VG Osnabrück, Urteil vom 30.06.2020 - 6 A 90/18
Fundstelle
openJur 2020, 32806
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die gebührenpflichtige Bergung einer Hauskatze durch die Feuerwehr nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag dem mutmaßlichen Willen des Halters der Katze entspricht (hier verneint).

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz.

Am 29.09.2017 wurde die Feuerwehr der Beklagten von einer Privatperson telefonisch darüber informiert, dass in Höhe des Grundstücks D. eine herrenlose Katze aufgefunden worden sei. Die Feuerwehr rückte daraufhin gegen 13:12 Uhr mit einem Kleinalarmfahrzeug und zwei Einsatzkräften zu dem angegebenen Einsatzort aus, nahm die sich dort tatsächlich befindliche Katze auf und verbrachte sie in ein Tierheim. Dort wurde dann der Kläger als Halter der Katze ermittelt, der diese anschließend aus dem Tierheim abholte. Der Feuerwehreinsatz war nach dem insoweit gefertigten Einsatzbericht gegen 14:27 Uhr beendet. Die Einsatzart wurde in dem Bericht mit „Hilfeleistung - Tier in Not“ bezeichnet.

Am 12.01.2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zu den Kosten für den o.g. Feuerwehreinsatz an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2018, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Einwendungen und stellte seinerseits einige Fragen zum konkreten Sachverhalt. Auf eine daraufhin erfolgte Nachfrage der Beklagten teilte einer der beiden an dem Einsatz beteiligten Feuerwehrmänner ergänzend mit, dass er nicht sagen könne, wer die Feuerwehr alarmiert habe. Es sei lediglich hinterlegt worden, dass eine Katze zugelaufen sei. Ob diese verletzt gewesen sei, könne er zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht mehr sagen. Mit der Bergung der Katze habe vermutlich ein Eingreifen der Katze in den Straßenverkehr verhindert werden sollen. Außerdem sei eine freilaufende Katze grundsätzlich z.B. durch einen Hund gefährdet oder könne im Straßenverkehr verletzt werden.

Mit Gebührenbescheid vom 23.04.2018 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz am 29.09.2017 Gebühren in Höhe von 222,90 € gegen den Kläger fest; diese setzen sich aus einer Gebühr für den Einsatz eines Kleinalarmfahrzeugs in Höhe von 84,90 € (28,30 € je angefangene halbe Stunde) und einer Gebühr für den Einsatz von zwei Einsatzkräften in Höhe von 138,00 € (23,00 € je Einsatzkraft und angefangene halbe Stunde) zusammen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ihre Feuerwehr am 29.09.2017 zu dem Grundstück D. habe ausrücken müssen, nachdem dort eine herrenlose Katze gefunden worden sei. Der Halter des Tieres habe von den Einsatzkräften vor Ort nicht ermittelt werden können. Um Schäden für das Tier zu vermeiden und dessen Unversehrtheit zu gewährleisten, habe das Tier in das Tierheim verbracht werden müssen. Hierdurch sei eine Gefährdung des Straßenverkehrs und eine Gefährdung der Katze durch andere Tiere, z.B. einen gefährlichen Hund, verhindert worden. Nach dem Einsatz sei dann der Kläger als Halter ermittelt worden. Dieser sei als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen, da der Feuerwehreinsatz nach vernünftiger Einschätzung und bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung durch die Einsatzkräfte in seinem Interesse erfolgt sei. Eine grundsätzlich ebenfalls mögliche Heranziehung des Hinweisgebers sei dagegen nicht sachgerecht, da dieser letztlich ebenfalls nur im Interesse des Klägers gehandelt habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, den Kläger mit eigenen Mitteln als Halter der Katze zu ermitteln.

Der Kläger hat hiergegen am 23.05.2018 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er nicht zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz am 29.09.2017 herangezogen werden könne. Die Beklagte gehe insoweit bereits von falschen Tatsachen aus. Zum einen sei die von der Feuerwehr geborgene Katze nicht herrenlos gewesen. Zum anderen treffe es nicht zu, dass deren Halter vor Ort von den Feuerwehrkräften nicht habe ermittelt werden können. Vielmehr sei die Katze gechipt und die Feuerwehr verfüge über ein entsprechendes Lesegerät, das hier jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zum Einsatz gekommen sei. Außerdem habe sich die Katze in einem sehr guten Ernährungszustand und einem gepflegten Allgemeinzustand befunden. Eine für Dritte erkennbare Gefährdungssituation habe nicht vorgelegen; insbesondere sei die Katze nicht verletzt gewesen und habe auch sonst nicht durch Jaulen, Knurren o.ä. auf sich aufmerksam gemacht. Auch im Einsatzbericht der Feuerwehr sei von einer wie auch immer gearteten Notsituation keine Rede gewesen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe es ebenfalls nicht gegeben; eine solche sei nicht einmal im Einsatzbericht der Feuerwehr erwähnt worden. Andernfalls müsste auch bei allen anderen 4,5 Millionen bundesweit gehaltenen Freigängerkatzen von einer entsprechenden Gefahrenlage ausgegangen werden. Auch eine Selbstgefährdung des Tieres habe nicht vorgelegen. Es handele sich um eine Freigängerkatze, die - wie auch sonst üblicherweise - ohne Einsatz der Feuerwehr in sein Wohnhaus zurückgekehrt wäre. Im Übrigen sei es auch deshalb nicht erforderlich gewesen, die Katze aufzulesen und ins Tierheim zu verbringen, weil deren Fundort lediglich 140 m von seinem Wohnort entfernt gewesen sei. Insgesamt habe daher weder objektiv ein Anlass für den Feuerwehreinsatz bestanden noch sei dieser in seinem Interesse erfolgt. Insoweit sei die entsprechende Regelung in der Gebührensatzung der Beklagten dahingehend auszulegen, dass der Einsatz geeignet und erforderlich sein müsse, um einen Schaden oder eine Gefahr abzuwenden. Andernfalls könnte die Feuerwehr permanent ohne Anlass, aber mit einer entsprechenden Kostenpflicht freilaufende Katzen einsammeln und ins Tierheim verbringen. Dies entspreche nicht einmal der eigenen Einsatzpraxis der Feuerwehr der Beklagten. Vielmehr müsse ausweislich eines Presseberichts aus September 2018 und einer darin zitierten Äußerung eines Mitglieds der Feuerwehr der Beklagten selbst die Rettung von Katzen aus Notsituationen hinter anderen Aufgaben zurückstehen. Sollte die Beklagte gleichwohl an einer Kostenpflicht für das anlasslose Einsammeln von Freigängerkatzen festhalten, wäre die diesbezügliche Regelung in ihrer Gebührensatzung rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.04.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides vor: Ausweislich des von der Feuerwehr erstellten Einsatzberichts sei die Katze des Klägers im Straßenbereich des Hauses D. gefunden worden. Ob sie zu diesem Zeitpunkt verletzt gewesen sei, könne heute nicht mehr geklärt werden, weil das über das Telefonat mit dem Hinweisgeber erstellte Protokoll nach vier Wochen gelöscht worden sei. Nach dem Einsatzbericht habe der Hinweisgeber allerdings ein Tier in Not gemeldet, so dass die Einsatzkräfte von einer Notsituation hätten ausgehen müssen. Fakt sei im Übrigen jedenfalls, dass das Aufgreifen der Katze eine Gefährdung des Straßenverkehrs und eine Gefährdung der Katze selbst verhindert habe. Demgemäß sei die Inobhutnahme der Katze im Interesse des Klägers erfolgt, so dass dieser zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen worden sei. In solchen Fällen könne es auch nicht Aufgabe der Feuerwehr sein, abzuschätzen, ob die Katze ggf. allein wieder zu ihrem Zuhause zurückfinde. Im Übrigen wäre der Einsatz auch bei einer Ermittlung des Halters vor Ort durch Auslesen des Chips nicht kostengünstiger gewesen, weil sich der Kläger seinen eigenen Angaben nach zum Einsatzzeitpunkt nicht zu Hause befunden habe und seine Katze deshalb ohnehin ins Tierheim verbracht worden wäre. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung bestünden ebenfalls nicht.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf § 29 Abs. 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4, 4 Abs. 2 ihrer Satzung vom 27.09.2011 über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Gebührensatzung Feuerwehr), zuletzt geändert durch Satzung v. 07.05.2013, gestützt. Nach § 3 Satz 1 der Satzung werden für freiwillig, d.h. außerhalb der Pflichtaufgaben der Feuerwehr erbrachte Leistungen, zu denen nach Satz 3 Nr. 4 u.a. das Einfangen, die Inobhutnahme oder das Bergen von Tieren gehören, Gebühren erhoben. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist Gebührenschuldner bei derartigen freiwilligen Leistungen der Auftraggeber oder derjenige, der eine solche Leistung willentlich in Anspruch nimmt (Satz 1). Wird der Auftrag durch die Polizei oder einen sonstigen Dritten erteilt, so kann derjenige mit den Gebühren belastet werden, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden (Satz 2); die §§ 677 bis 683 BGB gelten entsprechend (Satz 3). Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.09.2015 - 11 LB 265/14 -, juris, Rn. 23-25), die auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, in § 29 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen als solche in Zweifel zieht und daraus schlussfolgert, dass es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid fehle, ist dem deshalb nicht zu folgen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die genannten Regelungen im konkreten Einzelfall zutreffend angewandt worden sind; dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 4 der Gebührensatzung sind im vorliegenden Fall zwar insoweit erfüllt, als die Feuerwehr der Beklagten am 29.09.2017 die Katze des Klägers geborgen und in ein Tierheim verbracht und damit im Ausgangspunkt eine gebührenpflichtige freiwillige Leistung erbracht hat. Die Kosten für diesen Einsatz durften jedoch nicht dem Kläger in Rechnung gestellt werden, weil dieser nicht als Gebührenschuldner im Sinne des Satzungsrechts der Beklagten anzusehen ist. Der Kläger hat die streitige Leistung der Feuerwehr - insoweit unstreitig - nicht i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz der Gebührensatzung in Auftrag gegeben oder willentlich in Anspruch genommen. Eine Gebührenpflicht besteht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zwar auch für denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Diese Gebührenpflicht knüpft, wie sich aus der Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf die §§ 677 bis 683 BGB ergibt, an den Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag an, wonach der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat (§ 683 Satz 1 BGB). Letzteres hat die Beklagte im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen.

Ob die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem - was im vorliegenden Fall mangels ausdrücklich erklärtem Willen des Klägers im Vorfeld des Einsatzes allein in Betracht kommt - mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls und der objektiven Nützlichkeit der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn zu beurteilen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 683 Rn. 4, 5 m.w.N.). Ist aufgrund einer solchen Beurteilung im Zeitpunkt der Übernahme eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen, kommt es auf einen im Nachhinein vom Geschäftsherrn geäußerten gegenteiligen Willen nicht mehr an (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2012 - 3 A 419/11-, juris, Rn. 15). Soweit es speziell den hier interessierenden Fall der Bergung einer Katze durch die Feuerwehr betrifft, ist in die rechtliche Bewertung zunächst das ideelle und/oder wirtschaftliche Interesse des Tierhalters an dem geborgenen Tier und an dessen Rückkehr in seinen Haushalt einzubeziehen. Dieses Interesse kann sehr unterschiedlich ausgeprägt und im Einzelfall insbesondere durch das dahinterstehende persönliche Verhältnis des Halters zu dem Tier - etwa ob dieser das Tier letztlich eher als „Nutztier“ oder aber als eine Art „Familienmitglied“ ansieht - bestimmt sein. Von Bedeutung für das Interesse und den mutmaßlichen Willen des Halters kann darüber hinaus sein, ob es sich um eine Katze einer seltenen und/oder wertvollen Rasse oder um eine gewöhnliche - ggf. sogar zugelaufene - Hauskatze ohne besonderen Marktwert und möglicherweise auch ohne besonders ausgeprägten ideellen Wert handelt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 28.04.2011 - 6 K 1248/09 -, juris, Rn. 23). Maßgeblichen Einfluss auf das Interesse des Halters wird schließlich auch die Frage haben, ob seine von der Feuerwehr geborgene Katze unversehrt oder - ggf. in welchem Ausmaß - erkennbar verletzt bzw. krank war. Liegt ein solcher Fall vor, sind in die rechtliche Bewertung einerseits die Frage, welche finanziellen Aufwendungen der Halter zur Aufrechterhaltung der körperlichen Unversehrtheit seiner Katze vernünftigerweise tätigen würde, andererseits aber auch Gesichtspunkte des mit Verfassungsrang (Art. 20a GG) ausgestatteten Tierschutzes, insbesondere das in § 17 Nr. 1 TierSchG enthaltene Verbot, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten, einzubeziehen (vgl. Sächs. OVG, aaO, Rn. 12-14; VG Dresden, aaO, Rn. 19-23). Nach Maßgabe dessen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Transport der Katze des Klägers von ihrem Fundort zum Tierheim nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass es sich bei der Katze mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht um eine besonders seltene und/oder wertvolle Katze, sondern um eine normale Hauskatze handelt, die vom Kläger als sog. Freigängerkatze bezeichnet wird. Derartige Katzen dürften grundsätzlich einerseits ein hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstbestimmung bezüglich ihres aktuellen Aufenthaltsorts aufweisen (vgl. VG Dresden, aaO, Rn. 23), andererseits vielfach in der Lage sein, auch ohne fremde Hilfe allein wieder zu ihrem Zuhause zurückzufinden. Letzteres erscheint auch im vorliegenden Fall nicht fernliegend, weil der Fundort der Katze nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers lediglich rund 140 m von seiner Wohnung entfernt lag. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Katze des Klägers im Einsatzpunkt verletzt oder krank war und es aus diesem Grund im Interesse des Klägers gelegen haben könnte, die Katze zu bergen und ggf. tierärztlich versorgen zu lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Bericht der Feuerwehr über den Einsatz am 29.09.2017 enthält insoweit keine näheren Angaben. Allein der darin enthaltene Hinweis, der Hinweisgeber habe telefonisch „ein Tier in Not“ gemeldet, ist objektiv nicht hinreichend belastbar, um eine tatsächliche Notsituation für das Tier anzunehmen, die einen Einsatz der Feuerwehr gerechtfertigt hätte. Insoweit hätte es - wie es nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Feuerwehr mittlerweile auch vielfach praktiziert wird - zumindest einer vorherigen Nachfrage bei dem Hinweisgeber bedurft, wie sich die von diesem subjektiv so empfundene „Notlage“ tatsächlich konkret darstellte. Auch die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, räumt letztlich ein, dass nicht mehr geklärt werden könne, ob die Katze im Einsatzzeitpunkt verletzt gewesen sei. Angesichts dessen kann - auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung durch die vor Ort tätigen Einsatzkräfte - nicht davon ausgegangen werden, dass eine verletzungs- bzw. krankheitsbedingte Notsituation tatsächlich vorlag; vielmehr ist es ebenso wahrscheinlich, dass die Katze am Einsatzort „schlicht herumlief oder herumsaß“. Inwieweit durch die Bergung der Katze eine Gefährdung des Straßenverkehrs - zumal in einer Straße, bei der es sich, wie gerichtsbekannt ist, um eine kleine Seitenstraße in einem überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Gebiet mit relativ geringem Verkehrsaufkommen handelt - verhindert worden ist, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Nähere Angaben zu einer seinerzeit in dieser Hinsicht aktuell drohenden Gefährdung finden sich weder im Einsatzbericht der Feuerwehr noch im ergänzenden Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass eine solche Gefährdung latent bestehen bzw. nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Denn eine solche allgemeine Betrachtungsweise müsste zur Konsequenz haben, dass die Feuerwehr der Beklagten ungeachtet ihrer zahlreichen sonstigen - vorrangigen - Aufgaben sämtliche freilaufenden Katzen, die ihr gemeldet oder von ihr selbst bemerkt werden, unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell allein deshalb birgt, um potentielle Gefahren für den Straßenverkehr zu vermeiden. Dies kann jedoch vernünftigerweise nicht angenommen werden und entspricht nach Kenntnis des Gerichts auch nicht der tatsächlichen Einsatzpraxis der Feuerwehr der Beklagten. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte Selbstgefährdung der Katze des Klägers durch den Straßenverkehr oder z.B. durch einen freilaufenden Hund. Derartigen allgemeinen Gefahren dürften sog. Freigängerkatzen häufig ausgesetzt sein, was ihren Haltern auch bewusst sein dürfte (vgl. VG Dresden, aaO, Rn. 23). Allein daraus kann daher nicht auf ein Interesse des Halters an einem entsprechenden Feuerwehreinsatz geschlossen werden (vgl. insoweit auch LG Koblenz, Pressemitteilung zum Urt. v. 10.04.2018 - 6 S 270/17 -, juris).

Angesichts dieser Gesamtumstände kann allein dem Umstand, dass der Kläger durch die Implantation eines Chips durchaus zum Ausdruck gebracht hat, dass er ein gewisses ideelles Interesse an seiner Katze und an deren regelmäßiger Rückkehr in seinen Haushalt hat, kein entscheidendes Gewicht dahingehend beigemessen werden, dass eine kostenpflichtige Bergung seiner Katze unter allen Umständen seinem Interesse und seinem mutmaßlichen Willen entsprach.