OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 122/18
Fundstelle
openJur 2020, 32863
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 240/15
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.09.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der seit 2010 in Insolvenz befindlichen A. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und hatte für deren Darlehensverbindlichkeiten Sicherheiten gestellt. Er begehrt von der Beklagten, nachdem er aufgrund des Eintritts des Sicherungsfalls 255.065,27 € auf Darlehensforderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin gezahlt hat, Rückzahlung von angeblich überhöht in Rechnung gestellten Zinsen in Höhe von 41.224,70 €. Diese Summe beruht auf den Berechnungen des Senats in seinem Beschluss vom 08.02.2018 (GA 286 ff.).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 14.206,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, lediglich in dieser Höhe bestehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der im Hinblick auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln überhöht berechneten Zinsen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht § 178 Abs. 3 InsO entgegen, weil die Feststellung der Darlehensforderung zur Insolvenztabelle nicht gegenüber Dritten zur Rechtskraftwirkung führe.

Die in den Verträgen vom 09.11.1998, 11.07.2001 und 30.12.2003 enthaltenen Zinsanpassungsklauseln seien aus den vom Senat im Beschluss vom 08.06.2017 genannten Gründen unwirksam. Der für die Bestimmung des Äquivalenzinteresses maßgebliche Zeitpunkt sei der 16.09.2005, weil die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt für die Konten 024 ,040 und 083 eine neue Rahmenvereinbarung getroffen hätten. Durch diese Vereinbarung sei ein neuer Kreditrahmenvertrag mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht geschaffen worden, der an die Stelle der bisherigen Vereinbarungen getreten sei. Dabei sei der bisherige Kreditrahmen wie auch der Verwendungszweck angepasst und ein neuer, einheitlicher Zinssatz mit einer neuen Zinsanpassungsklausel vereinbart worden. Angesichts einer solchen umfassenden Neuregelung sei dieser für die Bestimmung des Äquivalenzinteresses maßgeblich. Im Hinblick auf den letzten festgestellten durchschnittlichen Zinssatz des EURIBOR Dreimonatsgeld zum Zeitpunkt der vereinbarten Zinsanpassung führe dies zu einem Äquivalenzverhältnis von 4,108.

Unter Berücksichtigung dieses Äquivalenzverhältnisses bestehe für den Zeitraum Oktober 2005 bis einschließlich Januar 2009 kein Anspruch des Klägers. Für den anschließenden Zeitraum seien nur Zinsen für das Kto. 083 im Jahr 2009 Gegenstand der Klage. Für diesen Zeitraum liege der von der Beklagten berechnete Zinssatz über dem maximalen Zins, der sich unter Berücksichtigung des Äquivalenzverhältnisses ergebe. Von der Beklagten seien insgesamt 14.206,50 € zu viel berechnet worden. Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Zinsen sei auch nicht verjährt, weil es an einer Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen aus den im Beschluss des Senats vom 08.02.2018 genannten Gründen gefehlt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt.Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe den Zeitpunkt für die Bestimmung des Äquivalenzinteresses fehlerhaft bestimmt, weil es sich bei der Vereinbarung vom 16.09.2005 um eine bloße Vertragsänderung, nicht aber um eine Novation oder einen neuen Vertrag gehandelt habe. Ein neues Kapitalnutzungsrecht sei nicht entstanden, weil die über die drei Konten abzuwickelnde Finanzierung seit 1998 und auch nach der Änderungsvereinbarung von 2005 zur Bebauung des Baugebietes "südlich der B.-Allee" in C.-Stadt gedient habe, welches in drei Bauabschnitte aufgeteilt gewesen sei. Die Finanzierung der Bauabschnitte könne auch nicht jeweils separat betrachtet werden, weil sich viele Maßnahmen überschnitten hätten. Die alten Schuldverhältnisse hätten nicht aufgehoben, sondern auf Betreiben der Beklagten lediglich angepasst werden sollen, weil diese zu den bereits für alle drei Konten bestehenden Sicherheiten weitere verlangt habe. Der Einfachheit halber sei eine Vereinbarung für alle drei Verträge getroffen worden, weil die Bedingungen für alle drei Verträge gleich gewesen seien. Nach der Änderung 2005 seien zunächst weiterhin 8 % Zinsen für alle drei Verträge berechnet worden. Er habe die Vereinbarung unter Druck unterschrieben, weil andernfalls die Projekte seiner Firma nicht weiter finanziert worden wären.

Aus dem Umstand, dass er sich mit der Vereinbarung eines höheren Zinssatzes einverstanden erklärt habe, sei nicht zu schließen, dass er sich auch damit einverstanden erklärt habe, dass dieser Zinssatz Grundlage für die nach dem Vertrag möglichen Zinsanpassungen sei. Insoweit sei das Urteil des OLG Dresden vom 16.11.2010 maßgeblich, wonach der neue Zinssatz nur dann für die möglichen Zinsanpassungen maßgeblich sei, wenn dieser ausgehandelt worden sei. Auch die Kündigungsmöglichkeit der Beklagten befreie sie nicht davon, das bisherige Äquivalenzverhältnis beizubehalten. Zudem sei die Wirtschaftslage seiner Firma zu dem Zeitpunkt nicht so schlecht gewesen, dass eine Ablösung der Darlehen durch eine andere Bank nicht möglich gewesen wäre.

Dass die vorgenommene Berechnung richtig sei, habe die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2018 bestätigt. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die maximal zu berechnenden Zinsen nicht höher sein dürften als die Zinsen, die von der Beklagten tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag i.H.v. 27.018,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kreditrahmenvertrag vom September 2005 stelle das Ergebnis einer freien Verhandlung der Parteien dar. Die jeweiligen Kreditverträge hätten jeweils unterschiedliche Verwendungszwecke gehabt. Die jeweiligen Darlehensvaluten seien der Insolvenzschuldnerin mithin jeweils zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden. Es sei unzutreffend, dass nach Abschluss des Kreditrahmenvertrages zunächst weiterhin 8 % Zinsen für die drei streitgegenständliche Konten berechnet worden seien. Vielmehr ergebe sich das Gegenteil aus den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen.

Das Landgericht habe überzeugend das anwendbare Äquivalenzverhältnis dargelegt. Sie habe auch nicht die Berechnung des Klägers unstreitig gestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass die von diesem in den genannten Zeiträumen konkret berechneten Zinsen und die diesbezüglichen Zinssätze ordnungsgemäß angegeben worden seien und der Kläger überdies den tatsächlich im jeweiligen Zeitraum anwendbaren EURIBOR-Zinssatz ausgewiesen habe. Der Kläger verkenne jedoch, dass hinsichtlich des Äquivalenzverhältnisses nicht auf die in den ursprünglichen Kreditverträgen aus dem Jahr 1998 und 2001 bzw. 2003 ausgewiesenen Sollzinssätze abzustellen sei, sondern auf den im Rahmen des Kreditrahmenvertrags vom 14./16.09.2005 festgelegten (variablen) Sollzinssatz von 8,75 % p.a.. Der Insolvenzschuldnerin sei mit dem Kreditrahmenvertrag ein völlig neues Kapitalnutzungsrecht gewährt worden, das die bisher bestehenden Kapitalnutzungsrechte der Konten 024, 040 und 083 abgelöst habe. Damit sei ein völlig neuer Verwendungszweck verbunden worden. Zugleich seien die Darlehensvaluta aus den vorher bestehenden Kreditverträgen neu auf 1.022.583,76 € festgelegt und die vorher unterschiedlich bestehenden (variablen) Sollzinssätze zu den vor 2005 bestehenden Kreditverträgen dem Wunsch der beteiligten Parteien gemäß durch einen einheitlichen (variablen) Sollzinssatz von 8,75 % ersetzt worden.

Es habe dem übereinstimmenden Willen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin entsprochen, die zwischen ihnen bestehende Geschäftsverbindung insgesamt neu zu strukturieren und einer einheitlichen Regelung zu unterwerfen. Dass mit dem Kreditrahmenvertrag die drei streitgegenständlichen Darlehen einer völlig neuen Rechtsgrundlage unterworfen worden seien, stehe der formale Umstand, dass die Konten unter ihren bereits vor 2005 geführten Endziffern verwaltungstechnisch fortgeführt worden seien, nicht entgegen. Es entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die für den hier streitgegenständlichen Zeitpunkt aktuelle Parteiabrede und das darin zum Ausdruck kommende Äquivalenzverhältnis abzustellen.

Das Landgericht habe auch keine Zinsen zulasten des Klägers berücksichtigt. Zudem stelle sich das Urteil im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags auch deshalb als zutreffend dar, weil der Forderung die Wertung des § 178 Abs. 3 InsO sowie der Umstand entgegenstehe, dass gegen die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen vermittelten Rechnungsabschlüsse zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, Einwendungen geltend gemacht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 09.05.2019 und 04.07.2019 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung überhöhter Zinsen in einer den vom Landgericht zuerkannten Betrag übersteigenden Höhe. Denn das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob der Kläger einen Bereicherungsanspruch wegen überhöht in Rechnung gestellter Zinsen hat, auf das sich aus der Vertragsänderung ergebende (neue) Äquivalenzverhältnis abzustellen ist.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings durch den Kreditrahmenvertrag vom 14./16.09.2005 kein neues Kapitalnutzungsrecht geschaffen worden, weil es sich bei dem Abschluss dieses Vertrags nicht um eine echte Umschuldung im Rahmen einer Novation gehandelt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die alten Darlehensschulden unter Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts im Wege des sogenannten Vereinbarungsdarlehens mit den Mitteln eines neu aufgenommenen Darlehens hätten getilgt werden und die alte Schuld hätte erlöschen sollen, §§ 488, 133, 157 BGB.

Anerkannt ist, dass bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neues zu ersetzen, wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation Zurückhaltung geboten ist und ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen muss. Wenn Zweifel verbleiben, ist regelmäßig nur von einer Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urt. v. 30.09.1999, IX ZR 287/98, juris Rz. 6 = WM 1999, 2251, 2252; Beschl. v. 01.04.2014, XI ZR 276/13, juris Rz. 19 = WM 2014, 989 ff.; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rz. 8 m.w.N.). Auch bei einer internen Umschuldung kann daher nur dann eine Schuldumschaffung angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille der Parteien zweifelsfrei festzustellen ist (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, 2012, § 491 Rz. 53 m.N.). Die Kapitalnutzungsmöglichkeit ist nur dann "neu", wenn sie im Ursprungsvertrag weder geregelt noch angelegt ist (Kessal-Wulf in: Staudinger, a.a.O., § 491 Rz. 46). Werden verschiedene Einzeldarlehen in ein Gesamtdarlehen zusammengefasst, liegt darin meist nur eine Schuldabänderung (Kessal-Wulf in: Staudinger, a.a.o., Rz. 53). Selbst eine Erweiterung des Kreditlimits zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Schuldum- oder -neuschaffung vorgenommen worden ist (BGH, Beschl. v. 01.04.2014, XI ZR 276/13, a.a.O., juris Rz. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich bei einem Vergleich der Vertragsvereinbarungen der Parteien aus den Jahren 1998 und 2001 mit dem Kreditrahmenvertrag vom 14./16.09.2005 nicht zweifelsfrei, dass die Parteien hierdurch einen neuen Darlehensvertrag vereinbarten wollten, durch den die alten Verträge abgelöst werden sollten.

Der Kreditrahmenvertrag vom 14./16.09.2005 nebst Anlage enthält keine Vereinbarung dahingehend, dass die früher gewährten Darlehen durch den im Kreditrahmenvertrag genannten Kreditrahmen in voller Höhe abgelöst werden sollten. Vielmehr ergibt sich aus dem Kreditrahmenvertrag nur, dass der Kreditrahmen auf mehreren Konten, die auch die hier streitgegenständlichen Konten umfassten, zur Verfügung gestellt werden sollte. Eine einheitliche Darlehenskontonummer wurde nicht vergeben. Dies ist ein Indiz dafür, dass die alten Verträge weitergeführt werden und nur der Kreditrahmen für alle Konten einheitlich festgelegt werden sollte. Dabei ist nicht einmal ersichtlich oder dargelegt, dass der Kreditrahmen erweitert worden wäre, zumal der Kreditrahmenvertrag neben den streitgegenständlichen Konten noch zwei weitere Konten umfasste.

Auch eine wesentliche Änderung der Kreditbedingungen ist nicht feststellbar. Bei den ursprünglich gewährten Darlehen handelte es sich sämtlich um Kontokorrentkredite, die bis auf weiteres zur Verfügung gestellt wurden und nicht zu einem festen Zeitpunkt abgelöst werden sollten. Für sämtliche Darlehen war ein Zinssatz vereinbart, der entsprechend den - unwirksamen - Zinsanpassungsklauseln angepasst werden konnte. Auch der Kreditrahmenvertrag vom 14./16.09.2005 sah keine andere Vertragslaufzeit, sondern weiterhin eine Darlehensgewährung bis auf weiteres vor. Die Abrechnungsmethode wurde ebenfalls nicht geändert, sondern die Zinsen und Kosten sollten wie schon zuvor vierteljährlich in Rechnung gestellt werden. Die für die Darlehen gewährten Sicherheiten blieben bestehen. Auch der Vertragszweck "Finanzierung der Bauträgermaßnahme III. Abschnitt "Südlich der B.-Allee", C.-Stadt, sowie Restbestände aus I. und II. Abschnitt" lässt erkennen, dass hier die gleichen Bauvorhaben finanziert werden sollten, die auch die Ursprungsdarlehen finanzieren sollten.

Dass die Beklagte die Bestellung weiterer Sicherheiten verlangt hat und die früher vereinbarten variablen Zinssätze durch einen neuen, einheitlichen (variablen) Sollzinssatz ersetzt worden sind, ist vor diesem Hintergrund allein nicht ausreichend, von der Vereinbarung eines neuen Kapitalnutzungsrechts auszugehen.

b) Gleichwohl ist für die Frage, ob der Kläger einen Bereicherungsanspruch wegen überhöht in Rechnung gestellter Zinsen hat, auf das sich aus der Vertragsänderung ergebende (neue) Äquivalenzverhältnis abzustellen. Denn dadurch, dass sich der Kläger mit der Vereinbarung eines höheren Zinssatzes einverstanden erklärt hat, hat er sich auch damit einverstanden erklärt, dass dieser Zinssatz Grundlage für die nach dem Vertrag möglichen Zinsanpassungen ist.

Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers das Urteil des OLG Dresden vom 16.11.2010 (5 U 17/10) nicht entgegen. Das OLG Dresden hat bezogen auf einen Kontokorrentkreditvertrag, bei dem bei einzelnen Vertragsänderungen der Zinssatz auf der Grundlage einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel durch die Bank festgesetzt worden ist, entschieden, dass dadurch keine Zäsur der fehlerhaften Zinsanpassung eingetreten sei (OLG Dresden, a.a.O., S. 16).

Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar. Denn durch die in Rede stehende Vertragsänderung sollte nicht nur der Zinssatz (auf der Grundlage der bisherigen Zinsanpassungsklauseln) angepasst werden. Vielmehr sollten die Verträge zu den drei Konten, denen nicht allen die gleichen Äquivalenzverhältnisse zugrunde lagen, zusammengefasst und ein einheitlicher Zinssatz vereinbart werden; auch sollte der Kläger weitere Sicherheiten für die Darlehen stellen. Auslöser hierfür war nach dem Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte eine Kündigung der Kontokorrentverhältnisse in Aussicht gestellt hatte, sofern sie nicht einen höheren Zinssatz und weitere Sicherheiten für diese Verträge erhalte. Da es sich um "bis auf weiteres" geschlossene Kontokorrentdarlehensverträge gehandelt hat, wäre eine ordentliche Kündigung dieser Verträge durch die Beklagte, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Klägers und seines Unternehmens die Stellung weiterer Sicherheiten für erforderlich hielt, ohne weiteres möglich gewesen. Deswegen war es ihr auch unbenommen, statt einer Kündigung der bestehenden Verträge die Fortführung der bis auf weiteres geschlossenen Kontokorrentdarlehensverträge von veränderten Konditionen abhängig zu machen. Sie war deswegen auch nicht verpflichtet, die bisher bestehenden Äquivalenzverhältnisse der einzelnen Verträge beizubehalten und der Berechnung des neuen Zinssatzes zugrunde zu legen.

Der Kläger hat sich mit dieser Vertragsänderung - nach zwei Tagen Bedenkzeit (Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.04.2018) - auch einverstanden erklärt. Dass die Beklagte die Konditionen für eine Fortführung der zusammengefassten Verträge vorgegeben hat und die Parteien über den Zinssatz nicht ausdrücklich verhandelt haben mögen, steht einer Zäsur nicht entgegen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 27.06.2019 dargelegt, dass die Wirtschaftslage seines Unternehmens damals nicht so schlecht gewesen sei, dass eine Insolvenz gedroht habe oder eine Ablösung der Darlehen durch eine andere Bank nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hatte damit sogar die Wahl, entweder im Hinblick hierauf über den Zinssatz zu verhandeln und für den Fall, dass die Beklagte hinsichtlich des Zinssatzes kein Entgegenkommen zeigt, die Darlehen abzulösen, oder aber sich mit den neuen Konditionen einverstanden zu erklären. Dass er die Besorgnis hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.07.2019 erklärt hat, nach einer Kündigung der Hausbank würden andere Kreditinstitute kein Darlehen gewähren, erklärt nicht, warum er nicht versucht hat, eine Ablösung der Darlehen durch ein anderes Institut zu erhalten, zumal eine Kündigung durch die Beklagte noch nicht erfolgt war.

Selbst wenn der Kläger tatsächlich keine Möglichkeit gesehen hätte, auf dem Markt ein Kontokorrentdarlehen in gleicher Höhe zu unveränderten oder besseren Konditionen bei einer anderen Bank zu erhalten, steht die Tatsache, dass der Zinssatz zwischen ihm und der Beklagten nicht "ausgehandelt", sondern von der Beklagten vorgegeben worden ist, einer Zäsur nicht entgegen, da der Kläger keinen Anspruch auf Fortführung der Darlehen hatte.

Das Urteil des BGH vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08, juris Rz. 36, 37) steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn dieses befasst sich lediglich mit der Unwirksamkeit von Preis- und Zinsänderungsklauseln; der BGH hat insoweit ausgeführt, dass die unangemessene Benachteiligung der Kunden bezüglich des Zinsanpassungsrechts nicht durch das Recht des Kunden zur Kündigung ausgeräumt werde. Dazu, ob bei einer Vertragsänderung, die aus Sicht der Bank wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eine weitere Sicherung eines oder mehrerer Darlehen notwendig macht, das Äquivalenzverhältnis der ursprünglichen Verträge beizubehalten ist, obwohl ohne die Vertragsänderung eine Kündigung der Bank erfolgen würde, verhält sich dieses Urteil nicht.

Auch die Entscheidung des OLG Celle vom 20.12.2000 (3 U 69/00, juris Rz. 21 ff = WM 2002, 1878 ff.), in der es allerdings um einen Schadensersatzanspruch ging, erfordert keine andere Beurteilung. Denn es kann vorliegend schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich durch den vereinbarten Zinssatz in Höhe von 8,75 % angesichts der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse des klägerischen Unternehmens, einen über den marktüblichen Zinssätzen liegenden Zinssatz gesichert hat. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei Zinserhöhungen das bisherige Äquivalenzverhältnis nicht gewahrt hat, gegenüber der Beklagten einen niedrigeren Zinssatz hätte durchsetzen können.

Da hiernach der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses der 16.09.2005 ist, verbleibt es bei der Berechnung des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO), zumal es sich hinsichtlich der Frage, ob im konkreten Fall eine Zäsur gegeben ist, die ein Einhalten des bisherigen Äquivalenzverhältnisses nicht erfordert, um eine Einzelfallentscheidung handelt.