Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 2 SG.(Rn.14)
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 12 K 2837/13 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.300,-- EUR festgesetzt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage ge-stellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 49 m.w.N.).
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage (für die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht fehlt dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren ohnehin regelmäßig der im Einzelfall wesentliche persönliche Eindruck von den Beteiligten und Zeugen) zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur "aktenwidrigen" Sachverhaltsfeststellung Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend dargetan.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zu Unrecht von einer offensichtlichen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen. Denn in den ärztlichen Gutachten, Befundberichten und Stellungnahmen werde zwar übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger hinsichtlich infanteristisch geprägter Tätigkeiten nicht verwendungsfähig sei. In dem ärztlichen Befundbericht vom 02.02.2012, in dem truppenärztlichen Gutachten vom 28.08.2012 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2013 werde ausgeführt, dass er die infanteristisch geprägten Lehrgänge des Allgemein Militärischen Teils (AMT) nicht werde absolvieren können. In dem Beschwerdebescheid vom 30.07.2013 werde dargelegt, dass jede andere militärische Ausbildung - auch in der Laufbahn der Feldwebel des Fachdienstes - einen allgemeinmilitärischen Teil beinhalte, den der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht absolvieren könne. Jedoch ergebe sich hieraus nur, dass der Kläger, der sich schon im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers befinde, als Feldwebel nicht verwendungsfähig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Rn. 10-17; OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2015 - 2 LA 32/14 -, Rn. 18 ff., jeweils Juris), der das Gericht folge, sei ein Soldat dienstfähig, wenn es sowohl in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Dies bedeute, dass die Beklagte den Kläger, der schon den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers erreicht habe, nicht allein deshalb als dienstunfähig behandeln und entlassen dürfe, weil er nicht als Feldwebel verwendet werden könne. Die Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob die Verwendung des Klägers in einer anderen Laufbahn, für die er die Laufbahnbefähigung besitze bzw. für die er die Laufbahnbefähigung noch erwerben könne, möglich sei.
Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger lediglich als Feldwebel nicht verwendungsfähig sei. In dem späteren truppenärztlichen Gutachten vom 04.01.2013 laute die zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme: "Nach Prüfung des vorgelegten DU-Gutachtens und der 1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme ist der o.a. Soldat aus militärärztlicher Sicht nicht verwendungsfähig. Es wird die Entlassung aus der Bundeswehr vorgeschlagen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist auf Dauer nicht zu erwarten. Der Soldat ist dienstunfähig auf Grund fehlender gesundheitlicher Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter. Zusätzlich wird als Bestandteil des DU-Gutachtens nachfolgender Befund aufgenommen: BwK, FU Vlb vom 06.12.2012". Der Befund vom Bundeswehrkrankenhaus Ulm FU Vlb (FU-Stelle Psychiatrie) vom 06.12.2012 habe gelautet: "Lehrgang in Hammelburg abgebrochen wegen psychischer und physischer Erschöpfung". Da der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, den allgemeinen militärischen Teil seiner Ausbildung zu absolvieren, genüge er nicht den militärischen Anforderungen, die für jeden Soldaten unverzichtbar seien. Daraus ergebe sich die Dienstunfähigkeit des Klägers, ohne dass es darauf ankomme, ob er in Friedenszeiten in einer anderen Laufbahn hätte zumutbar verwendet werden können.
Damit legt die Beklagte nicht im Ansatz erhebliche Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung dar. Vielmehr ist das Zulassungsvorbringen in weiten Teilen selbst nicht nur unschlüssig, sondern auch in seiner unzutreffenden und unvollständigen Wiedergabe der Tatsachen irreführend.
a) Zunächst existiert entgegen diesem Vorbringen kein Gutachten vom 04.01.2013. Es liegt ein truppenärztliches Gutachten von 28.08.2012 von Oberstabsarzt Ka. vor, in dem eine Verwendungseinschränkung bezüglich infanteriegeprägter Dienstposten festgestellt wird. In der ärztlichen Stellungnahme hierzu wird ausgeführt, dass der Kläger aus truppenärztlicher Sicht zum Zeitpunkt der Begutachtung in seiner Einheit voll als Ausbilder einsetzbar gewesen sei und die Einheit von seinem Dienst profitiert habe, sowie, dass ein Dienstposten gänzlich außerhalb der Infanterie sicher noch förderlicher wäre. In der 1. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.09.2012 hat sich Oberstabsarzt Dr. H. dem truppenärztlichen Gutachten angeschlossen. Nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht von Oberfeldarzt Dr. M. vom 02.02.2012 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen der vorliegenden Gesundheitsstörung gem. ZDv 46/1 die Gesundheitsziffer IV (vier) 13 (Leistungsfunktionsstörung) zu vergeben sei. Die Prüfung der Gesundheitsunterlagen ergebe aber keinen Anhalt für Gesundheitseinschränkungen, die ein Dienstunfähigkeitsverfahren rechtfertigten. Die Voraussetzungen zur Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG seien nicht gegeben. Der Kläger sei von Seiten SanKdo IV dienst- und verwendungsfähig. Er sei in seiner Laufbahn als Infanteriesoldat nicht mehr verwendungsfähig, ggf. jedoch in einer anderen Verwendung bzw. auf einem anderen Dienstposten einsetzbar.
In der unter dem Datum vom 04.01.2013 erstellten 2. zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme, die die Beklagte isoliert zur Verteidigung ihrer Entlassungsentscheidung heranzieht, wird das Ergebnis, dass der Kläger verwendungsunfähig sei und seine Entlassung vorgeschlagen werde, von Oberfeldarzt Kl. damit begründet, dass dieser aufgrund fehlender Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter dienstunfähig sei. Damit hat auch dieser nicht in Abweichung von allen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen - und ohne Auseinandersetzung mit diesen - eine Verwendungsunfähigkeit aus medizinischer Sicht festgestellt. Vielmehr wurde die Dienstunfähigkeit lediglich bezüglich der Ausbildung in der Laufbahn Feldwebelanwärter/Bootsmannanwärter ärztlich festgestellt und hieraus rechtsirrig die Verwendungsunfähigkeit abgeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris) darauf hingewiesen, dass die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr nicht mit den gesetzlichen Vorgaben für das Vorliegen von Dienstunfähigkeit übereinstimmen, weil diese für die Dienstfähigkeit auf die Anforderungen abstellten, die an einen Soldaten in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt würden (ZDv 14/5 B 153 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1). Es liegt der Entlassung damit kein ärztliches Gutachten zugrunde, mit dem Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 SG festgestellt wird.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch den Begründungen des Ausgangsbescheids vom 13.02.2013, der (Nicht-)Abhilfeentscheidung vom 14.03.2013 und - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - des Beschwerdebescheids vom 30.07.2013 dieses unzutreffende Verständnis des Begriffs der Dienstunfähigkeit zu entnehmen ist. Schließlich hat die Beklagte noch im Klageverfahren die von ihr angenommene Dienstunfähigkeit damit begründet, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung in der Laufbahn der Feldwebel fehle und sich die Frage nach möglichen Alternativverwendungen als Feldwebel daher nicht stelle (zu den unverzichtbaren militärischen Anforderungen vgl. unten b).
Nicht überzeugend ist das Zulassungsvorbringen auch, soweit es etwas daraus herleiten will, dass Oberfeldarzt Kl. in der Stellungnahme vom 04.01.2013 zusätzlich den Befund KBwK Ulm, FU VIb vom 06.12.2012 in das DU-Gutachten aufgenommen hat. Nicht mehr verständlich ist, dass hierzu vorgetragen wird, dieser laute: "Lehrgang in Hammelburg abgebrochen wegen psychischer und physischer Erschöpfung". Denn Oberstarzt Dr. G. (Neurologe und Psychiater) teilt im ersten Satz seines Befunds lediglich die - im August und September 2012 bereits bekannte - Tatsache mit, dass im August 2011 der Lehrgang in Hammelburg wegen psychischer und physischer Erschöpfung abgebrochen worden ist. Er beschränkt sich auch nicht hierauf, sondern stellt weiterhin fest, dass der Kläger dann 2012 zweimal bei Oberfeldarzt Dr. M. gewesen sei, der einmal die II/13 und das dann die IV/13 vergeben habe und dass die Begutachtung durch die Einheit schlecht vorbereitet sei. Er kommt in Anschluss an die Beurteilung von Oberfeldarzt Dr. M., wie vom Verwaltungsgericht im Tatbestand zutreffend wiedergegeben, sodann zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nur mäßig gestört und der Einsatz z.B. in einer anderen Fachverwendung möglich sei. Es gebe keine Einträge wegen psychischer Probleme mehr. Der Kläger sei dienstbereit. Er halte die Prognose für gut.
Soweit die Beklagte die Begründung des Beschwerdebescheids mit dem Vortrag wiederholt, dass jede andere militärische Ausbildung - auch in der Laufbahn der Feldwebel des Fachdienstes - einen allgemeinmilitärischen Teil beinhalte, den der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht absolvieren könne, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Prüfung einer anderweitigen Verwendung - die von den Ärzten der Beklagten und den Vorgesetzten des Klägers nicht ausgeschlossen wurde - auf die einer anderweitigen Ausbildung beschränkt wird.
b) Schließlich kann die Beklagte auch mit der unsubstantiierten Behauptung keinen Erfolg haben, dass der Kläger, weil er den allgemeinen militärischen Teil seiner Ausbildung nicht absolvieren könne, nicht den militärischen Anforderungen genüge, die für jeden Soldaten unverzichtbar seien. Zunächst gibt es im Hinblick auf die Einschätzung der Behebbarkeit der Gesundheitsstörung innerhalb eines Jahres - jedenfalls im Falle einer hier, wie dargelegt, nicht ausgeschlossenen anderweitigen Verwendung - im truppenärztlichen Gutachten und die günstige Prognose von Oberstarzt Dr. G. schon keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Verwendungseinschränkung länger als ein Jahr dauern wird. Die Beklagte setzt sich auch nicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das hervorgehoben hat, der Kläger habe den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers bereits erreicht. Zudem können Soldaten im Rahmen der Zumutbarkeit auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris).
Im Übrigen vermischt die Beklagte mit diesem Vorbringen, wie schon im Beschwerdebescheid, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und die des § 55 Abs. 2 SG. Denn für die Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 SG kommt es nur auf die den körperlichen Zustand oder die Gesundheit betreffenden unverzichtbaren Anforderungen an und - anders als in § 55 Abs. 4 SG - nicht darauf, ob der Abschluss einer bestimmten Ausbildung als unverzichtbar angesehen wird. Welche körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen für jeden Soldaten unverzichtbar sind und inwieweit der Kläger diesen im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheids nicht mehr gerecht wurde und voraussichtlich auch innerhalb des nächsten Jahres nicht mehr hätte gerecht werden können, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens substantiiert dargelegt. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung dazu, ob Dienstunfähigkeit aufgrund der Nichterfüllung dieser Anforderungen Wehrdienstuntauglichkeit voraussetzt.
2. Auch soweit die Beklagte geltend macht, die - rechtswidrige - Entlassung hätte in eine - rechtmäßige - Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG umgedeutet werden können, wird sie bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage sei nicht möglich, weil hierdurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt werden würde. Der Kläger sei vorliegend gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i.V.m. § 47 Abs. 2 SG nur bezüglich einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, jedoch nicht wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG angehört worden. Aus der Anhörung des jeweiligen Soldaten könne sich in Bezug auf den Entlassungsgrund des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aber ein atypischer Fall ergeben. Zudem würde durch eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage auch das Wesen des Verwaltungsakts verändert. Denn § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sehe, im Gegensatz zum § 55 Abs. 2 SG, der in der Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorschreibe, in atypischen Fällen eine Abweichung von der Rechtsfolge der Entlassung vor. Überdies bestehe hinsichtlich der Frage der Eignung auch auf der Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, wohingegen bei der Frage der Dienstunfähigkeit ein solcher nicht gegeben sei. Weiterhin würde sich die Entlassung inhaltlich von einer solchen wegen Dienstunfähigkeit in eine solche wegen mangelnder Eignung ändern, die zum Teil andere Folgewirkungen habe. So führe beispielsweise eine Entlassung wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zu einer Überführung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 - 3 SG. Auch stehe dem Soldaten bei einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unabhängig von seiner Wehrdienstzeit kein Anspruch auf Übergangsgebührnisse zu. Zudem knüpften § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG an die Entlassungsgründe wegen mangelnder Eignung, jedoch nicht an den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit an.
Dem hält die Beklagte - rechtsirrig (vgl. auch oben zu 1.) - entgegen, dass § 55 Abs. 4 Satz 2 SG demselben Zweck diene wie § 55 Abs. 2 SG und auf den identischen Sachverhalt abstelle. Auch im Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen der Begründung des angegriffenen Urteils lediglich die Rechtsansicht der Beklagten entgegen, ohne konkret und im Einzelnen darzutun, warum die des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft angesehen wird. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass sich Entlassungen nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG und nach § 55 Abs. 2 SG schon in den damit verbundenen Rechtsfolgen deutlich unterscheiden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die insoweit beispielhaft genannte Zurückführung im vorliegenden Fall ausscheiden würde, werden damit - unabhängig davon, ob dies zutrifft - Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist es auch nicht zweifelhaft, dass die Rechtsverteidigung des Klägers durch den Austausch der Rechtsgrundlage beeinträchtigt würde und der Kläger bisher lediglich Gelegenheit und Anlass hatte, sich zu den - fehlenden - Voraussetzungen einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu äußern.
Zu ergänzen ist, dass unabhängig von alledem eine Umdeutung hier schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid eindeutig hat erkennen lassen, dass sie eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit der angegriffenen Entscheidung nicht vornehmen will (vgl. unten II.).
II.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
1. Es fehlt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bereits die Formulierung einer entsprechenden Frage, die die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Zudem fehlt es auch wiederum an einer Durchdringung des Streitstoffs. Im Übrigen sind diese Voraussetzungen bereits höchstrichterlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 (- 2 C 67.11 -) geklärt, der sich das Verwaltungsgericht auf Seite 10 der Entscheidung angeschlossen hat. Unabhängig davon, dass der Zulassungsgrund der Divergenz nicht geltend gemacht wird, ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten behaupteten Rechtssatz aufgestellt hätte.
2. Soweit die Beklagte schließlich die Frage als grundsätzlich aufwirft,
ob eine Umdeutung einer Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG in eine nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG möglich ist, wenn die Voraussetzungen der körperlichen Nichteignung vorliegen und ein atypischer Fall ersichtlich nicht gegeben ist,
sind auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Denn diese Rechtsfrage stellt sich schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass ein atypischer Fall - wie in der Frage vorausgesetzt - ersichtlich nicht gegeben ist, sondern davon, dass er nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich ist. Es hat zudem ausgeführt, dass sich aus einer - hier nicht - erfolgten Anhörung zu § 55 Abs. 4 SG eine Atypik ergeben kann.
Zu ergänzen ist, dass eine Umdeutung im vorliegenden Fall bereits deswegen ausscheidet, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG gerade wegen der damit verbundenen anderen Rechtsfolgen nicht aussprechen will. Dort wird auf Seite 3 ausgeführt, die festgestellten körperlichen Einschränkungen hätten die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gerechtfertigt. Aus Fürsorgegründen sei die Bundeswehr jedoch gehalten gewesen, den Kläger aufgrund der größeren Übergangsfristen nach § 55 Abs. 2 SG zu entlassen.
III.
Zu ergänzen ist, dass neben dem Zulassungsvorbringen auch die vorgelegten Akten nicht überzeugen. Bei der Gesundheitsakte handelt es sich nicht um Originalakten, sondern mit Bleistift paginierte Kopien, die eine bestimmte Ordnung und den Verfahrensablauf als solchen nicht erkennen lassen, so dass auch deren Vollständigkeit nicht festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).