VG Lüneburg, Urteil vom 09.06.2020 - 2 A 11/18
Fundstelle
openJur 2020, 32723
  • Rkr:

1. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des NWaldLG ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4e NJG).

2. Setzt ein Bebauungsplan keine Art der baulichen Nutzung fest, so ist eine Waldumwandlung nicht erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG.

3. Allein das Interesse des Eigentümers an einer anderen (gewinnbringenderen) Nutzung der Waldfläche ist gegenüber dem grundsätzlichen Walderhaltungsziel nicht erheblich.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Genehmigung einer Waldumwandlung.

Er ist Eigentümer des ca. 4.030 m² großen Grundstücks mit der postalischen Anschrift B. Str. 19 in C. (Flurstück 193/32, Flur 4 der Gemarkung C.). An dem Grundstück steht der Mutter des Klägers, Frau D. A., ein Nießbrauchsrecht zu. Ausweislich der bei Google-Maps und Google-Earth vorhandenen Bildaufnahmen ist das Grundstück überwiegend mit Bäumen bewachsen. Die umliegenden Grundstücke sind jeweils mit Ein- oder Mehrfamilienhäuser bebaut.

Der Kläger beabsichtigt, auf dem südlichen Grundstücksteil ein Mehrgenerationenhaus mit 7 Wohneinheiten zu errichten. Im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahmen müssen mehrere Bäume gefällt werden.

In einer E-Mail an den Beklagten vom 15. März 2017 (Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge) teilte der Kläger unter anderem mit, dass sich auf dem Flurstück neben den Kiefern auch Obstbäume, eine Gartenanlage mit diversen Steinmauern, Rasenflächen, ein nicht genehmigungspflichtiges Blockhaus mit großer Terrasse und eine Schaukel befinden würden. Zudem sei das Grundstück zur Ponyhaltung unter den Bäumen genutzt worden. Er komme bald ins Rentenalter und könne nur eine kleine Rente erwarten. Daher beabsichtige er, auf einem Teil der Fläche ein Mietshaus zu bauen. Neben der Einkommenssicherung sei diese Baumaßnahme wichtig, um mit dem Cashflow die Modernisierung und den Erhalt des bestehenden Hauses finanzieren zu können.

Unter dem 21. April 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten sodann die Erteilung einer Genehmigung für eine Waldumwandlung nach § 8 Abs. 3 NWaldLG. Er plane die Schließung einer Baulücke durch den Bau eines Mehrgenerationenhauses auf einer Grundfläche von ca. 200m².

In den ergänzenden Unterlagen zum Antrag (vgl. Schreiben vom 10. August 2017, Bl. 10 ff. der Verwaltungsvorgänge) teilte der Kläger unter anderem mit, er sei 1957 geboren, verheiratet und habe zwei Kinder. Bedingt durch die aktuelle Lage im Finanzsektor löse sich sein Beschäftigungsverhältnis zum 30. April 2018 auf. Er werde sich aufgrund seines Alters auf Arbeitslosigkeit einstellen müssen. Die Waldumwandlung werde angestrebt, um einer Auflösung des vorhandenen Vermögens vorzubeugen. Der Kläger machte weitere Angaben zu seiner Vermögenssituation. Das Finanzierungsvolumen schätzte der Kläger auf ca. 1,0 Mio €. Die erwarteten Erträge aus der Vermietung gab er mit 3.500 EUR an. Durch die geplante Baumaßnahme würden sich seine monatlichen Cashflows verbessern und ihn vor einer Vermögensauflösung bzw. einem Sozialabfall absichern. Dem Schreiben beigefügt war ein forstfachliches Gutachten des Gutachters E. F. vom 1. August 2017 (Bl. 24 ff. der Verwaltungsvorgänge). Das Gutachten bewertete die Nutzfunktion des Waldes auf dem Grundstück des Klägers als unterdurchschnittlich und die Schutzfunktion als durchschnittlich. Zur Erholungsfunktion heißt es in dem Gutachten, dass diese nicht angesprochen worden sei, da die gesamte Waldfläche des Grundstücks wildundurchlässig umzäunt und nur über ein Tor zum Grundstück betretbar sei. Somit könne es von der Bevölkerung zum Zwecke der Erholung nicht genutzt werden.

In einer E-Mail vom 22. August 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der getätigten Angaben eine Genehmigung zur Waldumwandlung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da kein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorliege. Die Gemeinde stelle aber aktuell die Änderung des Bebauungsplans „Dorf“ auf. Es habe ein Gespräch zwischen Gemeinde, Planer und Beklagten gegeben, um evtl. eine Möglichkeit zu finden, die geplante Waldumwandlung mit gewissen Einschränkungen im Zuge des B-Plan-Verfahrens abzuarbeiten. Der Kläger solle sich zu weiteren Absprachen an die Gemeinde C. wenden. Bis das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen sei, werde der Antrag auf Waldumwandlung nicht weiter bearbeitet.

In der Folgezeit ersuchte der Beklagte das Forstamt um eine forstfachliche Einschätzung. In der Stellungnahme vom 12. September 2017 des Forstamtes G. (Bl. 65 der Verwaltungsvorgänge) heißt es unter anderem, dass nach einer Ortsbesichtigung und Akteneinsichtnahme festgestellt worden sei, dass die auf dem Grundstück stockenden Waldbäume einen Wald im Sinne des NWaldLG darstellen würden. Es stocke dort ein rund 70jähriger Kiefernbestand mit einer Laubholzmischung im Zwischen- und Unterstand. Aufgrund der Bestandesstruktur und -alter, der Baumartenzusammensetzung und der Größe der Waldfläche sei ein Waldbinnenklima vorhanden.

Der Beklagte führte darauf am 23. November 2017 und am 8. Dezember 2017 Ortsbesichtigungen des Grundstücks des Klägers jeweils von der Straßenseite oder vom Nachbargrundstück aus durch und dokumentierte dies mit entsprechenden Bildaufnahmen (siehe Bildaufnahmen im Verwaltungsvorgang Bl. 117 ff. und Bl. 170 ff.).

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte der Beklagte die begehrte Genehmigung ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG lägen nicht vor. Die beantragte Waldumwandlung diene nicht den Belangen der Allgemeinheit. Im Gegenteil liege es im Interesse der Allgemeinheit, Wald zu erhalten. Die geplante Schaffung von Wohnraum in Form eines Mehrgenerationenhauses diene allein dem Kläger privat als zusätzlich gedachte Einnahmequelle und nicht der Allgemeinheit im Sinne des NWaldLG. Darüber hinaus würde der Bereich derzeit durch den Bebauungsplan „Dorf“ der Gemeinde C. überplant und solle weiterhin als Wald festgesetzt werden. Auch sei kein erhebliches wirtschaftliches Interesse des waldbesitzenden Klägers festzustellen. Eine reine Wertsteigerung der Fläche könne nach den Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG nicht als erhebliches wirtschaftliches Interesse herangezogen werden. Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG bereits nicht vorliegen würden, könnten diese auch nicht das Interesse an der Erhaltung der in Nr. 2 genannten drei Waldfunktionen (Schutzfunktion, Erholungsfunktion und Nutzfunktion) überwiegen. Auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG seien nicht gegeben, da die Waldfläche größer als 2.500 m² sei.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2017 setzte der Beklagte die Kosten für die Ablehnung der Waldumwandlung auf 504,- EUR fest.

Daraufhin hat der Kläger am 12. Januar 2018 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der forstfachlichen Begutachtung auf dem Grundstück eine Waldfläche von lediglich 2.226 m² identifiziert worden sei. Die restlichen Flächen würden die Kriterien eines Waldes nicht erfüllen, da es sich dabei unter anderem um Obstbäume, einer betonierten Teichanlage, einem Gemüsegarten und einer Gartenhütte handele. Der Beklagte hätte daher die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG anwenden müssen. Ein öffentliches Interesse an seinem privaten Grundstück sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien die Waldfunktionen (Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion) entweder überhaupt nicht oder aber nur sehr gering gegeben. Die Ablehnung der Genehmigung stelle einen tiefgreifenden Eingriff in seine Eigentumsrechte dar. Seine Interessen seien völlig unberücksichtigt geblieben, obwohl sich dadurch eine ökonomische Verbesserung seiner Situation ergeben würde, die durch Schaffung von Wohnraum auch dem Allgemeinwohl und den Interessen der Gemeinde diene. Ein anderes Grundstück stehe ihm zur Bebauung nicht zur Verfügung. Die Versagung der Genehmigung stehe in krassem Widerspruch zur Waldumwandlungsgenehmigung einer großen Fläche außerhalb der Gemeinden H. /I., um Windkraftanlagen bauen zu können. Der zwischenzeitlich beschlossene Bebauungsplan der Gemeinde C. verdeutliche zudem, dass auf seinem Grundstück eine Bebauung gerade erwünscht sei. Inzwischen habe sich auch der Baumbestand auf seinem Grundstück verändert. So seien durch den Wind- und Schneebruch diverse Bäume und Kronen nicht mehr vorhanden, bedingt durch den trockenen Sommer im Jahr 2018 seien zudem diverse Bäume abgestorben.

Mit dem ergangenen Kostenbescheid sei er ebenfalls nicht einverstanden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung für die Waldumwandlung zu erteilen

und

den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Klagevorbringen entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplans der Gemeinde C. bedürfe es einer Genehmigung. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NWaldLG lägen aber nicht vor. Belange der Allgemeinheit seien nicht ersichtlich, da das geplante Mehrgenerationenhaus ausschließlich privat genutzt werde. Der Kläger habe auch kein erhebliches wirtschaftliches Interesse dargetan. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Walderhaltung ein entscheidendes Gewicht bei der vorzunehmenden Abwägung beigemessen habe. Der Bau des geplanten Hauses sei für den Kläger nicht existenziell notwendig.

Der zwischenzeitlich beschlossene Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil B enthalte keine gebotene Abwägung waldrechtlicher mit sonstigen Belangen. Auch wenn die Gemeinde einer Bebauung positiv gegenüberstehe, sei dies für das vorliegende Verfahren rechtlich ohne Belang, denn eine Mitwirkung der Gemeinde sei nicht vorgesehen. Es bedürfe keiner Zustimmung oder Stellungnahme durch die Gemeinde. Vielmehr hätte die Gemeinde die Thematik „Waldumwandlung“, wenn diese auf dem streitgegenständlichen Grundstück vordringlich sein sollte, im Bauleitverfahren abhandeln können. Dies sei aber nicht erfolgt. Zwar sei die Nutzfunktion des Waldes aufgrund des befriedeten Privateigentums als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Allerdings sei die Schutzfunktion laut den Ausführungen des Gutachters E. F. vom 1. August 2017 als durchschnittlich zu betrachten und überwiege hier das private Interesse an dem Bau des Mehrgenerationenhauses.

Im Rahmen des Bauleitverfahrens der Gemeinde C. wurden das Grundstück des Klägers und die direkt angrenzenden Grundstücke zunächst aus der weiteren Planung ausgeklammert und der Bebauungsplan „Dorf“ in einen Teil A und einen Teil B eingeteilt (vgl. Teilungsbeschluss, Bl. 55 der Gerichtsakte). Ursprünglich beabsichtigte die Gemeinde die Grundstücksfläche des Klägers als Wald festzusetzen. Hiervon ist sie im weiteren Aufstellungsverfahren abgerückt (vgl. u.a. Stellungnahme der Gemeinde zur Bauvoranfrage und Erklärung des Einvernehmens vom 20. März 2018, Bl. 66 der Gerichtsakte). Der Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil A wurde im März 2018 beschlossen. Im September 2018 beschloss die Gemeinde C. sodann den Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil B, der auch die Fläche des klägerischen Grundstücks überplant. Der Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil B enthält nur Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften. Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. In Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil B heißt es unter anderem, dass ein Teilbereich des Plangebietes als Wald im Sinne des Waldgesetzes anzusehen sei. Eine Bebauung dieses Teilbereichs sei somit nur in Verbindung mit einer Umwandlungsgenehmigung zulässig. Unter Nr. „7.4 Wald“ heißt es in der Begründung weiter, dass sich innerhalb des Plangebietes Flächen befinden würden, die gemäß NWaldLG als Wald einzustufen seien. Die Gemeinde stehe einer möglichen baulichen Nutzung des Areals positiv gegenüber, insbesondere auch einer wohnbaulichen Nutzung. Obwohl keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt werde, würde im Rahmen eines Bauantrags im Einvernehmen mit dem Landkreis Lüneburg ein Antrag auf Waldumwandlung für den betroffenen Bereich notwendig sein, der im Zuge des Waldumwandlungsantrags dann genau abgegrenzt werden müsse.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wies das Gericht darauf hin, dass nach § 68 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, die vorliegende Klage aber gleichwohl zulässig sein dürfte. Den Beteiligten wurde anheim gestellt, ein Vorverfahren dennoch durchzuführen. Dies erachteten die Beteiligten nicht für zielführend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11. Mai 2020, Schriftsatz des Beklagten vom 13. Mai 2020) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass zuvor ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) vom 16. Dezember 2014 hätte durchgeführt werden müssen.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG findet ein Vorverfahren bei Verwaltungsakten, der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen, statt. Dies ist hier der Fall. Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 18. Dezember 2017, der seine Rechtsgrundlage im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 findet. Das NWaldLG regelt ebenfalls Bereiche des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG. Dies wird nicht nur durch die Gesetzesüberschrift des NWaldLG, sondern auch durch den Gesetzeszweck deutlich. So ist nach § 1 Nr. 1 NWaldLG Zweck des Gesetzes unter anderem, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion), zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Der Kläger hat zwar kein Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist dennoch zulässig, denn er hat - der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids folgend - Klage erhoben und nicht Widerspruch eingelegt, und der Beklagte hat sich hierauf rügelos eingelassen. Ein Vorverfahren war damit entbehrlich (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 15.10.2008 - 11 A 4403/07 -, juris Rn. 13).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2017, mit dem dieser die vom Kläger begehrte Waldumwandlung auf dem Flurstück 193/32, Flur 4 der Gemarkung C., abgelehnt hat, ist rechtmäßig (dazu 1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der Waldumwandlung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 2.).

1.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des NWaldLG darf Wald nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG).

Einer Genehmigung bedarf es nach § 8 Abs. 2 NWaldLG nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch (1.) Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung, (2.) eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder (3.) von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde (§ 8 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG). Für Regelungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß (§ 8 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG).

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann die Waldbehörde die Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern (Nr. 1) und diese genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen (Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion) überwiegen. Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m² innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG).

Gemessen hieran begegnet die angefochtene Entscheidung keinen durchgreifenden Bedenken.

Auf dem Flurstück 193/32, Flur 4 der Gemarkung C., befindet sich weiterhin Wald im Sinne des NWaldLG (a). Die vom Kläger begehrte Nutzung bedarf einer Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1, 3 NWaldLG (b). Die begehrte Nutzungsänderung ist aber nicht genehmigungsfähig, da die dafür nach § 8 Abs. 3 NWaldLG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (c).

(a) Auf dem Flurstück 193/32, Flur 4 der Gemarkung C., befindet sich Wald im Sinne des NWaldLG.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG gehören dazu auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen befindet sich auf dem Flurstück 193/32, Flur 4 der Gemarkung C., Wald im Sinne des NWaldLG. Bei dem Waldstück des Klägers handelt es sich laut Forstfachlichen Gutachten des Herrn E. F. vom 1. August 2017 um einen ca. 85 Jahre alten Kiefernbestand, mit Douglasien, Birken, Fichten, Ebereschen, Rhododendren, Azaleen usw. im Unterstand. Auch in der Stellungnahme des Forstamtes G. heißt es dazu, dass nach einer Ortsbesichtigung und Akteneinsichtnahme festgestellt worden sei, dass die auf dem Grundstück stockenden Waldbäume einen Wald im Sinne des NWaldLG darstellen würden. Es stocke dort ein rund 70jähriger Kiefernbestand mit einer Laubholzmischung im Zwischen- und Unterstand. Aufgrund der Bestandesstruktur und -alter, der Baumartenzusammensetzung und der Größe der Waldfläche sei ein Waldbinnenklima vorhanden. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die bei Google-Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen und den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Bildaufnahmen. Angesichts der Größe des Flurstücks (ca. 4.030 m²) und des auf den Luftbildern erkennbaren weitgehenden Kronenschlusses ist davon auszugehen, dass die Fläche einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima hat. Dass sich auf seinem Grundstück Wald im vorbezeichneten Sinne befindet, wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Vortrag des Klägers, der Baumbestand auf seinem Grundstück habe sich inzwischen u.a. durch Wind- und Schneebruch verändert und Bäume seien abgestorben, begründet keine abweichende Einschätzung, denn nach § 2 Abs. 6 NWaldLG verlieren Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Erst durch eine zulässige und tatsächlich vollzogene Umwandlung der Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart verliert diese ihre rechtliche Eigenschaft als Wald (vgl. u.a. Nds. OVG, Urt. v. 1.4. 2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44). Wald liegt demnach erst dann nicht mehr vor, wenn eine Umwandlung (vorher) genehmigt oder sonst rechtlich zulässig und tatsächlich unbefristet vollzogen ist (Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Kommentare, Band III, 6. Aufl. 2016, Rn. 45.2.11), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen hängt die Waldeigenschaft einer Fläche nicht von einem besonderen Wert des darauf befindlichen Baumbestandes ab (vgl. Endres, BWaldG, Kommentar, 2014, § 2 Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.3.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 22). Vielmehr sind das Alter des Bestandes, der Stand des Wachstums sowie der Zustand (gelichtet, stark verbissen, teilweise abgestorben o. ä.) für die Qualifikation als Wald grundsätzlich unerheblich.

(b) Da sich auf dem Grundstück des Klägers Wald im Sinne des NWaldLG befindet, bedarf die beabsichtigte Nutzungsänderung einer vorherigen Genehmigung der Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG. Die beabsichtigte Waldumwandlung ist nicht nach § 8 Abs. 2 NWaldLG genehmigungsfrei.

Der Kläger ist nicht im Besitz einer Baugenehmigung, die die Waldumwandlung erforderlich macht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG).

Eine vorherige Genehmigung ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG entbehrlich, wonach es einer Genehmigung für die Waldumwandlung nicht bedarf, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung. Zwar wurde nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Fläche des klägerischen Grundstücks von der Gemeinde C. überplant. Dies allein genügt indes nicht für eine Ausnahme von der generellen Genehmigungspflicht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG muss die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden, die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein (Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44). Dies ist hier nicht der Fall. In dem Bebauungsplan Nr. 16 „Dorf“ Teil B wird keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält lediglich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften. Allein aufgrund dieser Festsetzungen ist eine Waldumwandlung nicht erforderlich, da sie keine Verpflichtung zur Bebauung der Fläche begründet. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan auch keine Abwägung, wie dies § 8 Abs. 2 Satz 3 NWaldLG vorschreibt, indem er u.a. die Regelungen des Absatzes 3 für sinngemäß anwendbar erklärt (vgl. hierzu Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Kommentare, Band III, 6. Aufl. 2016, Rn. 45.4.4.8). Eine Einbeziehung der Waldbelange erfolgte im Rahmen der bauplanerischen Abwägungsentscheidung nicht. Vielmehr überlässt die Gemeinde C. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Waldumwandlung dem Beklagten als zuständige Behörde, wenn es in der Begründung des Bebauungsplans heißt, dass im Rahmen eines Bauantrags im Einvernehmen mit dem Landkreis Lüneburg ein Antrag auf Waldumwandlung für den betroffenen Bereich notwendig sei, der im Zuge des Waldumwandlungsantrags dann genau abgegrenzt werden müsse.

Dass die Gemeinde C. im Übrigen einer Bebauung der Fläche positiv gegenübersteht, vermag eine abweichende Entscheidung nicht zu begründen. Wäre ihr die Bebauung gerade des klägerischen Grundstücks vordringlich, so hätte sie dies durch entsprechende Regelungen im Bebauungsplan (mitsamt entsprechender Abwägung mit Waldbelangen) vorsehen können, um dadurch den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG zu eröffnen. Dies ist indes nicht geschehen.

(c) Der Beklagte hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Genehmigung zur Waldumwandlung zu erteilen, da die dafür nach § 8 Abs. 3 NWaldLG erforderlichen Voraussetzungen - die Umwandlung dient Belangen der Allgemeinheit oder wird durch erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person erfordert, die gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion des Waldes überwiegen - nicht erfüllt sind.

Diesbezüglich wird zunächst auf die Begründung des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2017 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Vorliegend fehlt es an dem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG erforderlichen Allgemeininteresse an der Waldumwandlung, aber auch an dem alternativ erforderlichen erheblichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der in Rede stehenden Waldumwandlung.

Die beantragte Waldumwandlung liegt nicht im Allgemeininteresse. Zwar dient die Schaffung neuen Wohnraumes grundsätzlich auch dem Allgemeininteresse. Dies allein ist aber nicht ausreichend, denn von § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NWaldLG erfasst sind nur (erforderliche) Anlagen für Wohnungsbau, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Energieversorgung, Abfalldeponien, Wasserbau, etc., wenn sie unbeschränkt für alle eröffnet sind oder z.B. eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit den Antrag stellt (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Kommentare, Band III, 6. Aufl. 2016, Rn. 45.4.6.1 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger beabsichtigt das geplante Mehrgenerationenhaus allein zu privaten Zwecken zu nutzen.

Erhebliche wirtschaftliche Interessen des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG sind ebenfalls nicht gegeben.

Die wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers liegen in einer optimalen Verwertung des Forstprodukts und den Möglichkeiten der Verwendung des Grundeigentums begründet. Der Eigentümer ist in der Regel bestrebt, sein Grundstück wirtschaftlich so gut wie möglich zu nutzen. Das wirtschaftliche Interesse besteht bei der Waldumwandlung in dem vom Eigentümer erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, den er aus der anderweitigen (gewinnbringenderen) Nutzung der Waldfläche zu gewinnen sucht. Allein dieses Interesse ist insbesondere angesichts des grundsätzlichen Walderhaltungsziels (vgl. §§ 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 BWaldG, § 1 Nr. 1, 8 NWaldLG, Art. 20a GG; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 45.4.6, 45.4.6.2, 45.4.6.5) aber nicht erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2018 - 10 LA 50/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 45.4.6.5; Endres, BWaldG, Kommentar, § 9 Rn. 24). Der Beklagte geht insoweit auch nicht fehl, wenn er im Rahmen der Ablehnung auf den RdErl. d. ML v. 5.11.2016 (Nds. MBl. S. 1094) verweist, der in Tz. 2 unter anderem vorsieht, dass eine reine Wertsteigerung der Fläche als Bauerwartungsland oder Ackerland nicht als erhebliches wirtschaftliches Interesse herangezogen werden kann.

Ein dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung in etwa adäquates Privatinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Waldbesitzer sich auf konkrete Gründe berufen kann, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinausgeht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte, wie z.B. die volle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums (Sächs. OVG, Urt. v. 15.10.2013 - 4 A 50/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.). An das Gewicht der (erheblichen) wirtschaftlichen Interessen dürfen keine geringen Anforderungen gestellt werden (Nds. OVG, Urt. v. 21.8.2018 - 10 LB 34/18 -, juris Rn. 60 sowie Beschl. v. 28.3.2012 - 1 LA 55/10 -, juris Rn. 60). Da § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG ausdrücklich eine Erheblichkeit der wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers voraussetzt, die die Umwandlung des Waldes in eine Fläche mit anderer Nutzungsart erfordert, sind erhebliche wirtschaftliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift nur dann anzunehmen, wenn deren Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung und Entwertung der Eigentümerstellung im Fall der Nichtumwandlung führen würde (Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2018 - 10 LA 50/18 -, juris Rn. 9).

Derartige erhebliche wirtschaftliche Interessen des Klägers sind nicht ersichtlich.

Der Kläger beabsichtigt durch die Waldumwandlung lediglich sein Grundstück gewinnbringender nutzen zu wollen, indem er dort ein Mehrgenerationenhaus errichten möchte, um sich im Alter abzusichern. In den Antragsunterlagen heißt es unter anderem, dass sich das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum 30. April 2018 auflöse und er sich auf Arbeitslosigkeit einstellen müsse. Die Waldumwandlung werde angestrebt, um einer Auflösung des vorhandenen Vermögens vorzubeugen. Durch die geplante Baumaßnahme erhoffe er sich eine Verbesserung seiner monatlichen Cashflows, was ihn vor einer Vermögensauflösung bzw. einem Sozialabfall absichern solle.

Allein dieses Erstreben wirtschaftlicher Vorteile genügt nicht für die Annahme eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses. Dass die Waldumwandlung zur Existenzsicherung des Klägers zwingend notwendig ist, ist unter Berücksichtigung seiner geschilderten Vermögenssituation (vgl. Bl. 10 ff. des Verwaltungsvorgangs) nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das von dem Kläger geltend gemachte Interesse derart erheblich ist, dass seine Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung des Eigentumsrechtes führen würde. Denn im Kern geht es dem Kläger nur darum, eine Form der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch eine andere (gewinnbringendere) Form der wirtschaftlichen Nutzung zu ersetzen.

Eine andere rechtliche Bewertung folgt vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob diese Regelung überhaupt Anwendung findet, oder ob die Waldfläche - wie vom Beklagten angenommen - größer ist als 2.500 m². Denn auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG genießt der Wunsch nach Bebauung kein "exklusives Prä", sondern muss sich ebenfalls einer Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 NWaldLG stellen. Der Wunsch nach Bebauung hat im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG lediglich (deutlich) bessere Durchsetzungschancen, weil sich nunmehr die Sichtweise umkehrt und das Interesse an den in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG abschließend aufgezählten Waldfunktionen das Bauinteresse "weit überwiegen" muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 LA 55/10 -, juris). Erforderlich ist demnach auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG, dass die Umwandlung entweder dem Allgemeininteresse dient oder der Waldbesitzer erhebliche wirtschaftliche Interessen an der Waldumwandlung hat, woran es vorliegend gerade fehlt.

Da die Waldumwandlung weder Belangen der Allgemeinheit dient noch zugunsten des Klägers ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, das die Waldumwandlung erfordert, gegeben ist, bedurfte es einer Prüfung und Abwägung der Walderhaltungsfunktionen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG nicht. Daher ist es nicht von Relevanz, dass der vom Kläger beauftragte Gutachter die Waldfunktionen in seinem Gutachten vom 1. August 2017 lediglich als unterdurchschnittlich bis durchschnittlich (Nutzfunktion: unterdurchschnittlich, Schutzfunktion: durchschnittlich, die Erholungsfunktion wurde nicht bewertet) eingestuft hat.

Auch die weiteren Einwände des Klägers verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.

Zwar greift die Versagung der Umwandlungsgenehmigung in das Eigentumsrecht des Klägers ein. Das Grundgesetz garantiert den Schutz des Eigentums aber nicht schrankenlos. Vielmehr wird durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmt, was konkret der Eigentumsgarantie unterfällt und welche abstrakt-generellen Rechte und Pflichten in Bezug auf das geschützte Eigentum bestehen. Wenn insoweit die Waldgesetze Vorgaben zur Bewirtschaftung des Waldes machen (vgl. § 11 BWaldG und § 11 NWaldLG), oder eine Waldumwandlung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulassen, stellen diese wegen des mit den Waldgesetzen verfolgten Schutzzweckes verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG dar (vgl. u.a. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.7.1982 - 20 A 2637/80 -, NuR 1983, 322; VG Osnabrück, Urt. v. 5.7.2017 - 6 A 160/16 -, V.n.b.; zur sozialpflichtigen Situationsgebundenheit der Waldeigenschaft vgl. auch Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 45.4.6.2, 45.4.6.5).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass auf einer großen Fläche außerhalb der Gemeinden H. /I. Wald mit Genehmigung gerodet worden sein soll, um Windkraftanlagen bauen zu können, begründet dies ebenfalls keine für ihn günstigere Entscheidung. Denn zum einen kommt es bei jeder Genehmigungsentscheidung nach § 8 Abs. 3 NWaldLG auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an, zum anderen kann aufgrund dieses pauschalen Einwandes nicht beurteilt werden, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen.

2.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Dezember 2017, gegen den sich der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens ebenfalls wendet, ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) i.V.m. Nr. 95.3.1 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO). Auch die Höhe der Gebühr begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte führt in dem Bescheid aus, dass insgesamt acht Stunden Zeitaufwand angesetzt worden seien, da unter anderem zwei Ortsbesichtigungen stattgefunden hätten. Dieser Zeitaufwand erscheint plausibel und wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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