch dann, wenn das bis zur Flurbereinigung im Grundbuch eingetragen gewesene Wegerecht zugunsten Flurstück Nr. xxx wieder aufleben könnte, würde ihr Eigentum und das ihres Rechtsnachfolgers immer noch dadurch verletzt, dass künftig sie anstelle der Beklagten die Kosten für den Wegeunterhalt und die Verkehrssicherung einschließlich des Winterdiensts auf 400 m Höhe übernehmen müssten. Zum Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zähle auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, was auch für landwirtschaftliche Betriebe gelte. Gewährleistet werde die vorhandene Rechts- und Sachgesamtheit des Betriebs in ihrer "Substanz”. Geschützt sei auch der "Kontakt nach außen”, das sog. Anliegerrecht. Eine durch das Urteil entstehende "Einziehung” der Gemeindestraße auf dem streitbefangenen Teil des Flurstücks Nr. xxx würde auch nicht nur eine Änderung eines bisherigen "Lagevorteils” des Betriebes auf dem Grundstück Flurstück Nr. xxx bedeuten, denn eine alternative öffentliche Erschließung existiere nicht und könne auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden. Die frühere Erschließung des Flurstücks Nr. xxx über den ehemaligen privaten "Kxxx-Weg" bestehe schon seit 1993 nicht mehr. Schon vor dieser Zeit seien dessen enge Kurvenradien, seine geringe Breite, sein schlechter Ausbauzustand (begrenzte Tonnage der Brücke) und sein steiles Gefälle (besonders im Winter) für betriebliche Zwecke nicht ausreichend gewesen. Mit heute üblichen Fahrzeugen wäre das erst Recht der Fall. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils würde alle negativen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen vor allem ihr auferlegen. Weil sie weder den Rechtsstreit noch die Beweislage verursacht habe, erscheine dieses Ergebnis unbillig. Das angefochtene Urteil würde weitere Rechtsstreitigkeiten mit dem Ziel der Folgenbeseitigung und Entschädigung nach sich ziehen. Es wäre für den Rechtsfrieden wünschenswert, wenn diese Auswirkungen von vornherein vermieden werden könnten.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.11.2014 - 5 K 2140/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der über ihr Grundstück Flurstück Nr. xxx verlaufende Lxxxweg kein öffentlicher Weg sei, und führt hierzu vertiefend aus.

Die Beklagte stellt keinen eigenen Antrag, unterstützt aber die Berufung der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten (5 Ordner der Beklagten, 4 Hefte zum Flurbereinigungsverfahren aus dem Staatsarchiv) sowie der Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beigeladenen ist zulässig.

a) Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO einfach Beigeladene ist nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens und kann gemäß §§ 66, 124 VwGO selbständig Rechtsmittel einlegen. Für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist erforderlich, dass das angefochtene Urteil sie beschwert. Eine formelle Beschwer ist dabei keine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittel der Beigeladenen, weil sie nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen; es genügt, wenn sie materiell beschwert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289). Welche Anforderungen an diese materielle Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu stellen sind, wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine materielle Beschwer an, wenn die Rechtskraft des Urteils zumindest die rechtlich geschützten Interessen des Beigeladenen berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.1969 - IV C 83.66 - BVerwGE 31, 233, und Beschluss vom 20.6.1995 - 8 B 68.95 - juris). In anderen, insbesondere jüngeren Entscheidungen wird in den Fällen der einfachen Beiladung ein strengerer Maßstab angelegt und verlangt, dass der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 121 VwGO möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 und 8 C 2.81 - BVerwGE 64, 67, vom 30.5.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, vom 12.3.1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102, vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 und vom 18.4.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289, sowie Beschluss vom 16.12.2009 - 3 C 24.09 - juris, vom 31.5.2010 - 3 B 29.10 - juris und vom 24.8.2016 - 9 B 54.15 - juris).

Gemessen daran kann der Beigeladenen auf der Ebene der Zulässigkeit ihrer Berufung nicht von vornherein abgesprochen werden, dass die Rechtskraft des Urteils ihre rechtlich geschützten Interessen berührt beziehungsweise dass sie möglicherweise durch das Urteil präjudiziell und unmittelbar in ihren eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird. Anknüpfungspunkt bildet dabei das Begehren der Beigeladenen, den Neubau eines Land- und Fortwirtschaftsgebäudes auf ihrem Grundstück Flurstück Nr. xxx zu realisieren. Ausweislich des von ihr vorgelegten Schreibens vom 27.2.2015 zweifelt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als untere Baurechtsbehörde daran, dass die für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche ausreichende Erschließung über den Lxxx-weg als öffentliche Straße gegeben ist und hat den Erlass eines Ablehnungsbescheids - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - angekündigt. Gerade mit Blick auf diese Haltung der Baurechtsbehörde, die der Beigeladenen unter Verweis auf das angefochtene Urteil, aus dem das Landratsamt ableitet, die ausreichende Erschließung des Grundstücks Flurstück Nr. xxx werde über den Lxxxweg nicht gesichert, das Baurecht abzusprechen droht, kann die mögliche präjudizielle Wirkung des Urteils und eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen subjektiven Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

b) Die Berufung entspricht im Übrigen den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO, da sie fristgerecht begründet worden ist und die Begründung sowohl einen bestimmten Antrag enthält als auch die Berufungsgründe darlegt (§ 124a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

2. Die Berufung ist aber unbegründet.

Dahinstehen kann, ob das angefochtene Urteil der Klage objektiv-rechtlich zu Recht stattgibt. Denn die Beigeladene kann eine Änderung des angefochtenen Urteils mit dem Ziel der Klageabweisung nicht bereits deshalb verlangen. Vielmehr muss sie durch das angefochtene Urteil auch in ihren eigenen Rechten verletzt werden (dazu unter a)). Hieran fehlt es jedoch (dazu unter b)).

a) Der Erfolg des Rechtsmittels der Beigeladenen setzt über eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils hinaus voraus, dass sie durch die Rechtswidrigkeit auch in ihren eigenen Rechten verletzt ist.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass in den Fällen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, also im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur Erfolg hat, wenn über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinaus eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beigeladenen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1974 - IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19, und vom 13.6.1980 - IV C 31.77 - NJW 1981, 67). Dies muss gleichermaßen für die hier vorliegende Leistungsklage in dem Sinne gelten, dass mit der Rechtswidrigkeit eines dieser Klage stattgebenden Urteils eine subjektive Rechtsverletzung des Beigeladenen einhergeht. Denn das Bundesverwaltungsgericht erblickt in dem Erfordernis einer Verletzung subjektiver Rechte für den Erfolg eines Rechtsmittels einen "das geltende Verwaltungsprozessrecht tragenden" Grundsatz, der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857; vgl. auch Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 und 8 C 2.81 - BVerwGE 64, 67, juris, Rn. 13, m. w. N.). Soweit der Gesetzgeber ausnahmsweise objektive Rechtsbeanstandungsverfahren zulässt - zum Beispiel für Rechtsbehelfe von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG), im Rahmen von Normenkontrollen (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) oder bei Rechtmitteln des Vertreters des öffentlichen Interesses (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.1958 - II C 167.57 - BVerwGE 7, 226) -, so fehlt es an einer derartigen Modifikation des Prüfungsmaßstabs für die ohnehin nur "mittelbar” geregelte Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, § 111 VwGO).

b) Die Beigeladene wird durch das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bindungswirkung nach § 121 VwGO nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.

aa) Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zu den Beteiligten gehören gemäß § 63 VwGO neben der Klägerin und der Beklagten auch die Beigeladene (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO). Die Bindungswirkung des Urteils reicht jedoch nur soweit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Dieser bestimmt sich nach dem sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290, m. w. N. und Beschluss vom 9.7.2014 - 9 B 63.13 - NVwZ-RR 2014, 856). Der sachliche Umfang der materiellen Rechtskraft erfasst nur die Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß der Urteilsformel, nicht dagegen tatsächliche Feststellungen im Urteil, die Beantwortung vorgreiflicher Rechtsfragen und sonstige Urteilselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, und vom 31.8.2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290). Bei der Auslegung der Urteilsformel und der näheren Bestimmung der damit erfolgten Entscheidung können, wenngleich in engen Grenzen (vgl. W.-R Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 121, Rn. 18), der Tatbestand und die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1984 - 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159, m. w. N.).

(1) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Straßenbauarbeiten am Lxxxweg durchzuführen, soweit diese den Teil des auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück Nr. xxx befindlichen Weges betreffen, der sich in nördlicher Richtung an die dem Grundstück Flurstück Nr. xxx an der südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Stellplätze anschließt. Dieses Unterlassungsbegehren der Klägerin fußte nach ihrer Klagebegründung auf dem tatsächlichen Umstand, dass "die Beklagte [...] den Lxxxweg auch in dessen weiteren Verlauf bis zur Grenze des Flurstücks xxx in befestigter Form ausbauen wolle" (vgl. UA, S. 5 f.). Bei diesen mit der Klage bekämpften "Straßenbauarbeiten" handelt es sich, wie sich aus der Klagebegründung ergibt und wie der Bürgermeister der Beklagten in der Berufungsverhandlung bestätigt hat, um Maßnahmen - nur - zur Verbesserung des bestehenden Weges in Form der Herstellung einer Asphalt- anstelle der wassergebundenen Decke im Rahmen eines Wegeausbauprogramms. Klagegrund sind daher nur diese von der Beklagten beabsichtigten Ausbaumaßnahmen, nicht aber sonstige Straßenbauarbeiten am Lxxxweg, etwa zur Unterhaltung oder Instandsetzung des vorhandenen Weges unter Beibehaltung einer wassergebundenen Decke. Ausgehend von diesem - begrenzten - Streitgegenstand erfasst auch die materielle Rechtskraft des Entscheidungsausspruchs im angefochtenen Urteil, "es zu unterlassen, Straßenbauarbeiten am Lxxxweg durchzuführen", nur die von der Beklagten beabsichtigten Ausbaumaßnahmen.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erstreckt sich daher die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht darauf, dass mit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils "für die derzeitigen Nutzungen und eventuelle zukünftige Vorhaben der bau- und naturschutzrechtlich vorgeschriebene Nachweis der öffentlichen Erschließung nicht mehr erbracht werden könnte." Die Beantwortung der Frage des räumlichen Geltungsbereichs der zugunsten der Beklagten im Zuge des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens eingeräumten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, "bestehend in dem Recht, in einer Breite von ca. 3 m, wie auf der, dem Lastenblatt in der Ordnungs-Nr. 4 beigegebenen Karte dargestellt, eine Gemeindestraße einschließlich der dazu notwendigen Nebenanlagen, wie zum Beispiel Böschungen und Seitengräben, zu führen und zu unterhalten", nimmt als Vorfrage nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beantwortung der Frage, ob die Beklagte als Straßenbaulastträgerin auf Grundlage der im Zuge des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG erfolgten Widmung des Lxxxwegs oder kraft der genannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit berechtigt ist, die von ihr beabsichtigten Straßenbauarbeiten auf dem Lxxxweg auch nördlich der Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. xxx durchzuführen, im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung ebendieser Arbeiten zusteht, um die zentrale Begründung des angefochtenen Urteils in Form eines umfassenden Subsumtionsschlusses unter den festgestellten Lebenssachverhalt und nicht etwa nur um eine punktuelle Aussage zur Auslegung einer einzelnen Rechtsfrage handelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie nur ein vorgreifliches Rechtsverhältnis für den streitgegenständlichen Anspruch auf Unterlassung der Asphaltierungsarbeiten am Lxxx-weg betrifft. Keiner der Beteiligten hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO diese Vorfrage der materiellen Rechtskraft zuzuführen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.9.2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111, juris, Rn. 15).

(2) Mit Blick auf diesen - nach Klageantrag und -grund begrenzten - Streitgegenstand verletzt das angefochtene Urteil kein subjektives Recht der Beigeladenen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang als drittschützende Rechtsnorm sinngemäß § 123 Abs. 2 BauGB in Betracht gezogen hat, so ist diese Vorschrift, abgesehen davon, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Erschließung begründet (§ 123 Abs. 3 BauGB), bereits inhaltlich nicht einschlägig. Wie der Vergleich mit § 123 Abs. 4 BauGB zeigt, wonach sich die Unterhaltung der Erschließungsanlagen nach landesrechtlichen Vorschriften richtet, erfasst § 123 Abs. 2 BauGB lediglich die erstmalige Erschließung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Diese wird durch das angefochtene Urteil nicht berührt, da sich der Urteilsausspruch lediglich darauf beschränkt, dass "Straßenbauarbeiten" zum Ausbau des Lxxxwegs in seinem Verlauf nördlich des Grundstücks Flurstück Nr. xxx - durch die Herstellung einer Asphaltdecke im Rahmen eines Wegeausbauprogramms - durch die Beklagte zu unterlassen sind. Damit sind Arbeiten am bestehenden Lxxxweg gemeint, nicht dagegen Arbeiten, die auf seine erstmalige Herstellung zielen.

Auch ein subjektives öffentliches Recht auf Vornahme der "Straßenbauarbeiten", wie sie die Beklagte im Zuge des Wegeausbauprogramms beabsichtigt, besteht zugunsten der Beigeladenen nicht. Denn die hierfür in Betracht kommende Vorschrift über die Straßenbaulast (§ 9 StrG) dient jedenfalls insoweit (Wegeausbau) nicht auch dem Schutz von Anliegern. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit, also im öffentlichen Interesse zu erledigen hat; sie vermittelt keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Straßenbaulast in einer bestimmten Art und Weise (vgl. Senatsurteil vom 26.9.1991 - 5 S 1944/90 - NJW 1992, 3187; OVG NRW, Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93 - NVwZ-RR 1995, 482; BayVGH, Beschluss vom 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris, und vom 10.4.2006 - 8 ZB 05.3347 - juris; Sauthoff, NVwZ 1998, 239, 254).

bb) Aber selbst wenn der Streitgegenstand der Klage und damit auch der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils - zugunsten der Beigeladenen - in einer solchen Weise ausgelegt würde, dass sie die Unterlassung von Straßenbauarbeiten für sämtliche von der Straßenbaulast der Beklagten umfassten Maßnahmen erfassen sollten, so ergibt sich gleichwohl keine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen durch das angefochtene Urteil.

(1) In der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen insoweit die Sorge geäußert, der bislang nicht ausgebaute Teil des Lxxxwegs oberhalb des Grundstücks Flurstück Nr. xxx werde durch umweltbedingte Einflüsse immer mehr verfallen und könne daher in Zukunft seiner Erschließungsfunktion für die Anliegergrundstücke nicht mehr gerecht werden. Er hat auch betont, dass damit die von der Beigeladenen beabsichtigte Betriebserweiterung in existentieller Weise in Frage gestellt werde. Hieraus kann nach der maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen nicht hergeleitet werden.

Das Straßengesetz für Baden-Württemberg enthält keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf - Aufrechterhaltung der - Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - juris, vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - juris, vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2016 - 5 S 531/13 - juris, vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - juris, und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341).

Gemessen daran kann der Senat nicht feststellen, dass der Lxxxweg ohne eine Instandsetzung insbesondere seiner wassergebundenen Decke eine dem Kern des Anliegergebrauchs genügende Erschließung des Grundstücks Flurstück Nr. xxx nicht mehr zu leisten vermag. Solches hat keiner der Beteiligten vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Der Senat übersieht nicht, dass die Umwelteinflüsse es bedingen können, dass sich in Zukunft der Zustand des Lxxxwegs derart verschlechtert, dass er die Erschließung des Grundstücks Flurstück Nr. xxx nicht mehr zu leisten vermag. Jedenfalls aber gegenwärtig kann er diese Funktion noch vermitteln. Ab welchem Zeitpunkt dies nicht mehr der Fall sein könnte, ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit absehbar, so dass eine sichere Prognose über den Wegfall der Erschließungsfunktion und damit eine konkrete Beeinträchtigung des Kerns des Anliegergebrauchs als subjektives Recht der Beigeladenen durch eine Unterlassungspflicht für Straßenbauarbeiten jedweder Art nicht bereits heute angenommen werden kann.

Zudem unterliegt das angefochtene Urteil in seiner Rechtskraftwirkung zeitlichen Grenzen. Zwar bindet ein rechtskräftiges Urteil nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Ändert sich aber später die dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Rechtslage, so liegt bei einem erneuten Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht umfasst wird. Denn die Sachlage ist Teil des Klagegrundes und damit des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 2.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris, m. w. N.).

(2) Hieran ändert auch die von der Beigeladenen beabsichtigte und zur Genehmigung gestellte Intensivierung ihrer forstwirtschaftlichen Tätigkeit nichts, die einen Abtransport von geschlagenem Holz aus ihren Wäldern über geeignete Wege voraussetzt. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, möchte man es dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts zuordnen (vgl. nach wie vor offen lassend BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - NJW 2017, 217, juris, Rn. 240, m. w. N.), erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - a. a. O.). Angesichts dessen ist die bloße Planung einer betrieblichen Intensivierung nicht von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

(3) Das angefochtene Urteil führt schließlich auch nicht, wovon die Beigeladene ausgeht, zu einer "Einziehung” des Lxxxwegs in dem streitbefangenen Abschnitt und einer damit verbundenen Änderung des bisherigen Lagevorteils ihres auf dem Grundstück Flurstück Nr. xxx errichteten Betriebs. Selbst in der weiten Auslegung des Streitgegenstands der Klage und des Entscheidungsausspruchs des angefochtenen Urteils ist die Frage der straßenrechtlichen Widmung des Lxxxwegs auf Grundlage des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG im Zuge des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens sowie die Frage des räumlichen Geltungsbereichs der streitigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine Vorfrage, die nicht an der materiellen Rechtskraft teilnimmt (s. o.).

(4) Abschließend bleibt zu erwähnen, dass Gründe der Billigkeit - die Beigeladene sieht sie in der Rechtskraft des Urteils, die alle negativen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ihr auferlegen würde - augenscheinlich kein subjektives Recht begründen können, das durch das angefochtene Urteil verletzt wird. Wie oben bereits dargelegt, nimmt die Frage des räumlichen Geltungsbereichs der der Beklagten eingeräumten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht an der materiellen Rechtskraft des angefochtenen Urteils teil. Sollte also die untere Baurechtsbehörde an ihrem Standpunkt festhalten, der Lxxx-weg vermittle nicht die gemäß § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung, so kann in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Erteilung der abgelehnten Baugenehmigung diese Frage geklärt werden, ohne dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem entgegenstünde.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt.

Beschluss vom 31. Mai 2017

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.