VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16
Fundstelle
openJur 2020, 33584
  • Rkr:

Zu Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen der Prüferbestellung in der zahnärztlichen Prüfung.(Rn.73)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2015 - 12 K 1148/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung.

Sie studierte ab dem Wintersemester 2003/2004 Zahnheilkunde an der Universität Tübingen. Vom 31.01.2012 bis 30.05.2012 nahm sie an der das Studium abschließenden zahnärztlichen Prüfung teil. Im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" (Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012) erhielt sie die Note "nicht genügend". Vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 nahm sie an der Wiederholungsprüfung in diesem Prüfungsabschnitt teil. Dabei musste sie im praktischen Teil zwei Kronen als festsitzenden Zahnersatz und bei einem anderen Patienten einen Interimszahnersatz anfertigen und eingliedern. Ihre Leistung wurde wiederum mit der Note "nicht genügend" bewertet. Mit Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012 wurde ihr unter Beifügung eines Zeugnisses der Einzelnoten mitgeteilt, sie habe bei der zahnärztlichen Prüfung (mit Wiederholungsprüfung) das Gesamtergebnis nicht bestanden erhalten. Sie habe die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden und werde zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.

Am 06.11.2012 und 09.11.2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen alle Bescheide und Zeugnisse. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüferin der Wiederholungsprüfung Dr. E. und des stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. N. wies das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.04.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung (A) oder Wiederholung (B) des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde" und auch nicht auf Neubewertung (C) ihrer Leistungen im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" im Zeitraum vom 11.09.2012 bis 26.09.2012. Damit habe sie auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und sei von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen (D).

A)

Die Klägerin habe mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, der die Erstprüfung im Prüfungsabschnitt "Zahnersatzkunde" vom 13.03.2012 bis 27.03.2012 betreffe.

1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. S. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil er nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen.

Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nur als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter bestellt sei. Das von der Approbationsordnung für Zahnärzte insoweit vorgeschriebene Verfahren sei eingehalten worden. Die Bestellung des Prüfers Dr. S., die ein Verwaltungsakt sei, habe stattgefunden. Ein Verwaltungsakt sei dem Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei schriftlichen Verwaltungsakten, wie sie die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse vom 20.12.2011 vorliegend dargestellt habe, sei grundsätzlich die Aushändigung des Schriftstücks erforderlich. Fehle es daran, sei eine Heilung durch Kenntniserlangung des Verwaltungsakts möglich. Vorliegend sei nicht nachgewiesen, dass Dr. S. die Bestellung als Prüfer in schriftlicher Form bekannt gegeben worden sei. Das Vorgehen der Fakultät, wie es im Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2013 geschildert worden sei, sei aber nachvollziehbar und plausibel. Im Übrigen habe Dr. S. die Prüfung abgenommen. Dies setze voraus, dass er darüber informiert gewesen sei, dass er als Prüfer bestellt gewesen sei. Wenn sich die Klägerin insoweit darauf berufe, es sei ein Unterschied, ob man davon unterrichtet werde, dass eine Prüfung stattfinde oder davon, dass man als Prüfer bestellt sei, sei dem beizupflichten. Es sei aber offensichtlich, dass Dr. S. nicht als Prüfer tätig geworden wäre, wenn er nur die Mitteilung bekommen hätte, es finde eine Prüfung statt. Dass er die Prüfung abgehalten habe, impliziere die Mitteilung, dass er dies als Prüfer tun solle.

2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Nach § 50 Satz 1 ZAppO werde die Prüfung in Zahnersatzkunde von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Diesen Vorgaben sei vorliegend Rechnung getragen worden.

B)

Die Klägerin habe auch mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg.

1.) Sie könne mit ihrer Einwendung, Dr. E. habe die Prüfung nicht durchführen dürfen, weil sie nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei, nicht durchdringen. Denn Dr. E. sei als Prüferin bestellt worden. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten entsprechend.

2.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, die Zeitdauer der Prüfung habe nicht den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprochen, nicht durchdringen. Die Ausführungen oben unter A) 2.) gälten hier entsprechend.

3.) Die Klägerin könne mit ihrer Einwendung, das Verhalten ihrer Patientin habe die Durchführung der Prüfung maßgeblich unzumutbar gestört, nicht durchdringen.

Das Verhalten eines Patienten, insbesondere die durch dieses Verhalten entstandenen Zeitverluste, könnten einen Verstoß gegen § 50 Satz 2 ZAppO begründen. Ein solcher Verfahrensfehler führe aber nicht dazu, dass die Prüfung wiederholt werde; er könne dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehe. Damit könne das von der Klägerin gerügte Verhalten ihrer Patientin jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führen.

4.) Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe einen zweiten Patienten behandeln müssen, obwohl es in der Universität Tübingen die Verwaltungspraxis gebe, dass im Bereich Prothetik Arbeiten nur an einem Patienten zu leisten seien.

Die Prüferin Dr. E. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgesagt, es sei heute die Regel, den festsitzenden und den herausnehmbaren Zahnersatz beim gleichen Patienten anfertigen zu lassen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie ausweise. Es könne aber auch sein, dass dies an zwei Patienten gemacht werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die von der Klägerin behauptete durchgehende Prüfungspraxis nicht bestehe. Dem hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 11 habe nicht stattgegeben werden müssen. Denn der angebotene Beweis könne nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden. Deren Angaben sagten nichts darüber aus, welche Anforderungen in anderen Prüfungen gestellt worden seien.

5.) Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung bestehe die Aufgabenstellung immer darin, eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten zu erstellen; es gebe immer das Aufgabenblatt, bestehend aus einem Zahnschema; immer habe man zehn Minuten, mit Buntstiften die Planungen einzuzeichnen. Die Prüferin Dr. E. habe in der mündlichen Verhandlung als Zeugin insoweit ausgesagt, ein solches Vorgehen gebe es nicht allgemein. Insbesondere werde in Wiederholungsprüfungen anders verfahren, weil dort nur ein Prüfling anwesend sei. Diese Angaben seien glaubhaft und überzeugend.

6.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei gegen § 55 ZAppO verstoßen worden, indem bei ihrer Prüfung kein ordnungsgemäß bestellter Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden anwesend gewesen sei. Nach § 55 ZAppO müssten die Wiederholungsprüfungen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter stattfinden. Dieser Vorschrift sei vorliegend entsprochen worden. Denn im mündlichen Teil der Prüfung sei Prof. Dr. N. als stellvertretender Prüfungsvorsitzender anwesend gewesen. Prof. Dr. N. sei auch als stellvertretender Prüfungsvorsitzender bestellt gewesen. Die Ausführungen unter A) 1.) gälten hier entsprechend.

7.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, im mündlichen Teil der Prüfung habe der Assistenzarzt Dr. L. nicht anwesend sein dürfen. Nach § 39 Satz 2 ZAppO stehe jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt zu der Abschlussprüfung frei. Vorliegend könne offen bleiben, ob der Assistenzarzt Dr. L. "Lehrer in der medizinischen Fakultät" in diesem Sinne gewesen sei. Denn ein etwa darin liegender Verfahrensfehler sei nur dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Vorliegend habe aber die Klägerin keine konkrete Beeinträchtigung geltend gemacht; eine solche Beeinträchtigung sei auch nicht sonstwie ersichtlich.

C)

Die Klägerin habe schließlich keinen Anspruch auf Neubewertung der im Prüfungsabschnitt "Zahnersatzkunde" in der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen. Die Prüferin Dr. E. habe mehrfach schriftlich und auch bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Klägerin habe im Wesentlichen die Prüfung nicht bestanden, weil die von ihr bei ihrer Patientin eingegliederte Krone mangelhaft gewesen sei. Die Krone habe eine Stufe gehabt, die so nicht hätte vorhanden sein dürfen. Die Klägerin selbst habe die Stufe auch gesehen. Sie habe auf Nachfrage gesagt, sie habe versucht, die Stufe wegzukriegen. Die Ausführungen der Prüferin seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich die Prüferin zu Recht darauf berufen, die Fähigkeiten der Klägerin hätten nicht § 50 Satz 2 ZAppO entsprochen, wonach der Kandidat u.a. einen festsitzenden Zahnersatz anfertigen und eingliedern müsse.

1.) Die Klägerin könne dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Patientin habe an einer Parodontitis gelitten, die die Versorgung mit einer Krone unmöglich bzw. unzulässig gemacht habe, und habe außerdem Aspirin genommen, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen.

Allerdings habe der in der mündlichen Verhandlung vernommene Sachverständige Dr. Dr. R. ausgeführt, wenn jemand Parodontose habe, dürfe gar kein Zahnersatz gemacht werden. Vorliegend überzeuge die Kammer aber die Einschätzung der Prüferin Dr. E. Sie habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt: Ihrer Auffassung nach sei die Patientin geeignet gewesen für eine Krone. Die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können. Sie habe die Klägerin hierzu auch beraten. Am Ende sei gar keine Blutungsneigung mehr vorhanden gewesen. Die Patientin habe eine oberflächliche Zahnfleischentzündung, eine Gingivitis gehabt. Dies sei bei dem am Kronenrand vorhandenen Defekt auch nichts Ungewöhnliches. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Bei sehr stark blutenden Fällen sei es natürlich anders. Diese Einschätzungen hielten sich im Rahmen des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine weitere Aufklärung - "auch mit Hilfe des Sachverständigen" in der mündlichen Verhandlung - sei nicht möglich gewesen.

Im Übrigen hätte die Klägerin die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen (Rügeverlust). Dabei sei nicht zu verlangen, dass ein Prüfling das Wort "Rüge" benutze oder sich gar weigere, einen Patienten zu behandeln. Es hätte vielmehr genügt, diesen Punkt gegenüber der Prüferin anzusprechen und dabei auf die entstehenden Probleme hinzuweisen - auch damit die Prüferin darauf hätte reagieren können. Es sei aber schädlich, sich auf solche Umstände erst zu berufen, nachdem die Prüfung nicht bestanden worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Dem könne sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, an der Universität Tübingen werde gelehrt, eine positive Stufe sei nicht so schlimm wie eine negative Stufe, man könne sie wegpolieren. Denn sie habe die Krone eingesetzt, ohne die Stufe hinreichend wegzupolieren.

2.) Die Klägerin könne sich auch hier nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Patientin habe durch deren Verhalten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Krone verhindert. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Patientin könnte zwar grundsätzlich dazu führen, dass die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in die Bewertung einbezogen würden. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Klägerin dies unverzüglich gerügt hätte. Im vorliegenden Falle habe die Klägerin diese Umstände nicht vor dem Abschluss der Prüfung gegenüber der Prüferin Dr. E. geltend gemacht. Sie sei deshalb auch mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Im Übrigen änderte dies alles nichts an der Tatsache, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei.

3.) Weiter könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es seien Laborarbeiten und andere Prüfungsstücke verschwunden. Zuletzt habe sie sich insoweit nur noch darauf berufen, aus dem "verschwundenen" Provisorium könnte man ableiten, dass sie in der Lage gewesen sei, gute Arbeit zu machen. Dieser Vortrag sei rechtlich unerheblich. Denn die Prüferin habe im Wesentlichen tragend darauf abgestellt, dass eine ungeeignete Krone eingesetzt worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin das "Verschwinden" des Provisoriums sofort reklamieren müssen, um ggf. erreichen zu können, dass es wiedergefunden werde. Die Klägerin habe sich hierauf jedoch erst im gerichtlichen Verfahren berufen.

4.) Die Klägerin könne sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, Dr. S. habe einer Kommilitonin unzulässigerweise bei deren Prüfung geholfen. Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.11.1996 an. Danach könne sich ein Prüfling auf eine ggf. dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer nicht berufen, wenn - zu ergänzen sei: insoweit - sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufe. Deshalb müsse das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob der Vortrag der Klägerin insoweit den Tatsachen entspreche.

5.) Auch die Bewertungen der Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung seien nicht zu beanstanden. Die Prüferin Dr. E. habe - insbesondere in der Stellungnahme vom 29.07.2013 - hierzu ausgeführt: U.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Es sei als Aufgabe eine einfache Lückentopographie zugrunde gelegt worden, die keine größeren Schwierigkeiten bedeutet habe. Bei den von der Klägerin genannten Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Diesen Ausführungen sei die Klägerin - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht substantiiert entgegengetreten.

D)

Da die Klägerin die Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt "Zahnersatzkunde" nicht bestanden habe, habe sie nach § 54 Abs. 4 ZAppO auch die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen sei.

E)

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen habe nicht stattgegeben werden müssen. Die mit Beweisanträgen Nr. 1 bis 10 zum Beweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 06.06.2016 - 9 S 1815/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend:

1. Für ihren Angriff gegen den ersten nicht bestandenen Prüfungsversuch sei nicht das VG Stuttgart örtlich zuständig, sondern das VG Sigmaringen.

2. Zudem sei auch die 12. Kammer für das hier in Rede stehende Verfahren gar nicht zuständig, sondern zuständig wäre die 13. Kammer gewesen, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für das VG Stuttgart ergebe.

3. Die Prüferbestellung sei fehlerhaft erfolgt. Dies gelte für die beiden Prüfungsversuche. Namentlich sei die Prüferbestellung ein Verwaltungsakt, sei keine Bekanntgabe der Prüferbestellung erfolgt und trage auch nicht die Abnahme der Prüfung durch einen Prüfer aus sich heraus die Annahme einer "implizierten Prüferbestellung".

Die Kammer verweise zunächst auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2014. Der Hauptprüfer des Faches Zahnersatzkunde, Herr Professor W., habe die "ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die Zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen". Deshalb seien diese "frühzeitig über ihre Prüfertätigkeit für das Jahr 2012 unterrichtet" gewesen. (Sie habe das übrigens infrage gestellt, was im Weiteren für die Kammer keine Rolle gespielt habe.) Das erstaune sehr. Sie habe hierzu nämlich, und zwar auch genau zu diesem Sachvortrag, ausdrücklich Beweisanträge gestellt, welche die Kammer abgelehnt habe mit der Begründung: "nicht entscheidungserheblich". Das gehe so nicht. Genau derselbe Sachvortrag, welcher mit dem Beweisantrag zu 3) als unzutreffend habe bewiesen werden sollen (und welcher sich auch schon in der mündlichen Verhandlung als unzutreffend erwiesen habe), werde auf S. 7 des Urteils als "nachvollziehbar und plausibel" bezeichnet. Und überhaupt. Dieser Vortrag sei ja dann auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen. In der angeblichen regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung ("Donnerstagsrunde, am 16.10.2011") sei jedenfalls keine Prüferliste in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Das sei lediglich die Vorschlagsliste gewesen. Dementsprechend habe es auch keine Mitteilung der Prüferbestellung gegeben, weil es ja bis dato nur eine Vorschlagsliste gegeben habe. Also evident unzutreffender Sachvortrag des Beklagten, den die Kammer einfach mal zur Grundlage ihrer Entscheidung mache.

Die Mitteilung, dass die Abnahme der Prüfung als Prüfer erfolge, impliziere nicht die Mitteilung, auch als Prüfer bestellt worden zu sein. Im Zweifel werde noch nicht einmal die Person oder die Stelle, die die Mitteilung über die Prüfung übermittele, diejenige sein, die über die Prüferbestellung informiert sei. Das aber sei es vermutlich, was das Gericht meine (aber nicht schreibe): Prüfertätigkeit impliziere Kenntnis der Prüferbestellung. Wenn das so gemeint sein sollte, schließe das Gericht vom Sollen auf das Sein. Weil Herr Dr. S. als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm auch mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer bestellt worden sei. Nein. Weil er als Prüfer tätig gewesen sei, müsse ihm mitgeteilt worden sein, dass er als Prüfer tätig werden, also eine Prüfung abnehmen solle. Das sei etwas anderes als der förmliche Bestellungsakt. Und es sei auch nicht so, als ob generell der als solche tätige Prüfer seine förmliche Bestellung immer automatisch mitdenke. Wenn man das konsequent weiterführen wollte, würde das doch heißen, dass generell die Prüfertätigkeit die fehlende Mitteilung der Prüferbestellung substituiere. Dann sei Prüfertätigkeit im Ergebnis das gleiche wie Prüferbestellung, und jede Prüfertätigkeit heile die fehlende Prüferbestellung. Kontrollüberlegung: Wenn angenommen werde, was ja nach Lage der Dinge auch keineswegs ausgeschlossen sei, dass das Schriftstück des Landesprüfungsamts einfach beim Sekretariat des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Sekretärin in Empfang genommen und abgeheftet worden sei. Und dann habe nie wieder jemand ein Wort über die Frage der Prüferbestellung verloren. Die Prüfer seien alle keine Volljuristen. Sie stellten von sich aus ja nicht die Frage, ob sie nun für das in Rede stehende Prüfungsjahr förmlich bestellt worden seien. Sie erhielten eine Mitteilung vom Sekretariat, dass eine Prüfung stattfinde. Daraus ergebe sich die konkludente Erkenntnis anstehender Prüfertätigkeit. Mitnichten ergebe sich daraus auch die (konkludente oder implizite) Erkenntnis förmlicher Prüferbestellung. Wenn Herr Dr. S. nicht förmlich bestellt worden sei, also keine Mitteilung über die Bestellung erhalten habe, führe die Abnahme der Prüfung nicht dazu, dass auch die Bestellung als Prüfer gegeben sei. Und selbst wenn man unterstelle, dass die Mitteilung eines Prüfungstermins die Mitteilung der Prüferbestellung indiziere (was unzutreffend sei), könne doch der unterstellte Gedanke, ordentlich bestellt worden zu sein, nicht den objektiven Rechtsmangel der fehlenden Bestellung beseitigen. Nur weil der Prüfer sich vorstelle, bestellt worden zu sein, heiße das noch nicht, dass er auch bestellt worden sei. Noch eine Kontrollüberlegung: Man stelle sich einen Fall vor, in dem es keine Prüferbestellung gebe. Zum Beispiel sei das Schriftstück des Landesprüfungsamts in der Post verloren gegangen. Dann liege auf der Hand, dass kein Prüfer bestellt worden sei. Und dann gelange die Mitteilung vom Prüfungstermin zu Herrn Dr. S., und er nehme die Prüfung ab. Damit sei doch der Mangel der Prüferbestellung nicht geheilt. Die Abnahme der Prüfung sei ein rechtlich ganz anderer Vorgang als die Bestellung zum Prüfer.

4. Die Patientin Frau O. sei, weil sie unter einer Parodontitis (= Parodontose) gelitten habe, für die Behandlung im Examen nicht geeignet gewesen. Diese (a) Behandlungsuntauglichkeit (b) sei nicht rügepflichtig gewesen und (c) sei auch nicht auf der Bewertungsebene kompensiert worden,

(a) Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Parodontitis der Anfertigung und Einpassung von Zahnersatz entgegenstehe. Nichts anderes habe sie mehrfach erstinstanzlich vorgetragen, namentlich habe sie auch ausführlich Rechtsprechung hierzu zitiert. Die Kammer gehe davon aus, dass keine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis bestanden habe. Die Kammer sei "überzeugt" von der "Einschätzung der Prüferin" Frau Dr. E. Ob eine Parodontitis bestanden habe oder nicht und ob diese so gravierend gewesen sei, dass sie der Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehe, sei jedoch keine Bewertungs-, sondern eine Tatsachenfrage. Die der Prüfungsleistung und ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen seien nicht von einem Bewertungsspielraum gedeckt. Dass die Parodontitis bestanden habe, habe sie erstinstanzlich immer und immer wieder vorgetragen und durch eine Vielzahl überwiegend unstreitiger begleitender Umstände belegt. Es erstaune auch, dass in dem Urteil ihre ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung mit nicht einem einzigen Satz gewürdigt würden. Zudem habe sie sogar einen Beweisantrag (zu 6) gestellt, welchen die Kammer als entscheidungsunerheblich abgelehnt habe. Sie sei ja nicht die einzige Person gewesen, die aus eigener Anschauung die starke Parodontitis zur Kenntnis genommen habe. Ihr sei assistiert worden von ihrem Stuhlnachbarn, Herrn T., der mittlerweile auch approbierter Zahnarzt sei. Er habe sämtliche ihrer Beobachtungen geteilt und es wäre ohne weiteres möglich gewesen, ihn dazu einmal anzuhören. Abgelehnt worden sei der Beweisantrag als "entscheidungsunerheblich". Dann erstaune es und stehe im offenkundigen Widerspruch zum Sachverhalt des angegriffenen Urteils, wenn die Kammer schlicht meine, eine der Behandlung entgegenstehende Parodontitis habe nicht bestanden. In diesem Zusammenhang lohne noch ein Blick auf die Entscheidungsgründe. Die Kammer schreibe, dass die Prüferin ausgeführt habe, "die Parodontitis habe am Anfang schon bestanden, sie sei nach ihrer Auffassung jedoch bereits soweit abgeheilt gewesen, dass durchaus Zahnersatz habe angefertigt werden können". Eine bestehende Parodontitis, auch eine ("lediglich") anfänglich bestehende Parodontitis, müsse behandelt werden, bevor Zahnersatz angefertigt und eingepasst werde. Auf S. 3 der Mitschrift sei es nachzulesen, was der Sachverständige gesagt habe: "Es gibt sogar klare Regeln, dass in diesem Fall kein Zahnersatz gemacht werden darf. Vorher muss eine Parodontitisbehandlung gemacht werden." Eine Parodontitisbehandlung hätte in jedem Fall gemacht werden müssen und sei nicht gemacht worden. Sie habe wieder und wieder und wieder und wieder und wieder vorgetragen, dass die Zahnfleischblutung dazu geführt habe, dass der Präparationsfaden herausgedrückt worden sei und deshalb die Erstellung eines ordnungsgemäßen Abdrucks unmöglich, unmöglich, unmöglich gewesen sei. Sie habe auch mehrfach vorgetragen, dass der Stuhlnachbar das bestätigen könne. Wieso werde diese Möglichkeit von der Kammer noch nicht einmal erwogen?

b) Soweit die Kammer ihr vorhalte, sie hätte im Übrigen die Umstände, auf die sie sich jetzt berufe, der Prüferin während der Behandlung mitteilen müssen, gehe dies zu weit. Die Prüferin selbst habe doch die Patientin untersucht und für behandlungstauglich befunden. Was hätte denn in diesem Zusammenhang dann eine Rüge ihrerseits bringen sollen? Die Prüferin habe eindeutig erklärt, dass sie die Patientin für uneingeschränkt behandlungstauglich gehalten habe. Die Prüferin habe die Patientin gesehen und sich festgelegt gehabt: "behandlungstauglich". Rüge deshalb: erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg. Vielleicht ebenso wichtig, was die Prüferin ergänzend ausführe, übrigens auf ausdrückliche Frage des Gerichts: "Von Seiten des Prüflings habe ich noch nie erlebt, dass ein Prüfling gerügt hat, ein Patient sei nicht behandlungsfähig. Solche Sachen passieren aber von Seiten des Prüfers. Natürlich waren [offenbar gemeint: achten] wir von Seiten der Prüfer darauf, dass die Patienten behandlungsfähig sind." Von der Klägerin fordere die Kammer etwas, was die Prüferin (57 Jahre alt, sehr erfahren) in ihrem ganzen Leben noch nie gesehen habe: dass die Behandlungsuntauglichkeit einer Patientin gerügt werde. Einer Patientin, die doch selbst durch die Klinik zum Zwecke der Durchführung der durchgeführten Behandlung zugewiesen worden sei. Das gehe doch zu weit.

(c) Soweit dem entgegengestellt werden sollte, dass die Behandlungsuntauglichkeit der Patientin als Verfahrensfehler von der Prüferin im Rahmen der Bewertung habe berücksichtigt werden können und deshalb dieser Verfahrensfehler kompensiert worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verfahrensfehler nicht etwa lediglich zu einer Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens geführt, sondern dieses unmöglich gemacht habe und die Prüferin auch keine Kompensation vorgenommen und auch nicht gesagt habe, dass sie eine solche Kompensation vorgenommen habe.

5. Der Prüfungsverlauf sei in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Das betreffe den Regelablauf der mündlichen Prüfungen, nämlich Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, Aufgabenblatt mit Zahnschema, 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften und den Umstand, dass in der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen regelhaft nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen seien. Die Zurückweisung des Beweisantrags zu 11) erstaune und sei rechtswidrig. Die Kammer begründe dies damit, dass "der angebotene Beweis" "nicht durch Vernehmung einzelner Prüflinge erbracht werden" könne. Die Kammer verkenne hier, dass sie nicht lediglich einen einzelnen Zeugen benannt habe, sondern in der Summe zwölf Zeugen. Sie betrachte das auch als einigermaßen substantiierten Vortrag. Der Beklagte habe dem nichts, gar nichts Substantiiertes entgegengesetzt, außer dass es auch sein könne, dass ein Student zwei Patienten behandele. Das Gericht verkenne zudem, dass nicht nur jeder Zeuge dafür angeführt worden sei, dass in seiner eigenen Prüfung nur ein Patient zu behandeln gewesen sei. Wörtlich aus dem Beweisantrag: "Sie alle werden auch bestätigen, dass dies [Arbeiten an einer/ einzigen Patienten] allgemein bekannte Prüfungspraxis in Tübingen ist." Die Kammer habe einfach mal den Äußerungen der Prüferin den Vorrang eingeräumt, ohne dies weiter zu begründen.

Die Abweichung sei auch kausal für den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis. Was die Gestaltung der mündlichen Prüfung betreffe, könne man darüber streiten. Immerhin habe die Prüferin ganz klar zu verstehen gegeben, dass die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen ohnehin von Anfang an keine Chance gehabt hätten, in die Bewertung mit einzufließen. Ganz anders sehe das aus bei der Gestaltung mit den zwei Patienten. Sie habe einfach mal das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt. Zudem habe die Kommilitonin, deren Patienten sie mit zu versorgen gehabt habe, "Vorrang" gehabt. Sie habe also ständig warten müssen. Und es sei auch nicht so, dass es zwingend erforderlich gewesen wäre, nun ausgerechnet ihr einen zweiten Patienten zuzuweisen. An ihrer Patientin hätte eine Aufbissschiene angefertigt werden können, und das wäre keine andere Arbeit gewesen, als sie regelmäßig Studenten in Tübingen in der Prothetik-Prüfung anfertigen müssten. Sie habe dazu auch von der Prüferin weder etwas gehört noch etwas gelesen.

6. Die Prüferin Frau Dr. E. habe im Wiederholungsversuch von ihrem Bewertungsspielraum in unstatthafter Weise Gebrauch gemacht, indem sie (a) über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nicht aufgrund einer Gesamtschau der erbrachten Prüfungsleistungen entschieden habe, (b) bei der Bewertung von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei und (c) die Bewertung auf Tatsachen gestützt habe, die sie als Prüferin nicht in eigener Anschauung wahrgenommen habe.

(a) Das Nichtbestehen der Prüfung im Wiederholungsversuch werde ausschließlich auf den Komplex "fehlerhafte Stufe" gestützt. Dabei verkenne die Prüferin, dass die Prüfung in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei. Sie, die Klägerin, habe insgesamt zwei Prüfungsteile, nämlich einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil durchlaufen. Im Rahmen des praktischen Prüfungsteils habe sie einen festsitzenden und einen herausnehmbaren Zahnersatz angefertigt. Im Rahmen ihrer weder von der Prüferin Frau Dr. E. noch von der Kammer gewürdigten Ausführungen zu ihren Arbeiten an Zahn 37 der Patientin O. habe sie vorgetragen, was sie alles unternommen habe. In diesem Zusammenhang verweise die Kammer auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006. Es sei klar und werde vom Senat auch in dieser Entscheidung betont, dass eine Vorfestlegung dann in jedem Fall rechtswidrig sei, wenn die Bewertung am Ende nicht von dem einzelnen Prüfer, sondern von einer Prüfungskommission vorgenommen werde. So sei es hier nicht, hier gehe es um eine Einzelprüferin. Es löse doch auch Argwohn aus, dass die Prüferin sich in dem gesamten seit über zwei Jahren andauernden Verfahren nicht ein einziges Mal zu der Prüfungsleistung bei Zahn 37 verhalten habe.

(b) Die Prüferin (und in der Folge auch die Kammer) sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, indem sie (aa) nicht hinlänglich die Möglichkeit erwogen habe, dass die Stufe auch im Zahnlabor habe entstanden sein können und (bb) unterstellt habe, dass sie in der Lage gewesen wäre, bei Fehlerhaftigkeit der Krone eine neue, zweite Krone anzufertigen.

(aa) Die Fehlerhaftigkeit der Krone (Stufe) könne auf einen Bearbeitungsfehler ihrerseits zurückzuführen sein, sie könne auch auf einen Laborfehler zurückzuführen sein, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Damit lasse sich eben nicht ausschließen, dass sie gar nichts falsch gemacht, dass sie nach Maßgabe der gegebenen (schwierigen) Umstände trotz der Blutungen einen gebrauchsfähigen Abdruck angefertigt habe und dass dann im Labor ein Fehler gemacht worden sei.

(bb) Bleibe dann die Alternative Nichtbestehensbegründung, dass - ihr Fehler hin, Fehler des Labors her - in diesem Fall ihr maßgeblicher Fehler darin liege, die (unterstellt: aufgrund eines Laborfehlers) fehlerhafte Krone überhaupt einzusetzen. Sie habe mehrfach vorgetragen, was allerdings die Kammer in ihrer Entscheidung nicht berücksichtige, dass die Patientin O. sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen. Sie habe also, habe sie "by the book" agieren wollen (also die Krone mit der Stufe nicht einsetzen), nur die Wahl gehabt, eben gar keine Krone vorweisen zu können. Es liege auf der Hand, dass dann die Prüfung mit Sicherheit nicht bestanden gewesen wäre. Sie habe in dieser Situation, habe sie irgendeine Chance haben wollen, die Prüfung zu bestehen, nur eine Möglichkeit gehabt: nach Kräften zu versuchen, die Stufe zu beseitigen. Das habe sie getan, das sei ihr nicht gelungen, und nach Maßgabe dessen, was die Prüferin gesagt habe und was der Sachverständige gesagt habe, sei es auch nicht überraschend, dass es ihr nicht gelungen sei. Könne also das Nichtbestehen der Prüfung tatsächlich darauf gestützt werden, dass die Patientin sich geweigert habe, für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen? Wohl kaum. Und wenn sie das getan hätte, was die Kammer schreibe, was sie hätte tun sollen - Nichteinsetzen der Krone -, hätte dies automatisch zum Nichtbestehen geführt. Das sei also keine Lösung.

(c) Für die Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung hätten Aspekte eine Rolle gespielt, die nicht der Wahrnehmung der Prüferin unterfallen seien und deshalb für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht hätten herangezogen werden dürfen:

(aa) Die Prüferin Frau Dr. E. habe ausgeführt, was ja auch für das Gericht maßgebliche Bedeutung habe, dass aus ihrer Sicht die Patientin trotz der anfänglichen Zahnfleischblutungen (Parodontitis) grundsätzlich für die angefertigte Prüfungsarbeit geeignet gewesen sei. Tatsächlich habe doch die Prüferin die Patientin lediglich am ersten Prüfungstag (Dienstag, 11.09.2012) und am letzten praktischen Prüfungstag (Dienstag, 25.09.2012) gesehen. Die Prüferin müsse also aufgrund der Inaugenscheinnahme der Patientin am 11.09.2012 davon ausgegangen sein, dass die Parodontitis, welche sie als nicht so gravierend betrachtet habe, bis zur Anfertigung des Abdrucks (vorgesehen für den 13.09.2012, durchgeführt dann am 14.09.2012) soweit abgeklungen sein werde, dass dann die Präparation und die Behandlung möglich seien. So gehe das nicht. Aus Perspektive des ersten Prüfungstages würden Mutmaßungen über den Zustand der Patientin am dritten Prüfungstag angestellt. Und dieser mutmaßliche Zustand am dritten Prüfungstag (Parodontitis unerheblich) werde dann im Weiteren für die Bewertung der Prüfungsleistung herangezogen. Der Prüfer dürfe nur das bewerten, was er selbst gesehen habe.

(bb) Die Prüferin führe an mehreren Stellen aus, dass sie, wenn sie am Freitag gemerkt habe, dass die Krone nicht zur Einpassung geeignet gewesen sei, einen neuen Abdruck hätte anfertigen müssen und im Labor eine neue Krone hätte anfertigen lassen müssen und diese dann bei ihrer Patientin hätte einpassen müssen. Dann, so verstehe sie die Prüferin, hätte sie bestehen können. Die Prüferin ziehe nicht ins Kalkül, dass die Patientin ihr eindeutig mitgeteilt habe, dass sie nicht für die Anfertigung eines weiteren Abdrucks und einen weiteren Termin für die Anpassung einer weiteren Krone zur Verfügung stehen werde. Und die Prüferin könne dazu auch gar nichts sagen, weil sie nicht dabei gewesen sei.

(cc) Die Prüferin führe zur Bewertungsbegründung unter anderem an, dass sie, die Klägerin, gehalten gewesen wäre, ihre Patientin so zu führen, dass diese für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung stehe. Dies sei im Rahmen der Staatsprüfung von den Kandidaten zu erwarten (und habe dementsprechend die Prüferin auch von ihr erwartet). Die Prüferin könne vorliegend die Kommunikation zwischen Prüfling und Patient überhaupt nicht aus eigener Anschauung ermessen. Sie habe sich nach Kräften um die Mitarbeit der Patientin bemüht, und die Patientin habe sich verweigert. Das könne jedem passieren. Die Umstände könne die Prüferin nicht kennen, weil sie nicht dabei gewesen sei, und dann dürfe sie auch das von ihr unterstellte fehlerhafte Führungsverhalten nicht für die Begründung ihrer Bewertung heranziehen.

Sie wende sich nicht dagegen, dass ein Prüfer aus einem gewichtigen Einzelaspekt in einer Prüfung heraus das Nichtbestehen der Gesamtprüfung begründe. Sie wende sich dagegen, dass dies geschehe, obwohl die Prüfung noch gar nicht abgeschlossen sei und deshalb ein Gesamtbild über die Prüfungsleistung, auch unter Einbeziehung des gewichtigen Einzelaspekts, noch nicht entstanden sein könne.

7. Die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Dieses Verhalten der Patientin sei auch nicht unter Berücksichtigung der konkreten klinischen Arbeitsbedingungen unerheblich.

Die Prüferin begründe ihre Bewertung damit, dass sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach der "missglückten Krone" bei der Patientin einen erneuten Abdruck anzufertigen, um nach dessen Maßgabe eine neue Krone anzufertigen, diese dann bei der Patientin einzupassen und aufgrund einer dergestalt fehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung die Prüfung zu bestehen. Das hätte sie gerne gemacht. Das sei aber leider unmöglich gewesen, wie auch durchgehend von ihr vorgetragen. Die Patientin habe sich geweigert, für ein solches weiteres Programm zur Verfügung zu stehen. Die Patientin habe ausdrücklich erklärt, über den Freitag (14.09.2012) hinaus nicht zur Verfügung zu stehen, ausgenommen natürlich der Tag der Abnahme der Prüfungsleistung. Und auch an dem Freitag habe die Patientin nur kurz bleiben wollen (und sei auch nur kurz geblieben), weil sie habe reiten gehen müssen.

Die Kammer schreibe, dass jedenfalls ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Patienten nicht zur Wiederholung der Prüfung führe. Der Verfahrensfehler könne "dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht". Und dann komme der Verweis auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -. Allerdings könne man feststellen, dass der hiesige Sachverhalt durchaus anders gelagert sei, weil vorliegend die klinischen Arbeitsbedingungen dergestalt gewesen seien, dass sie die Erbringung der Prüfungsleistung unmöglich gemacht hätten und im Übrigen die Prüferin auch die klinischen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu ihren Gunsten in der Bewertung berücksichtigt habe. Bei der VGH-Entscheidung aus dem Jahr 2006 gehe es darum, dass der dortige Prüfling vorgetragen habe, ihm sei durch das Verhalten seines Patienten ein Zeitverlust entstanden. Insgesamt sei es aber so gewesen, dass auch unter Berücksichtigung eines unterstellten Zeitverlustes hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um die geforderte Prüfungsleistung zu bestehen. Das sei bei ihr nicht der Fall gewesen. Sie habe, so schildere die Prüferin es, eine einzige Möglichkeit gehabt: an der Patientin die verlorenen Arbeitsschritte zu wiederholen. Die Patientin habe sich geweigert. Das sei ein anderer Fall als derjenige aus der Entscheidung vom 21.11.2006. Das sei komplette Sabotage gewesen. Da habe auch durch eine Berücksichtigung der klinischen Arbeitsbedingungen nichts mehr gerettet werden können.

Überdies wolle sie darauf hinweisen, dass in dem gesamten Vorgang nichts darauf hindeute und jedenfalls an keiner Stelle vorgetragen worden sei, dass die Prüferin Frau Dr. E. das Verhalten der Patientin zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte. Das krasse Gegenteil sei der Fall. Die Prüferin sehe den Fehler bei ihr: Sie habe halt die Patientin nicht richtig geführt. Es sei nicht damit getan, dass darauf hingewiesen werde, die klinischen Arbeitsbedingungen könnten bei der Bewertung berücksichtigt werden, und dann sei alles gut. Sie müssten halt auch dann wirklich berücksichtigt worden sein.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen,und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012,das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012,das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012,das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 undden Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung örtlich zuständig gewesen.

2. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sei die 12. Kammer für die Entscheidung in der Sache der Klägerin zuständig gewesen.

3. Der Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung sei ordnungsgemäß gebildet worden. Die Prüfer seien ordnungsgemäß bestellt worden. Die Approbationsordnung für Zahnärzte enthalte keine Formvorschriften der Bildung des Ausschusses und Bestellung der Mitglieder und verlange keine förmliche Bekanntgabe der Bestellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe mit Schreiben vom 20.12.2011 an die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen den Vorsitzenden, die Mitglieder sowie deren Stellvertreter des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung bestellt. Die Universität Tübingen sei um Unterrichtung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gebeten worden. Dass sich das Regierungspräsidium Stuttgart der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Bote bedienen könne, weil die Bestellung der Prüfer in § 4 Abs. 2 ZAppO nicht an eine bestimmte Form gebunden sei und daher ein Verfahrensfehler nicht vorliege, sei bereits gerichtlich entschieden. Die Prüferbestellung habe auch nicht zwingend durch Verwaltungsakt zu erfolgen, wenn dies weder der Prüfungsordnung noch einer anderen Rechtsgrundlage zu entnehmen sei. Nach § 4 Abs. 4 ZAppO dürfe nicht als Prüfer tätig sein, wer von der zuständigen Landesbehörde nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt sei. Erst mit dieser Bestellung werde eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermöglicht. Die Prüferbestellung sei erfolgt. Die Prüfer Frau Dr. E. und Herr Dr. S. hätten Kenntnis von ihrer Bestellung als Prüfer gehabt und daher als Prüfer tätig sein können. Ohne vorausgehende Bildung des Prüfungsausschusses und Bestellung der Prüfer erfolge keine konkrete Einteilung der Prüfer zur Prüfung.

4. Die Patientin sei als Examenspatientin geeignet gewesen und habe die Erbringung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht unmöglich gemacht. Sei Gegenstand der Prüfung eine unter den stets wechselnden und für alle Prüflinge nie gleichmäßigen Bedingungen der Praxis herzustellende praktische Arbeit, könne der Prüfer die klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen gewesen sei, in seine Bewertung einbeziehen. Dies gelte insbesondere für praktische Arbeiten, bei denen wie hier die konkrete Prüfungsaufgabe für jeden Prüfling anders sei und die Prüflinge innerhalb eines zeitlichen Rahmens eigenverantwortlich über Art und Weise der Durchführung der gestellten Aufgabe zu entscheiden hätten. Bei der zahnärztlichen Prüfung sei es Standardsituation, dass nur geeignete Patienten als Prüfungspatienten zugelassen würden. Sollte sich später das Gegenteil herausstellen, müsse dies vom Prüfling gerügt werden. Wenn über Jahre hinweg keine Rüge der Prüflinge erfolgt sei, zeige dies, dass die Prüfer sehr genau prüften, ob der Patient geeignet sei. Die Prüferin habe bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ihr die Zahnfleischsituation der Patientin bewusst gewesen sei und sie habe die Eignung der Patientin für die Staatsexamensprüfung ausdrücklich und fachlich begründet bejaht. Die Klägerin habe sich während ihrer Prüfung nicht dahingehend geäußert, dass die Patientin nicht behandelbar und ein Zahnersatz nicht herstellbar und eingliederbar sei. Die Klägerin habe während der Prüfung auch nicht gerügt, dass die Patientin für die erforderlichen Maßnahmen nicht in ausreichender Zeit zur Verfügung stehe. Sie habe sich auf die Behandlung der Patientin eingelassen und sei daher mit der nachträglichen Rüge der Ungeeignetheit und der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Patientin ausgeschlossen, denn Prüfungsverfahrensfehler seien unverzüglich zu rügen und zu begründen, damit ggf. Abhilfe geschaffen werden könne. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.1995 gälten die Vorschriften über den Rücktritt von der Prüfung auch in Fällen unzumutbarer Prüfungsbedingungen. Bei unzumutbaren Prüfungsbedingungen müsse der Prüfling den Mangel rügen und ggf. den Rücktritt von der Prüfung erklären, wenn dem Mangel nicht abgeholfen werde. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, eine Rüge sei nicht erforderlich gewesen, weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe und eine Rüge daher "ohne Aussicht auf Erfolg" gewesen sei. Gerade weil die Prüferin die Patientin für geeignet gehalten habe, hätte die Klägerin ihre abweichende Auffassung der Prüferin mitteilen müssen, damit diese prüfen könne, ob Abhilfe zu schaffen sei. Dies habe die Klägerin nicht getan, so dass sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe und mit der nachträglichen und verspäteten Rüge ausgeschlossen sei.

5. Der Prüfungsverlauf sei nicht in unstatthafter Weise von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. § 50 ZAppO enthalte keine Regelung, den Zahnersatz bei nur einem Patienten anzufertigen und einzugliedern. Eine Selbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zahnärztlichen Prüfung obliege der Prüferin. Wenn es nicht möglich sei, bei einem Patienten die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen, könne nicht beanstandet werden, die erforderlichen Prüfungsleistungen an zwei Patienten zu erbringen, ansonsten wäre nämlich die Prüferin in der Auswahl ihrer Prüfungsaufgaben nicht mehr frei, sondern an die bei dem Patienten vorliegenden Zahnverhältnisse gebunden. Entsprechend trage der Bevollmächtigte auch vor, die Prüferin hätte der Klägerin an "ihrer" Patientin ja auch eine andere Aufgabe stellen können. Dies sei mit dem Grundsatz des Prüfungsrechts, dass der Prüfer den Prüfungsgegenstand bestimme, nicht vereinbar. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei auch hier mit der nachträglichen Rüge von Verfahrensfehlern ausgeschlossen.

6. Ein Bewertungsfehler liege nicht vor. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen sei nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Der Prüfer dürfe nach seinem pädagogischen Ermessen die Prüfungsaufgaben auswählen und - mangels entsprechender Vorschriften - auch in Bezug auf die Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach gewichten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig machen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulasse, das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet werde. Indem die fehlende Eingliederbarkeit der von der Klägerin angefertigten Krone maßgeblich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei, habe die Prüferin ihren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Das Kriterium der "klinischen Einsetzbarkeit" lasse eine willkürliche Fehleinschätzung nicht erkennen. Aber auch die mündliche Prüfungsleistung der Klägerin habe den Anforderungen an ein Bestehen der Prüfung nicht genügt.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und der Universität Tübingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, sie erneut zur Erstprüfung oder zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, oder auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen, und das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Herrn Dr. S. im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" zum Prüfungszeitraum 13.03.2012 bis 27.03.2012, das Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung von Frau Dr. E. im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" zum Prüfungszeitraum 11.09.2012 bis 26.09.2012, das Zeugnis des Prüfungsausschusses in Tübingen vom 08.10.2012, das Zeugnis der Einzelnoten des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung an der Universität Tübingen vom 08.10.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.03.2013 aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass sie die zahnärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist verfahrens- und bewertungsfehlerfrei ergangen.

Von den Rügen, das Verwaltungsgericht Stuttgart sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs nicht zuständig gewesen, und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei nicht die 12. Kammer, sondern die 13. Kammer zur Entscheidung berufen gewesen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Abstand genommen.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Erstprüfung des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde". Insoweit macht sie allein geltend, der Prüfer Dr. S. sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Damit dringt sie nicht durch.

Die Bestellung zum Prüfer nach § 4 Abs. 2 ZAppO ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlichen Prüfungen des Zahnmedizinstudiums. Sie erweitert gleichzeitig den Rechtskreis des Adressaten, dem sie die Befugnis einräumt, als Prüfer eingesetzt zu werden, und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. dazu VG Bayreuth, Beschluss vom 11.04.2003 - B 5 S 03.307 -; VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2010 - 3 L 233.10 -; VG Köln, Urteil vom 07.08.2014 - 6 K 3905/13 -, jeweils juris). Dieser Verwaltungsakt ist dem Beteiligten, für den er bestimmt ist, bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG); mit der Bekanntgabe wird er wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).

Wenn und soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Form der Bekanntgabe vorgeschrieben ist oder sich aus der Art des Verwaltungsakts nichts anderes ergibt, ist die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe dem Ermessen der Behörde überlassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 10b; U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 18). Die Bekanntgabe kann danach, je nach Art des bekannt zu gebenden Verwaltungsakts, durch Zustellung einer Ausfertigung des Verwaltungsakts mit PZU, Aufgabe mit einfachem oder eingeschriebenem Brief, Aushändigung durch elektronische Übermittlung, durch mündliche Verkündigung, u.U. sogar durch konkludentes Verhalten erfolgen (Kopp/Ramsauer, a.a.O.).

Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde selbst erfolgen. Sie kann vielmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch Vermittlung einer anderen Behörde oder auch einen Dritten als Boten vorgenommen werden, sofern dies nur mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129.96 u.a. -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7).

Davon ausgehend konnte sich das Landesgesundheitsamt hier angesichts des Fehlens von normativen Vorgaben für die Form der Bekanntgabe der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen als Botin bedienen und eine Liste der Personen übersenden, denen die Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben war. Es wäre auch eine Bekanntgabe an die Fakultät als Empfangsbotin der jeweiligen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Betracht gekommen, wenn die Bestellung in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt worden wäre (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.06.2012 - 8 K 1371/10 -; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 37).

Es ist nicht entscheidend (wie von der Klägerin mit den Beweisanträgen 1 - 5 unter Beweis gestellt), ob die Prüfer und der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hier über ihre Bestellung gesondert unterrichtet wurden, ob der Hauptprüfer des Fachs Zahnersatzkunde die ihm übersandte Prüferliste per Kopie allen Oberärzten zur Verfügung gestellt und die Bekanntgabe seiner Stellvertretung als Prüfer für die zahnärztliche Prüfung für das Jahr 2012 bei der regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung mit den Oberärzten mündlich vorgenommen hat und ob das Studiendekanat der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen die Prüfer für das Prüfungsjahr 2012 durch Übersendung der Prüferliste über ihre Bestellung informiert hat: Denn auch wenn dies nicht der Fall war, wäre ein darin liegender Bekanntgabemangel geheilt.

Analog dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG bzw. § 9 LVwZG wird ein Bekanntgabemangel durch tatsächliche Kenntniserlangung von dem Verwaltungsakt geheilt, wobei insoweit eine Verschaffung des Besitzes an dem Dokument nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, juris; Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 79; Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 41 Rn. 72; Fröhlich, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 98). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Verwaltungsakts verschafft wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301). Dies ist hier der Fall.

Dass der Prüfer Dr. S. von seiner Bestellung Kenntnis erlangt hat, wird schon durch den Umstand belegt, dass er nach der entsprechenden Einteilung die Prüfung der Klägerin abgenommen hat. Dabei impliziert nicht die Durchführung der Prüfung als solche, sondern die Mitteilung seiner Einteilung als Prüfer die Bekanntgabe seiner Bestellung. Dies gilt zumal mit Blick auf den Umstand, dass die Prüferbestellung für das Jahr 2012 die Bestellung für die Vorjahre (lediglich) fortgesetzt hat und die Prüfer darin eingebunden waren. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hatte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Hauptprüfer darüber informiert, dass die Vorschläge für die Zusammensetzung des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung für das kommende Prüfungsjahr dem Regierungspräsidium in Kürze eingereicht werden müssten. Bei Nichteingang eines Änderungswunsches werde dem Regierungspräsidium die bisherige Prüferliste vorgelegt. So ist auch verfahren worden. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prüfern die Regelung in § 4 Abs. 4 ZAppO, wonach nicht als Prüfer tätig sein darf, wer nicht von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, nicht bekannt war. Die von der Klägerin angeführten Kontrollüberlegungen berücksichtigen nicht hinreichend, dass hier der Bekanntgabewille der Behörde unzweifelhaft vorlag.

Unabhängig davon bleibt die Rüge der Klägerin aus einem weiteren Grund ohne Erfolg: Der Adressat des Verwaltungsakts verliert das Recht, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er - ohne hinsichtlich der fehlerhaften Bekanntgabe einen Vorbehalt zu machen - die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bekanntgabewille der Behörde vorliegt (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn. 238, m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Prüfer Dr. S. hat seiner Bestellung Folge geleistet, wobei - wie erwähnt - am Bekanntgabewillen der Behörde kein Zweifel besteht. Hat er damit aber das Recht verwirkt, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, so muss dies auch die Klägerin gegen sich gelten lassen. Bei der Prüferbestellung handelt es sich um keinen "Verwaltungsakt mit Drittwirkung", der einen Bürger begünstigt und einen anderen belastet (vgl. dazu Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 50 Rn. 11). Die Besonderheit dieser Verwaltungsakte liegt darin, dass sich die Begünstigung der einen mit der Beeinträchtigung der anderen Person wechselseitig bedingt, sodass der eine Betroffene ein positives, der andere ein negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des Verwaltungsakts hat (BVerfG, Beschluss vom 14.01.1985 - 1 BvR 233/341/81 -, BVerfGE 69, 315, 370). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Rügeverlust des Prüfers subjektive Rechtspositionen der Klägerin entgegenstehen, zumal die ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses im Übrigen keinen Bedenken begegnet.

II.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X "Zahnersatzkunde". Auch diese Prüfung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 08.10.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2013 führen.

1. Soweit sie auch insoweit, nunmehr hinsichtlich der Prüferin Dr. E., die ordnungsgemäße Prüferbestellung rügt, gilt das oben Gesagte.

2. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt auch nicht der Einwand, der Prüfungsablauf sei von der ansonsten geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Soweit die Klägerin sich mit dieser Rüge auf den Ablauf der mündlichen Prüfung bezieht, auf eine Behandlungsplanung mit zwei möglichen Varianten, auf ein Aufgabenblatt mit Zahnschema und auf 10 Minuten Vorbereitungszeit mit Buntstiften, ist die Rüge schon nicht schlüssig erhoben. Denn eine entsprechende, durchgängige Prüfungspraxis - zumal für eine Wiederholungsprüfung - hat die Klägerin nicht dargelegt. Im Übrigen hat die Prüferin vor dem Verwaltungsgericht auf den Unterschied zwischen einer normalen Prüfung mit vier Prüflingen und einer Wiederholungsprüfung mit einer Kandidatin hingewiesen und ausgeführt, dass es keine exakten Zeitvorgaben gebe und manchmal Buntstifte zur Verfügung stünden und manchmal nicht. Die Kandidaten könnten auch mit Kuli oder Bleistift malen. Hiergegen verbleiben keine substantiierten Einwendungen der Klägerin.

Eine verfahrensfehlerhafte Abweichung des Prüfungsablaufs von der ständigen Verwaltungspraxis ist auch insoweit nicht gegeben, als die Klägerin behauptet, im Rahmen der praktischen Prothetik-Prüfung an der Universität Tübingen seien regelmäßig nur an einem einzigen Patienten Prüfungsleistungen zu erbringen, während sie ihre Arbeiten an zwei Patienten habe durchführen müssen. Dazu hat die Prüferin u.a. in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2015 (As. 379 VG) ausgeführt, bei der klinischen Prüfung, in der ein Prüfungskandidat selbstständig einen herausnehmbaren sowie auch festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern habe, könne es naturgemäß keinen "maßgeschneiderten" Patienten geben. Daher werde situativ vom Prüfer entschieden, ob beide Arbeiten bei ein- und demselben Patienten oder bei zwei Patienten angefertigt und eingegliedert werden müssten. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, Examenskandidaten, bei deren Patienten eine abnehmbare Arbeit nicht anfertigbar sei, müssten entweder eine Aufbissschiene oder an einem anderen Patienten eine abnehmbare Interimsprothese anfertigen, wobei diese Entscheidung dem Prüfer obliege. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach § 50 Satz 2 ZAppO hat der Kandidat in der Prüfung in Zahnersatzkunde seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Innerhalb dieses Rahmens darf der Prüfer die Prüfungsaufgaben nach seinem pädagogischen Ermessen auswählen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -, juris). Dieser Rahmen wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn ein Kandidat - wie hier die Klägerin - den Zahnersatz an zwei Patienten anzufertigen hat. Soweit die Klägerin auf einen Zeitverlust hingewiesen und behauptet hat, sie hätte das doppelte Arbeitspensum zu bewältigen gehabt, hat die Prüferin bemerkt (As. 301 VG), wenn sie einen Aufbissbehelf für ihre Patientin hätte herstellen müssen, hätte sie auf die fertigen Kronen im Unterkiefer warten müssen. Im Übrigen weist die Prüferin insoweit zu Recht darauf hin, dass die praktische Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde unter klinischen Bedingungen durchgeführt wird. Die Bewältigung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Kandidaten treffen können, ist grundsätzlich Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218).

Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 11 unter Beweis gestellten Tatsache, dass "es in Tübingen im Staatsexamen ständige Verwaltungspraxis ist, dass im Bereich Prothetik Arbeiten an einem Patienten und nicht an zwei Patienten zu leisten sind." Die Prüferin selbst hat im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es heute die Regel sei, den festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz an einem Patienten zu machen, wenn dieser eine entsprechende Lückentopographie aufweise. Daraus folgt aber nicht, dass die hier gewählte Verfahrensweise verfahrensfehlerhaft wäre. Sie wird, wie dargelegt, von den Vorgaben in der ZAppO gedeckt. Aus Bundesrecht lässt sich auch ein allgemeines Verbot, von einer bereits seit längerer Zeit geübten Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ableiten. Eine durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) bewirkte Bindung der Behörde an eine ständige Verwaltungspraxis schließt lediglich ein willkürliches Abweichen, nicht aber ein Abweichen aus sachlich gerechtfertigten Gründen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48; Beschluss vom 11.08.1987 - 7 B 133.87 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 42). Ein Abweichen von der Regel beruht hier auf sachlichen Gründen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihre Patientin die für die Herstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes erforderliche Lückentopografie aufgewiesen habe. Wenn die Prüferin danach die Herstellung einer abnehmbaren Interimsprothese bei einem anderen Patienten verlangt, ist dies sachlich gerechtfertigt und obliegt ihrer Entscheidung, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin kann nicht verlangen, eine Aufbissschiene für "ihre" Patientin anfertigen zu dürfen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieses Begehren auch mit Blick darauf nicht plausibel erscheint, dass sie gleichzeitig gravierende (Zeit-) Probleme mit "ihrer" Patientin geltend gemacht hat (vgl. dazu die folgenden Ausführungen).

Abgesehen davon ist nichts dafür erkennbar, dass ein - unterstellter - Verfahrensfehler für das Ergebnis der Prüfung kausal gewesen sein könnte, nachdem dieses maßgeblich auf der Eingliederung einer Krone mit Stufe (Zahn 36) beruht.

3. Auch die Rügen der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden und diese habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht, greifen nicht durch.

a) Die Behauptung der Klägerin, ihr sei eine behandlungsuntaugliche Patientin zugewiesen worden, berücksichtigt schon ihr eigenes Vorbringen nicht hinreichend, sie habe an der Patientin noch einen zweiten Zahn mit Krone und Stiftaufbau behandelt (Zahn 37), wobei alleine der Stiftaufbau einen Vormittag gedauert habe. Eine Beeinträchtigung durch Parodontitis bei der Behandlung dieses Nachbarzahns hat die Klägerin zu keiner Zeit behauptet. Aber auch abgesehen davon bleibt die Rüge ohne Erfolg. Denn auch mit Blick auf Zahn 36 liegt kein Verfahrensfehler vor.

Die Prüferin hat bereits unter dem 26.11.2012 (As. 63 VG) ausgeführt, die Patientin der Klägerin habe zu Beginn des Staatsexamens unter einer blanden Erwachsenenparodontitis gelitten, die sich durch Mundhygienemaßnahmen verbessert habe und zum Schluss des Prüfungsabschnitts Zahnersatzkunde nicht mehr vorhanden gewesen sei. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Dass bei der Eingliederung der Krone noch eine Parodontitis vorlag, behauptet sie selbst nicht. Nur darauf beziehen sich aber die von ihr genannten Entscheidungen der Zivilgerichte, die es übereinstimmend als fehlerhaft ansehen, bei einer Parodontitis Zahnersatz einzugliedern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.12.1991 - 27 U 84/91 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1993 - 8 U 202/91 -, und OLG Hamm, Urteil vom 12.10.1994 - 3 U 26/94 -, jeweils juris). Dies hat auch der Sachverständige Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Er hat erklärt: "Wenn das Zahnfleisch blutet, während man z.B. den Zahn schleift, dann darf einfach kein Zahnersatz eingesetzt werden."

Abgesehen davon teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Patientin O. der Klägerin keine der Behandlung und Anfertigung von Zahnersatz entgegenstehende Parodontitis vorlag.

Die Prüferin hat in ihren zahlreichen Stellungnahmen und auch in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zahnfleischsituation dieser Patientin keine Situation gewesen sei, die ein Zahnarzt nicht hätte beherrschen können. Das müsse man im Staatsexamen eigentlich können, so eine Patientin mit Zahnersatz zu behandeln. Sie habe damals mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesagt, das werde stark bluten. Sie habe ziemlich sicher gesagt, die Klägerin solle UDS-Forte nehmen, weil das einen höheren Adrenalingehalt habe, damit könne man eine bessere Blutleere herbeiführen. Diese Präparationsanweisung sei eigentlich klar bei einem so vorgeschädigten Zahn. Auf den Einwand der Klägerin, dass diese Patientin damals wirklich sehr geblutet habe, nicht nur bei ihr, wie sich auch aus den Krankenakten ergebe, hat die Prüferin erklärt, da sei nichts widersprüchlich zu dem, was sie gesagt habe. Für sie seien das normale Verhältnisse. Sie habe in ihrem ganzen Befund nicht einen einzigen Hinweis darauf gesehen, dass man in der damaligen Situation nicht eine ganz normale Krone habe machen können. Sehr sehr stark blutende Fälle seien eine ganz andere Situation. Sie habe der Klägerin das starke Medikament anempfohlen als Hilfestellung, dass sie es leichter habe. Es gebe keinen Hinweis für sie darauf, dass die Patientin kronenunfähig gewesen sei. Dies könne sie auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie hätten im Staatsexamen sogar manchmal Patienten, die Marcumar bekämen. Auch bei solchen Patienten müsse man Kronen machen können.

Diese Beurteilung hat auch der Sachverständige Dr. R. bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht bei der Inaugenscheinnahme von Aufnahmen der von der Klägerin behandelten Patientin (Aufnahmen "84" und "C 6") ausgeführt, er könne klar eine Parodontitis erkennen. Die Parodontitis sei hier aber nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass die Zähne nicht mehr zu versorgen gewesen wären.

Dass diese Einschätzung unzutreffend wäre, ergibt auch das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat in ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass sie die Patientin am ersten Tag [Dienstag, 11.09.] zur Untersuchung gesehen habe. Sie habe einen Befundbogen ausgefüllt. Man habe auf dem Röntgenbild schon entsprechende Befunde gesehen und als sie das Zahnfleisch mit einer Sonde berührt habe, habe es geblutet. Die Prüferin habe auch gesehen, dass es blutig werde, deshalb habe sie in diesem Zusammenhang verschiedene Hinweise gegeben, unter anderen zu dem Medikament Forte. An diesem Tag sei auch gesagt worden, es werde kein Stift gesetzt an einem der beiden Zähne. Am nächsten Tag [Mittwoch, 12.09.] habe sich jedoch dann herausgestellt, dass der eine hintere Zahn so kariös gewesen sei, dass doch ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Prüferin sei dann noch einmal dazu gekommen. An diesem Tag habe sie, die Klägerin, eigentlich schon mit der Präparation anfangen wollen. Das sei jedoch nicht gegangen, weil entschieden worden sei, dass an diesem Tag ein Stift habe gesetzt werden müssen. Die Patientin sei da schon genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Donnerstag, habe sie dann mit der Präparation begonnen und auch einen Faden - richtig - eingelegt. Die Blutung sei aber noch nicht zu Ende gewesen. Sie habe mehrmals versucht, einen Abdruck zu nehmen. Es sei aber einfach nicht gegangen. Ihr Assistent und sie hätten dann klar gesagt, das gehe jetzt einfach nicht. Die Patientin müsse eben morgen noch einmal kommen. Sie sei dann noch mehr genervt gewesen. Am nächsten Tag, einem Freitag, zu dem sie extra noch andere Fäden besorgt habe, die in Adrenalin getränkt gewesen seien, habe dann der Abdruck gemacht werden müssen. Er hätte auch noch am Montag gemacht werden können. Man versuche aber, ihn möglichst schnell zu machen, damit man, wenn etwas schief gehe, noch Möglichkeiten habe. Sie habe die Patientin dann wieder für den folgenden Donnerstag [20. September] zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie - wie eigentlich immer am Donnerstag - reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe bei der Anprobe gesehen, dass an dem Zahn eine Stufe gewesen sei. Sie hätte aber nicht Zeit gehabt, an diesem Tag noch einmal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst etwas zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man wegpolieren. Sie habe nun unter dem Druck gestanden, dass sie am nächsten Dienstag habe abgeben müssen. Dienstag sei dann die Patientin gekommen. Mit den begrenzten Instrumenten, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, habe sie dann probiert, die Stufe weg zu polieren. Sie habe das Zahnfleisch natürlich auch nicht zu sehr reizen wollen, deshalb habe sie es dann eben so gelassen.

Nachdem die Klägerin selbst erklärt hat, sie hätte den Abdruck auch noch am Montag machen können, spricht nichts für eine Behandlungsuntauglichkeit am vorangegangenen Freitag, dem Tag, an dem der Abdruck tatsächlich gemacht wurde. Denn wenn die Patientin an diesem Tag tatsächlich behandlungsuntauglich gewesen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, mit dem Abdruck nicht bis zum folgenden Montag zu warten. Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe den Abdruck genommen, um mehr Zeit zu haben, falls etwas schief gehe, führt auch dies nicht auf eine Behandlungsuntauglichkeit. Abgesehen davon hat die Klägerin damit eine bewusste Risikoentscheidung getroffen, an der sie sich festhalten lassen muss (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 265; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 540 zur bewussten Risikoübernahme bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen). Denn es wiederspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der unter klinischen Bedingungen diese Entscheidung trifft, im Falle des Misserfolgs ein weiteres Mal zusätzlich zu prüfen. Die Klägerin ist deshalb mit der späteren Rüge, die Patientin habe nicht behandelt werden können bzw. die Blutung habe das Anfertigen eines Abdrucks unmöglich gemacht, ausgeschlossen.

Nach alledem bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 6 unter Beweis gestellten Tatsache, "dass die Patientin O. bei Anfertigung des Zahnabdrucks durch die Klägerin stark blutete und die Blutungen die Anfertigung eines brauchbaren Abdrucks erheblich beeinträchtigten". Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag bereits zu unsubstantiiert ist, ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Der Umstand der von der Klägerin beklagten Blutungen der Patientin steht, wie dargelegt, nicht im Widerspruch steht zu der Beurteilung der Prüferin, dass eine Versorgung mit einer Krone letztlich möglich war.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, die Patientin habe durch ihr Verhalten die Erbringung der geforderten Prüfungsleistung unmöglich gemacht. Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, die Stufe habe nicht bis zum 25.09.2012 entfernt werden können, weil sich die Patientin nicht dazu bereit erklärt habe, erneut zu kommen, da sie der Meinung gewesen sei, schon oft genug in die Klinik gekommen zu sein. Es möge auch sein, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei, Fakt sei trotzdem, dass sie für ihre Behandlung nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können bzw. wollen. Die Patientin sei trotz fortbestehenden Behandlungsbedarfs nicht zu weiteren Terminen zu erscheinen bereit gewesen, sie hätte sehr gerne weitere Termine mit der Patientin durchgeführt. Bei ihrer Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Patientin für den Donnerstag zum Einpassen bestellt. Diesmal habe ihr die Patientin gesagt, sie habe wirklich definitiv nur ein bis zwei Stunden Zeit, weil sie diesmal reiten gehen wolle. Auch freitags könne sie nicht kommen. Sie habe ja gesehen, bei der Anprobe, dass an dem einen Zahn eine Stufe gewesen sei. Aber sie hätte nicht die Zeit gehabt, an diesem Tag noch mal einen neuen Abdruck zu nehmen oder sonst was zu tun. Es hätte ja alles komplett neu gerichtet werden müssen. Dazu hätte sie dann nicht mehr die Zeit gehabt. Manche Lehrende an der Uni Tübingen sagten ja, positive Stufen seien nicht so schlimm, die könne man ja wegpolieren. Abgesehen davon, dass diese Aussagen eher für eine bewusste Risikoentscheidung der Klägerin sprechen und angesichts von sechs Behandlungsterminen kaum die Rede davon sein kann, dass die Patientin nur sehr spärlich Zeit habe aufbringen können, hätte die Klägerin den Umstand, dass die Patientin sich weigerte, sich einer von ihr als notwendig erkannten Behandlung zu unterziehen, unverzüglich rügen müssen.

Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (Senatsbeschluss vom 08.03.2016 - 9 S 2481/15 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).

Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu. Sie hat im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, dass das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder - wenn dies nicht möglich ist - jedenfalls auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen. Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist in der ZAppO und auch bundesrechtlich nicht vorgegeben. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Grundsatz der Chancengleichheit wäre dann verletzt, wenn das Prüfungsrecht vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangen würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fehler eines Beteiligten überwiegen bzw. ob sich die Behörde nach Treu und Glauben auf eine Obliegenheitsverletzung des anderen Teils berufen kann, sondern allein darauf, ob im konkreten Fall dem Prüfling zugemutet werden kann, während der Prüfung den ihn störenden Mangel geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310). Dabei gilt grundsätzlich: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 215; OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris).

Zu den von der Prüfungsbehörde zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das Zurverfügungstellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat (Senatsurteil vom 21.11.2006, a.a.O.). Eine Störung im äußeren Prüfungsablauf liegt danach bei der praktischen Prüfung in Zahnersatzkunde auch dann vor, wenn der von der Prüfungsbehörde bestimmte Patient zur Mitwirkung in dem von dem Kandidaten als erforderlich angesehenen Umfang nicht bereit ist. Deshalb hätte die Klägerin den von ihr behaupteten Umstand, dass die Patientin sich geweigert habe, zu weiteren Terminen zu erscheinen, unverzüglich rügen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist sie mit einer späteren Rüge dieses Umstands ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge nicht zumutbar war, bestehen nicht. Deshalb bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der mit Beweisantrag Nr. 8 unter Beweis gestellten Tatsache, dass "die Patientin O. am Donnerstag, den 20.9.2012, der Klägerin nur von 8:00 Uhr bis 9:30 Uhr zur Verfügung zu stehen bereit war und es kategorisch ablehnte, für den Zeitraum zwischen dem 20.9.2012 und dem 25.9.2012 für die Anfertigung einer weiteren Krone zur Verfügung zu stehen". Auch ist unerheblich (Beweisantrag Nr. 10), ob "die Patientin Frau O. im Vorfeld der Examensprüfung der Klägerin das Aufklärungsblatt "Information für Examenspatienten" nicht ausgehändigt erhalten hat und auch ansonsten nicht über die Notwendigkeit der durchgängigen Verfügbarkeit für den Prüfungszeitraum informiert wurde". Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch ins Blaue hinein aufgestellt worden, nachdem die Klägerin anderseits zugestanden hat, dass es durchaus sein möge, dass die Patientin genügend über die Behandlung im Examen aufgeklärt worden sei.

III.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt X "Zahnersatzkunde" der zahnärztlichen Prüfung an der Universität Tübingen vom 11.09.2012 bis 26.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet und das Prüfungsverfahren fortsetzt. Denn die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit "nicht genügend" erweist sich nicht als fehlerhaft.

Die Prüferin hat maßgeblich die Eingliederung der Krone an Zahn 36 wegen der vorhandenen Stufe beanstandet. Dies ist - auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. vor dem Verwaltungsgericht - nicht bewertungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat die Einschätzung der Prüferin bestätigt und ausgeführt, eine Krone mit einem 1mm überstehenden Rand sei nicht de lege artis, auch nicht mit 0,8mm überstehendem Rand. Eine solche Krone sei jenseits von dem, was man tolerieren könne.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, aus welchem Grund die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen hat. Einer Beweiserhebung zu der Tatsache, "dass ein Laborfehler, namentlich entweder die fehlerhafte Ausgießung eines fehlerfreien oder fehlerbehafteten Abdrucks oder die fehlerhafte Bearbeitung eines angefertigten Präparats (Abnahme von zu viel Substanz, dadurch Verschiebung der Präparationsgrenze) zu der Stufe an der Krone der Patientin O. geführt haben kann" (Beweisantrag Nr. 7), bedurfte es nicht. So wie formuliert ist ein Sachverständigenbeweis nicht möglich, nachdem die Krone erneuert werden musste, um, wie die Prüferin dargelegt hat, Schaden von der Patientin abzuwenden. Im Übrigen ist es unstreitig zutreffend, dass auch ein Laborfehler zu einer Stufe führen kann, und ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung unerheblich. Dies gilt in gleichem Maße für die mit Beweisantrag Nr. 9 unter Beweis gestellte Tatsache, dass "die Klägerin bei dem Zahntechniker Herrn S. in der Klinik der Universität Tübingen nach der Brauchbarkeit des erstellten Abdrucks gefragt hat und keine anderslautende Mitteilung erhalten hat", und dass "üblicherweise das Labor bei Unbrauchbarkeit des erstellten Abdrucks von sich aus [in] der Zahnklinik anruft, damit der Student den Patienten erneut einstellen kann." Auch diesem Beweisantrag mangelt es im Übrigen an der hinreichenden Bestimmtheit.

In jedem Fall steht fest, dass die vom Labor gelieferte Krone eine Stufe aufgewiesen und die Klägerin dies am 20.09. festgestellt hat. Dass sie die Krone gleichwohl eingesetzt hat, rechtfertigt das Nichtbestehensurteil der Prüferin. Diese hat ausgeführt, wenn die Klägerin die Stufe am 20.09. entdeckt habe, so hätte sie einen erneuten Abdruck machen müssen, diese Krone zurückschicken müssen ans Labor und dann hoffentlich bis Dienstag darauf eine weitere Krone haben müssen, die dann hoffentlich gepasst hätte. Das wäre das normale Verhalten gewesen in dieser Situation. Der Sachverständige Dr. R. hat dies bestätigt. Er hat vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, es obliege dem Zahnarzt zu kontrollieren, ob das, was die Zahntechnik gemacht habe, richtig sei. Eine Krone mit Stufe dürfe eben dann nicht eingesetzt werden. Die Verantwortung für die Passgenauigkeit einer Krone müsse beim Zahnarzt liegen. Eine Krone mit einer Stufe dürfe dann nicht eingesetzt werden, wenn sie so vom Zahnersatz komme.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie die Stufe habe wegpolieren wollen. Unabhängig davon, dass die Prüferin bereits unter dem 29.07.2013 (AS. 81 VG) ausgeführt hat, es sei vollkommen unmöglich, eine ca. 1mm breite Stufe nachträglich zu entfernen, ist dies der Klägerin jedenfalls nicht gelungen und die Krone durfte so wie vorgenommen nicht eingegliedert werden. Dementsprechend musste die von der Klägerin eingesetzte Krone durch die Universität anschließend entfernt und der Patientin eine neue Krone eingesetzt werden. Dass die Krone so nicht eingliedert werden durfte, gilt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin geltend macht, ihr habe die Zeit für die Anfertigung einer neuen Krone gefehlt. Davon abgesehen hat die Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 29.07.2013 nachvollziehbar dargelegt, die Klägerin hätte die fragliche Krone neu anfertigen können, da sie sie bereits am Donnerstag, dem 20.09.2012 einprobiert gehabt habe Sie hätte an diesem Tag nochmals eine Abformung nehmen können. Die Zeit hätte ausgereicht, um am Dienstag, dem 25.09.2012, eine neue Krone vorliegen zu haben. Es sei Staatsexamensleistung, die richtigen klinischen Entscheidungen zu treffen. Dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, die Patientin wäre zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang nicht bereit gewesen, wurde bereits oben ausgeführt.

Dass die Prüferin die mangelnde Eingliederbarkeit als maßgebend angesehen hat, ohne dies als von der zweiten von der Klägerin eingegliederten Krone (Zahn 37) ausgeglichen angesehen zu haben, ist nicht bewertungsfehlerhaft. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen ist zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, einem gravierenden Fehler im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes - hier der fehlenden Eingliederbarkeit der Krone - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.11.2006, a.a.O., und vom 25.02.1992, a.a.O.). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Prüferin die Leistungen der Klägerin an Zahn 37 nicht zur Kenntnis genommen hätte. In ihrer Stellungnahme vom 24.06.2014 (As. 301 VG) hat sie ausgeführt, die festsitzende Arbeit der Klägerin sei nicht genügend gewesen, da an einer der beiden anzufertigenden Kronen eine breite Stufe präparierter Zahnhartsubstanz nicht abgedeckt gewesen sei. Somit müsse die gesamte klinische Arbeit als nicht bestanden angesehen werden. Dabei sei es unerheblich, ob eine der beiden Kronen, die die Klägerin eingesetzt habe, den Kriterien der Einsetzbarkeit genügt habe. Es sei reiner Zufall, dass die Klägerin nicht eine Brücke auf zwei Pfeilerzähnen anzufertigen gehabt habe, sondern zwei nebeneinanderliegende Kronen. Hätte sie eine Brücke anzufertigen gehabt, dann wäre diese durch eine der beiden Pfeilerkronen mit einer breiten, nicht abgedeckten aber präparierten Zahnhartsubstanz nicht einsetzbar gewesen. Auch den von der Klägerin angefertigten Interimszahnersatz hat sie berücksichtigt. Sie hat bereits in ihrem Einzelzeugnis über die zahnärztliche Prüfung die Nichteinsatzbarkeit der IM-Prothese beanstandet und vermerkt: "Prov. Rand kurz, abstehend, zu dick, Basis zu klein". Die Prüferin hat schließlich die Leistungen der Klägerin im mündlichen Teil der Prüfung in den Blick genommen und dazu - schon in dem Einzelzeugnis und u.a. auch in der Stellungnahme vom 29.07.2013 (As. 85 VG) - ausgeführt, u.a. habe die Klägerin erhebliche, grundlegende Mängel im Wissen um Konstruktionsprinzipien sowohl von festsitzendem als auch abnehmbarem Zahnersatz gezeigt. Sie habe bewusst eine sehr einfache Lückentopographie zu Grunde gelegt, die keine größere Schwierigkeit bedeutet habe. Dennoch sei die Klägerin auch hiermit überfordert gewesen. Bei ihren Planungen seien einfachste Grundregeln der zahnärztlichen Prothetik missachtet worden. Beide Planungen seien nicht durchführbar gewesen. Dies hat die Prüferin im Einzelnen erläutert, ohne dass hiergegen Einwendungen der Klägerin verbleiben. Auch der stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende hat im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 an das Regierungspräsidium Stuttgart ausgeführt, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung offensichtlich erhebliche Wissenslücken gezeigt habe und die gestellten Fragen vielfach nur durch großzügige Hilfen der Prüferin habe beantworten können.

Hat die Klägerin danach auch die Wiederholungsprüfung in Zahnersatzkunde nicht bestanden, so hat sie die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass ihr Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 4 ZAppO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss vom 8. Februar 2017

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).