VG Köln, Urteil vom 13.12.2017 - 23 K 6629/15
Fundstelle
openJur 2020, 32749
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 1 A 438/18
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Richterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im OLG-Bezirk Köln.

Der 1973 geborene Kläger machte ab 1990 eine Ausbildung als Schreibkraft im Kanzleidienst als Justizangestellter und arbeitete in der Folgezeit als Kanzleikraft. Nachdem er 1994 nach dem Besuch der Abendschule sein Fachabitur erlangte, absolvierte er in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes die Fachhochschule für Rechtspflege. Nach Bestehen der Rechtspflegerprüfung mit der Note "vollbefriedigend" am 21. Oktober 1997 wurde ihm der Titel Dipl.-Rechtspfleger FH verliehen. Der Kläger wurde zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. Anschließend war er in der Verwaltung des Amtsgerichts XXXX tätig. Am 13. April 2000 wurde er zum Justizinspektor ernannt. Von 2000 bis 2009 arbeitete der Kläger als Rechtspfleger bei den Zivilprozessabteilungen des Amtsgerichts XXXX, überwiegend auf der Rechtsantragstelle. Zudem war er mit dem Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe sowie mit Zwangsvollstreckungssachen befasst. Inzwischen ist er mit Familiensachen befasst. Zusätzlich erteilte er nebenamtlich Unterricht im Fach "Recht" an einer XXXXXX Berufsschule.

Parallel zu seiner Tätigkeit als Rechtspfleger studierte der Kläger bei teilweise ermäßigter Arbeitszeit ab 1998 Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Am 27. Mai 2003 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit 4,0 Punkten (ausreichend). Im Verbesserungsversuch erzielte der Kläger das Ergebnis 4,8 Punkte (ausreichend). Ihm wurde der Titel Dipl.-Jurist verliehen.

Im Jahr 2006 erwarb der Kläger an der Universität Q. (Slowakei) den akademischen Grad "JUDr.".

Am 28. August 2008 wurde der Kläger zum Justizoberinspektor ernannt.

Zur Betreuung seiner am 00. 00. 2009 geborenen zweiten Tochter wurde dem Kläger am 29. Juli 2009 Elternzeit von 3 Jahren bewilligt. Sein Begehren, während der Elternzeit den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen, blieb erfolglos. Ebenso wurde dem Kläger kein Sonderurlaub für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gewährt.

Zum 1. September 2009 begann der Kläger den juristischen Vorbereitungsdienst im Bundesland Hessen. Nachdem der Dienstherr hiervon erfuhr, nahm er die Bewilligung von Elternzeit zurück.

Der Kläger wurde sodann auf Antrag aus dem Referendardienst in Hessen entlassen, worauf der Dienstherr die Rücknahme der Elternzeit am 11. Januar 2010 wieder aufhob.

Nachdem das beklagte Land dem Kläger eine umfassende Wiedereinstellungszusage erteilt hatte, beantragte der Kläger am 10. Oktober 2010 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und trat wieder den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen an.

Der Kläger bestand am 25. September 2012 das zweite juristische Staatsexamen mit 7,62 Punkten (befriedigend).

Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes konnte der Kläger in Ermangelung einer haushaltsrechtlichen Stelle nicht unmittelbar in den gehobenen Justizdienst eingestellt werden. Der Kläger nahm infolgedessen eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auf. Die Zulassung erhielt er am 21. Dezember 2012. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm der Kläger rechtliche Betreuungen wahr.

Am 25. Februar 2014 wurde der Kläger erneut in ein Beamtenverhältnis des beklagten Landes als Justizoberinspektor berufen. Seine Anwaltszulassung gab er zurück.

Am 18. Juni 2015 bewarb sich der Kläger unter Bezugnahme auf seine langjährige Justizzugehörigkeit für das Richteramt im Bezirk des OLG Köln.

Diese Bewerbung wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid des damaligen Präsidenten des OLG Köln vom 24. Juni 2015 abgelehnt. Zur Begründung nahm der Präsident des OLG Köln auf die Erlasslage Bezug, wonach nur Bewerber berücksichtigt werden könnten, die das zweite juristische Staatsexamen mit mindestens 7,76 Punkten abgeschlossen hätten.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 bat der Kläger um Überprüfung dieser Entscheidung und beantragte, ihn ab dem 1. August 2015 als Richter auf Lebenszeit in den Landesdienst NRW zu übernehmen, hilfsweise ihn am Richtereinstellungsauswahlverfahren teilhaben zu lassen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Versagung der Einstellung sei rechtswidrig. Mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens habe er die Befähigung zum Richteramt erlangt. Die darüber hinausgehende Forderung einer Mindestnote stelle eine unzulässige Berufszugangsbegrenzung dar, wobei sich der angesetzte Punktwert als willkürlich darstelle.

Er verfehle die erforderliche Mindestpunktzahl nur um 0,14 Punkte. Dies dürfe angesichts des Umstandes, dass er über umfangreiche Erfahrungen im justiziellen Bereich und Arbeitsleben der Justiz verfüge, nicht zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen. Seine besondere Leistungsfähigkeit habe er bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er mit viel Mühe, Einsatz und Engagement die verschiedenen Ausbildungen in der Justiz durchlaufen und neben seiner Tätigkeit als Rechtspfleger erfolgreich nach 8 Semestern sein Studienziel erreicht habe. Auch den Referendardienst habe er trotz seiner familiären Einbindung mit 2 Kindern und den Erschwernissen durch den ortsfernen Ausbildungsort gemeistert. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass er ausweislich seiner Referendarzeugnisse in den einzelnen Stationen überdurchschnittlich gute Prädikatsnoten erzielt habe. All dies müsse im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG höher gewichtet werden.

Ferner vertrat der Kläger die Auffassung, dass ein Teil der derzeit von Rechtspfleger wahrgenommenen Aufgaben früher der Richterschaft oblegen habe, weshalb er bereits jetzt richterliche Aufgaben wahrnehme. In diesem Zusammenhang verwies der Kläger auf die schon seit Jahrzehnten geführte Diskussion, ob Rechtspflegern ein Aufstieg ins Richteramt ermöglicht werden solle. Dies habe sich letztlich nur deshalb nicht durchgesetzt, weil Rechtspfleger nicht über ein zweites juristisches Staatsexamen verfügten, was in seinem Fall indes anders sei.

Mangels eines sachlichen Grundes für den Ausschluss verstoße die angegriffene Verfügung gegen Art. 3 GG.

Zudem genüge die Statuierung einer Mindestnote in Gestalt eines Erlasses nicht dem Vorbehalt des Gesetzes.

Schließlich legte der Kläger dar, sein Rechtsanspruch, als Richter auf Lebenszeit übernommen zu werden, folge auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebiete, ihn ausbildungsadäquat einzusetzen und zu alimentieren.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte der damalige Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit, die Bewerbung des Klägers könne auch nach erneuter Überprüfung nicht berücksichtigt werden. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern stehe gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung offen. Dem Dienstherrn komme eine weite Beurteilungsermächtigung bei der Entscheidung darüber zu, ob ein Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes genüge. In Konkretisierung des Leistungsgrundsatzes nach §§ 71 DRiG, 9 BeamtStG ergäben sich die landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen aus dem Erlass des JM vom 23. April 1999 in der Fassung vom 29. Juni 1999. Nach diesem Anforderungsprofil würden nur solche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Einstellungsverfahren geladen, die die 2. juristische Staatsprüfung mit mindestens 9,0 Punkten abgeschlossen haben. Daneben könnten auch solche Bewerberinnen und Bewerber geladen werden, die in der 2. juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte erreicht hätten und sich darüber hinaus durch besondere Eigenschaften auszeichneten. Beide Mindestvoraussetzungen für eine Einstellung erfülle der Kläger nicht. Zudem wies der Präsident des OLG Köln darauf hin, dass auch das Erreichen von 7,76 Punkten nicht zu einem anderen Ergebnis geführt haben würde. Im vergangenen Jahr hätten Bewerber mit weniger als 8,5 Punkten nicht berücksichtigt werden können.

Der Kläger hat am 17. November 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass die Examensnote allenfalls bei einem Berufsanfänger herangezogen werden dürfe, bei dem fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorlägen, nicht jedoch bei Bewerbern wie ihm mit einer umfassenden praktischen Erfahrung.

Er ergänzt sein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Anforderung einer Mindestnote im Wege eines Erlasses. Insoweit verweist er auf eine stattgebende Entscheidung des OVG NRW vom 24. Februar 2016 - 6 B 1508/15 - in einem von ihm geführten Verfahren auf Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes im OLG Bezirk Hamm. In diesem Verfahren habe das OVG NRW festgestellt, dass eine auf der Ebene einer Verordnung geregelte räumliche Beschränkung des Bewerberkreises unzulässig sei. Der Kläger meint, diese Erwägung müsse hinsichtlich der durch Erlass festgesetzten Mindestnote gleichermaßen gelten.

Der Kläger verweist auf sein Vorbringen zu Aufstiegsmöglichkeiten von Rechtspflegern in den Niederlanden und Frankreich und regt eine Aussetzung seines Verfahrens und Vorlage an den EuGH an.

Schließlich hat der Kläger im Klageverfahren einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. August 2017 vorgelegt, wonach er einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sei.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Ablehnungsverfügungen vom 24. Juni 2015 und 30. Juli 2015 als Richter auf Lebenszeit in den Landesdienst einzustellen,

hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts am Richtereinstellungsauswahlverfahren zu beteiligen und erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nichteinstellung des Klägers in den richterlichen Probedienst wie auch die Nichteinladung zu einem Auswahlverfahren für den richterlichen Probedienst seien rechtsfehlerfrei erfolgt. Der einzelne Bewerber könne aus Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Einstellung ableiten, sondern allenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Im Einstellungsverfahren sei es Aufgabe des Dienstherrn, sich Klarheit über die Eignung des Bewerbers für den richterlichen Dienst zu verschaffen. Dies schließe in einem ersten Schritt die Beurteilung ein, ob und in welchem Maße ein Bewerber dem abstrakten Anforderungsprofil des Dienstherrn für den richterlichen Dienst entspreche. Im Rahmen der Ermessensbetätigung des Dienstherrn seien die Anzahl der vorhandenen Bewerber und die Dringlichkeit des Anliegens, neue Mitarbeiter für den richterlichen Dienst zu gewinnen, von maßgeblicher Bedeutung. Die Examensergebnisse stellten dabei grundsätzlich ein taugliches Mittel dar, die fachliche Eignung eines Bewerbers für den richterlichen Probedienst zu beurteilen.

Diesen Grundsätzen folgend sei der Kläger nicht zu einem Vorstellungstermin geladen worden. Das abstrakte Anforderungsprofil werde durch den Erlass des Justizministeriums konkretisiert. Hierdurch werde die besondere Bedeutung der fachlichen Eignung, mithin einer hohen juristischen Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für den richterlichen Probedienst hervorgehoben. Zur Sicherstellung einer fachlich leistungsfähigen und unabhängigen Justiz würden weitere Einstellungskriterien erst berücksichtigt, wenn die fachliche Eignung durch die im Erlass genannten Punktzahlen im zweiten juristischen Examen nachgewiesen sei.

Das persönliche Engagement des Klägers, der trotz familiärer und beruflicher Belastung die Befähigung zum Richteramt erworben habe, werde anerkannt. Ebenso werde gesehen, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Justiz in unterschiedlichen Positionen über eine besondere Kenntnis der Strukturen und Arbeitsbereiche verfüge. Gleichwohl werde im Rahmen der Bestenauslese, die durch das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens fundiert nachgewiesene fachliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern mit höheren Punktzahlen für so bedeutend erachtet, dass der Mangel an nachgewiesener fachlicher Eignung beim Kläger auch nicht durch dessen besondere Erfahrungen sowie sein Engagement kompensiert werden könne.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Erlass des Justizministeriums nicht rechtswidrig, namentlich verstoße er nicht gegen Art 12 Abs. 1 GG. Vielmehr komme der Dienstherr seiner Obliegenheit nach, das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle nach Maßgabe der dienstlichen Anforderungen festzulegen und das eingeräumte Auswahlermessen auszufüllen.

Nicht gefolgt werden könne dem Kläger, wenn er meine, aus seiner Tätigkeit als Rechtspfleger folge eine besondere fachliche Eignung. Die Tätigkeit eines Rechtspflegers weise immer noch so große Unterschiede zum richterlichen Bereich auf, dass § 5 DRiG die Befähigung zum Richteramt gerade von einem universitären Studium sowie einem anschließenden Vorbereitungsdienst abhängig mache. Hier könne aus der Rechtspflegertätigkeit auch deshalb keine besondere fachliche Eignung abgeleitet werden, weil sich die Vorerfahrungen nicht im erforderlichen Maß auf die Ergebnisse des 2. juristischen Examens ausgewirkt hätten. Soweit der Kläger auf die Regelungen in Frankreich und den Niederlanden verweise und eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung annehme, mangele es bereits an der Zugehörigkeit zu einer tauglichen Vergleichsgruppe.

Das beklagte Land verweist zudem auf ein gegen den Kläger geführtes Disziplinarverfahren und vertritt die Auffassung, dass sich allein aus diesem Umstand Eignungszweifel ergäben.

Das Disziplinarverfahren ist nach Aufhebung des schriftlichen Verweises eingestellt worden. Gleiches gilt für das zugehörige Gerichtsverfahren VG Düsseldorf 31 K 4394/15.O.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers, ihn als Richter auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes einzustellen, ist unbegründet. Die dies versagenden Bescheide des damaligen Präsidenten des OLG Köln vom 24. Juni 2015 und 30. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Zunächst bestehen keine formellen Bedenken gegen die Ablehnung. Durch §§ 2, 3 Abs. 2 der Verordnung des Justizministeriums über richterliche und beamtenrechtliche Zuständigkeiten vom 4. Dezember 2007 (GV NRW S. 652) ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 1 im Geschäftsbereich der jeweiligen Oberlandesgerichte deren Präsidenten übertragen worden.

Auch materiellrechtlich erweist sich die Ablehnung einer Einstellung als rechtmäßig.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG haben alle Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Ergänzend sind für die Ernennung ins Richteramt in §§ 9 i.V.m. 5-7 DRiG weitere Voraussetzungen normiert. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG kein unmittelbarer Einstellungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung resultiert,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 -, juris Rn. 18 m.w.N. und Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 PKH 3/105 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 310/06 -, juris Rn. 27.

Aus diesem Grunde kann dem mit dem Hauptantrag verfolgten Einstellungsbegehren nicht entsprochen werden.

Der begehrten Ernennung als Richter auf Lebenszeit steht des Weiteren entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 DRiG für eine Lebenszeiternennung, nämlich eine mindestens dreijährige Tätigkeit im richterlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt, nicht erfüllt.

Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit seiner Rechtsauffassung, sein Anspruch auf Übernahme als Richter auf Lebenszeit folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebiete, ihn ausbildungsadäquat einzusetzen und zu alimentieren. Der Kläger verkennt, dass die Fürsorgepflicht den Dienstherrn nur verpflichtet, den Beamten im Rahmen eines übertragenen statusrechtlichen Amtes amtsangemessen zu beschäftigen und zu alimentieren.

Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren, den Kläger am Richtereinstellungsauswahlverfahren zu beteiligen, bleibt ohne Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einbeziehung ins Auswahlverfahren. Die angegriffenen Bescheide stellen sich auch insoweit als rechtmäßig dar.

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist nicht verletzt.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat der öffentliche Dienstherr ein Auswahlverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese auszugestalten.

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit befugt, bei einer Auswahlentscheidung den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund von sachlichen Erwägungen einzuengen,

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 11 m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 - 2 B 123/86 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 12. Januar 1967 - 2 C 86/63 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 - 6 E 1038/10 -, juris Rn. 2 und 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 -, juris Rn. 7.

Allein das Bestehen der juristischen Staatsprüfungen und damit der damit einhergehende Erwerb der gesetzlich vorgeschriebenen (Mindest-)Voraussetzungen mit der Folge der "Befähigung zum Richteramt" im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne besagt nicht, dass der Bewerber den Anforderungen entspricht, welche die Justizverwaltung zur bestmöglichen Besetzung der Stellen ihres höheren Dienstes stellen darf und soll.

Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land die Beteiligung am Auswahlverfahren von einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote abhängig macht. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Auswahlkriterium, dem Bedeutung für das mit der Bewerbung angestrebte Amt zukommt und das dem Leistungsgrundsatz Rechnung trägt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 -, juris Rn. 7.

Die Präsidentin des OLG Köln orientiert sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für ihren Geschäftsbereich an den landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, wie sie im Erlassweg durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlich festgelegt worden sind. Diese Anforderungen sind in den Informationen zum Einstellungsverfahren allgemein bekannt gemacht.

Aufgrund dieser Erlasslage konnten ursprünglich nur Bewerber zum Auswahlverfahren geladen werden, die im zweiten juristischen Staatsexamen mindestens 9,0 Punkte (vollbefriedigend) erreicht haben. Mit Erlass vom 13. April 1999 (2201-I. A 86) sind mit Blick auf einen seinerzeit bestehenden Bewerbermangel die Mindestanforderungen für eine Einbeziehung ins Auswahlverfahren zunächst probeweise und dann durch Erlass des JM NRW vom 29. Juni 1999 dauerhaft gelockert worden.

Im Erlass vom 13. April 1999 heißt es u.a.:

"Es können auch Bewerber zum Auswahlgespräch geladen werden, die weniger als 9,0 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht haben, wenn es mehr als 7,75 Punkte sind und die Bewerber sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen (z.B. "unter Wert geschlagen": Leistungen im Abitur, im Studium, im ersten Examen, in der der Referendarzeit, Stationsnoten, Arbeitsgemeinschaften erheblich besser, oder besondere durch den Lebensweg und berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeit und Leistungen, welche die Persönlichkeit eines Richters oder Staatsanwalts positiv prägen und den Bewerber dadurch aus dem Bewerberfeld im übrigen herausheben)."

Die Vorgaben dieses Erlasses erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Er verfehlt die erforderliche Mindestpunktzahl von 7,76 Punkten um 0,14 Punkte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Erlass wirksam und anwendbar. Mit ihm wird das Auswahlermessen des Dienstherrn in zulässiger Weise ausgestaltet.

Die Eingrenzung des Bewerberkreises durch Statuierung einer Mindestnote verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 14,

können aus Art. 12 Abs. 1 GG keine weitergehenden Ansprüche folgen als aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist.

Die Forderung einer Mindestpunktzahl knüpft erkennbar an ein sachliches Merkmal, nämlich die fachliche Eignung an und trägt daher dem Leistungsgrundsatz Rechnung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 -, juris Rn. 7; VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2017 - 2 K 1896/15 -, S. 14 ff des UA, m.w.N.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erzielte Examensnote auch für die Beurteilung der fachlichen Eignung aussagekräftig. Da beurteilbare fachliche Leistungen bezogen auf den angestrebten Beruf vor dessen Aufnahme typischerweise nicht vorliegen, ist es zulässig, das die Eignung erfassende Prognoseurteil des Dienstherrn auf in der Ausbildung erbrachte Leistungen zu stützen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 PKH 3/15 -, juris Rn. 11 (zu Leistungen während der Anwärterausbildung); OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - 12 B 08.1978 -, juris Rn. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 A 10197/08 -, juris Rn. 4 sowie VG Ansbach, Urteil vom 17. Januar 2017 - AN 1 K 16.00995 -, juris Rn. 38 f.

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits über umfassende berufliche Erfahrungen im Justizdienst verfügt.

Es ist nicht sachwidrig, wenn die Festlegung von Auswahlkriterien zur Bestimmung des zugelassenen Bewerberkreises sich am typischen Fall des Berufsanfängers orientiert. Zudem ist bezogen auf das Amt eines Richters auch der Kläger Berufsanfänger. Zwar verfügt der Kläger über Vorerfahrungen durch seine Tätigkeit als Rechtspfleger. In diesem Zusammenhang verweist die Präsidentin des OLG Köln zu Recht darauf, dass diese Vorerfahrungen in der erzielten Examensnote indes nicht in der erforderlichen Weise Niederschlag gefunden haben.

Die Vorerfahrungen eines Bewerbers bleiben nach der Erlasslage zudem nicht gänzlich unberücksichtigt. Sie kommen allerdings als zusätzliches Kriterium erst bei denjenigen Bewerbern zum Tragen, deren Examensnote zwischen 7,76 und 8,99 Punkten liegt.

Hier hat das beklagte Land nachvollziehbar erläutert, dass eine Konkurrenzsituation, in der eine Einbeziehung der sonstigen Erfahrungen des Klägers möglich geworden wäre, nicht gegeben war. Vielmehr gestaltete sich die Situation im Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Bescheide so, dass tatsächlich nur Bewerber mit mindestens 8,5 Punkten zum Vorstellungsgespräch geladen worden sind. Nach den Darlegungen des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ist die Bewerberlage derzeit sogar so, dass zuletzt nur Bewerber mit einem Notenspektrum zwischen 9,5 Punkten und 12,57 Punkten zum Vorstellungsgespräch geladen worden sind.

Dies belegt, dass der Kläger auch bei Erreichen der Mindestpunktzahl nicht zum Zuge hätte kommen können.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Statuierung eines Mindestwertes einer Notenstufe nicht als willkürlich angesehen werden. Die Frage, ob die Ausgestaltung der Einstellungsvoraussetzungen in der durch die Erlasslage vorgegebenen Weise sachgerecht ist, betrifft nicht dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern Wertungen des Dienstherrn, die innerhalb des ihm zukommenden Ermessenspielraums anzusiedeln sind.

Die Pauschalierung, die eine Grenzziehung der vorliegend in Rede stehenden Art mit sich bringt, ist mit Blick auf den dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinzunehmen,

vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2017 - 2 K 1896/15 -, S. 20 des UA.

Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Kläger zeigt bereits nicht substantiiert eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bewerbern auf. In der Sache erstrebt er eine Ungleichbehandlung, indem er für sich beansprucht, dass die allgemeinen Einstellungskriterien in seinem Fall nicht gelten sollen.

Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass die Festsetzung einer Mindestnote jedenfalls gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße, weil sie nicht durch eine Rechtsnorm, sondern nur im Erlassweg erfolgt sei.

Die Ausgestaltung eines Anforderungsprofils stellt sich als vorgelagerter Teil des Auswahlermessens dar. Dabei dürfen rechtlich bedenkenfrei im Rahmen der Ermessensausübung ermessenslenkende Regelungen in Gestalt von Erlassen erfolgen.

In diesem Zusammenhang verfängt der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 L 1579/15 - in dem Verfahren betreffend seine Bewerbung für die Zulassung zur Einführungszeit in die Laufbahn des Amtsanwaltdienstes im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht, in dem es um eine räumliche Zulassungsbegrenzung ging.

Dieser Fall ist mit der hier streitigen Problematik einer Mindestnote nicht vergleichbar. Während die räumliche Beschränkung des Bewerberkreises auf organisatorische und personalwirtschaftliche und damit leistungsfremde Gründe zurückzuführen war, dient die Anforderung einer Mindestnote hier gerade der Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese.

Des Weiteren führt auch die inzwischen erfolgte Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Berücksichtigung dieses Merkmals käme nur bei gleicher fachlicher Eignung in Betracht, an der es hier im Verhältnis zu den ins Auswahlverfahren einbezogenen Bewerbern fehlt.

Soweit der Kläger moniert, dass keine Aufstiegsmöglichkeit für Rechtspfleger in das Richteramt bestehe, kann dies ebenfalls seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Ob und in welchem Umfang Aufstiegsmöglichkeiten eingeräumt werden, ist eine Entscheidung, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Eine Anspruchsgrundlage für den Aufstieg in den höheren Justizdienst sieht das geltende Recht nicht vor. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Deutschen Richtergesetzes die Beamten des gehobenen Justizdienstes durchaus im Blick gehabt. Allerdings hat er in Ausübung seines gesetzgeberischen Ermessens für diese keine Aufstiegsmöglichkeiten vorgesehen, sondern Erleichterungen bei der Ausbildung (vgl. § 5c DRiG).

Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen und das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV für eine derartige Vorlage sind nicht erfüllt. Der Kläger zeigt bereits keine Rechtsnorm des Europäischen Rechts auf, die hier verletzt sein könnte.

Bei den vom Kläger in Bezug genommenen Aufstiegsmöglichkeiten niederländischer und französischer Rechtspfleger handelt es sich nicht um Aufstiegsmöglichkeiten nach europäischen Recht, sondern um solche nach nationalem Recht in den jeweiligen Mitgliedsländern der EU. Damit ist auch keine Inländerdiskriminierung nach Art. 18 AEUV dargetan, denn auch niederländischen und französischen Rechtspflegern steht in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufstiegsmöglichkeit offen.

Da dem Kläger nach alledem weder ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung als Richter auf Lebenszeit noch ein Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren zusteht, bedarf es keiner Erörterung, ob und inwieweit sich das gegen den Kläger geführte, inzwischen eingestellte Disziplinarverfahren auf sein Begehren auswirkt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

23.000 €

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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