VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020 - 27 K 643/19
Fundstelle
openJur 2020, 32847
  • Rkr:

1. Eine Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung, in der der Schuldner nochmals zur Zahlung aufgefordert wird und ihm andernfalls sämtliche möglichen Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt werden, stellt lediglich eine (weitere) Mahnung des Schuldners dar, für die die Vollstreckungsbehörde keine Pfändungsgebühr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW erheben darf.

2. Wird einem Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde - unabhängig davon, ob ihn die Vollstreckungsbehörde auch als Vollziehungsbeamten mit einer Sachpfändung beauftragen könnte - ein Vollstreckungsvorgang mit der Maßgabe "Innendienst vor Außendienst" bzw. zur Weiterbearbeitung nach eigenem Ermessen übergeben und erbringt er daraufhin Arbeitsleistungen, die in den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also einer Forderungspfändung münden, entsteht dafür eine einzige Pfändungsgebühr nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 VO VwVG, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

3. Die Entstehung einer weiteren Pfändungsgebühr kommt dagegen erst in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Vollziehungsbeamten den förmlichen Auftrag zur Sachpfändung erteilt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 rechtswidrig gewesen ist, soweit dort Kosten der Vollstreckung von mehr als 25,25 Euro mitvollstreckt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. April 2016 beim Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) unter der Beitragsnummer 000 000 000 mit seiner Wohnung unter der Anschrift I. Straße 000 in W1. als rundfunkbeitragspflichtig erfasst. Da der Kläger Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der WDR unter anderem mit Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 für den Zeitraum 1. April 2016 bis 30. September 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von 113,- Euro sowie mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Rundfunkbeiträge in Höhe von 60,50 Euro, jeweils einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- Euro gegen den Kläger fest. Unter dem 3. März 2017 wurde der Kläger hinsichtlich der beiden vorgenannten Bescheide gemahnt.

Zwei Anträge des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für zeitlich nach den vorgenannten Festsetzungszeiträumen liegende Zeiten wurden vom WDR mit Bescheiden vom 8. Februar 2018 und 12. Oktober 2018 abgelehnt und die jeweiligen Widersprüche des Klägers hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 zurückgewiesen. Hiergegen ist der Kläger nicht weiter vorgegangen.

Unter dem 2. Mai 2017 richtete der WDR ein Vollstreckungsersuchen an die Beklagte, mit dem um Vollstreckung der mit den beiden vorgenannten Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge gebeten wurde.

Unter dem 9. November 2017 übersandte die Beklagte dem Kläger folgende Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung:

Diesem Schreiben war eine Forderungsaufstellung beigefügt, die als Hauptforderung jeweils die beiden vorgenannten Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 sowie die mit diesem Bescheiden festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 173,50 Euro enthielt. Darüber hinaus wies die Aufstellung sofort fällige Kosten der Vollstreckung in Höhe von 11,40 Euro aus.

Unter dem 9. Februar 2018 wurde dem Kläger ein Vollstreckungsaufschub unter Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung gewährt. In dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten heißt es unter anderem: "Auf Ihren Antrag hin gewähre ich Ihnen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Vollstreckungsaufschub. [...] Sollten Sie mit der Zahlung in Verzug geraten, gilt der gewährte Vollstreckungsaufschub als widerrufen; ich wäre dann gehalten, ohne vorherige Ankündigung weitere

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. [...]" Ausweislich des beigefügten Zahlungsplans sollte der Kläger monatlich, beginnend am 1. März 2018 bis einschließlich 1. Februar 2019, jeweils einen Betrag von 15,48 Euro abzahlen. Der Kläger zahlte daraufhin einmalig die Rate von 15,48 Euro, die der WDR auf seine Forderung verrechnete. Als der Kläger keine weiteren Raten zahlte, stellte die Beklagte der Stadtsparkasse Mönchengladbach unter dem 21. September 2018 eine Pfändungs- und

Einziehungsverfügung den Kläger betreffend zu. Unter dem 1. Oktober 2018 wurde dem Kläger eine entsprechende Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung übersandt. Die beigefügte Forderungsaufstellung wies nunmehr - nach Verrechnung der Zahlung des Klägers in Höhe von 15,48 Euro durch den WDR - folgende Beträge aus:

Der Kläger erhob unter dem 30. Oktober 2019 - Eingang bei der Beklagten am 2. November 2018 - Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Zur Begründung verwies er auf den entsprechenden Schriftverkehr, den er mit dem Beitragsservice geführt habe.

Am 5. Oktober 2018 überwies die Drittschuldnerin den zu vollstreckenden Betrag.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) hätten vorgelegen. Insbesondere habe der Kläger die ihm gewährte Ratenzahlung nicht eingehalten.

Der Kläger hat am 24. Januar 2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er wehre sich gegen die bereits vollstreckte Pfändung, da er zu diesem Zeitpunkt ein Studium absolviert habe. Allen danach fälligen Forderungen werde er nachkommen, sobald die Unstimmigkeiten vor Gericht geklärt seien. Er habe unzählige Male vergebens versucht, eine Einigung mit den Rundfunkanstalten zu erzielen. Durch sein überschaubares Einkommen während seines Studiums sei es ihm zu keiner Zeit auch nur ansatzweise möglich gewesen, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Auch habe er mitgeteilt, dass er in einer Wohngemeinschaft lebe und sein Mitbewohner in Vollzeit arbeiten gehe und volles Gehalt beziehe. Dennoch habe man ihn zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Zu seiner Zeit im Studium habe er nach Bezahlung der Fixkosten ein Minus von 20,- Euro zu verbuchen gehabt, wobei Lebensmittel und Getränke dort noch nicht eingerechnet seien. Durch die Pfändung sei ihm erheblicher Schaden zugefügt worden. Er habe sich bei mehreren Personen Geld leihen müssen und sei zwei Tage ohne Geld gewesen. Er habe keine Lebensmittel und Getränke kaufen können. Zudem sei er mit seiner Stromrechnung in Verzug geraten, so dass ihm auch dort zusätzliche Mahnkosten entstanden sein. Er könne nicht nachvollziehen, dass man einen ehemaligen Studenten mit allen Mitteln zur Kasse bitten wolle, obwohl bekannt sei, dass der Mitbewohner ein volles Gehalt beziehe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019.

Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 2. April 2020 aufgefordert, die mit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung mitgepfändeten

Vollstreckungskosten in Höhe von 36,75 Euro aufzuschlüsseln und zu erläutern. Daraufhin hat die Beklagte schriftsätzlich erklärt: Der Vollstreckungsauftrag sei dem zuständigen Vollziehungsbeamten am 6. November 2017 zugewiesen worden. Nach Prüfung der Wohnanschrift sei dem Kläger eine Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung zugesandt worden. Mit dem Zugang des Vollstreckungsauftrages an den Vollziehungsbeamten sei gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW eine Pfändungsgebühr in Höhe von 21,- Euro entstanden. Analog zu § 11 Abs. 4 Ziffer 2 VO VwVG NRW sei in der Vergangenheit nur die hälftige Pfändungsgebühr festgesetzt worden, in diesem Fall 10,50 Euro. Für das Versenden der Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung und der Teilzahlungsvereinbarung seien jeweils Portokosten in Höhe von 0,90 Euro entstanden. Da die Teilzahlungsvereinbarung seitens des Klägers nicht eingehalten worden sei, sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen. Hierfür sei gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW eine Pfändungsgebühr in

Höhe von 21,- Euro entstanden. Hinzu kämen die Auslagen für die

Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend vorgetragen: Die Pfändungsgebühr, die gegenüber dem Kläger in Höhe von 10,50 Euro erhoben worden sei, entstehe dadurch, dass der jeweilige Vollstreckungsbeamte den betreffenden Fall "auf seine Tour nehme". Die Beklagte habe ihr Stadtgebiet in 35 Vollstreckungsbezirke aufgeteilt, die nacheinander abgearbeitet würden. Der Vollstreckungsbeamte erhalte jeweils Nachricht darüber, welcher Vollstreckungsbezirk zur Vollstreckung anstehe. Dann würden ihm sämtliche zu vollstreckenden Forderungen oder Vorgänge mit dem Auftrag übermittelt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Dieser Vollstreckungsauftrag beziehe sich nicht auf eine Sachpfändung, sondern betreffe allgemein den Auftrag an den

Vollstreckungsbeamten, die entsprechende Forderung "auf seine Tour zu nehmen". Der Vollstreckungsbeamte könne selbst entscheiden, welches Mittel der Zwangsvollstreckung er zur Anwendung bringe. Dabei gelte der Grundsatz "Innendienst vor Außendienst", wonach die Forderungspfändung vorrangig durchgeführt werde. Das Computersystem der Beklagten sei in der Lage, jederzeit einen förmlichen Vollstreckungsauftrag zu generieren. Dieser werde aber nicht ausgedruckt, um kein unnötiges Papier zu produzieren. Früher sei es so gewesen, dass mit der Vergabe der Tour an den Vollziehungsbeamten von der Vollstreckungsbehörde entschieden worden sei, ob ein Vollstreckungsauftrag erteilt, also ausgedruckt und dem Vollziehungsbeamten als Legitimationsurkunde übergeben werden sollte. Heute sei es so, dass der Vollziehungsbeamte selbst entscheide, was er veranlassen wolle. Bei der Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung handele es sich auch nicht etwa um eine zweite Mahnung, sondern es werde ganz genau gerechnet. Der Vollziehungsbeamte prüfe den Fall genau und investiere erheblichen Arbeitsaufwand. Dafür müsse eine Gebühr anfallen. Ansonsten müsste die Beklagte die

Leistung gratis erbringen. Man sei daher der Auffassung, dass allein durch die

Übermittlung der Tour an den Vollziehungsbeamten, jedenfalls aber durch die Übersendung der Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung an den Schuldner, eine eigene Pfändungsgebühr ausgelöst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des WDR Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er gegen Postzustellungsurkunde wirksam zur mündlichen Verhandlung geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Sie ist zwar insgesamt zulässig (I.), jedoch nur teilweise begründet (II.).

I. Die Feststellungsklage gegen die infolge der Überweisung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin am 5. Oktober 2018 und damit vor Klagerhebung am 25. Januar 2019 erledigte Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 ist zulässig. Sie ist statthaft, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich dabei entsprechend der früheren ständigen Rechtsprechung um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris, Rn. 19 m.w.N., oder um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO handelt.

Vgl. im Ergebnis offenlassend: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, juris, Rn. 22.

Das in beiden Fällen erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers. Hierfür ist erforderlich, dass die angefochtene Maßnahme über ihre - erledigte - Wirkung hinaus einen zusätzlichen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist.

Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 17.15 -, juris, Rn. 22 ff.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Kontenpfändungen typischerweise nachteilige Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben, weil sie bei der SCHUFA ebenso wie bei Kreditinstituten vermerkt werden.

Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 K 7203/08 -, juris, Rn. 26.

Schließlich bedurfte es vor Erhebung der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage weder der Durchführung eines nur für Anfechtung- und Verpflichtungsklagen nach § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens noch ist eine solche Klage an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder - im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung - des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Erledigung hier bereits vor Eintritt der Bestandskraft eingetreten war.

Vgl. hinsichtlich des Vorverfahrens: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 49.64 -, juris, Rn. 16 ff.; hinsichtlich der Klagefrist: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, juris, Rn. 19 ff.;

Unabhängig davon hat der Kläger am 2. November 2018 Widerspruch erhoben, der am 7. Januar 2019 von der Beklagten zurückgewiesen wurde.

II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. September 2018 war rechtswidrig, soweit die Beklagte dort für die Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung eine halbe Pfändungsgebühr in Höhe von 10,50 Euro gemäß § 11

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) (a) sowie eine weitere Pfändungsgebühr in Höhe von 21,- Euro statt 20,- Euro für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (b) mitvollstreckt hat.

a) Die Beklagte hat zu Unrecht eine halbe Pfändungsgebühr in Höhe von 10,50 Euro mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. September 2018 beigetrieben. Denn eine solche Gebührenschuld ist schon dem Grunde nach nicht entstanden. Die Gebührenschuld entsteht, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW - worauf die Beklagte sich beruft -, sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) dem Vollziehungsbeamten zugeht.

Die Voraussetzungen dieses Entstehungstatbestandes der Gebührenschuld sind im vorliegenden Fall mit Blick auf die Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung vom 9. November 2017 nicht gegeben. Denn bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren. Vielmehr geht aus dem Schreiben hervor, dass noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme ins Auge gefasst wurde. Erst recht war zum Zeitpunkt der

Versendung dieses Schreibens, was die Beklagte selbst einräumt, auch keine Entscheidung zu Gunsten einer Sachpfändung gefallen. Dies ergibt sich auch aus dem

Inhalt des Schreibens selbst, wenn es dort heißt, "nach Ablauf der Zahlungsfrist werde ich und unangekündigt weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Kontopfändung, Sachpfändung, Kontenabrufverfahren, Abnahme der Vermögensauskunft, etc.) gegen Sie einleiten." Dabei handelt es sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, um nichts anderes als eine weitere Mahnung des Schuldners, mit dem Ziel, diesen zur freiwilligen Zahlung zu bewegen, bevor Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungsbehörde entsteht. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass andere Vollstreckungsbehörden derartige Schreiben sogar automatisiert unmittelbar nach Eingang von Vollstreckungsersuchen des WDR an die Schuldner versenden. Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte sich darauf beruft, es entstehe ein erheblicher Verwaltungsaufwand im Vorfeld der Versendung entsprechender Schreiben. Warum es etwa vor Versendung des Benachrichtigungsschreibens über die drohende Zwangsvollstreckung der Ermittlung bedürfen sollte, ob der entsprechende Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch wurde vorliegend dem Vollziehungsbeamten gerade kein förmlicher Vollstreckungsauftrag, wie ihn die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielhaft vorgelegt haben, erteilt. Dies ist unstreitig. Der Umstand, dass ein solches Dokument computerseitig bei der Beklagten jederzeit erzeugt werden kann, spielt keine Rolle. Denn es kommt insoweit nicht auf das Schriftstück als solches, das zur Dokumentation und Legitimation des Vollziehungsbeamten dient, an, sondern auf eine - zeitlich vorgelagerte - Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, den Vollziehungsbeamten mit der Sachpfändung oder der Inbesitznahme von Wertpapieren zu beauftragen. In den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der VO VwVG NRW heißt es hierzu:

"11.3 Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde

11.3.1 Der Vollziehungsbeamte handelt niemals kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen der Vollstreckungsbehörde und nur im Rahmen der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Er ist nicht Organ, sondern Gehilfe der Vollstreckungsbehörde. Im Sinne der Rechtsmittelvorschriften sind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde. Für etwaige Amtspflicht-Verletzungen haftet nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anstellungsbehörde." [Hervorhebung durch das Gericht]

Vgl. Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - I C 1 - 0070 - 41.14 - u. d. Innenministeriums - 56/17 - 21.112 - v. 9.10.2004, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255.

An einem solchen ausdrücklich erteilten Auftrag durch die Vollziehungsbehörde fehlt es vorliegend. An die Stelle eines solchen ausdrücklichen Auftrags kann auch nicht der Umstand treten, dass ein Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde bestimmte

Vollstreckungsfälle "auf seine Tour nimmt", d.h. sie ihm zur allgemeinen Bearbeitung zugewiesen werden. Der VO VwVG NRW liegt das Konzept zu Grunde, dass die

Vollstreckungsbehörde zunächst eine Entscheidung über die geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen trifft, also entweder den Weg einer Forderungspfändung oder die Beauftragung eines Vollziehungsbeamten zur Sachpfändung wählt. Diese Entscheidung scheint die Beklagte in genereller Weise getroffen zu haben, wenn sie vorträgt, es gelte der Grundsatz "Innendienst vor Außendienst", also wegen höherer Erfolgsaussichten der Vorrang der Forderungspfändung. Wird einem Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde - unabhängig davon, ob ihn die Vollstreckungsbehörde auch als Vollziehungsbeamten mit einer Sachpfändung beauftragen könnte - ein

Vollstreckungsvorgang mit der Maßgabe "Innendienst vor Außendienst" bzw. zur Weiterbearbeitung nach eigenem Ermessen übergeben und erbringt er daraufhin Arbeitsleistungen, die in den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, also einer Forderungspfändung münden, entsteht dafür eine einzige Pfändungsgebühr nach § 11 Absatz 2 Nr. 2 VO VwVG, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Folgt man dem Grundsatz der Beklagten "Innendienst vor Außendienst", kommt die Entstehung einer weiteren Pfändungsgebühr dagegen erst in Betracht, wenn eine Forderungspfändung durch die Vollstreckungsbehörde erfolglos geblieben ist oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt und die Vollstreckungsbehörde sodann dem Vollziehungsbeamten den förmlichen Auftrag zur Sachpfändung erteilt. Dass nach dem Willen des

Verordnungsgebers sogar in diesem Fall innendienstliche Vorbereitungshandlungen des Vollziehungsbeamten nicht durch eine Gebühr abgegolten werden sollen, ergibt sich aus §

11 Abs. 3 VO VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift wird die Pfändungsgebühr im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat. Wenn aber selbst nach förmlicher Erteilung eines konkreten Auftrags zur Sachpfändung eine Gebühr nicht gefordert werden kann, wenn es - trotz ggf. umfangreicher Vorbereitungen des Vollziehungsbeamten - auf Veranlassung der Behörde nicht zur einem Außeneinsatz kommt, kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um Vorbereitungshandlungen für sämtliche in Betracht kommenden

Vollstreckungsmaßnahmen geht, erst recht nichts anderes gelten. Hierzu fügt sich auch, dass die Vollstreckungsbehörde - wie vorliegend geschehen - gemäß § 5 Abs. 2 VwVG NRW nach vorangegangener Vermögensermittlung (§ 5 Abs. 1 VwVG NRW) eine Teilzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen kann und hierfür ebenfalls keine Gebühren erhält. Solche hat die Beklagte auch nicht verlangt.

Vor dem Hintergrund, dass die Pfändungsgebühr schon dem Grunde nach nicht angefallen ist, bedarf es keiner Entscheidung, in welcher Höhe eine solche Gebühr - zur Hälfte analog § 11 Abs. 4 Nr. 2 VO VwVG NRW oder in voller Höhe - anfallen würde.

Ergänzend ist folgendes anzumerken: Die Vollstreckungsbehörde ist von Gesetzes wegen nicht gehindert, das Vollstreckungsverfahren und einzelne Arbeitsschritte abweichend zu organisieren. Insoweit mag dahinstehen, inwieweit sich das Vorgehen der Beklagten im Einklang mit den insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften hält. Jedenfalls steht der

Beklagten aber für etwaigen Arbeitsaufwand, der aufgrund ihrer ggf. abweichenden Arbeitsorganisation entsteht, kein Gebührenanspruch über die gesetzlich eindeutig geregelten Fälle hinaus zu. Dies gilt zumal die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 VO VwVG NRW eine pauschale Vergütung des WDR für ihre Vollstreckungstätigkeit in Höhe von derzeit 37,- Euro pro Vollstreckungsersuchen erhält. Sollte es eine grundlegende Veränderung der Arbeitsweise der Vollstreckungsbehörden gegeben haben, die Gebührentatbestände nicht mehr zeitgemäß erscheinen lässt, ist es am Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hier nötigenfalls Abhilfe zu schaffen.

b) Die im Übrigen nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit dem Anspruch beigetriebenen Kosten waren der Höhe nach insoweit rechtswidrig, als die Beklagte für den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. September 2018 eine Pfändungsgebühr in

Höhe von 21,- Euro statt 20,- Euro in Ansatz gebracht hat. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 VO VwVG NRW beträgt die Pfändungsgebühr von dem Betrag im Sinne von § 17 VO VwVG

NRW bis zu 50,- Euro einschließlich 20,- Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 VO VwVG NRW sind bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Nach Absatz 3 der Vorschrift werden zur Berechnung der Gebühren die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst.

Dies führt vorliegend zu einer Pfändungsgebühr in Höhe von lediglich 20,- Euro aufgrund folgender Berechnung:

Restliche Hauptforderung

aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016: 97,52 Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 VO VwVG NRW: 97,00 Euro Hauptforderung aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017: 52,50 Euro abgerundet gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 VO VwVG NRW: 52,00 Euro

Summe: 149,00 Euro

davon gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 VO VwVG NRW -50,00 Euro

(bereits durch den Grundbetrag der Pfändungsgebühr (20,00 Euro) abgegolten)

Rest: 99,00 Euro

davon 1% gemäß § 17 Abs. 1 VO VwVG NRW 0,99 Euro

Zuzüglich zum Grundbetrag von 20,00 Euro 20,99 Euro

Abzurunden gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 VO VwVG NRW 20,00 Euro.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 insoweit rechtmäßig war.

Sie fand ihre Rechtsgrundlage in §§ 6, 20 Abs. 1, 40 und 44 VwVG NRW.

Der Kläger ist Vollstreckungsschuldner i.S.v. § 4 Abs. 1a) VwVG NRW.

Die Beklagte war für die Vollstreckung zuständig. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend dem WDR - als Behörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt

(§ 10 Abs. 6 RBStV). Diese durch den Beigeladenen festgesetzten, öffentlichrechtlichen

Geldforderungen werden nach den Bestimmungen des VwVG NRW von den

Vollstreckungsbehörden der Gemeinden im Verwaltungswege vollstreckt, vgl. § 1 VwVG NRWin Verbindung mit § 2 VO VwVG NRW. Zu den Gläubigern, deren Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, gehört nach § 4 Nr. 29 VO VwVG NRW ausdrücklich der Westdeutsche Rundfunk in Bezug auf rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge und sonstige Forderungen.

Grundlage für das Tätigwerden der Beklagten ist dementsprechend das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 2. Mai 2017. Dafür, dass die Angaben in dem Vollstreckungsersuchen unrichtig sein könnten, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW für die gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) grundsätzlich zulässige Verwaltungsvollstreckung waren erfüllt: Es lagen entsprechende Leistungsbescheide in Form der Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 vor. Die Bescheide waren wirksam und damit vollstreckbar - und im Übrigen auch bestandskräftig.

Die Beiträge waren gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ab der Mitte des jeweiligen Quartals fällig, eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe der jeweiligen Beitragsbescheide war abgelaufen und der Kläger war unter dem 3. März 2017 nach § 19 VwVG NRW gemahnt worden.

Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW lagen nicht vor. Die Bescheide waren im Übrigen mangels rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs bereits bestandskräftig. Die Verrechnung der Teilzahlung des Klägers, die der WDR gemäß § 13 seiner Rundfunkbeitragssatzung vorgenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.

Der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung steht auch nicht der dem

Kläger am 9. Februar 2018 im Zusammenhang mit der getroffenen

Teilzahlungsvereinbarung gewährte Vollstreckungsaufschub gemäß § 26 VwVG NRW entgegen, weil dieser jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung keine Rechtswirkungen mehr entfaltete. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte rechtmäßiger Weise die Fiktion eines Widerrufs für den Fall vorsehen durfte, dass der Schuldner mit Teilzahlungen in Verzug gerät. Denn jedenfalls hat die Beklagte im vorliegenden Fall spätestens durch die Übersendung der Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Kläger unter dem 1. Oktober 2018 - und damit vor Zahlung durch die Drittschuldnerin und vor der letzten Behördenentscheidung in Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2019 - von dem in der Regelung des Vollstreckungsaufschubs vorgesehen jederzeitigen Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht.

Vgl. für den Fall der konkludenten Ablehnung eines Antrages auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschub durch Erlass eines Steuerbescheides, BFH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VII R 52/06 -, juris, Rn. 20.

Hiergegen erinnert der Kläger auch nichts.

Mit seinem Vortrag, er sei wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse vom Rundfunkbeitrag zu befreien oder jedenfalls nachrangig hinter seinem Mitbewohner heranzuziehen gewesen, kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide des WDR können nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG NRW, um das es hier allein geht, nicht geltend gemacht werden. Denn nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Gegen die Festsetzungsbescheide, die hier zur Vollstreckung anstanden, hat der Kläger sich dagegen nie gewehrt. Auch sei darauf hingewiesen, dass der Kläger für diejenigen Zeiträume, für die hier rückständige Rundfunkbeiträge vollstreckt werden, nie einen Befreiungsantrag beim WDR gestellt hat. Soweit er Befreiungsanträge für spätere Zeiträume gestellt hatte, hat der WDR die Befreiung abgelehnt. Die entsprechenden Bescheide hat der Kläger bestandskräftig werden lassen, anstatt im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes sein Befreiungsbegehren weiter zu verfolgen.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018 erfüllte auch die Anforderungen der §§ 40 und 44 VwVG NRW.

Im Fall der Pfändung einer Geldforderung hat die Vollstreckungsbehörde nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach

§ 44 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Diesen Vorgaben genügte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 21. September 2018. Sie war mit ihrer Zustellung an die Stadtsparkasse Mönchengladbach als Drittschuldnerin am Folgetag wirksam geworden und die Zustellung dem Kläger als Schuldner entsprechend § 40 Abs. 1 S. 4 VwVG NRW zusammen mit einer Ausfertigung der Verfügung mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Bestimmtheit der zu vollstreckenden Forderungen, wie sie sich auf der dem Kläger mit der Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung übersandten Forderungsaufstellung ergeben, bestehen keine Bedenken. Solche macht der Kläger auch nicht geltend.

Auch die übrigen mitvollstreckten Kosten begegnen keinen Bedenken. Die nach § 20 Abs. 1 VwVG NRW mit dem Anspruch weiteren beizutreibenden Kosten waren Auslagen für die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie sonstige Zustellungskosten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Gericht hat dem Kläger die Kosten ganz auferlegt, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch

Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.