VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2020 - 7 K 1606/20
Fundstelle
openJur 2020, 33271
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Antragsbegehren ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Feststellung beantragt, dass es ihm nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.03.2020 in der Fassung vom 27.04.2020 (im Folgenden: Corona-VO) verboten ist, sich im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren, nicht in seinem Haushalt lebenden Person aufzuhalten, sich außerhalb des öffentlichen Raums zu Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen mit mehr als vier weiteren, nicht mit ihm in gerader Linie verwandten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu treffen sowie in Kirchen an Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen (insbesondere Gottesdiensten) teilzunehmen. Weiterhin beantragt er im Wege einer zulässigen Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 27.04.2020 die vorläufige Feststellung, dass er nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO verpflichtet ist, im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Verkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

II.

Der so verstandene Antrag ist teilweise zulässig (hierzu 1.). Soweit er zulässig ist, hat er jedoch in der Sache keinen Erfolg (hierzu 2.).

1.

Der Antrag ist zulässig und gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, soweit er sich auf das Verbot von - allgemeinen Zwecken dienenden - Aufenthalten mit mehr als einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person im öffentlichen Raum sowie Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen mit mehr als vier weiteren, nicht in gerader Linie verwandten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen außerhalb des öffentlichen Raums und das Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Geschäften bezieht, weil insoweit in der Hauptsache eine (vorbeugende) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft wäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 2 VR 6.09 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, juris Rn. 11 ff.). Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Im vorliegenden Fall bestehen in dem angegebenen Umfang feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.20.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 15, vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24, vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 10, und vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 24). Die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 VwGO entfaltet gegenüber einem Feststellungsbegehren nur dann eine Sperrwirkung, wenn mit diesem lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Dahingegen kann von einer "Umgehung" des § 47 VwGO keine Rede sein, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -, juris Rn. 50; BVerwG, Urteile vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 25, vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29, und vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10). Hier liegen feststellungsfähige, nicht der ausschließlichen Überprüfung nach § 47 Abs. 1 VwGO vorbehaltene Rechtsverhältnisse vor, soweit der Antragssteller sich gegen die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO auf von ihm geplante - allgemeinen Zwecken dienende - Aufenthalte mit mehr als einer weiteren, nicht in seinem Haushalt lebenden Person im öffentlichen Raum sowie Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen mit mehr als vier weiteren, nicht mit ihm in gerader Linie verwandten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen außerhalb des öffentlichen Raums und die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO auf von ihm beabsichtigte Nutzungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Besuche in Geschäften richtet. Dabei handelt es sich um bereits übersehbare und nicht nur erdachte oder ungewisse Sachverhalte. Hierzu bedurfte es keiner näheren Angaben des Antragstellers, da es sich bei alledem um (unter gewöhnlichen Umständen) alltägliche, von nahezu jedem Bürger vorgenommene Aktivitäten handelt, die bei lebensnaher Betrachtung auch häufig nicht langfristig und detailliert geplant werden.

Dahingegen liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, soweit der Antragsteller sich gegen die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 Corona-VO auf von ihm möglicherweise geplante Besuche in Kirchengottesdiensten und die Veranstaltung von oder Teilnahme an Demonstrationen richtet. Dabei handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Sachverhalte. Hinsichtlich geplanter Besuche in Kirchengottesdiensten hat der Antragsteller zwar grundsätzlich plausibel vorgetragen, dass er gewöhnlich die katholische Messe besuche und in der Gemeinschaft bete. Angesichts des geltenden Verbots von Gottesdiensten, das auch bei Erlass der begehrten Anordnung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO nur zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits und nicht, wie in § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag vorgesehen, mit allgemeiner Wirkung seine Gültigkeit verlieren würde, wären jedoch zur hinreichenden Konkretisierung nähere Angaben dazu notwendig gewesen, wo und wann katholische Messen (verbotswidrig) abgehalten werden, die der Antragsteller (mit einer nur für ihn geltenden Erlaubnis) besuchen will. Solche Messen scheinen aber auch dem Antragsteller nicht bekannt zu sein. Vielmehr hat er eingeräumt, dass der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass der Betrieb bestimmter Einrichtungen auch bei Erlass der begehrten Anordnung untersagt bliebe, "für die Öffnung von Kirchen gelten" möge. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass dies aber nicht für eine Zusammenkunft von über fünf Personen (etwa zwecks Sonntagsgebets) in seinen eigenen Wohnräumen gelte und es im Übrigen Gemeinden gebe, die ihre Kirchen für eine eingeschränkte Anzahl von Personen stundenweise zum Gebet öffnen würden, ist darauf hinzuweisen, dass beides nicht dem Verbot von Kirchengottesdiensten in § 3 Abs. 4 Corona-VO unterfällt, sondern Ersteres nach § 3 Abs. 2 Corona-VO und Letzteres gar nicht verboten ist.

Hinsichtlich der geplanten Organisation von und Teilnahme an Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG (Demonstrationen) hätte es vor dem Hintergrund, dass Demonstrationen zwar von § 3 Abs. 1 und 2 Corona-VO erfasst und damit grundsätzlich verboten sind, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach § 3 Abs. 6 Corona-VO erlaubt werden dürfen, wobei dem Grundrecht aus Art. 8 GG Rechnung getragen werden muss und danach insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden müssen und die zuständige Behörde sich zur Minimierung von Infektionsrisiken zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.04.2020 - 1 BvQ 3/20 -, juris Rn. 23 ff.), näherer Angaben dazu bedurft, wo und wann die geplanten Demonstrationen stattfinden sollen und ob und gegebenenfalls mit welchem Verfahrensstand oder -ausgang Bemühungen um eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 6 Corona-VO unternommen werden oder wurden. Anhand der Ausführungen des Antragstellers ist mangels Angaben zu etwaigen Bemühungen um eine Erlaubnis schon unklar, ob es sich bei der von ihm geplanten Veranstaltung von oder Teilnahme an Demonstrationen überhaupt um streitige Rechtsverhältnisse handelt. Soweit die Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass er sich an der Vorbereitung einer Demonstration(steilnahme) gehindert sieht, weil schon dies strafrechtlich geahndet werden könnte, trifft dies angesichts der Möglichkeit, sich um eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 6 Corona-VO zu bemühen, nicht zu. Auch tatsächlich werden am Wohnort des Antragstellers Erlaubnisse nach § 3 Abs. 6 Corona-VO erteilt (vgl. ..., abgerufen am 24.04.2020). Soweit die Ausführungen des Antragstellers so zu verstehen sein sollten, dass er die erwähnten Versammlungen organisieren bzw. daran teilnehmen will, ohne dass diese einer Erlaubnis bedürfen, sind seine Angaben zu diesen Versammlungen dennoch nicht ausreichend, um dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sie (ohne Erlaubnis und Auflagen) stattfinden können. Letztlich scheint der Antragsteller eine (vorläufige) Feststellung anzustreben, wonach das grundsätzliche Verbot von Demonstrationen unter Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig ist und er Demonstrationen organisieren und daran teilnehmen darf, ohne dass diese zuvor erlaubt werden müssen. Dies betrifft jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis, sondern die abstrakte Frage der Gültigkeit von § 3 Abs. 1 und 2 Corona-VO für Demonstrationen, die nur in einem Normenkontrollverfahren geklärt werden kann.

Soweit feststellungsfähige Rechtsverhältnisse vorliegen, hat der Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es ist jedenfalls möglich, dass die angegriffenen Ver- und Gebote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO und des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1) GG, Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 37).Darüber hinaus erfordert der von dem Antragsteller angestrebte vorbeugende Rechtschutz das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 25). Dabei muss der Betroffene sich jedoch nicht auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem drohenden Bußgeldverfahren verweisen lassen. Ihm ist es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Er hat vielmehr ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2020, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/92 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 16.12.2016, a.a.O., und vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 42). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an einer vorbeugenden Feststellung, da Verstöße gegen die - unmittelbar geltenden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 30) - Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 1 und 2 Corona-VO Ordnungswidrigkeiten darstellen und gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 9 Abs. 1a Nr. 1 und 2 Corona-VO mit Geldbußen bis zu 25.000,- EUR, gemäß dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO in der Fassung vom 24.04.2020 (im Folgenden: Bußgeldkatalog) aber zumindest mit Geldbußen von 100 bis 1.000 EUR geahndet werden können. Verstöße gegen die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO können nach dem Bußgeldkatalog ab dem 04.05.2020 mit Geldbußen von 15 bis 30 EUR belegt werden. Aus diesem Grund greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O.).

In dem angegebenen Umfang fehlt dem Antragsteller schließlich auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2014 - 6 C 3.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, juris Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 07.04.2020 - 15 B 2112/20 -, juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschluss vom 25.03.2020 - 4 K 1246/20 -, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich der begehrten (vorläufigen) Feststellung, dass die Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO für ihn nicht gelten, zu bejahen. Diese Feststellung hätte für den Antragsteller zumindest den Vorteil, dass er persönlich sich mit einer unbestimmten Vielzahl von Personen treffen könnte, ohne damit eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich der Gefahr einer Geldbuße auszusetzen. Daran ändert es nichts, dass die Feststellung und die entsprechenden Vorteile für die potentiellen Kontaktpersonen des Antragstellers nicht gelten würden, zumal es naheliegt, dass diese sich gerade bei einem Erfolg des Antragstellers ebenfalls um eine vorläufige Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO bemühen würden.

2.

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer vorläufigen Feststellung zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den die vorläufige Regelung begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die begehrte vorläufige Feststellung sich angesichts der bis zum 03.05.2020 befristeten Geltungsdauer des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO und der bis zum 15.06.2020 befristeten Geltung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO (vgl. § 11 Abs. 1 Corona-VO) als eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient jedoch regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot wirksamen Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die zu erwartenden Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar und nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, und vom 10.02.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Feststellung, dass die Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO für ihn nicht gelten, hat er keinen Anordnungsanspruch, weil er nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, d.h. mit einer entsprechenden Feststellungsklage keine Aussicht auf Erfolg hätte (hierzu a)). Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Feststellung, dass die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO für ihn nicht gilt, hat er keinen Anordnungsanspruch, weil sich zwar derzeit die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen lassen, die daher veranlasste Folgenabwägung aber zu seinen Lasten ausgeht (hierzu b)).

a)

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO für ihn nicht gelten, weil er bei summarischer Prüfung auch in einem Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf die entsprechende Feststellung hätte. Voraussichtlich stützt der Antragsgegner den Erlass dieser Verbote zu Recht auf §§ 32 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) (hierzu aa)) und sind die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage - einschließlich der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - erfüllt (hierzu bb)).

aa)

Der Antragsgegner kann den Erlass des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO voraussichtlich auf §§ 32 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG stützen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts letzte Fassung dieser Rechtsgrundlage, die sie durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) gefunden hat. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem Hauptsacheverfahren, da das vorläufige Rechtsschutzverfahren der Sicherung des Rechtsschutzes in der Hauptsache dient (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 02.04.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 28 m.w.N.). In einem - hier in der Hauptsache gegebenenfalls einschlägigen - Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 1514/14 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2014 - 14 ZB 12.732 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2010 - 3 L 6/08 -, juris Rn. 32).

Durch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG n.F.kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die angegriffenen Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 CoronaVO finden zumindest in §§ 32 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG n.F. eine ausreichende Grundlage. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nunmehr in einer dem Gebot der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit entsprechenden Weise geregelt, dass nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. auch allgemeine Betretungsverbote erlassen werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 50 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 46). Zudem liegen Betretungsverbote nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 IfSG n.F., die - wie die angegriffenen Regelungen - den Aufenthalt an bestimmten und öffentlichen Orten (nur) zusammen mit einer jeweils bestimmten Anzahl anderer Personen untersagen, hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht (mehr) oberhalb von Maßnahmen nach der spezielleren Ermächtigungsgrundlage für Veranstaltungs- und Ansammlungsverbote in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG n.F. Diese ist nicht (mehr) auf Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränkt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 HS 2 IfSG a.F., nunmehr in abgeänderter Form in § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 IfSG übernommen, und erst recht die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F nur Maßnahmen zur Eindämmung konkret-individueller Gefahren erlaubten und anderenfalls die restriktiven Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Nichtstörern unterlaufen würden, so findet dies jedenfalls nach der Erweiterung möglicher Betretungsverbote auf "öffentliche Orte" im Allgemeinen sowie der Streichung der zeitlichen Beschränkung "bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind" keine Entsprechung im Wortlaut. Im Übrigen war bereits im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 2 HS 2 IfSG a.F. anerkannt, dass danach Maßnahmen auch an Dritte bzw. Nichtstörer adressiert werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26). Überdies hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG absichtlich als Generalklausel ausgestaltet, da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lassen, und den danach gegebenen Handlungsrahmen nicht dahin begrenzt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber (als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) festgestellten Personen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24 f. mit Verweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27).

bb)

Der Erlass des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO dürfte die Voraussetzungen der §§ 32 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erfüllen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, d.h. die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, ist erfüllt, da mit den im ganzen Bundesgebiet und damit auch in Baden-Württemberg auftretenden Fällen der durch das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) verursachten Krankheit COVID-19 an einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3a IfSG erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden sind (vgl. Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts vom 27.04.2020 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html).

Demnach sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Befugnisse des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG stehen damit sowohl inhaltlich als auch zeitlich unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den über § 32 IfSG auch der Verordnungsgeber gebunden ist. Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO erscheinen derzeit als verhältnismäßig.

Die Vorgabe, sich im öffentlichen Raum und außerhalb des öffentlichen Raums nur mit einer bestimmten Anzahl anderer Personen aufzuhalten bzw. zu Veranstaltungen und Ansammlungen zu treffen, dürfte geeignet sein, das in § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene und von dem Verordnungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen, übertragbaren Krankheiten wie im vorliegenden Fall COVID-19 vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Sie entspricht den Empfehlungen des hierzu nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts, gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit zu unternehmen. Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen und Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen (vgl. Risikobewertung vom 26.03.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Epidemiologisches Bulletin 12/20 vom 19.03.2020, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, S 3 ff.). Diese Empfehlung ist auch weiterhin aktuell (vgl. "Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2" vom 22.04.2020,https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, unter "Was muss getan werden, um der Erkrankungswelle bestmöglich zu begegnen", "Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?"). Das Gericht sieht sich, insbesondere im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, weder veranlasst noch in der Lage, diese Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in Zweifel zu ziehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2020, a.a.O., Rn. 59).

Die Verbote des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO dürften auch erforderlich sein. Insofern ist dem Verordnungsgeber in einer weiterhin durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der gewählten Mittel zur Eindämmung der Epidemie einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10.04.2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 51; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2020, a.a.O., Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 10). Für das Gericht sind solche anderen Maßnahmen nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller argumentiert, dass allgemeine Hygienemaßnahmen zur Verhinderung einer exponentiellen Ausbreitung des Virus von vornherein und auch weiterhin ausreichend (gewesen) wären, da die Reproduktionszahl - also die Zahl der Menschen, die eine infizierte Person im Mittel ansteckt - bereits vor Einführung der Regelungen zur Kontaktreduzierung unter 1 gefallen und in Baden-Württemberg mittlerweile auf 0,6 gesunken sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Reproduktionszahl befindet sich zwar tatsächlich seit dem 22.03.2020 bei oder unter 1, wäre aber nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts ohne die dann beschlossenen Regelungen zur Kontaktreduzierung wieder angestiegen und hätte sich der Basisreproduktionszahl - also der Reproduktionszahl zum Anfang der Pandemie ohne Gegenmaßnahmen - von 2,4 bis 3,3 angenähert. Denn es wäre dann nicht - wie geschehen - überwiegend nur zu Übertragungen innerhalb geschlossener "Settings" wie Haushalten oder Altenheimen gekommen, sondern es hätte aufgrund von mehr Verbindungen zwischen den "Settings" auch mehr Übertragungen zwischen diesen gegeben. Demnach würden eine unkontrollierte Lockerung der Maßnahmen und eine Rückkehr zum "prä-Pandemie-Verhalten" auch zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Annäherung der Reproduktionszahl an die Basisreproduktionszahl und damit zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems führen. Darüber hinaus kann nach dem Robert-Koch-Institut die Reproduktionszahl nicht alleine als Maß für die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen herangezogen werden. Daneben ist unter anderem die absolute Zahl der täglichen Neuinfektionen wichtig, die demnach klein genug sein muss, um eine effektive Kontaktpersonennachverfolgung zu ermöglichen und die Kapazitäten an Intensivbetten nicht zu überlasten (vgl. zu alledem "Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2" vom 22.04.2020,https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, unter "Was versteht man unter der Reproduktionszahl R, und wie wichtig ist sie für die Bewertung der Lage?", "Was bedeutet die Ausweitung des Coronavirus Sars-CoV-2 für Deutschland?", "Wenn die Reproduktionszahl R bereits am 22. März unter 1 lag, warum brauchte man dann noch Kontaktbeschränkungen?"). Die Zahl der Neuinfektionen pro Tag war jedoch im gesamten Bundesgebiet mit 1.737 bis 2.352 und insbesondere in Baden-Württemberg mit 186 bis 545 Neuinfektionen pro Tag in der zurückliegenden Woche vom 20. bis zum 26.04.2020 zumindest nicht stabil niedrig. Im Übrigen wurde die Reproduktionszahl in Baden-Württemberg zwar für den 13.04.2020 tatsächlich mit 0,6 angegeben (vgl. "Lagebericht COVID-19" des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 18.04.2020, https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/ 200418_COVID_Lagebericht_LGA.pdf, S. 5), aber für den 18.04.2020 bereits wieder mit 0,8 (vgl. "Lagebericht COVID-19" vom 24.04.2020, https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Lagebericht%20COVID19/COVID_Lagebericht_LGA_200424.pdf, S. 5). Die Reproduktionszahl im gesamten Bundesgebiet beträgt nach der jüngsten Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bereits wieder 1,0 (vgl. Lagebericht vom 27.04.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-27-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 8). Auch dies ist ein Anzeichen, dass die Situation weiterhin nicht stabil ist. Vor diesem Hintergrund liegt es unabhängig von etwaigen abweichenden Expertenmeinungen, die das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht näher zu überprüfen vermag, zumindest innerhalb des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO enthaltenen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung als Mittel zur Eindämmung der Pandemie zu wählen.

Soweit der Antragsteller zuvor ein Verbot von Versammlungen einer größeren Anzahl von Menschen auf öffentlichen Plätzen, welches durch Polizei und Ordnungsamt kontrolliert und gegebenenfalls durchgesetzt werden solle, vorgeschlagen hat, wäre dieses offensichtlich nicht gleich geeignet wie die Maßnahmen zur Kontaktreduzierung. Ein solches, weniger weitgehendes Verbot würde das gleichzeitige Aufeinandertreffen von mehr Menschen in der Öffentlichkeit, aber insbesondere auch außerhalb des öffentlichen Raums zulassen und damit die Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigen.

Schließlich erscheinen die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO derzeit auch als angemessen. Die darin enthaltenen Einschränkungen sozialer Kontakte greifen zwar erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Antragstellers ein. Es kann dahinstehen, ob Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und - im Hinblick auf die Einschränkung sozialer Kontakte außerhalb des öffentlichen Raums und damit auch in Privatwohnungen - in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG hinzukommen, was als zweifelhaft erscheint angesichts der nur mittelbaren und keineswegs zwangsläufigen Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen sowie der Beschränkung des Schutzbereichs des Art. 13 Abs. 1 GG auf die räumliche Privatsphäre, d.h. auf die Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung und von Maßnahmen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in die der natürlichen Wahrnehmung von außen entzogenen Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, Rn. 192 f.; Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 34; Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 141). Denn jedenfalls sind die genannten (möglichen) Grundrechtseingriffe dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsgegner mit ihnen seiner grundrechtlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.) nachkommt. Bei der Abwägung der betroffenen Güter ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit den in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO vorgeschriebenen Einschränkungen sozialer Kontakte, Veranstaltungen und Ansammlungen bereits ein Regelungsmodell gewählt hat, das den Antragsteller im Vergleich zu den in anderen Bundesländern (zeitweise) verhängten grundsätzlichen Ausgangssperren weniger in seinen Grundrechten belastet (vgl. etwa § 4 Abs. 2 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 in der Fassung vom 21.04.2020, § 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-VO vom 31.03.2020 [außer Kraft seit 17.04.2020]). Auch reichen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Corona-VO vorgegebenen Einschränkungen nicht so weit, wie der Antragsteller es darstellt. Er ist - anders, als er offenbar meint - nicht gezwungen, seine Kontakte auf eine Person außerhalb seines Hausstandes zu reduzieren oder gar auf persönliche und soziale Kontakte zu verzichten. Vielmehr sind ihm rechtlich - unabhängig von möglicherweise entgegenstehenden, weitergehenden Empfehlungen - im öffentlichen Raum eine unbegrenzte Anzahl von Treffen mit jeweils einer Person und außerhalb des öffentlichen Raums wiederum eine unbegrenzte Anzahl von Treffen mit jeweils vier Personen erlaubt, so dass er rechtlich gesehen weiterhin eine Vielzahl von sozialen und persönlichen Kontakten pflegen kann. Auf der anderen Seite können die Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung nach den obigen Ausführungen weiter als hoch, für Risikogruppen (ältere Menschen, Personen mit chronischen Grunderkrankungen) sogar sehr hoch eingeschätzt werden (vgl. dazu auch Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts vom 26.04.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu artiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-26-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 9). Der Antragsgegner verfolgt entsprechend seiner grundrechtlichen Schutzpflicht weiter das Ziel, durch Durchbrechung von Infektionsketten die Zahl weiterer Infektionsfälle zu vermindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung aller an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten. Dabei geht es insbesondere darum, eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten vorzuhalten, damit das medizinische Personal nicht - wie es in anderen, auch europäischen Ländern vorzukommen bzw. vor den dort verhängten noch weitergehenden Einschränkungen vorgekommen zu sein scheint - darüber entscheiden muss, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen und damit dem wahrscheinlichen, ansonsten möglicherweise vermeidbaren Tod überlassen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 02.04.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 38). Angesichts dieser überragenden öffentlichen Interessen erscheinen auch die genannten Grundrechtseingriffe derzeit als angemessen. Dazu trägt auch bei, dass die zur Bekämpfung der gegenwärtigen epidemischen Lage vorgenommenen Grundrechtseingriffe einer Verpflichtung des Antragsgegners zur fortlaufenden Überprüfung unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschluss vom 10.04.2020, a.a.O., Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 47; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2020, a.a.O., Rn. 63), der er ausweislich der zwischenzeitlich vorgenommen Befristung der streitgegenständlichen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung bis zum 03.05.2020 wie auch der teilweisen Aufhebung der Betriebsuntersagungen in § 4 Corona-VO mit Wirkung zum 20.04.2020 und der Gespräche mit Vertretern von Religionsgemeinschaften über eine Aufhebung des Gottesdienstverbots in § 3 Abs. 4 Corona-VO, aufgrund derer offensichtlich eine Wiederzulassung von Gottesdiensten unter Auflagen ab Anfang Mai angestrebt wird (vgl. https://www.swp.de/suedwesten/landespolitik/corona-lockerungen-baden-wuerttemberg-gottesdienste_-demonstrationen_-schuloeffnungen_-das-ist-im-laendle-wieder-erlaubt-45729335.html vom 25.04.2020; https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.kirchen-in-der-corona-krise-gottesdienste-sollen-ab-anfang-mai-wieder-oeffnen.ee54d 384-cf89-4cb0-b2f2-1d83e6e88576.html vom 21.04.2020) auch nachkommt.

b)

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO für ihn nicht gilt, weil seine Erfolgsaussichten in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren offen wären und die daher angezeigte Folgenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Lassen sich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer vorläufigen Feststellung die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Feststellungsklage aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Klage in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 NE 18.6 -, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 07.11.2019 - M 16 E 19.5140 -, juris Rn. 19).

Die Erfolgsaussichten einer Klage auf Feststellung, dass die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO für den Antragsteller nicht gilt, wären offen. Der Antragsgegner kann diese Verpflichtung zwar auf §§ 32 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG stützen, da nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG u.a. Personen dazu verpflichtet werden können, bestimmte Orte oder öffentliche Orte - hier: Fahrzeuge und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Verkaufsräume in Ladengeschäften und Einkaufszentren - nur unter bestimmten Bedingungen - hier: mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung - zu betreten. Auch ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt, da in Baden-Württemberg eine Vielzahl von Kranken im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt wurde (s.o., Ziffer II.2.a)bb) (S. 10)). Es erscheint aber offen, ob die angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig ist, da die Eignung dieser Maßnahme zu der beabsichtigten Verminderung von Neuinfektionen mit COVID-19 unklar ist. Zwar ist insofern zu berücksichtigen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung von vornherein nicht - wovon der Antragsteller teilweise auszugehen scheint - den Träger vor einer Infektion mit COVID-19 schützen soll, sondern ausdrücklich dem Schutz anderer Personen vor einer Infektion durch den Träger und damit vor einer Verbreitung von COVID-19 insgesamt dienen soll. Doch auch diese Eignung ist nicht nachgewiesen. Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können sich Träger nicht-medizinischer Masken auch nicht darauf verlassen, dass diese andere vor einer Übertragung des neuartigen Corona-Virus schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde (vgl. "Hinweise zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. "Community-Masken"), medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19)" vom 31.03.2020, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/ DE/schutzmasken.html, Ziffer 1). Nach Aussage der Weltgesundheitsorganisation ist der Gebrauch nicht-medizinischer Masken in Alltagssituationen nicht gut erforscht und liegen keine ausreichenden Nachweise für oder gegen eine entsprechende Empfehlung vor (vgl. "Advice on the use of masks in the context of COVID-19" vom 06.04.2020, https://www.who.int/publications-detail/advice-on-the-use-of-masks-in-the-community-during-home-care-and-in-healthcare-settings-in-the-context-of-the-novel-coronavirus-(2019-ncov)-outbreak, S. 2). Das hierzu nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG vorrangig berufene Robert-Koch-Institut empfiehlt das situationsbedingte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr auf der Basis, dass bisher nicht wissenschaftlich belegt, aber plausibel sei, dass es das Risiko verringere, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken (vgl. "Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?" vom 27.04.2020, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na sen_Schutz.html). Das Gericht ist in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage, den Stand der medizinisch-naturwissenschaftlichen Fachdiskussion im Einzelnen nachzuvollziehen. Es erscheint möglich, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mangels (jeglicher) Eignung dieser Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unverhältnismäßig ist. Es erscheint allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass die Eignung dieser Maßnahme zumindest so wahrscheinlich ist, dass sie die damit verbundenen - relativ geringen - Grundrechtseingriffe rechtfertigt.

Im Rahmen der daher anzustellenden Folgenabwägung müssen die Interessen des Antragstellers an der begehrten einstweiligen Anordnung zurückstehen. Wenn die begehrte vorläufige Feststellung getroffen würde, die angegriffene Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO sich aber im Nachhinein als rechtmäßig herausstellte, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Neuinfektionen gekommen, die in rechtmäßiger Weise hätten verhindert werden können. Dabei hätte sich jede Neuinfektion wegen möglicher Folgeinfektionen und Belegung von Behandlungskapazitäten im Ergebnis auf einen erheblich größeren Personenkreis auswirken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund hätte auch jede einzelne Person, die an COVID-19 erkrankt, aber ohne Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr und/oder in Geschäften gewesen war, bereits eine - zumindest regional gesehen - nennenswerte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der Risikogruppen dargestellt, die in rechtmäßiger Weise zu vermeiden gewesen wäre. Dies gilt auch und gerade für Personen wie den Antragsteller, die sich als gesund und daher nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung veranlasst ansehen, da eine mit COVID-19 infizierte Personen nach derzeitiger Schätzung bereits zwei Tage vor Auftreten entsprechender Symptome hohe Virenmengen ausscheidet (vgl. "SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" vom 24.04.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Ziffer 5). Diese gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen überwiegen die gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Wenn die begehrte vorläufige Feststellung nicht getroffen würde, die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO sich aber nachträglich mangels Eignung als rechtswidrig erwiese, wäre es zwar zu nicht gerechtfertigten und nicht mehr zu beseitigenden Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der verpflichteten Personen einschließlich des Antragstellers gekommen. Die Eingriffstiefe ist allerdings eher gering. Das Tragen einer nicht-medizinischen Maske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung dürfte sich allenfalls als Unannehmlichkeit aufgrund einer (empfundenen) erschwerten Atmung und beeinträchtigten äußeren Erscheinung darstellen. Auch diese Unannehmlichkeiten treten aufgrund der Beschränkung der Tragepflicht auf den öffentlichen Personennahverkehr sowie Geschäfte nur in einem begrenzten Umfang auf. Insofern hat der Antragsteller nicht durch substantiierte Darlegung glaubhaft gemacht, dass er der Tragepflicht in einem besonderen Maße ausgesetzt ist. Weitergehende Beeinträchtigungen sind vor dem Hintergrund, dass die Tragepflicht an den genannten Orten für alle anwesenden Personen, also diskriminierungsfrei gilt und der medizinisch-epidemiologische Hintergrund bekannt ist, nicht ersichtlich. Ernsthafte körperliche Beschwerden drohen nicht, da die Tragepflicht nicht anwendbar ist, wenn sie aus medizinischen Gründen unzumutbar ist. Das Gleiche gilt bei Vorliegen sonstiger zwingender Gründe, was entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu unbestimmt ist, sondern im Gegenteil genügend Raum für die Berücksichtigung individueller, von dem Verordnungsgeber im Einzelnen nicht vorherzusehender Umstände belässt. Die weitere Argumentation des Antragstellers, dass die Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO auch in sein Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreife, weil nach einer Studie das Tragen von Masken Hyperkapnie auslöse und eine "Einschränkung verschiedener Hirnfunktionen" drohe, erscheint fernliegend. Unabhängig davon, dass die Ergebnisse und Relevanz dieser Studie, die offensichtlich vor etwa 15 Jahren durchgeführt wurde und sich auf damals gebräuchliche chirurgische Operationsmasken bezog, nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können, kann der Antragsteller etwaige akute und ernsthafte Beschwerden jedenfalls dadurch beenden, dass er seine Maske oder sonstige Mund-Nasen-Bedeckung - möglichst nach Verlassen des in § 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-VO bestimmten Ortes, notfalls aber auch darin - absetzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei eine Kürzung nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angesichts der von dem Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angebracht ist.