VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2647/19
Fundstelle
openJur 2020, 33235
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. September 2019 - 3 K 2280/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner ergänzend zu der gegenüber dem Beigeladenen geplanten Mitteilung darin noch den konkreten Rechtsverstoß benennt und zudem die erfolgte Mängelbehebung mitteilt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, durch den das Begehren der Antragstellerin abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.04.2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.03.2019 anzuordnen, mit dem dieser dem Beigeladenen antragsgemäß Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die beiden letzten bei der Antragstellerin durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrollen zu geben beabsichtigt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts - abgesehen von den geringfügigen Ergänzungen im Tenor - zu ändern. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag den Erfolg versagt, da der Hauptsacherechtsbehelf der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg hat (I.). Auch eine Interessenabwägung unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids des Antragsgegners führt zu keinem anderen Ergebnis (II.). Demnach kommt die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht.

I. Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Anders als das OVG Hamburg (Beschluss vom 14.10.2019 - 5 Bs 149/19 - BeckRS 2019, 26284) geht der Senat hier nicht von einer offenen Sach- und Rechtslage aus, sondern davon, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen im Eilverfahren geklärt werden können; unter dem Vorzeichen des Art. 19 Abs. 4 GG ist dies angezeigt, wenn das Ergebnis des Eilverfahrens dem Resultat des Hauptsacheverfahrens entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 - juris Rn. 8). Eine derartige Konstellation ist hier gegeben, weil die Herausgabe der vom Beigeladenen beim Antragsgegner begehrten Informationen irreversibel ist.

1. Das Verwaltungsgericht hat - wie schon der Antragsgegner - zutreffend erkannt, dass der Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen hat. Die von der Antragstellerin für den vorliegenden Rechtsstreit reklamierte "Besonderheit" (Internet-Kampagne gemäß einem Aufruf der Verbraucherorganisationen "Foodwatch" und "FragDenStaat" für die von ihnen betriebene Internetplattform "TopfSecret") ist rechtlich unerheblich, da sie im geltenden Verbraucherinformationsrecht keinen Niederschlag findet.

a) Die Anspruchsberechtigung des Beigeladenen steht außer Frage. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat "Jeder" einen Anspruch auf Zugang zu den in Ziffern 1 bis 7 aufgelisteten Informationen. Als natürliche Person ist der Beigeladene "Jeder" im Sinne der Anspruchsnorm. Indem das Gesetz von einem "freien Zugang" spricht, verdeutlicht es, dass der Informationszugang "von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist" (so BT-Drs. 16/5404, S. 10). Das Informationsinteresse des Beigeladenen ist folglich ebenso unbeachtlich wie sein Motiv für den beantragten Informationszugang; nach der objektiven Gesetzeslage kommt es auch nicht darauf an, welche Interessen eine hinter dem Beigeladenen stehende und ihn unterstützende Plattform verfolgen mag (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 - juris Rn. 34, 36). § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert ein "Jedermannsrecht", das Einschränkungen mittels gewillkürter Zuschreibungen nicht zugänglich ist (BayVGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 LC 58/17 - juris Rn. 47). Deshalb sind die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Antragstellerin zur Instrumentalisierung des VIG-Antrags für politische Ziele unbehelflich. Sollte hinter diesem Vortrag die Überlegung stehen, der Beigeladene fungiere als "Strohmann", wäre auch dieser Aspekt im Rahmen der Anspruchsnorm unbeachtlich (vgl. dazu auch VG München, Beschluss vom 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 - BeckRS 2019, 14422 Rn. 53). Missbrauchsfälle werden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 4 VIG als Informationsverweigerungsgrund behandelt; einen Fall des Rechtsmissbrauchs behauptet die Antragstellerin nach ihrem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht.

b) Die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in Bezug auf den Anspruchsgegenstand liegen ebenfalls vor. Es muss sich um "nicht zulässige Abweichungen" von bestimmten rechtlichen Anforderungen handeln, die behördlich "festgestellt" worden sind.

aa) Das Gesetzesmerkmal "nicht zulässige Abweichungen" bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VIG genannten Rechtsvorschriften; ein vorwerfbares Verhalten (als subjektives Element) muss nicht vorliegen (BayVGH a. a. O. Rn. 42; VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 44; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2016 - 17 K 1799/13 - BeckRS 2016, 119214 Rn. 59). Diese Regelung ist unionsrechtskonform. Die Ersetzung des früheren Begriffs "Verstöße gegen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2008) durch das Merkmal "nicht zulässige Abweichungen" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 2012) dient der Klarstellung (BT-Drs. 17/7374, S. 14 f.: Ahndung des Verstoßes in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren ist nicht erforderlich), maßgebend bleibt in der Sache die Legaldefinition der EG-KontrollVO (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Erfasst ist danach "die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts" (Art. 2 Nr. 10 VO 882/2004/EG).

Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt. Bei der Kontrolle am 10.04.2018 hat der Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin in ... ..., Hygienemängel festgestellt und insoweit Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben konstatiert. Ob und inwieweit es dabei um unmittelbar produktbezogene Abweichungen geht, ist rechtlich unerheblich (BayVGH a. a. O. Rn. 36 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 C 29.17 - juris Rn. 24-26). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verlangt auch nicht, dass der Rechtsverstoß (im Sinne der nicht zulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften) noch andauert (BayVGH a. a. O. Rn. 53; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 1 K 19.242 - BeckRS 2019, 12743 Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 25.05.2019 - 8 E 423/19 - juris Rn. 14). Einen derartigen Eindruck versucht der Antragsgegner auch gar nicht zu vermitteln. Er beabsichtigt, an den Beigeladenen Informationen zu jener Kontrolle sowie zur Kontrolle am 12.06.2018 herauszugeben; die Information zur zweiten Kontrolle lautet: "Bei der Betriebskontrolle am 12.06.2018 wurden keine Beanstandungen festgestellt."

bb) Tauglicher Anspruchsgegenstand sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VIG nur Informationen über "festgestellte" nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Gesetzlich nicht gefordert ist, dass die "nicht zulässige Abweichung" durch (bestandskräftigen) Verwaltungsakt "festgestellt" wird (BayVGH a. a. O Rn. 48; bestätigt durch BVerwG a. a. O. Rn. 30-32). Da es sich im Fall eines Rechtsverstoßes auch um ein rechtsnormatives Werturteil handelt, muss die "nicht zulässige Abweichung" jedoch von der zuständigen Aufsichtsbehörde (und z. B. nicht nur von einem Untersuchungslabor) festgestellt werden (Senatsurteil vom 13.09.2010 - 10 S 2/10 - NVwZ 2011, 443, 444 zum VIG 2008). Demnach genügt ein Untersuchungsergebnis in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne den gesetzlichen Anforderungen nicht, hinzutreten muss die rechtliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit Darlegung der Gründe, die zu dem Verdikt "nicht zulässige Abweichungen" führen (BayVGH a. a. O. Rn. 47; VG Augsburg a. a. O. Rn. 38). Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers anlässlich der sprachlichen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG: Nicht hinreichend sei eine "Beanstandung" von Untersuchungsämtern auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse, vielmehr bedürfe die "Feststellung" einer zusätzlichen juristisch-wertenden Einordnung seitens der zuständigen Überwachungsbehörde (BT-Drs. 17/7374, S. 15).

Den gesetzlichen Anforderungen ist der Antragsgegner jedenfalls in der an die Antragstellerin gerichteten Verfügung vom 17.04.2018 hinreichend nachgekommen (siehe auch Schreiben des Antragsgegners an den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 01.03.2019). Die dort im Einzelnen wiedergegebene rechtliche Zuordnung der Ergebnisse der Kontrolle vom 10.04.2018 enthält - wenn auch knapp - die erforderliche normative Wertung. Angesichts des unzweideutigen Tatbestands der maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen zu der rechtlichen Bewertung und Zuordnung.

2. Ein Ablehnungsgrund steht der Herausgabe der vom Beigeladenen begehrten Informationen nicht entgegen. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG). Schon die Anforderungen an den gesetzlichen Geheimnisschutz sind nicht dargetan. Zudem unterfallen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG dem gesetzlichen Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht.

a) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat" (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - E 115, 205, 230). Mit § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG knüpft der Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an (BT-Drs. 17/7374, S. 16). Zu den geschützten Geheimnissen werden etwa "Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden" (BVerfG a. a. O. S. 231 m. w. N.).

Schon das Verwaltungsgericht musste feststellen, dass die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, inwiefern es sich bei "ungünstigen Untersuchungsergebnissen" um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln soll. An diesem Befund hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang für den Geheimnisschutz das "berechtigte Interesse" an der Nichtverbreitung der in Rede stehenden Information. Erfasst ist damit die Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information, die objektiv (und nicht etwa nur subjektiv nach dem Willen des Unternehmens) vorliegen muss (Falck, VIG, 2. Aufl., § 3 Anm. 3.3). Dazu macht die Antragstellerin lediglich geltend, dass es ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil gereichen würde, falls die Informationen über die hier relevanten Lebensmittelkontrollen Außenstehenden bekannt würden, weil eine Verschiebung der Marktchancen gegenüber Wettbewerbern drohe; zudem, so die Antragstellerin, würde sie der öffentlichen Missachtung ausgesetzt. Mit diesem vagen Vortrag, der eher Vermutungen zum Ausdruck bringt als manifeste Anhaltspunkte zu konkreten Auswirkungen einer Bekanntgabe der Information auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bietet, werden die Anforderungen an eine substanzhafte Darlegung zum Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses deutlich unterschritten.

b) Selbst wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorläge, bliebe ihm der gesetzliche Schutz versagt. Denn in Bezug auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kann der Informationszugang gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass diese gesetzliche Regelung keinen Bedenken ausgesetzt ist.

3. Dem Informationszugangsanspruch des Beigeladenen steht auch der von der Antragstellerin geäußerte "begründete Verdacht einer Veröffentlichung" der fraglichen Informationen über das Internet nicht entgegen. Den von der Antragstellerin - mittels Parallelwertungen zum Strafrecht und zum Zivilrecht - postulierten Informationsverweigerungsgrund kennt das geltende Recht nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass das Informationszugangsrecht (hier: nach dem VIG) keine Aussage zur zulässigen oder unzulässigen Verwendung der erlangten (Verbraucher-)Information trifft; maßgebend ist insoweit das Informationsweiterverwendungsrecht.

a) Eine mutmaßliche Weiterverwendung der erlangten Informationen des Beigeladenen (einschließlich einer Veröffentlichung auf der Plattform "TopfSecret") ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Das VIG regelt im Fall eines Anspruchs lediglich die Herausgabe der begehrten Information an den Antragsteller; wie dieser mit der ihm erteilten Information umgeht, ist nicht (mehr) Regelungsgegenstand des VIG und der auf seiner Grundlage getroffenen Verwaltungsentscheidung (VG Augsburg a. a. O. Rn. 28; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19 - BeckRS 2019, 19973 Rn. 20). Folglich verbietet das VIG die Veröffentlichung der von der Behörde herausgegebenen Information nicht (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 72). Die informationspflichtige Stelle hat nach dem VIG keine Befugnis, eine eventuelle Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu ergründen oder gar dagegen zu intervenieren (VG München a. a. O. Rn. 63; VG Weimar a. a. O. Rn. 23). Die gesetzliche Systematik entspricht der Trennung zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem VIG (strukturell gleichsinnig: IFG und UIG) und dem im IWG geregelten Informationsweiterverwendungsrecht; dieses begründet keinen Anspruch auf Informationszugang (§ 1 Abs. 2a IWG), sondern setzt das Zugangsrecht voraus und knüpft daran an (Richter, IWG, 2018, § 1 Rn. 50).

Der Bescheid des Antragsgegners vom 14.03.2019 zur Informationsgewährung trägt der Gesetzeslage Rechnung. Er beschränkt sich explizit auf die Gewährung des Informationszugangs. Zur (Zulässigkeit der) weiteren Verwendung erhaltener Informationen trifft der Bescheid keine Regelung. Die Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen steht mithin in eigener Verantwortung des Informationsempfängers, wobei dieser das geltende Recht zu beachten hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen gemäß § 2a IWG grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen; dabei handelt es sich um ein subjektives Recht auf Weiterverwendung (Richter a. a. O. § 2a Rn. 52). Auch diese Regelung zeigt, dass es der informationspflichtigen Stelle verwehrt ist, Verwendungsabsichten des VIG-Antragstellers zu erforschen und gegen eine mutmaßlich bevorstehende Weiterverwendung auf der Grundlage des VIG prophylaktisch vorzugehen.

b) Die rechtssystematische Trennung zwischen dem Informationszugangsrecht und dem Informationsweiterverwendungsrecht ist durch die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl.EU vom 31.12.2003, L 345/90) unionsrechtlich vorgegeben (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/98/EG). Die Änderungsrichtlinie von 2013 (ABl.EU vom 27.06.2013, L 175/1) hat das vormalige Genehmigungserfordernis für eine zulässige Informationsweiterverwendung (vgl. Wiebe/Ahnefeld, CR 2015, 199, 200) aufgehoben (Art. 3 Abs. 1 RL 2013/37/EU). Konsequenz dieser Neuregelung ist der uneingeschränkte Anspruch auf Informationsweiterverwendung (Wolff/Seemüller, K&R 2019, 102, 103). Nach dem Informationsfreiheitsrecht zugängliche Informationen dürfen nach eigener Entscheidung des Berechtigten weiterverwendet werden; eine "Interventionsbefugnis" etwa der nach dem VIG zuständigen Behörde gibt es nicht.

§ 2a IWG setzt die unionsrechtlichen Vorgaben um. Die Gesetzesbegründung spricht davon, die Änderungsrichtlinie gebe "eine automatische Verknüpfung von Zugang und Weiterverwendung vor" (BT-Drs. 18/4614, S. 13). Angesichts dieser seit 2015 geltenden Rechtslage ist der von der Antragstellerin mit Blick auf das Internetportal "TopfSecret" postulierte Informationsverweigerungsgrund nicht nur gesetzeswidrig, er ist darüber hinaus auch unionsrechtswidrig.

4. Die von der Antragstellerin behauptete Grundrechtsverletzung liegt nicht vor. Soweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bemüht und Befugnisse "des Einzelnen" zur Offenbarung personenbezogener Daten skizziert werden, ist schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) auf dieses Grundrecht überhaupt berufen kann; jedenfalls wäre ein Grundrechtseingriff - ebenso wie bezüglich der Berufsfreiheit - gerechtfertigt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 40 Abs. 1a LFGB, weil die dazu entwickelten Anforderungen für den VIG-Anspruch unbeachtlich sind.

a) Die gesetzeskonforme, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG angezeigte Übermittlung der vom Beigeladenen begehrten Informationen stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das gilt auch im Fall der Informationsweitergabe seitens des Beigeladenen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts; die maßgeblichen Regeln beschränken die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und sind zugleich, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, Inhalts- und Schrankenbestimmungen der Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BayVGH a. a. O. Rn. 58; VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 74; VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 107; VG Weimar a. a. O. Rn. 27).

Hinzu kommt, dass das Gewicht eines Grundrechtseingriffs - falls ein solcher vorläge - relativiert wird, wenn ein betroffenes Unternehmen eine negative Publikumsinformation durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - E 148, 40 Rn. 36 zu § 40 Abs. 1a LFGB a. F. mit Hinweis darauf, dass das Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweise). Wird dieser Aspekt mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in Rechnung gestellt, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass die hier maßgeblichen VIG-Bestimmungen den Schrankenvorbehalt von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ausfüllen und einen eventuellen Grundrechtseingriff legitimieren. Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, falls sich die Antragstellerin darauf berufen könnte.

Im konkreten Fall ist, wie dargelegt, die vom Antragsgegner beabsichtigte Informationsgewährung an den Beigeladenen durch das VIG gedeckt. Die mutmaßliche Informationsweiterverwendung seitens des Beigeladenen ist, wie ebenfalls dargelegt, nach VIG und IWG rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungshandeln im Rahmen dieser Gesetze stellt keine Grundrechtsverletzung dar.

b) Die für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den VIG-Anspruch nicht zu übertragen. Dass die Grenzen zwischen der aktiven staatlichen Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB und der antragsgebundenen Verbraucherinformation nach § 2 VIG "verschwimmen", wie die Antragstellerin behauptet, ist unzutreffend. Schon die faktische Vermischung verschiedenartiger Typen der Publikumsinformation - behördliche Unterrichtung der Verbraucher von Amts wegen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität versus private Verbraucherinformation über eine privat betriebene Internetplattform - ist fragwürdig. Die Zurechnung einer mutmaßlichen privaten Internetveröffentlichung an den Antragsgegner - zumal nach dem "Rechtsgedanken" des § 830 Abs. 2 BGB - ist rechtlich unhaltbar. Verwaltung und Rechtsprechung sind an das geltende Recht gebunden und nicht dazu berufen, Rechtspolitik zu betreiben.

Die Übertragung der gesetzlichen Anforderungen für die aktive staatliche Publikumsinformation auf die antragsbasierte Informationsgewährung nach dem VIG (wegen einer zu erwartenden Internetveröffentlichung) infolge einer - angeblich - vergleichbaren Wirkung (so VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019 - AN 14 K 19.773 - BeckRS 2019, 15084 Rn. 27; Kluge, ZLR 2019, 518, 526 ff.) käme einer aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässigen Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung gleich. Unabhängig davon trifft die Prämisse jener Rechtsauffassung nicht zu. Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB und Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB (Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012, BGBl. I S. 476) festgehalten worden (BT-Drs. 17/7374, S. 12: "Optimierung des VIG", "flankiert durch eine Ausweitung der Verpflichtung der Behörden zur aktiven Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB"). Beide Teilsysteme des Verbraucherinformationsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG andere Voraussetzungen und eine andere Rechtsfolge als § 40 Abs. 1a LFGB. Die objektive Gesetzeslage ist von den Verwaltungsgerichten angesichts ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) zu respektieren. Eine Übertragung von Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB auf den VIG-Anspruch scheidet aus (VG Augsburg a. a. O. Rn. 28; VG München a. a. O. Rn. 64 f.; VG Weimar a. a. O. Rn. 21). Hält ein Verwaltungsgericht - anders als der Senat - § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG aus verfassungsrechtlichen Gründen für nicht hinnehmbar, ist es auf den Weg nach Art. 100 Abs. 1 GG verwiesen; es steht ihm aber nicht zu, die Gesetzesbindung abzustreifen.

In der Sache ist das System des Verbraucherinformationsrechts von der Rechtsprechung längst rezipiert worden. Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch rechtlich ein aliud. Zutreffend wird bei den sich ergänzenden "Säulen" unterschieden zwischen "dem subjektiven Recht der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen und der gesetzlichen Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen" (so OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2011 - 3 A 270/10 - NVwZ 2011, 632, 633). Das Bundesverwaltungsgericht differenziert kategorial zwischen Akten "aktiver staatlicher Verbraucherinformation" und "antragsgebundener Informationsgewährung" und sieht zwischen beiden Arten der Informationsgewährung "gravierende Unterschiede" (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 - NVwZ 2015, 1297 Tz. 12).

Diese Auffassung hat weithin Zustimmung gefunden (vgl. etwa BayVGH a. a. O. Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2016 - 13 A 941/15 - NVwZ-RR 2017, 447 Tz. 59; VG Augsburg a. a. O. Rn. 26; VG Freiburg a. a. O. Rn. 22; VG Weimar a. a. O. Rn. 20; VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 108; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 29 L 1226/19 - juris Rn. 68 f.). Sie entspricht der geltenden Gesetzeslage, an deren Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht.

5. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen dem Informationszugang des Beigeladenen unionsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

a) § 2 VIG stellt keine unionsrechtlich unzulässige Regelung des nationalen Rechts dar. Art. 10 und 17 Abs. 2 VO 178/2002/EG ("BasisVO") regeln die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit und stehen dem individuelle n Anspruch auf Informationszugang von vornherein nicht entgegen. Art. 7 VO 882/2004/EG ("KontrollVO") verschafft der Öffentlichkeit generell Zugang zu Informationen über die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden und ihre Wirksamkeit sowie zu Informationen gemäß Art. 10 VO 178/2002/EG. Erfasst ist danach nur ein kleiner Teil derjenigen Informationen, die von der Anspruchsnorm des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG erfasst werden (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Tz. 63). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass Art. 10, 17 Abs. 2 VO 178/2002/EG und Art. 7 VO 882/2004/EG keine abschließenden Regelungen treffen (EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - C-636/11 - NVwZ 2013, 1002 = NJW 2013, 1725 Tz. 29 ff.). Eine staatliche Information der Öffentlichkeit - um die es im vorliegenden Fall nicht einmal geht - ist unionsrechtlich nicht nur zulässig, wenn ein Lebensmittel gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Weder die EG-BasisVO noch die EG-KontrollVO entfalten eine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle (BayVGH a. a. O. Rn. 61; zustimmend NdsOVG a. a. O. Rn. 46; VG Augsburg a. a. O. Rn. 29; VG Weimar a. a. O. Rn. 28). Speziell Art. 7 Abs. 2 VO 882/2004/EG normiert keine für sich genommen vollzugsfähige Regelung, sondern wird durch Absatz 3 der Bestimmung konkretisiert; es werden jedoch nur Abwägungsgesichtspunkte benannt, ein abwägungsfestes Informationsverbot wird nicht begründet (Gundel, ZLR 2013, 662, 666). Das nach der EuGH-Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend wirkende Unionsrecht steht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG getroffenen Regelung somit nicht entgegen.

b) Nichts anderes ergibt sich aus der Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Die Antragstellerin behauptet deren Anwendbarkeit, weil der Begriff der "Durchführung" im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nach der Rechtsprechung des EuGH großzügig zu handhaben sei. Selbst bei extensiver Interpretation stellt die Informationsgewährung nach dem VIG jedoch keine "Durchführung" des EU-Lebensmittelrechts dar. Für die BasisVO liegt dies auf der Hand. Für die KontrollVO gilt kaum etwas anderes, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht im Dienste des Art. 7 VO 882/2004/EG steht und daher diese unionsrechtliche Vorschrift nicht vollzieht.

Der Senat kann die zu Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh aufgeworfene Rechtsfrage offen lassen, weil Grundrechte der Charta dem Informationszugang des Beigeladenen nach dem VIG nicht entgegenstehen. Soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh beruft, ist schon der Schutzbereich dieses EU-Grundrechts nicht eröffnet. Grundrechtsträger sind natürliche Personen. Die Parallelvorschrift zum Datenschutz in Art. 16 AEUV spricht in Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich vom "Schutz natürlicher Personen". Folgerichtig ordnet die EU-Datenschutz-Grundverordnung "personenbezogene Daten" nur natürlichen Personen zu (Art. 4 Nr. 1 VO 2016/679/EU). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich juristische Personen auf den Schutz des Art. 8 GRCh "nur berufen, soweit der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt" (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-92, 93/09 - "Schecke", EuZW 2010, 939 Tz. 53; bekräftigt durch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-419/14 - "WebMindLicenes", MMR 2016, 342 Tz. 79). Dass es vorliegend um eine derartige Konstellation geht, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Zum Schutz der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 GRCh begnügt sich die Antragstellerin mit dem Vortrag, dass der Schutzbereich insbesondere das Geheimnis von Geschäftsunterlagen erfasse, sodass die (drohende) Herausgabe der Ergebnisse lebensmittelrechtlicher Betriebsprüfungen eine Grundrechtsverletzung sei. Übersehen wird dabei der unionsrechtliche Schrankenvorbehalt gemäß Art. 52 Abs. 1 GRCh, der auch für Art. 16 GRCh gilt (EuGH, Urteil vom 30.06.2016 - C-134/15 - "Lidl", BeckRS 2016, 81406 Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch an dieser Stelle offen lassen, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf ein schützenswertes Unternehmensgeheimnis berufen kann. Denn soweit ein Mitgliedstaat gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh an die EU-Grundrechte gebunden ist, ermächtigt Art. 52 Abs. 1 GRCh zu Grundrechtseinschränkungen durch nationale Rechtsvorschriften (Jarass, GRCh, 3. Aufl., Art. 52 Rn. 26). Dies ist hier, soweit es überhaupt darauf ankommen sollte, durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG erfolgt. Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, ist dargelegt worden.

6. Die Art und Weise des vom Antragsgegner in Aussicht gestellten Informationszugangs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss die dem Beigeladenen zu übermittelnde Information ergänzt werden, um ein verfassungskonformes Verwaltungshandeln zu gewährleisten.

a) Der Informationszugang erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Der Beigeladenen hat in seinem Antrag vom 15.01.2019 um die Übermittlung von Informationen zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen des Antragsgegners bei der Antragstellerin in deren Betrieb in ... gebeten und dabei eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gewünscht. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2019 bestimmt, dass der Informationszugang aus datenschutzrechtlichen Gründen postalisch durch Übersendung eines Aktenvermerks erfolgt. Dieser Regelung ist der Beigeladene nicht entgegengetreten. Damit ist der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid, soweit ersichtlich, gegenüber dem Beigeladenen bestandskräftig geworden. Unabhängig davon ist die Art der Informationsgewährung von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gedeckt, Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

b) In seiner Entscheidung zu - dem mittlerweile novellierten (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzesbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I S. 498) - § 40 Abs. 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die zuständigen Behörden für verpflichtet erachtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei; das sei verfassungsrechtlich unerlässlich, weil anderenfalls die Fehlvorstellung entstehen könne, der Verstoß bestehe fort, obgleich es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen werde, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - E 148, 40 Rn. 40). Da es insoweit um die Eignung einer Information zur Erreichung des Gesetzesziels geht, kann für das VIG nichts anderes gelten. Verfassungsgerichtlich wird in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts angemahnt (BVerfG a. a. O. Rn. 41). Auch dieser Aspekt gilt für das VIG.

Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 14.03.2019 dem Beigeladenen mitgeteilt, dass dem Antrag vom 15.01.2019 auf Informationszugang stattgegeben werde. Ausweislich des VIG-Antrags wird damit nur auf die Ergebnisse der - seinerzeit - beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Kontrolle vom 12.06.2018 ist dies unverfänglich, da keine lebensmittelrechtlichen Verstöße festgestellt worden sind. Bezüglich der Kontrollergebnisse vom 10.04.2018 ist aber wohl davon auszugehen, dass in der beabsichtigten Mitteilung des Antragsgegners an den Beigeladenen sowohl die rechtliche Zuordnung ("Subsumtion") als auch eine Aussage darüber, dass (und ggf. bis wann) die damals gerügten Hygienemängel behoben worden sind, fehlt. Damit ist - im Lichte der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung tangiert.

c) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese für den Fall eines erfolgreichen Eilantrags getroffene Regelung kann nach h. M. bei Ablehnung des Eilantrags mit der Folge herangezogen werden, dass die Eilentscheidung mit Auflagen zu Lasten des Antragsgegners verbunden wird (vgl. Darstellung und Kritik bei Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 438 ff.). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und verfügt gegenüber dem Antragsgegner, dass die (bisher) beabsichtigte Informationsgewährung um die rechtliche Zuordnung der festgestellten Abweichungen und um die Information über die Mängelbehebung zu ergänzen ist.

II. Unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Gewährung des vom Beigeladenen beantragten Informationszugangs führt auch eine unter dem Aspekt der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids vorgenommene gerichtliche Abwägungsentscheidung in diesem Aussetzungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis als die materiell-rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es liegen keine Gründe vor, trotz der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Offenlegung der betreffenden Information den Vorrang einzuräumen. Dabei hat der Senat die konfligierenden Interessen im konkreten Fall zu würdigen.

1. Im Ausgangspunkt haben Verwaltung und Rechtsprechung die in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und im Rahmen der Rechtsfindung zu beachten.

Der Gesetzgeber konnte diese Entscheidung verfassungskonform treffen. Durch die gesetzliche Versagung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin, vielmehr kann der Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die gesetzliche Suspensionsautomatik (§ 80 Abs. 1 VwGO) durchbrechen (BVerfG-K, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Tz. 19). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; dazu gehört auch das Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs (BVerfG-K, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Tz. 18). In Bezug auf § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hat es der Gesetzgeber nach Abwägung der widerstreitenden Interessen als sachgerecht angesehen, bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidung gesetzlich anzuordnen, "da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehen wird" (BT-Drs. 17/7374, S. 18). Flankiert wird der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch verfahrensrechtliche Sicherungen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG), die im Dienste eines wirksamen Rechtsschutzes stehen. Gegen diese gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; wirksamer Rechtsschutz wird in VIG-Verfahren durch § 80 Abs. 5 VwGO gewährleistet (BayVGH a. a. O. Rn. 60; VG Weimar a. a. O. Rn. 4; VG Freiburg a. a. O. Rn. 10).

Mit § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hat der Gesetzgeber bewusst von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO niedergelegten Option Gebrauch gemacht und betont, infolge der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung zur Auskunftserteilung verlagere sich der Rechtsschutz in das gerichtliche Eilverfahren (BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.). Damit ist durch gesetzliche Abwägung entschieden, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse grundsätzlich Vorrang genießt.

In der Sache überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit und des VIG-Antragstellers als "Sachwalter der Allgemeinheit" (so BayVGH, Beschluss vom 06.07.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 11) die privaten Interessen des betroffenen Unternehmens an der vorläufigen Geheimhaltung der begehrten Information allerdings nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Lediglich in Konstellationen, in denen es um Rechtsverstöße im Lebensmittel- bzw. Futtermittelrecht geht, wird das öffentliche Interesse an einer schnellen Information gegenüber privaten Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich höher gewichtet (VG Freiburg a. a. O. Rn. 10). Dieses Konzept hat der Gesetzgeber konsequent umgesetzt, wie auch die Kostenvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG zeigt. Für das gerichtliche Aussetzungsverfahren folgt daraus, dass es im Fall eines Rechtsverstoßes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG grundsätzlich bei der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG bleibt und das öffentliche Interesse an der sofortigen Offenbarung der fraglichen Information vorrangig ist (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 84).

2. Besondere Umstände des konkreten Falles können ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des betroffenen Unternehmens gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Verwaltungsentscheidung führen. Derartige Umstände liegen - entgegen dem jüngsten Vorbringen der Antragstellerin - hier nicht vor. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin die Veröffentlichung der Informationen zu den Kontrollergebnissen des Antragsgegners vom 10.04.2018 (diverse Hygienemängel) - einschließlich der vom Senat verfügten Ergänzungen - und vom 12.06.2018 (keine Beanstandungen) auf der Internetplattform "TopfSecret".

a) Der Hinweis darauf, dass eine Übermittlung der begehren Informationen an den VIG-Antragsteller nicht mehr rückgängig zu machen sei, vermag das Aussetzungsinteresse im Einzelfall nicht zu begründen; denn genau diese irreversible Information (des VIG-Antragstellers und) der Öffentlichkeit ist ratio legis von § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG und bindet Verwaltung und Rechtsprechung (VG München a. a. O. Rn. 94). Sollte es zur Veröffentlichung der erwähnten Kontrollberichte über "TopfSecret" kommen, wäre dagegen trotz der Irreversibilität des Vorgangs rechtlich im Grundsatz nichts einzuwenden. Auf die Gesetzeslage nach dem IWG ist hingewiesen worden (vgl. oben I. 3.)

Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hinzunehmen sind; dazu gehören auch Konsequenzen eigener Verhaltensweisen des Betroffenen, die zu Beeinträchtigungen auf Grund nachteiliger Reaktionen Dritter infolge der Offenlegung wahrer Tatsachen führen (BVerfG-K, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 3487/14 - NJW 2016, 3362 Tz. 14 m. w. N.). Diese zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelte Verfassungsrechtsprechung hat längst Eingang in die Judikatur zur Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch öffentliche Äußerungen Privater gefunden; dabei unterliegen Privatpersonen - anders als der Staat - nicht generell einem Sachlichkeitsgebot (BVerfG-K, Beschluss vom 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95 - DVBl 2005, 106, 108). Die - hier unterstellte - Veröffentlichung der Informationen über "TopfSecret" wäre demnach - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu beanstanden, wenn und solange sie wahrheitsgemäß und auch sonst rechtmäßig erfolgt; anderenfalls stünde der Antragstellerin zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung.

b) Ausnahmsweise kann die Offenbarung wahrer Tatsachen unzulässig sein. Das betrifft insbesondere die "Prangerwirkung" einer öffentlichen Äußerung. Eine "Anprangerung" im Rechtssinne kann allerdings nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt die Verfassungsrechtsprechung für die Bejahung einer Anprangerung, dass die öffentliche Äußerung zu einem bestimmten Verhalten einer Person "ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte" (BVerfG-K, Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08 - NJW 2010, 1587 Tz. 26). Für die Unternehmensrechte gemäß Art. 12 Abs.1 GG und gegebenenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gelten gewiss keine weniger strengen Anforderungen. Überträgt man jene Grundsätze auf den vorliegenden Fall, könnte bei einer Veröffentlichung der fraglichen Informationen des Antragsgegners von einer "Prangerwirkung" keine Rede sein. Die Publikation von Hygienemängeln in Verbindung sowohl mit der rechtlichen Einordnung als auch mit der Information zur Behebung der Rechtsverstöße wäre weit von einer "Anprangerung" entfernt.

Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um Eindrücke und Beurteilungen eines Durchschnittspublikums geht. Dem Verbraucherinformationsrecht liegt vielmehr das "Leitbild des mündigen Verbrauchers" zu Grunde (BT-Drs. 16/5404, S. 7). Davon ist bereits auszugehen, wenn einem VIG-Antragsteller bei der Behörde vorhandene Informationen "ungefiltert" zugänglich gemacht werden (BVerwG a. a. O. Tz. 10). Für die an Verbraucher gerichtete Publikumsinformation gilt nichts anderes. Aus deren Wahrnehmung wäre die Annahme einer "Prangerwirkung" durch die Veröffentlichung der hier fraglichen Kontrollberichte ziemlich fernliegend.

c) Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass das Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Informationen zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin führen könnte. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. Es drohen auch keine schwerwiegenden Folgen, wie die Antragstellerin unsubstantiiert behauptet. Denn gravierende Verschiebungen der Marktchancen im Wettbewerb sind nicht zu erwarten. Insoweit sind monokausale Erklärungsmuster ohnehin nicht angebracht, da der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens am Markt von vielen Faktoren abhängt (dazu VG Weimar a. a. O. Rn. 10). In einem solchen Gesamtzusammenhang erscheinen die Informationen zu den beiden fraglichen Kontrollen von nachgeordneter Bedeutung und - wie die Antragstellerin selbst betont - von geringem Gewicht: Die bei der Betriebskontrolle am 10.04.2018 festgestellten Hygienemängel sind aus der Sicht des mündigen Verbrauchers wenig aufsehenerregend (und schon gar nicht skandalträchtig), zudem sind sie längst behoben, was sich mittelbar auch schon aus dem Ergebnis der Kontrolle am 12.06.2018 ergibt, bei der keine Beanstandungen (mehr) festgestellt worden sind.

Würden diese - wenig spektakulären - Informationen über "TopfSecret" öffentlich gemacht, wäre eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Absatzeinbußen allein auf Grund dieser Verbraucherinformation bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu erwarten (zu einem ähnlichen Fall VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 87). Auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind demnach keine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die den Senat berechtigen könnten, abweichend von der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG trotz eines offensichtlich rechtmäßigen Bescheids im Weg der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vom Senat gegenüber dem Antragsgegner verfügte Maßgabe (analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht, sodass von der Befugnis des Gerichts gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht wird. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser mangels Stellung eines Sachantrags nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Nichtrückholbarkeit einmal erteilter Informationen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.